Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-6454/2018 |
Datum: | 18.05.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Rentenanspruch |
Schlagwörter : | Rente; IV-act; Schweiz; Invalidenrente; Recht; Wohnsitz; Anspruch; Verfügung; Vorinstanz; Renten; Serbien; Bundesverwaltungsgericht; IV-Stelle; Schweizer; Verfahren; Sozialversicherung; BVGer; BVGer-act; Leistung; Ausland; Invalidenversicherung; Beschwerdeführers; Ausrichtung; Zeitpunkt; Sozialversicherungsabkommen; Quot;; Verfahrens; Akten; Person |
Rechtsnorm: | Art. 23 ZGB ;Art. 42 AHVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 126 V 198; 131 V 164; 132 V 215 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-6454/2018
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
handelnd durch B. , (Serbien), Zustelladresse: c/o C. , Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, Verfügung vom 18. Oktober 2018.
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am ( ) 1998 geboren und lebte seit seiner Geburt im Kanton D. . Als ursprünglich serbischer Staatsangehöriger (vgl. IV-act. 3) erwarb er am 13. Oktober 2004 das Schweizer Bürgerrecht (IV-act. 40; vgl. IV-act. 42 und 64). Mit Formular "Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr" vom 13. Februar 2004 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons D. (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen in der Form heilpädagogischer Früherziehung an. Als Krankheitsgrund gab er einen seit der Geburt bestehenden Entwicklungsrückstand an (IV-act. 3).
In der Entwicklungsuntersuchung vom 27. Februar 2004 wurde beim Beschwerdeführer eine expressiv betonte Sprachentwicklungsverzögerung (ICD-10 F80.1/2) erkannt (IV-act. 13). Mit Verfügung vom 17. August 2005 leistete die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (IV-act. 26). Am 24. Juni 2013 meldete die Schulleitung des Beschwerdeführers diesen bei der kantonalen IV-Stelle zur Berufsberatung und zur ersten beruflichen Ausbildung an (IV-act. 29). Am 31. August 2013 zog der Beschwerdeführer weg nach Serbien (IV-act. 33). Daraufhin kündigte die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. November 2013 an, sein Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen werde infolge Wohnsitzes im Ausland abzuweisen sein (IV-act. 36) und erliess am 6. Januar 2014 eine entsprechende Verfügung (IV-act. 37).
Am 15. August 2017 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz zurück in die Schweiz (IV-act. 57). Am 7. September 2017 reichte er bei der kantonalen IV-Stelle sein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung mittels Formular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente" vom 5. September 2017 ein (IV-act. 40). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-act. 60) wies die kantonale IV-Stelle mit Verfügung vom 26. April 2018 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers um Eingliederungsmassnahmen (Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung) ab, da auch nach der Durchführung einer invaliditätsbedingten Vorbereitung kein ausreichendes wirtschaftliches Ergebnis zu erwarten wäre in einer Hilfsarbeit oder einer Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (IV-act. 68). Hingegen sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai 2018 - in Bestätigung des Vorbescheids
vom 6. März 2018 - (vgl. IV-act. 58) eine ausserordentliche Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. März 2018 zu. Als Berechnungsgrundlagen ging sie von 0 Beitragsjahren und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 0.- aus. Zur Begründung führte sie aus, gemäss der Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) verfüge der Beschwerdeführer aufgrund einer angeborenen Oligophrenie über keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Da es dem Beschwerdeführer damit nicht möglich sei, in der freien Wirtschaft eine Ausbildung zu absolvieren, sei dem Beschwerdeführer ein durchschnittliches Einkommen gemäss dem Bundesamt für Statistik anzurechnen. Der Invaliditätsgrad entspreche 100 % (IV-act. 71).
