Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-6465/2018 |
Datum: | 18.02.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Zuteilung zu den Prämientarifen |
Schlagwörter : | Prämie; Prämien; Risiko; Prämientarif; Betrieb; Vorinstanz; Bundes; Betriebe; Basissatz; Risikogemeinschaft; Tarif; Risikoeinheit; Stufe; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Berufs; Basisprämie; Klasse; Unfallversicherung; Einsprache; Bonus; Berechnung; Verfügung; Klassen; Prinzip; Unterklassen; Parteien; Einspracheentscheid |
Rechtsnorm: | Art. 109 UVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 60 VwVG ;Art. 61 UVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 89 UVG ;Art. 92 UVG ; |
Referenz BGE: | 112 V 291; 112 V 316; 119 V 347; 126 V 344; 126 V 75; 128 V 124; 128 V 159; 131 V 107; 132 I 157; 133 II 35; 133 V 42; 135 II 296; 138 II 77; 139 II 185 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-6465/2018
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien A. ,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Unfallversicherung, Einreihung in den Prämientarif, Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018.
A. betreibt ein Malerund Gipsergeschäft (Einzelfirma). Dessen Mitarbeitende sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Vorinstanz) gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Mit Verfügung vom
15. August 2018 (Suva-act. 175) teilte die Suva A. die neuen Prämiensätze per 1. Januar 2019 mit; der Bruttoprämiensatz in der Berufsunfallversicherung (BUV) betrage per 1. Januar 2019 2,2506 % (im 2018: 2,3360 %) und derjenige in der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) 2,2700 % (im 2018: 2,4800 %) der Lohnsumme. Zur Begründung führte die Suva im Wesentlichen aus, der Suva-Rat habe die Grundsätze der Prämienbemessung neu geregelt. Namentlich habe er den Basissatz, die Bestimmung der Basisprämie sowie die Untergrenze für die Anwendung der BMS-Modelle angepasst. Zudem seien das Bonus-Malus-System (BMS) und die Erfahrungstarifierung überarbeitet worden. Der Basissatz in der BUV und NBUV seien aufgrund des Prämienbedarfs der Risikogemeinschaft, welcher gegenwärtig über den Einnahmen aus den Nettoprämien liege, je um eine Stufe erhöht worden.
Gegen die Verfügung vom 15. August 2018 erhob A. , vertreten durch den Schweizerischen Malerund Gipserunternehmer-Verband, mit Eingabe vom 17. September 2018 Einsprache bei der Suva (Suvaact. 176). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neueinreihung beziehungsweise Neueinstufung unter Berücksichtigung der äusserst positiven Schadensbilanz. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Prämien aufgrund einer Neueinstufung in der Klasse 44D derart erhöhen würden, obwohl bei ihm in den letzten Jahren lediglich ein (Bagatell-)Schadenfall zu verzeichnen gewesen sei.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 (Suva-act. 179) wies die Suva die Einsprache von A. ab. Zur Begründung führte sie aus, vorliegend sei die Prämiensatzerhöhung um zwei Stufen in der BUV auf die Erhöhung des Basissatzes um eine Stufe der Klasse 44D, Unterklassenteil A0 (Malergeschäfte), und auf die Anwendung von nur noch einer Bonus-Malus-Berechnung für alle Leistungen (Heilkosten, Taggeld, Invaliditätsund Todesfallleistungen), verbunden mit einer tendenziell sinkenden Lohnsumme seit 2013, welche zu einer tieferen Kredibilität des Betriebs führe, zurückzuführen. Der Grund für die Prämiensatzerhöhung um eine
Stufe in der NBUV liege bei der Erhöhung des Basissatzes um eine Stufe der Klasse 44D (Malen und Gipsen).
Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. November 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung der Prämie. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Prämien trotz geringer Schadenfälle derart erhöht würden. Die Begründung der Suva (namentlich der Hinweis auf die sinkende Lohnsumme) deute darauf hin, dass kleine Betriebe benachteiligt würden, was nicht sachgerecht sei.
Am 28. November 2018 ist der mit Zwischenverfügung vom 22. November 2018 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (BVGeract. 3).
Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 (BVGer-act. 5) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legte die Vorinstanz die Prämienberechnung ausführlich dar und bestätigte, dass die verfügten Prämiensätze korrekt seien.
Mit Replik vom 28. Januar 2019 (BVGer-act. 7) hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest.
Mit Eingabe vom 11. März 2019 (BVGer-act. 9) verzichtete die Vorinstanz auf weitere Ausführungen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG (SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).
Anfechtungsund Streitgegenstand bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 19. Oktober 2018 betreffend die Einreihung in den Prämientarif ab 1. Januar 2019.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige
Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35
E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005,
S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4).
Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetzund Verfassungsmässigkeit überprüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] U 240/03 vom
2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [im Folgenden: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Zunächst sind die für die Einreihung von Betrieben wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, massgebenden Grundsätze sowie die massgeblichen Tarifbestimmungen wiederzugeben.
Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promille des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der
Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungsund Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG; Art. 114 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die Prämien - unter Vorbehalt der in den Bst. a bis d genannten Abweichungen - auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV erhoben.
Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung {im Folgenden: Prämientarif}]). Die Prämienbemessung erfolgt für jede Risikoeinheit separat (Art. 7 Abs. 2 Prämientarif). Die Risikogemeinschaften der BUV bestehen bei der SUVA aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs. 1 Prämientarif). Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst werden (Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko
zusammengefasst werden (Abs. 4). Jeder Unterklassenteil verfügt über einen Basissatz. Die Basissätze entsprechen jeweils einem Nettosatz im Suva-Grundtarif (Abs. 5).
Die Suva stellt für die verschiedenen Kundensegmente geeignete Prämienmodelle zur Verfügung. Für Betriebe, welche eine ausreichende statistische Grösse aufweisen, wendet sie Prämienmodelle mit Erfahrungstarifierung an (Art. 19 Prämientarif). Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Prämienmodells ist die Basisprämie einer Risikoeinheit. Diese berechnet sich aus den Lohnsummen der Risikoeinheit multipliziert mit den Basissätzen der jeweiligen Risikogemeinschaft, aufsummiert über die letzten sieben Jahre (Art. 20 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 6 Prämientarif). Eine Risikoeinheit wird zum Basissatz eingereiht, wenn sie in der Berufsunfallversicherung eine Basisprämie von weniger als 35'000 Franken bzw. in der Nichtberufsunfallversicherung eine Basisprämie von weniger als 420'000 Franken aufweist (Art. 21 Bst. c in Verbindung mit Art. 53 Abs. 7 Prämientarif). Eine Risikoeinheit wird nach dem Bonus-Malus-System eingereiht, wenn sie in den letzten zwei Jahren der Beobachtungsperiode jährlich eine prämienpflichtige Lohnsumme aufwies und ihre Basisprämie in der Berufsunfallversicherung mindestens 35'000 Franken bzw. in der Nichtberufsunfallversicherung mindestens 420'000 Franken beträgt (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 7 und 9 Prämientarif). Sinkt die Basisprämie einer nach dem Bonus-Malus-System eingereihten Risikoeinheit unter 95 % der unteren Grenze gemäss Absatz 1, wird sie zum Basissatz eingereiht (Art. 22 Abs. 2 Prämientarif). Ab einer Basisprämie von 2,1 Millionen Franken gelangt in der Berufsunfallversicherung bzw. der Nichtberufsunfallversicherung die Erfahrungstarifierung zur Anwendung (Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 7 Prämientarif).
Im Bonus-Malus-System werden für die Prämienbemessung die individuellen Risikoerfahrungen der Risikoeinheiten mitberücksichtigt. Die Kredibilität ist das Ausmass für die Mitberücksichtigung der individuellen Risikoerfahrungen (Art. 37 Abs. 1 Prämientarif). Die Kredibilität berechnet sich aus der Basisprämie dividiert durch die Basisprämie plus 225'000 Franken (Art. 37 Abs. 2 Prämientarif). Massgebend für die Bestimmung der mit einer Risikoeinheit gemachten Risikoerfahrungen ist der während einer Beobachtungsperiode von sieben Jahren entstandene Aufwand für die Kurzund Langfristleistungen bis 90'000 Franken pro Unfallereignis und Berufskrankheit nach Rückversicherung (Art. 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53
Abs. 6 Prämientarif). Zum Aufwand zählen die bereits angefallenen Kosten und die für die erwarteten zukünftigen Kosten vorzunehmenden Rückstellungen (Art. 37 Abs. 4 Prämientarif). Die Risikoerfahrungen der Risikoeinheit werden mit den Risikoerfahrungen der Risikogemeinschaft verglichen. Die Abweichungen werden nach der Kredibilität der Risikoeinheit gewichtet (Art. 37 Abs. 6 Prämientarif). Die gewichteten Abweichungen bestimmen einen allfälligen Bonus oder Malus, der zum Basissatz der Risikogemeinschaft oder zum Mischsatz addiert oder von diesem abgezogen wird. Daraus ergibt sich der Bedarfssatz der Risikoeinheit (Art. 37 Abs. 7 Prämientarif). Der Nettoprämiensatz der Risikoeinheit entspricht dem ihrem Bedarfssatz am nächsten liegenden Nettosatz des Suva-Grundtarifs (Art. 37 Abs. 8 Prämientarif).
Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva und die weiteren an der obligatorischen Unfallversicherung beteiligten Versicherer einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielen, andererseits finanziell autonom sein sollen. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316
E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012
E. 3.4.1 mit Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge
haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).
Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleichbzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinnoder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
Materiell streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Berechnung der Prämiensätze für das Jahr 2019 korrekt vorgenommen hat.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der BUV in der Risikogemeinschaft 44D A0 Malen und Gipsen (Malergeschäft) zu einem Basissatz von 2,3860 % eingereiht. Dies ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die massgebliche Lohnsumme für die Jahre 2011 bis 2017 bezifferte die Vorinstanz zutreffend auf Fr. 2'251'994.-. Die Basisprämie beträgt in der BUV demzufolge
Fr. 47'553.-. Anwendbar ist vorliegend in der BUV das Bonus-Malus-System. Der Aufwand (Heilkostenund Taggeld sowie Rückstellungen) für den Beschwerdeführer betrug in den Jahren 2011 bis 2017 Fr. 7'288.-. Gegenüber dem Vergleichswert der Risikogemeinschaft (Fr. 27'962.-) resultierte eine Kredibilität von 17 % und damit ein Bonus von -0,1993 %. Im Vergleich zum Vorjahr wurden für die Berechnung der Kredibilität neu die Heilkosten und die Kosten für Taggeld sowie die Kosten für Invaliditätsund Todesfallleistungen zusammengefasst. Deshalb fielen die Risikoerfahrungen des Betriebs für Heilkosten und Taggeld im Vergleich zu den Vorjahren weniger stark ins Gewicht. Dies ist eine Folge der Anpassung der Berechnungsgrundlagen. Die Vorinstanz erläuterte in ihrer Vernehmlassung die Hintergründe dieser Änderungen und wies darauf hin, dass die neuen Berechnungsgrundlagen dem Schutz der kleineren Betriebe dienten, da
«schlechte Zahlen», beispielsweise wegen eines schweren Unfalls, nicht so stark ins Gewicht fallen würden. Im Gegenzug hätten indes auch «gute Zahlen», wie sie der Beschwerdeführer hat, einen weniger grossen Einfluss auf die eigenen Prämien. Die Berechnung der Vorinstanz erfolgte somit korrekt gemäss den reglementarischen Bestimmungen. Die aus der Änderung der Berechnungsgrundlagen erfolgende Erhöhung des Prämiensatzes beim Beschwerdeführer ist nicht zu beanstanden. Es ist demzufolge von einem BMS-Bedarfssatz für den Betrieb von 2,1867 % (2,3860 % [Basissatz] - 0,1993 % [Bonus]) auszugehen. Daraus resultiert gemäss Art. 37 Abs. 8 Prämientarif in Verbindung mit dem Grundlagenblatt BUV 2019 Stufe 97 mit einem Nettosatz von 2,1640 %.
In der NBUV ermittelte die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 44'785.- als massgebliche Basisprämie. Dies ist korrekt und wurde nicht bestritten. Es kommt vorliegend daher das Prämienmodell «Basissatz» zur Anwendung (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer ist somit in der NBUV zum Basissatz der Risikogemeinschaft 44D Malen und Gipsen einzureihen. Aufgrund des gestiegenen Prämienbedarfs, welcher nicht bestritten wird, erhöhte die Vorinstanz in der Risikogemeinschaft die Stufe von 97 auf 98 und daher beträgt der Basissatz neu 2,2720 %. Somit ist auch diese Festsetzung nicht zu beanstanden.
In Bezug auf die durch den Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, die kleineren Betriebe, und somit auch diejenigen mit einer tieferen Lohnsumme, würden durch die neue Berechnungsweise benachteiligt, ist festzuhalten, dass die neue Berechnungsweise - wie die Vorinstanz ausgeführt hat - die individuelle Schadensbilanz der Unternehmen weniger be-
rücksichtigt und so insgesamt zu stabileren Prämien beitragen soll. Im vorliegenden Fall wirkt sich dies nachteilig auf den Beschwerdeführer aus, weil er in den letzten Jahren nur einen kleinen Schadenfall zu verzeichnen hatte. Hätte er allerdings einen grösseren Schadenfall erlitten, würde er von der neuen Regelung profitieren, da der erlittene Schadenfall nicht so grosse Auswirkungen auf die eigene Prämie hätte. Mit Blick auf die in der Unfallversicherung geltenden Regeln der Solidarität und der Risikogerechtigkeit sind die neuen Regelungen durchaus zu vereinbaren und nicht einseitig begünstigend oder benachteiligend, sodass auch unter diesem Titel kein Anlass für eine Korrektur der festgesetzten Prämien besteht.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu den vorgenannten Prämiensätzen der BUV und NBUV die üblichen Zuschläge für Verwaltungskosten und Prävention erhoben und ferner einen Abzug für ausserordentliche Anlageerträge erhoben hat. Diese wurden nicht beanstandet und sind nicht weiter zu prüfen. Somit resultierten die Bruttoprämiensätze von 2,2506 % in der BUV und von 2,2700 % in der NBUV.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Prämien korrekt festgesetzt hat und die gegen den Einspracheentscheid vom
19. Oktober 2018 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 1'200.- festzusetzen und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu entnehmen. Die Differenz von Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- entnommen. Die Differenz von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Krankenund Unfallversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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