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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1816/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-1816/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1816/2018
Datum:27.11.2020
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Lanka; Behandlung; Beschwerdeführers; Schweiz; Verfügung; Rückkehr; Recht; Massnahme; Akten; Gesundheit; Medikament; Verfolgung; Freiheit; Verfahren; Person; Freiheitsstrafe; Bericht; Betreuung
Rechtsnorm: Art. 10 AIG ;Art. 32 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 59 StGB ;Art. 62 AIG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;Art. 84 AIG ;Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:135 II 377; 137 II 297
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1816/2018

law/bah

U r t e i l v o m 27 . N o v e m b e r 2 0 2 0

Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A. ,

geboren am (…), Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro,

(…),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);

Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / N (…).

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B. (Nordprovinz), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 28. Februar 2008 und gelangte am 9. März 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.

    2. Bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C. vom

      27. März 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen durch das damalige BFM (Bundesamt für Migration; heute SEM) vom 18. August 2008 sagte er aus, er habe im Jahr 2000 als (...) für die EPRLF (Eelam People’s Revolutionary Liberation Front) gearbeitet. Er habe allgemeine (…) verrichtet, Hilfsmittel verteilt und Propaganda betrieben. Als der Chef der EPRLF zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) übergetreten sei beziehungsweise mit diesen zusammengearbeitet habe, habe er für diese Bewegung gearbeitet. Am

      5. Oktober 2004 sei er von der sri-lankischen Armee mitgenommen worden; man habe ihm gesagt, er arbeite für die LTTE, und habe ihn geschlagen. Nachdem man eine Fotografie von ihm gemacht habe, sei er freigelassen worden. Die LTTE hätten verlangt, dass er für sie Propaganda betreibe. Am

      28. Mai 2007 sei er zu Hause von zwei Bewaffneten gesucht worden, weshalb er am folgenden Tag zu Familienangehörigen nach D. gegangen sei. Am 3. Juni 2007 hätten drei Kollegen von ihm verlangt, dass er ihnen helfe, Flugblätter zu verteilen, was er getan habe. Am folgenden Tag seien einer der Kollegen und dessen Bruder getötet worden. Sein Onkel habe ihn am 5. Juni 2007 nach E. gebracht, wo er von Kollegen gedrängt worden sei, ihnen zu helfen und ein militärisches Training zu absolvieren. Er habe versprochen, dies Ende Februar 2008 zu tun, habe indessen kein Interesse an einem Waffentraining gehabt. Ein zweiter LTTE-Kollege sei am 11. November 2007 getötet worden. Am 25. beziehungsweise 26. Februar 2008 seien die LTTE-Leute zu ihm gekommen, weshalb er Sri Lanka verlassen habe. Bereits sein Vater habe den LTTE geholfen, er habe dies schon als Kind miterlebt.

    3. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ab (vgl. act. A5 Ziff. 1 – 6).

B.

    1. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge im damaligen Zeitpunkt festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.

    2. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C.

    1. Das SEM setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2016 davon in Kenntnis, dass es auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Staatssekretariats für Polizei (fedpol) die wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme aufheben und den Vollzug anordnen könne, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG vorlägen. Die Migrationsbehörde der Stadt F. beantrage mit Schreiben vom 18. Mai 2015 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs.

      Der Beschwerdeführer sei vom Regionalgericht G. (am […] 2014) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Mit gleichem Urteil sei eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB angeordnet worden. Somit liege die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vor, weshalb das SEM beabsichtige, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen.

      Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt.

    2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers setzte das SEM am 20. Juni 2016 von seiner Mandatsübernahme in Kenntnis und ersuchte um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten seines Mandanten.

    3. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016 gewährte das SEM Akteneinsicht.

    4. In der als «Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; evtl. neues Asylgesuch; Beachtung der Gesundheitssituation bei der Unterbringung des Mandanten» bezeichneten Eingabe vom 30. Juni 2016 wurde ausgeführt, dass über das Asylgesuch des Beschwerdeführers befunden worden sei, als der Bürgerkrieg in Sri Lanka noch in vollem Gang gewesen sei. Auch aus Sicht des SEM sei unbestritten, dass er jahrelang bei der tamilischen EPRLF tätig gewesen sei. Nachdem sein Vater 2001 aufgrund von Folterungen durch die sri-lankische Armee gestorben sei, habe er dessen (…) übernommen und seine Tätigkeit für die EPRLF ehrenamtlich weitergeführt. Nachdem verschiedene Mitglieder der EPRLF den LTTE beigetreten seien, habe auch er für letztere Hilfeleistungen tätigen müssen. Es sei bekannt, dass viele Tamilen mit Verbindungen zu den LTTE, die ihr Asylgesuch vor Mai 2009

      eingereicht hätten, den wahren Umfang ihrer Tätigkeiten für die LTTE verschwiegen hätten. Der Beschwerdeführer, der unter einer schweren psychischen Störung leide, die auch seine Wahrnehmung beschlage, habe nach Zustellung des Entscheids des BFM vom 13. Oktober 2009 nicht realisiert, dass die Einreichung einer Beschwerde Sinn gemacht hätte.

      Der Beschwerdeführer sei wegen des Begehens einer Straftat schuldig gesprochen worden, befinde sich aber in einem derart schlechten psychischen Gesundheitszustand, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden sei. Vorliegend habe eine Prüfung durch die Strafvollzugsbehörden ergeben, dass die erfolgte Massnahme ausreiche, um seine paranoide/schizophrene Störung soweit zu behandeln, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgehen sollte. Deshalb sei er aus der stationären Massnahme entlassen worden. Er befinde sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung und Betreuung, woran sich in den nächsten Jahren nichts ändern dürfte. Die Frage des Gesundheitszustandes, die Bedeutung seiner psychischen Störung, die von ihm ausgehende Gefährdung und die Prognosen beim Verbleib in der Schweiz beziehungsweise bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seien somit abzuklären. Demnach seien ein ärztlicher Bericht einzuholen und die im Strafverfahren gegen ihn verwendeten psychiatrischen Berichte und Gutachten zu edieren. Da eine gleichwertige Behandlung in der Heimat nicht möglich sei, müsse die vorläufige Aufnahme weitergeführt werden.

      Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei aus medizinischen Gründen auch unzulässig. Der Beschwerdeführer bedürfe zum Erhalt seines Gesundheitszustandes und zur Vermeidung einer Selbstund Fremdgefährdung engmaschiger und ständiger medizinischer Betreuung. Angesichts des Mangels an Psychiatern, der fehlenden Betreuungsinfrastruktur und des fehlenden familiären Netzes, wäre dies in seiner Heimat nicht gewährleistet. Dass sich seine Krankheit in eine Richtung verstärke, die zu einer Selbstoder Fremdgefährdung führen könnte, bedeute, dass eine Rückschaffung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen Behandlung führe.

      Der Beschwerdeführer habe bei den beiden Befragungen bei der Darlegung seiner Aktivitäten für die LTTE sehr oberflächliche Angaben gemacht und den Eindruck erwecken wollen, es habe sich nur um unbedeutende Hilfeleistungen gehandelt. Er habe befürchtet, dass die Offenlegung seines Engagements negative Folgen auf die Beurteilung seines Asylgesuchs haben könnte. Er habe wohl im Jahr 2004 zusammen mit drei Kollegen Gewehre und Sprengminen im Auftrag der LTTE transportiert, die ihnen von einem seiner

      Verwandten mütterlicherseits übergeben worden seien. Er habe mit seinem Motorrad eine Kiste von E. in einen anderen Ort gefahren. Später habe er eine Tasche nach H. bringen müssen. Der Verwandte, der ihm diese Lieferung übergeben habe, sei ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt. Er gehe davon aus, dass die Verfolgungsmassnahmen gegen seinen Kollegen und dessen Bruder damit im Zusammenhang stünden. Die anderen Kollegen hätten sich den LTTE angeschlossen und es sei davon auszugehen, dass sie

      – sollten sie den Bürgerkrieg überlebt haben – diese Aktivitäten der Armee unter Folter offengelegt hätten.

      Der Rechtsvertreter wies darauf hin, dass die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer schwierig sei. Habe er zu Beginn der Besprechung noch halbwegs präzise Auskünfte geben können, sei bereits nach kurzer Zeit sichtbar geworden, dass er aufgrund seiner psychischen Störung begonnen habe, Ereignisse inhaltlich und chronologisch zu vermischen. Je länger die Besprechung gedauert habe, desto unkontrollierter sei sein Redefluss geworden. Es sei leicht vorstellbar, dass er im Falle des bei einer Rückkehr durchgeführten Background-Checks in einem Verhör die geschilderten Transporte zugeben würde. Dass die Beamten zu Folter greifen würden, um mehr zu erfahren, sei landesüblich. Die Berücksichtigung seines Gesundheitszustands bei einer Anhörung durch das SEM und bei der Wertung seiner Aussagen sei vor diesem Hintergrund notwendig.

      Bei der Beurteilung des Asylgesuchs sei auch der beigelegte überarbeitete Länderbericht, Stand 22. Februar 2016, mit einzubeziehen. Zudem wurden eine Aktennotiz der Schweizer Vertretung in Colombo vom 17. Februar 2016 und ein Statement der United Nations vom 24. Februar 2015 beigelegt.

    5. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 zur Einreichung eines ärztlichen Berichts Frist bis zum 30. Juli 2016.

    6. Mit Eingabe vom 2. August 2016 übermittelte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des I. vom 22. Juli 2016. Daraus ergebe sich, dass er unter einer paranoiden Schizophrenie leide und sich deshalb seit 2013 in ärztlicher Behandlung befinde. Unter der aktuellen Medikation gebe es keine Hinweise für Befürchtungen und Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Medikamentös unbehandelt habe sich eine psychotische Symptomatik mit Verfolgungswahn, akustischen Halluzinationen, Körperhalluzinationen und Ich-Störungen gezeigt. Er sei wiederholt depressiv gewesen, gegenwärtig sei er nicht voll schwingungsfähig und antriebsgemindert. Bei der Alltagsgestaltung sei er auf Unterstützung angewiesen, die er gegenwärtig im

      Heim erhalte. Bei erneuter Dekompensation sei mit einem Suizid und einem fremdaggressiven Verhalten zu rechnen. Die Erkrankung sei chronisch und müsse langfristig behandelt werden. Trotz Medikation könne stressbedingt eine psychotische Dekompensation hervorgerufen werden. Er erhalte Xeplion und habe regelmässig psychotherapeutische Gespräche. Aus dem Bericht ergebe sich, dass seine Straffälligkeit mit seiner Erkrankung verbunden und das Risiko für erneute Gewaltdelikte hoch sei, sollte er nicht adäquat weiterbehandelt werden. Die behandelnde Psychologin habe aufgrund der Situation in Sri Lanka grösste Zweifel daran, dass die Erkrankung dort erfolgreich behandelt werden könne. Xeplion sei dort nicht regelmässig verfügbar, auch ein ähnlich zusammengesetztes Medikament nicht. Es sei zwar andere Depotmedikation vorhanden, aber es müsste eine stationäre Umstellung vor der Ausreise erfolgen, wobei unklar sei, ob der Beschwerdeführer darauf anspreche. Allenfalls müsste in Kauf genommen werden, dass er die Medikation aufgrund der Nebenwirkungen und der Kosten absetze.

