E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil C-6251/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-6251/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-6251/2018
Datum:09.03.2020
Leitsatz/Stichwort:Befreiung Versicherungspflicht
Schlagwörter : Bundes; Vorinstanz; Schweiz; Recht; Verfügung; Versicherung; Bundesverwaltungsgericht; Leistungsaushilfe; Einsprache; Kranken; Kanton; BVGer-act; Aufgabe; Krankenversicherung; Aufgaben; Staat; Rente; Einspracheentscheid; Entscheid; Zuständigkeit; Person; Wohnsitz; Verfügungen; Basel; Kantons
Rechtsnorm: Art. 18 KVG ;Art. 29 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 56 ATSG ;Art. 58 ATSG ;Art. 85 KVG ;Art. 85b AHVG ;Art. 86 KVG ;Art. 90 KVG ;
Referenz BGE:127 V 1; 136 III 96; 141 V 612; 142 V 466; 145 V 57
Kommentar:
Müller, Schindler, Auer, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Art. 8 VwVG, 2008

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6251/2018

U r t e i l  v o m  9.  M ä r z  2 0 2 0

Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),

Richterin Caroline Bissegger, Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Gehring, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A. , (Schweiz),

vertreten durch Robert von Rosen, Rechtsanwalt, Walder Wyss AG, Aeschenvorstadt 48,

Postfach 633, 4010 Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinsame Einrichtung KVG,

Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Aufhebung der Registrierung für die internationale Leistungsaushilfe nach der VO (EG) 883/2004 für das Risiko Krankheit, Einspracheentscheid vom 27. September 2018.

Sachverhalt:

A.

  1. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1939, ist französischer Staatsangehöriger (BVGer-act. 1, S. 7) mit Wohnsitz in Basel (Beilage 2 zu BVGer-act. 1). Seit 2016 besitzt er zudem die Schweizer Staatsbürgerschaft. Er war seit dem Jahr 2015 bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (hiernach: Vorinstanz oder GE KVG) für die internationale Leistungsaushilfe registriert (BVGer-act. 3, S. 3; Beilage 2 zu BVGer-act. 3) und mit Entscheid vom 11. April 2008 seit dem 4. Januar 2008 von der Schweizerischen Versicherungspflicht durch das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt befreit (BVGer-act. 3, S. 3; Beilage 5 zu BVGer-act. 1).

    1. Die Erhebungsfragebogen zum E121/S1 wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils vollständig ausgefüllt und unterzeichnet retourniert. Der Beschwerdeführer deklarierte keinerlei schweizerische Renten, sondern ausschliesslich eine Rentenzahlung aus dem Staat Frankreich (Beilagen 2-4 zu BVGer-act. 3).

    2. Am 22. April 2018 reichte der Beschwerdeführer den Erhebungsfragebogen zum E121/S1 für das Jahr 2018 ein und deklarierte, dass er nebst der Altersrente aus Frankreich seit 2004 auch eine AHV-Rentenzahlung aus der Schweiz beziehe (Beilage 5 zu BVGer-act. 3).

    3. Mit Informationsschreiben vom 22. Juni 2018 (Beilage 6 zu BVGeract. 3) wurde der Versicherte über eine Statusprüfung bei der Zentralen Ausgleichskasse (hiernach: ZAS) informiert und unter Mitteilung eines Verfügungsdispositivs eingeladen, sich zur Sachund Rechtslage innert einer Frist von 10 Tagen zu äussern. Dabei wurde festgehalten, dass aufgrund der Erkenntnis eines Bezuges einer Wohnlandrente aus der Schweiz die Registrierung für die internationale Leistungsaushilfe umgehend per

      1. September 2018 aufgehoben werden müsse und stattdessen eine Versicherungspflicht in der Schweiz bestehe.

    4. Mit E-Mail vom 5. Juli 2018 (Beilage 7 zu BVGer-act. 3) teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Es sei richtig, dass er eine monatliche AHV-Rente von Fr. 63.- beziehe, diese Rente stehe jedoch in keinem Verhältnis zu seiner monatlichen Rente von EUR 4'235.- aus Frankreich. Diese habe daher keinen Einfluss auf die Krankenversicherung über die Vorinstanz.

    5. Die Vorinstanz antwortete dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom

      6. Juli 2018 (Beilage 7 zu BVGer-act. 3), dass die Höhe der Schweizer Rente sowie der Bezug einer zusätzlichen Rente aus einem anderen Staat irrelevant sei. Artikel 23 der Verordnung (EG) 883/2004 sehe in diesem Fall die Versicherungspflicht in der Schweiz vor.

    6. Mit Verfügung vom 8. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet (Beilage 8 zu BVGer-act. 3), dass er ab 1. September 2018 keinen Anspruch mehr auf die internationale Leistungsaushilfe für Krankheitskosten nach der Verordnung (EG) 883/2004 habe und einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen sei.

      Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer nachweislich eine Rente aus dem Wohnland Schweiz beziehe und keine Konstellation vorliege, die eine internationale Zuständigkeit des Staates Frankreich begründen würde. Die Kosten für medizinische Behandlungen im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe könnten daher künftig ab dem 1. September 2018 nicht mehr über die Vorinstanz geltend gemacht werden.

      Die kantonale Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht basiere zudem lediglich auf der nationalen Vorschrift des Art. 2 Abs. 8 KVV, welche gestützt auf die geltende Normenhierarchie die krankenversicherungsrechtliche Zuordnung des massgeblichen EU-Koordinationsrechts nach der VO (EG) 883/2004 nicht durchbrechen könne.

      Da allfällige Leistungen welche durch die Vorinstanz zu erbringen seien, gegebenenfalls vom ausländischen Staat nicht mehr eingebracht werden könnten und somit unwiederbringlich zu Lasten der schweizerischen Prämienzahler verloren wären, sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels daher geboten.

    7. Gegen die Verfügung vom 8. August 2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch ( ), am 30. August 2018 Einspruch (Beilage 4 zu BVGer-act. 1). Er führte aus, dass er dieses Jahr 78 Jahre alt werde und seit 15 Jahren an Morbus Parkinson leide. Er befinde sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium und sei deshalb auf eine gute Zusatzversicherung angewiesen. Er sei zurzeit in Frankreich bei der sécurité sociale grundversichert und bei der Roederer Assurances Mutuelle zusatzversichert. Wenn er sich in der Schweiz krankenversichern müsse, dann werde

      er nur mehr in die Grundversicherung aufgenommen. Eine Zusatzversicherung könne er wegen seines Alters und wegen seines schweren Leidens nicht mehr abschliessen. Dies stelle eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes dar.

      Im Jahr 2008 habe er ein Gesuch auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz gestellt. Dieses sei von der zuständigen Behörde geprüft und mit Verfügung vom 11. April 2008 wegen der klaren Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes eine Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium zugesichert worden. Diese Verfügung beinhalte jedoch einen Vorbehalt. Wenn der Versicherungsschutz nicht mehr bestünde oder sich verändere, sei dies dem Amt für Sozialbeiträge mitzuteilen. Im vorliegenden Fall habe sich der Versicherungsschutz jedoch seit 2008 nicht verändert.

