Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-3658/2019 |
Datum: | 26.11.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | BVGer; Schweiz; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Einsprache; Frist; Schweizerische; Einspracheentscheid; Verfahren; Entscheid; Parteien; Serbien; Vorinstanz; Bundesblatt; Rechtsmittel; Schweizerischen; Vorakten; Publikation; Eingabe; Rechtsmittelbelehrung; Beweismittel; Einzelrichter; Daniel; Stufetti; Gerichtsschreiberin; Karin; Wagner; Zustelldomizil |
Rechtsnorm: | Art. 20 VwVG ;Art. 21 VwVG ;Art. 22 VwVG ;Art. 38 ATSG ;Art. 48 BGG ;Art. 50 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 60 ATSG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-3658/2019
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Zusprache einer einmaligen Abfindung anstelle der Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 20. März 2019.
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 20. März 2019 (BVGer act. 2/1) die Einsprache von
A.
(Beschwerdeführer) abgewiesen und die Verfügung vom
12. April 2018 bestätigt hat, wonach diesem eine Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung zugesprochen wurde,
dass die eingeschrieben versandte Verfügung vom 20. März 2019 gemäss Sendeverfolgung der Schweizerischen Post am 27. März 2019 zugestellt worden ist (Vorakten 51),
dass der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2019 Beschwerde bei der SAK erhoben hat (BVGer act. 1; Postaufgabe in Serbien am 17. Mai 2019 und Eingang bei der SAK am 29. Mai 2019), welche diese dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet hat (BVGer act. 2),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung (BVGer act. 4) kein Zustelldomizil in der Schweiz benennen konnte (BVGer act. 7), sodass ihm auf diplomatischem Weg mitgeteilt wurde (BVGer act. 12), dass künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden,
dass dem Beschwerdeführer mit Notifikation im Bundesblatt vom 29. Oktober 2019 (BVGer act. 20) Gelegenheit gegeben wurde, innert 15 Tagen nach Publikation der Verfügung im Bundesblatt, darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln nachzuweisen, dass er seine Beschwerde rechtzeitig eingereicht hat, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde,
dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess,
dass gemäss Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK beurteilt und vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach für die Instruktion der Beschwerde zuständig ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG),
dass eine Frist, welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Partei bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer die Beweislast für die rechtzeitig erhobene Beschwerde trägt (Entscheid des BGer 5A_163/2007 vom 2. August 2007),
dass gemäss Sendeverfolgung die Zustellung der angefochtenen Verfügung am 27. März 2019 erfolgt ist (Vorakten 51), womit die Beschwerdefrist am 28. März 2019 zu laufen begonnen hat und, unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien vom 14. April 2019 bis zum
28. April 2019 (Art. 22a VwVG), am 13. Mai 2019 abgelaufen ist,
dass die am 17. Mai 2019 der Post in Serbien übergebene Eingabe, welche am 29. Mai 2019 bei der Vorinstanz eingetroffen ist (BVGer act. 1), somit verspätet erfolgt ist,
dass selbst wenn man davon ausginge, dass der Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer am 27. März 2019 lediglich zur Abholung gemeldet worden wäre und die Sendung daher aufgrund der Zustellfiktion erst am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch und somit am 3. April 2019 als erfolgt zu betrachten und in diesem Fall die Beschwerdefrist am 20. Mai 2019 abgelaufen wäre, die Eingabe verspätet wäre, da nicht die Postaufgabe in Serbien, sondern vorliegend der Eingang der Beschwerde bei der SAK ausschlaggebend ist (Urteil 9C_755/2013 E. 1 und Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid),
dass daher auf das verspätete Rechtsmittel im einzelrichterlichen Verfahren, ohne Einholen einer Vernehmlassung (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass Ziffer 2 der Verfügung vom 24. September 2019 (BVGer act. 13) aufzuheben ist, da die Vorakten bereits am 25. Juli 2019 eingereicht wurden (BVGer act. 5),
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Ziffer 2 der Verfügung vom 24. September 2019 (BVGer act. 13) wird aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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