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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1545/2018

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1545/2018
Datum:01.10.2020
Leitsatz/Stichwort:Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten
Schlagwörter : Vorakten; Gerüst; Prämienerhöhung; BauAV; Vorinstanz; Akten; Recht; BVGer; Baustelle; Verfügung; Arbeitssicherheit; Vorschriften; BVGer-act; Gerüste; Mängel; Urteil; Leitfaden; Feststellung; Stufe; Quot;; Einsprache; Verfahren; KAS-Leitfaden; Bundesverwaltungsgericht; Betrieb
Rechtsnorm: Art. 109 UVG ; Art. 29 BV ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 60 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 66 UVG ; Art. 66 or; Art. 81 UVG ; Art. 82 UVG ; Art. 83 UVG ; Art. 85 UVG ; Art. 92 UVG ;
Referenz BGE:116 V 255; 121 V 45; 122 V 157; 124 V 372; 125 V 352; 126 V 75; 128 V 124; 133 II 35; 135 II 296; 137 I 247; 138 V 218; 141 II 141
Kommentar:
-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1545/2018

U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 2 0

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A. AG,

vertreten durch Dr. iur. Armin Schätti, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Suva, vertreten durch die Rechtsabteilung, Vorinstanz.

Gegenstand Unfallversicherung, Prämienerhöhung; Einspracheentscheid der Suva vom 20. Februar 2018.

Sachverhalt:

A.

Die A. AG mit Sitz in (…) bezweckt gemäss Internet-Handelsregisterauszug (http://[...].ch, abgerufen am 30.7.2020) den Gerüstbau jeglicher Art (BVGer-act. 15). Der Betrieb ist der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt.

B.

    1. Die Suva führte im Zeitraum von Juli 2016 bis Oktober 2017 u.a. die folgenden Baustellenkontrollen durch:

      • am 6. Juli 2016 in (…), Baustelle B. (Vorakten 297)

      • am 21. Februar 2017 in (…), Baustelle C. (Vorakten 314)

      • am 4. Mai 2017 in (…), Baustelle D. (Vorakten 320) und in (…), Baustelle E. (Vorakten 321)

      • am 6. Juni 2017 in (…), Baustelle F. (Vorakten 327)

      • am 4. Juli 2017 in (…), Baustelle G. (Vorakten 336)

      • am 26. Oktober 2017 in (…), Baustelle H. (Vorakten 351).

    2. Die Suva erliess im genannten Zeitraum sieben Verfügungen, in welchen sie auf die anlässlich der erwähnten Kontrollen festgestellten schwerwiegenden Sicherheitsmängel an Gerüsten hinwies und – bis zur Behebung der Mängel – ein Verwendungsverbot der fraglichen Gerüste aussprach (Vorakten 297, 314, 320, 321, 327, 336, 351). Diese Verfügungen waren an die A. AG adressiert, da sie die besagten Gerüste in Verkehr gebracht hatte. Ausserdem verfügte die Suva in dieser Zeitspanne zulasten der A. AG – wegen mehrfacher Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit – drei Prämienerhöhungen (Vorakten 310, 319, 335). Mit der verfügten Prämienerhöhung vom 30. Juni 2017 wies die Suva darauf hin, dass die A. AG nicht von der Pflicht befreit sei, die Vorschriften über die Arbeitssicherheit einzuhalten, und bei einer erneuten Feststellung einer ungenügenden Beachtung der Vorschriften eine weitere kumulative Prämienerhöhung angeordnet werde (Vorakten 335). Nachdem die Suva anlässlich der Baustellenkontrolle vom 26. Oktober 2017 – gemäss ihren Angaben – wiederum schwerwiegende Mängel an einem von der A. AG in Verkehr gebrachten Gerüst festgestellt hatte, verfügte sie am 30. Oktober 2017 – bis zur Behebung der Mängel –

      ein Verwendungsverbot des besagten Gerüstes (Vorakten 351). Mit Schreiben vom 2. November 2017 räumte die Suva der A. AG sodann die Gelegenheit ein, sich innert 20 Tagen zu den im Anhang festgehaltenen Feststellungen und Massnahmen zu äussern. Gleichzeitig kündigte die Suva aufgrund der wiederholten Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit eine Prämienerhöhung an (Vorakten 352). Die A. AG liess sich in der Folge nicht vernehmen.

