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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3518/2018

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3518/2018
Datum:13.05.2020
Leitsatz/Stichwort:Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Vorinstanz; Recht; Schweiz; Akten; Einsprache; Recht; Verwirkung; Rückerstattung; Rückforderung; Witwenrente; Verfügung; Zivilstand; Sachverhalt; Leistung; Urteil; Anspruch; Verfahren; Verwirkungsfrist; Wohnsitz; Sozialversicherung; Entscheid; Hinweis; Einspracheentscheid; Schweizer; Sozialversicherungs
Rechtsnorm: Art. 10 ZGB ; Art. 105 ZGB ; Art. 12 StGB ; Art. 13 ATSG ; Art. 14 StGB ; Art. 148 StGB ; Art. 20 IPRG ; Art. 23 AHVG ; Art. 23 ZGB ; Art. 24 ZGB ; Art. 25 ATSG ; Art. 31 ATSG ; Art. 33 StGB ; Art. 39 ATSG ; Art. 42 ATSG ; Art. 43 ATSG ; Art. 48 BGG ; Art. 49 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 60 ATSG ; Art. 61 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 70 StGB ; Art. 79 ATSG ; Art. 85b AHVG ; Art. 87 AHVG ; Art. 97 StGB ;
Referenz BGE:111 V 14; 113 V 256; 119 II 167; 121 V 362; 122 V 134; 122 V 270; 124 V 90; 125 V 193; 125 V 205; 126 I 19; 126 V 132; 126 V 198; 126 V 353; 127 V 237; 131 V 164; 132 II 47; 132 V 215; 132 V 368; 132 V 389; 132 V 390; 132 V 393; 133 III 439; 134 I 140; 134 I 83; 136 V 376; 137 I 195; 138 V 218; 138 V 533; 138 V 74; 139 V 106; 139 V 263; 139 V 335; 140 IV 11; 140 V 521; 141 III 1
Kommentar:
-, ATSG- , Art. 25; Art. 4 Abs. 4 OR ATSG, 2014
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3518/2018

U r t e i l  v o m  1 3.  M a i  2 0 2 0

Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A. , (Kosovo) Zustelladresse: c/o B. _,

vertreten durch Dr. iur. Orlando Vanoli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,

1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Witwenrente/Rückforderung (Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018).

Sachverhalt:

A.

    1. Die ( ) 1946 geborene kosovarische Staatsangehörige A. (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war mit C. sel. vom ( ) März 1969 bis zu dessen tödlichem Unfall vom ( ) Dezember 1975 verheiratet. Aus dieser Ehebindung gingen drei Kinder hervor (Jahrgang 1969, 1971 und 1975). Nachdem sich die Versicherte mit Gesuch vom 22. Dezember 1977 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) zum Bezug einer Witwenrente angemeldet hatte (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden:] Dok. 9, Dok. 10

      S. 4-8, 11 S. 2 und S. 6-8, Dok. 43 S. 2), wurde ihr mit Verfügung vom

      14. März 1978 mit Wirkung ab 1. Januar 1976 eine Witwenrente samt den dazugehörigen Kinderrenten zugesprochen. Diese Verfügung wurde aufgrund einer Korrektur des errechneten durchschnittlichen Jahreseinkommens (Fr. 36'960.- statt Fr. 34'650.-) mit Verfügung vom 11. Juli 1980 ersetzt, wobei der Rentenbeginn unverändert blieb. Beiden Verfügungen lag jeweils ein Blatt mit einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit der Information bei, dass der Vorinstanz oder einer Auslandvertretung jede wesentliche Änderung, die den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung einer Leistung zur Folge haben kann, unverzüglich zu melden sind. Als Beispiel wurde u.a. die Änderung im Zivilstand, wie z.B. Verheiratung oder Scheidung, genannt (vgl. Dok. 14).

    2. Im Jahre 2017 leitete die Vorinstanz Untersuchungen wegen des Verdachts, die Versicherte habe sich wiederverheiratet und einen damit zusammenhängenden Verdacht auf Versicherungsmissbrauch ein. Sie holte dazu Auskünfte beim Standesamt der Gemeinde D. in Deutschland ein und nahm mit Hilfe der Schweizer Botschaft auch bei den Zivil-

      standregisterämtern in E.

      sowie im Heimatort der Versicherten

      (F. ) Abklärungen betreffend den Zivilstand der Versicherten vor (vgl. Dok. 111 f.). Da die Versicherte seit dem 18. November 2013 mit einer B-Bewilligung jeweils für ein halbes Jahr bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter weilt, holte die SAK auch Auskünfte der Einwohnerkontrollen der

      Stadt G.

      sowie der Gemeinde H.

      ein (vgl. Dok. 108,

      Dok. 115 S. 2 und Dok. 116 f.). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017, adressiert an die bevollmächtigte Tochter (vgl. Dok. 90), teilte die Vorinstanz der Versicherten mit, es lägen Hinweise auf eine Zivilstandsänderung vor. Es scheine, die Versicherte sei am ( ) August 2001 mit dem am ( ) Juni 1960 geborenen I. den Bund der Ehe eingegangen. Deshalb scheine die Anspruchsberechtigung seit September 2001 nicht mehr

      gegeben zu sein und die SAK könne somit aktuell keine Rentenzahlungen mehr an die Versicherte ausrichten. Gemäss Aufstellung habe die Versicherte von September 2001 bis Oktober 2017 ungerechtfertigte Leistungen von insgesamt Fr. 168'316.- bezogen. Sie setzte der Versicherten Frist bis zum 12. Januar 2018, um zum dargelegten Sachverhalt Stellung zu nehmen (vgl. Dok. 119).

    3. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 (Datum Postaufgabe) liess die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter, im Wesentlichen um Fristerstreckung ersuchen, da ihr die Mitteilung im Kosovo erst am 10. Januar 2018 zugegangen sei. Ausserdem liess sie durch ihre Tochter mitteilen, dass sowohl ihr Heimatland als auch die Schweiz bestätigt hätten, dass sie verwitwet sei. Es sei seltsam, dass die Angaben des eigenen Heimatlandes nicht gültig sein sollen; sie werde jedoch noch detailliert Stellung nehmen. Zudem könne sie die Rente nicht zurückzahlen, da sie von den Renten gelebt habe (vgl. Dok. 120).

    4. Auf E-Mailanfrage der Vorinstanz vom 24. Januar 2018 um Übermittlung eines Auszugs aus dem Eheregister (Dok. 121) übermittelte die Standesbeamtin der Gemeinde D. am 1. Februar 2018 eine gleichentags ausgestellte Eheurkunde über die am ( ) August 2001 erfolgte Eheschliessung der Versicherten mit dem am ( ) Juni 1960 geborenen I. (vgl. Dok. 130).

