Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-6038/2017 |
Datum: | 18.05.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Eingliederungsmassnahmen |
Schlagwörter : | Schweiz; Wohnsitz; Recht; Bundes; Leistung; Vorinstanz; Verfügung; IV-Stelle; Wiedererwägung; Urteil; Mutter; Voraussetzung; Beschwerdegegner; Aufenthalt; Anspruch; Geburt; Voraussetzungen; Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Invalidenversicherung; Leistungen; Geburtsgebrechen; Hinweis; ässig |
Rechtsnorm: | Art. 13 ATSG ;Art. 20 IPRG ;Art. 24 ZGB ;Art. 25 ZGB ;Art. 43 ATSG ;Art. 48 BGG ;Art. 52 VwVG ;Art. 53 ATSG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 108 V 61; 111 V 110; 113 V 261; 117 V 8; 118 V 79; 119 II 167; 121 V 362; 122 V 169; 125 V 368; 126 V 399; 127 V 237; 129 V 1; 130 V 1; 131 V 164; 132 V 215; 132 V 46; 133 V 137; 133 V 309; 133 V 320; 137 II 122; 138 III 558; 138 V 533; 140 V 98; 141 V 405; 143 V 114; 143 V 1; 143 V 261; 143 V 52; 144 I 103; 145 V 266; 98 V 270 |
Kommentar: | -, ATSG- 4. Aufl. , Art. 59 ATSG, 2020 |
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung III C-6038/2017
Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss,
Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien X. ,
Beschwerdeführerin,
gegen
vertreten durch B. , (Schweden) Beschwerdegegner,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen/Wiedererwägung (Verfügung vom 21. September 2017).
Der schwedische Staatsangehörige A. (im Folgenden auch: Beschwerdegegner oder Gesuchsteller) kam am 7. November 2013 im Spital D. in ( ) zur Welt (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 20). Bei A. trat eine perinatale Asphyxie mit kardiopulmonaler Reanimation inkl. Herzdruckmassage in den ersten sieben Lebensminuten, eine hypoxisch ischämische Enzephalopathie, ein primäres Atemnotsyndrom, eine fokale frontal-symmetrische periventrikuläre Leukomalazie und ein offener Ductus Botalli mit bidirektionalem Shunt auf (vgl. Dok. 15 S. 3 Ziff. 1.1 und S. 4 Ziff. 2.4 f.). Seine Mutter ist die schwedische Staatsangehörige B. , welche am 19. August 2013 im letzten Trimester ihrer Schwangerschaft in die Schweiz einreiste. Sie war bis zum 28. Februar 2014 im Besitz eines Ausweises "L EU/EFTA" (Kurzaufenthaltsbewilligung) zum Zwecke des Verbleibs bei ihrem Lebenspartner bis zum Ende von dessen Studium. In der Schweiz ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Dok. 19 und 25). Ihr 1980 geborener Partner C. , ebenfalls schwedischer Staatsangehöriger, hielt sich von August 2013 bis Februar 2014 zu Studienzwecken im Kanton E. auf und absolvierte im Rahmen seines Studiums auch ein Praktikum (vgl. Dok. 27 und 35 f.). B. hat während ihres Aufenthalts in der Schweiz keine Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) bezahlt (vgl. Dok. 29).
Am 9. Dezember 2013 meldete die Kindsmutter A. bei der IVStelle E. zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) an (vgl. Dok. 17 und 21). Mit zwei Kostengutsprachen vom 3. und 4. Februar 2014 teilte die IV-Stelle E. der Kindsmutter mit, dass die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 497 GgV (SR 831.232.21) ab 7. November 2013 bis 28. November 2013 (Dok. 12 1-
2) und die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 313 GgV ab 7. November 2013 bis 30. November 2016 (Dok. 12 S. 3-4) übernommen würden. Per 21. Februar 2014 meldeten sich die Kindsmutter und der Beschwerdegegner nach Schweden ab (Dok. 23 und 25, vgl. auch Dok. 10 S. 2). Am 26. Mai 2014 leitete die IV-Stelle E. die Akten betreffend den Beschwerdegegner zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (Dok. 1).
Nach Erlass des Vorbescheids am 2. Oktober 2014 (Dok. 33) verfügte die Vorinstanz am 11. Dezember 2014 die Wiedererwägung der Leistungszusprachen der IV-Stelle E. vom 3. und 4. Februar 2014 sowie die rückwirkende Aufhebung der damit zugesprochenen Leistungen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 497 und Ziff. 313 GgV der IV-Stelle E. (Dok. 39). Die dagegen seitens der ehemaligen obligatorischen Krankenversicherung des Gesuchstellers, X. , erhobene Beschwerde vom 27. Januar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht nach zweifach durchgeführtem Schriftenwechsel mit Urteil C-549/2015 vom
31. Januar 2017 insofern gut, als es die angefochtene Verfügung vom
11. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückgewiesen hat, vor Erlass einer allfälligen neuen Verfügung in der Sache bei der kantonalen IV-Stelle E. eine Stellungnahme zur beabsichtigten Wiedererwägung einzuholen. Dieses Urteil wuchs unangefochten in Rechtskraft.
In Nachachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-549/2015 vom 31. Januar 2017 ersuchte die Vorinstanz am 7. April 2017 die IV-Stelle E. um eine schriftliche Stellungnahme zur durch die IVSTA vorgesehenen Wiedererwägung (Dok. 61). Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2017 teilte die IV-Stelle E. der Vorinstanz mit, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anmeldung sowie der Zusprache der medizinischen Massnahmen nicht erfüllt gewesen seien und es nicht zu einer Leistungszusprechung hätte kommen dürfen (Dok. 65). In
Kenntnis der Stellungnahme der IV-Stelle E.
vom 9. Mai 2017
stellte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit Vorbescheid vom 16. Mai 2017, den sie in Kopie auch dem ehemaligen obligatorischen Krankenversicherer X. eröffnete, erneut die wiedererwägungsweise Aufhebung der Entscheide der IV-Stelle E. vom 3. und 4. Februar 2014 sowie die rückwirkende Aufhebung der damit zugesprochenen Leistungen in Aussicht. Dem Vorbescheid legte sie eine Kopie der Stellungnahme der
IV-Stelle E.
vom 9. Mai 2017 bei (vgl. Dok. 67). Nachdem
X. am 14. Juni 2017 dagegen erneut Einwand erhoben hatte (vgl. Dok. 69), erliess die IVSTA am 21. September 2017 eine dem Vorbescheid vom 16. Mai 2017 entsprechende Verfügung (Dok. 72).