    3. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 (Vorakten 358) reihte die Suva die A. AG als administrative Zwangsmassnahme rückwirkend auf den 1. Januar 2017 für die Dauer von einem Jahr in eine um vier Stufen höhere Prämienstufe für die Berufsunfallversicherung (BUV) ein. Der Prämiensatz erhöhte sich dadurch von 9.35% (Stufe 127) auf 11.37% (Stufe

      131) der Klasse 41A.

    4. Gegen diese Verfügung liess die A. AG mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 4. Januar 2018 (Vorakten 364) Einsprache erheben und darum ersuchen, die Verfügung sei aufzuheben bzw. von der verfügten Prämienerhöhung sei Abstand zu nehmen. In der Einsprache wurde bestritten, dass sich die A. AG im "Fall H. " etwas habe zuschulden lassen kommen.

    5. Die Suva wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 ab (Vorakten 367). Sie erachtete die von ihr am 7. Dezember 2017 verfügte Prämienerhöhung als rechtens.

C.

    1. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom

      13. März 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 14. März 2018) erheben und die Rechtsbegehren stellen, die Verfügung der Suva (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 7. Dezember 2017 sei aufzuheben und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Zusammenfassend machte die Beschwerdeführerin geltend, das in Frage stehende Gerüst habe nur unwesentliche Mängel aufgewiesen und die verfügte Prämienerhöhung erweise sich daher als unverhältnismässig (BVGer-act. 1 S. 5).

    2. Den mit Zwischenverfügung vom 15. März 2018 (BVGer-act. 2) einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- leistete die Beschwerdeführerin am 5. April 2018 (BVGer-act. 5).

    3. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2018 (BVGer-act. 6) zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. BVGer-act. 3) stellte die Vorinstanz das Rechtsbegehren, der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

    4. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 (BVGer-act. 7) wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde – mangels Darlegung zwingender Gründe – ab.

    5. In ihrer Vernehmlassung zur Hauptsache vom 30. April 2018 (BVGeract. 11) stellte die Vorinstanz das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, die Verletzung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit sei bewiesen und die angeordnete Prämienerhöhung sei verhältnismässig.

    6. Mangels Eingang einer Replik schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juni 2018 (BVGer-act. 14), wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben.

    7. Auf weitere Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird

  • soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

    Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Suva vom

    20. Februar 2018, wonach – in Bestätigung der Verfügung vom 7. Dezember 2017 – die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 zu leistende BUV-Prämie aufgrund von wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften rückwirkend um vier Stufen erhöht wurde.

      1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ist in Art. 109 Bst. b und c UVG (SR 832.20) geregelt. Bei der hier strittigen Höhereinreihung im Prämientarif handelt es sich um eine Massnahme der Unfallverhütung (BGE 116 V 255 E. 2), weshalb die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf Art. 109 Bst. c UVG gegeben ist.

      2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Auf den Bereich der Unfallverhütung (Art. 81 ff. UVG) ist das ATSG anwendbar, denn dieser Bereich ist in Art. 1 Abs. 2 UVG nicht erwähnt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 2 Rz. 74).

      3. Als Adressatin des Einspracheentscheides hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb sie beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 aufzuheben. Soweit die Beschwerdeführerin aber die Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2017 verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese Verfügung durch den Einspracheentscheid ersetzt wurde (KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 74) und ihre selbstständige Beanstandung ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_300/2014 vom 9. Februar 2015 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 141 II 141]; 136 II 539 E. 1.2 m.H.).

    2.

      1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).

      2. Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75

    E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 m.H.; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).

    3.

    Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist.