B.

    1. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass der Anspruch der Versicherten auf die seit 1. Januar 1976 ausgerichtete Witwenrente aufgrund der Wiederheirat vom ( ) August 2001 am 31. August 2001 geendet habe und im Zeitraum von September 2001 bis Oktober 2017 ein Rentenbetrag von insgesamt Fr. 168'316.- zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Rückerstattung des Betrags von Fr. 168'316.- und wies auf die Möglichkeit des ganz oder teilweisen Schuldenerlasses hin, sofern die Rente in gutem Glauben bezogen worden sei und die Rückerstattung für die Versicherte angesichts der persönlichen finanziellen Verhältnisse eine grosse Härte darstellen würde. Beide Voraussetzungen müssten gleichzeitig erfüllt sein und das ErlassGesuch müsste innert 30 Tagen, nachdem die vorliegende Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, eingereicht werden (vgl. Dok. 123 f.). Im Nachgang zur Rückerstattungsverfügung vom 25. Januar 2018 sandte die Vorinstanz am 26. Januar 2018 ein «Ergänzungsblatt 3» nach, erläuterte unter

      Nennung der einschlägigen Rechtsnormen das Verfahren betreffend Erlassgesuch näher und wies darauf hin, dass aufgrund der krassen Meldepflichtverletzung kein guter Glaube vorliege (vgl. Dok. 125).

    2. Am 7. Februar 2018 liess die Versicherte unter Vorlage einer Anwaltsvollmacht vom 31. Januar 2018 zunächst mitteilen, dass sie fortan von Rechtsanwalt Dr. iur. Orlando Vanoli vertreten werde (vgl. Dok. 128 f.); anschliessend liess sie durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. Februar 2018 Einsprache erheben im Wesentlichen mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2018 sei aufzuheben und die Witwenrente (oder allenfalls eine höhere Altersrente) sei rückwirkend seit der Einstellung zuzüglich Zins wiederauszurichten. Eventualiter sei in Folge der Verwirkung der Rückforderungsansprüche vollumfänglich, mindestens aber im Umfang für die Jahre vor Januar 2013, von einer Rückforderung abzusehen. Zudem sei eine allfällige Restrückforderung mit der Altersrente zu verrechnen und ein allfälliger positiver Saldo zugunsten der verfügenden Behörde sei der Versicherten zu erlassen, wobei ihr eine Frist zur Einreichung eines Erlassgesuches anzusetzen sei. Schliesslich ersuchte sie auch um Akteneinsicht und um unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, in einem fremdenpolizeilichen Verfahren in den Jahren 2005/2006 sei rechtskräftig eine Scheinehe festgestellt worden, weshalb nach schweizerischem Rechtsverständnis gar keine Ehe und somit auch keine Wiederverheiratung vorliege. Aufgrund dieser Nichtanerkennung habe auch keine Pflicht zur Meldung an die Behörden bestanden. Zudem machte sie vorsorglich geltend, dass die einjährige relative Verwirkungsfrist der Rückforderung entgegenstehe. In jedem Fall seien die Rückforderungen betreffend die Rentenzahlungen vor 2013 unter Berücksichtigung der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren bereits verwirkt. Schliesslich meldete sich die Versicherte auch zum Bezug einer ordentlichen Altersrente an. Hierzu beantragte sie den Beizug der Akten des verstorbenen Mannes und die Mitteilung der Beiträge des präsumtiven Ehemannes (sic!), sofern sich letztere rentenerhöhend auswirkten (vgl. Dok. 133).

    3. Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 9. Februar 2018 ab und bestätigte die Verfügung vom

25. Januar 2018. Zur Begründung verwies sie auf die Eheurkunde der Gemeinde D. vom 1. Februar 2018 und führte dazu aus, die Versicherte sei am ( ) August 2001 mit dem am ( ) Juni 1960 geborenen I. den Bund der Ehe eingegangen. Somit habe in der Folge kein

Witwenrentenanspruch mehr bestanden. Ein Nichtmelden einer neuerlichen Heirat durch die verwitwete Person werde als Meldepflichtverletzung gewertet. Aus welchem Grund die Versicherte geheiratet habe, sei unerheblich. Insofern könne auch das Vorbringen nicht gehört werden, es habe sich um eine «Ausländerrechtsehe» oder Scheinehe ohne entsprechenden tatsächlichen Ehewillen gehandelt. Dies käme dem Schutz von Rechtsmissbrauch gleich. Die Meldepflichtverletzung sei offensichtlich und der Versicherten hätte klar sein müssen, dass sie mit der Wiederverheiratung den Anspruch auf Witwenrente verloren hat (vgl. Dok. 139).

C.

C.a

      1. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Orlando Vanoli, mit Eingabe vom 15. Juni 2018 (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.]1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

        "1. Es sei der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom

        15. Mai 2015, resp. die Verfügung vom 25. Januar 2018 ersatzlos aufzuheben und somit von einer Rückforderung der Witwenrente abzusehen.

        1. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Zahlungen der Witwenrente (oder einer höheren Altersrente) rückwirkend seit Aussetzung zuzüglich Zins unverzüglich wiederaufzunehmen. Ergibt sich, dass die Altersrente höher ist, sei die Differenz zwischen Altersrente und bereits entrichteter Witwenrente inkl. Zins auszurichten.

        2. Eventualiter: Es sei das Verfahren infolge verschiedener grober Verfahrensfehler an die Vorinstanz zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.

        3. Subeventualiter: Es sei die Vorinstanz anzuweisen, infolge Verwirkung der Rückforderungsansprüche vollumfänglich (mindestens aber im Umfang für die Jahre vor Januar 2013) von einer Rückforderung abzusehen, wobei sie anzuweisen sie, die allfällige Rest(rückforderung) mit der Altersrente zu verrechnen und inskünftig die Altersrente auszurichten.

        5. [ ]."

        Zudem beantragte sie in prozessualer Hinsicht einerseits die Überweisung der Beschwerdesache an das zuständige kantonale Versicherungsgericht für den Fall, dass sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der B-Bewilligung der Beschwerdeführerin als nicht zuständig erachten sollte, und andererseits die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das vorliegende Beschwerdeverfahren als auch für das vorinstanzliche

        Verfahren sowie spätestens im Rahmen der Replik Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten.