Gegen diese Verfügung erhob X. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte deren ersatzlose Aufhebung. Zur Begründung wies sie zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführerin der Weg ans Bundesgericht nicht offen gestanden habe, weil es sich beim Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-549/2015 vom 31. Januar 2017 um einen Zwischenentscheid gehandelt habe. Deshalb werde die sachliche Unzuständigkeit der Vorinstanz zur Wiedererwägung erneut geltend gemacht. Im Weiteren bestritt die Beschwerdeführerin erneut, dass in Wiederwägung gezogenen Entscheide der IV-Stelle E. zweifellos unrichtig gewesen sein sollen. Die IV-Stelle E. habe über alle notwendigen Informationen verfügt und die Kostengutsprachen in korrekter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen erteilt. Die Vorinstanz berufe sich zu Unrecht auf Art. 9 Abs. 1bis IVG (SR 831.20). Denn vorliegend seien die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. b IVG und Art. 13 ATSG (SR 830.1) erfüllt. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Beschwerdegegner Angehöriger eines EU-Staates sei und daher aufgrund von Art. 8 des FZA das Verbot einer Diskriminierung gegenüber schweizerischen Staatsangehörigen zu beachten sei (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1).
Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Oktober 2017 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wurde am 2. November 2017 bezahlt (BVGer-act. 2-4).
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Zur Begründung führte sie aus, soweit die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der IVSTA zur Wiedererwägung der Verfügungen der IV-Stelle E. neuerlich in Frage stellen wolle, könne auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-549/2015 vom 31. Januar 2017 verwiesen werden. Den Weisungen dieses Urteils sei sie nachgekommen. Zur Begründung in der Sache selbst verwies die Vorinstanz vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung, auf die dieser zugrundeliegenden rechtsdienstlichen Stellungnahme vom 5. September 2017, auf die Stellungnahme der IV-Stelle E. vom 09. Mai 2017 sowie auf die weiteren IV-Akten. Bezüglich der Ausführungen der Beschwerdeführerin zum FZA wies sie im Weiteren darauf hin, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung es nicht Sinn und Zweck des vom FZA übernommenen Gemeinschaftsrechts im Bereich der sozialen Sicherheit sei, die Unterstellung unter eine bestimmte Versicherung, ganz oder in Bezug auf bestimmte Leistungen, gleichsam zu erzwingen. Es obliege grundsätzlich weiterhin den Mitgliedstaaten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Recht auf Unterstellung unter eine Versicherung oder eine Verpflichtung hierzu bestehe und Leistungen gewährt würden. Da die Eltern des Gesuchstellers nach schweizerischem Recht weder kraft Wohnsitzes noch Erwerbstätigkeit der Invalidenversicherung unterstellt gewesen seien, lasse sich folglich auch in Bezug auf das Kind aus dem FZA nichts ableiten. Abschliessend wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Spital D. der Invalidenversicherung die Zahlungen in voller Höhe zurückerstattet habe, weshalb für sie eine Rückforderung bei der Beschwerdeführerin nicht mehr im Raum stehe (vgl. BVGer-act. 8).
Dem durch seine Mutter vertretenen Beschwerdegegner wurde mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2017 ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (BVGer-act. 5). Die Sendung wurde jedoch unter dem Vermerk „unclaimed“ (nicht abgeholt) an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt (BVGer-act. 6). Am 5. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdegegner erneut die Möglichkeit eröffnet, eine Beschwerdeantwort einzureichen (BVGer-act. 7). Auch diese Sendung wurde mit dem Vermerk „unclaimed“ (nicht abgeholt) an das Bundesverwaltungsgericht retourniert (BVGer-act. 12).
Mit Replik vom 6. Februar 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, entgegen der Ansicht der Vorinstanz gehe es bei der vorliegenden Streitsache nicht um die Beurteilung der Rechtmässigkeit eines ursprünglichen Leistungsentscheides. Strittig sei vielmehr, ob sich ein in der Vergangenheit erlassener und in Rechtskraft erwachsener Leistungsentscheid als offensichtlich unrichtig erweise und deshalb in Wiedererwägung gezogen werden dürfe. Die mehr als nur komplizierten Regelungen im Bereich des FZA liessen für versicherte Personen und andere Versicherungsträger keinen Entscheid als sicher voraussehbar erscheinen. Für eine Wiedererwägung seien die Hürden in diesem Bereich somit derart hoch, dass die Voraussetzungen kaum je erfüllt sein dürften. Die von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheide seien vorliegend nicht einschlägig. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall massgebend, dass ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, unter anderem dann Anspruch auf Eingliederungsmassen der IV haben, wenn sie selbst in der Schweiz invalid geboren seien; dies sei vorliegend erfüllt. Dass das Spital D. offenbar die von der Invalidenversicherung geleisteten Zahlungen im Umfang von Fr. 20'559.60 zurückerstattet
habe, tue nichts Entscheidrelevantes zur Sache. Einerseits sei das fragwürdige Vorgehen, während laufendem Rechtsmittelverfahren Leistungungserbringer zur Rückzahlung aufzufordern, in letzter Zeit bei verschiedenen IV-Stellen zu beobachten. Andererseits werde der Leistungserbringer, sollte ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gegenüber der IV wider Erwarten verneint werden, zweifellos die Beschwerdeführerin als damalige Krankenversicherung des Beschwerdegegners zur Bezahlung der Rechnungen auffordern (vgl. BVGer-act. 15).
Mit Duplik vom12. Februar 2018 teilte die Vorinstanz mit, die Replik der Beschwerdeführerin enthalte keine relevanten neuen Aspekte, welche zu einer geänderten Betrachtungsweise Anlass geben könnten, und verwies im Weiteren vollumfänglich auf die in der angefochtenen Verfügung vom
21. September 2017 dargelegten Feststellungen sowie auf die in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2017 gestellten Anträge (vgl. BVGeract. 17).