      1. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittel-

        instanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b; 115 Ia 97 E. 4c). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 [Urteil des BGer 8C_319/2010 vom

        15. Dezember 2010] E. 2.2.1; Urteil des BGer 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem ATSG unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheides ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren (zit. Urteil 8C_319/2010 E. 2.2.2). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben enthält (Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 [nicht publ. in BGE 137 I 247]; zit. Urteil 8C_319/2010 E. 2.2.2; Urteil des BGer 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1). Das Aktenverzeichnis besteht im Detail aus einer Laufnummer, der Anzahl Seiten jedes erfassten Dokuments, dem Eingangsdatum des Dokuments, einer Dokumenten-ID sowie einer kurzen Beschreibung der Dokumentart oder dessen Inhalts (zit. Urteil 8C_319/2010 E. 2.2.2 m.H.). Beschränken sich die Kurzbeschreibungen der einzelnen Dokumente auf nur rudimentär wiedergebende Formulierungen, wird das Akteneinsichtsrecht zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht. Ein in diesem Sinne mangelhaftes Aktenverzeichnis bewirkt keine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs (zit. Urteil 8C_319/2010 E. 2.3.1).

      2. Die Vorinstanz übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Vorakten in digitaler Form bzw. mittels eines USB-Sticks (BVGer-act. 6). Das Inhaltsverzeichnis reichte sie indessen auch in Papierform ein. Es handelt sich hierbei um einen "Aktenexport", welcher die "Dokumenten-Nr.", das "Eingangsdatum", das "Dok-Datum" sowie den "Dokumententitel" der einzelnen Dokumente aufführt. Die Auflistung im Verzeichnis ist chronologisch. Die Spalte mit den "Akten-Nr." bleibt im eingereichten Verzeichnis aber leer. Entsprechend fehlt auch eine durchgehende Paginierung der (digital übermittelten) Akten. Einzig mehrseitige Dokumente enthalten eine Paginierung. Im Übrigen entsprechen die Angaben in den einzelnen Akten

    (Dok-Nr., Eingangsdatum, Dok-Datum) dem Inhaltsverzeichnis. Die (digitale) Ablegung der Akten erfolgte allerdings nicht immer entsprechend dem Verzeichnis und damit chronologisch. Die im Verzeichnis aufgeführten "Dokumententitel" sind zudem eher knapp gehalten und nicht in jedem Fall aussagekräftig. Insgesamt entspricht die vorinstanzliche Aktenführung damit nicht vollumfänglich den Anforderungen gemäss der dargelegten Rechtsprechung. Eine Rückweisung der Sache allein zur Vervollständigung des Aktenverzeichnisses bzw. Durchnummerierung und korrekten Ordnung der Akten mit neuem Entscheid wäre indessen ein formalistischer Leerlauf, zumal die Sachund Rechtslage liquid ist und für deren Beurteilung alle notwendigen Informationen und Beweismittel vorliegen (vgl. Urteile des BGer 9C_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 7.3 und C_1026/2010 vom 7. Oktober 2011 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über volle Kognition (vgl. E. 2) und die Beschwerdeführerin, welche die vorinstanzliche Aktenführung nicht beanstandet, konnte sich im Rahmen des Schriftenwechsels einlässlich äussern. Aufgrund dieser Überlegungen nimmt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden konkreten Einzelfall eine Vervollständigung des Aktenverzeichnisses vor, indem es den einzelnen Dokumenten die entsprechenden Akten-Nr. hinzufügt, welche im vorliegenden Urteil sodann zitiert werden. Ausserdem werden die ausgedruckten und für den vorliegenden Prozess massgeblichen Vorakten (Ordner 3/3) entsprechend dem Inhaltsverzeichnis korrekt geordnet. Dem an die Parteien versendeten Urteilsexemplar wird das mit den Akten-Nr. ergänzte Aktenbzw. Inhaltsverzeichnis (BVGer-act. 16) beigelegt.

    4.

    In den nachfolgenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 zu leistende BUV-Prämie zu Recht infolge Zuwiderhandlungen gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften um vier Stufen erhöht hat.

      1. Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. Mai 1964 (ArG, SR 822.11) und der Suva. Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte eidgenössische Koordinationskommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane

        des ArG verbindlich (Art. 85 Abs. 4 UVG). Die EKAS kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 53 Bst. a der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 [VUV, SR 832.30]), was sie mit Richtlinien und einem Leitfaden (nachfolgend: E- KAS-Leitfaden, 5. Aufl. 2013) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 2.3.3). Gleiches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, welcher den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben, Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV).