    7. Das SEM ersuchte J.

      des Kantons K.

      (Abteilung

      L. ) am 14. September 2016 um die Zustellung sämtlicher Berichte und Verfügungen bezüglich des Massnahmenvollzugs des Beschwerdeführers.

    8. Die Abteilung L. . des Kantons K. stellte dem SEM am

23. September 2016 Kopien der vorliegend erlassenen Verfügungen und erhaltenen Therapieberichte zu. Angeforderte neue Therapieund Führungsberichte stünden Ende Oktober 2016 zur Verfügung. Am 1. November 2016 wurden dem SEM die in Aussicht gestellten Berichte übermittelt; eingereicht wur-

den therapeutische Verlaufsberichte der M.

vom 31. August 2015

und 22. Januar 2016, ein Austrittsbericht der M.

vom 12. August

2016, Therapieverlaufsberichte des I.

vom 2. Oktober 2015 und

26. Oktober 2016 und ein Verlaufsbericht der Wohngemeinschaft N. vom 19. Oktober 2016.

    1. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 11. November 2016 mit, das Verfahren um Überprüfung der vorläufigen Aufnahme werde weitergeführt. Es stehe ihm frei, ein formell korrektes Asylgesuch zu stellen, das zur erneuten Prüfung der Flüchtlingseigenschaft führe. Werde ein solches nicht bis zum

      10. Dezember 2016 eingereicht, werde das SEM das eingeleitete Verfahren abschliessen. Sollte ein neues Asylgesuch eingereicht werden, werde das SEM dieses instruieren und einem Entscheid zuführen, der sich je nach Ausgang auch zur Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme äussern werde.

    2. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 hielt der Rechtsvertreter namens seines Mandanten fest, der Beschwerdeführer beantrage in der Schweiz Asyl (Art. 18 AsylG). Wie bereits festgehalten, sei Art. 111c AsylG nicht anwendbar, da die Fünfjahresfrist zur Behandlung der Sache als Mehrfachgesuch im November 2014 abgelaufen sei. Er sei zwingend zu seinen Asylgründen anzuhören; allenfalls sei ein Psychologe/Psychiater beizuziehen. Dem Schreiben lag ein Länderbericht zu Sri Lanka (Stand 12. Oktober 2016) samt CD-Rom mit Beweismitteln bei.

    3. Das SEM liess von seiner Sektion Analysen ein medizinisches Consulting zur Behandlung paranoider Schizophrenie in Sri Lanka erstellen (Datum:

      14. Dezember 2016).

    4. Am 20. Juli 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Substituts seines Rechtsvertreters und einer Betreuungsperson zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, in Sri Lanka lebten seine Mutter, seine beiden Schwestern und eine Tante sowie ein Onkel. Mutter und Schwestern gehe es gut. Im Jahr 2001 sei sein Vater festgenommen und gefoltert worden. 2004 seien drei Freunde, die bei der Bewegung gewesen seien und Waffen transportiert hätten, zu ihm gekommen; er habe für sie eine Kiste nach E. bringen müssen. Er sei mit dem Motorrad dorthin gefahren. Einer der Freunde habe eine Tasche zu seiner Mutter gebracht und gesagt, er müsse diese nach H. bringen. Er sei zusammen mit den drei Freunden gegangen, die vorausgefahren seien. Dies sei schon lange her und er sei aufgrund der Medikamente, die er einnehme, vergesslich geworden. Er glaube, dass sein Freund O. und dessen Bruder von der srilankischen Armee festgenommen worden seien; sie seien irgendwie ums Leben gekommen. Dann seien P. und Q. (dieser sei im November 2007 von Unbekannten ermordet worden) von der Armee festgenommen worden; diese hätten ihn verraten. Um sein Leben zu retten, habe er Sri Lanka verlassen. Auf Nachfrage gab er an, er habe von 2004 bis 2008 mit den LTTE zusammengearbeitet, weil er einer Zwangsrekrutierung habe zuvorkommen wollen. Am 5. Oktober 2004 sei er von den heimatlichen Behörden festgenommen, geschlagen und fotografiert worden. Weil er am Ellenbogen eine Narbe habe, sei ihm vorgeworfen worden, er habe bei der Bewegung ein Training absolviert. Nach dieser Festnahme sei er zu Hause von Unbekannten gesucht worden. Er habe den LTTE weiterhin geholfen, indem er an Demonstrationen teilgenommen und Flugblätter verteilt habe. Die Aufträge habe er von einem entfernten Verwandten namens R. erhalten. Als die LTTE ihn hätten zu einem Training zwingen wollen, sei er ausgereist. Er sei schon früher gefragt worden, ob er den LTTE beitreten und sein Land retten wolle.

      Seine Mutter habe ihm gesagt, dass man sich auch im Jahr 2013 nach ihm erkundigt habe.

    5. Mit Schreiben an die J. des Kantons K. vom 23. Oktober 2017 ersuchte das SEM um Zustellung aktueller Berichte und Verfügungen bezüglich des Massnahmenvollzugs des Beschwerdeführers.

    6. Das L. des Kantons K. stellte dem SEM am 15. November 2017 einen Therapieverlaufsbericht des I. vom 19. Oktober 2017 und einen Verlaufsbericht der Institution S. vom 3. Oktober 2017 zu.

    7. Mit Schreiben vom 29. November 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer ergänzendes rechtliches Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Es teilte ihm mit, dass es nach Prüfung der Asylgründe beabsichtige, das Asylgesuch abzulehnen, weshalb es das sistierte Verfahren zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wiederaufnehme. Aus verfahrensökonomischen Gründen führe es beide Verfahren zusammen und werde eine gemeinsame Verfügung erlassen. Gemäss dem Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2017 werde er als gesundheitlich und psychisch ausgeglichen wahrgenommen. Es werde eine externe Arbeitsmöglichkeit zu 50% geprüft; soziale Kontakte seien vorhanden. Aus dem Bericht des I. gehe hervor, dass er regelmässig und pünktlich zu den Gesprächen gekommen und nicht durch impulsives Verhalten aufgefallen sei. Er erhalte das antipsychotische Medikament Xeplion, das ihm alle vier Wochen appliziert werde. Er sei weitgehend Psychose-frei, es werde eine Weiterführung der Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen. Gemäss medizinischem Consulting vom 14. Dezember 2016 sei Xeplion in B. nicht erhältlich, es seien indessen Alternativen vorhanden. Zudem seien die notwendigen weiteren medizinischen Behandlungen in B. durchführbar; es bestünden stationäre und ambulante Behandlungsmöglichkeiten.

    8. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Dezember 2017 um Zustellung von Kopien des nachgeführten Aktenverzeichnisses, der an die kantonalen Behörden gerichteten Anfragen und deren Antworten sowie allfällig weiterer seit der Anhörung angelegter Akten.

    9. Am 5. Dezember 2017 stellte das SEM dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zu, soweit diese nicht bereits zugestellt worden seien und deren Einsicht nicht zu verweigern sei.

    10. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, ihm sei weder in das medizinische Consulting (act. B31/3) noch in dessen anonymisierte Form (act. B32/3) Einsicht gewährt worden. Auch in act. B36/1 sei keine Einsicht gewährt worden. Es sei umgehend vollständige Akteneinsicht zu gewähren und die Frist zur Stellungnahme sei bis zum

      10. Januar 2018 zu erstrecken.

    11. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017 eine Kopie des Aktenverzeichnisses, sowie Kopien der gewünschten Akten zu, inklusive der Akten, die bereits am 21. Juni 2016 und am 29. November 2017 im Rahmen des rechtlichen Gehörs und am 5. Dezember 2017 zugestellt worden seien, soweit deren Einsicht nicht zu verweigern sei. Das SEM sei bereit, vor dem 10. Januar 2018 keinen Entscheid zu fällen.

    12. In der «erneutes Gesuch Akteneinsicht; neue Fristansetzung» bezeichneter Eingabe des Rechtsvertreters vom 10. Januar 2018 wurde geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer in Sri Lanka erfolgreich ärztlich behandelt werden könne, nicht abgeklärt worden. Aus den vorliegenden Berichten gehe hervor, dass die seiner Erkrankung zugrundeliegenden Ursachen noch nicht angegangen worden seien. Die Behandlung richte sich darauf, ihn mit der Weiterführung der strafrechtlichen Massnahme in einem strukturierten und komplexen Setting zu halten und so seinen Gesundheitszustand zu stabilisieren. Die sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka stellende Problematik werde im vorliegenden psychiatrischen Bericht nicht diskutiert, die entsprechenden rechtserheblichen Fragestellungen seien vom SEM auch nicht aufgeworfen worden. Sollte sein Asylgesuch abgelehnt werden, könne die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nur beantwortet werden, wenn ein ausführlicher psychiatrischer Bericht erstellt würde. Es wäre sodann auch die Frage zu beantworten, ob ein Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 3 EMRK zulässig wäre.

Es sei schwer nachvollziehbar, dass das SEM beabsichtige, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen, habe er doch bei der Anhörung im Rahmen seiner Möglichkeiten plausibel und glaubhaft seine Aktivitäten für die LTTE und die daraus resultierende Verfolgung dargelegt. In diesem Zusammenhang wurde in der Folge auf weitere Entwicklungen in Sri Lanka und die sich daraus ergebenden Gefährdungsmomente für den Beschwerdeführer hingewiesen. Der Eingabe wurden 17 Beweismittel beigelegt (vgl. S. 15 f. derselben).

D.

Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Februar 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Die am 13. Oktober 2009 angeordnete vorläufige Aufnahme hob es auf. Das SEM stellte fest, die zum gleichen Zeitpunkt verfügte Wegweisung aus der Schweiz sei vollziehbar. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – unmittelbar nach Verbüssung der Freiheitsstrafe beziehungsweise nach Beendigung der Ersatzmassnahme nach Art. 59 StGB zu verlassen.

E.

Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. März 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang derselben darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden; gleichzeitig habe es zu bestätigen, dass diese Personen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien [1]. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in das Aktenstück B31/3 (medizinisches Consulting vom 14. Dezember 2016). Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (zur medizinischen Versorgung in der Heimatregion des Beschwerdeführers) anzusetzen [2]. Das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka dem unterzeichneten Anwalt offenzulegen. Nachdem Einsicht in die in den angegebenen Fussnoten referenzierten, nicht öffentlich zugänglichen Quellen gewährt worden sei, müsse eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt werden [3]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die am 13. Oktober 2009 angeordnete vorläufige Aufnahme zu belassen [4]. Eventuell sei die Verfügung vom

15. Februar 2018 wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen [5]. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [6]. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [7]. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4, 5 und 6 aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen [9]. Es sei ein medizinisches Gutachten zur Auswirkung einer allfälligen Ausschaffung auf den Gesundheitszustand (inkl. Auswirkungen auf

Fremdund Eigengefährdung) anzuordnen [10]. Der Eingabe lagen 57 Beweismittel bei (vgl. S. 58 ff. derselben).

F.

Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 teilte der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Spruchgremium mit; den Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Auswahl des Gremiums hiess er im Sinne einer Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des VGR gut [1]. Den Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen und dem Beschwerdeführer sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, wies er ab [2]. Das Gesuch um Anordnung eines medizinischen Gutachtens wies er unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Zur Nachreichung von Belegen zur Fürsorgeabhängigkeit setzte er dem Beschwerdeführer Frist [9].

G.

Mit Eingabe vom 26. April 2018 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, der Antrag, das entsprechende Prozedere bei der Festlegung des Spruchgremiums sei mitzuteilen [1], sei nicht behandelt worden, was umgehend nachzuholen sei. Der Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM [2] werde ebenso wiederholt wie derjenige, dass eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen sei. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung vom 25. April 2018 und das überarbeitete Lagebild SEM vom 26. August 2016, gestützt ausschliesslich auf offengelegte Quellen, bei.

H.

Mit Eingabe vom 8. August 2018 wurde dem Gericht ein ärztlicher Bericht des I. vom 3. August 2018 zugestellt.

I.

Der damalige Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 AsylG mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 gut, und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Gabriel Püntener als amtlichen Rechtsbeistand bei [9]. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.

J.

Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 30. August 2018 an seinem Stand-

punkt fest. Bezüglich der Akten B31 und B32 hielt es fest, die beiden Dokumente seien deckungsgleich. Akte B31 sei irrtümlicherweise mit dem Buchstaben A paginiert worden (eine Kopie der Akte B31 zuhanden des Beschwerdeführers wurde beigelegt).

K.

Der damalige Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer am 31. August 2018 von der Vernehmlassung in Kenntnis (Beilage: act. B31) und gewährte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.

L.

Am 17. September 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme zur Vernehmlassung ein, der ein ärztlicher Bericht des I. vom 12. September 2018 und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Sri Lanka vom 12. Juli 2016 beigelegt wurden.

M.

Die Bewährungsund Vollzugsdienste L.

des Kantons K.

ordneten mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 an, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2019 bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB entlassen werde. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt (bis zum 31. Oktober 2021). Während derselben wurde Bewährungshilfe angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, sich einer ambulanten Therapie beim I. in K. sowie einer medikamentösen Behandlung zu unterziehen. Er habe sich an die mit der Bewährungshilfe und der Therapiestelle getroffenen Vereinbarungen und die festgelegten Termine zu halten.

N.

Am 21. April 2020 äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur aktuellen Verfolgungssituation in Sri Lanka und legte der Eingabe einen Zusatzbericht Lagesituation Sri Lanka (Stand 10. April 2020) und eine Zusammenstellung der Länderinformationen inkl. Anhang (CD mit Quellen), Stand

23. Januar 2020, und Beilagen Länderupdate Sri Lanka, Stand 26. Februar 2020, sowie Beilagen Zusatzbericht Lagesituation Sri Lanka, Stand 10. April 2020, bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

    2. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

    3. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

    4. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter nachstehendem Vorbehalt (vgl.

      E. 4.1) – einzutreten.

    5. Zufolge längerfristiger Abwesenheit des ursprünglich bestimmten Instruktionsrichters und Ausscheidens der ursprünglich eingesetzten Gerichtsschreiberin aus dem Bundesverwaltungsgericht wurde im vorliegenden Verfahren neu Richter Walter Lang als Instruktionsrichter (und Vorsitzender des Spruchgremiums) bestimmt und Gerichtsschreiber Christoph Basler mit der Urteilsredaktion betraut.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1

      1. Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren keine Verfolgungsmassnahmen infolge von Hilfeleistungen an die LTTE glaubhaft machen können. Der erste Asylentscheid sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb für eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe aus dem ersten Verfahren kein Raum bleibe.

        Gemäss Rechtsprechung sei die Prüfung des Bestehens einer begründeten Furcht im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit reichten nicht aus, um von ihm bei einer Rückkehr drohenden Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf diene der Identifizierung einer abgewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Das SEM übermittle dazu die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers. Dabei handle es sich um ein standardisiertes und erprobtes Verfahren, das seit dem 24. Dezember 2016 durch das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka (SR 0.142.117.121) geregelt sei. Die Datenschutzbestimmungen von Art. 97 Asyl und Art. 106 AIG würden eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden nicht geschaffen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht aufgrund der Vorsprache beim Generalkonsulat zu verneinen sei. Die Befragung bei der Rückkehr am Flughafen von Colombo und die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Personen, die besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, würden verhaftet. Solche Beziehungen habe der Beschwerdeführer nicht gehabt. Die von ihm erwähnte Verletzung am Ellenbogen, die von einer Festnahme im Jahr 2004 stammen solle, beruhe auf einem Sachverhalt, der als nicht glaubhaft erachtet worden sei, weshalb die Verletzung in einem anderen Zusammenhang entstanden sein dürfte. Sie befinde sich nicht an exponierter Stelle und könne mit Kleidungsstücken abgedeckt werde. Sollte sie dennoch

        entdeckt werden, könne deren Herkunft erklärt werden, weshalb die Narbe nicht als erheblicher Risikofaktor gewertet werden könne.

        Zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens im Jahr 2009 und den im zweiten Verfahren geltend gemachten Waffentransporten für die LTTE liege ein langer Zeitraum. Auch wenn der Beschwerdeführer über einige Jahre erhebliche psychische Probleme gehabt habe, erscheine der zeitliche Abstand so gross, dass allein aufgrund der Tatsache, dass er die angebliche Verfolgungsgefahr während Jahren nicht geltend gemacht habe, Zweifel an den neu vorgebrachten Tätigkeiten für die LTTE entstünden. Angesichts des Umstandes, dass die Ereignisse 14 Jahre zurücklägen und er zwischenzeitlich erhebliche gesundheitliche Probleme gehabt habe, erscheine es kaum möglich, deren Glaubhaftigkeit abschliessend zu prüfen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge nicht, um auf eine begründete Furcht zu schliessen; konkrete Indizien für eine solche lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung gesagt, er glaube, dass seine (LTTE-)Freunde ihn verraten hätten, sei sich aber nicht sicher. Seiner Ansicht nach sei er eventuell von LTTE-Leuten oder von Leuten, die Verbindungen zu den Regierungsleuten hätten, gesucht worden. Konkrete Indizien die darauf hinwiesen, dass die heimatlichen Behörden von seinen Hilfeleistungen an die LTTE Kenntnis hätten, fehlten. Demnach bestehe keine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Behörden Kenntnis davon hätten, weshalb die Hilfeleistungen an die LTTE nicht als Risikofaktor einzustufen seien. Das SEM teile die vom Rechtsvertreter vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer könnte bei einer Befragung durch die Behörden Aktivitäten für die LTTE zugeben, nicht. Sein Aussageverhalten im Rahmen der Anhörung vom 20. Juli 2017 liefere keine Anhaltspunkte für ein beeinträchtigtes Aussagevermögen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erübrige es sich, auf die Ausführungen bezüglich der angeblichen neuen Verfolgungsstrategie sowie die diesbezüglichen Beweismittel weiter einzugehen, da sie vorliegend unerheblich seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorbringen, er sei 2013 zu Hause gesucht worden, seien vage gewesen. Der Umstand, von einer Drittperson über ein Ereignis erfahren zu haben, reiche nach ständiger Praxis nicht aus, um eine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Dieses Ereignis sei, sofern glaubhaft, kein erheblicher Risikofaktor. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe und das Aufleben des tamilischen Separatismus unterstütze. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt

        werden. Daran vermöge auch der eingereichte Länderbericht vom 12. Oktober 2016 nichts zu ändern.

      2. Nach Art. 83 Abs. 7 AIG könne das SEM eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inland verurteilt worden sei (Bst. a), oder, wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe oder diese gefährdet (Bst. b). Als «längerfristig» gelte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Gemäss dem (Straf)Urteil vom (…) 2014 sei die Anforderung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG erfüllt. Die Ausschlussklausel sei praxisgemäss unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Der Beschwerdeführer sei im Alter von rund (…) Jahren in die Schweiz gereist und befinde sich seit zehn Jahren hier. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er sich in der Schweiz in besonderer Weise sozial und arbeitsmässig integriert habe. Er habe Kontakte zu Verwandten und zum Betreuungspersonal im Wohnheim, daneben aber keine besonders intensiven Beziehungen zur Schweiz. Zu seiner in T. lebenden Mutter habe er regelmässig Kontakt und es lebten noch weitere Verwandte in Sri Lanka. Es sei davon auszugehen, dass er in Sri Lanka nach wie vor verwurzelt sei und bei einer Rückkehr mit der Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Verwandten rechnen könne. Die Wiedereingliederung dürfte ihm deshalb gelingen.

Gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer im April 2009 erstmals für kurze Zeit psychiatrisch hospitalisiert worden. In der Folge sei er mit Psychopharmaka behandelt worden, die er nicht eingenommen oder abgesetzt habe. Seit seiner Straftat im April 2013 befinde er sich aufgrund einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.04) in dauernder Behandlung. Ab dem 9. Juni 2016 sei er in einem Behandlungssetting im I. , wo monatlich Gespräche mit ihm geführt würden. Aus den medizinischen Berichten gehe hervor, dass die ergriffenen therapeutischen Massnahmen erfolgreich seien, weshalb das SEM die in der Stellungnahme vom 30. Juni 2016 geforderte Erstellung eines Gutachtens als nicht notwendig erachte. Auch der in der Stellungnahme vom 10. Januar 2018 vorgebrachte Einwand, er würde durch kritische Stressoren wie Ausschaffung destabilisiert, weshalb nicht kalkulierbare Konsequenzen für ihn und seine Umwelt zu erwarten seien, vermöge daran nichts zu ändern. Der im Bericht des I. vom 19. Oktober 2017 erwähnte Stressor Ausschaffung beziehe sich auf die Deliktshypothese, welche die Wahl der ergriffenen therapeutischen Massnahme beeinflusst habe. Das SEM verkenne nicht, dass die Wiedereingliederung in Sri Lanka

nicht einfach sein werde und er sich auf seine Verwandten werde stützen müssen. Dem Bericht des S. sei zu entnehmen, dass er im Alltag als gesundheitlich sowie psychisch ausgeglichen wahrgenommen werde. Er folge den ärztlichen Empfehlungen bezüglich Essgewohnheiten und besuche wöchentlich das Fitnesszentrum. Soziale Kontakte zu seinen in der Schweiz und den in Sri Lanka lebenden Verwandten seien vorhanden. Gemäss dem medizinischen Consulting vom 14. Dezember 2016 sei die Behandlung des Beschwerdeführers in Sri Lanka möglich. Es liege an den zuständigen Ärzten, die Überführung des Beschwerdeführers in die entsprechenden medizinischen Strukturen in Sri Lanka im Zeitpunkt der Rückkehr und die nahtlose Weiterführung der Medikation sicherzustellen. Es bleibe anzufügen, dass die therapeutischen Massnahmen in der Schweiz in einem für ihn unbekannten kulturellen Umfeld mit Dolmetscher durchgeführt würden. Es könne erwartet werden, dass die Massnahmen im gewohnten kulturellen Umfeld in seiner Muttersprache zumindest nicht zu einem schlechteren Resultat führen würden. Allenfalls könne ihm vom SEM im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe eine Unterstützung für die Anfangsphase gewährt werden. Insgesamt sei festzustellen, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers weitgehend stabil sei und er gut auf die medikamentöse Therapie anspreche. In Sri Lanka verfüge er über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, das ihm behilflich sein könne. Angesichts der Schwere des begangenen Delikts und der verhängten sechsjährigen Freiheitsstrafe bestehe ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung, das seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiege. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und damit der Vollzug der Wegweisung erschienen als angemessen und verhältnismässig, sofern sich letzterer als zulässig erweise.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen drohe dort unmenschliche Behandlung. Diesbezüglich müsse eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Medizinische Gründe könnten eine Wegweisung als unmenschliche Behandlung erscheinen lassen, wenn bei einer Rückkehr die überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich sei oder die fehlende Behandlungsmöglichkeit eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Es bestünden relativ hohe Schwellen, da es nicht unmittelbar um Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder privater Ak-

teure gehe, sondern ein natürlicher Prozess zu den entsprechenden Konsequenzen führe. Die schweizerischen Behörden seien gehalten, im Rahmen der Rückkehrmassnahmen das ihnen Zumutbare vorzukehren, um sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt würden. Angesichts des positiven Krankheitsverlaufs in der Schweiz und den vorhandenen vergleichbaren therapeutischen Möglichkeiten in Sri Lanka könne nicht die Rede davon sein, der Beschwerdeführer würde aus medizinischen Gründen in eine lebensbedrohende Situation geraten. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei zulässig.

3.2

      1. In der Beschwerde wird einleitend beantragt, dem unterzeichnenden Anwalt sei zu bestätigen, dass vorliegend die mit der Sache befassten Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Ohne solche Bestätigung sei davon auszugehen, dass vom Zufallsprinzip abgewichen worden sei, was auf eine Befangenheit der bestimmten Gerichtspersonen hinweise. Vorliegend werde als Hauptbegehren die Belassung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Da das SEM in einem ersten Schritt die Flüchtlingseigenschaft geprüft habe, orientiere sich die Beschwerde an der Struktur der angefochtenen Verfügung.

        Das Aktenstück «medizinisches Consulting» (act. B31/3), auf das sich das SEM stütze, sei nicht offengelegt worden. Damit dazu Stellung bezogen werden könne, müsse man wissen, wie die Abklärungen vorgenommen worden seien und wer sie getätigt habe. Die Akte sei, allenfalls unter Anonymisierung der befragten/beauftragten Person, offenzulegen.

        Das SEM habe keine Einsicht in die nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lageberichts vom 16. August 2016 gewährt. Diese seien auf Beschwerdeebene offenzulegen, ansonsten nicht verifizierbare Aussagen von Drittpersonen als Beweis für eine Länderinformation gelten würden, selbst wenn sie den öffentlich verfügbaren Länderinformationen widersprächen. Das SEM komme in seinen Lageberichten zum Schluss, dass in Sri Lanka keine grossflächige politische Verfolgung von LTTE-Aktivisten oder Unterstützern mehr bestehe. Die vorliegend eingebrachten Länderinformationen und Beweismittel belegten die Unrichtigkeit dieser Einschätzung.

      2. Vorliegend sei aufgrund neuer Entwicklungen in Sri Lanka ein neues Asylgesuch eingereicht worden, weshalb das SEM zu prüfen habe, ob ausreichende Gründe vorlägen, um auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Nachdem es diese Frage bejaht habe, müsse geprüft werden, ob überzeugende Gründe vorlägen, um die ursprüngliche Verfügung abzuändern.

        Dies könne nur getan werden, wenn der gesamte Sachverhalt einbezogen werde, eine Beschränkung der Prüfung auf bestimmte Sachverhaltselemente sei im Verwaltungsrecht nicht vorgesehen. Das SEM habe aber aus formellen Gründen die vorgebrachte Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE ausgeklammert. Die Aufteilung des Gesamtsachverhalts in Teilsachverhalte führe nicht nur zu einem falschen Ergebnis, sondern lasse den Schluss zu, dass dieses Vorgehen bewusst gewählt worden sei, um möglichst einfach einen negativen Entscheid fällen zu können. Dieses Vorgehen sei willkürlich, weshalb die Verfügung aufgrund einer Verletzung von Art. 9 BV aufzuheben sei.

        Die Sachverhaltsfeststellung des SEM, wonach in Sri Lanka für Menschen, die an paranoider Schizophrenie litten, eine ausreichende medizinische Versorgung vorhanden sei, sei falsch. In diesem Punkt sei die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht gerügt worden.

        Das SEM habe verschiedene Arztberichte eingeholt, es fehle indessen ein ausführliches Gutachten, das sich mit der Frage auseinandersetze, wie sich die Ausschaffung des Beschwerdeführers und die fehlende Stabilität nach einer Rückkehr in Sri Lanka und die dortigen Betreuungsmöglichkeiten auf den Gesundheitszustand auswirkten, und ob bei einer Verschlechterung mit einer Selbstoder Fremdgefährdung zu rechnen sei. Demnach sei der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt worden.

        Die Arbeit des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts leide unter dem Mangel, dass ohne eine ausreichende Sachverhaltsbasis zur Länderinformation entschieden werde. Sobald die entsprechenden Informationen einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätten, seien sie rechtserheblich und abzuklären, respektive zu beweisen. Das SEM gebe vor, sich am Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht E-1866/2015 zu orientieren, nehme aber die darin aufgezeigte, zu erfolgende Prüfung nicht vor. Die zahlreichen Risikofaktoren seien nicht geprüft worden. Mit dem beigelegten Länderbericht werde der Beweis erbracht, wie die Situation in Sri Lanka wirklich sei. Aus dem Länderbericht des Rechtsvertreters ergebe sich, dass sich aus den Überprüfungsmechanismen bei nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden eine Verfolgungsgefahr ergebe. Das SEM habe den Sachverhalt diesbezüglich falsch abgeklärt.

        Das SEM gehe davon aus, dass sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka grundsätzlich verbessert habe. Dies sei nicht korrekt, was sich aus den

        Länderinformationen ergebe, die nachfolgend dargelegt würden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich aus den Länderinformationen das Bild ergebe, dass sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka – unter anderem in Bezug auf die Situation für Tamilen sowie die Existenz von Folter und Korruption – nicht verbessert habe. Auch diesbezüglich liege eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor.

        Für den Beschwerdeführer müssten vor der Rückkehr Ersatzreisepapiere beschafft werden. Dem Rechtsvertreter sei aus einem anderen Verfahren ein Dokument zugestellt worden, das die asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dokumentiere. Mit dem Formular werde belegt, dass im Rahmen der Papierbeschaffung durch das Generalkonsulat eine Überprüfung erfolge, ob die fragliche Person auf der «Black List» aufgeführt sei oder aufgeführt werden sollte. Dies führe dazu, dass bei einer Rückkehr automatisch eine Verhaftung und Verhöre erfolgten. Weitere Rubriken auf dem Formular deuteten auf intensive datengestützte Abklärungen hin. Aufgrund des Profils des Beschwerdeführers sei klar, dass er bei einer entsprechenden Überprüfung und der Ausfüllung des Formulars anlässlich der Papierbeschaffung einen Eintrag erhalten werde, sofern ein solcher noch nicht bestehe. Im angefochtenen Entscheid werde nicht thematisiert, dass die Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zu einer Verfolgung führten. Auch diesbezüglich liege ein neuer Asylgrund vor, der zu berücksichtigen sei. Das SEM habe die Gefahr, die sich durch die Vorladung auf das sri-lankische Generalkonsulat und den Background-Check ergebe, nicht zu eruieren vermocht, was belege, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und nicht korrekt abgeklärt worden sei.