Da Nachforschungen betreffend die Adresse des bei seiner Mutter wohnhaften Beschwerdegegners wie auch Nachforschungen betreffend die Zustellung der Abholeinladung für die Verfügung vom 5. Dezember 2017 (BVGer-act.7), mit welcher dem Beschwerdegegner erneut Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeräumt worden war, zu keinem verwertbaren Ergebnis führten (vgl. BVGer-act. 10, 13, 18, 19, 20 und 23), wurde ihm per im Bundesblatt am 13. März 2018 publizierter Verfügung vom 7. März 2018 mitgeteilt, dass die Verfahrensakten am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden könnten und die durch die Post retournierten Verfügungen im Dossier für ihn bereitliegen würden. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, zur Sache und zum ergangenen Schriftenwechsel innert 30 Tagen ab Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt Stellung zu nehmen (vgl. BVGer-act. 21 f. und 24). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des IVG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die im Bereich der Invalidenversicherungen mit Verfügungen über IV-Leistungsgesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG anpassen).
Die Beschwerdeführerin ist als im betreffenden Zeitraum obligatorischer Krankenversicherer des Gesuchstellers von der angefochtenen Verfügung berührt und zur Anfechtung legitimiert, da die angefochtene Verfügung ihre Leistungspflicht tangiert (vgl. Art. 49 Abs. 4 i.V.m. Art. 59 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 59 Rz. 54 m.H.; Urteil des BVGer C-553/2010 v. 25. August 2010 E. 1.3). Dabei spielt es keine Rolle, dass das Spital D. die gemäss Ansicht der Vorinstanz zu Unrecht von der Invalidenversicherung geleisteten Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 20'559.70 vollumfänglich an die Invalidenversicherung zurückerstattet hat (vgl. dazu Dok. 74), muss doch die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass das Spital im Gegenzug seine Forderungen bei ihr als dem ehemaligen obligatorischen Krankenversicherer geltend machen wird. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss geleistet wurde, ist auf die fristund formgerechte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. a und Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Der von seiner Mutter vertretene Gesuchsteller hat als Verfügungsadressat gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. September 2017 keine Beschwerde erhoben. Als vom Ausgang des Prozesses Mitbetroffenem wurde ihm indessen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit
gegeben, sich zu den Eingaben der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz zu äussern (vgl. Sachverhalt Bst. C.d. und C.g hiervor). Er liess sich indes nicht vernehmen.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 21. September 2017, mit der die Vorinstanz die von der IV-
Stelle E.
zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen vom 3.
Februar 2014 (Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 497 GgV betreffend die Zeitperiode vom 7. November 2013 bis zum 28. November 2013) und vom 4. Februar 2014 (Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 313 GgV für die Zeit vom 7. November 2013 bis zum 30. November 2016) wiedererwägungsweise rückwirkend aufgehoben hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten (siehe auch Urteil des BGer 9C_1026/2010 E. 4). Das Freizügigkeitsabkommen setzt
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - mithin auch das Abkommen vom 20. Oktober 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.714.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen mit Schweden) - insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). In zeitlicher Hinsicht ist das FZA anwendbar, weil hier IV-Leistungen für die Zeit nach dessen Inkrafttreten am 1. Juni 2002 zur Diskussion stehen und der angefochtene Einspracheentscheid nach diesem Datum ergangen ist (vgl. BGE 133 V 137 E. 5).
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; im Folgenden: VO 987/2009) oder gleichwertige Vorschriften an.
Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per
1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des BGer 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Die VO 883/2004 hat die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO 1408/71), ersetzt und begründet Anspruch für den Zeitraum ab dem Beginn ihrer Anwendung am
1. April 2012 (vgl. Art. 87 Abs. 1). Da vorliegend Leistungsansprüche für
den Zeitraum vom 7. November 2013 bis zum 21. Februar 2014 streitig sind, werden die VO 883/2004 sowie auch die VO 987/2009, welche die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der VO 1408/71 (SR 0.831.109.268.11) abgelöst hat, angewendet. Art. 80a IVG verweist in Bst. a im Zusammenhang mit dem FZA auf die beiden angepassten Koordinierungsverordnungen.
In sachlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 ff. IVG als Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a und von Kapitel 1 des Titels III der VO 883/2004 gelten (BGE 133 V 320 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen; Urteile des BGer I 601/06 vom 12. März 2008 E. 6.2.2 und 9C_1026/2010 vom 23. Dezember 2011
E. 4; Urteil des BVGer C-6261/2013 E. 3.4).
In persönlicher Hinsicht fällt der Beschwerdegegner, welcher selber die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt, unter den Anwendungsbereich der VO 883/2004 (Art. 2 Abs. 1; vgl. BGE 133 V 320 E. 5.5; 133 V
624 E. 3.2 und 3.3; Urteil des BGer 9C_277/2007 vom 12. Februar 2008
E. 4.1).
Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungslandoder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52 E. 6.2.1; BGE 140 V 98 E. 6.3; Urteil des BGer 8C_273/2015 vom 12. Au-
gust 2015 E. 3.2). Nichterwerbstätige sind ebenfalls den Rechtsvorschriften (nur) eines Mitgliedstaats unterstellt. Nach Art. 11 Abs. 3 Bst. e VO Nr. 883/2004 unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich um einen eigenen Anspruch auf Grund des Wohnorts (BGE 143 V 52 E. 6.2.2; BGE 140 V 98 E. 8.1). Daraus folgt, dass auf die hier streitigen Leistungsansprüche des Beschwerdegegners - soweit keine abkommensrechtliche Bestimmungen entgegenstehen - grundsätzlich schweizerisches Recht anzuwenden ist.
