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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-5417/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-5417/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-5417/2020
Datum:15.12.2020
Leitsatz/Stichwort:Rentenanspruch
Schlagwörter : Recht; Verfügung; Frist; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; BVGer-act; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Gesuch; Beilage; Spanien; Rechtsvertreter; Einschreiben; Beschwerdefrist; Wiederherstellung; Bericht; Parteien; Urteil; Bundesgesetz; Behörde; Vertretung; Beschwerdeschrift; Absatz; Fristwiederherstellung
Rechtsnorm: Art. 20 VwVG ;Art. 21 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 50 VwVG ;Art. 54 ATSG ;Art. 60 ATSG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:109 Ia 184; 133 II 366
Kommentar:
Waldmann, Weissenberger, Praxis VwVG, Art. 24 7 mi, 2016

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5417/2020

U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 2 0

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A. , (Spanien),

vertreten durch B. , Rechtsanwalt, (Spanien) Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,

1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 3. September 2020).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 3. September 2020 das Gesuchs von A. (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) vom 13. September 2019 betreffend Invalidenrente abgewiesen und diese Verfügung per Einschreiben an den Rechtsvertreter des Versicherten versandt hat (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 1-3, 25 f., 30 und 35),

dass der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B. , mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt hat, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, über seinen Antrag neu zu entscheiden und ihm eine Invalidenrente in einer angemessenen und gerechten Höhe auszurichten (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1),

dass die Vorinstanz am 24. November 2020 aufforderungsgemäss die vorinstanzlichen Akten sowie den Zustellnachweis für die angefochtene Verfügung vom 3. September 2020 eingereicht hat (vgl. BVGer-act. 4),

dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-3291/2017, C- 3304/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört, welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),

dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben und daher weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,

dass gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen ist (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG), wobei die Frist, welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG),

dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),

dass nach ständiger Rechtsprechung der Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung der verfügenden Behörde obliegt (BGE 109 Ia 184 E. 3b, 99 Ib 356),

dass die an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers adressierte und per Einschreiben versandte vorliegend angefochtene Verfügung vom

3. September 2020 gemäss dem von der Vorinstanz eingereichten Auszug Track & Trace für die Sendungsnummer «...» am 4. September 2020 der schweizerischen Post übergeben und am 11. September 2020 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 4 samt Beilagen),

dass der Beschwerdeführer dagegen in seiner Beschwerdeschrift ausführt, die angefochtene Verfügung sei ihm erst am 22. September 2020 zugestellt worden (vgl. BVGer-act. 1 S. 1 zweitletzter Absatz),

dass vorliegend gemäss dem Sendenachweis der Post die 30-tägige Beschwerdefrist am 12. September 2020 zu laufen begann und – da der letzte Tag der Rechtsmittelfrist auf einen Sonntag fällt – am Montag, den 12. Oktober 2020) abgelaufen ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG),

dass die Beschwerdefrist gemäss Angaben des Beschwerdeführers am

23. September 2020 begonnen haben soll, womit sie am Donnerstag den

22. Oktober 2020 abgelaufen wäre,

dass im Lichte des Ausgeführten die erst am 27. Oktober 2020 (Postaufgabe; vgl. BVGer-act. 1, Briefumschlag und Empfangsschein) anhängig gemachte Beschwerde sich selbst gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers als offensichtlich verspätet erweist,

dass der Beschwerdeführer die verspätete Beschwerdeeinreichung auch gar nicht bestreitet, sondern selber zum Ausdruck bringt, die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist anhängig gemacht zu haben, lässt er in der Beschwerdeschrift doch explizit vorbringen, er bitte «um Verständnis für die eingetretene Verspätung im Einreichen der Klage» (vgl. BVGer-act. 1 S. 2 Ziff. 1 letzter Absatz),

dass daher vorliegend offengelassen werden kann, ob die Zustellung der angefochtenen Verfügung tatsächlich erst am 22. September 2020 erfolgt ist, erweist sich die Beschwerde in jedem Fall als offensichtlich verspätet.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest und erwägt,

