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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3575/2018

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3575/2018
Datum:09.12.2020
Leitsatz/Stichwort:Rente
Schlagwörter : Wohnsitz; BVGer; Beweis; Beilage; Schweiz; Urteil; Recht; Beilagen; Bundesverwaltungsgericht; Ehefrau; Erziehungsgutschrift; Person; Beschwerdeführers; Wohnsitze; Wohnsitzes; Stellung; Erziehungsgutschriften; Beweismittel; Parteien; Eingabe; Vorinstanz; Entscheid; Stellungnahme; Aufenthalt; Deutschland; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Mittelpunkt
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ; Art. 13 ATSG ; Art. 23 ZGB ; Art. 24 ZGB ; Art. 29s AHVG ; Art. 43 ATSG ; Art. 44 VwVG ; Art. 48 BGG ; Art. 64 VwVG ; Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:117 V 261; 119 II 65; 121 V 45; 129 V 159; 132 V 220; 133 III 201; 133 V 309; 135 III 334; 138 V 23; 141 V 530
Kommentar:
-, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 23 ZGB , 2014
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3575/2018

U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 2 0

Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Vito Valenti,

Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A. , (Russland), Zustelladresse: (Schweiz), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,

1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rentenhöhe,

Urteil des Bundesgerichts 9C_865/2017 vom 4. Juni 2018.

Sachverhalt:

A.

Der (…) geborene Prof. A.

(nachfolgend: Beschwerdeführer),

Schweizer Bürger mit Wohnsitz in B. (RU), arbeitete als Professor für Mathematik in der Schweiz und in Deutschland. Seit dem (…) ist er in zweiter Ehe mit C. verheiratet; aus dieser Ehe stammen die Kinder D. (geb. […]) und F. (geb. […]; Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] gemäss Aktenverzeichnis vom 13. Mai 2015 [nachfolgend: act.] 2, S. 2; act. 4, S. 1, 4,

6 und 10; act. 5, S. 1).

B.

Nachdem er sich im Februar 2011 zum Bezug einer Rente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hatte, sprach ihm die SAK eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Februar 2006 zu. Der Rentenberechnung legte sie eine Beitragsdauer von 19 Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 25'056.- zugrunde (Einspracheentscheid vom 2. September 2011; act. 23 und 31).

C.

Mit Urteil C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2011 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies (act. 75, S. 1 - 24 ff.).

D.

Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2015 setzte die SAK die Altersrente neu fest. Unter Einbezug von Erziehungsgutschriften für 10,5 Jahre respektive eines Betrags von Fr. 10‘494.- nahm sie gestützt auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 39‘990.- (2006) beziehungsweise Fr. 43‘710.- (2015) sowie in Anwendung der Rentenskala 38 eine Neuberechnung der Rente vor (2015; act. 104, S. 1 - 3).

E.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2375/2015 vom 14. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

F.

Mit Urteil 9C_726/2016 vom 17. August 2017 hiess das Bundesgericht die

vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde aus formellen Gründen gut, indem es das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückwies.

G.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die im Verfahren C-2375/2015 aus dem Recht gewiesenen Eingaben des Beschwerdeführers vom

20. und 22. März 2016 zu den Akten genommen hatte, wies es die Beschwerde mit Urteil C-4853/2017 vom 18. Oktober 2017 erneut ab, soweit es darauf eintrat.

H.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_865/2017 vom 4. Juni 2018 teilweise gut, indem es den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2017 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückwies. Zur Begründung hielt das Bundesgericht insbesondere fest, beim Erfordernis des Wohnsitzes in der Schweiz und bei den Erziehungsgutschriften handle es sich um Teilaspekte des Streitgegenstand bildenden Anspruchs auf eine Altersrente der AHV. Als solche könnten sie im zweiten Umgang nur dann für das Bundesgericht verbindlich und damit einer Überprüfung entzogen sein, wenn der Rückweisungsentscheid anfechtbar gewesen wäre. Dies sei vorliegend zu verneinen, denn zum einen habe die SAK weitere Abklärungen betreffend das Jahr 1966 vorzunehmen gehabt, bevor sie über die Altersrente neu habe verfügen können; von einer Rückweisung ohne Gewährung eines Entscheidungsspielraums könne deshalb nicht gesprochen werden, so dass kein Endentscheid zur Diskussion stehe. Zum andern sei der Rückweisungsentscheid weder mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil verbunden gewesen, noch habe ein aufwändiges Beweisverfahren angestanden. Von einem Endentscheid könne demnach nicht ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer könne deshalb nicht zum Nachteil gereichen, dass er erst nach dem Rückweisungsentscheid vom 16. Dezember 2013 einen Wohnsitz in der Schweiz im Zeitraum von 1997 bis 2003 geltend gemacht habe. In Bezug auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers für die Zeit von 1997 bis 2003 sowie die die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für 2002 und 2003 sei der Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht vollständig festzustellen und anschliessend neu darüber zu entscheiden (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1).

