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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-2302/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-2302/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-2302/2019
Datum:15.07.2020
Leitsatz/Stichwort:Rente
Schlagwörter : Witwe; Witwen; Witwenrente; Anspruch; Rente; Berechnung; Witwer; Renten; Vorinstanz; Recht; Person; Hinterlassenen; Einsprache; Verfügung; Quot;; Einspracheentscheid; Schweiz; Witwerrente; Bundesverwaltungsgericht; Wiederverheiratung; Ehepartner; Anspruchs; Witwenbzw; Geschiedene; Ehemann; Geschiedenen; Altersrente; BVGer
Rechtsnorm: Art. 23 AHVG ;Art. 24 AHVG ;Art. 33 AHVG ;Art. 38 ATSG ;Art. 48 BGG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:116 V 67; 116 V 69; 127 V 78; 138 V 533; 139 V 473; 140 V 70; 141 V 246
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2302/2019

U r t e i l  v o m  1 5.  J u l i  2 0 2 0

Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),

Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A. ,

vertreten durch lic. iur. Thomas Lämmli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

Gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Berechnung Witwenrente (Einspracheentscheid vom 27. März 2019).

Sachverhalt:

A.

Die am ( ) 1950 geborene, geschiedene und in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A. (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war vom ( ) 1986 bis ( ) 1987, d.h. insgesamt 1 Jahr und 4 Monate, in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 3; act. 13, S. 2). Die Versicherte war insgesamt drei Mal verheiratet; vom ( ) 1967 bis ( ) 1973 sowie vom ( ) 1985 bis ( ) 1995 mit B. , deutscher Staatsangehöriger, geboren am ( ) 1948, verstorben am ( ) 2004 (vgl. act. 4, S. 6 ff.; act. 11,

S. 9; act. 16, S. 1, act. 20); und vom ( ) 1999 bis ( ) 2015 mit C. , deutscher Staatsangehöriger, geboren am ( ) 1961, verstorben am ( ) 2018 (vgl. act. 4, S. 3 ff.; act. 35, S. 4 ff.). Sowohl B. als auch C. waren in der Schweiz erwerbstätig und entrichteten Beiträge an die schweizerische AHV/IV (Versicherungszeit von B. : 15 Jahre und 6 Monate; Versicherungszeit von C. : 3 Jahre und 4 Monate, vgl. act. 16, S. 3 f.). Aus der ersten Ehe der Versicherten mit B. sind zwei Kinder hervorgegangen; D. , geb. ( ) 1967, und E. geb. ( ) 1969 (vgl. act. 11, S. 10; act. 16, S. 1).

B.

    1. Am 12. Juni 2015 ersuchte die rechtlich vertretene Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) um Prüfung, ob ihr Rentenleistungen zustünden (act. 4, S. 1 f.).

    2. Die SAK sprach der Versicherten mit Mitteilungen vom 9. Dezember 2015 eine ordentliche Altersrente vom 1. November 2014 bis 30. April 2015 in Höhe von monatlich Fr. 68.- bzw. Fr. 69.- und ab 1. Mai 2015 von monatlich Fr. 84.- zu (act. 17, 18), wobei sie darauf hinwies, dass es sich - da noch nicht alle erforderlichen Angaben vorlägen - um provisorische Rentenzahlungen handle und eine Rentenverfügung erst nach der definitiven Rentenfestsetzung zugestellt werde (act. 19).

    3. Nach erfolgter definitiver Rentenfestsetzung sprach die SAK der Versicherten mit Verfügungen vom 23. März 2016 eine ordentliche Altersrente vom 1. November 2014 bis 30. April 2015 in Höhe von monatlich Fr. 83.-

      und ab 1. Mai 2015 von monatlich Fr. 93.- zu (act. 29, 30).

    4. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 und unter Beilage einer "Niederschrift" des Amtsgerichts ( ) vom 13. Juni 2018 teilte die Versicherte der

      SAK mit, dass C.

      am ( ) 2018 verstorben sei, und ersuchte

      gleichzeitig um Prüfung, ob ihr in diesem Zusammenhang sowie auch in Bezug auf die beiden früheren Ehen eine Geschiedenen-Witwenrente zustehe. Zudem teilte sie mit, dass ihr die von der SAK mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 in Aussicht gestellte definitive Rentenverfügung nie zugegangen sei (act. 35). Gemäss einer internen Aktennotiz der SAK vom 16. Januar 2019 wurden der Versicherten die beiden Verfügungen vom

      23. März 2016 eingeschrieben zur Kenntnisnahme zugeschickt (act. 36).

    5. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 und in Ersatz der Verfügungen vom 23. März 2016 (ordentliche Altersrente) sprach die SAK der Versicherten ab 1. Mai 2018 eine ordentliche Witwenrente in Höhe von monatlich Fr. 171.- zu (act. 38). Die Berechnung der Witwenrente erfolgte auf Grundlage der Versicherungszeit und des durchschnittlichen Jahreseinkommens von C. (vgl. act. 38, S. 3, 5).