        In letzter Zeit gebe es bei Rückkehrern nach Sri Lanka klar dokumentierte Verfolgungssituationen. Der vom Verfahren N (…) Betroffene sei im November 2017 (recte 2016) nach Sri Lanka ausgeschafft worden. Im Januar 2017 sei dessen Bruder aufgrund einer Verwechslung ermordet worden. Es sei klar, dass die Täter bei den Sicherheitskräften zu suchen seien. Für den Betroffenen sei seit Mai 2017 bei der Schweizer Botschaft ein Gesuch um Erteilung eines Visums hängig. Es werde verlangt, dass die entsprechenden Akten vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen würden. Im Verfahren N (…) sei die Betroffene im Mai 2017 unter unmenschlichen Bedingungen nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Sie sei sofort verhaftet und zu ihrem im Exil lebenden Bruder befragt worden. Gegen Bestechung sei sie freigelassen worden; sie sei mit einer hohen Freiheitsstrafe bedroht worden. Die Schweizer Behörden hätten parallel zu ihrer Ausschaffung ihre Asylunterlagen den sri-lankischen

        Terrorbekämpfungsbehörden übergeben. Seit Juni 2017 sei ein Visumsgesuch hängig. Auch diese Akten seien beizuziehen.

        Im Juli 2017 sei ein bei der Propagandaabteilung der LTTE tätiger Tamile, der eine Rehabilitation durchlaufen habe, zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Bedeutung dieses Urteils sei weitreichend. Es handle sich nicht um einen Einzelfall, denn in einem anderen Fall (N …) seien dem Rechtsvertreter Akten zugestellt worden, die belegten, dass die sri-lankischen Behörden ein 2008/2010 eingeleitetes Verfahren wegen Terrorfinanzierung wiederaufgenommen hätten. Beide Verfahren zeigten deutlich die Problematik der Unverjährbarkeit von Straftaten im sri-lankischen Recht. Des Weiteren werde aufgrund des erstgenannten Verfahrens ersichtlich, dass eine durchlaufene Rehabilitation nicht als Strafverbüssung gelte, und dass der High Court in Vavuniya von der Regierung beziehungsweise vom Generalstaatsanwalt Sri Lankas zu einem Schuldspruch gedrängt worden sei. Es werde klar, dass jegliche Unterstützung der LTTE jederzeit zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens und einer ebensolchen Bestrafung führen könne. Mit diesen Sachverhalten präsentiere sich der rechtserhebliche Sachverhalt sowie das Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers grundsätzlich anders. Er weise eine LTTE-Vergangenheit auf, die Jahre zurückliege. Die sri-lankischen Behörden seien auch Jahre später noch am Aufklären und Bestrafen jeglicher Tätigkeiten für die LTTE interessiert. Der Beschwerdeführer könne jederzeit verhaftet und angeklagt werden.

        Sämtliche der genannten Verletzungen des Willkürverbots sowie rechtserhebliche Sachverhalte, die unvollständig und/oder unrichtig abgeklärt worden seien, rechtfertigten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM.

      3. Hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass bereits sein Vater von den sri-lankischen Sicherheitskräften festgenommen und gefoltert worden sei, weshalb davon auszugehen sei, diese hätten ihm Verbindungen zu den LTTE zugeschrieben. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der EPRLF gewesen und habe die LTTE unterstützt; er habe mehrere Freunde gehabt, die bei der Bewegung gewesen seien. Er habe am Ellenbogen eine Narbe und leide an einer psychischen Störung. Hinzu kämen die in der Beschwerde aufgezeigten neuen Gefährdungsmomente.

        Unter Berücksichtigung, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nie vor dem Hintergrund der neuen Informationen zur Gefährdung von

        nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen geprüft worden sei, und er eine Verbindung zu den LTTE aufweise, die relevant für eine asylrelevante Verfolgung sein könne, sei von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen.

        Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren, sei er doch bei der EPRLF gewesen und weise eine Verbindung zu den LTTE auf, für die er Waffen transportiert habe. Auch über seinen Vater und seine Freunde weise er Verbindungen zu den LTTE auf. Es sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden davon wüssten, sei er doch vor seiner Ausreise behelligt worden und habe man sich bei seiner Mutter nach seiner Ausreise nach ihm erkundigt. Weiter weise er eine Narbe am Ellenbogen auf, die geeignet sei, die Behörden auf ihn aufmerksam zu machen. Dasselbe gelte für seine psychische Erkrankung. Es sei davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit auf sich zöge und früher oder später verhaftet würde. Aufgrund der verschiedenen Kontrollen würde er ins Visier der Sicherheitskräfte geraten, wodurch eine Verfolgung ausgelöst würde. Weiter sei zu ermitteln, inwieweit aufgrund der psychischen Erkrankung in Zukunft auch bei nur niederschwelliger Verfolgung von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei, da eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit bestehe. Auch der Erfolg der sri-lankischen Volksfront (SFLP) bei den Kommunalwahlen vom Februar 2018 und die eigentlich bereits verwirklichte Machtübernahme durch den früheren Präsidenten Rajapaksa stellten neue, rechtserhebliche asylrelevante Sachverhalte dar, da die Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellenden bei einer Rückkehr noch stärker von Verfolgungshandlungen bedroht sei. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.

      4. In Bezug auf die beim Beschwerdeführer angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei festzuhalten, dass diese keinen Grund für den Widerruf der vorläufigen Aufnahme darstelle. Die Freiheitsstrafe, zu der er verurteilt worden sei, sei zugunsten einer therapeutischen Massnahme aufgeschoben worden und habe nie vollzogen werden müssen. Strafurteile, mit denen die Freiheitsstrafe aufgeschoben worden seien, seien differenziert zu betrachten, da diese das Vorliegen einer psychischen Erkrankung bedingten. Gemäss dem Ausländerrecht seien Voraussetzungen für die Erteilung oder Aufhebung von ausländerrechtlichen Bewilligungen nicht strikt zu befolgen, wenn die Erfüllung dieser Voraussetzung mit einer Erkrankung der betroffenen Person im Zusammenhang stehe (bspw. Art. 31 Abs. 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE;

        SR 142.201]). Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG nicht erfüllt habe.

        Es lägen klare Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Heimat das Risiko eingehe, im Sinne einer konkreten Gefährdung jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch Sicherheitskräfte oder paramilitärische Gruppierungen zu werden. Bereits dies spreche gegen die Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Die Verurteilung dürfe nicht ohne Weiteres zur Begründung des öffentlichen Interesses herangezogen werden. Das SEM verschweige, dass er nicht zu einer «normalen» Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Seine psychische Erkrankung habe zum Delikt geführt, weshalb die Freiheitsstrafe aufgeschoben worden sei. Es werde auch verschwiegen, dass von ihm keine Rückfallgefahr ausgehe, weshalb das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung weit weniger gross sei, als das SEM den Anschein erwecken lassen wolle. Das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sei sehr gross. Sein Interesse liege in der Gefährdung, die ihm in Sri Lanka drohe, und seiner gesundheitlichen Situation. In der Heimat könne er nicht auf das Medikament zurückgreifen, mit dem er in der Schweiz behandelt werde, und es fehle auch an der notwendigen Infrastruktur für die Behandlung, Betreuung und Stabilisierung. Der Hinweis darauf, dass andere Medikamente erhältlich seien, sei nicht nachvollziehbar, bedürfe es doch gerade bei Psychopharmaka einer sorgfältigen Auswahl des Medikaments; ein Wechsel des Präparats könnte fatale Folgen haben. Trotz seines Kontakts zu Mutter und Schwestern könne nicht geschlossen werden, er verfüge in Sri Lanka über das notwendige soziale Netz, das ihn betreuen und stabilisieren könne. Dies werde zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands führen und berge die Gefahr einer Selbstoder Fremdgefährdung. Der Beschwerdeführer habe das Delikt aufgrund seiner psychischen Erkrankung begangen. Wenn die Ausschaffung von den Fachpersonen als Stressor und möglicher Destabilisierungsfaktor eingeschätzt werde, sei dies relevant und zu berücksichtigen. Es spiele keine Rolle, dass die Aussage im Hinblick auf mögliche zukünftige Delikte und nicht hinsichtlich der eigentlichen Gesundheit gemacht worden sei. Auch seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz spreche gegen die Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Aufgrund seiner Erkrankung könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er sich hier nicht mehr beruflich und sozial integriert habe. Ausserdem widerspreche die Ausführung des SEM, es seien keine Bemühungen seinerseits ersichtlich, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, dem Verlaufsbericht der S. vom 3. Oktober

        2017, wonach er dort halbtags arbeite und die Möglichkeit einer externen Arbeitsstelle geprüft werde. Unter Berücksichtigung aller Elemente erweise sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als unverhältnismässig.

      5. Gemäss Praxis des EGMR habe die Risikoanalyse hinsichtlich des Vorliegens einer Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK äusserst gründlich zu erfolgen. Aufgrund der dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellenden müsse festgehalten werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jeder nach Sri Lanka Zurückgeschaffte jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da der Beschwerdeführer mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen Gefahr auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass er den sri-lankischen Sicherheitskräften «auffallen» werde und bei einer Rückkehr Opfer von gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlungen werde. Gemäss den aktuellen Länderinformationen sei offensichtlich, dass die zwingend notwendige Betreuung des Beschwerdeführers in Sri Lanka nicht erhältlich sei. Der positive Krankheitsverlauf sei der in der Schweiz erfolgten engmaschigen Behandlung und Betreuung zu verdanken, die in Sri Lanka nicht gewährleistet sei, weshalb mit einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands gerechnet werden müsse. Insgesamt erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig.

      6. In der Eingabe vom 26. April 2018 wird geltend gemacht, der Antrag [1] sei noch nicht behandelt worden. Im Weiteren wird ausgeführt, weshalb dem Antrag [2] wiedererwägungsweise zu entsprechen sei.

