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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1458/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-1458/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1458/2020
Datum:01.07.2020
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Schlagwörter : Verfügung; Bundes; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Quot;; Wegweisung; Schweiz; Behörde; Vorbringen; Vorinstanz; Flüchtling; Behörden; Flüchtlingseigenschaft; Familie; Sachverhalt; Mehrfachgesuch; Wegweisungsvollzug; Urteil; Akten; Gesuch; Rechtsbegehren; Verfahren; Verfahren; Heirat; Über; Feststellung
Rechtsnorm: Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ;Art. 97 ZGB ;
Referenz BGE:135 II 286; 136 I 184
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1458/2020

U r t e i l  v o m  1.  J u l i  2 0 2 0

Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,

mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien A. , geboren am ( ), Russland,

vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, ( ),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

    1. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. November 2018 in der Schweiz erstmals um Asyl nach.

      Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und habe bis zu ihrer Ausreise in B. gelebt. Nachdem sie im Herbst 2018 einen Heiratsantrag des ( ) der Stadt B. , C. , abgelehnt habe, seien sie und ihre Familie massiven Behelligungen ausgesetzt gewesen. Sie habe deshalb Tschetschenien am 10. November 2018 in Richtung Ukraine verlassen.

    2. Mit Verfügung vom 13. März 2019 stellte das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

    3. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.

    1. Am 2. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim SEM eine als "Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei ihr von einer Freundin ein auf den 28. März 2019 datierter Brief ihrer Mutter weitergeleitet worden, aus welchem hervorgehe, dass ihr Vater zweimal von den tschetschenischen Behörden festgenommen worden, durch Kontakte eines entfernten Verwandten zum tschetschenischen Innenministerium aber jeweils wieder freigekommen sei. Ihr Vater habe auch von einem gegen sie - die Beschwerdeführerin - erhobenen Strafverfahren wegen Drogendelikten Kenntnis erlangt; es handle sich um ein konstruiertes, von C. eingeleitetes Verfahren, mit dem dieser ihre Einwilligung in eine Heirat erwirken wolle. Über besagte Freundin habe sie zudem erfahren, dass ihr zuvor festgenommener Bruder wieder freigelassen worden sei; er sei in der Haft misshandelt worden. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte sie verschiedene Dokumente ein, darunter eine Mitteilung über die Eröffnung eines Strafverfahrens sowie Informationen über den Unterzeichner dieser Mitteilung.

    2. Mit Schreiben vom 9. April 2019 zeigte ein weiterer Rechtsvertreter seine Bevollmächtigung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der geplanten Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit ihrem Landsmann

      D. (im Folgenden: E. ; vorinstanzliches Dossier N ) an und ersuchte um Akteneinsicht, welchem Begehren entsprochen wurde. Dem Zivilstandsamt der Stadt F. wurde für das Ehevorbereitungsverfahren ebenfalls Akteneinsicht gewährt.

    3. Das SEM lehnte die zuvor als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 2. April 2019 mit Verfügung vom 30. April 2019 ab und erklärte seinen Entscheid vom 13. März 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar.

    4. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Im Weiteren ersuchte sie um Feststellung, dass ihre Eingabe vom 2. April 2019 als zweites Asylgesuch hätte entgegengenommen und geprüft werden müsse.

    5. Mit Urteil D-2178/2019 vom 22. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, die Vorinstanz habe die Vorbringen zur Einleitung eines Strafverfahrens und die dazu vorgelegte Mitteilung der zuständigen Behörde zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Insoweit hob es die Verfügung vom 30. April 2019 auf und wies die Sache mit der Aufforderung, das erstinstanzliche Verfahren nach den Vorgaben für Mehrfachgesuche durchzuführen und zu entscheiden, an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, stützte die rechtliche Einordnung des Gesuchs bezüglich der Vorbringen und Beweismittel zum Vater und zum Bruder als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und bestätigte die vorinstanzliche Einschätzung, die diesbezüglichen Angaben seien nicht glaubhaft gemacht.

    6. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 6. Juni 2019 das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an.