I.

Nach Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens hielt die SAK mit Vernehmlassung vom 16. August 2018 an ihrem bisherigen Standpunkt fest und stellte den sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5).

J.

Mit Replik vom 22. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Neuberechnung der AHV-Rente unter Einbezug der Erziehungsgutschriften für die Jahre 2002 und 2003 fest und liess dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen zukommen (BVG act. 10 samt Beilagen).

K.

Innert erstreckter Frist ergänzte der Beschwerdeführer seine Replik mit Eingabe vom 21. November 2018 und legte weitere Beweismittel ins Recht (BVGer act. 12 samt Beilagen).

L.

Mit Duplik vom 14. Januar 2019 hielt auch die SAK an ihrer bisherigen Begründung fest und legte weitere Beweismittel ins Recht (BVGer act. 14 samt Beilagen).

M.

Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Doppel der Duplik und teilte den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel am 28. Januar 2019 geschlossen werde (BVGer act. 15). Auf entsprechendes Begehren wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die von ihm in Aussicht gestellten Dokumente bis zum

28. Februar 2019 nachzureichen (BVGer act. 19 und 20).

N.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine neu eingereichten Beweismittel an seiner bisherigen Argumentation fest. Ferner stellte er ein erneutes Gesuch um Fristerstreckung für die in Aussicht gestellte Nachreichung weiterer Beweismittel (BVGer act. 21 samt Beilagen).

O.

Innert erstreckter Frist übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesver-

waltungsgericht mit Eingabe vom 14. März 2019 weitere Dokumente. Ferner stellte er erneut ein Gesuch um Fristerstreckung bis 31. März 2019, ohne dieses jedoch zu begründen (BVGer act. 23 samt Beilagen).

P.

Mit Verfügung vom 22. März 2019 gab der Instruktionsrichter der SAK Gelegenheit, bis zum 23. April 2019 eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig wies er das (nicht begründete) Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers ab (BVGer act. 24).

Q.

Die SAK liess sich mit Stellungnahme vom 10. April 2019 erneut vernehmen (BVGer act. 25). Mit Verfügung vom 18. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Stellungnahme zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 26).

R.

Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 wies der Instruktionsrichter das vom Beschwerdeführer erneut gestellte Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme ab (BVGer act. 27 und 28).

S.

Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2020 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen im Unterlassungsfall – auf, folgende Fragen im Zusammenhang mit der weiteren Abklärung des Wohnsitzes unter Einreichung geeigneter Beweismittel bis zum 27. März 2020 zu beantworten (BVGer act. 30):

«a Wie erklären Sie die Tatsache, dass in einem amtlichen Dokument über die erleichterte Einbürgerung vom (…) als Wohnsitz von C. und A. F. (Deutschland) vermerkt ist?

  1. Wie erklären Sie den Umstand, dass Sie in ihrer Stellungnahme vom

    27. Februar 2012 ausgeführt haben, dass Sie am (…) in B. eine russische Staatsangehörige geheiratet hätten und dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und damit ihr Wohnsitz nicht mehr in G. gewesen sei (act. 39, S. 7)?

  2. Wo haben Ihre Ehefrau C. und Ihr Sohn D. in der Zeit von 1997 - 2003 bzw. von 2001 bis 2003 (Sohn) ihren Wohnsitz gehabt?

  3. Bestand für Sie in der Zeit Ihrer Tätigkeit als Hochschulprofessor in F. eine Wohnsitzpflicht in Deutschland?

  4. Weitere Bemerkungen Ihrerseits?»

T.

Mit Eingabe vom 28. März 2020 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Stellungnahme samt ergänzenden Beweismitteln (BVGer act. 32 samt Beilagen).

U.

Mit Eingabe vom 30. März 2020 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel zukommen (BVGer act. 33 samt Beilagen).

V.

Die Vorinstanz hielt in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 12. Juni 2020 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 36).

W.

Der Instruktionsrichter übermittelte dem Beschwerdeführer ein Doppel der abschliessenden Stellungnahme und teilte den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel am 1. Juli 2020 abgeschlossen werde (Verfügung vom

22. Juni 2020; BVGer act. 37).

X.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert zur Streitsache Stellung (BVGer act. 38) und mit unaufgeforderter Eingabe vom 1. Juli 2020 übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen (BVGer act. 39 samt Beilagen).