    6. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 1. Februar 2019 Einsprache erheben mit dem Ersuchen, es sei zu prüfen, ob ihr nicht weitergehende Rentenansprüche im Hinblick auf die beiden Ehen mit B. zustünden (act. 45).

    7. Die SAK wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. März 2019 ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherten aufgrund der Ehe mit C. eine Witwenrente zugesprochen worden sei. Diese sei auf der Beitragsgrundlage von C. berechnet worden. Das schweizerische Rentensystem kenne keine Kumulation von Beitragsgrundlagen bei der Berechnung der Witwenrente. Folglich könne die Versicherte keine weitergehenden Rentenansprüche bezüglich der Ehe mit B. geltend machen, da sie zuletzt mit C. verheiratet gewesen sei (act. 46).

C.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Lämmli, am 13. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung (recte: der Einspracheentscheid) vom 27. März 2019 sowie die Verfügung vom 13. Januar 2019 (recte: 23. Januar 2019) seien aufzuheben und der Rentenanspruch sei neu zu beurteilen unter Berücksichtigung der Ehen mit

B. und C. . Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Art. 24 AHVG auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt werde, falls die Witwe mehrmals verheiratet gewesen sei. Somit hätte entgegen den Ausführungen der Vorinstanz die Ehe mit B. bezüglich der Frage der Rentenansprüche eben doch miteinbezogen werden müssen (BVGeract. 1, S. 3 Ziff. 2).

D.

Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Gesamtdauer mehrerer Ehen nur für die Anspruchsbedingung der Mindestdauer von fünf Jahren berücksichtigt werde. Der Gesetzestext sei deutlich und lasse keinen Raum für weitergehende Interpretationen. In keinem Fall habe der Gesetzgeber vorgesehen, dass bei mehreren Ehen die Berechnung der Witwenrente auf die Grundlage von allen vorangehenden Ehen abzustellen sei. Art. 33 Abs. 2 (recte: Abs. 1) AHVG (SR 831.10) führe deutlich aus, dass für die Berechnung auf das Einkommen der verstorbenen Person abzustellen sei. Somit kenne das schweizerische Rentensystem keine Kumulation von Beitragsgrundlagen bei der Berechnung der Witwenrente (BVGer-act. 5).

E.

Nachdem die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht und damit implizit darauf verzichtet hatte, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern, wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2019 abgeschlossen (BVGer-act. 6-8).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

    2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    3. Die Beschwerdeführerin ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

    4. Da die Beschwerde vom 13. Mai 2019 im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist grundsätzlich darauf einzutreten.

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

    2. Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, wohnt in Deutschland und ist Hinterbliebene eines deutschen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen-

dung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschaftsbzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 141 V 246

E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; betreffend den Anspruch auf Hinterlassenenrente vgl. z.B. Urteile des BVGer C-2986/2017 vom 27. Juli 2018

E. 3; C-114/2016 vom 19. Juni 2017 S. 3; C-11/2014 vom 31. März 2015

E. 2.4 f.).

3.

Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig der Einspracheentscheid vom

27. März 2019, mit welchem die Vorinstanz - in Abweisung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2019 - die Verfügung vom 23. Januar 2019 bestätigt hat. Der Einspracheentscheid ersetzt die ursprüngliche Verfügung (vgl. Urteile des BGer 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.5; 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2; 9C_777/2013 vom 13. Feb-

ruar 2014 E. 5.2.1 mit Hinweisen; BGE 140 V 70 E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2019 beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

4.1

      1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwenbzw. Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats und erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tode der Witwe oder des Witwers (vgl. Art. 23 Abs. 3 und 4 AHVG). Der Anspruch auf eine Witwenoder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird (Art. 23 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 46 Abs. 3 AHVV).

      2. Art. 24a Abs. 1 AHVG bestimmt, dass eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt ist, wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (Bst. a), die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte (Bst. b) oder wenn das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (Bst. c).

      3. Für die Berechnung der Witwen-, Witwerund Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungsoder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend (Art. 33 Abs. 1 AHVG).

      4. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenoder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausgezahlt (Art. 24b AHVG).