      Die Verfügung vom 11. April 2008 stelle einen vertrauensbegründenden Akt der Behörde dar, weswegen eine Vertrauensgrundlage somit gegeben sei. Da er immer noch in Frankreich grundund zusatzversichert sei, sei somit keine Veränderung eingetreten, die dem Amt für Sozialbeiträge mitzuteilen gewesen wäre, da sich der Versicherungsschutz seit 2008 nicht verändert habe. Er könne sich somit auf den in Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung verankerten Vertrauensschutz berufen.

    8. Mit Einspracheentscheid vom 27. September 2018 (Beilage 2 zu BVGer-act. 1) wies die Vorinstanz die Einsprache und den Antrag auf Wiederherstellung aufschiebenden Wirkung ab. Dem Staat Frankreich gegenüber werde «per 1. September 2018 eine Austragung aus der internationalen Leistungsaushilfe mitgeteilt werden müssen und insbesondere die ausländische Verbindungsstelle im Bereich der Krankenversicherung schriftlich über den üblichen Formularweg E-108 informiert.»

      Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es unstreitig und belegt sei, dass der Beschwerdeführer eine AHV-Rentenzahlung von Fr. 63.- pro Monat aus der Schweiz erhalte. In Anwendung der koordinationsrechtlichen Wohnlandrentenregelungen könne für den Beschwerdeführer nicht weiter im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe zu Lasten des französischen Gesundheitssystems medizinische Leistungen abgerechnet werden.

      Die zuständigen französischen Behörden hätten dem BSV unmissverständlich mitgeteilt, dass Frankreich in solchen Fällen eines Wohnlandrentenbezugs keine Leistungen zu Lasten des französischen Gesundheitssystems mehr übernehme. Zudem könne auch nicht durch einen nachträglichen Rentenverzicht in der Schweiz die Situation herbeigeführt werden, wonach eine internationale Zuständigkeit in Frankreich erwirkt werde.

      Die Vorinstanz amte lediglich als offizielle Verbindungsstelle für das Risiko Krankheit gegenüber den EU/EFTA-Staaten. Sie sei keine Krankenkasse und dürfe von Gesetzes wegen nicht selbst Leistungskosten für Versicherte übernehmen, ohne diese über den Weg der internationalen Leistungsaushilfe über einen EU/EFTA-Staat abzurechnen. Eine umgehende Austragung der Registrierung für die internationale Leistungsaushilfe sei daher schlicht unumgänglich. Ein Anspruch zur internationalen Leistungsaushilfe für den Einsprecher fehle ab sofort.

      Nicht Gegenstand des Verfahrens sei, ob angesichts der schweren Erkrankung des Beschwerdeführers die kantonale Instanz einen Härtefall nach Artikel 2 Absatz 8 KVV erblicke oder nicht. Eine solche kantonale Befreiung sei durchaus in Einzelfällen mit bestehenden Privatversicherungslösungen gerechtfertigt. Die kantonale Befreiung bedeute aber nicht, dass der Staat Frankreich über die internationale Leistungsaushilfe für die medizinischen Behandlungskosten aufkommen müsse.

      Der Entscheid erfolge insbesondere im Interesse des Versicherten: Für medizinische Behandlungen des Einsprechers werde Frankreich schlicht keine Vergütungen mehr leisten und Kostenrechnungen konsequent gegenüber der Schweiz beanstanden. Die bisherige Grundversicherung bei der sécurité sociale in Frankreich verbunden mit der Zusatzversicherung der Roederer Assurances Mutuelle habe aufgrund der strikten Position der französischen Behörden keinen Bestand mehr. Der Entscheid müsse daher mit sofortiger Wirkung erfolgen, damit der Einsprecher die Möglichkeit habe, sich ausreichend und lückenlos für das Risiko Krankheit zu versichern. Dies sei verhältnismässig und zumutbar.

    9. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 (Beilage 11 zu BVGer-act. 3) bestätigte die zuständige französische Caisse nationale d'assurance vieillesse (hiernach: C.N.A.V.) der Vorinstanz - in Beantwortung des E-108-Formulars - die Beendigung der Versicherungsdeckung des Beschwerdeführers im französischen staatlichen Krankenversicherungssystem per 4. September 2018.

B.

    1. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 (BVGer-act. 1) reichte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwalt Robert von Rosen, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines rechtstaatlich korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Eispracheentscheid vom 27. September 2018 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen zum Ausgleich der dem Beschwerdeführer aufgrund der Aufhebung der Registrierung resultierenden Nachteile zu verfügen. Dies unter Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Versicherte zudem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zur Erledigung dieses Verfahrens den vor Erlass der Verfügung vom 8. August 2018 bestehenden Rechtszustand wiederherzustellen. Dem Beschwerdeführer sei zudem eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Ergänzung seiner Begründung gerichtlich anzusetzen.

      Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Verfügung vom 11. April 2008, mit welcher der Beschwerdeführer vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium befreit wurde und welche durch die Vorinstanz wiederholt überprüft und aufgrund der gleichen Faktenlage aufrechterhalten wurde, eine Vertrauensgrundlage bilde. In den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers habe es seit der Verfügung vom

      11. April 2008 keinerlei Veränderungen gegeben. Ihm sei zudem nicht bewusst gewesen, dass die Ausrichtung einer zu vernachlässigenden Rente in der Schweiz von monatlich Fr. 63.- zu einer rechtlichen Beurteilung führe, wonach er zwingend in der Schweiz hätte versichert werden müssen. Er habe diese Rente indes nie verheimlicht. Der behördlichen Einschätzung habe der Beschwerdeführer Vertrauen schenken dürfen, zumal er selber nicht über eine juristische Ausbildung verfüge.

      Er habe im Vertrauen auf den Fortbestand seiner krankenversicherungsrechtlichen Vorsorge es nicht als erforderlich erachtet (und erachten dürfen), sich um eine schweizerische Lösung mit entsprechendem Leistungsumfang zu kümmern. Es läge auf der Hand, dass sich dieser Nachteil nicht wiedergutmachen lasse. Über den Bereich der obligatorischen Versicherung hinaus seien Krankenversicherer nicht verpflichtet, Versicherungsverträge abzuschliessen. Ferner könne der Beschwerdeführer nicht einer Versicherung zugewiesen werden, wie dies im obligatorischen Bereich des KVGs der Fall sei.

      Nun habe aber die Vorinstanz vor Erlass der Verfügung, welche gestützt auf die behördliche Korrespondenz zwischen den schweizerischen und den zuständigen französischen Behörden ergangen sei, dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gegeben, sich inhaltlich zum Standpunkt der französischen Behörden zu äussern. Da jener aber direkte Auswirkungen auf den Erlass einer ihn betreffenden Verfügung gehabt habe, hätte die Vorinstanz, im Hinblick auf ihre eigene Korrespondenz mit der französischen Behörde - wissend, dass die behördliche Korrespondenz im Ergebnis die Rechtsstellung des Beschwerdeführers berühren werde - dem Beschwerdeführer vorab die Möglichkeit geben müssen, sich zu den Vorbringen zu äussern. Dieser Entscheid der französischen Behörde sei dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden. Der Vorinstanz hätte es aber klar ersichtlich gewesen sein müssen, dass die französische Verfügung Aussenwirkung auf den Beschwerdeführer habe. Der Beschwerdeführer habe denn auch zu keinem Zeitpunkt Stellung zu diesem französischen Entscheid nehmen können. Es sei unter anderem auch im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK) nicht zulässig, einer Verfügung von derart grosser Tragweite für den Einzelnen einen Entscheid zu Grunde zu legen, zu dem der Betroffene noch nicht einmal habe Stellung nehmen können. Daraus resultiere eine klare Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.