dass, wird innert Frist keine Beschwerde geführt, die Verfügung in Rechtskraft erwächst (vgl. Art. 54 Abs. 1 lit. a ATSG) mit der Folge, dass das Gericht auf eine verspätet erhobene Beschwerde nicht eintreten kann, es sei denn, die Verfügung leide an einem offensichtlichen oder wenigsten erkennbaren schweren (Form)Mangel, welcher deren Nichtigkeit zur Folge hat (vgl. THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2011, Rz° 1345 und 910 ff.; BGE 133 II 366 E. 3.2),

dass ein schwerer (Form)Mangel weder vorliegt noch behauptet wird, dass demnach auf die Beschwerde rechtsprechungsgemäss nicht einzu-

treten ist, es sei denn, es liege ein begründetes Gesuch für eine Wieder-

herstellung der gesetzlichen Beschwerdefrist vor,

dass vorliegend zwar kein explizites Fristwiederherstellungsgesuch ersichtlich ist, zu Gunsten des Beschwerdeführers jedoch dessen Ersuchen

«um Verständnis für die eingetretene Verspätung im Einreichen der Klage» (vgl. BVGer-act. 1 S. 2 Ziff. 1 letzter Absatz) als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist entgegenzunehmen und im Folgenden zu prüfen ist,

dass, ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, diese Frist wiederher-

gestellt wird, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt wird (vgl. Art. 41 ATSG; vgl. auch Art. 24 VwVG),

dass dabei das Gesuch um Fristwiederherstellung begründet und unter Beilage der entsprechenden Beweismittel eingereicht werden muss (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 24 Rz. 7 mit Hinweisen),

dass bei der Prüfung des Firstwiederherstellungsgesuchs nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Massstab gilt (Urteile des BGer 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2; 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3 mit Hinweisen),

dass nach dieser Rechtsprechung die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren ist, mithin auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen darf; das heisst, in Frage kommen nur entweder eine objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder eine subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist (vgl. Urteil des BGer 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz.2.139 ff.; PATRICIA EGLI, a.a.O., Art. 24 Rz. 12ff.),

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines sinngemässen Gesuchs pauschal vorbringen lässt, infolge der Covid-19-Pandemie hätten begrenzte und unbegrenzte Ausgangssperren bestanden respektive würden zur Zeit noch bestehen, welche eine «normale Erledigung der Rechtsgeschäfte, Arztund Anwaltsbesuche, wie auch den Postverkehr» schwer beeinträchtigten (vgl. BVGer-act. 1 S. 2 Ziff. 1 zweitletzter Absatz),

dass der seit dem 3. September 2019 anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 1) dies weder näher substantiieren noch durch irgendwelche Beweise belegen lässt, aufgrund welcher erstellt wäre, dass sein Rechtsvertreter – dessen Handlungen sich der vertretene Beschwerdeführer vollumfänglich zurechnen lassen muss (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz.2.1144; PATRICIA

EGLI, in: a.a.O., Art. 24 Rz. 16) – trotz Aufwendung aller notwendigen Sorgfalt aufgrund der pandemiebedingten Umstände tatsächlich daran gehindert worden sein soll, rechtzeitig zu handeln,

dass selbst wenn tatsächlich, wie lediglich pauschal und ohne jede Substantiierung behauptet und durch kein Beweismittel belegt, während der vorliegend relevanten Zeitperiode eine «unbegrenzte Ausgangssperre geherrscht haben» sollte – was indessen nicht zutrifft (vgl. dazu sogleich) –, jedenfalls nicht einzusehen wäre, weshalb der Rechtsvertreter nicht einmal in der Lage gewesen sein sollte, von seinem mit Prozessvollmacht des Beschwerdeführers vom 3. September 2019 (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 1) erteilten Recht Gebrauch zu machen, einen Stellvertreter zu bezeichnen, welcher nicht von einer kompletten Ausgangssperre betroffen gewesen war und demzufolge die Beschwerde hätte fristgerecht einreichen können,

dass zudem eine kurze Internet-Recherche betreffend die Pandemie-Situation in Spanien gezeigt hat, dass in Spanien ein erster landesweiter Notstand mit umfassenden Beschränkungen vom 14. März 2020 bis zum