    7. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht erneut Beschwerde. Gleichzeitig gab sie - in Kopie - ein Schreiben der tschetschenischen Menschenrechtsorganisation "G. " ( )

      samt Übersetzung, Briefumschlag und Sendebestätigung sowie - im Original - ein Schreiben von H. samt Übersetzung, Briefumschlag und Ausweiskopie dieser Person zu den Akten. Am 23. Juli 2019 wurde zudem eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht.

    8. Mit Urteil D-3518/2019 vom 22. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die SEM-Verfügung vom 6. Juni 2019 erhobene Beschwerde ab.

    9. Das SEM setzte in der Folge die Ausreisefrist auf den 26. September 2019 an.

C.

    1. Mit als "Asylgesuch (Mehrfachgesuch)" betitelter Eingabe vom

      30. September 2019 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, das Gesuch sei als "Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG (SR 142.31) sowie als Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG sowie als Gesuch nach Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenzunehmen und materiell zu behandeln". Sodann sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei festzustellen, dass sie in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes E. einzubeziehen sei, wobei der Kanton I. über ihre Wohnsitznahme beim Ehemann in Kenntnis zu setzen sei; für die Prüfung des vorliegenden Mehrfachgesuchs seien die Asylakten von E. beizuziehen. Schliesslich wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht um einstweilige Sistierung des Wegweisungsvollzugs und um Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr ersucht.

    2. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Lebenspartner E. , der wegen seiner Unterstützung des bewaffneten Widerstands in Tschetschenien dort Verfolgung ausgesetzt gewesen und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, habe im März 2019 bei ihren Eltern um ihre Hand angehalten. In der Folge hätten die beiden Familien in Abwesenheit des Brautpaares mittels einer Zeremonie eine Ehe nach Brauch geschlossen. Ebenfalls Ende März 2019 hätten sie und ihr Lebenspartner sich von einem Imam in der Schweiz religiös trauen lassen. Die tschetschenischen Behörden hätten aufgrund der Zeremonie von der Hei- rat erfahren, woraufhin der Vater von E. im April 2019 und im September 2019 je einmal mitgenommen und verhört worden sei; nach der Mitnahme im September 2019 habe er zwei Wochen lang hospitalisiert

      werden müssen. E. habe erst im September 2019 von diesen Ereignissen gehört, da seine ebenfalls in der Schweiz wohnhafte Schwester ihn habe schonen wollen. Seine Eltern hätten ihr Haus verlassen und lebten nun bei Verwandten. "G. ", bei welcher ihre Mutter am 4. September 2019 um Hilfe nachgesucht habe, bestätige mittels Brief, dass sich die Mutter Sorge um die Beschwerdeführerin mache. Schliesslich seien im November 2013 in Russland Gesetze verabschiedet worden, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen würden. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft von E. erfüllt.

    3. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin ein

      auf den 28. September 2019 datiertes Schreiben von E.

      samt

      Übersetzung, eine Ausweiskopie von E. , ein Schreiben der Organisation "G. " vom 10. September 2019, zwei Schreiben des Zivilstandsamts der Stadt F. vom 13. September 2019 sowie eine Kopie eines Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zu den Akten.

    4. Auf entsprechende Aufforderung des SEM hin liess die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2020 eine Übersetzung des Schreibens von "G. " und eine neue Vollmacht zugunsten der Rechtsvertreterin einreichen. Gleichzeitig führte sie aus, ihre Mutter habe zum zweiten Mal bei der besagtem Menschenrechtsorganisation um Schutz ersucht, woraufhin sich die Organisation an die tschetschenischen Behörden gewandt habe; seither hätten die Repressionen noch zugenommen. Ausserdem sei der Bruder von E. am 31. Dezember 2019 in B. im Rahmen einer Sicherheitskontrolle ohne Angabe von Gründen verhaftet worden; er sei nach wie vor unbekannten Aufenthalts.

D.

Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 - eröffnet am 11. Februar 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt.

E.

Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. März 2020 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls (Rechtsbegehren 1), eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsyG (Rechtsbegehren 2). Subeventualter beantragte sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären, dafür die nötigen Asylakten zu konsultieren und eine neue Verfügung zu erlassen, wobei die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner im Rahmen der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs erneut anzuhören seien (Rechtsbegehren 3). Subsubeventualiter sei das SEM in Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, wobei allenfalls der Kanton I. zur Wahrung der Einheit der Familie mit der vorläufigen Aufnahme zu beauftragen sei (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Bei Zweifeln sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, im Rahmen eines formellen Gesuchs über ihre eigenen finanziellen Verhältnisse und über diejenigen ihres Lebenspartners gegenüber dem Gericht Auskunft zu geben und Beweis zu führen (Rechtsbegehren 5).