Y.

Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2020 liess der Instruktionsrichter der Vorinstanz je ein Doppel der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom

30. Juni 2020 und vom 1. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zukommen. Ferner teilte er den Parteien mit, dass der Entscheid auf dem Weg der Aktenzirkulation ausgesetzt und nach Auswertung der Unterlagen und Nachführung des Urteilsentwurfs wieder aufgenommen werde (BVGer act. 40).

Z.

Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer erneut unaufgefordert Stellung und reichte weitere Akten ein (BVGer act. 43 samt Beilagen).

AA.

Mit Verfügung vom 31. August 2020 übermittelte der Instruktionsrichter der Vorinstanz ein Doppel der unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen vom 30. Juli 2020 samt Beilagen (BVGer act. 44).

BB.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Mit Urteil 9C_865/2017 vom 4. Juni 2018 hat das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4853/2017 vom 18. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen. Dieses nimmt die Streitsache ohne Weiteres wieder auf; sämtliche Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 44 ff. VwVG) liegen weiterhin vor. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    2. Die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, ebenso wie das Gericht selbst, falls die Sache erneut ihm unterbreitet wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (statt vieler: BGE 133 III 201 E. 4.2; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 107 BGG N. 18 mit Hinweisen). Wegen dieser Bindung des Gerichts ist es ihm wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Eine Überprüfung ist nur hinsichtlich jener Punkte möglich, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden worden sind oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (vgl. BGE 135 III 334 E. 2; 131 III 91 E. 5.2).

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

    2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt (hier: 6. März 2015) ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Neue

Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Gleiches gilt für entsprechende Beweismittel (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204).

3.

Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer für die Jahre 2002 und 2003 Anspruch auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften hat. Wie nachfolgend darzulegen ist, hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob er in dieser Zeit seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland (F. ), in Russland (B. ) oder in und der Schweiz (G. ) hatte, da weitere Erziehungsgutschriften nur bei einem Wohnsitz in G. und damit einer weiterhin bestehenden Versicherungsunterstellung unter die schweizerische AHV angerechnet werden dürfen.

    1. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung des im Zeitraum von 1997 bis 2003 geltend gemachten Wohnsitzes in der Schweiz namentlich vor, er habe nach seiner Heirat vom (…) mit seinem am (…) geborenen Sohn D. bis zum Wegzug nach B. im Jahr 2004 an der (…) in G. gewohnt. Bis zu seiner Emeritierung im (…) sei er als Professor an der Universität F. (DE) tätig gewesen und sei daher wie früher zwischen F. und G. hinund hergereist, wobei sich seine Ehefrau so oft wie möglich (mit Visa) in G. aufgehalten habe. Ein Pendeln zwischen B. und F. sei schlicht unmöglich gewesen. Ferner seien sein Sohn und er bis Ende 2004 in der Schweiz obligatorisch krankenversichert gewesen (act. 107, S. 1). Beim schweizerischen Generalkonsulat in B. habe er sich erst im Jahr

      2004 immatrikulieren lassen. Aus den Stempeleinträgen in den Pässen gehe hervor, dass er und sein Sohn D. ihren Wohnsitz nicht in B. hätten haben können. Sein Sohn sei in der Zeit von seiner Geburt (…) bis Ende 2003 nur einmal, und zwar vom (…) bis (…) in Russland gewesen (BVGer act. 10 und 12, je samt Beilagen). Zudem sei sein Personenwagen stets beim Strassenverkehrsamt in G. registriert gewesen und auch dort (im Juli 1996, März 1999 und Mai 2002) zur Kontrolle vorgeführt worden. Aufgrund seiner Berufung zum Professor an der Universität F. sei er nach deutschem Recht verpflichtet gewesen, einen Wohnsitz in F. oder Umgebung zu beziehen. Es sei ihm aber unbenommen gewesen, den Wohnsitz in der Schweiz beizubehalten. Der Wohnsitz in G. werde überdies durch die eingereichten Belege über die in G. durchgeführten ärztlichen Behandlungen, die Rechnungen der Telekommunikationsbetriebe, die ihm auferlegten Übertretungsund Ordnungsbussen sowie die Belege betreffend die vom deutschen Finanzsamt anerkannten Abzüge für die doppelte Haushaltsführung nachgewiesen (BVGer act. 12, 21, 23, 32 und 33, je samt Beilagen).