      7. Gestützt auf den ärztlichen Bericht des I. vom 3. August 2018 wird in der Eingabe vom 8. August 2018 ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer unter medikamentöser Behandlung und mit Unterstützung bei der Gestaltung des Alltags keine Gefährdung ausgehe. Bei erneuter Dekompensation sei mit Suizidalität und aggressivem Verhalten zu rechnen. Es werde davon ausgegangen, dass er bislang mindestens drei psychotische Episoden gehabt habe, und dass die paranoide Schizophrenie andauere, weshalb er wahrscheinlich lebenslänglich auf entsprechende Medikation angewiesen sein werde. Des Weiteren seien Psychound Sozialtherapie sowie regelmässige Blutspiegelmessungen und Laboruntersuchungen und EKG-Kontrollen notwendig. Sowohl ein wöchentliches Monitoring, als auch die Betreuung in einem Wohnheim seien für seine psychische Stabilität nötig. Die psychische Störung werde als «gut behandelbar» beschrieben, falls keine stressbedingte psychische Dekompensation vorkomme. Es sei anzunehmen, dass er ohne

entsprechende Behandlung erneut straffällig werde, da er unter Wahrnehmungen leide, andere Personen wollten ihm schaden. Die ihn behandelnden Ärzte gingen davon aus, dass die notwendige Behandlung in Sri Lanka nicht möglich sei, da ein enormer Fachärztemangel bestehe und «Ersatzärzte» nur über eingeschränkte Fachkenntnisse zu verfügen schienen. Die sechs bestehenden staatlichen Institutionen seien überlastet und es könnten nur zeitlich beschränkt Dienste angeboten werden. Das qualitativ mangelhafte Angebot sei nicht für eine langfristige Behandlung geeignet. Das erforderliche Medikament Xeplion und das nahestehende Risperdal Consta seien nicht regelmässig erhältlich, und im öffentlichen Sektor seien nur zwei Depot-Präparate erhältlich. Inwiefern diese dem Beschwerdeführer helfen würden, könnte nach Ansetzung einer entsprechenden Frist weiter recherchiert und eingegeben werden. Auch die Laboruntersuchungen würden als in Sri Lanka nicht durchführbar qualifiziert. Das Umstellen auf andere Medikamente berge das Risiko einer erneuten psychischen Symptomatik; zudem müsste diese mindestens drei Monate vor der Ausreise abgeschlossen sein. Die Krankheit des Beschwerdeführers bewirke eine reduzierte Stresstoleranz und eine erhöhte Vulnerabilität. Falls die Belastung zunehme, sei trotz Behandlung eine erneute psychotische Dekompensation möglich. Die Ärzte schätzten die Vorbereitung auf eine Rückkehr ohne Destabilisierung als unwahrscheinlich ein. Auch die soziale Stütze durch Mutter und Schwestern werde als unzureichend eingeschätzt, denn diese müssten in die Behandlung einbezogen und entsprechend geschult werden. Sie müssten für die kostspielige Medikation und den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufkommen. Da zu bezweifeln sei, dass dies in Sri Lanka alles gewährleistet sei, sei dort ein menschenwürdiges Leben aus fachärztlicher Sicht und Experteneinschätzung nicht möglich. Es werde bezweifelt, dass er in Sri Lanka leben könne, ohne sich und/oder andere zu gefährden. Es sei somit offensichtlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat konkret gefährdet sei, denn es bestehe die Gefahr, dass er ohne sein Verschulden den Sicherheitsbehörden auffalle und erneut verhaftet und gefoltert werde. Der Wegweisungsvollzug sei offensichtlich unzumutbar. Da nach Expertenmeinung die zwingend notwendige Behandlung des Beschwerdeführers in Sri Lanka nicht möglich sei, komme eine Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK gleich. Damit sei auch die Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen. Es sei auf das Urteil des BVGer D-4543/2017 zu verweisen, wonach eine erlittene Verfolgung auch nach Wegfall einer künftig drohenden Verfolgung asylrechtlich relevant sei, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden Gründen nicht zumutbar sei. Zwingende Gründe seien traumatisierende Erlebnisse, die es dem Betroffenen angesichts erlittener, schwerwiegender Verfolgung im

Sinne einer Langzeittraumatisierung verunmöglichten, in die Heimat zurückzukehren. Der Beschwerdeführer sei stark traumatisiert und leide an einer massiven psychischen Beeinträchtigung, die in Sri Lanka nicht behandelbar sei. Erlittene Verfolgung und deren Auswirkungen seien weiterhin als relevant zu erachten. Insofern sei hinsichtlich auf die medizinisch abgeklärte Krankheit und die fachärztlich festgehaltene Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit einer Rückführung und mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt.

    1. In der Eingabe vom 17. September 2018 wird geltend gemacht, der Rechtsvertreter habe das der Vernehmlassung beigelegte medizinische Consulting (act. B31/3) dem I. zugestellt. Der entsprechende ärztliche Bericht vom 12. September 2018 werde zusammen mit der Schnellrecherche der SFH vom 12. Juli 2016 beigelegt. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Gericht gemäss den Bestimmungen der BZP an die Schlussfolgerungen der sachverständigen Ärzte gebunden sei, es sei denn, ein Gutachten würde eine andere Beurteilung ergeben. Im ärztlichen Bericht werde belegt, dass das Consulting vom 14. Dezember 2016 nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche und bedeute, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht die zur Erhaltung seiner Gesundheit oder gar seines Lebens notwendige Behandlung zukommen könne. Somit liege seitens des SEM eine unrichtige Sachverhaltsabklärung vor. Es sei klar festzuhalten, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erweisen werde, da der Beschwerdeführer in Sri Lanka die notwendige Behandlung zur Erhaltung seines Gesundheitszustandes nicht erhalten könne und sogar an seinem Leben gefährdet sei.

    2. In der Eingabe vom 21. April 2020 wird darauf hingewiesen, es sei davon auszugehen, dass das sri-lankische Gesundheitssystem aufgrund des Coronavirus eine aktuelle und anhaltende Überlastung erfahre, was die Medikamentenund Platzknappheit zuspitzen werde. Es sei heute erst recht nicht mehr anzunehmen, dass ihm die erforderlichen medizinischen Strukturen geboten werden könnten. Aufgrund der aktuellen Situation sei damit zu rechnen, dass er nach einer Rückkehr mit behördlichen Kontrollen, Befragungen und Repressionen konfrontiert wäre, die ihn in asylrelevantem Ausmass träfen. Er sei auch Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden, da sein Vater 2001 nach Folterung verstorben sei. Die Regierung setze alles daran, solches zu vertuschen.

Mit der Wahl des Kriegsverbrechers Gotabaya Rajapaksa habe sich die Lage des Beschwerdeführers erneut verschlechtert. Als Person mit einschlägigem

Hintergrund (psychische Beeinträchtigung, EPRLF-Mitglied und LTTE-Unterstützung, Zeuge von Menschenrechtsverletzungen, Rückkehr nach langjährigem Aufenthalt in der Schweiz, PTBS) sei er in Sri Lanka besonders gefährdet. Es drohe ihm eine Verletzung seiner unabdingbaren Rechte gemäss Art. 3 EMRK.

Für eine seriöse Risikoprüfung des Einzelfalls sei es unabdingbar, dass die vorgebrachte Fluchtgeschichte und das Profil des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka beurteilt würden. Die neue Situation mache eine vollständige materielle Neuprüfung notwendig. Die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren seien stärker zu gewichten als bisher. Dies betreffe insbesondere die Faktoren LTTE-Verbindungen, exilpolitische Aktivitäten sowie Narben. Die Rückkehr aus der Schweiz müsse als Hochrisikofaktor für einen abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller betrachtet werden. Nach Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die Macht stünden Angehörige der tamilischen Minderheit, die aus dem Ausland zurückkehrten, unter Terrorverdacht; besonders riskant sei eine Rückkehr aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei schon allein wegen seiner Ethnie und seines langen Aufenthalts in der Schweiz einer erhöhten Gefährdung eines Übergriffs auf seine unverzichtbaren Rechte ausgesetzt.

4.

    1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 der Spruchkörper bekannt gegeben und hinsichtlich der Bildung desselben auf die Bestimmungen des VGR verwiesen. Soweit weitergehend ist auf das Rechtsbegehren 1 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 8 und E-1526/2017 vom 26. April 2017

      E. 4.1 – 4.3).

    2. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, und es sei Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen [2], abgewiesen Darauf kann verwiesen werden. Soweit in der Eingabe vom 26. April 2018 der abgewiesene Antrag erneut gestellt wird und einlässliche Ausführungen dazu gemacht werden, handelt es sich um ein vom selben Rechtsvertreter bereits in zahlreichen anderen Verfahren gewähltes Vorgehen. Dem wiedererwägungsweisen Antrag ist unter diesen Umständen und mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht stattzugeben (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-3027/2018 vom 12. August 2020 E. 6.1).

5.

    1. Nach Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AIG kann das SEM auf Antrag der kantonalen Behörden die wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59 bis 61 oder Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AIG).

    2. Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG setzt voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der «längerfristigen Freiheitsstrafe» im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AIG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3).

    3. Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, die Ausländerin oder den Ausländer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, deren privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen

in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377

E. 4.3, 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer E-3822/2019 vom 28. Okto-

ber 2020 E. 9-11, E-4243/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.2, E-1642/2018

vom 8. April 2020 E. 4.4).

6.

    1. Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom Regionalgericht G. am (…) 2014 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (begangen am […] 2013) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Seitens des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass dies als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG zu qualifizieren ist. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordneten vorläufigen Aufnahme sind angesichts der vorliegend zu beurteilenden Sachlage grundsätzlich erfüllt. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass die Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgeschoben wurde. Allerdings ist der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer begangene Tat in Zusammenhang mit einer schweren psychischen Störung stand, insofern von Bedeutung, als zum einen die Straffälligkeit in Bezug auf die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht in gleichem Mass vorwerfbar erscheint wie bei einem gesunden Straftäter. Zum anderen ist in Bezug auf das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass, wie nachfolgend ausführlich aufgezeigt wird, sich seine Behandlung im Rahmen der angeordneten Massnahme insofern erfolgreich zeigt, als die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug als gegeben erachtet wurden. Insofern ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers als geringer zu betrachten, als dies bei einem gesunden oder nicht therapierbaren Straftäter der Fall wäre.