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. September 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329
E. 2.3). Massgebend ist somit der Eintritt des Versicherungsfalls. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht (Art. 4 Abs. 2 IVG). Daraus folgt, dass im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm der Invaliditätseintritt autonom bestimmt werden muss (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
3. Aufl. 2014, Art. 4 N. 140). Bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen gilt nach der Rechtsprechung die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem das festgestellte Gebrechen eine medizinische Behandlung oder ständige Kontrolle objektiv erstmals notwendig macht, was dann zutrifft, wenn die Behandlungsoder Kontrollbedürftigkeit beginnt und keine Gegenindikation besteht (BGE 111 V 110 E. 3d, 111 V 117 E. 1d, 105 V 58 E. 2a mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch zur Bestimmung des Invaliditätseintritts bei minderjährigen Versicherten, die an einem Geburtsgebrechen leiden (BGE 98 V 270 E. 2). Die Rechtsprechung stellt somit den Invaliditätseintritt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes fest, wobei zufällige externe Faktoren unerheblich sind (BGE 108 V 61
E. 2b mit Hinweis). Der Beginn des Anspruchs auf medizinische Massnahmen fällt bei rechtzeitiger Anmeldung mit dem Beginn der objektiv notwendigen Behandlungsoder Kontrollbedürftigkeit des festgestellten Geburtsgebrechens zusammen (vgl. BGE 118 V 79 E. 3a). Die objektive Behandlungsoder Kontrollbedürftigkeit ist rechtsprechungsgemäss erstmals dann ausgewiesen, wenn Anzeichen des Beschwerdebildes vorhanden sind oder Standarduntersuchungen auf das Bestehen des Leidens hinweisen (Urteil des BGer I 671/03 vom 1. Dezember 2004 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Es ist unbestritten und erwiesen, dass die medizinischen Zusprachekriterien für die Geburtsgebrechen Ziff. 497 und GG 313 der Verordnung
über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (GgV, SR 831.232.21) eindeutig ausgewiesen waren und die objektive Behandlungsbzw. Kontrollbedürftigkeit und damit der Anspruch auf medizinische Massnahmen seit der Geburt vom 7. November 2013 bestanden (vgl. Dok. 12-14). Folglich sind vorliegend jene Normen massgebend, die am 7. November 2013 in Kraft standen.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die Entscheide der IV-Stelle E. vom 3. und 4. Februar 2014 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat.
Die Beschwerdeführerin bestreitet in diesem Zusammenhang weiterhin die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Wiedererwägung und Aufhebung der Leistungszusprachen der IV-Stelle E. vom 3. und 4. Februar 2014 betreffend die medizinischen Massnahmen. Da sich ihre Begründung in einer reinen Wiederholung des bereits im Beschwerdeverfahren C-549/2015 Vorgetragenen erschöpft (vgl. Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2015 im Verfahren C-549/2015 [Dok. 50 S. 5 Ziff. 1 und 2] und Beschwerdeschrift
vom 24. Oktober 2017 im vorliegenden Verfahren [BVGer-act. 1 S. 5 f Ziff. 1 und 2]), kann mangels neuer Vorbringen vollumfänglich auf das im Urteil C-549/2015 vom 31. Januar 2017 Ausgeführte verwiesen werden. Darin wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz in analoger Anwendung des Bundesgerichtsentscheids BGE 122 V 169 im Bereich der Altersund Hinterlassenenversicherung, und mithin in Abweichung von der Regel, dass die Wiedererwägung von der die ursprüngliche Verfügung erlassenden Verwaltungsbehörde vorgenommen wird, als örtlich neu zuständige IV-Stelle die von der IV-Stelle E. erlassenen Entscheide in Wiedererwägung ziehen kann, dazu aber vorgängig bei dieser eine Stellungnahme einzuholen habe (vgl. E. 3.3 bis E. 3.5, insb. E. 3.4.2 des Urteils C-549/2015 vom 31. Januar 2017; in diesem Sinne lauten auch die Weisungen des BSV [vgl. Rz. 4014 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung {KSVI}, gültig ab 1. Januar 2010 {Stand: 1. Januar 2018}]). Dieser Anweisung kam die Vorinstanz in der Folge nach und ersuchte die IV-Stelle E. mit Schreiben vom 7. April 2017 (Dok. 61) um eine Stellungnahme zur beabsichtigten Wiedererwägung. Letztere antwortete am 9. Mai 2017 (Dok. 65).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der Wiedererwägung um ein nicht
devolutives Rechtsmittel handle und daher diejenige Instanz für die Wiedererwägung zuständig sei, welche den zu überprüfenden Entscheid erlassen habe, vorab die Frage der funktionellen (Zulässigkeit eines Rechtsweges oder Zuständigkeit eines Rechtspflegeorgans, vgl. BGE 138 III 558
E. 1.3 mit Hinweis) und nicht diejenige der örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit beschlägt. Letztere ergibt sich aus dem materiellen Recht. Das IVG weist die Durchführung der Invalidenversicherung den IV-Stellen (in Zusammenarbeit mit den Organen der Alterund Hinterlassenenversicherung und unter Aufsicht des Bundes) zu (Art. 53 IVG). Da die Invalidenversicherung jedoch dezentral organisiert ist (vgl. Art. 54 bis 56 IVG), kommt der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Invalidenversicherung grosse Bedeutung zu (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 35 Rz. 3 und 5). Dass in casu infolge der Rückkehr des Gesuchstellers nach Schweden die örtliche Zuständigkeit - auf Stufe Verwaltung - aufgrund und entsprechend der anwendbaren gesetzlichen Regelung (Art. 55 IVG und Art. 40 IV [bei Leistungsgesuchen] sowie Art. 88 IVV [im Revisionsverfahren]) von Gesetzes wegen neu auf die IVSTA übergangen ist, wurde bereits im Urteil C-549/2015 vom 31. Januar 2017 festgestellt (vgl. E. 3.4.1 f. des zitierten Urteils). Diese gegebenenfalls wechselnde örtliche Zuständigkeit auf Stufe Verwaltung hat systembedingt zur Folge, dass die der Verwaltung vorbehaltene Befugnis zur Wiedererwägung (vgl. BGE 125 V 368 E. 3b) nicht mehr von der erlassenden Behörde ausgeübt werden kann, weshalb die neu zuständige Behörde, da sie die Verfügung ja nicht erlassen hatte, der verfügenden Behörde vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen hat. Vorliegend wurde die Verfügung der IVSTA vom 11. Dezember 2017 nicht deshalb aufgehoben, weil die IVSTA zum Erlass der Verfügung (sachlich, örtlich und funktionell) nicht zuständig war, sondern weil sie der IV-Stelle E. , welche die in Wiedererwägung zu ziehenden bisher nie gerichtlich überprüften rechtskräftigen Entscheide (vgl. Urteil des BGer 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2 f.) erlassen hatte, nicht vorgängig das rechtliche Gehör gewährte. Nachdem die Vorinstanz der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts nachgekommen ist, vor erneutem Verfügungserlass bei der IV-Stelle E. eine Stellungnahme zur beabsichtigten Wiedererwägung einzuholen (vgl. Dok. 61 und 65), ist die vorliegend angefochtene Verfügung in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere streitig und nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllte, um bei der schweizerischen Invalidenversicherung im Zeitraum vom 7. November 2013 bis zum