Zur Stützung der Anträge wurde - in Kopie beziehungsweise als Fotoausdruck - eine tschetschenische Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung und Zustellcouvert eingereicht.

F.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. März 2020 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

      von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

    1. In der Beschwerde beziehungsweise in deren Anträgen (Rechtsbegehren 3) werden implizit formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beanstandet.

    2. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

      Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

    3. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten (vgl. Ziff. II 1.) und die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. Ziff. II 2.). Sie hat im Weiteren auch begründet, wieso sie darauf verzichtete, die Asylakten von E. zu konsultieren (vgl. Ziff. II. 3), und wieso sie bezüglich der Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auf die entsprechenden Erwägungen in seiner Verfügung vom 6. Juni 2019 und im Urteil BVGer D-3518/2019 vom 22. August 2019 verwies. Daraus geht hervor, dass sie sich auch eingehend mit den (neuen) Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Aussagen durch das SEM nicht teilt, spricht nicht für eine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die besagten formellen Rügen nicht begründet werden und den Akten auch sonst keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt oder ihre Untersuchungspflicht beziehungsweise das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben könnte. Schliesslich zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

    4. Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb dem Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht stattzugeben ist.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

5.2

      1. Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung in Bezug auf die eigenen Asylgründe der Beschwerdeführerin fest, bereits in den Verfügungen vom 13. März 2019, vom 30. April 2019 und vom 6.Juni 2019 sei festgestellt worden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich einer Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Auch im vorliegenden Mehrfachgesuch habe sie ihre Vorbringen nicht mit der nötigen Substanz glaubhaft machen können. So habe sie pauschal angegeben, die tschetschenischen Behörden hätten von ihrer Heirat mit E. erfahren. Dabei

        habe sie jedoch nicht erklärt, wie genau die tschetschenischen Behörden von ihrer Partnerschaft erfahren hätten, sondern lediglich allgemein ausgeführt, nach der von den beiden Familien durchgeführten Zeremonie habe sich die Heirat herumgesprochen. Neben der fehlenden Substanziierung dieses Vorbringens widerspreche es auch der allgemeinen Erfahrung, dass die beiden Familien eine solche Zeremonie für die Augen der Nachbarn zugänglich durchgeführt hätten, wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich in einer Verfolgungssituation befunden hätte. Auch die geltend gemachten Festnahmen beziehungsweise Befragungen des Bruders und des Vaters von E. beruhten lediglich auf nicht weiter substanziierten Behauptungen, zumal die Beschwerdeführerin keine Belege für diese Ereignisse eingereicht habe. Was das (neue) Schreiben von "G. " betreffe, so werde auf das BVGer-Urteil vom 22. August 2019 verwiesen, in dem ein ähnliches Schreiben ebendieser NGO als Gefälligkeitsschreiben, welches lediglich auf den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin beruhe und damit nur einen geringen Beweiswert habe, bezeichnet werde. Im Übrigen erscheine es unlogisch, dass sich die NGO nach dem Besuch der Mutter an die lokalen Behörden gewandt hätte, müssten dieser Organisation doch die lokalen Gegebenheiten und die möglichen Auswirkungen bewusst sein. Somit könne nicht geglaubt werden, dass die tschetschenischen Behörden aufgrund der religiösen Trauung auf die Familie von E. aufmerksam geworden seien und die Mutter der Beschwerdeführerin wegen ihres Besuchs bei der NGO behelligt hätten. Demnach hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