      2. Zur Begründung führte sie zunächst in formeller Hinsicht aus, die Vorinstanz habe ihr ausdrückliches Begehren um Akteneinsicht wie auch den Antrag auf unentgeltliche Prozessvertretung sowie den Eventualantrag mitsamt der «Verjährungs-/Verwirkungseinrede» ignoriert. Diese Rechtsverweigerung habe ihr faktisch ein Rechtsmittel entzogen, weshalb das Verfahren zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In materieller Hinsicht machte sie - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - unter Verweis auf das fremdenpolizeiliche Verfahren in den Jahren 2005/2006 geltend, vorliegend bestehe nach schweizerischem Rechtsverständnis gar keine Ehe, weshalb auch keine rechtsgültige Wiederverheiratung vorliege. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Eheschluss ohne Ehewillen auch nach deutschem Recht keine gültig geschlossene Ehe darstelle. Dies könne jedoch letztlich offenbleiben, bliebe einer solchen Scheinehe doch auch aufgrund des Ordre public die schweizerische Anerkennung versagt. Aufgrund dieser Nichtanerkennung der deutschen Ehe in der Schweiz sei die Beschwerdeführerin nicht zur Meldung an irgendwelche Behörden in der Schweiz oder im Ausland verpflichtet gewesen. Ein rechtliches Nichts wie die Scheinehe sei selbstredend keine wesentliche Änderung. Im Weiteren machte sie erneut vorsorglich geltend, dass die einjährige Verwirkungsfrist einer Rückforderung entgegenstehe, da die Vorinstanz den Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht benannt habe. Zudem hätten aus den Akten von I. Rückschlüsse gezogen werden können und darüber hinaus seien diverse Behörden bezüglich der Scheinehe im Bild gewesen. In jedem Fall seien aber aufgrund der fünfjährigen Verwirkungsfrist die Rentenzahlungen vor Januar 2013 verwirkt. Schliesslich meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Erreichens des ordentlichen Rentenalters am 22. Mai 2010 erneut zum Bezug einer Altersrente an und verlangte hierzu den Beizug der Akten des verstorbenen Ehemannes sowie die Mitteilung der Beiträge des präsumtiven Ehemannes, sofern sich diese rentenerhöhend auswirkten.

    1. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2018 wurde auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht eingetreten, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Dr. iur. Orlando Vanoli für das vorliegende Beschwerdeverfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ernannt (vgl. BVGeract. 11). Entsprechend dem weiteren Verfahrensantrag wurden der Beschwerdeführerin auch die vorinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme zugestellt (vgl. BVGer-act. 17-19).

    2. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 (BVGer-act. 14) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2018. Zur Begründung wies sie zunächst darauf hin, dass als Verfahrensobjekt zu prüfen sei, ob Leistungen unrechtmässig bezogen worden seien. Gemäss ihrer Ansicht seien die Witwenrenten offensichtlich zu Unrecht ausgerichtet worden, da aus dem Schreiben der Gemeinde D. vom 1. Februar 2018 und aus der beigelegten Eheurkunde hervorgehe, dass sich die Beschwerdeführerin am ( ) August 2001 mit Herrn I. verheiratet habe, demzufolge der Anspruch auf Witwenrente erloschen sei und die in der Folge unrechtmässig bezogenen Leistungen - unabhängig von einer Meldepflichtverletzung - grundsätzlich zurückzuerstatten seien. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin regelmässig darauf aufmerksam gemacht worden, dass der tatsächliche Zivilstand leistungsbegründend sei. Gestützt auf die einschlägige Praxis stehe es ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei, die Änderung im Zivilstand vom ( ) Juni 2001 (recte: [ ] August 2001) zu melden. Im Weiteren fielen privatrechtliche Auswirkungen von Zivilstandsänderungen, die Anerkennung von registerrelevanten Auslandereignissen in der Schweiz oder auch die zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen geschlossene Scheinehen nicht in die Zuständigkeit der SAK, die lediglich die einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen zur Anwendung zu bringen habe. Sie habe daher unabhängig von der Frage der möglichen Anerkennung der ausländischen Ehe in der Schweiz lediglich zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen noch vorlägen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei es aufgrund der hohen Anzahl an Versicherten nicht möglich, umfassende Kontrollen durchzuführen; aus diesem Grund komme der Meldepflicht der Versicherten grosse Bedeutung zu. Für die einjährige Verwirkungsfrist sei nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Durchführungsorgans massgebend, sondern der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben seien. Vorliegend habe das zuständige Standesamt D. der SAK mit Schreiben vom 30. November 2017 die Eheschliessung bestätigt. Die Rückerstattungsverfügung vom 25. Januar 2018 sei innerhalb der relativen einjährigen Frist erlassen worden.

    3. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - der Schriftenwechsel geschlossen (vgl. BVGer-act. 15).

    4. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG (SR 831.10) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK).

      1. Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich aufgrund von Art. 13 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) nach den Art. 23 bis 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291], der den Wohnsitzbegriff gleich umschreibt [vgl. BGE 119 II 167 E. 2]). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Abs. 2).

        Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1, 125 V 76 E. 2a je mit weiteren Hinweisen). Bei ausländischen Staatsangehörigen, welche eine Aufenthaltsbewilligung B besitzen, wird der Wohnsitz in der Schweiz zwar vermutet (vgl. Urteil des BGer 9C_747/2015 vom 12. Mai 2016 E. 5.1). Indessen sind fremdenpolizeiliche Entscheide über Niederlassungsund Aufenthaltsbewilligungen allein aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Wohnsitzes in der Schweiz nicht massgebend (vgl. BGE 138 V 533 E. 4.3 ff.).

        Der einmal begründete Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Abs. 2). Im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 ZGB richtet sich die Frage, wann eine Person ihren ausländischen Wohnsitz aufgegeben hat, nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG (SR 291). Dies ist der Fall, wenn die Person den Ort des bisherigen Lebensmittelpunktes definitiv verlassen hat, wobei unerheblich ist, ob nach dem ausländischen Recht der ausländische Wohnsitz noch weiterbesteht. Die Aufgabe des einmal begründeten Wohnsitzes ist im internationalen Verhältnis wesentlich einfacher als im innerstaatlichen. Sie ist auch dann anzunehmen, wenn die Person zwar weiterhin einen ausländischen Wohnsitz hat, die Beziehungen dazu jedoch stark gelockert erscheinen (SVR 2006 KV Nr. 12 S. 38, K 34/04 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 24 ZGB).