      Es sei grundsätzlich nicht bestritten, dass die Vorinstanz aufgrund der Haltung der zuständigen französischen Behörden zukünftig Schwierigkeiten mit der Ausrichtung der Krankenversicherungsleistungen, gestützt auf die französischen Verträge des Beschwerdeführers, haben könne. Jene praktischen Schwierigkeiten würden die Behörde jedoch angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen des Beschwerdeführers nicht von der Pflicht entbinden, den der vorliegenden rechtlichen Auseinandersetzung vorgehenden Zustand auf die eine oder andere Art wiederherzustellen.

      Entsprechend werde mit Eventualrechtsbegehren auch verlangt, dass die Vorinstanz den Zustand, wie er vor der vorliegenden Rechtssache bestanden habe, wiederherstelle respektive die erforderlichen Massnahmen zum Ausgleich der dem Beschwerdeführer aufgrund der Aufhebung der Registrierung resultierenden Nachteile ergreife. Welche konkreten Schritte diesbezüglich notwendig seien, bleibe Sache der Vorinstanz.

    2. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2018 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde und den Vorbringungen des Beschwerdeführers (BVGer-act. 3). Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. September 2018. Sie hielt fest, dass es aufgrund der Akten erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Selbstdeklarationen über die Fragebogen zum E121/S1 seine schweizerische Altersrente - entweder bewusst im Wissen um die entsprechenden Rechtsfolgen (seine Ehegattin sei immerhin eine sehr erfahrene und versierte Rechtsanwältin) oder unbewusst - nachweislich nicht deklariert hatte. Es sei daher schwer nachzuvollziehen, dass sich bei dieser bewiesenen Sachlage der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf Grundlagen des fehlenden rechtstaatlichen Verfahrens und insbesondere Ansprüche aus dem Vertrauensschutz nach Artikel 5 Abs. 3 BV stützen möchte. Er sei es, welcher nachweislich über die jährlichen Fragebogen zum Formular E121/S1 in den Jahren 2015, 2016 und 2017 die AHV-Rente gegenüber der Vorinstanz nie deklariert habe. Der Aussage in der Beschwerdeschrift, wonach die Rente nie verheimlicht worden sei, werde hiermit widersprochen.

Wäre die Deklaration pflichtgemäss erfolgt, so wäre keine Eintragung zur internationalen Leistungsaushilfe unter Information sämtlicher Beteiligten erfolgt, insbesondere auch des Amts für Sozialbeiträge des Kantons BaselStadt. Die kantonale Instanz hätte diesfalls ihre Befreiung von der KVGVersicherungspflicht aus dem Jahre 2008 zurückgezogen bzw. zumindest eine Neuüberprüfung nach Artikel 2 Absatz 8 KVV vorgenommen und den Beschwerdeführer eingeladen, seine alternative Versicherungsdeckung im Ausland darzulegen.

Die hier angefochtene Verfügung sei somit erst in Kenntnis der erstmaligen Deklaration des Wohnlandrentenbezugs vom 22. April 2018 und in Anwendung der formellen Rechtsgrundlagen, insbesondere nach Artikel 23 VO (EG) 883/2004 erfolgt. Diese Rechtsgrundlagen seien gemeinhin hinlänglich klar und bekannt. Angesichts der laufenden hohen Behandlungskosten, welche bisher über die internationale Leistungsaushilfe zu Lasten des französischen Sozialversicherungssystems abgerechnet worden seien, sei der Vorinstanz bei Kenntnis des AHV-Rentenbezuges keine andere Wahl geblieben, als nach der Verifizierung der Rentensituation mit der ZAS Genf dem Beschwerdeführer unverzüglich mit Schreiben vom 22. Juni 2018 mitzuteilen, dass dieser ab sofort per 1. September 2018 keinerlei neue Leistungen mehr über die internationale Leistungsaushilfe nach der Verordnung (EG) 883/2004 abwickeln könne. Die Vorinstanz sei als offizielle Verbindungsstelle der Schweiz ihrer Pflicht nachgekommen, unverzüglich über das Formular E-108 gegenüber der französischen Behörde die Beendigung der Internationalen Leistungsaushilfe zu melden. Diese habe das offizielle Formular E-108 bestätigt. Eine Pflicht zur spezifischen Vertretung von Partikularinteressen ausserhalb der geltenden Regelungen bestehe nicht, weswegen die Vorinstanz keine Pflicht traf, mit den französischen Behörden den Einzelfall derart zu koordinieren, dass sich der Beschwerdeführer gegen einen Entscheid der französischen Behörden adäquat zur Wehr setzen könne.

Ein rückwirkender Rentenverzicht auf die AHV-Rente könne zwar über die zuständige Ausgleichskasse zu Handen des zuständigen Bundesamtes für Sozialversicherungen (hiernach: BSV) gestellt werden, die Behörden Frankreichs hätten aber nach Kenntnisstand der Vorinstanz gegenüber dem BSV bereits unmissverständlich mitgeteilt, wonach ein allfälliger nachträglicher (Minimal)Rentenverzicht zu Lasten des französischen Versicherungssystems generell nicht akzeptiert würde.

  1. Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2019 (BVGer-act. 7) lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien, das BSV, das Bundesamt für Gesundheit (hiernach: BAG) sowie das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt ein, sich zur Frage zu äussern, ob die Vorinstanz zum Erlass von Verfügungen zur Einstellung der internationalen Leistungsaushilfe und welche gerichtliche Instanz auf Beschwerde hin zur Überprüfung einer solchen Verfügung zuständig sei. Die Stellungnahmen der Vorinstanz, des BSV, des BAG sowie des Amtes für Sozialbeiträge des Kantons BaselStadt trafen infolgedessen ein (BVGer-act. 12-15).

  2. Mit Spontaneingabe vom 24. Dezember 2019 rügte der Beschwerdeführer Verfahrensfehler, da ihm sowohl gemäss Verfügung vom 7. November 2018 sowie auch in der Zwischenverfügung vom 1. März 2019 explizit ein Replikrecht «zu einem späteren Zeitpunkt» eingeräumt worden sei, er bislang jedoch keine Gelegenheit zu Einreichung einer Replik erhalten habe. Im Weiteren ersuchte er um Zustellung der Stellungnahmen des BSV, des BAG, des Amtes für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt sowie der Vorinstanz (BVGer-act. 16).

  3. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 19. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein am 14. Februar 2020 an die GE KVG versandtes Schreiben zur Kenntnis zukommen. Darin wies

    er die Vorinstanz darauf hin, dass sie gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2019 verstossen würde, mit welcher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt worden sei. Die Vorinstanz habe indessen nichts unternommen, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Entgegen der Darstellung der GE KVG, werde ersichtlich, dass der Wegfall der französischen Versicherungslösung nicht von französischer Seite angestossen und vollzogen worden sei, vielmehr treibe die GE KVG selbst die Sache aktiv voran und missachte die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer-act. 17).