21. Februar 2014 medizinische Massnahmen beanspruchen zu können.
Denn die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die in Wiedererwägung gezogenen Entscheide der IV-Stelle E. zweifellos unrichtig gewesen sein sollen. Sie begründet ihren Standpunkt im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz sich zu Unrecht auf Art. 9 Abs. 1bis IVG berufe und dabei übersehe, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 Bst. b IVG erfüllt seien. Denn der Gesuchsteller erfülle sowohl die Voraussetzungen des Wohnsitzes und dauernden Aufenthalts in der Schweiz gemäss Art. 13 ATSG als auch die Voraussetzung, dass er in der Schweiz invalid geboren worden sei.
Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass es sich um einen klaren Fall von anfänglicher Unrichtigkeit der Verfügungen handle. Der Fehler habe darin bestanden, dass die IV-Stelle E. die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen überhaupt nicht geprüft habe. Hätte die kantonale IV-Stelle die Ansprüche in gesetzmässiger Weise geprüft, hätte es gar nie zur Gewährung von Leistungen kommen dürfen. Dies habe die IV-Stelle E. selber eingeräumt. Da die Eltern des Beschwerdegegners weder AHV/IV-Beiträge entrichtet noch einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätten und auch nicht dem Schweizer Sozialversicherungssystem angeschlossen gewesen seien, seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nie erfüllt gewesen. Es habe somit auch nie ein Anspruch des Beschwerdegegners auf Eingliederungsmassen bestanden.
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.3; Entscheid
des BGer vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (vgl. Urteil des BGer 9C_429/2012 vom
19. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401 ARV 2002 S. 181 E. 1a). Darunter fällt insbesondere eine auf einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beruhende unvollständige Sachverhaltsabklärung (vgl. Urteil des BGer 9C_221/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3.1). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sachund Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; Urteil des BGer 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011 E. 3.1; SVR 2017 UV
Nr. 8 S. 28 E. 3.2).
Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sachund Rechtslage ausgegangen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 106, 125 V 383 E. 3 S. 390). Bei der Wieder-
erwägung einer Verfügung wegen ursprünglicher Unrichtigkeit ist einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand zum damaligen Zeitpunkt abzustellen. Führen erst spätere Beweismittel zu dieser Erkenntnis, kommt einzig eine prozessuale Revision zum Tragen (Entscheid des BGer 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E. 4.1). Lagen im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides divergierende medizinische Meinungsäusserungen vor, kann nicht Jahre später wiedererwägungsweise gesagt werden, es sei zweifellos unrichtig gewesen, auf die eine und nicht auf die andere abzustellen (Entscheid des BGer 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E. 4.3). Hingegen ist eine Invaliditätsbemessung, die auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit
beruht, nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung ist zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (Entscheid des BGer 8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.4; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C-8902/2010 vom 14. März 2013 E. 4.1).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil C-549/2015 vom 31. Januar 2017 festgestellt hat, dass auch die in Form von formlosen Mitteilungen gekleideten Leistungszusprachen, die - wie vorliegend - nach Ablauf einer gewissen Frist die einer rechtskräftigen Verfügung entsprechende Rechtsbeständigkeit erlangt haben, bei Vorliegen von Rückkommensgründen in Wiedererwägung gezogen werden können. Darauf wird verwiesen (vgl. E. 3.2 bis E. 3.2.2 mit Hinweisen). Zudem bildeten die zur Diskussion stehenden Leistungszusprachen bisher nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung (vgl. etwa BGE 122 V 169 E. 4a).
Im Weiteren kann die für eine Wiedererwägung erforderliche kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Erheblichkeit ohne Weiteres bejaht werden, handelt es sich doch bei den von der Invalidenversicherung bezahlten Kosten nicht um einen Betrag von lediglich wenigen hundert Franken, sondern um einen solchen von insgesamt Fr. 20'559.70 (vgl. dazu UELI KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 65 ff. mit Hinweis auf Fallbeispiele in ZAK 1989 518).
Bleibt zu prüfen, ob die zweite kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit erfüllt ist.
Die unbestrittenen Geburtsgebrechen Ziffer 497 GgV und Ziffer 313 GgV (betr. anerkannte Geburtsgebrechen vgl. Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes [RAD] vom 30. Januar 2014 [Dok. 14]) begründen grundsätzlich einen Anspruch auf die zur Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 IVG). Der Beschwerdegegner ist jedoch ausländischer Staatsangehöriger. Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (in der seit
31. Dezember 2003 gültigen Fassung) sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.
Gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, nur Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllen oder wenn (Bst. a) ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben und (Bst. b) sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat.