      2. Zwar besitzt die Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlichen Akten eine Aufenthaltsbewilligung B; gemeldet ist sie jedoch lediglich unter einer c/o-Adresse bei ihrer Tochter (vgl. dazu Dok. 108 und Dok. 115 S. 2 f.; vgl. dazu auch die Meldung der Tochter betreffend Immatrikulation in der Schweiz Dok. 82). Im Weiteren teilte ihre Tochter am 20. November 2017 und am 7. Februar 2018 telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin jeweils ein halbes Jahr im Kosovo wohne und ein halbes Jahr bei der Tochter in der Schweiz weile. Dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt habe oder zumindest beabsichtige, ihren Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen, teilte sie hingegen nie mit (vgl. Dok. 105 und Dok. 127). Zudem wurden auch nach der Anmeldung unter der c/o-Adresse bei der Tochter und nach Erhalt der B-Bewilligung im Jahr 2013 sämtliche jährlichen Aufforderungen zur Einreichung einer Lebensund Zivilstandsbescheinigung von der SAK an die ihr bekannte Adresse im Kosovo gesandt, ohne dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich dagegen Einwände erhoben hat. Ebenso wurden all diese Bescheinigungen - mit einer Ausnahme (vgl. die Bescheinigungen des Personenmeldeamts der Stadt G. vom 7. Dezember 2017 [Dok. 115 S. 1]) - jeweils von der zuständigen Wohnsitzbehörde im Kosovo ausgestellt (vgl. Dok. 79, Dok. 88,

Dok. 97 f., Dok. 102, Dok. 117 und Dok. 132). Schliesslich wurde die Vorinstanz mit undatierter Eingabe, welche am 30. November 2017 bei der Vorinstanz eingegangen ist, explizit darum ersucht, die Renten grundsätzlich auf das Bankkonto im Kosovo zu überweisen (vgl. Dok. 107). Die soeben dargelegten äusseren Umstände deuten nicht auf eine Aufgabe des Wohnsitzes im Kosovo hin bzw. enthalten keine Anhaltspunkte für einen gewollten und gelebten dauernden Aufenthalt in der Schweiz. Vielmehr sprechen diese Umstände überwiegend wahrscheinlich (betreffend Beweismass vgl. E. 3.6 hiernach) dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin nach wie vor im Kosovo befindet. Da im Weiteren auch keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    1. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    2. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

    1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Dabei tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 132 V 368 E. 6.1 in fine, S. 274 f.; 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; Urteil

      des BGer 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016; SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29 E. 3.2, 8C_592/2012).

    2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018, mit dem die Vorinstanz sowohl die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung im Zeitraum von September 2001 bis Oktober 2017 als auch die Rückerstattungspflicht des in diesem Zeitraum ausbezahlten Betrags von Fr. 168'316.- bestätigt hat. Damit ersetzte der Einspracheentscheid ohne Weiteres die Verfügung vom 25. Januar 2018, weshalb insoweit auf die Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, als sie sich auf die Verfügung beziehen. Im Weiteren ist der Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht einen unrechtmässigen Bezug einer Witwenrente im Zeitraum von September 2001 bis Oktober 2017 festgestellt und gestützt auf diese Feststellung die Rückerstattung eines Betrags von insgesamt Fr. 168'316.- verfügt hat. Dagegen sind weder ein allfälliger Erlass der zurückzuerstattenden Leistung, noch die Anmeldung zum Bezug einer Altersrente noch eine allfällige Verrechnung der allenfalls zustehenden Altersrente mit der von der Vorinstanz verfügten Rückforderung Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.

3.

    1. Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrer Heimat. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Ab dem 1. April 2010 war das Abkommen jedoch nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hatte namentlich zur Folge, dass die nach dem 31. März 2010 zugesprochenen Renten von Staatsangehörigen des Kosovo nicht mehr ins Ausland exportierbar waren und nur innerhalb der Schweiz gewährt wurden. Die laufenden Renten genossen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1). Für die Beschwerdeführerin als Bürgerin der Republik Kosovo findet zudem das Sozialversicherungsabkommen insoweit noch Anwendung, als nachfolgend Sachverhalte zu beurteilen sind, die

      sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl. dazu auch BGE 139 V 263 sowie 139 V 335 E. 6.1 [Besitzstandsgarantie] und E. 6.2). Die vorliegend umstrittene Witwenrente würde somit grundsätzlich unter diese Besitzstandsgarantie fallen, falls die Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenrente nach wie vor erfüllt sind. Für die Frage des anwendbaren Rechts ist es hingegen ohne Belang, ob das Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung gelangt, da sich der Rentenanspruch der Versicherten so oder anders ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht bestimmt (zum anwendbaren Recht im Geltungsbereich dieses Sozialversicherungsabkommens vgl. dessen Art. 4; im Weiteren statt vieler Urteil des BVGer C-3834/2017 vom 16. April 2018 E. 3.1).

      Das neue, am 8. Juni 2018 abgeschlossene und am 1. September 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1), gemäss welchem versicherten Personen frühestens ab dem 1. September 2019 (Inkrafttreten des Abkommens) Leistungen ausgerichtet werden, ist hingegen in casu nicht anwendbar, da der vor Inkrafttreten ergangene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018 (Dok. 139) das Anfechtungsobjekt und damit die Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 und E. 2 hiervor) bildet und insbesondere Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor Inkrafttreten des neuen Abkommens ereignet haben.

    2. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides (hier: 15. Mai 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362

      E. 1b).

    3. Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329

      E. 2.3). Die Frage, ob die Vorinstanz die Einsprache gegen die verfügte Rückerstattung im Umfang von Fr. 168'318.- zu Recht abgewiesen hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den bei Erlass des Einspracheentscheids vom 15. Mai 2018 gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101).

    4. Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Einspracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

    5. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47

      E. 1.3 m.H.).

    6. Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des BGer 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008, E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungsund Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).

4.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihr die Vorinstanz einerseits trotz des mit Einsprache vom 9. Februar 2018 explizit gestellten Gesuchs keine Akteneinsicht gewährt und andererseits die «Verjährungs-/Verwirkungseinrede» ignoriert habe.

    1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 42 Abs. 1 ATSG haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in Akten zu nehmen (vgl. dazu Art.47 ATSG und Art. 26 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Ebenso folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (132 V 368 E. 3.1, BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3). Gemäss Art. 42

      ATSG müssen die Parteien jedoch nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung aber die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (BGE 132 V 389 E. 4.1 mit Hinweis).

    2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des Einspracheentscheids (BGE 132 V 390 E. 5.1, 127 V 43 1

      E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Praxisgemäss kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, 125 V 371 Erw. 4c/aa, 124 V 392 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204).

    3. Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht überhaupt nicht gewährt respektive das mit Einsprache vom 9. Februar 2018 gestellte Gesuch gar nicht erst behandelt und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör zweifellos verletzt hat. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz im Einspracheentscheid nicht ansatzweise mit der Einwendung der Beschwerdeführerin bezüglich der von Amtes wegen zu berücksichtigenden Verwirkungsfristen (vgl. nachfolgend

E. 5.1.1) auseinandergesetzt, so dass auch von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen ist. Durch diese doppelte Verfehlung hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in erheblichem Masse verletzt. Da aufgrund der vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz in materieller Hinsicht im Ergebnis wieder gleich entscheiden würde, ist davon auszugehen, dass eine Rückweisung zu neuem Entscheid aus rein formellen Gründen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. E. 4.2 hiervor). Deshalb ist aus prozessökonomischen Überlegungen nachfolgend auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen und eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer C-638/2018 vom 12. März 2020 E. 4.9).