    2. Der Verfügung der L. des Kantons K. vom 30. Oktober 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des positiven Therapieverlaufs im Mai 2016 im Rahmen des Massnahmenvollzugs aus der geschlossenen Psychiatrie in eine offene Wohngemeinschaft habe verlegt werden können. Ab diesem Zeitpunkt sei er vom I. ambulant psychiatrisch betreut worden. Gemäss Berichten der Wohngemeinschaft vom Juni und Oktober 2019 seien der Massnahmenverlauf und die Entwicklung des Beschwerdeführers positiv gewesen. Er sei von Mitbewohnern und dem Betreuungsteam geschätzt worden und habe das Seinige zu einer angenehmen

      Atmosphäre beigetragen. Er sei pflichtbewusst, organisiere sich selbständig und halte sich an Anweisungen. Im Kontakt mit Behörden benötige er teilweise Unterstützung. Gesundheitlich und psychisch mache er insgesamt einen ausgeglichenen und stabilen Eindruck. Bezüglich der Medikamenteneinnahme zeige er ein gutes Mass an Aufmerksamkeit, die Termine beim Hausarzt zur Medikamenteneinnahme nehme er zuverlässig wahr; zeitweise zeige er Krankheitseinsicht. In der vergangenen Periode hätten grössere psychische Krisen verhindert werden können. In der Therapie erlernte Strategien wende er an. Die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats habe er gemeistert; aufgrund der wenigen Aufträge habe er seine Tätigkeit wieder im internen Beschäftigungsprogramm aufgenommen. Er sei fleissig, motiviert und verfüge über eine schnelle Auffassungsgabe. Bei der Übernahme neuer Aufgaben sei er teilweise auf engere Betreuung angewiesen, der absolvierte Deutschkurs habe nur bedingt zur Verbesserung des Sprachgebrauchs geführt. Seine Freizeit verbringe er gerne mit anderen Bewohnern oder Kollegen. Zu seiner Familie in Sri Lanka und zu den in der Schweiz lebenden Verwandten pflege er Kontakte. Die Verantwortlichen des Wohnheims sprächen sich für eine Anschlusslösung in Form eines begleiteten Wohnens aus und befürworteten die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug. Es habe für ihn eine Anschlusslösung gefunden werden können; er werde im Wohnheim im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes eine Tagesstruktur haben und im Atelier und der Küche mit einem Beschäftigungsgrad von 70% weiterarbeiten können. Zudem habe eine Wohnung gefunden werden können, in der er entsprechend seinen Bedürfnissen begleitet werden könne.

      Einem Bericht des I. vom Juli 2019 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die wöchentlichen Therapietermine regelmässig pünktlich wahrgenommen habe. Sein Verhalten sei unauffällig geblieben und er sei teilweise krankheitsund behandlungseinsichtig. Gegenüber den Therapeutinnen zeige er sich freundlich, motiviert und auskunftsbereit, impulsives Verhalten habe nicht beobachtet werden können und während der gesamten Massnahmendauer seien keine psychotischen Symptome oder Frühwarnzeichen erkennbar gewesen. Im öffentlichen Raum könne er sich angstfrei und ohne unangenehme Gefühle bewegen. Seit der Reduktion des Medikaments Xeplion mache er einen deutlich aktiveren Eindruck. Da das von ihm begangene Delikt in ursächlichem Zusammenhang mit einer psychischen Dekompensation stehe, bestehe im Falle einer Ausschaffung eine Ungewissheit bezüglich des Risikomanagements. In Sri Lanka könne weder die psychopharmakologische noch die ambulante oder stationäre Behandlung mit Sicherheit umgesetzt werden, wobei die pharmakologische Behandlung der Schizophrenie

      eine Mindestanforderung darstelle. Grundsätzlich werde die bedingte Entlassung befürwortet, wobei die Medikation gewährleistet und die Therapie fortgesetzt werden müsse. Es sei dringend angezeigt, dass er über eine regelmässige Tagesstruktur verfüge.

      Das kantonale Amt gelangte aufgrund der ihm zugestellten Berichte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine beachtliche persönliche Entwicklung durchlaufen habe. Er habe in der deliktorientierten Therapie mögliche Auslöser von Erregungszuständen kennengelernt und Strategien erlernt, diese besser zu regulieren. Es sei von einer nachhaltigen Stabilisierung auszugehen. Er habe auch mit der vermehrten Freiheit und Verantwortung, die mit der Aufnahme der internen und externen Beschäftigung verbunden gewesen sei, gut umgehen können. Seine künftige Wohnund Arbeitssituation habe günstig geregelt werden können. Sein Zustand rechtfertige es, ihm die Gelegenheit zu geben, sich in Freiheit zu bewähren. Die Voraussetzungen zur bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug seien gegeben. Indessen sei die Förderung der Krankheitsund Behandlungseinsicht mittels Psychoedukation sowie die Unterstützung bei der weiteren sozialen Integration fortzusetzen. Deshalb und um die dauernde Medikation sowie deren allfällig notwendige Anpassung in Belastungssituationen sicherzustellen, erscheine es erforderlich, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehe. Er werde deshalb angewiesen, die begonnene ambulante Therapie beim I. weiterzuführen. Auch die verordneten Medikamente habe er weiterhin regelmässig einzunehmen. Zusätzlich werde während der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet, damit er in seinem weiteren Fortkommen unterstützt werde.

    3. Im letzten der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte des I. vom 12. September 2018, in denen auch auf die Schnellrecherche der SFH vom 12. Juli 2016 und das medizinische Consulting des SEM vom 14. Dezember 2016 Bezug genommen wird, wird darauf hingewiesen, dass die antipsychotische Medikation, mit welcher der Beschwerdeführer erfolgreich behandelt werde, in Sri Lanka nicht verfügbar sei. Die Angaben zu den zur Verfügung stehenden Alternativen wichen voneinander ab. Sicher sei, dass die bisherige Behandlung mit Xeplion in Sri Lanka nicht fortgesetzt werden könne, weshalb vor der Ausschaffung auf ein anderes Medikament umgestellt werden müsste. Als Alternative wäre Risperidon zu empfehlen, wobei unsicher sei, ob dieses Medikament in Sri Lanka regelmässig und dauerhaft verfügbar sei. Die Umstellung auf ein anderes Medikament, die mindestens drei Monate vor der Rückkehr abgeschlossen sein müsste, sei mit dem Risiko einer erneuten psy-

      chischen Dekompensation verbunden. Es sei ungewiss, ob der Beschwerdeführer auf ein anderes Medikament genauso gut anspreche oder überhaupt erfolgreich behandelt werden könne. Es müsste in Kauf genommen werden, dass er die Medikation in der Heimat aufgrund von Nebenwirkungen oder aus Kostengründen absetze.

      Therapeutisch bedürfe der Beschwerdeführer neben einer langfristigen medikamentösen Behandlung mit einem Antipsychotikum eines regelmässigen Monitorings, weshalb wöchentliche psychotherapeutische und psychiatrische Gespräche erfolgen sollten. Um einen langfristigen Erfolg erzielen zu können, sei auch eine soziotherapeutische Unterstützung erforderlich. Abklärungen hätten ergeben, dass im U. eine psychiatrische Abteilung vorhanden sei. Dem Consulting des SEM sei nicht zu entnehmen, wie eine Behandlung des vorliegenden Störungsbildes konkret aussähe, welche Ressourcen zur Verfügung stünden und in welcher Frequenz die Konsultationen stattfinden könnten. Aus dem Consulting gehe nicht hervor, ob die erforderliche enge und langfristige medikamentöse, psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung wirklich realisierbar und für den Beschwerdeführer erreichbar wäre.

      Der Schnellrecherche der SFH sei zu entnehmen, dass im Distrikt B. mit einer Bevölkerung von etwa (…) Personen lediglich ein ausgebildeter Psychiater und fünf Assistenzärzte praktizierten. Letztere schienen nur über eingeschränkte Fachkenntnisse zu verfügen. Im Jahr 2013 sei auch ein leicht höherer Bestand an Fachpersonen nicht ausreichend gewesen. Das weitere Personal in den psychiatrischen Institutionen setze sich aus Pflegekräften und aus nicht ausgebildetem Personal zusammen. Der Zugang zur psychiatrischen Versorgung sei zudem eingeschränkt. Es gebe sechs staatliche Institutionen, die aufgrund der hohen Patientenzahl überlastet seien. Der Fachkräftemangel, der eklatante Mängel bei der Qualität der Behandlung mit sich bringen, führe dazu, dass die Institutionen nur zeitweilig über Fachkräfte vor Ort verfügten und zeitlich eingeschränkte ambulante psychiatrische Dienste anbieten könnten. Zudem seien die in B. vorhandenen Institutionen für eine langfristige Behandlung ungeeignet. Die Versorgung in den staatlichen Einrichtungen fokussiere vor allem auf die Verschreibung von Medikamenten und aufgrund der Überlastung der Fachkräfte seien die Konsultationszeiten sehr kurz. Im Norden Sri Lankas habe das Fachpersonal für eine Konsultation maximal fünf bis sechs Minuten zur Verfügung. Eine langfristige Begleitung und Beobachtung des Gesundheitszustands sei nicht möglich. Somit ergebe sich bei den Patienten ein erhöhtes Rückfallrisiko. Nach Experteneinschätzung sei auch die ungenügende Unterstützung durch Familien und die Tatsache, dass die Medikamenteneinnahme nicht beaufsichtigt werde, für das

      hohe Rückfallrisiko verantwortlich. Überbelegung und Personalmangel beeinträchtigten auch die Qualität der stationären Behandlung, und auch in privaten Kliniken bestünden nur beschränkte Behandlungsmöglichkeiten. Von der SFH werde darauf hingewiesen, dass für Patienten bei Benutzung der Gesundheitsdienste oft hohe Eigenkosten entstünden. Eine langfristige Behandlung sei oft nicht kostenlos möglich. Der öffentliche Gesundheitssektor könne oft keine angemessene Behandlung für chronische Erkrankungen bieten.

      Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren chronischen psychischen Erkrankung leide, die eine langfristige medikamentöse und psychiatrische Behandlung erfordere, die in B. problematisch sei. Die betroffene Person müsse damit rechnen, dass im öffentlichen Sektor nur beschränkte Mittel zur Verfügung stünden. In B. seien weder die öffentlichen noch die privaten Gesundheitseinrichtungen auf eine langjährige Behandlung ausgerichtet. Gemäss den Angaben der SFH seien die beim Beschwerdeführer erforderlichen Blutspiegelmessungen nicht möglich. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen sei davon auszugehen, dass in Sri Lanka nicht einmal die Minimalanforderungen einer störungsspezifischen Behandlung in Form einer konstanten antipsychotischen Behandlung sichergestellt werden könnte.

    4. Die SFH hat am 3. September 2020 ein Themenpaper «Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden» verfasst, aus dem hervorgeht, dass lokale Quellen im Norden und Osten des Landes einen anhaltend hohen Bedarf für psychosoziale Unterstützung für ehemalige Kombattanten, für Familienangehörige von verschwundenen Personen und für Opfer des Tsunamis im Jahr 2004 wahrnähmen. Psychische Erkrankungen würden in der sri-lankischen Gesellschaft kaum diskutiert und Betroffene stark stigmatisiert. Familien empfänden psychisch kranke Angehörige als Belastung und versuchten, sie vor ihrem sozialen Umfeld zu verbergen. Personen mit psychischen Erkrankungen seien in Sri Lanka auch diskriminierenden Verhaltensweisen ausgesetzt. Selbst Angehörige der Gesundheitsberufe hätten häufig negative Einstellungen gegenüber Menschen mit psychischen Erkrankungen. Die Stigmatisierung halte die Betroffenen davon ab, psychische Erkrankungen offenzulegen und sich in Behandlung zu begeben. Das australische Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) habe im November 2019 die psychiatrische Versorgung insgesamt insbesondere in ehemaligen Konfliktgebieten als unzulänglich und den Zugang dazu als problematisch eingeschätzt. Gemäss der neusten, im Jahr 2020 veröffentlichten jährlichen Gesundheitsstatistik des sri-lankischen Gesundheitsministeriums, seien 2018 in B. drei Psychiater in der Abteilung des «V. _» tätig gewesen.

