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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3540/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-3540/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3540/2020
Datum:26.11.2020
Leitsatz/Stichwort:(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen
Schlagwörter : Vorinstanz; Stiftung; Verfügung; Parteien; Bundesverwaltungsgericht; Liquidator; Entscheid; Liquidation; Verfahren; Gericht; Verwalter; Verfahrens; Parteientschädigung; Stiftungsrat; BVGer-act; Wiedererwägung; Verfahrenskosten; Beilage; Personalvorsorgestiftung; Stiftungsaufsicht; Vorsorge; Handelsregister; Gebühr; Kostenvorschuss; Höhe; BVGeract; Eingabe; Einzelrichter; Michael
Rechtsnorm: Art. 48 BGG ;Art. 58 VwVG ;Art. 79 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3540/2020

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 2 0

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien Personalvorsorgestiftung der A. in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

BVSA BVGund Stiftungsaufsicht Aargau, Schlossplatz 1, Postfach, 5001 Aarau, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Verfügung vom 1. Juli 2020.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die BVSA BVGund Stiftungsaufsicht Aargau (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 1. Juli 2020 Folgendes verfügt hat:

  1. Herr B._ , von C. , in D._ , und Frau E. , von C. , in D. , werden als Stiftungsratsmitglieder und Liquidatoren mit sofortiger Wirkung abberufen.

  2. Als amtlicher Verwalter und Liquidator wird Herr F. , von G. , in H._ , […], eingesetzt. Der amtliche Verwalter und Liquidator ist als einzelzeichungsberechtigt im Handelsregister einzutragen.

  3. Der Handelsregisterführer wird eingeladen, die neuen Zeichnungsverhältnisse im Handelsregister einzutragen.

  4. Der amtliche Verwalter und Liquidator hat neben den allgemeinen Aufgaben als Stiftungsrat die Liquidation der Stiftung zu Ende zu führen. Die Kosten gehen zu Lasten des Stiftungsvermögens. Die Rechnungen sind quartalsweise durch die BVSA freizugeben. Der Stundenansatz wird die folgt festgesetzt: Kommisarischer Stiftungsrat und Liquidator CHF 240.-, Sekretariatsarbeiten CHF 130.-.

  5. Die beiden Stiftungsratsmitglieder und Liquidatoren sind verpflichtet, dem amtlichen Verwalter und Liquidator unaufgefordert und unter Strafandrohung von Art. 79 Abs. 1 BVG die Stiftungskonten bzw. auch die Schliessfächer, Stiftungsbuchhaltung etc. bekanntzugeben. Dieser hat in der Folge umgehend und überall die neue Unterschriftenregelung zu etablieren.

  6. Die Berichterstattung des amtlichen Verwalters an die BVGund Stiftungsaufsicht Aargau wird erstmals bis zum 1. Oktober 2020, sodann vierteljährlich bis zum 15. des auf das Berichterstattungsquartal folgenden Monates abgelegt.

  7. Die Gebühr wird unter Anwendung von § 4 der Gebührenordnung BVSA auf CHF 1'000.- festgelegt und der Personalvorsorgestiftung der A. in Liquidation auferlegt.

dass die Personalvorsorgestiftung der A. in Liquidation diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. Juli 2020 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass am 24. Juli 2020 der mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (vgl. BVGeract. 2 und 4),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. November 2020 (BVGer-act. 11) den Instruktionsrichter über eine in Aussicht gestellte Wiedererwägung durch die Vorinstanz informierte,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. November 2020 (BVGeract. 13) auf ihren Entscheid vom 1. Juli 2020 zurückgekommen ist und die Verfügung vom 1. Juli 2020 widerrufen und die Gebühr für die Wiedererwägungsverfügung auf Fr. 1'000.- festgelegt hat,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich betreffend (Teil-)Liquidation

von Vorsorgeeinrichtungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,

dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),

dass das Beschwerdeverfahren zufolge vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE),

dass unter Beachtung der gesamten Umstände im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- (vgl. BVGer-act. 4)

ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist,

dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE),

dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE),

dass Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten, keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE),

dass somit weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wir der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahladresse und Eingabe der Vorinstanz vom 19. November 2020 inkl. Beilage [BVGer-act. 13])

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2020 inkl. Beilage [BVGeract. 11])

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

  • die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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