5.

Wie bereits festgestellt, ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einem unrechtmässigen Bezug der Witwenrente im Zeitraum von September 2001 bis Oktober 2017 ausgegangen ist und gestützt auf diese Feststellung die Rückerstattung eines Betrags von insgesamt Fr. 168'316.- verfügt hat. Auf die Ausführungen der Parteien zum guten Glauben ist - soweit dieser im Zusammenhang mit einem allfälligen Erlass der Rückerstattung thematisiert wird - demzufolge vorliegend nicht weiter einzugehen.

5.1

      1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung; wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. Es handelt

        sich dabei um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1, 138 V 74 E. 4.1 je mit Hinweisen; Urteil des BGer

        8C_843/2018 vom 22. Januar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).

      2. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt demzufolge in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Die Rechtsprechung lässt es allerdings zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht gemeinsam entschieden wird (vgl. Urteil des BGer 9C_564/2009 vom

        22. Januar 2010 E. 6.4; UELI KIESER, Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen von Dritten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, 2011, S. 224). Schliesslich ist drittens, auf entsprechendes Gesuch hin, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 25 Rz. 9), über die indes erst entschieden werden kann, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]).

      3. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist daher weder zu beanstanden, dass die Vorinstanz in einem Entscheid sowohl über die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs als auch über die sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht und deren Umfang befunden hat, noch, dass die Vorinstanz die Erlassfrage noch gar nicht geprüft hat. Da die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung noch nicht feststeht, bildet diese doch gerade den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, konnte über die Erlassfrage noch gar nicht verfügt werden.

5.2

      1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Anspruch auf eine Witwenrente gemäss Art. 23 Abs. 4 Bst. a AHVG mit einer Wiederverheiratung erlischt. Die Beschwerdeführerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, das vorliegend gar keine neue Ehe bestehe. Diese Ansicht erweist sich als nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Akten ist klar erstellt, dass die Beschwerdeführerin am ( ) August 2001 mit dem am ( ) Juni 1960 geborenen

        I. in Deutschland den Bund der Ehe eingegangen ist. Dies wurde explizit von der zuständigen Standesbeamtin der Gemeinde D. mit Schreiben vom 30. November 2017 bestätigt (vgl. Dok. 111). Im Weiteren reichte die Standesbeamtin auf Ersuchen der Vorinstanz am 1. Februar 2018 eine entsprechende Eheurkunde nach, welche die am ( ) August 2001 in der Gemeinde D. vollzogene Eheschliessung zwischen der Beschwerdeführerin und I. klar bestätigt (vgl. Dok. 130).

      2. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an der Tatsache der amtlich bestätigten Eheschliessung vom ( ) August 2001 und mithin an der Tatsache ihrer Wiederverheiratung an diesem Datum nichts zu ändern. Im von der Beschwerdeführerin angerufenen fremdenpolizeilichen Verfahren wurde lediglich festgestellt, dass die Familie entgegen anders lautenden Bekundungen nicht zusammenlebte und damit eine wesentliche Voraussetzung für den beantragten Familiennachzug gemäss den damals geltenden einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; abgelöst und aufgehoben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom

        16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG, SR 142.20; AS 2007 5437, S. 5490]) und den dazugehörenden Verordnungen nicht erfüllt war (vgl. dazu den Entscheid des J. vom 21. April 2005 [Beilage 3 zu BVGer-act. 1 und Dok. 133 S. 27-38]). Zum Rechtsinstitut der Ehe resp. über eine Anerkennung oder Nichtanerkennung der in Deutschland geschlossenen Ehe in der Schweiz hatte das J. , welches hierfür ohnehin nicht zuständig wäre, nicht zu entscheiden. Daher erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der «Nichtanerkennung der Ehe» nicht verpflichtet gewesen sei, die Heirat den Behörden, insbesondere der Vorinstanz zu melden, als unbehelflich. Dies umso mehr, als der Entscheid des J. vom 21. April 2005, auf den sich die Beschwerdeführerin mitunter bezieht, erst nach mehr als viereinhalb Jahren nach der Eheschliessung vom ( ) August 2001 ergangen war.

      3. Überdies weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 zutreffend darauf hin, dass privatrechtliche Auswirkungen von Zivilstandsänderungen nicht in ihre Zuständigkeit fallen, sondern sie die einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen anzuwenden habe. Das Bundesgericht beziehungsweise das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass es sich um der Rechtseinheit willen an die Regel hält, wonach Begriffe, denen im

        Privatrecht zum Schutz des öffentlichen Interesses oder der Persönlichkeit ein bestimmter Inhalt zuerkannt werde, im Bereich der Sozialversicherung gleich gehandhabt werden. Entsprechend hat es erkannt, dass die Organe, die eidgenössisches Sozialversicherungsrecht anwenden, grundsätzlich nicht befugt sind, von einer gegebenen familienrechtlichen Lage abzuweichen und selbständig über Statusfragen zu befinden (BGE 125 V 205 E. 7a, 121 V 125 E. 2c/aa, 119 V 425 E. 6, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Mai 1965 E. 1, zitiert in: THOMAS GEISER, Zürcher Kommentar zum Partnerschaftsgesetz, Zürich 2007, Art. 11 N 13). Soweit demzufolge eine Zivilehe von einem zuständigen Gericht weder für ungültig erklärt noch geschieden wurde, ist von einer gültigen Ehe auszugehen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keinen Nachweis erbracht, dass die am ( ) August 2001 geschlossene Ehe für ungültig erklärt oder geschieden worden ist. Im Übrigen hätte, damit die Witwenrente hätte wiederaufleben können, eine Ungültigerklärung oder Scheidung der Ehe ohnehin nach weniger als zehn Jahren seit der Eheschliessung erfolgen müssen (vgl. Art. 23 Abs. 5 i.V.m. Art. 46 Abs. 3 AHVV).