      2. In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2-6) wird diesbezüglich im Wesentlichen der in der Eingabe vom 30. September 2019 enthaltene (neue) Sachverhalt wiederholt sowie die Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin, der eingereichten Beweismittel und der Menschenrechtslage durch die Vorinstanz beanstandet. Ergänzend wird angefügt, die tschetschenische Eheurkunde beziehungsweise deren Kopie sei zuvor nicht eingereicht worden, weil die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass das SEM ihr glaube, dass sie am ( ) März 2019 geheiratet habe. Zudem sei es so, dass ihre Eltern den (tschetschenischen) Behörden eine Kopie der Eheurkunde gezeigt hätten, in der Hoffnung, dadurch die Verfolgung ihrer nunmehr verheirateten Tochter und auch ihre eigenen, damit in Zusammenhang stehenden Probleme zu stoppen. Da die Beschwerdeführerin aber seit der Eheschliessung zum Clan des Ehemannes gehöre,

        habe dies leider zu behördlichen Verfolgungshandlungen gegen die Familie des Ehegatten geführt (vgl. Beschwerde S. 3 f.).

      3. Diese Darlegungen sind indessen nicht geeignet, die von der Vorinstanz festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden zu beseitigen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch oben E. 5.2.1) verwiesen werden.

Die auf Beschwerdeebene eingereichte tschetschenische Heiratsurkunde vermag - ungeachtet dessen, dass es sich bloss um eine Kopie handelt - ebenfalls keine andere Beurteilung des diesbezüglich im Rahmen des am

30. September 2019 gestellten Mehrfachgesuchs vorgebrachten Sachverhalts herbeizuführen, zumal das SEM den geltend gemachten, in der Heimat in Abwesenheit der Betroffenen durchgeführten Eheschluss nach Brauch nicht grundsätzlich in Frage gestellt hatte. Dennoch kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht umhin anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die angebliche erfolgte Heirat in ihrer Beschwerdeschrift im Verfahren D-3518/2019 noch mit keinem Wort erwähnt hat. Überdies ist anzumerken, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, wieso die Eltern der Beschwerdeführerin den Behörden eine Kopie dieser Heiratsurkunde hätten vorzeigen sollen (vgl. Beschwerde S. 3, letzter Abschnitt). Insbesondere ist nicht einsehbar, welche positiven Auswirkungen sich die Familie der Braut durch die Bekanntgabe des Eheschlusses ihrer Tochter mit einem angeblich behördlich verfolgten Mann für sich hätte versprechen können, zumal in der Beschwerde an anderer Stelle (vgl. S. 5) geltend gemacht wird, die kollektive Bestrafung von Familienmitgliedern und Bekannten von mutmasslichen Aufständischen sei in Tschetschenien weitverbreitet.

5.3 Nach dem vorstehend Ausgeführten vermochte die Beschwerdeführerin keine Gründe darzulegen, welche zu einer anderen Beurteilung ihrer Vorfluchtgründe führten.

5.4

      1. Sodann hielt das SEM fest, Ehegatten von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen seien in deren Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen würden. Nach Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 (AsylV 1, SR 142.311) seien die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten

        gleichgestellt. Dabei orientiere sich die Abgrenzung der eheähnlichen Gemeinschaft von weniger engen und dauerhaften Beziehungen an Art. 8 EMRK sowie an der Rechtssprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Konkubinat.

        In seinem Urteil vom 22. August 2019 habe das Bundesverwaltungsgericht argumentiert, die Beschwerdeführerin habe zwar ein Ehevorbereitungsverfahren mit E. eingeleitet und ein Kantonswechselgesuch gestellt, doch könnten den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass sie und E. genügend nahe, echt und tatsächlich zusammengelebt hätten, um ihre Beziehung einer eheähnlichen Gemeinschaft gleichzusetzen und daraus einen Anspruch gemäss Art. 8 EMRK abzuleiten. Bis zum heutigen Zeitpunkt lägen keine dem widersprechenden Angaben vor, wobei auch die religiöse Trauung im März 2019 dem nichts entgegenzusetzen vermöge. Gemäss Art. 97 Abs. 3 ZGB dürfte eine religiöse Eheschliessung auch nicht vor der Ziviltrauung durchgeführt werden; die religiöse Eheschliessung werde damit nicht anerkannt.

        Demnach werde nicht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin lebe mit E. in einer eheähnlichen Gemeinschaft, weshalb sie die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung der abgeleiteten, derivativen Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.