Gemäss dem eindeutigen Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 IVG müssen nebst der vorliegend umstrittenen Bedingung «Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz» ebenso die in den Bst. a und b genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, sofern eine Person unter 20 Jahren
wie in casu - die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG nicht selbst erfüllt (vgl. implizit auch BGE 143 V 114 E. 2.1 f.; BGE 143 V 261 E. 5.1). Unbestrittenermassen ist in casu zwar die Voraussetzung nach Art. 9 Abs. 3 Bst. b Satz 1 (erster Teilsatz) - Satz 2 regelt eine vorliegend nicht einschlägige Konstellation - erfüllt, da der Gesuchsteller wie bereits erwähnt (vgl. 5.4.1 hiervor) mit den anerkannten Geburtsgebrechen Ziffer 497 GgV und Ziffer 313 GgV in der Schweiz zur Welt kam. Jedoch zeigen die von der Vorinstanz getätigten Abklärungen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a IVG offensichtlich nicht erfüllt sind. Denn gemäss den vorinstanzlichen Abklärungen bei den zuständigen Ausgleichskassen des Kantons E. (betr. Kindsmutter) und F. (betr. Kindsvater), bei der Mutter des Gesuchstellers sowie bei der Ausbildungsstätte des Kindsvaters (G. ) haben sich die Kindsmutter und der Kindsvater weder bei einer Ausgleichskasse angemeldet, noch haben sie entsprechende AHV/IV-Beiträge entrichtet (vgl. Dok. 25-32 und Dok. 35 f.). Zudem haben sich die Eltern mit Blick auf den zeitlich beschränkten Aufenthalt in der Schweiz von lediglich einem halben Jahr auch nicht während 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. Somit ist keine der beiden alternativen Bedingungen gemäss Bst. a kumulativ zu Bst. b Satz 1 von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt.
Allerdings weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass sich der Gesuchsteller als schwedischer Staatsangehöriger und somit als Angehöriger eines EU-Mitgliedsstaates auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 2 FZA respektive das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 FZA und Art. 4 VO Nr. 883/2004 berufen kann. Im Urteil BGE 133 V 320 hatte das Bundesgericht einen ähnlich gelagerten Fall eines minderjährigen Kindes mit Geburtsgebrechen, das die niederländische Staatsangehörigkeit besass, zu beurteilen. In diesem Fall hatte das betroffene Kind - im Unterschied zum vorliegend Fall - unbestritten Wohnsitz in der Schweiz, hingegen erfüllte es die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 9 Abs. 3 IVG ebenfalls nicht (vgl. E. 2). In diesem Urteil kam das Bundesgericht nach ausführlicher Darlegung der Rechtsprechung des EuGH (E. 5.2.1 bis E. 5.2.4) sowie ausführlicher Befassung mit der schweizerischen und gemeinschaftsrechtlichen Lehre (E. 5.3 f.) zum Schluss, dass das an einem Geburtsgebrechen leidende Kind als Familienangehöriger eines niederländischen Erwerbstätigen in Bezug auf die Leistungen bei Geburtsgebrechen ungeachtet der Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Ansprüchen in den persönlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 falle und sich damit grundsätzlich auf das Verbot einer nach Staatsangehörigkeit unterschiedlichen Behandlung berufen könne (E. 5); im Weiteren hatte das Bundesgericht erkannt, dass Leistungen bei Geburtsgebrechen als besondere Form von Krankheit (die in Art. 4 der VO Nr. 1408/71 enthaltenen Leistungsumschreibungen sind nach gemeinschaftsrechtlichen Kriterien zu verstehen [vgl. BGE 132 V 46 E. 3.2.3]) zu den
«Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a der VO Nr. 1408/71 gehörten und somit vom sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst seien (E. 5.6). Aufgrund dieser Schlussfolgerungen erachtete das Bundesgericht eine auf die Staatsangehörigkeit abstellende Ungleichbehandlung als unzulässig (E. 5.7). Da einerseits Art. 3 der VO Nr. 883/2004 in Struktur und Inhalt weitgehend der Vorläufervorschrift des Art. 4 der VO Nr. 1408/71 folgt (vgl. MAXIMILIAN FUCHS, in: Europäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs [Hrsg.], 6. Aufl. 2013, N 1 zu Art. 3) und andererseits der neu in Art. 4 VO Nr. 883/2004 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. des Verbots von Diskriminierung in der Substanz unverändert ist (vgl. BGE 143 V 1 E. 5.2.3), ist der soeben dargelegte Entscheid des Bundesgerichts auch für den vorliegenden Fall grundsätzlich beachtlich. Das heisst, der Beschwerdegegner hat als Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Im Übrigen sah auch bereits das Sozialversicherungsabkommen mit Schweden
für in der Schweiz invalid geborene Minderjährige einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor, sofern sie in der Schweiz Wohnsitz hatten (vgl. Art. 11 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens mit Schweden).
Hierzu muss jedoch - worauf die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu Recht hinweist - die Voraussetzung gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG erfüllt sein. Denn das Bundesgericht hat klargestellt, dass eine Person der Versicherung unterstellt sein muss, sobald und solange sie Eingliederungsmassnahmen beansprucht. Diese (an sich selbstverständliche) Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik, gilt für alle Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 145 V 266 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 V 261 E. 5.2.1 und ULRICH MEYER/MARCO REICH-
MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 9 N 1 und 8) und gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Eine Ausnahme davon ist lediglich für noch nicht 20 Jahre alte Personen - ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit - in Art. 9 Abs. 2 IVG vorgesehen, welcher vorliegend - wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält - indes nicht einschlägig ist (zur Vereinbarkeit des Art. 9 Abs. 2 IVG mit dem FZA vgl. BGE 143 V 1 mit Hinweisen). Im Weiteren weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass das vom FZA übernommene Gemeinschaftsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit koordinieren und nicht harmonisieren will. Dementsprechend bestimmen die Mitgliedstaaten (unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts) selber, unter welchen Voraussetzungen ein Recht auf Unterstellung unter eine Versicherung oder eine Verpflichtung hierzu besteht und unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden. Mit anderen Worten bezweckt das Gemeinschaftsrecht nicht, die Unterstellung unter eine bestimmte Versicherung ganz oder in Bezug auf bestimmte Leistungen zu erzwingen. In diesem Sinne ist die Schweiz berechtigt, den Anspruch auf Massnahmen der Wiedereingliederung auf die Personen, die der schweizerischen AHV/IV unterstellt sind, zu beschränken, wie sie dies in Art. 9 Abs. 1bis IVG getan hat (vgl. BGE 145 V 266 E. 6.3.1 mit weiteren Hinweisen).