    2. Dagegen wendet die SAK im Wesentlichen ein, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde vom 27. September 2011 explizit ausgeführt, dass sein zivilrechtlicher Wohnsitz von 1980 bis 1996/1997 in G. gewesen sei. Danach habe sich seine Wohnsitzsituation zwischen 1996 und 1998 geändert, da seine damalige Ehefrau am 1. April 1996 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und mit dem gemeinsamen Sohn H. eine Wohnung bezogen habe. Die Ehe sei am (…) geschieden worden, und er habe am (…) eine Russin in B. geheiratet. Überdies habe er mit Replik vom 27. Februar 2012 (Beschwerdeverfahren C- 5384/2011) klar ausgeführt, dass er am (…) in B. eine russische Staatsangehörige geheiratet habe, so dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen – und damit sein Wohnsitz – nicht mehr in G. gewesen sei (BVGer act. 5, S. 2 f.; Beilage zu BVGer act. 5; act. 39, S. 7). Diese Angaben seien unzweideutig, und es sei kein Grund ersichtlich, an diesen zu zweifeln. Zudem lägen keine Angaben oder Belege zum Wohnort der Ehefrau vor. Vermutlich habe er vom 15. Juli 2002 bis 14. Dezember 2004 mit seiner Familie in F. gewohnt, wie dies im Übrigen aus einer E- Mail der schweizerischen Vertretung in Moskau vom 27. August 2015 hervorgehe (BVGer act. 14 samt Beilage; BVGer act. 25). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die ihm vom Gericht unterbreiteten Fragen „a“, „b“ und „c“ nicht beantwortet habe. Darüber hinaus habe er in seinem am

15. November 2011 (recte: 15. Februar 2011) eingetroffenen Rentenantrag (act. 1, S. 1 - 4) auf die Frage in Ziff. 8.1 („Hatte Ihre Ehefrau in der Schweiz

gewohnt oder sich aufgehalten?“) nicht geantwortet. Demgegenüber habe er die nächste Frage in Ziff. 8.2 (Angaben über den Aufenthalt seiner früheren Ehefrau) mit präzisen Angaben beantwortet (BVGer act. 36, act. 1, S. 3).

3.3

      1. Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Nicht erforderlich ist, dass eine in diesen Zeitabschnitt fallende Beitragspflicht durch die Eltern respektive den Elternteil auch erfüllt wurde (vgl. dazu auch Rz. 5407 und 5419 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2018).

      2. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften können nur dann angerechnet werden, wenn die Eltern im Sinne von Art. 1a Abs. 1 - 4 oder Art. 2 AHVG versichert waren (RWL Rz. 5419 1/16). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet (Art. 52f Abs. 1 Satz 1 AHVV). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweiz versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Bei Eltern, welche nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind (beispielsweise das Jahr der Einreise in die Schweiz, Einreise und Wiederausreise im gleichen Kalenderjahr oder bei Kurzaufenthalter mit Bewilligung L), werden für die Bestimmung der ganzen Erziehungsjahre die einzelnen Monate, für die Erziehungsgutschriften angerechnet werden können, über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Für je zwölf Monate kann eine Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet. Für je 12 Monate wird ein Erziehungsjahr angerechnet (RWL Rz. 5428

        - 5430). Dabei können Monate mit Viertels-, halben und ganzen Erziehungsgutschriften kombiniert werden; angerechnet wird hierbei jeweils die höhere Gutschrift der Kombination (RWL Rz. 5431 1/16).

        Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer (Rz. 5486 1/16 RWL).

      3. Nach Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23 - 26 ZGB. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens, wobei es diesbezüglich nicht auf den inneren Willen, sondern darauf ankommt, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1; 127 V 238 E. 1). Zu diesen Umständen zählen die Erwirkung einer Niederlassungsbewilligung, die unangefochtene Inanspruchnahme der Steuerhoheit, die einwohnerrechtliche Registrierung, die polizeiliche Anmeldung respektive die Schriftenhinterlegung und die tatsächlichen Wohnverhältnisse. Wer zu mehreren Orten dauerhafte Beziehungen hat, hat dort Wohnsitz, wo die engsten Beziehungen bestehen (SVR 2007 IV Nr. 35). Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, das heisst wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss und eine Postadresse verfügt. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – im Sinne eines

        „bis auf Weiteres-Aufenthalts“ – ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, den Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Urteil des BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2; Art. 24 Abs. 1 ZGB; HOTZ/SCHLATTER, Erster Titel: Die natürlichen Personen, in Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2018, Rz. 6 zu Art. 23 ZGB). Nicht unmittelbar massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des BGer 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1 m.H.; vgl. dazu auch MARCO REICHMUTH, Wohnsitz und Aufenthalt bei Dauerleistungen der

        1. Säule, in: JaSo 2014, S. 105 ff., insbesondere S. 107 ff.). Gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB kann niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben.

        Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten gemäss Art. 23 ff. ZGB, wobei sich der Lebensmittelpunkt beider Ehegatten üblicherweise am Ort der ehelichen Wohnung befindet (BGE 121 I 14; 115 II 121; DANIEL STAEHELIN in: Basler Kommentar Zivil-

        gesetzbuch I, HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], 5. Aufl. 2014, Art. 23 N. 10). Verlässt ein Ehegatte die eheliche Wohnung, um an einem anderen Ort einen neuen Wohnsitz zu begründen, so muss er den entsprechenden Willen deutlich manifestiert haben (BGE 119 II 65). Möglich, jedoch selten, sind getrennte Wohnsitze bei Ehegatten, die das Zusammenleben nicht aufgegeben haben, wenn sie sich abwechslungsweise in beiden Wohnungen treffen (HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., 2014, Art. 23 ZGB N. 12). Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort. Dies gilt auch für Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach Hause fahren (HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], a.a.O., Art. 23 ZGB N. 11).

        Nach der Rechtsprechung ist für den "gewöhnlichen Aufenthalt" der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3

        S. 535 f.; 119 V 98 E. 6c S. 108, 111 E. 7b S. 117). Die in objektivem Sinne zu verstehende Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt (Urteil des BGer 8C_373/2018, 8C_374/2018 vom 26. September 2018 E. 6).

      4. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der versicherten Person (Art. 43 Abs. 3 ATSG) – Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

      5. Nach der (im Zusammenhang mit dem Unfallversicherungsrecht begründeten) Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen, vgl. auch Urteile des BGer 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4; 8C_325/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.1; 8C_196/2017 vom

28. Juli 2017 E. 4.2) ist davon auszugehen, dass die ursprünglichen Aussagen in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. für das IV-Verfahren auch Urteil des BGer 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E. 4.2). Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Ereignis gemacht hat, in der Regel ein grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers.

3.4

      1. Der Beschwerdeführer hielt im Verfahren C-5384/2011 vor Bundesverwaltungsgericht mit Replik vom 27. Februar 2011 explizit fest, dass sein zivilrechtlicher Wohnsitz von 1980 bis 1996/1997 in G. gewesen sei. Danach habe sich seine Wohnsitzsituation zwischen 1996 und 1998 geändert, da seine damalige Ehefrau am 1. April 1996 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und mit dem gemeinsamen Sohn H. eine Wohnung bezogen habe. Die Ehe sei am (…) geschieden worden, und er habe am (…) eine russische Staatsangehörige in B. geheiratet. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen – und damit sein Wohnsitz

        • sei deshalb zu diesem Zeitpunkt (…) nicht mehr in G. gewesen sei (Beilagen zu BVGer act. 5; act. 39, S. 7). Auch in seiner ergänzenden Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Februar 2012 führte er wörtlich Folgendes aus: «Am (…) heirate (recte: heiratete) ich in B. eine russische Staatsangehörige. Zu diesem Zeitpunkt war der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen – und damit der Wohnsitz – nicht mehr in G. .» Überdies hob er hervor, dass damit der bisherige Wohnsitz jedes Partners durch einen gemeinsamen Wohnsitz abgelöst worden sei (act. 39, S. 7).

          Eine plausible Erklärung für den Widerspruch zwischen seinen Angaben im Beschwerdeverfahren C-5384/2011 und seiner Argumentation im laufenden Beschwerdeverfahren vermag der Beschwerdeführer nicht vorzubringen. Vielmehr hat er im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf verzichtet, zu diesem Widerspruch Stellung zu beziehen, obwohl er mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2020

          (vgl. Sachverhalt, Bst. S hievor) explizit zur Beantwortung dieser Frage aufgefordert worden ist (vgl. dazu Frage 1b der Zwischenverfügung vom

          26. Februar 2020, BVGer act. 30 S. 4; BVGer act. 32 f.). Mit Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner im Februar 2011 vorgenommenen Rentenanmeldung keine Angaben darüber gemacht hat, ob seine Ehefrau in der Schweiz gewohnt oder sich dort aufgehalten habe (act. 1, S. 3). Bezüglich des Aufenthaltsund Wohnorts seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Beweismittel (wie beispielsweise eine Bestätigung des Einwohneramtes oder einen Ausländerausweis) eingereicht. Mit seinem Verzicht auf die Beantwortung der ihm explizit unterbreiteten konkreten Fragen ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Abs. 3 ATSG) ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Dass der Beschwerdeführer den dargelegten Widerspruch nicht hat auflösen können, ist im Rahmen der Beweiswürdigung als Indiz gegen die Annahme eines Lebensmittelpunktes in G. (für 2002 und 2003) zu berücksichtigen (vgl. dazu HANS-JAKOB MOSIMANN, Mitwirkungspflichten der Parteien, in: JaSo 2016, S. 164).