20. Juni 2020 geherrscht hatte (vgl. dazu z.B. den Bericht des ZDF vom

25. Oktober 2020, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/coronavirus-not- stand-spanien-sanchez-100.html, zuletzt besucht am 14. Dezember 2020), und danach erst wieder am Sonntag, den 25. Oktober 2020 ein landesweit geltender Notstand verhängt worden war (vgl. dazu die Informationen der Schweizerischen Botschaft in Spanien, https://www.eda.admin.ch/count- ries/spain/de/home/vertretungen/botschaft.html, zuletzt besucht am

10. Dezember 2020), d.h. erst nachdem vorliegend die Rechtsmittelfrist (spätestens am Donnerstag, den 22. Oktober 2020) unbestritten bereits abgelaufen war,

dass nach dem Ende des ersten landesweiten Notstands am 20. Juni 2020 die Kompetenz für den Gesundheitsbereich wieder an die 17 «Comunidades Autónomas» (autonome Gemeinschaften) von Spanien überging (vgl. Bericht der Tagessschau vom 8. Oktober 2020 abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/spanien-corona-153.html, zuletzt besucht am 14. Dezember 2020) und betreffend den vorliegend massgeblichen Zeitraum für die Provinz C. und deren gleichnamige Hauptstadt, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Anwaltspraxis hat, weder von den zuständigen regionalen Behörden der autonomen Gemeinschaft D. verhängte coronabedingte Einschränkungen ersichtlich sind, noch vom Beschwerdeführer konkret und substan-

tiiert behauptet und belegt werden, welche geeignet gewesen wären, diesen tatsächlich und vollständig an einer rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung zu hindern (es sind lediglich Berichte vom […] 2020 über einen lokalen Lockdown […] im Nordwesten der Provinz E. in D. auffindbar, wobei sich die Menschen innerhalb dieses Bezirks frei bewegen durften, vgl. statt vieler Bericht der […] https://www. _.com, zuletzt besucht am 14. Dezember 2020),

dass aufgrund des Dargelegten betreffend die vorliegend relevante Zeitperiode mithin auch nicht ansatzweise massgebliche coronabedingte Hindernisse für eine rechtzeitige Beschwerdeeinreichung ersichtlich sind, weshalb eine Fristwiederherstellung von vorherein ausser Betracht fällt,

dass zudem auffällt, dass es dem Rechtvertreter des Beschwerdeführers sehr wohl möglich war, die Beschwerdeschrift am 27. Oktober 2020 auf der Post aufzugeben, nachdem am 25. Oktober 2020 in Spanien erneut ein landesweit geltender Notstand verhängt worden war mit damit einhergehenden – indes im Vergleich zum Frühjahr weniger weit reichenden (vgl. dazu den obgenannten Bericht des ZDF vom 25. Oktober 2020, a.a.O.; vgl. auch die Informationen betreffend Restriktionen in der Provinz C. auf der Homepage des D. Gesundheitsdienstes, gemäss welchen lediglich eine nächtliche, von 23 Uhr in der Nacht bis 6 Uhr am Morgen dauernde Ausgangssperre galt, abrufbar unter https:// , zuletzt besucht am 10. Dezember 2020) – Einschränkungen,

dass somit umso weniger einleuchtet und der Beschwerdeführer trotz seiner Behauptungsund Beweislast im Zusammenhang mit einem Fristwiederherstellungsgesuch auch nicht ansatzweise konkret darlegen lässt, weshalb ihm eine Postaufgabe der Beschwerde während der vorangehenden, vorliegend massgeblichen und notstandsfreien Zeit objektiv oder subjektiv unmöglich gewesen sein soll,

dass es sich demzufolge beim vorliegend pauschal geltend gemachten Grund für das Fehlen rechtzeitigen Handelns lediglich um eine nicht weiter substantiierte Schutzbehauptung handelt, weshalb das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass im Lichte des insgesamt Ausgeführten vorliegend mit Blick auf Art. 57 Abs. 1 Teilsatz 1 VwVG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-

zichtet werden kann und im Weiteren einerseits das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist, andererseits auf die offensichtlich verspätet eingereichte Beschwerde vom 27. Oktober 2020 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 24. November 2020 inkl. Beilagen)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2020 inkl. Beilagen)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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