  4. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt.

    2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit wie auch das Vorliegen der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Dies gilt mithin auch für die Zuständigkeit der Vorinstanz (THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rz. 24; vgl. auch BGE 127 V 1 E. 1a und Urteil des BGer 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.1, je mit Hinweisen).

    3. Streitgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 27. September 2018. Damit hat die GE KVG die Registrierung des Beschwerdeführers für die internationale Leistungsaushilfe aufgehoben.

    4. Es ist daher im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die GE KVG als Vorinstanz zu diesem Entscheid über die Einstellung der internationalen Leistungsaushilfe sachlich zuständig war. Gegebenenfalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob gegen eine entsprechende Verfügung der Vorinstanz

die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen steht und dieses mithin zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig ist.

2.

Das Gericht hat zur Frage der Zuständigkeit zu einem Meinungsaustausch eingeladen, wobei folgende Ausführungen gemacht wurden:

    1. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Rechtsschrift ans Bundesverwaltungsgericht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts geäussert, nicht jedoch die Vorinstanz. Diese stellt auf den Anhang zum Reglement über die Durchführung der internationalen Koordination in der Krankenversicherung (Stand vom 26. Oktober 2017) ab, gemäss welchem das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen zuständig sei, welche aufgrund von Art. 19 Abs. 1 KVV (SR 832.102) und bei Wohnsitz in der Schweiz erlassen (Ziff. 6.12.) worden sind (Ziff. 8.2). Der Beschwerdeführer geht hingegen davon aus, dass in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) für Beschwerden gegen Einspracheentscheide der GE KVG im Sinne der Art. 18 KVG das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei (Art. 90a KVG; SR 832.10).

    2. Die Vorinstanz räumte mit ihrer Stellungnahme vom 5. April 2019 ein (BVGer-act. 13), dass die übliche Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die amtliche Zuweisung von Rentner/-lnnen mit Wohnsitz im EU/EFTA-Raum, welche der schweizerischen Versicherungspflicht nach Art. 18 Absatz 2ter KVG in Verbindung mit Art. 90a KVV unterliegen, nicht direkt auf Sachverhalte über die Leistungsaushilfe bei Wohnsitz in der Schweiz passen würden.

      Sowohl die eidgenössische Stiftungsaufsicht als auch der EDI-Vorsteher hätten im Jahre 2017 einen Anhang zum Reglement über die internationale Koordination in der Krankenversicherung genehmigt, welcher nach Ziff. 8.2

      i.V.m. Ziff. 6.1.2 des genannten Anhangs sehr wohl für Fragen rund um fehlende Anspruchsbescheinigungen in der internationalen Leistungsaushilfe im Bereich des Risikos Krankheit einen Instanzenzug über das Bundesverwaltungsgericht vorsehe.

      Nach formal-juristischen Gesichtspunkten müsse aber für die Zukunft eine ausreichende formelle gesetzliche Grundlage im Regelwerk des KVG und dessen ausführenden Verordnungen legiferiert werden. Die Vorinstanz

      habe allerdings keinerlei Ermessen, unbedarft den für sie geltenden verabschiedeten Reglementen und Anhängen, welche sowohl durch den Stiftungsrat der GE KVG, als auch durch die eidgenössische Stiftungsaufsicht und den EDI-Vorsteher unterzeichnet worden seien, nicht anzuwenden. Vielmehr unterliege die Vorinstanz der gesetzlichen Aufsicht des Bundes. Das BAG prüfe denn auch die konsequente Umsetzung der geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorgaben des Departementes EDI.

      Sachlich biete sich ein Instanzenzug über das Bundesverwaltungsgericht zudem durchaus sinnvollerweise an. Nur so könne nämlich sichergestellt werden, dass in Bezug auf eine internationale Rechtsfrage mit Bezug zum Versicherungssystem eines EU-Mitgliedstaates eine einheitliche Rechtsprechung gewahrt werde. Die Ermessensspielräume der kantonalen Gerichte hätten dort ihre Grenzen, in welchen ein ausländischer Staat in einem Einzelfall zur Übernahme der Leistungen im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe verpflichtet werden solle und ein analoger Fall, welcher in einem anderen Kanton beurteilt werde, nicht zum gleichen Resultat führen würde. Dies sei im Rahmen der geltenden koordinationsrechtlichen Grundlagen über die soziale Sicherheit aus Sicht der Schweiz und der betroffenen EU-Staaten nicht haltbar.

      Die Vorinstanz war aus den besagten Gründen der Ansicht, dass Fälle welche die Austragung bzw. Beendigung der internationalen Leistungsaushilfe betreffen, im Einklang mit dem Willen des EDI-Vorstehers und systemisch bedingt, durch das Bundesverwaltungsgericht behandelt werden müssten.

    3. Das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt argumentierte in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2019 (BVGer-act. 12), dass die Vorinstanz klar unter den Behördenbegriff gemäss dem Bundesverwaltungsrecht falle und der Verwaltungsakt, mittels welchem sie die Leistungsaushilfe für den Beschwerdeführer einstellte, als Verfügung nach Art. 5 VwVG gelte. Unter Verweis auf namentlich Art. 47 VwVG sei die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben und dies unabhängig von den Eigenheiten dieses Falles. Diese Zuständigkeit gewähre schweizweit eine einheitliche Rechtsprechung und damit auch eine Stärkung der Rechtssicherheit - dies in einem Umfeld vernetzter nationaler und internationaler Rechtsbeziehungen.

    4. Das BAG führte am 4. April 2019 aus (BVGer-act. 14), dass im vorliegenden Beschwerdefall die Vorinstanz in Erfüllung ihrer Aufgaben die Aufhebung der Registrierung für die internationale Leistungsaushilfe verfügt

      habe. Die dagegen erhobene Einsprache habe sie mit Einspracheentscheid abgewiesen und das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz angegeben.

      Die Vorinstanz habe gegenüber Versicherten im Rahmen von Art. 18 Abs. 2bis, 2ter sowie 2quinquies KVG und im Bereich der Leistungsaushilfe in der Schweiz nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 KVV Verfügungsbefugnis. In Art. 1 Abs. 1 KVG werde geregelt, dass die Bestimmungen des ATSG auf die Krankenversicherung anwendbar seien, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehe. Eine solche Abweichung enthalte Art. 90a KVG. Diese Bestimmung sehe explizit vor, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen die auf Grund von Art. 18 Abs. 2bis, 2ter und 2quinquies KVG erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der Vorinstanz, in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG, entscheide. Die Aufgaben, welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 3 KVG und Art. 19 Abs. 1 KVV als aushelfender Träger wahrnehme, würden in Artikel 90a KVG nicht aufgeführt.

      Wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig sei, dann könne unter Anwendung des ATSG gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der Vorinstanz Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 ff. ATSG).