      2. In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6-9) wird daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit E. lebe und deshalb in dessen Asyl einzubeziehen sei. Die Ehe könne aufgrund ihrer Verfolgungssituation in keinem anderen Land als in der Schweiz gelebt werden. Die beiden hätten nach religiösem Brauch im März 2019 bereits in Tschetschenien und später in der Schweiz geheiratet, wobei der Imam kein Ehezeugnis ausstellen könne, wenn die Ehe noch nicht zivil geschlossen worden sei. Das Paar habe die notwendigen Schritte eingeleitet, um auch zivilrechtlich heiraten zu können. Im Übrigen gelte sie in Tschetschenien längst als eine in der Schweiz verheiratete Frau.

      3. Dem ist entgegenzuhalten, dass weder aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin noch aus den übrigen Akten Anhaltspunkte erkennbar sind, dass sich die persönlichen Verhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und E. seit dem Urteil D-3518/2019 vom 22. August 2019, in welchem das Bundesverwaltungsgericht sich einlässlich mit der Frage, ob die künftigen Ehepartner bisher als Konkubinatspartner genügend

nahe, echt und tatsächlich zusammengelebt haben, auseinandergesetzt - und sie schliesslich verneint - hat (vgl. E. 10.2), massgeblich verändert haben könnte. Die beiden leben nach wie vor nicht zusammen (die Beschwerdeführerin im Kanton F. , E. im Kanton I. ), und es bestehen keine Hinweise, dass das Ehevorbereitungsverfahren in absehbarer Zeit beendet und die Ehe geschlossen werden könnte. Der blosse Einwand, das Zusammenleben werde "von den Behörden verhindert", aber "von den Eheleuten seit rund einem Jahr ausdrücklich gewünscht und beantragt", vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Es obliegt der Beschwerdeführerin in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht darzulegen und zu belegen, wie die behauptete enge Beziehung - im Rahmen der Möglichkeiten der Partner - konkret gelebt wird. Dieser Pflicht kommt die Beschwerdeführerin in keiner Weise nach. Allein die Berufung auf die (angeblich) erfolgte(n) religiöse(n) Eheschliessung(en) und das in der Schweiz hängige Ehevorbereitungsverfahren genügt nicht. Dies musste der Beschwerdeführerin im Übrigen aufgrund der früheren Verfahren bereits bekannt sein.

Das SEM ist demnach zu Recht zum Schluss gekommen, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG seien vorliegend nicht gegeben. Der Eventualantrag auf Aufhebung der SEM-Verfügung vom 10. Februar 2020 und auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 AsylG Anspruch auf Asyl habe (Rechtsbegehren 2) ist abzuweisen.

    1. Schliesslich kann sich das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis auch der Auffassung der Vorinstanz, nachdem die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Kenntnisse der tschetschenischen Behörden über ihre Beziehung zu E. als unglaubhaft erachtet worden seien und im Gesuch vom 30. September 2019 die Dienlichkeit eines Beizugs seiner Akten nicht näher konkretisiert worden sei, erübrige es sich, diese Akten zu konsultieren, anschliessen. Insofern bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, weiter auf die Thematik einer allfälligen Reflexverfolgung einzugehen.

    2. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.

6.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

      Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im letzten Asylverfahren mit Urteil D-3518/2019 vom 22. August 2019 rechtskräftig fest, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien beziehungsweise Russland sei sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und sowohl unter allgemeinen als auch unter individuellen Gesichtspunkten zumutbar; zudem sei der Wegweisungsvollzug als möglich zu erachten.

      Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, hat die Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 30. September 2019 keine neuen Wegweisungshindernisse geltend gemacht. Auch in der Beschwerdeschrift vom 11. März 2020 werden - mit Ausnahme des Subsubeventualantrags auf Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Rechtsbegehren 4) - keine entsprechenden Einwendungen angebracht. Da sich gemäss den Erkenntnissen des Gerichts die allgemeine Lage in Tschetschenien in den letzten Monaten nicht verschlechtert hat und sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise auf massgeblich veränderte Umstände ergeben, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil D-3518/2019 (E. 11.2, 11.3 und 11.4) verwiesen werden.

    3. Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG); der entsprechende, subeventualiter gestellte Antrag ist daher abzuweisen.

8.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

    1. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

    2. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das im Rechtsbegehren 5 implizit gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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