      4. Im Weiteren handelt es sich bei einer Scheinehe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um eine «Nicht-Ehe». Das heisst, eine zum Zweck der Umgehung von Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern geschlossene Ehe ist nicht nichtig; eine solche Scheinehe bildet lediglich einen unbefristeten Ungültigkeitsgrund gemäss Art. 105 Ziff. 4 ZGB, der mittels entsprechender Klage (vgl. Art. 106 ZGB) durchgesetzt werden muss. Dass sie eine entsprechende Klage anhängig gemacht hätte, behauptet die Beschwerdeführerin gerade nicht, geht sie doch von der irrigen Vorstellung aus, eine "Scheinehe" sei per se überhaupt keine Ehe. Überdies ist vorliegend zu beachten, dass der Eheungültigkeitsgrund gemäss Art. 105 Ziff. 4 ZGB erst im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 eingefügt wurde (vgl. AS 2007 5495). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass diese ZGB-Norm nicht auf vor Inkrafttreten dieser Norm geschlossene Ehen - wie z.B. auf die vorliegende (Eheschluss am ( ). August 2001 [vgl. Dok. 130]) - zurückwirke (vgl. BGE 141 III 1 E. 4). Gleichzeitig hat es einen Ordre-public-Gehalt von Art. 105 Ziff. 4 ZGB verneint und zur Begründung ausgeführt, in der Botschaft vom

        8. März 2002 zum AuG sei nirgends davon die Rede, dass Art. 105 Ziff. 4 ZGB um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt werde; vielmehr sei die Scheinehe (im Zusammenhang mit der Umgehung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften) unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs abgehandelt worden (vgl. BGE 141 III 1 E. 4 mit Hinweisen). Demnach

        kann die Beschwerdeführerin auch gestützt auf den Ordre public offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten.

      5. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin sehr wohl rechtsmissbräuchlich verhält, wenn sie das offensichtlich fremdenpolizeilich verpönte Verhalten nun zu ihrem Vorteil zu nutzen versucht, um nun nicht der Witwenrentenleistungen verlustig zu gehen. Ein solches Verhalten verdient selbstverständlich keinen Rechtsschutz.

5.3 Im Lichte des Ausgeführten hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bisher bezogene Witwenrente mit deren amtlich dokumentierten Wiederverheiratung vom ( ) August 2001 nach Art. 23 Abs. 4 Bst. a AHVG erloschen ist und die in der Folge, namentlich ab September 2001 infolge Wiederverheiratung unrechtmässig bezogenen Witwenrentenleistungen - unabhängig von einer Meldepflichtverletzung - grundsätzlich zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG; vgl. BGE 122 V 134).

6.

6.1 Allerdings hat die Vorinstanz offensichtlich weder vor Erlass ihrer Rückerstattungsverfügung vom 25. Januar 2018 noch - dies trotz explizit mit Einsprache vom 9. Februar 2018 vorgetragener Einwendung der Beschwerdeführerin - vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Mai 2018 geprüft, ob der Rückforderungsanspruch ganz oder teilweise verwirkt ist; dies, obwohl Verwirkungsfristen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise weiterhin geltend, dass die Vorinstanz die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht gewahrt habe. In jedem Fall sei aber die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren zu beachten, weshalb zumindest die Leistungen vor Januar 2013 nicht mehr zurückgefordert werden könnten.

6.2

      1. Laut bereits angeführtem (E. 5.1.1 hiervor) Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG verwirkt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres,

        «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat». Unter dieser Wendung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder der mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte

        Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauten Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1, 139 V 6 E. 4.1, 124 V 380 E. 1, BGE 122 V 270 E. 5a, BGE 119 V

        431 E. 4a; Urteil des BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4, nicht publ. in: BGE 139 V 106, aber in: SVR 2013 IV Nr. 24 S. 66; ULRICH MEYER,

        Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: Ausgewählte Schriften, Thomas Gächter [Hrsg.], 2013, S. 141 ff., 147 f.). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs nicht genügt, dass der Ausgleichskasse bloss Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht (vgl. BGE 111 V 14 E. 3).

      2. Soweit die Beschwerdeführerin hierzu geltend macht, es seien verschiedene Amtsstellen über die Heirat im Bilde gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Festsetzung und die Auszahlung der AHV-Renten und somit auch die Rückforderung unrechtmässig bezogener Renten nach Art. 63 Abs. 1 lit. b und c AHVG allein den Ausgleichskassen obliegt. Hingegen vermag die Kenntnis bei einer bezüglich der Durchführung der Altersund Hinterlassenenversicherung unzuständigen Verwaltungsstelle die einjährige Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht auszulösen (vgl. BGE 140 V 521 E. 3, bezüglich Zuständigkeitsregelung betreffend die Durchführung der Altersund Hinterlassenenversicherung vgl. eingehend

        E. 2.2 des genannten Leiturteils). Ebenso zielt der Hinweis auf das Dossier von I. ins Leere, ist doch im Rahmen der Massenverwaltung eine umfassende Kontrolle nahezu unmöglich. Deshalb statuiert auch das Gesetz mit Art. 31 Abs. 1 ATSG (sowie im Anwendungsbereich des AHVG Art. 70bis Abs.1 AHVV) die für die Sozialversicherungsträger so wichtige Meldepflicht der Versicherten. Jedenfalls steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet war, die Änderung im Zivilstand vom ( ) August 2001 zu melden, da einerseits für jedermann einsichtig ist, dass der neue Zivilstand den alten ersetzt, an welchen der Bezug der Witwerrente, allein schon dem Namen nach, gebunden war (vgl. BGE 138 V 218 E. 5 und insb. E. 9 f.); andererseits, weil die Beschwerdeführerin überdies auch bereits mit den Verfügungen vom 1. Januar 1976 respektive 11. Juli 1978 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie eine Zivilstandsänderung

        melden müsse (vgl. Dok. 14). Später ist sie erneut auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht worden (so z.B. mit Schreiben vom 7. Juli 1995 [Dok. 6]) und die Vorinstanz forderte sie überdies jedes Jahr auf, entsprechende von der Wohnsitzgemeinde ausgestellte Lebens- und Zivilstandsbescheinigungen einzureichen. Ihr in diesem Zusammenhang geltend gemachter Einwand betreffend sprachliche Schwierigkeiten zielt ebenfalls in Leere, da insbesondere die Bescheinigungen vom 1. September 2004 (Dok. 29) sowie vom 27. Juni 2007 (Dok. 36) den nicht mehr gültigen Zivilstand in albanischer Sprache («E Ve») bescheinigten (vgl. auch Urteil C- 2364/2015 vom 12. Dezember 2017 E. 7.2.1 f. mit Hinweisen, bestätigt durch Urteil des BGer 9C_179/2018 vom 5. April 2018).