      Die Vorinstanz erlasse für ihre unterschiedlichen Aufgaben Reglemente. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 KVG würden diese der Genehmigung durch das Departement bedürfen. Im Anhang zum Reglement über die Durchführung der internationalen Koordination in der Krankenversicherung, letztmals revidiert am 26. Oktober 2017 und vom Vorsteher des EDI am 8. Dezember 2017 genehmigt, seien die Aufgaben der Vorinstanz im internationalen Bereich näher umschrieben. In Ziffer 6.1.2. des Anhangs seien die Aufgaben der Vorinstanz als aushelfender Träger, welche sie gestützt auf Art. 18 Abs. 3 KVG und Art. 19 Abs. 1 KVV wahrnehme, aufgeführt. Dazu würde auch die Verweigerung der Leistungsaushilfe, wenn die Versicherungspflicht in der Schweiz bestünde, gehören. Gegen die aufgrund von Ziff. 6.1.2. erlassenen Verfügungen der Vorinstanz könne gestützt auf Ziff. 8.2. des Anhangs Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dabei handle es sich leider um ein redaktionelles Versehen, da bei der letzten Teilrevision des Anhangs die Verweise in den Bestimmungen über die Rechtspflege nicht angepasst worden seien.

      Es stelle sich die Frage, ob eine solche Zuständigkeitsbestimmung auf der Stufe eines Reglements der Vorinstanz eingeführt werden könne. Nach Ansicht des BAG können die Reglemente der Vorinstanz nur die Aufgaben, die ihr von den Gesetzen und den Verordnungen übertragen werden, näher ausführen. Darin könnten keine neuen Rechte und Pflichten begründet werden. Eine solche Zuständigkeitsbestimmung sei auf Gesetzesstufe zu regeln.

      Da in Art. 90a KVG die Verfügungen und Einspracheentscheide der Vorinstanz, die sie gestützt auf Art. 18 Abs. 3 KVG und Art. 19 Abs. 1 KVV erlasse, nicht aufgeführt würden, sei zu beurteilen, ob eine Gesetzeslücke vorliege, die durch Auslegung gefüllt werden müsse. Bei den in Art. 90a KVG explizit erwähnten Fälle handle es sich um Verfügungen und Einspracheentscheide der Vorinstanz gegenüber Rentnern und ihren Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat hätten und in der Schweiz krankenversichert seien (Befreiung von der Versicherungspflicht, Zuweisung an einen Krankenversicherer und Durchführung der·Prämienverbilligung). In allen diesen Bereichen handle die Vorinstanz anstelle einer Bundesbehörde. Deshalb sei in diesen Fällen auf Gesetzesstufe das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz bezeichnet.

      Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als aushelfender Träger für Personen, die in der Schweiz wohnen und in einem EU-/EFTA-Staat gesetzlich versichert seien, handle die Vorinstanz anstelle eines Krankenversicherers. Deshalb scheine es gerechtfertigt, dass bei einem Streitfall zwischen der Vorinstanz und einer solchen Person der analoge Rechtsweg wie bei einem Streitfall zwischen einem schweizerischen Krankenversicherer und einem Versicherten anwendbar sei. Dabei handle es sich um den Rechtsweg, den das ATSG vorsehe: Erlass einer Verfügung, Einspracheverfahren bei der Vorinstanz, Beschwerdeverfahren beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht, Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht.

      Wegen der Rechtssicherheit sei es zwar nicht abwegig, dass in diesem internationalen Bereich ein nationales Gericht, das Bundesverwaltungsgericht, und nicht die kantonalen Versicherungsgerichte zuständig wären. Aus den dargelegten Gründen handle es sich nach Ansicht des BAG in Art. 90a KVG um eine abschliessende Aufzählung und über das vorliegende Beschwerdeverfahren müsse daher das zuständige kantonale Versicherungsgericht entscheiden.

    5. In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2019 (BVGer-act. 15) verwies das BSV auf die Stellungnahme des BAG (BVGer-act. 14).

    6. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Meinungsaustausches keine Stellungnahme ab.

3.

    1. Was zunächst die Frage betrifft, ob die GE KVG zum Erlass des im Streite liegenden Einspracheentscheides befugt war, ist Art. 18 KVG heranzuziehen. In dieser Bestimmung ist die GE KVG gesetzlich verankert.

    2. Gemäss Art. 18 Abs. 2bis KVG entscheidet die GE KVG über Anträge um Befreiung von der Versicherungspflicht von Rentnern und Rentnerinnen sowie deren Familienangehörigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen. Nach Abs. 2ter KVG weist sie Rentner und Rentnerinnen sowie deren Familienangehörige, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen und die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu. Gemäss Abs. 2quinquies KVG führt sie die Prämienverbilligung nach Artikel 66a durch (dabei betrifft Art. 66a die Prämienverbilligung durch den Bund für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen). Gemäss Art. 18 Abs. 2sexies KVG kann die GE KVG von den Kantonen gegen Entschädigung weitere Vollzugsaufgaben übernehmen (wobei sie das für den hier interessierenden Kanton Basel-Stadt getan hat).

      Sodann kann der Bundesrat nach Art. 18 Abs. 3 KVG der GE KVG weitere Aufgaben übertragen, namentlich zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 19 KVV Gebrauch gemacht.

      Gemäss Art. 19 Abs. 1 KVV nimmt die GE KVG die sich aus Artikel 95a des Gesetzes ergebenden Aufgaben als Verbindungsstelle wahr. Sie erfüllt auch die Aufgaben als aushelfender Träger am Wohnoder Aufenthaltsort der Versicherten, für die auf Grund von Art. 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe besteht. Sie ist ausserdem zuständig für die Durchführung der Leistungsaushilfe und die Aufgaben als Verbindungsstelle aufgrund anderer internationaler Vereinbarungen. Dabei erklärt Art. 95a KVG die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009,, (EWG) Nr. 1408/71 sowie (EWG) Nr. 574/72 in Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der

      Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen für verbindlich.

    3. Konkret nimmt die GE KVG damit vielfältige Aufgaben im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe wahr, indem sie einerseits Schweizer Versicherten den Zugang zum Gesundheitssystemen der EU-/EFTA-Staaten erleichtert (vgl. z.B. bei Notfallbehandlung: BGE 141 V 612), andererseits auch EU-/EFTA-Bürgern den Zugang zum Schweizerischen Gesundheitssystem unter bestimmten Voraussetzungen gewährleistet.

    4. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer durch das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt ab 4. Januar 2008 vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium befreit. Ab 2015 bis zum angefochtenen Einspracheentscheid fungierte die GE KVG als aushelfender Träger, indem sie von Leistungserbringern in der Schweiz Behandlungskosten vorfinanzierte und hernach beim zuständigen Träger - der französischen Krankenversicherung - einforderte. Damit erfüllte sie eine Aufgabe nach Art. 19 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 KVG. Sie war entsprechend für die Gewährung der Leistungsaushilfe zuständig und konnte damit mittels Verfügung diese auch wieder aufheben, mit einem Versicherten, dem zuerst Leistungsaushilfe gewährt und hernach wieder abgesprochen wurde, weil neue Tatsachen (hier: die Schweizer Altersrente) zu einer Unterstellung unter das Schweizerische Versicherungsobligatoriums führten.

4.

Damit ist weiter zu prüfen, welcher Rechtsweg gegen eine solche Verfügung zu beschreiten ist, ob also gegen eine entsprechende Verfügung der GE KVG die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen steht und dieses mithin zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig ist.