      Der Bericht des UK Home Office vom Juli 2020, die Webseite des U. sowie Recherchen vor Ort durch die SFH im Oktober 2019 hätten ergeben, dass in B. im öffentlichen Krankenhaus lediglich zwei ausgebildete Psychiater tätig seien. Neben den Psychiatern arbeite eine begrenzte Zahl von Medical Officers in den psychiatrischen Abteilungen, die über sehr eingeschränkte Fachkenntnisse bezüglich der Behandlung psychischer Erkrankungen verfügten. Gemäss der Statistik des Gesundheitsministeriums habe es im Jahr 2018 in B. mehr als 58 000 psychiatrische Konsultationen gegeben. Weiterhin fokussierten sich die staatlichen Einrichtungen auf die Verschreibung von Medikamenten, und den Fachpersonen, die (aus zeitlichen Gründen) nicht in der Lage seien, die Patienten über ihre Krankheit und die Einnahme der Medikamente genügend zu informieren, stünden für die Kontrolle und die Medikamentenanpassung rund fünf Minuten pro Konsultation zur Verfügung. Eine langfristige Begleitung und Beobachtung des Gesundheitszustands und des Krankheitsverlaufs von Psychiatriepatienten sei nicht möglich. Nach Angaben der WHO verfüge Sri Lanka auf 100 000 Personen über 0.25 Psychologen, die gemäss Angaben des UK Home Office nur in wenigen universitären Psychiatrieabteilungen zur Verfügung stünden. Die dem Gesundheitsministerium unterstehenden staatlichen Krankenhausabteilungen beschäftigen bisher keine Psychologen. Gemäss Recherchen der SFH vor Ort im Oktober 2019 sei im Norden Sri Lankas keine Psychotherapie verfügbar.

    5. Aufgrund der Berichte der den Beschwerdeführer betreuenden Institutionen und der Einschätzung der zuständigen kantonalen Behörde ergibt sich, dass der an paranoider Schizophrenie erkrankte Beschwerdeführer einer langfristigen antipsychotischen Medikation, einer engmaschigen psychotherapeutischen Begleitung sowie sozialer Betreuung und Überwachung bedarf, damit die im Rahmen der bisherigen mehrjährigen Behandlung erreichten Erfolge nicht gefährdet oder zunichtegemacht werden. Angesichts der Aktenlage ist davon auszugehen, dass das Medikament (Xeplion), auf das der Beschwerdeführer erfolgreich eingestellt wurde, in Sri Lanka nicht zur Verfügung steht. Die Umstellung auf ein anderes Medikament, die in der Schweiz erfolgen müsste, würde unwägbare Risiken mit sich bringen. Würde der Beschwerdeführer auf ein Ersatzmedikament nicht ansprechen, bestünde die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er aufgrund der paranoiden Schizophrenie, an der er leidet, für sich und andere Menschen wiederum zu einer Gefahr werden könnte. Selbst wenn eine Umstellung der Medikation in der Schweiz erfolgreich durchgeführt werden könnte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die erforderliche weitere psychotherapeutische Be-

      handlung sowie die soziale Begleitung und Betreuung des Beschwerdeführers in Sri Lanka nicht gewährleistet wären. Angesichts der auf vertrauenswürdigen Quellen basierenden Angaben der SFH wären die wenigen, in B. praktizierenden Fachleute nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer die notwendige Zeit zu widmen, die angesichts des Krankheitsbildes notwendig wäre, damit sich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtern und der Krankheitsverlauf stabil bleiben würde. Angesichts der Anzahl der im Distrikt B. durchzuführenden psychiatrischen Konsultationen ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer nur schon «in den Genuss» einer wöchentlichen fünfminütigen Konsultation käme. Die vom I. als unabdingbar erachtete wöchentliche Psychotherapie könnte der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht in Anspruch nehmen. Inwiefern im Falle der Rückkehr eine soziale Betreuung durch die Mutter und/oder Schwestern gewährt wäre, ist unklar. Diesbezüglich ist auf die in Sri Lanka bekannte Stigmatisierung von Psychiatriepatienten zu verweisen. Selbst wenn seine Mutter und die Schwestern gewillt wären, die Betreuung des Beschwerdeführers zu übernehmen, ist zu berücksichtigen, dass sie über keine Erfahrung im Umgang mit einem Angehörigen, der unter paranoider Schizophrenie leidet, verfügen dürften und sich das dazu notwendige Wissen in Sri Lanka kaum aneignen können werden. Zu bezweifeln ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Erkrankung naturgemäss nur bedingt krankheitseinsichtig ist, sich von seiner Mutter und seinen Schwestern in der notwendigen Form betreuen und überwachen liesse. Des Weiteren stünden ihm nach einer Rückkehr weder eine für ihn geeignete Wohnform – das Zusammenleben mit seinen Angehörigen wäre aufgrund der vorstehenden Ausführungen hinsichtlich des zu erwartenden Verlaufs seiner Erkrankung zumindest mittelund längerfristig nicht erfolgversprechend – noch eine auf seine Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmte Arbeitsmöglichkeit zur Verfügung, womit er der notwendigen Tagesstruktur verlustig ginge.

    6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka notwendige Umstellung auf ein anderes Medikament mit hohen Risiken verbunden ist. Es besteht ein erhebliches Risiko, dass er, falls er auf Ersatzmedikamente, die auch in Sri Lanka erhältlich wären, nicht anspricht, bereits in der Schweiz zu einer Gefahr für sich selbst oder für Drittpersonen würde. Gemäss der Verfügung der kantonalen Behörde vom 30. Oktober 2019 und den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten bedarf er weiterhin engmaschiger Betreuung und Überwachung. Das SEM hat mit seinem eher rudimentären medizinischen Consulting vom Dezember 2016 nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer in Sri Lanka, namentlich in

seiner Herkunftsregion, ausreichend medizinisch (medikamentös und therapeutisch) und sozial betreut werden könnte. Aufgrund des weit ausführlicheren Themenpapiers der SFH vom September 2020, das dessen Schnellrecherche vom Juli 2016 aktualisiert, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat die zur Behandlung und Überwachung seines Krankheitsbildes notwendige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung nicht zur Verfügung stünde. Zudem dürften weder seine Mutter noch seine Schwestern in der Lage sein, ihn derart engmaschig zu betreuen und zu «überwachen», wie es nötig wäre, damit der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers stabil bliebe. Angesichts dieser Erwägungen ergibt sich, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gross ist.

7.

    1. Dem mit der Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe einhergehenden öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung gilt es das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen.

    2. Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2008 und damit seit über zwölfeinhalb Jahren in der Schweiz auf, wo er über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, zu dem er Kontakte pflegt. Hinsichtlich seiner Integration in der Schweiz ist festzuhalten, dass er aufgrund des Massnahmenvollzugs und des daran anschliessenden betreuten Wohnens vor allem sozialen Kontakt zu Mitpatienten und -bewohnern sowie zu Betreuungspersonen hat. Aufgrund der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und des Massnahmenvollzugs, ist er nicht vollumfänglich in den Arbeitsmarkt integriert, was ihm jedoch nicht vorgehalten werden kann. Auf die eingeleitete medikamentöse, psychiatrische und soziale Behandlung und Begleitung hat er gut angesprochen, wobei aufgrund der Fortschritte heute nicht mehr davon auszugehen ist, er stelle für sich und/oder für Drittpersonen eine Gefährdung dar, sofern die bisherige medikamentöse und therapeutische Behandlung fortgesetzt wird. Wie vorstehend bereits erwogen (vgl. E. 6.5 f.), würde ein Vollzug der Wegweisung angesichts des in Sri Lanka als nicht hinreichend stabil erachteten Umfelds und der Unmöglichkeit, die erforderliche adäquate medikamentöse und psychiatrische Betreuung zu gewährleisten, die erzielten Erfolge erheblich gefährden, wenn nicht zunichtemachen.

    3. Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ergibt, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz – unter Berück-

      sichtigung seiner schweren psychischen Erkrankung, der erfolgreichen Behandlung des Krankheitsbildes und seines Verhaltens seit der Verurteilung vom (…) 2014 beziehungsweise der Tatbegehung am (…) 2013 sowie der Tatsache, dass die erforderliche medikamentöse und psychiatrische Weiterbehandlung sowie die soziale Betreuung und Überwachung im Heimatland nicht gewährleistet sind – aktuell höher einzustufen ist, als das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erscheint in Anbetracht aller zu berücksichtigender Faktoren als unverhältnismässig. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG fällt im Falle des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der individuellen Faktoren zum heutigen Zeitpunkt nicht in Betracht.

    4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit in der Hauptsache (ausdrücklich bestätigt auf S. 6 f. der Beschwerde vom 23. März 2018) beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei die am 13. Oktober 2009 angeordnete vorläufige Aufnahme zu belassen [4]. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2018 hinsichtlich der Dispositivziffern 3 bis 6 aufzuheben. Die mit Verfügung vom

13. Oktober 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bleibt somit bestehen. Die in der Beschwerde formulierten Eventualanträge [5 bis 8] werden bei diesem Verfahrensausgang ebenso gegenstandslos wie sämtliche weiteren Verfahrensanträge. Es erübrigt sich mithin, auf die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben – insbesondere die zahlreichen formellrechtlichen Rügen – und die eingereichten Beweismittel einzugehen.

8.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

    2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Massgeblich sind die in Art. 8 ff. VGKE genannten Bemessungsfaktoren. Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Praxisgemäss ist nur der als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheinende Aufwand zu entschädigen ist (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 VGKE), weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch

weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, die sich auch in zahlreichen Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten sind. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei die am 13. Oktober 2009 angeordnete vorläufige Aufnahme zu belassen.

2.

Die Ziffern 3 bis 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3500.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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