Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-1892/2019 |
Datum: | 28.04.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Rückforderung; Recht; Leistung; Erben; Einsprache; BVGer; Entscheid; Rückerstattung; Kroatien; Mutter; Parteien; Einspracheentscheid; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Gericht; Verfahren; Altersrente; Anspruch; Leistungen; Erlass; Schweizerische; Folgenden:; Verfügung; Rentenzahlung; Aufhebung; Vernehmlassung |
Rechtsnorm: | Art. 21 AHVG ;Art. 25 ATSG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;Art. 91 IPRG ;Art. 92 IPRG ; |
Referenz BGE: | 126 V 360; 130 V 329; 132 II 47; 139 V 1 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-1892/2019
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Rückforderung (Einspracheentscheid vom 15.02.2019).
Die kroatische Staatsangehörige B. wurde ( ) 1943 geboren, war geschieden und hat einen Sohn. Sie legte in der Schweiz von 1973 bis 1996 eine Gesamtversicherungszeit von 278 Monaten zurück und kehrte im Juni 1996 nach Kroatien zurück, wo sie nach der Pensionierung eine schweizerische Altersrente bezog (vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 6, 18, 24, 30, 31, 33).
B. starb (im) Juni 2017. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) nahm am 7. Dezember 2017 von ihrem Hinschied Kenntnis, worauf die Auszahlung der Altersrente sofort eingestellt wurde. Die unrechtmässig ausgerichteten Zahlungen von Juli bis Dezember 2017 wurden im Rahmen einer «finanztechnischen Untersuchung» auf das Konto der Vorinstanz zurückgebucht. Nur die Zahlung für August 2017 von Fr. 1'056.- konnte wegen fehlender Mittel nicht zurückerstattet werden (act. 47, 62, 63, 64, 82, BVGer act. 6).
Die Vorinstanz forderte mit Verfügung vom 28. September 2018 die Rentenzahlung für August 2017 von Fr. 1'056.- zurück. Die Rückforderung erging an den einzigen Sohn und Erben A. (im Folgenden: Beschwerdeführer; act. 72; vgl. auch die weiteren Verfügungen und Einspracheentscheide in act. 65, 66, 78, BVGer act. 8, Beilage).
Der Beschwerdeführer erhob am 15. Oktober 2018 Einsprache (act. 75, 81, 84). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückforderung. Er führte im Wesentlichen aus, er habe von seiner Mutter als Einzelkind ein unbewohnbares Haus und etwas Land in Kroatien geerbt. Gemäss einer Auskunft seines Anwalts in Kroatien sei auf dem Konto seiner Mutter nach der Retournierung der Rentenzahlungen an die Vorinstanz kein Geld mehr vorhanden. Sinngemäss machte er zudem eine missliche finanzielle Lage geltend.
Die Vorinstanz wies mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 die Einsprache ab (act. 83). Sie wies den Beschwerdeführer zudem auf die Möglichkeit hin, ein Erlassgesuch zu stellen.
Der Beschwerdeführer erhob am 8. März 2018 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückforderung (BVGer act. 1). Er führte unter anderem aus, er habe seine Mutter nur selten gesehen und zuletzt kaum noch. Er habe niemals Zugang zu ihren Konten gehabt und wolle mit der Angelegenheit nicht mehr belästigt werden. Er reichte mit Schreiben vom 6. Mai 2019 die Einsprache vom 15. Oktober 2018 ein
(BVGer act. 5).
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer act. 6).
Der Instruktionsrichter forderte die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Mai 2019 zu einer ergänzenden Vernehmlassung auf (BVGer act. 7).
Die Vorinstanz führte in der ergänzenden Vernehmlassung vom 26. Juni 2019 unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe weder geltend gemacht noch belegt, dass er das Erbe seiner verstorbenen Mutter ausgeschlagen habe. Vielmehr habe er eingeräumt, ein Haus und Land geerbt zu haben. Zudem bezeuge eine Erbenbescheinigung, dass der Beschwerdeführer Erbe des fraglichen Nachlasses sei (BVGer act. 8; vgl. act. 82).
Ein zweiter Schriftenwechsel fand nicht statt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 39 Abs. 2 und Art.
60 ATSG).
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene Normen, die zum Zeitpunkt des Hinschieds von B. (im) Juni 2017 in Kraft standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV haben Männer, die das 65. und Frauen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben (Art.