    1. Gesetzliche Grundlage bildet einerseits Art. 90a Abs. 1 KVG. Danach entscheidet über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der GE KVG in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der GE KVG.

      Gleichzeitig wird in Art. 18 Abs. 8 KVG festgehalten, dass auf Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen der GE KVG nach den Absätzen 2bis, 2ter und 2quinquies Artikel 85bis Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar ist. Art. 85bis AHVG besagt, dass über Beschwerden von Personen im Ausland in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

    2. Wie aufgezeigt (E. 3 hiervor), ist der streitige Einspracheentscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 KVG ergangen. Art. 18 Abs. 8 KVG nennt jedoch nur Beschwerden betreffend die Absätze 2bis, 2ter und 2quinquies, Abs. 3 bleibt unerwähnt. Damit stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber absichtlich Absatz 3 in Absatz 8 unerwähnt gelassen und damit vom Verweis auf Art. 85bis AHVG ausgenommen hat, weil er bewusst die Beschwerden betreffend Aufgaben nach Art. 18 Abs. 3 KVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 KVV einem kantonalen Gericht unterstellen wollte oder es sich dabei um ein gesetzgeberisches Versehen handelt und die explizite Nennung eines Rechtsweges betreffend Aufgaben nach Art. 18 Absatz 3 KVG vergessen ging, was im Rahmen einer Lückenfüllung zu korrigieren wäre.

    3. Die Rechtsprechung hat sich soweit ersichtlich bisher noch nicht mit dieser Frage befasst, insbesondere nicht im Zusammenhang mit einem Versicherten, dem zuerst Leistungsaushilfe gewährt und hernach wieder abgesprochen wurde, weil neue Tatsachen (hier: die Schweizer Altersrente) zu einer Unterstellung unter das Schweizerische Versicherungsobligatorium führten.

    4. Eine echte Gesetzeslücke liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Richter aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (BGE 136 III 96 E. 3.3 S. 99 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_17/2010 vom 6. Juli 2010).

    5. Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am «wahren Sinn» der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisches Element), ihr Zweck (teleologisches Element) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisches Element) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 145 V 57 E. 9.1 S. 68 mit Hinweis, 142 V 02 E. 4.1 S. 404 f. mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_891/2017 vom 14. September 2018 E. 4.2.2).

Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 142 V 466 E. 3.2 S. 471 mit Hinweisen).

5.

    1. Der Wortlaut von Art. 18 KVG erweist sich mit dem Umkehrschluss als klar: Alle Aufgaben der GE KVG, die unter die Absätze 2bis, 2ter und 2quinquies subsumiert werden können, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 90a und Art. 18 Abs. 8 KVG.

    2. Fällt hingegen eine Aufgabe unter Art. 18 Abs. 3 KVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 KVV, wird sie von Art. 90a und Art. 18 Abs. 8 KVG nicht erfasst. Es kommt Art. 58 ATSG zum Zug, welcher ein kantonales Versicherungsgericht für zuständig erklärt. Dabei sind der französische und der italienische Wortlaut mit Bezug auf die Nicht-Erwähnung von Absatz 3 deckungsgleich (L’art. 85bis , al. 2 et 3, de la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants 1 4 s’applique par analogie aux recours formés devant le Tribunal administratif fédéral contre les décisions de l’institution commune fondées sur les al. 2bis, 2ter et 2quinquies / Ai ricorsi al Tribunale amministrativo federale contro decisioni dell’istituzione comune secondo i capoversi 2bis, 2ter e 2quinquies è applicabile per analogia l’articolo 85bis capoversi 2 e 3 della legge federale del 20 dicembre 1946 1 4 sull’assicurazione per la vecchiaia e i superstiti).

    3. In systematischer Hinsicht fällt auf, dass in Art. 18 KVG die Aufgaben nach den Absätzen 2bis bis 2quinquies und die weiteren vom Bundesrat gemäss Absatz 3 übertragenen Aufgaben bei der Festlegung der Finanzierung getrennt behandelt werden (je in Absatz 5bis und 6). Dies spricht grundsätzlich gegen ein Versehen des Gesetzgebers bei der Nichterwähnung in Art. 18 Abs. 8 KVG und Art. 90a KVG. Vielmehr kann daraus geschlossen werden, dass der Gesetzgeber - wie bei der Finanzierung - eine separate Behandlung als nötig erachtete und deshalb Absatz 3 absichtlich unerwähnt liess.

    4. Entstehungsgeschichtlich sind folgende Eckpunkte von Bedeutung:

      • Schaffung und Legiferierung der GE KVG sowie Einführung des Einspracheverfahrens im KVG (E. 5.3.1);

      • Einführung des ATSG und Anpassung der Rechtspflege im KVG (E. 5.3.2);

      • Gesetzliche Zuweisung von weiteren Aufgaben an die GE KVG und Schaffung von Art. 90a KVG (E. 5.3.3);

      • Totalrevision der Bundesrechtspflege (E. 5.3.4).

        1. Im Rahmen der Neueinführung des Krankenversicherungsgesetzes als Nachfolge des Krankenund Unfallgesetzes KUVG, zusammen mit dem Unfallversicherungsgesetz UVG wurde beschlossen, eine gemeinsame Einrichtung der Versicherer zu schaffen (BBl 1992 I 148), deren Zuständigkeiten in den Abs. 2, 3 und 4 von aArt. 15 KVG (in Kraft bis 31. Dezember 2015) geregelt wurden (AS 1995 1333). Der Bundesrat hielt hierzu fest (BBl 1992 I 148), dass sich gemeinsame Aufgaben nach Abs. 3 auch aus Bestimmungen ergeben können, die er selber erlässt. Der gemeinsamen Einrichtung könne namentlich die internationale Verwaltungshilfe übertragen werden (d. h. die Erstattung von in der Schweiz angefallenen Pflegekosten für Personen, die der Sozialgesetzgebung eines anderen Staates unterstellt sind), wenn sie in einem Übereinkommen über die soziale Sicherheit oder einem anderen internationalen (oder europäischen) Abkommen vorgesehen sei, welches auch die Schweiz binde. Auch die Rechtspflege wurde in diesem Zusammenhang thematisiert. Der Bundesrat hielt dabei fest, dass sich das Einspracheverfahren bewährt habe, weswegen es auch für die soziale Krankenversicherung vorzusehen sei (BBl 1992 I 208, Artikel 77). Demzufolge wurde die Rechtspflege wie folgt geregelt (AS 1995 1355):

      • Einspracheverfahren beim Versicherer (aArt. 85 KVG in der bis 1. Januar 2003 gültig gewesenen Fassung);

      • Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht am Wohnsitz des Beschwerdeführenden (aArt. 86 Abs. 1 KVG in der bis 1. Januar 2003 gültig gewesenen Fassung), wobei bei einem Wohnsitz im Ausland das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig war, in dem sich dessen letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem sein letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hatte (Abs. 3);

      • Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (aArt. 91 KVG in der bis 1. Januar 2003 gültig gewesenen Fassung).