      2. Aus einem (im Zusammenhang mit einer erleichterten Einbürgerung der Ehefrau erstellten) Bericht des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (heute: Staatssekretariat für Wirtschaft) vom

        24. November 2004 geht sodann hervor, dass als Wohnsitz der Ehefrau (C. ) F. vermerkt ist und die Mitteilungen des Amtes auch an diese Adresse erfolgt sind (act. 4, S. 9). Die Angaben auf dieser amtlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung lassen darauf schliessen, dass sowohl der Beschwerdeführer und auch die schweizerischen Behörden in Bezug auf die Jahre 2002 und 2003 von einem Wohnsitz der Ehefrau in F. ausgegangen sind. Obwohl er mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2020 auf diesen Umstand hingewiesen und zur entsprechenden Stellungnahme aufgefordert worden ist (vgl. Frage 1a der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2020, BVGer act. 30, S. 4), hat er diese Frage zunächst unbeantwortet gelassen (BVGer act. 32 f.). Erst in seiner unaufgeforderten Eingabe vom

        30. Juli 2020 (BVGer act. 42) hat er zur Begründung des Widerspruchs auf ein von seiner Ehefrau unterzeichnetes Schreiben vom 28. Juli 2020 verwiesen (Beilage zu BVGer act. 42). Darin macht die Ehefrau zur Begründung der (damaligen) Angabe ihres Wohnsitzes in F. geltend, sie habe im Gesuch die Adresse ihres Mannes in F. angeführt, denn es habe keine andere Möglichkeit gegeben, weil ihr Ehemann beim Schweizer Konsulat in Düsseldorf registriert gewesen sei. Wenn sie die

        russische Adresse angegeben hätte, wäre ihr Gesuch möglicherweise abgelehnt worden (Beilage zu BVGer act. 42). Dieser Erklärungsversuch vermag indes den genannten Widerspruch nicht aufzulösen. Weshalb sie dem Bundesamt den Wohnsitz in F. – und nicht (der Argumentation des Beschwerdeführers folgend) den nunmehr geltend gemachten gemeinsamen Wohnsitz in G. – angegeben hat, obwohl sie angeblich seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes am 22. April 2001 in G. gewohnt habe, vermögen weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau plausibel zu begründen. Weshalb sie nicht seinen Wohnsitz in G. hätte angeben können, wenn sie mit ihrem Ehemann tatsächlich seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes (22. April 2001) in G. gewohnt hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar begründet. Daraus folgt, dass auch die nachträglich vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers und die nachgereichten Beweismittel nichts zur Klärung seiner widersprüchlichen Argumentation beizutragen vermögen.

      3. Ein weiteres Indiz für einen Wohnsitz in F. ergibt sich auch aus dem Eintrag im Informationssystem Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizer (VERA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Laut einer Mitteilung des EDA vom 27. August 2015 (Beilage zu BVGer act. 14) hat der Beschwerdeführer mit seiner Familie

        vom 15. Juli 2002 bis 14. Dezember 2004 in F.

        gewohnt. Der

        Wohnsitz vor dem 15. Juli 2002 geht indes aus dem VERA-Eintrag nicht hervor. Gemäss Art. 2 der Verordnung über das Informationssystem E- VERA vom 17. August 2016 (SR 235.22) dient das Informationssystem dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur Erfüllung der konsularischen Aufgaben durch die Vertretungen im Ausland und die Konsularische Direktion, insbesondere betreffend die Führung des Auslandschweizerregisters (Bst. a), die Kommunikation mit den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (Bst. b), die Verwaltung und den Versand der Publikationen (Bst. c). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der genannten Zeit vom 15. Juli 2002 bis 14. Dezember 2004 als Auslandschweizer mit Wohnsitz in

        F.

        gemeldet war. Diese Tatsache ist als weiteres Indiz für den

        Wohnsitz der Familie in F. zu werten.