4.2

      1. Vorliegend ist unbestritten, dass die geschiedene Beschwerdeführerin nach Art. 24a Abs. 1 AHVG Anspruch auf eine Witwenrente hat. Sie hat zwei Kinder, die letzte Ehe mit B. hat über 10 Jahre gedauert ([ ] 1999 bis [ ] 2015) und diese Ehe wurde am [ ] 2015 und damit nach Vollendung ihres 45. Altersjahres geschieden. Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 AHVG sowohl nach Bst. a als auch nach Bst. b. Entstanden ist der Witwenrentenanspruch am ersten Tag des dem Tod von C. (verstorben am [ ] 2018) folgenden Monats, d.h. am 1. Mai 2018 (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG), wie es die Vorinstanz richtig festgestellt hat.

      2. Die Beschwerdeführerin beanstandet sinngemäss einzig die Höhe resp. die Berechnungsgrundlage der zugesprochenen Witwenrente, da nach ihrer Ansicht bei der "Frage der Rentenansprüche" die Ehen mit B. hätten miteinbezogen werden müssen und daher der Rentenanspruch unter Berücksichtigung der Ehen mit B. und C. neu zu beurteilen sei. Dabei stützt sie sich auf Art. 24 Abs. 1 Satz 2 AHVG, wonach auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt werde, wenn die Witwe wie vorliegend mehrmals verheiratet gewesen sei.

      3. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Art. 24 AHVG - wie sich aus der Gesetzessystematik und aus dem Wortlaut eindeutig ergibt - als besondere Bestimmung zu Art. 23 AHVG einzig den Witwenrentenanspruch von Witwen regelt und dabei insbesondere die Anspruchsvoraussetzung der erfüllten mindestens fünfjährigen Ehedauer bei Eintritt der Verwitwung statuiert. Somit findet Art. 24 AHVG weder auf die den verwitweten lediglich gleichgestellten geschiedenen Ehegatten, deren Anspruchsvoraussetzungen in Art. 24a AHVG geregelt sind, noch für die Berechnung der Witwenrente (vgl. dazu Art. 33 AHVG) Anwendung.

      4. Nichts anderes lässt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ableiten: Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass wenn nach Scheidung der zweiten Ehe der erste Ehepartner stirbt, ein Witwenrentenanspruch nur anerkannt werden kann, wenn ein solcher Anspruch bereits vor der zweiten Eheschliessung entstanden ist.

        Geschiedene, die sich zu Lebzeiten des früheren Ehepartners wieder verheiratet haben, haben nach dessen Tod keinen Anspruch auf Witwenbzw. Witwerrente, wenn dieser frühere Ehepartner später stirbt, dies auch dann nicht, wenn die spätere Ehe zwischenzeitlich ebenfalls geschieden wurde (BGE 127 V 78 E. 3c; BGE 116 V 69 E. 2; Urteil des EVG H 237/01 vom

        6. Dezember 2001 E. 2b; vgl. auch UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Altersund Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 23 Rz. 7 und Art. 24a Rz. 3). In dieser Konstellation kann die vom zweiten Ehemann geschiedene Frau somit nicht die geschiedene Witwe des ersten Ehemannes sein bzw. die Wiederverheiratung vor dem Tod des früheren Ehemannes schliesst eine aus dem späteren Todesfall abgeleitete Hinterlasseneneigenschaft als Witwe aus und ein Geschiedenenwitwenanspruch kann nur nach dem Tod des zweiten Ehemannes entstehen, sofern die Voraussetzungen von Art. 24a AHVG erfüllt sind (vgl. BAUMANN/LAUTERBURG, Scheidung, Getrenntleben und AHV/IV - Tipps für PraktikerInnen, in: FamPra.ch 2006, S. 611-637, S. 624; MARC HÜRZELER, System und Dogmatik der Hinterlassenensicherung im Sozialversicherungsund Haftpflichtrecht, Bern 2014, S. 398 f.). Mit anderen Worten ist im Falle der Wiederverheiratung die "geschiedene Person", welche gemäss Art. 24a AHVG einer Witwe oder einem Witwer gleichgestellt werden kann, nur diejenige, deren Ex-Ehemann oder Ex-Ehefrau, mit welchem/r sie zuletzt verheiratet war, es ist, der/die verstirbt. Diese Interpretation ist die einzige, die mit dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus Art. 23 Abs. 5 AHVG und Art. 46 Abs. 3 AHVV ergibt, vereinbar ist (BGE 127 V 78 E. 3b und 3d; BGE 116 V 67 2b). Es kann in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass sich dieses Ergebnis gemäss HÜRZELER dogmatisch aus der Perspektive der Unterhaltsund Schadenersatzfunktion der Hinterlassenenrente zugunsten des geschiedenen Ehegatten begründen lässt: Da der nacheheliche Unterhaltsanspruch gegenüber dem früheren Partner bereits im Zuge der (lebzeitigen) Wiederverheiratung dahingefallen ist, besteht für die Hinterlassenensicherung kein Anlass, ihrerseits eine weitergehende Versorgung aus der ersten Ehe zu gewährleisten. Das durch die Hinterlassenensicherung der geschiedenen Person gewährleistete negative Interesse im Sinne eines Scheidungsschadens ist mit der Wiederverheiratung - vom Unterhaltsrecht vorgezeichnet

        • unwiderruflich beseitigt worden (MARC HÜRZELER, a.a.O. S. 399 f. mit dem Hinweis, dass sich ein Wiederaufleben der früheren Hinterlassenensicherung bei Auflösung der Zweitehe somit als nicht folgerichtig erweist).