21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
Unrechtmässig bezogene - und damit auch nach dem Tod ausgerichtete - Leistungen sind zurückzuerstatten. Nicht rückerstattungspflichtig ist, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und für den eine Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a ATSV). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Dabei handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 1 E. 3.1, 138 V 74 E. 4.1, 133 V 579 E. 4.1, 119
V 431 E. 3a). Die rückwirkende Änderung einer Leistungsausrichtung setzt nicht voraus, dass die versicherte Person die fehlerhafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten hat. Auch wenn der unrechtmässige Bezug auf das Verhalten des Versicherungsträgers zurückzuführen ist, kann sich eine Rückerstattungspflicht ergeben (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz 16).
Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden; dabei ist insbesondere auf Art. 53 ATSG bzw. auf Art. 17 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet - neben den einzelgesetzlichen Regelungen - Art. 25 Abs. 1 Satz ATSG. Schliesslich ist - gegebenenfalls - drittens über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz 9).
Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht gemäss Art. 91 Abs. 1 IPRG dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates (hier: Kroatien) verweist.
Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (Art. 92 Abs. 1 IPRG).
Für Kroatien als Mitglied der Europäischen Union gilt für die Frage der Bestimmung des Erbstatus ausschliesslich die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Das Erbstatut wird sodann grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes bestimmt (Art. 21 EU-ErbVO).
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gemäss Art. 9 Abs. 1 ErbG die Abkömmlinge des Erblassers. Kinder erben zu gleichen Teilen. Der Nachlass geht somit - vorbehaltlich der Ausschlagung - mit dem Tod des Erblassers ipso iure auf die Erben über. Die Ausschlagung ist dem Gericht oder im Ausland einem Konsul gegenüber zu erklären (REMBERT SÜSS in: Süss, Erbrecht in Europa, 3. Auflage 2015, Seite 800 Rz 5 und Seite 809 Rz 50).
Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung im Betrag von Fr. 1'056.-.
B. starb (im) Juni 2017 (act. 62), womit ihr Anspruch auf die schweizerische Altersrente endete (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Dass die nach ihrem Tod ausgerichtete Rentenzahlung für August 2017 rechtmässig war, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Damit bestand für die Vorinstanz Anlass, auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a ATSV eine Rückforderung an den Beschwerdeführer als einzigen Sohn und Erben zu stellen. Der Beschwerdeführer räumte in der Einsprache vom 15. Oktober 2018 explizit ein, er habe als Einzelkind von seiner Mutter ein unbewohnbares Haus und etwas Land in Kroatien geerbt (BVGer act. 5). Zudem liegt die kroatische Erbenbe- scheinigung vor, die A. als Erben ausweist (act. 82). Damit ist an seiner Erbenstellung nicht zu zweifeln.
Die Umstände, die vom Beschwerdeführer vorgetragen werden, sind hinsichtlich seiner Rückerstattungspflicht unerheblich. Weder die angebliche Plünderung und Enteignung durch C. und D. , noch der fehlende Kontakt zur Mutter, noch die sinngemäss geltend gemachte missliche finanzielle Lage vermögen daran etwas zu ändern. Ob die Rückerstattung eines Betrags von Fr. 1'056.- für den Beschwerdeführer eine
«grosse Härte» im Sinne von Art. 4 f. ATSV bedeutet, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen. Auch die Tatsache, dass D. - im Unterschied zum Beschwerdeführer - als Bevollmächtigter von B. zu deren Lebzeiten Zugang zum Bankkonto hatte, ist unerheblich. Entgegen den schweren Vorwürfen, die der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an C. und D. richtet, führte D. im Schreiben an die Vorinstanz vom 5. Februar 2019 aus, er habe nach dem Tod von B. nicht mehr auf deren Bankkonto zugegriffen. Die Beerdigungskosten habe er selber übernommen (act. 82; vgl. auch act. 68, 69).
Der Beschwerdeführer erhebt im Übrigen keine weiteren stichhaltigen Einwände gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderung. Es sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Rückforderung im Betrag von Fr. 1'056.- nicht rechtmässig sein sollte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. Es steht dem Beschwerdeführer offen, die Vorinstanz um Erlass der rechtmässigen Rückforderung von Fr. 1'056.- zu ersuchen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 ATSV).
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Lukas Schobinger
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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