Am 31. Mai 2018 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und verlegte seinen Wohnsitz wiederum nach Serbien (IV-act. 72). Mit Schreiben vom
29. Mai 2018 informierte die kantonale IV-Stelle den Beschwerdeführer, dass ausschliesslich die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [nachfolgend: Vorinstanz]) Rentenzahlungen ins Ausland vornehme und sie deshalb die Rentenakten weiterleite zur Prüfung, ob weiterhin ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bestehe (IV-act. 74). Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr handeln durch seinen Vater B. , der Vorinstanz unter anderem einen Arztbericht (Anm.: die Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers fehlen in den vorinstanzlichen Akten) ein und erklärte, er sei auf die Rentenzahlungen dringend angewiesen (IV-act. 79). Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 stellte der RAD aufgrund der vorliegenden Akten die Diagnosen Entwicklungsstörung (ICD-10 F.84.8), Ticstörung (ICD-10 F95) sowie Waschzwang (ICD-10 F42.1). Mit Vorbescheid vom 28. August 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass bisher eine ausserordentliche Rente geleistet worden sei. Eine solche könne jedoch ausschliesslich an Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz gewährt werden. Auch auf eine ordentliche Invalidenrente habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch, da bei ihm die Invalidität eingetreten sei, bevor er das hierfür vorausgesetzte volle Beitragsjahr aufgewiesen habe. Infolge seines Wegzugs ins Ausland habe der Beschwerdeführer daher ab dem 1. Juni 2018 keinen Anspruch mehr auf Rentenleistungen (IV-act. 82). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 hob die Vorinstanz die bisherigen Rentenleistungen des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. Juni 2018 auf und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-act. 86).
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin handelnd durch seinen Vater B. , mit Eingabe vom 12. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm die bisher gewährte ausserordentliche Invalidenrente ausnahmsweise auch nach seiner Wohnsitznahme in Serbien weiterhin auszurichten. Zur Begründung seiner Beschwerde hielt er fest, er sei auf die Rentenzahlung finanziell dringend angewiesen (BVGer-act. 1).
Der beim Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2018 (BVGer-act. 9) einverlangte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- ging am 31. Dezember 2018 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 11).
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2019 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, für die Ausrichtung der dem Beschwerdeführer infolge seiner Geburtsbehinderung ausgerichteten ausserordentlichen Invalidenrente sei der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz vorausgesetzt. Da eine ausserordentliche Invalidenrente wie die Ergänzungsleistungen und die Hilflosenentschädigung eine bedarfsund nicht beitragsabhängige Leistung sei, könne diese (abgesehen von einer Ausnahme hinsichtlich der EU-Mitgliedstaaten) nur in der Schweiz ausgerichtet werden (BVGer-act. 13).
Mit Replik vom 23. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht verschiedene medizinische Unterlagen ein und ersuchte erneut, bezüglich der Rentenauszahlung eine Ausnahme zu machen, da er sonst nicht nur gesundheitlich, sondern auch finanziell in eine schwierige Lage gerate (BVGer-act. 15).
Mit Duplik vom 12. November 2018 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest (BVGer-act. 17).
Mit Verfügung vom 25. April 2019 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 18).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG).
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Der durch seinen Vater B. handelnde Beschwerdeführer (vgl. Vollmacht vom 18. Oktober 2017 in IV-act. 83) hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG).
Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 18. Oktober 2018, mit welcher die Vorinstanz die Ausrichtung der dem Beschwerdeführer bisher geleisteten ganzen ausserordentlichen Invalidenrente infolge Verlegung seines Wohnsitzes nach Serbien eingestellt hat. Vorliegend streitig sowie vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer auch nach seiner Wohnsitznahme in Serbien Anspruch auf Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente der Invalidenversicherung hat (Leistungsexport).
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 132 V 215
E. 3.1.1). In Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt ist folglich auf den
18. Oktober 2018 abzustellen. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Vorliegend ist die Rentenaufhebung infolge des Wegzugs des Beschwerdeführers per Ende Mai 2018 zu beurteilen. Massgebend sind daher vorliegend die Rechtsvorschriften, die in jenem Zeitpunkt, respektive spätestens im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 18. Oktober 2018 in Kraft standen.
Der Beschwerdeführer ist Schweizer und wohnt in Serbien. In Bezug auf die Republik Serbien hat die Schweiz am 11. Oktober 2010 ein Abkommen über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1) abgeschlossen. Dieses trat indessen erst am 1. Januar 2019 in Kraft und damit nach dem Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2018 (vgl. E. 3.1). Damit ist vorliegend das im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nach wie vor gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) anzuwenden (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 m.w.H.; Urteil C-3834/2017 des BVGer vom 16. April 2018E. 3.1). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine ausserordentliche schweizerische Invalidenrente hält Art. 7 Bst. b des Sozialversicherungsabkommens das Nachfolgende fest:
"Jugoslawischen Staatsangehörigen steht ein Anspruch auf ausserordentliche Renten nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre und im Falle einer Hinterlassenenrente oder einer sie ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten haben."