        1. Im Zusammenhang mit der Einführung des ATSG vom 6. Oktober 2000 (AS 2002 3371) wurde in Art. 1 KVG festgesetzt, dass die Bestimmungen des ATSG auf die Krankenversicherung anwendbar sind, soweit das KVG oder das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG; SR 832.12) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Das KVG wurde zudem auch hinsichtlich der Rechtspflege revidiert und namentlich die vorab genannten aArt. 85, 86 und 91 KVG angepasst (AS 2002 3422):

      • Die Einsprache richtet sich seit dann nach Art. 52 ATSG, wobei weiterhin innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann.

      • Die Beschwerde wurde in Art. 56 ff. ATSG geregelt. Als zuständig gilt dabei das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Befindet sich der Wohnsitz des Beschwerdeführenden im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich sein letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem sein letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

      • Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Art. 62 aATSG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006) eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, EVG, (bzw. nunmehr Bundesgericht; AS 2006 2197; BBl 2001 4202) erhoben werden.

        1. Am 21. Juni 1999 wurden die sieben sektoriellen Abkommen von der Schweiz, der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet. Das Volk hat am 21. Mai 2000 diesen Abkommen zugestimmt. Ziel eines dieser Abkommen, des Abkommens über die Freizügigkeit, war die stufenweise Einführung der Freizügigkeit für alle Bürgerinnen und Bürger der Schweiz und der EG-Staaten. Das Abkommen über die Freizügigkeit sah unter anderem die Koordination der Sozialen Sicherheit nach dem Muster der in der EG geltenden Regelungen vor, damit der freie Personenverkehr nicht durch einschränkende sozialversicherungsrechtliche Regelungen behindert würde. Für den Bereich der Krankenversicherung ergaben sich dadurch verschiedene Neuerungen, einige davon wurden in der Vorlage verankert, zu welcher der Bundesrat am 31. Mai 2000 eine Botschaft erliess (BBl 2000 4083) und die am 6. Oktober 2000 in einer Änderung des KVG resultierten (AS 2002 858).

          Der erste Schwerpunkt der Vorlage bildeten spezielle Bestimmungen über die Durchführung der Prämienverbilligung an versicherungspflichtige Personen mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der EG (Art. 18 Abs. 2quater, Art. 18 Abs. 2quinquies, Art. 18 Abs. 5bis, Art. 65a, Art. 66 Abs. 3, Art. 66a und Art. 90a KVG). Auf Grund des Abkommens über die Freizügigkeit mit der EG musste die Schweiz Prämienverbilligungen an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auch dann gewähren, wenn diese in der Schweiz versichert sind, aber in einem EG-Staat wohnen. Der Bundesrat hielt bei der Erfüllung dieser Verpflichtung an der kantonalen Zuständigkeit für die Durchführung der Prämienverbilligung an versicherungspflichtige Personen mit einem aktuellen Anknüpfungspunkt an einen bestimmten Kanton (z.B. Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie deren Familienangehörige) fest. Für die versicherungspflichtigen Personen ohne einen aktuellen Anknüpfungspunkt an die Schweiz (Bezügerinnen und Bezüger einer Schweizer Rente sowie deren Familienangehörige) sollte ein Bundesverfahren mit reiner Bundesfinanzierung mit der GE KVG als Durchführungsstelle geschaffen werden (BBl 2000 4084).

          Den zweiten Schwerpunkt der Vorlage bildeten Massnahmen, welche sicherstellen sollten, dass die neuen versicherungspflichtigen Personen, die in einem EG-Staat wohnen, bezüglich ihrer Versicherungspflicht in der Schweiz ausreichend informiert, kontrolliert und gegebenenfalls einem Versicherer zugewiesen werden (Art. 6a, Art. 18 Abs. 2bis, Art. 18 Abs. 2ter und Art. 18 Abs. 5bis KVG).

          Der Bundesrat schlug insb. die Schaffung der Abs. 2bis, 2ter, 2quater sowie 2quinquies zu Art. 18 KVG vor (BBl 2000 4098), in welchen allesamt der GE KVG Pflichten im Zusammenhang mit einem mangelnden Anknüpfungspunkt an einen Kanton auferlegt wurden. Diese Gesetzesartikel wurden entsprechend am 6. Oktober 2000 legiferiert (AS 2002 858).

          In der gleichen Revision wurde auch die Rechtspflege angepasst. Der Bundesrat schlug vor (BBl 2000 4099, Art. 90a), dass in denjenigen Fällen, in denen die GE KVG anstelle einer Bundesbehörde Verfügungen erlasse und Entscheidkompetenzen gegenüber Rentnern und Rentnerinnen sowie ihren Familienangehörigen in den Bereichen Befreiung von der Versicherungspflicht, Zuweisung an einen Versicherer und Prämienverbilligung (Art. 18 Abs. 2bis, Abs. 2ter und Abs. 2quinquies) erhalte, eine Beschwerdemöglichkeit an die bereits bestehende Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen vorzusehen sei. Die Entscheide dieser Eidgenössischen Rekurskommission sollten anschliessend mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG angefochten werden können.

          Hierzu hielt namentlich Nationalrat Jost Gross in der Herbstsession am

          25. September 2000 fest (<https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=121 5>, abgerufen am 28. November 2019), dass die Prämienverbilligung grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Kantone falle. Wo nun der Bund die Prämienverbilligung und die damit zusammenhängende Finanzierung übernehme, also bei Personen ohne Arbeitsund Wohnsitzanknüpfung in der Schweiz bzw. an einen Kanton, werde demnach eine neue Bundesaufgabe kreiert, die einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfe. Dies gelte ebenfalls für das Verfahren vor der GE KVG mit dem entsprechenden Rechtsmittelverfahren. Die Rechtspflege sei bundesrechtlich geregelt, weswegen einer Verfügung der GE KVG allenfalls das Einspracheverfahren vor dieser Instanz folge. Anschliessend komme der Weiterzug des Einspracheentscheides an die Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen, da diese mit dieser Materie ja vertraut sei, und schliesslich noch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht.

          Da hierzu Konsens herrschte, wurde mit Änderung vom 6. Oktober 2002 nebst den oben genannten Art. 18 Abs. 2bis-2sexies KVG zeitgleich auch Art. 90a KVG entsprechend legiferiert (AS 2002 860).

        2. Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurde am

          17. Juni 2005 namentlich Art. 90a KVG angepasst. Infolge Aufgehens der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen in das Bundesverwaltungsgericht, wurde ebendieses für Beschwerden gegen Einspracheentscheide der GE KVG zuständig (BBl 2001 4461; AS 2006 2278).

        3. Es steht somit fest, dass Beschwerden gegen Einspracheentscheide der GE KVG, die im Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 2bis, 2ter und 2quinquies KVG ergangen sind, nach Art. 90a KVG ans Bundesverwaltungsgericht gerichtet werden müssen. Anknüpfungspunkt bildet dabei der Wohnsitz im Ausland. Dies war der klare Wille des Gesetzgebers, da die entsprechenden Beschwerdeführenden keinen Bezug zu einem bestimmten Kanton haben, weswegen der entsprechende Art. 90a KVG auch explizit in der gleichen Revision als Ausnahme von der Grundnorm zur Rechtspflege im KVG geschaffen wurde. Diese Zuständigkeit ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Damit besteht aber auch eine Zuständigkeit, wenn ein Betroffener die Schweiz ins Ausland verlässt.