Um einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bejahen zu können, müsste der Gesuchsteller demzufolge die Versicherteneigenschaft erfüllen. Nach Massgabe der Invalidenversicherung sind diejenigen Personen versichert, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 19461 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Nichterwerbstätige sind demzufolge versichert, wenn sie Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs.1 Bst. a AHVG). Für den Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen ist vorliegend somit in jedem Fall entscheidend, ob der Gesuchsteller im betreffenden Zeitraum Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG hatte.
Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich aufgrund von Art. 13 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) nach den Art. 23 bis 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291], der den Wohnsitzbegriff gleich umschreibt [vgl. BGE 119 II 167 E. 2]). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Abs. 2). Als Wohnsitz eines minderjährigen Kindes gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. ZGB).
Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 erster Halbsatz ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (vgl. zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; BGE 127 V 237 E. 1;
125 V 76 E. 2a je mit weiteren Hinweisen). Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB; bis 31. Dezember 2012 Art. 26 ZGB). Dabei handelt es sich lediglich um eine widerlegbare Vermutung, gemäss welcher der Aufenthalt am Studienort nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist (BGE 137 II 122 E. 3.6).
Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Abs. 2). Im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 ZGB richtet sich die Frage, wann eine Person ihren ausländischen Wohnsitz aufgegeben hat, nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG (SR 291); dies ist der Fall,
wenn die Person den Ort des bisherigen Lebensmittelpunktes definitiv verlassen hat, wobei unerheblich ist, ob nach dem ausländischen Recht der ausländische Wohnsitz noch weiterbesteht (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Die Aufgabe des einmal begründeten Wohnsitzes ist im internationalen Verhältnis wesentlich einfacher als im innerstaatlichen. Sie ist auch dann anzunehmen, wenn die Person zwar weiterhin einen ausländischen Wohnsitz hat, die Beziehungen dazu jedoch stark gelockert erscheinen (SVR 2006 KV Nr. 12 S. 38, K 34/04 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 24 ZGB).
Fremdenpolizeiliche Entscheide über Niederlassungsund Aufenthaltsbewilligungen sind allein aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Wohnsitzes in der Schweiz nicht massgebend (vgl. BGE 138 V 533 E. 4.3 ff.); sie können indessen als Indiz für die Beurteilung der Wohnsitzfrage dienen (vgl. Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] I 275/02 vom 18. März 2005 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die Parteien weisen zutreffend darauf hin, dass das Kind gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ZGB den Wohnsitz mit seinen Eltern respektive vorliegend mit seiner Mutter teilt (E. 6.1 hiervor). Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdegegners Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Mutter des Versicherten im letzten Trimester ihrer Schwangerschaft mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung «EU/EFTA L» während lediglich 6 Monaten in der Schweiz aufgehalten hat. Als Aufenthaltszweck wurde der Verbleib bei ihrem Lebenspartner bis zum Ende seines Studiums angegeben (vgl. Dok. 19). Auch wenn die fremdenpolizeiliche Kurzaufenthaltsbewilligung «EU/EFTA L» allein nicht massgebend ist, so weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang in ihrer Verfügung vom 21. September 2017 zutreffend darauf hin, dass der Wohnsitz bei Kurzaufenthaltern - unabhängig davon, ob es sich dabei um Saisonniers oder um andere Kurzaufenthalter handelt - von der Rechtsprechung seit jeher nur unter strengen Voraussetzungen bejaht wurde (vgl. Urteil des BGer I 275/02 vom 18. März 2005 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 113 V 261 E. 2b). Jedenfalls ist die kurze Aufenthaltsdauer der Mutter in der Schweiz von lediglich 6 Monaten ein starkes Indiz gegen die Absicht der Mutter zum dauernden Verbleib in der Schweiz. Vorliegend sprechen auch sämtliche Umstände für einen von vornherein beabsichtigten lediglich
vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Schweiz. Der einzige angegebene Grund für ihren befristeten Aufenthalt in der Schweiz war der Verbleib bei ihrem Lebenspartner bis zum Ende seines Studiums (Dok. 25 S. 1), ohne dabei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Dok. 19). Dies ist mit Blick auf die damals bevorstehende Geburt des Beschwerdegegners auch nachvollziehbar. Dieser Umstand genügt für sich alleine nicht, um der Ansicht der Beschwerdeführerin folgen zu können, wonach sich der Lebensmittelpunkt der Mutter während ihres Aufenthalts in der Schweiz befunden habe. Dies umso weniger, als sich der Vater des Beschwerdegegners respektive der Lebenspartner der Mutter ausschliesslich zum Zwecke des Studiums vorübergehend (vgl. auch Dok. 36 und nachfolgend E. 6.2.2) in der Schweiz aufgehalten hat, was gemäss Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB für sich allein keinen Wohnsitz zu begründen vermag. In den Akten finden sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen vermögen. Im Gegenteil. Die Tatsache, dass die Mutter und der Vater
wie in der Kurzaufenthaltsbewilligung der Mutter vom 19. August 2013 im Zusammenhang mit dem Aufenthaltszweck angegeben - planmässig im Februar 2014 die Schweiz wieder verlassen haben und nach Schweden zurückgekehrt sind, verdeutlicht vielmehr, dass die Eltern des Gesuchstellers keine Absicht zum dauernden Verbleib in der Schweiz hatten respektive keine Absicht hatten, ihren Lebensmittelpunkt von Schweden in die Schweiz zu verlegen (vgl. Dok. 19 und 25). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Auskunft der vom Vater des Beschwerdegegners besuchten Ausbildungsstätte, dass die Studenten jeweils nur für ein paar Monate in die Schweiz kämen und auch für den Vater des Beschwerdegegners keine weiteren Vorkehrungen getroffen worden seien (Dok. 36), sowie der IV-Anmeldung vom 12. November 2013, worin die Mutter des Beschwerdegegners explizit festgehalten hat, sie seien für sechs Monate in der Schweiz (Dok. 21 S. 1 Ziff. 1.6; d.h. von August 2013 bis Februar 2014, vgl. ebd.