Damit ist ein Export einer ausserordentlichen Invalidenrente aufgrund des Sozialversicherungsabkommens grundsätzlich ausgeschlossen. Nachdem der Beschwerdeführer indessen Schweizer Bürger (und nicht Jugoslawischer Staatsangehöriger) ist, bestimmt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Ausrichtung einer ausserordentlichen
schweizerischen Invalidenrente hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens).
Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahre Beiträge geleistet haben. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 2 IVG).
Das Schweizer Recht sieht somit vor, dass nur Personen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente haben, die erwerbstätig und beitragspflichtig sind beziehungsweise waren und Pflichtbeiträge an die AHV/IV geleistet haben.
Aufgrund der Akten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer geburtsinvalid ist und deshalb nie erwerbsfähig und beitragspflichtig im gesetzlichen Sinne war. Sein in den vorliegenden Akten befindlicher IK-Auszug weist entsprechend keinerlei Buchungen auf (IV-act. 65). Die Zusprache einer ordentlichen Invalidenrente ist daher im vorliegenden Fall bereits aus diesen Gründen ausgeschlossen.
Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch von Schweizer Bürgern auf eine ausserordentliche Invalidenrente nach den Bestimmungen des AHVG. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres (beziehungsweise drei Jahren für den Anspruch einer Invalidenrente; vgl. vorangehend
E. 4.1) der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 42 Abs. 1 AHVG).
Mit anderen Worten sind ausserordentliche Renten für jene Personen bestimmt, welche nicht erwerbsfähig waren und deshalb keine Pflichtbeiträge leisteten, aber die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Rente erfüllen (vgl. auch Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) vom 22. Juni 2005 [BBl 2005 4536]: „Empfänger dieser Leistungen [ausserordentliche Invalidenrente] sind ausschliesslich Geburtsund Frühinvalide, deren Rentenanspruch vor dem 21. Altersjahr beginnt.“).
Die Gewährung einer ausserordentlichen Invalidenrente setzt wie oben erwähnt voraus, dass die ansprechende Person in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Art. 13 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich dieser an dem Ort, wo sich die betroffene Person mit der Absicht dauernden Verweilens aufhält.
Vorliegend ist unbestritten und den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz Ende Mai 2018 definitiv verlassen und in Serbien Wohnsitz genommen hat (vgl. IV-act. 72).
Nachdem die schweizerische Gesetzgebung für die Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente voraussetzt, dass der Rentenbezüger seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und das vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen diesbezüglich nichts anderes vorsieht, hat der Beschwerdeführer seit seiner Wohnsitznahme in Serbien per Ende Mai 2018 keinen Anspruch mehr auf die Ausrichtung der ihm bisher geleisteten ausserordentlichen Invalidenrente.
In seinen Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer, aufgrund seiner schwierigen gesundheitlichen sowie finanziellen Lage den Export der ausserordentlichen Invalidenrente ausnahmsweise zuzulassen.
Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik zu Recht erkennt, lässt das im Verwaltungsrecht anwendbare Legalitätsprinzip keine humanitäre Ausnahme zu. Vielmehr erfordert sowohl die Rechtssicherheit als auch die Rechtsgleichheit, dass sich die Verwaltungsbehörden in ihrem Handeln an das geltende Recht halten. Der Bitte des Beschwerdeführers um einen ausnahmsweisen Export seiner ausserordentlichen Invalidenrente kann daher - angesichts der vorliegend klaren Rechtslage - keine Folge geleistet werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde hinsichtlich des vom Beschwerdeführer darin sinngemäss gestellten Antrags, die bisher geleistete ausserordentliche Invalidenrente sei ihm ausnahmsweise auch nach seiner Wohnsitznahme in Serbien weiterhin auszurichten, als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen ist.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i. V. m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz indessen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE (SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Marion Sutter
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.