      3. Dennoch zeigen sich vorliegend gewisse Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist. Zwar macht die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 sinngemäss geltend, sie habe erst mit Bestätigungsschreiben der Standesbeamtin der Ge-

meinde D.

vom 30. November 2017 (Dok. 111) ausreichende

Kenntnis über die Zivilstandsänderung der Beschwerdeführerin erlangt und die Verfügung vom 25. Januar 2018 sei somit innert der einjährigen Verwirkungsfrist erfolgt. Es bleibt aber aufgrund der vorliegenden - offensichtlich unvollständigen - Akten unklar, gestützt auf welchen Umstand und ab welchem Zeitpunkt die Vorinstanz (zumindest von der Möglichkeit) erfahren hat, dass die Beschwerdeführerin wieder geheiratet haben könnte. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die Vorinstanz offenbar bereits im Mai 2017 (wenn nicht gar früher) Abklärungen betreffend den Zivilstand der Beschwerdeführerin in die Wege geleitet hat. Denn die Schweizer Botschaft in ( ), die von der Vorinstanz beauftragt wurde, u.a. bei den Zivilstandregisterämtern in F. und in E. Abklärungen bezüglich des Zivilstands der Beschwerdeführerin sowie des zweiten Ehegatten zu tätigen, bezieht sich im Betreff ihres Antwortschreibens vom 4. Dezember 2017 auf eine - trotz der in Art. 46 ATSG statuierten Aktenführungspflicht - in den Akten nicht enthaltene Mitteilung der Vorinstanz vom 9. Mai 2017 (vgl. Dok. 112). Bei dieser Mitteilung könnte es sich um den besagten Abklärungsauftrag an die Schweizer Botschaft handeln. Mangels Kenntnis über den Inhalt dieser Mitteilung bleibt es vorliegend jedoch bei einer Vermutung. Im Übrigen befindet sich auch die an die Standesbeamtin gesandte Anfrage vom 22. November 2017 betreffend die Eheschliessung vom ( ) August 2001 nicht in den Akten (vgl. den Betreff im Antwortschreiben vom 30. November 2017 [Dok. 111]). Mit Blick auf die im Betreff des Antwortschreibens der Schweizer Botschaft in ( ) vom 4. Dezember 2017 erwähnte Mitteilung der Vorinstanz vom 9. Mai 2017 ist davon auszugehen,

dass die Vorinstanz bereits vor der Kontaktaufnahme mit der Schweizer Botschaft einen Hinweis betreffend eine mögliche Zivilstandsänderung erhalten hat. Ob sich aus diesem Hinweis gar eine gesicherte Kenntnis betreffend Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin ableiten liesse, kann aufgrund der unvollständigen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden. Folglich kann auch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, ob die einjährige Verwirkungsfrist tatsächlich eingehalten wurde. Denn der Vollständigkeit des Aktendossiers im Zusammenhang mit der Verwirkungsfrage kommt dabei eminente Bedeutung zu (vgl. Urteil des BGer 9C_466/2014 E. 4.3).

6.3

      1. Im Weiteren hat die Vorinstanz - was von der Beschwerdeführerin ebenfalls gerügt wird - die Frage der absoluten Verwirkungsfrist vollständig ungeklärt gelassen. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eine in jedem Fall von Amtes wegen zu beachtende absolute Verwirkungsfrist vorgesehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin jedoch ausführt, eine Rückforderung verwirke in jedem Fall nach fünf Jahren, lässt sie ausser Acht, dass sich diese fünfjährige Frist verlängert, wenn der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, für welche das Strafrecht eine längere Frist vorsieht (Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG).

      2. Die Ausnahmeregelung des Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG bezweckt nämlich, die Vorschriften des Sozialversicherungsund des Strafrechts im Bereich der Verjährung zu harmonisieren. Es soll vermieden werden, dass der sozialversicherungsrechtliche Anspruch verwirkt, bevor die Verfolgungsverjährung des Strafrechts eintritt; denn es erschiene unbefriedigend, wenn der Täter zwar noch bestraft werden könnte, die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen aber nicht mehr verlangt werden dürfte. Dieser ratio legis wird entsprochen, wenn für den Beginn der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist auf die entsprechende strafrechtliche Regelung abgestellt wird (vgl. BGE 138 V 74 E. 5.2 mit Hinweisen).

      3. Als einschlägige Straftatbestände in Betracht fallen grundsätzlich der Betrug (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a StGB), der indessen erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten und somit für den hier massgeblichen Zeitraum (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht von Interesse ist (vgl. auch Urteil des BGer

        9C_388/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 4.1), sowie die Verletzung der Meldepflicht (Art. 87 AHVG; vgl. JOHANNA DORMANN in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts [im Folgenden: BSK ATSG], Basel 2020, Art. 25 N 65). Im Sinne dieser Delikte ist allerdings nur strafbar, wer diese vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen (vgl. aArt. 18 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 333 StGB in der bis Ende 2006 gültig gewesenen Fassung und Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB in der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen Fassung) begeht (vgl. BGE 113 V 256 E. 4c; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Altersund Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 87 N 1; vgl. ferner Art. 79 Abs. 1 ATSG, der die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StGB sowie Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VstrR, SR 313] für anwendbar erklärt); für die Strafbarkeit genügt bereits ein Eventualvorsatz im Sinne der Inkaufnahme des Erfolgs (vgl. BGE 138 V 74 E. 8.2 sowie Urteil des BGer 9C_388/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 4.5). Während für den Betrug nach Art. 146 StGB die Verfolgungsverjährung 15 Jahre beträgt (vgl. aArt. 70 Abs. 1 Bst. b StGB in der bis Ende 2006 gültig gewesenen Fassung und Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB in der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fassung), gilt für die Straftatbestände nach Art. 148a StGB und Art. 87 Abs. 6 AHVG eine Verfolgungsverjährung von je 7 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. d StGB in der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fassung).

      4. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen an einem Strafurteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht. Auf jeden Fall hat die Behörde, die sich auf die strafrechtliche Verjährungsfrist beruft, Aktenmaterial zu produzieren, welches das strafbare Verhalten hinreichend ausweist. Erforderlich ist, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt und dass die auf Rückerstattung belangte Person die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BGE 138 V 74 E. 6.1 mit Hinweisen).

6.4

      1. Die Vorinstanz hat eine Rückerstattung über den gesamten Zeitraum von September 2001 bis Oktober 2017 verfügt, was sechzehn Jahren und einem Monat entspricht. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten steht somit fest, dass ein Teil der Rückforderungen in jedem Fall verwirkt ist. Fraglich bleibt vorliegend lediglich, ob - von Amtes wegen (vgl. BGE 140 V 521

        E. 2.1, 138 V 74 E. 4.1 je mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_843/2018 vom

        22. Januar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen) - eine Verwirkungsfrist von 15 Jahren, von 7 Jahren oder eine solche von 5 Jahren beachtlich ist. Soweit den (unvollständigen) Akten entnommen werden kann, erfolgte keine Anzeige an die Strafbehörden. Somit hätte die Vorinstanz selber über die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin vorfrageweise befinden müssen. Hinsichtlich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens und der damit zusammenhängenden Frage einer ev. längeren Verwirkungsfrist hat die Vorinstanz - soweit ersichtlich - indessen keine Abklärungen getätigt, obschon sie ihre Untersuchungen betreffend die Zivilstandsänderung der Beschwerdeführerin auch unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch eingeleitet hat. Letzteres ergibt sich jedenfalls aus dem Betreff der Antworten der Standesbeamtin der Gemeinde D. vom 30. November 2017 sowie der Schweizer Botschaft in ( ) vom 4. Dezember 2017 (vgl. Dok. 111 und Dok. 112).