        Dies gilt umso mehr, als bei der Würdigung des Wohnsitzes namentlich jenen Umständen besondere Bedeutung zukommt, welche für Dritte erkennbar sind, wobei sich die betreffende Person bei dem von ihr erweckten

        Rechtsschein behaften lassen muss (vgl. dazu HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996,

        S. 14; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 140/02 vom 19. November 2002 E. 3.1 m.w.H.).

      4. Ferner steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer als ordentlicher Professor der Universität F. verpflichtet gewesen ist, einen Wohnsitz in Deutschland zu begründen und aufrecht zu erhalten. Laut Angaben des Beschwerdeführers hat er diese Wohnung in F. bis Ende Februar 2004 beibehalten (BVGer act. 12, S. 7, samt Beilage 13; BVGer act. 23 und 32). Die berufliche Tätigkeit mit eigener Wohnung in Deutschland ist ein weiterer Hinweis für den Lebensmittelpunkt in Deutschland. Zwar ist damit der Nachweis des Lebensmittelpunktes im Sinne schweizerischen Rechts noch nicht erbracht, kennt doch das deutsche Recht die Möglichkeit des Doppelwohnsitzes (§ 7 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]). Diese rechtliche Konstellation ändert indes nichts an der Tatsache, dass die durch die Beamtentätigkeit des Beschwerdeführers begründete Pflicht zur Wohnsitznahme in Deutschland als weiteres, gegenüber Dritten klar erkennbares und manifestiertes Indiz bei der Würdigung der gesamten Umstände im Rahmen der Prüfung des geltend gemachten schweizerischen Wohnsitzes zu berücksichtigen ist.

      5. Hinsichtlich der Frage des Steuerdomizils respektive der Besteuerung der Erwerbseinkünfte geht aus den eingereichten Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen aus der Beamtentätigkeit als Professor an der Universität F. in Deutschland versteuert hat (Beilagen zu BVGer act. 21; Beilagen zu BVGer act. 32). Daraus lassen sich indes im vorliegenden Fall keine entscheidenden Schlussfolgerungen in Bezug auf den Wohnsitz ableiten, zumal Beamtenbesoldungen nach dem massgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen ungeachtet der Ansässigkeit in jenem Staat zu versteuern sind, in welchem sich der Sitz der juristischen Person des öffentlichen Rechts befindet (Art. 19 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971, in Kraft seit 29. Dezember 1972; SR 0.672.913.62).

      6. Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf die vom deutschen Finanzamt anerkannten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung betrifft, sind die eingereichten Belege für die Jahre 1996 - 1999 (Beilagen zu BVGer act. 21) zwar als (schwaches) Indiz für die Weiterführung des

        Haushaltes in G. zu werten. Ein Nachweis für die Annahme eines Mittelpunkts der Lebensinteressen in G. ist damit allerdings nicht erbracht. Denn zum einen beziehen sich die erwähnten Belege nicht auf den hier relevanten Zeitraum von 2002 bis 2003; zum andern bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Anerkennung der steuerlichen Abzüge das Ergebnis umfassender Abklärungen des Lebensmittelpunktes durch das Finanzamt gewesen wäre.

      7. Für einen Wohnsitz in der Schweiz spricht prima vista die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2004

        und sein Sohn D. vom 22. April 2001 bis 31. Dezember 2004 bei

        der I.

        Krankenund Unfallversicherung obligatorisch versichert

        waren (Beilagen 4 zu BVGer act. 9; vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]; BGE 129 V 159 E. 3.6.1). Allerdings ist auch dieses Indiz insoweit zu relativieren, als die schweizerischen Krankenversicherer in der Regel keine Abklärungen zur Frage der Aufrechterhaltung eines früher begründeten Wohnsitzes vornehmen (vgl. dazu auch Art. 7a der Krankenversicherungsverordnung [SR 832.102]: Fortdauer des Versicherungsschutzes für nicht mehr unterstellte Personen). Zudem kann eine weiterhin versicherte Person, unabhängig vom tatsächlichen Lebensmittelpunkt, ein Interesse daran haben, die qualitativ hochstehenden Gesundheitsdienstleistungen in der Schweiz weiterhin in Anspruch zu nehmen, obwohl die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zwischenzeitlich weggefallen sind.

      8. Sodann belegen die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen betreffend die in den Jahren 1999 bis 2003 durchgeführten ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt und lassen nicht auf eine Absicht des dauerhaften Verbleibens schliessen. Auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Monatsrechnungen der Swisscom AG, die Belege bezüglich der Weiterführung der Fahrzeugimmatrikulation (VW Passat) im Kanton G. (Beilagen zu BVGer act. 23) sowie für die mit unaufgeforderter Eingabe vom 1. Juli 2020 ins Recht gelegten Bankkonto-Auszüge über die mit EC-Kartenbezug in den Jahren 2001 und 2002 mehrheitlich in der Region G. getätigten Einkäufe (Beilagen zu BVGer act. 39) sind zwar als Indizien für einen Aufenthalt zu beachten. Diesen kommt indes bei der Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel kein entscheidendes Gewicht zu, zumal sie keinen unmittelbaren Bezug auf den (für Dritte erkennbaren und kundgegebenen) Mittelpunkt der Lebensinteressen haben.