S. 2 Ziff. 2.5).
Ausserdem waren die Eltern des Gesuchstellers gemäss Abklärungen der Vorinstanz bei keiner Ausgleichskasse gemeldet und haben auch keine AHV/IV-Beiträge entrichtet (vgl. Dok. 26-32). Dies ist unbestritten und wird von der Mutter im Rahmen des Telefongesprächs mit der Vorinstanz vom 17. Oktober 2014, im Rahmen dessen ihr die Gründe für die vorliegend umstrittene Wiedererwägung erläutert wurden, bestätigt. Sie führte dabei aus, dass sich die Ausbildungsstätte ihres Lebenspartners um alles gekümmert hätte. Ihr und Ihrem Lebenspartner sei von der Ausbildungsstätte mitgeteilt worden, dass während ihres Aufenthalts eine Anmeldung bei einer Krankenkasse ausreichen würde (vgl. Dok. 35). Ein Mitarbeiter
der Ausbildungsstätte bestätigte am 22. Oktober 2014 wiederum, dass für ihre Studenten nebst der Meldung bei der Einwohnerkontrolle lediglich eine Anmeldung bei einer Schweizer Krankenkasse erfolge, da diese jeweils nur für ein paar Monate in die Schweiz kämen. Auch bezüglich des Vaters seien keine weiteren Vorkehrungen getroffen worden. Ob die Mutter selbständig weitere Vorkehrungen getroffen habe, wusste der Mitarbeiter nicht (vgl. Dok. 36; vgl. auch Dok. 37). Wie indes soeben ausgeführt, hat die Mutter keinerlei weiteren Vorkehrungen getroffen.
Schliesslich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Mutter in der IV-Anmeldung vom 12. November 2013 als telefonische Kontaktnummer eine schwedische Handynummer hinterlegt sowie als Zahlungsverbindung ein schwedisches Bankkonto angegeben hat (vgl. Dok. 21 S. 2 Ziff. 2.4 und S. 6 Ziff. 6). Dies verdeutlicht, dass die Mutter nicht die Absicht hatte, ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen. Ihre Beziehung zu Schweden können jedenfalls nicht als derart stark gelockert betrachten werden (vgl. E. 6.1.2 hiervor), um einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz im dargelegten Sinne zu bejahen. Vielmehr ist damit erstellt, dass die Anwesenheit der Mutter in der Schweiz von Anfang an lediglich als vorübergehender Aufenthalt ohne entsprechende Wohnsitzverlegung zu qualifizieren ist.
Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach die Mutter, der Vater und der Gesuchsteller nach den Bestimmungen des KVG obligatorisch bei der Beschwerdeführerin versichert waren. Denn das Versicherungsobligatorium des KVG besteht nicht nur für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz - diese müssen sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz versichern respektive versichern lassen (vgl. Art. 3 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KVV) -, sondern gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. f KVV gerade auch für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, welche über eine mindestens 3 Monate gültige Kurzaufenthaltsoder eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen. Entsprechend waren die Mutter und der Vater des Beschwerdegegners wie dieser selbst während ihres Kurzaufenthalts in der Schweiz - unbestritten obligatorisch (dass ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 4 und 7 f. KVV gestellt wurde resp. ein Ausnahmetatbestand i.S. von Art. 2 Abs. 1 lit. g KVV bestand, wird nicht behauptet) - bei der Beschwerdeführerin krankenversichert (vgl. Dok. 50
S. 8 und BVGer act. 1 S. 9 unten f.).
6.3 Im Lichte des Ausgeführten ist aufgrund aller erkennbaren objektiven Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass weder die Mutter noch der Vater des Beschwerdegegners Wohnsitz in der Schweiz begründet haben. Da sich der Beschwerdeführer als Minderjähriger gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB den Wohnsitz mit seiner Mutter teilt, hatte er ebenfalls keinen Wohnsitz in der Schweiz. Demzufolge war er auch nicht im Sinne von Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG versichert. Eine Versicherungsunterstellung ist jedoch nach Art. 9 Abs. 1bis IVG unabdingbare Voraussetzung, um einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geltend machen zu können. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass die Prüfung der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht im Ermessen der IV-Stelle steht. Vielmehr hat die IV-Stelle diese in gesetzmässiger Umsetzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären. Dass die IV-Stelle E. ihre Abklärungspflicht überhaupt nicht wahrgenommen hat, räumt diese
was die Beschwerdeführerin unerwähnt lässt - in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2017 selbst ein (vgl. Dok. 65). Wäre die IV-Stelle E. ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen, hätte sie ebenfalls festgestellt, dass vorliegend die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Leistungszusprachen aufgrund der fehlenden Versicherteneigenschaft respektive aufgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz nicht erfüllt waren. Folglich beruhten die Leistungszusprachen vom 3. und 4. Februar 2014 auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung. Eine auf einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beruhende unvollständige Sachverhaltsabklärung gilt - wie bereits erwähnt (E. 5.2.2 hiervor) - als eine gesetzwidrige Leistungszusprechung und somit regelmässig als zweifellos unrichtig. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eltern des minderjährigen Gesuchstellers keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten. Da sich der minderjährige Gesuchsteller den Wohnsitz mit seinen Eltern teilt, hatte er ebenfalls keinen Wohnsitz in der Schweiz. Demzufolge war er mangels eines Wohnsitzes in der Schweiz im betreffenden Zeitraum vom 7. November 2013 bis zum 21. Februar 2014 auch nicht bei der schweizerischen Invalidenversicherung versichert. Da Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG jedoch die Versicherteneigenschaft voraussetzen, erweisen sich die Leistungszusprachen der IV-Stelle E. vom 3. und
4. Februar 2014, welche zudem Folge eines in Verletzung der Untersuchungspflicht unvollständig erhobenen Sachverhalts sind, als gesetzeswidrig und somit als zweifellos unrichtig. Im Weiteren erweisen sich die Behandlungskosten im Umfang von insgesamt Fr. 20'559.70 als erheblich. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG sind somit erfüllt. Die Vorinstanz hat folglich die Leistungszusprachen der IV-Stelle E. vom 3. und 4. Februar 2014 zu Recht in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind vorliegend auf Fr. 800.- festzusetzen und werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner (Publikation im Bundesblatt)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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