        4. Handelt es sich hingegen um einen Einspracheentscheid im Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 3 KVG, so kommt nicht Art. 90a KVG zur Anwendung, sondern die reguläre Rechtspflege gemäss KVG beziehungsweise infolge des Verweises in Art. 1 Abs. 1 KVG das ATSG. Dies hängt damit zusammen, dass Art. 90a KVG zu einem späteren Zeitpunkt als Art. 18 Abs. 3 KVG eingeführt wurde und dies explizit, um damit die Rechtspflege für das spezifische Problem des mangelnden Konnexes zu einem Kanton infolge der gleichzeitig geschaffenen Art. 18 Abs. 2bis-2sexies KVG sicherzustellen. Es gibt zudem keine Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von Art. 90a KVG auf weitere Normen, namentlich Art. 18 Abs. 3 KVG, ausdehnen wollte.

    1. Mit Blick auf das teleologische Auslegungselement ist festzuhalten, dass der Zweck der GE KVG in einer internationalen (Leistungs-)koordination besteht im Rahmen der internationalen Verpflichtungen und auch der Durchsetzung KVG-Obligatoriums. Nun könnte man davon ausgehen, dass diese Aufgaben von einer Stelle erfüllt und hernach auch nur von einem Gericht, dem Bundesverwaltungsgericht, anstatt verschiedener kantonaler Gerichte beurteilt werden sollten, um eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen, wie das die Vorinstanz ausführt.

      Ein Blick auf die verschiedenen Aufgaben der GE KVG und Organisation der Kantone zeigt indes, dass die kantonalen Gerichte auch andere Verfügungen der GE KVG beurteilen: Gemäss Art. 18 Abs. 2bis -2sexies KVG und Art. 18 Abs. 3 KVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 KVV: Risikoausgleich (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 des KVG), Übernahme der Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle zahlungsunfähiger Versicherer (Art. 18 Abs. 2 KVG), Rückerstattung Mehreinnahmen Pharmaindustrie (Art. 67a KVV), Vollzugsaufgaben für bestimmte Kantone (Art. 18 Abs. 2sexies KVG), Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone (Art. 19a, Art. 36b Abs. 2 KVV), Führen des Lebendspende-Nachsorgefonds (Art. 18 Abs. 2septies KVG), Führen des Insolvenzfonds (Art. 18 Abs. 2 KVG, Art. 47-51 KVAG, Art. 67-69 KVAV).

      Daraus folgt, dass das Ziel war, für alle Beschwerden gegen Verfügungen der GE KVG betreffend Versicherte mit Wohnsitz im Ausland das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz einzusetzen, hingegen bei Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz das zuständige kantonale Versicherungsgericht.

    2. Zusammenfassend spricht die Auslegung im vorliegenden Fall eines in der Schweiz wohnhaften Versicherten für eine Zuständigkeit des kantonalen Gerichts.

6.

    1. An diesem Auslegungsergebnis ändert auch das Reglement über die Durchführung der internationalen Koordination in der Krankenversicherung der Vorinstanz nichts.

    2. Die Vorinstanz hält in ihrem Reglement fest, dass sie für die Durchführung der internationalen Koordination der Krankenversicherung nach den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zuständig sei (Ziff. 1.1). Die ihr vom Bundesrat und vom Parlament übertragenen Aufgaben würden dabei im KVG bzw. in der KVV festgehalten (Ziff. 1.2.1). Für den Vollzug dieser Aufgaben verweist das Reglement auf dessen Anhang (Ziff. 4; hiernach: Anhang; letztmals revidiert am 26. Oktober 2017 und vom Vorsteher des EDI am 8. Dezember 2017 genehmigt). Der Zweck des Anhangs besteht in einer Präzisierung des Koordinationsrechts der EU, des Personenfreizügigkeitsabkommens bzw. des revidierten EFTA-Abkommens, des innerstaatlichen Rechts bzw. des Reglements über die Durchführung der internationalen Koordination in der Krankenversicherung (Ziff. 1.1). Der Anhang hält zur Rechtspflege fest, dass gegen Verfügungen, die aufgrund der Ziff. 2.5 (Art. 18 Abs. 2ter KVG) sowie Ziff. 3.6 (Art. 18 Abs. 2ter KVG) erlassen wurden, Einsprache an die GE KVG und anschliessend Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben werden können (Ziff. 8.1). Gemäss Anhang steht zudem gegen Verfügungen, die aufgrund der Ziff. 6.1.2. erlassen wurden, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Ziff. 8.2). Bei der Ziff. 6.1.2. handelt es sich in der neusten Fassung des Anhangs um Verfügungen nach Art. 19 Abs. 1 KVV bzw. um Fälle der internationalen Leistungsaushilfe. Das BAG betitelt demgegenüber die Ziff. 8.2. des Anhangs als redaktionelles Versehen, da bei der letzten Teilrevision des Anhangs die Verweise in den Bestimmungen über die Rechtspflege nicht angepasst worden seien (BVGer-act. 14).

    3. Ungeachtet der Rechtsnatur dieses Reglements, welches einerseits ein Reglement einer Stiftung darstellt, andererseits gemäss Art. 18 Abs. 1 KVG der Genehmigung des Departements bedarf, mangelt es der Vorinstanz an der Regelungskompetenz für Zuständigkeitsvorschriften. Die Bestimmung einer gerichtlichen Zuständigkeit bedarf zwingend einer gesetzlichen Grundlage, welche hier fehlt. Die entsprechende Ziffer im Anhang des Reglements kann deshalb keine Anwendung finden.

7.

    1. Nach dem Gesagten ist das Bundesverwaltungsgericht nicht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 VGG nicht einzutreten. Die Sache ist (mitsamt dem bereits eingeholten Schriftenwechsel) an das für die Beurteilung zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zum Entscheid weiterzuleiten (Art. 8 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG).

    2. Im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens wird es sodann auch Aufgabe des zuständigen Sozialversicherungsgerichts des Kantons BaselStadt sein, das Replikrecht des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht zu gewährleisten (vgl. BVGer-act. 16).

8.

Gemäss Art. 61 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei

(Satz 1). Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Satz 3). Bei einer formlosen Überweisung werden keine Kosten erhoben, ebenso beim Meinungsaustausch. Für den Entscheid in der Hauptsache oder die Verfügung über die Zuständigkeit bei Kompetenzkonflikten mit einer Partei im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 2 VwVG gelten jedoch die allgemeinen Kostenbestimmungen (MICHAEL DAUM, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 8 VwVG Rz. 20).

Beim vorliegenden Ergebnis sind dem Beschwerdeführer umständehalber keine Kosten aufzuerlegen.

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird an das zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt überwiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Stellungnahmen der Vorinstanz vom 5.04.2019; des Amtes für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt vom 4.04.2019; des BAG vom 4.04.2019 sowie des BSV vom 7.04.2019)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Spontaneingaben des Beschwerdeführers vom 24.12.2019 und vom 19.02.2020)

  • das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

  • das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt (Einschreiben)

  • das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: die Verfahrensakten C-6251/2018 [im Original])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.