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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-611/2020

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-611/2020
Datum:24.03.2020
Leitsatz/Stichwort:Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Urteil; Dispositiv; Erläuterung; Dispositivziffer; Entscheid; Urteils; Datum; Partei; BVGer; Gesuch; Berichtigung; Bundesverwaltungsgericht; Entscheidung; Gericht; Bundesgericht; Richter; Parteien; Höhe; Begründung; Unklar; Urteile; Sind; Erläuterungsgesuch; Erwägung; Beschwerde; Karin; Schweizerische; Rentennachzahlung; Unvollständig; Zweideutig
Rechtsnorm: Art. 129 BGG ; Art. 129 BV ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:110 V 222; 143 III 420; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-611/2020

U r t e i l  v o m  2 4.  M ä r z  2 0 2 0

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss,

Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Gesuchstellerin,

gegen

A. , (Deutschland), vertreten durch Karin Herzog, AMPARO, Anwälte und Notare,

Gesuchsgegnerin,

Gegenstand Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-4388/2016 vom 4. Juli 2018.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass Dispositivziffer 2 und 3 des Urteils C-4388/2016 vom 4. Juli 2018 wie folgt lauten:

«2. Der Beschwerdeführerin steht eine Rentennachzahlung für die Zeit von Oktober 2010 bis August 2015 in der Höhe von insgesamt Fr. 9'581.- zu.

3. Ab 1. August 2015 hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'753.-»,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 31. Januar 2020 sinngemäss um Erläuterung der Dispositivziffer 2 des Urteils C-4388/2016 und um Berichtigung des Datums in Dispositivziffer 3 des Urteils C-4388/2016 ersuchte,

dass die Gesuchstellerin sinngemäss als Begründung vorbrachte, der gemäss Urteil C-4388/2016 vom 4. Juli 2018 zu entrichtende Auszahlungsbetrag in der Höhe von Fr. 9'581.- habe sie bereits bezahlt und in Urteilsdispositivziffer 3 habe es einen Verschrieb, da das Datum richtigerweise

1. September 2015 lauten sollte,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktionsoder Rechnungsfehler enthält (Art. 48 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG),

dass als Redaktionsfehler unter anderem eine falsche Bezeichnung der Parteien, des Streitgegenstandes oder eines Datums in Frage kommen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2015, Rz. 19 zu Art. 129; Urteil des BVGer C-6738/2016 vom 15. November 2016),

dass Art und Umfang des Erläuterungsbedarfs im Gesuch substantiiert darzulegen sind und die blosse Behauptung, die Formulierung einer Entscheidung sei für eine Partei unverständlich oder unklar, zur Begründung des Erläuterungsgesuchs nicht genügt (Urteil des BGer 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4; BGer 2C_23/2010 vom 15. Januar 2010 E. 2.2),

dass eine Erläuterung nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dazu dient, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist (Urteile BVGer A-4972/2013 vom 23. September 2013 E. 2.1 und BVGer C-5713/2010 vom 21. November 2012 E. 2.1),

dass eine Erläuterung sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen kann, nicht aber auf die Entscheidungsgründe als solche (BGE 143 III 420 E. 2.1),

dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Erwägungen eines Entscheids der Erläuterung nur unterliegen, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil des BGer 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; BGE 110 V 222 E. 1; BGE 143 III 420 E. 2.1),

dass Erläuterungsgesuche unzulässig sind, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen und zudem der Erläuterung nur Urteilsinhalte zugänglich sind, die den Charakter einer Anordnung aufweisen, jedoch nicht Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (Urteile des BGer 4G_2/2009 vom