      2. Die Vorinstanz hat zwar - und dies zu Recht (vgl. E. 6.2.2 hiervor) - eine Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG (und Art. 70bis Abs.1 AHVV) bejaht, was den objektiven Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG (bis 31. Dezember 2017: Abs. 5) erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz hingegen keine Abklärungen getroffen beziehungsweise nicht geprüft, ob die Beschwerdeführerin die Meldepflichtverletzung vorsätzlich respektive eventualvorsätzlich verletzt hat (bezüglich des Vorgehens bei der Prüfung des Eventualvorsatzes vgl. eingehend die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 138 V 74 E. 8.4.1 und Urteil 9C_388/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 4.6). Immerhin bestehen vorliegend gewisse Indizien, welche für ein (eventual-)vorsätzliches Handeln sprechen. So hat die Beschwerdeführerin unter anderem weder das zuständige Amt in ihrer Heimat noch die zuständigen Ämter in der Schweiz über ihre Wiederheirat in Kenntnis gesetzt (vgl. Dok. 112, Dok. 115 und Dok. 117), so dass diese Behörden - in Unwissen über die Wiederheirat - jeweils einen falschen Zivilstand bescheinigt hatten (vgl. Dok. 26, Dok. 29, Dok. 32, Dok. 36, Dok. 62, Dok. 66, Dok. 74, Dok. 78, Dok. 88, Dok. 97,

        Dok. 98, Dok. 102, Dok. 115, Dok. 117 f. und Dok. 132). Auch hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Wiederheirat vom ( ) August 2001 im Rahmen der von der Vorinstanz jährlich einverlangten Lebensund Zivilstandsbescheinigung mehrfach mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt, dass sie nach wie vor verwitwet sei (vgl. Dok. 26, Dok. 29, Dok. 32, Dok. 36, Dok. 50 sowie Dok. 52).

      3. Ebenso wenig hat die Vorinstanz geprüft, ob allenfalls auch die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs gemäss Art. 146 StGB erfüllt sind. Gemäss Bundesgericht stellt zwar der blosse Erhalt der ursprünglich rechtmässig zugesprochenen Versicherungsleistungen noch keine Täuschungshandlung dar und erfüllt somit auch den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB nicht. Eine Täuschungshandlung könne nur angenommen werden, wenn zum Leistungsbezug bzw. -empfang weitere Handlungen hinzuträten, denen ein objektiver Erklärungswert beigemessen werden könnte, es habe sich nichts an den Anspruchsvoraussetzungen geändert, wie z.B. ein qualifiziertes Schweigen des Versicherten auf ausdrückliches Nachfragen des Versicherers (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.1; KURT PÄRLI /ALAIN BORER, BSK ATSG,

Art. 31 N 39). Den bereits zuvor erwähnten Zivilstandsbescheinigungen (E. 6.4.2 hiervor), auf welchen die Beschwerdeführerin mit eigenhändiger Unterschrift den Zivilstand «verwitwet» bestätigte (vgl. Dok. 26, Dok. 29, Dok. 32, Dok. 36, Dok. 50 sowie Dok. 52), könnte ein solcher positiver Erklärungswert zugemessen werden. Auch dies wird die Vorinstanz im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht näher abzuklären haben.

6.5 Im Lichte des Ausgeführten ist darauf zu schliessen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einerseits die von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist vollständig unbeachtet liess und andererseits den damit zusammenhängenden rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben hat (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG). Da aufgrund der vorliegend unvollständigen Akten keine abschliessende Beurteilung möglich ist, das Gesetz zudem grundsätzlich dem Durchführungsorgan die Aufgabe zuweist, den rechtserheblichen Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 3.2.4 hiervor; BGE 136 V 376 E. 4.1.1) und die Beschwerdeführerin ohnehin einen unvollständig erhobenen Sachverhalt geltend macht, ist der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt weiter abkläre und danach neu verfüge.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar zutreffend festgestellt hat, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bisher bezogene Witwenrente mit deren Wiederverheiratung am ( ) August 2001 nach Art. 23 Abs. 4 Bst. a AHVG erloschen ist und in der Folge die Witwenrenten im Zeitraum von September 2001 bis Oktober 2017 zu Unrecht ausgerichtet wurden. Allerdings hat die Vorinstanz die von Amtes wegen zu beachtende Verwirkung, welche in casu in jedem Fall teilweise eingetreten ist, nicht beachtet und infolge dessen auch den rechterheblichen Sachverhalt bezüglich der Frage, ob vorliegend eine absolute Verwirkungsfrist von (bloss) fünf Jahren oder allenfalls eine sich aus einer strafbaren Handlung herleitende längere Frist von sieben oder gar fünfzehn Jahren zu beachten ist, überhaupt nicht erhoben. Da das Gesetz in erster Linie dem Durchführungsorgan die Aufgabe zuweist, den rechtserheblichen Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1) und die Beschwerdeführerin im Weiteren einer Instanz verlustig ginge, wenn das Bundesverwaltungsgericht anstelle der Vorinstanz die weiteren erforderlichen Sachverhaltsabklärungen tätigen würde, ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, insoweit gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom

15. Mai 2018 aufgehoben und Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Die Vorinstanz ist dabei in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen bezüglich der Verwirkungsfrage vorzunehmen, dabei das Dossier mit allen für den Entscheid wesentlichen Aktenstücken zu vervollständigen und dieses vor ihrem neuen Entscheid - in Wahrung des rechtlichen Gehörs - dem Rechtsvertreter vorab zur Akteneinsicht sowie zur Stellungnahme zuzustellen. Im Weiteren wird sie - sofern nicht zwischenzeitlich an die Hand genommen - auch über das mit Einsprache vom 9. Februar 2018 gestellte, indes - soweit ersichtlich - noch nicht behandelte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden haben, ansonsten sie sich des Vorwurfs einer Rechtsverweigerung aussetzt.

8.

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

    2. Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 30. November 2018 die unentgeltliche Rechtspflege i.S. der unentgeltlichen Verbeiständung gewährt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens bleibt dies ohne Rechtsfolgen, da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6).

    3. Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, des einfach durchgeführten Schriftenwechsels, der Vorkenntnisse des Rechtsvertreters, welcher bereits für das Einspracheverfahren mandatiert wurde, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen.

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen weiter abklärt und hernach über die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin neu verfügt.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung Fr. 2‘500.- zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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