      5. Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin sich - nachdem sie sich am ( ) 1995 zum zweiten Mal von

        B. hatte scheiden lassen - am ( ) 1999 und damit noch zu Leb- zeiten von B. (verstorben am [ ] 2004) mit C. wieder verheiratet hat (vgl. oben Sachverhalt A.). Gemäss dargestellter Rechtslage ist somit kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Geschiedenenwitwen- rente infolge des Todes von B. entstanden. Eine Geschiedenenwitwenrente konnte nur nach dem Tod und infolge des Todes des letzten Ehemannes, C. , entstehen und ist - wie bereits festgestellt - auch entstanden. Doch selbst wenn ein Witwenrentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der Ehen mit B. entstanden wäre - was vorliegend eindeutig nicht der Fall ist - so wäre dieser durch die Wiederverheiratung mit C. erloschen (Art. 23 Abs. 4 Bst. a AHVG) und hätte aufgrund der über zehn Jahre dauernden Ehe mit C. auch nicht wieder aufleben können (Art. 23 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 46 Abs. 3 AHVV e contrario). Folglich beurteilt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin gemäss dargestelltem Recht einzig und allein aufgrund ihrer Ehe mit C. _.

      6. Da somit die Ehen mit B. bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin betreffend eine Geschiedenenwitwenrente nicht zu berücksichtigen sind, sind sie - im Sinne des Grundsatzes a maiore ad minus - umso weniger bei der Berechnung der Witwenrente zu berücksichtigen. Gleich wie bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung ist für die Berechnung der Witwenrente einer mehrfach geschiedenen Person, die sich zu Lebzeiten des früheren Ehepartners wieder verheiratet hat, einzig die zuletzt geschiedene Ehe massgebend. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, gibt es gemäss dem AHVG keine Kumulation von Beitragsgrundlagen bei der Berechnung der Witwenrente (vgl. Art. 33 Abs. 1 AHVG). Dies gilt nicht nur für geschiedene Personen, welche gemäss Art. 24a AHVG einen Anspruch auf (Geschiedenen)Witwen- bzw. Witwerrente haben, sondern auch für Witwen und Witwer, welche gemäss Art. 23 oder 24 AHVG einen Witwenbzw. Witwerrentenanspruch haben. Gemäss Art. 33 Abs. 1 AHVG sind bei der Berechnung der Witwenbzw. Witwerrente die Beitragsdauer und das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen der "verstorbenen Person" massgebend. Die "verstorbene Person" ist bei anspruchsberechtigten Witwen und Witwer der aktuelle Ehepartner, und bei anspruchsberechtigten geschiedenen Personen der letzte Ex-Ehepartner, welcher verstorben ist. Die Witwenbzw. Witwerrente berechnet sich nach der Beitragsdauer und dem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen allein dieses Ehepartners ohne Berücksichtigung allfälliger früherer Ehepartner (vgl. BGE 139 V 473

E. 5.5; Urteil des BGer 9C_83/2009 vom 14. April 2010 3.1). Dass keine

Kumulation stattfindet, zeigt sich auch daran, dass die wiederauflebende Witwenbzw. Witwerrente aufgrund derselben Berechnungsgrundlagen festgesetzt wird, wie sie anlässlich der für die Wiederverheiratung erloschenen Rente massgebend waren, ohne dass die zwischenzeitlich aufgelöste Ehe bei der Berechnung berücksichtigt würde (vgl. Rz. 5640 der Wegleitung über die Renten in der eidgenössischen AltersHinterlassenenund Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2019).

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Berechnung der Witwenrente der Beschwerdeführerin daher zu Recht einzig auf Grundlage der Versicherungszeiten und des aufgrund der ungeteilten Einkommen ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommens von C. vorgenommen (vgl. act. 38, S. 3, 5). Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Einwendungen gegen diese Berechnung erhoben und diese ist auch nicht zu beanstanden. Schliesslich hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 24b AHVG zu Recht ab 1. Mai 2018 die Witwenrente anstelle der tieferen Altersrente ausgerichtet.

5.

Im Ergebnis ist somit die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 27. März 2019 zu bestätigen.

6.

    1. Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

    2. Weder die in der Sache unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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