21. Oktober 2009 E. 1.1 und BGer 5G_1/ 2008 vom 17. November 2008

E. 1.1; Urteile des BVGer A-1755/2009 vom 15. April 2009 E. 1.2;

C-6994/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 2.1; A-4972/2013 vom 23. Sep-

tember 2013 E. 2.2),

dass der Erläuterungsbedarf vom Gericht - von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen - nur mit Zurückhaltung zu bejahen ist (Urteil des BGer 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2; Urteile BVGer A-4972/2013 vom 23. September 2013 E. 2.2; C-6994/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 2.2),

dass die Vorinstanz geltend macht, sie habe den Rentennachzahlungsbetrag in der Höhe von Fr. 9'581.- bereits bezahlt, die Zahlungsmodalitäten jedoch nicht Gegenstand im Verfahren C-4388/2016 vom 4. Juli 2018 waren, und somit hierüber auch nicht zu befinden war, sondern dies erst im Rahmen des Verfahrens C-5083/2019 zu entscheiden sein wird, sodass auf das Erläuterungsgesuch betreffend Dispositivziffer 2 nicht einzutreten ist, zumal diese Dispositivziffer 2 weder unklar, noch unvollständig oder zweideutig ist,

dass die Vorinstanz zurecht auf unterschiedliche Daten im Urteil C-4388/2016 vom 4. Juli 2018 hinwies, ist doch in E. 6 das Datum 1. September aufgeführt, hingegen in der Zusammenfassung in E. 7 das Datum

1. August 2015, welches dann auch ins Dispositiv einfloss,

dass in Dispositivziffer 2 des Urteils C-4388/2016 entschieden wurde, welcher Rentennachzahlungsanspruch in der Zeit von Oktober 2010 bis August 2015 besteht und damit in Dispositivziffer 3 der Rentenanspruch ab

1. September 2015 festzulegen war, so dass sich bereits aus dem Dispositiv ergibt, dass es sich beim Datum in Dispositivziffer 3 offensichtlich um einen Schreibfehler handelt,

dass zudem aus dem Einleitungssatz zu E. 6, wonach die Berechnung der Altersrente ab 1. September 2015 folge, und aus E. 6.3.3 worin erwogen wurde, welcher Betrag ab 1. September 2015 gelte, ersichtlich ist, dass es sich beim Datum 1. August 2015 in Erwägung 7 und in Dispositivziffer 3 offensichtlich um einen Verschrieb handelt,

dass ein offensichtlicher Redaktionsfehler im Dispositiv ohne weiteren Schriftenwechsel berichtigt werden kann (BVGer C-6738/2016 vom

15. November 2016) und damit Dispositivziffer 3 dahingehend zu ändern ist, dass das Datum nicht 1. August 2015, sondern 1. September 2015 lautet,

dass die Erwägungen im Urteil C-4388/2016 vom 4. Juli 2018 weder der Erläuterung noch der Berichtigung zugänglich sind, da das Dispositiv nicht ausdrücklich auf die Erwägungen Bezug nimmt (BGE 143 III 420 E. 2.1) und das Dispositiv zudem nach der obgenannten Änderung aus sich selbst heraus verständlich sein wird,

dass angesichts der Umstände weder Kosten aufzuerlegen noch Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),

dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts eine neue Rechtsmittelfrist gemäss Art. 48 Abs. 2 VGG nur hinsichtlich der berichtigten Punkte zu laufen beginnt (vgl. Urteil des BGer 4A_258/2013 vom 13. Juni 2013 m.w.H.; Urteil des BVGer C-6738/2016 vom 15. November 2016), vorliegend somit einzig in Bezug auf das in Dispositivziffer 3 des Urteils C-4388/2016 geänderte Datum «1. September 2015».

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf das Erläuterungsgesuch betreffend Dispositivziffer 2 des Urteils C-4388/2016 vom 4. Juli 2018 wird nicht eingetreten.

2.

Das Berichtigungsgesuch betreffend Dispositivziffer 3 des Urteils C-4388/2016 vom 4. Juli 2018 wird gutgeheissen und das Datum in Dispositivziffer 3 geändert in «1. September 2015».

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Gesuchstellerin (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • die Gesuchsgegnerin (Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den vorliegenden Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und

100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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