      9. Werden die vorstehend aufgeführten Indizien einer gesamthaften Prüfung und Würdigung unterzogen, so ergibt sich, dass die Hinweise für die Annahme eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers in F. /DE überwiegen. Die unbestrittene Begründung eines Wohnsitzes in F. /DE als Folge der durch die Tätigkeit als Professor bedingten gesetzlichen Wohnsitzpflicht, der Vermerk des Wohnsitzes der Ehefrau (F. /DE) auf der Einbürgerungsurkunde vom (…), der VERA-Eintrag mit der Bestätigung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und seiner Familie in F. /DE (15. Juli 2002 bis 14. Dezember 2004), die wiederholt vertretene Argumentation des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren C-5384/2011, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ab der Heirat vom (…; mit C. ) nicht mehr in G. befunden habe, sowie die Berücksichtigung der verweigerten Beantwortung konkreter Fragen zum Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau führen zum Schluss, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in den Jahren 2002 und 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Schweiz (G. ) befunden hat. Dies zumal der ursprünglichen Aussage eine höhere Beweiskraft beizumessen ist als der nachträglich vorgebrachten, hierzu im Widerspruch stehenden Argumentation (vgl. E. 3.3.5 hievor). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch im laufenden Beschwerdeverfahren keine plausible Erklärung für seine im früheren Beschwerdeverfahren bekräftigte Aussage, dass er seinen Wohnsitz ab 1998 nicht mehr in G. gehabt habe, vorbringt. Schliesslich gilt es zu beachten, dass für die Begründung des Wohnsitzes nicht der innere Wille der betreffenden Person entscheidend; massgebend ist vielmehr, worauf die erkennbaren Umstände schliessen lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst, sondern vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befindet (BGE 138 V 23 E. 3.1.1 S. 24; 136 II 405 E. 4.3 S. 409 f.; 133 V 309 E. 3.1 S. 312).

Der Beschwerdeführer muss sich bei dem von ihm erweckten Rechtsschein behaften lassen.

Die gesamthafte Würdigung sämtlicher Indizien ergibt demnach, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in den Jahren 2002 und 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in F. /DE ihren Wohnsitz hatten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf zusätzliche Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften (für Jahre 2002 und 2003) ist demnach mangels Wohnsitzes respektive Versicherungsunterstellung unter die schweizerische AHV abzuweisen.

    1. Soweit der Beschwerdeführer die Anrechnung eines zusätzlichen Einkommens von Fr. 4'800.- (= 6 x Fr. 800.- für die Zeit vom 1. April bis

      30. September 1966) geltend macht (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C- 5384/2011 E. 9.2.3 und 9.2.5; act. 75, S. 21 f.), ist ihm entgegen zu halten, dass die von der Vorinstanz im Anschluss an das genannte Rückweisungsurteil bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse veranlassten Abklärungen ein AHV-pflichtiges Bruttoeinkommen von Fr. 2'400.- für das Jahr 1966 ergeben haben (act. 78 und 83). Versicherte können die Berichtigung von IKEintragungen bei Eintritt des Versicherungsfalles nur verlangen, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). Der in Art. 141 Abs. 3 AHVV geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch Urteile EVG [heute Bundesgericht] H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).

      Der Beschwerdeführer bringt keine Tatsachen vor, welche den Schluss auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto zuliessen (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Insbesondere vermag er mit den am

      14. März 2019 eingereichten Dokumenten (Beilagen zu BVGer act. 23) nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass er in der Zeit von April bis September 1966 effektiv einen AHV-Lohn von Fr. 4'800.- bezogen und hierfür AHV-Beiträge entrichtet hätte. Weder die Verfügung vom 14. April 1966 betreffend Ermächtigung zur Anstellung des Beschwerdeführers an der ETH noch der Zahlungsbeleg über einen am 25. August 1996 überwiesenen Betrag von Fr. 780.60 erbringen den gebotenen vollen Beweis für die Abrechnung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge. Soweit er demnach eine Korrektur des anrechenbaren AHV-Einkommens für 1966 fordert, kann ihm nicht gefolgt werden.

    2. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2015 zu bestätigen ist.

4.

    1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

    2. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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