Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-6182/2019 |
Datum: | 09.01.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Frist; Schweiz; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Einsprache; Verfahren; Parteien; Schweizerische; Eingabe; BVGer-act; Datum; Postaufgabe; Einschreiben; Rückschein; Begründung; Einspracheentscheid; Gericht; ATSG;; Ausgleichskasse; Folgenden:; Verfügung; Widerspruch; Kopie; Schweizerischen; Fristen; Entscheid; Einzelrichter; Christoph; Rohrer |
Rechtsnorm: | Art. 20 VwVG ;Art. 21 VwVG ;Art. 22 VwVG ;Art. 38 VwVG ;Art. 40 ATSG ;Art. 48 BGG ;Art. 50 VwVG ;Art. 60 ATSG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-6182/2019
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Zustelladresse: c/o B. (Schweiz), Beschwerdeführerin,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Nichteintretensverfügung vom 27. Juli 2016).
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) der Versicherten A. (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 4. März 2016 eine Altersrente mit Kürzung wegen eines zweijährigen Rentenvorbezugs in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 10'076.- zugesprochen hat (vgl. Dok. 34),
dass die Versicherte mit Eingabe vom 13. April 2016 (Datum Postaufgabe)
«Widerspruch über die Anerkennung der Auszahlung auf Grund der eingezahlten Versicherungssachen» erhoben und die Vorinstanz gleichzeitig gebeten hat, «in Kürze eine Antwort über eine Auszahlung» zuzustellen (vgl. Dok. 37),
dass die Vorinstanz die Versicherte daraufhin mit per Einschreiben mit Rückschein versandtem Schreiben vom 30. Juni 2016 in Anwendung von Art. 10 Abs. 5 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) aufgefordert hat, innert 20 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine Begründung nachzureichen, ansonsten die SAK gezwungen sei, mangels Begründung eine Nichteintretensverfügung zu erlassen (vgl. Dok. 40),
dass die Versicherte mit Eingabe vom 13. Juli 2016 (Datum Postaufgabe) der Vorinstanz lediglich mitgeteilt hat, sie bleibe beim Widerspruch, und diese gleichzeitig um Zustellung eines Entscheids «über die Beendigung des Bescheides» ersucht hat (vgl. Dok. 44),
dass die Vorinstanz mit per Einschreiben mit Rückschein versandtem Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 auf die Einsprache der Versicherten vom 13. April 2016 (Datum Postaufgabe) nicht eingetreten ist mit der Begründung, aus dem Schreiben vom 13. Juli 2016 (Datum Postaufgabe) gehe nach wie vor nicht hervor, inwiefern die Versicherte mit der Verfügung vom 4. März 2016 nicht einverstanden sei (vgl. Dok. 41),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2019 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und unter Bezugnahme auf ihre Einsprache vom 11. April 2016 das Gericht ersucht hat, ihren «Widerspruch weiter zu bearbeiten» (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1),
dass die Vorinstanz aufforderungsgemäss am 22. November 2019 eine Kopie ihres Einspracheentscheids vom 27. Juli 2016 samt Kopie des Rückscheins vom 29. Juli 2016 und am 9. Dezember 2019 die vorinstanzlichen Akten eingereicht hat (vgl. BVGer-act. 2 und 4 f.),
dass die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss mit Eingabe vom
6. Dezember 2019 ein Zustelldomizil in der Schweiz für das vorliegende Beschwerdeverfahren bekannt gegeben hat (vgl. BVGer-act. 3 und 6),
dass gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nach dem VwVG richtet (SR 172.021), wobei die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten bleiben (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG),
dass gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen ist (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG), wobei die Frist, welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind,
u.a. vom 15. Juli bis und mit 15. August still stehen (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. b
i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG), wobei gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 40 Abs. 1 ATSG; Art. 22 Abs. 1 VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 (vgl. Dok.
41) der Beschwerdeführerin gemäss unterzeichnetem Rückschein vom
29. Juli 2016 eindeutig - und entgegen den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten aktenwidrigen Behauptungen (vgl. Dok. 48-50, 52 f. und
59) - am 29. Juli 2016 zugestellt wurde (vgl. Dok. 47),
dass demnach die 30-tägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des vom 15. Juli bis 15. August geltenden Fristenstillstands am 16. August 2016 zu laufen begann und am 14. September 2016 abgelaufen ist (Art. 38 ATSG; Art. 20 VwVG),
dass die am 14. November 2019 datierte und am gleichen Tag der serbischen Post übergebene Beschwerde (vgl. BVGer-act. 1; Ankunft bei der schweizerischen Post am 21. November 2019 [vgl. BVGer-act. 7]) erst nach Fristablauf erstellt und der Post übergeben wurde,
dass im Weiteren vorliegend kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 41 ATSG gestellt wurde und auch kein Grund für eine Fristwiederherstellung ersichtlich ist,
dass sich die Beschwerde vom 14. November 2019 aufgrund des Dargelegten von vornherein als offensichtlich verspätet erweist, so dass mit Blick auf Art. 57 Abs. 1 Teilsatz 1 VwVG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann sowie auf die Beschwerde vom 14. November 2019 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Beschwerdeschrift vom 14.11.2019)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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