      2. Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden. Diese Höhereinreihung richtet sich gemäss Art. 113 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) nach den Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. Laut Art. 66 Abs. 1 VUV kann ein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwiderhandelt. Die Prämienerhöhung wird unter Angabe von Beginn und Dauer vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das Durchführungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV).

    5.

    Bei der Überprüfung einer Verfügung gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüft werden, ob die verfügte Prämienerhöhung in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist.

      1. Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 vom 12. Juni 2009 (BauAV, SR 832.311.141). Zu beachten ist hier aber auch das Bundesgesetz über die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009 (PrSG, SR 930.11)

      2. Vorliegend sind insbesondere die folgenden Bestimmungen relevant:

        1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften der VUV und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Der Arbeitgeber sorgt gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Nach Art. 24 VUV dürfen in den Betrieben nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden (Abs. 1). Die Anforderung nach Abs. 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhält (Abs. 2). Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren (Art. 32a Abs. 3 VUV).

        2. Nach Art. 3 Abs. 1 BauAV müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können. Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 5 BauAV).

          Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein (Art. 8 Abs. 1 BauAV). Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen (Art. 15 Abs. 1 BauAV). Die Anbringung des Seitenschutzes richtet sich nach Art. 16 BauAV und die Absturzsicherung bei Niveauunterschieden von Böden und Bodenöffnungen bestimmt sich nach Art. 17 BauAV. Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Gerüstes hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen (Art. 18 BauAV). Der Schutz vor Stürzen über den Dachrand bestimmt sich nach Art. 28 ff. BauAV. An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen. Diese Massnahme kann entfallen, wenn ein durchgehender Spenglergang angebracht ist oder gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen worden sind (Art. 29 Abs. 5 BauAV).

        3. Es dürfen nur Gerüste und Gerüstbestandteile verwendet werden, die den Anforderungen an das Inverkehrbringen nach dem PrSG entsprechen (Art. 37 Abs. 1 BauAV). Gemäss Art. 3 PrSG dürfen Produkte – und damit auch Gerüste und Gerüstbestandteile – in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden (Abs. 1). Sie müssen den grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen (Abs. 2). Massgebend sind insbesondere auch die Anforderungen gemäss der BauAV: Gerüste und Gerüstbestandteile müssen alle einwirkenden Kräfte, auch während des Auf-, Umund Abbaus, aufnehmen können (Art. 37 Abs. 2 BauAV). Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt, durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden (Art. 38 BauAV). Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind (Art. 39 BauAV). Gerüste müssen auf eine tragfähige Unterlage abgestellt und gegen Wegrutschen gesichert werden. Wenn notwendig, sind Hilfskonstruktionen zu erstellen (Art. 40 BauAV). Das Gerüst ist am Bauwerk zug – und druckfest zu verankern oder anderweitig in geeigneter Weise, namentlich durch Abstützen oder Abspannen, zu fixieren (Art. 41 Abs. 1 BauAV). Die Verankerungen und anderweitigen Fixierungen sind fortlaufend dem Gerüstaufbau oder –abbau folgend zu montieren bzw. zu entfernen (Art. 41 Abs. 2 BauAV). Gerüstgänge müssen über sichere Zugänge verfügen (Art. 45 Abs. 1 BauAV). Der

    Abstand des Belags von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm übersteigen. Ist dies nicht möglich, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern (Art. 46 Abs. 2 BauAV). Die Dachdeckerschutzwand ist entsprechend Art. 48 BauAV anzubringen. Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss auf einem Schild gut sichtbar angegeben sein (Art. 49 Abs. 3 BauAV). Weist das Gerüst Mängel auf, so darf es nicht benützt werden (Art. 49 Abs. 1 BauAV). Dass Vollzugsorgan verfügt die geeigneten Massnahmen, wenn ein Produkt den grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Ist es zum Schutz der Sicherheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten (Art. 10 Abs. 3 Bst. a PrSG).

    5.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 59; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.). Ausserdem gilt im Sozialversicherungsrecht – wie im öffentlichen Recht allgemein – der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 61 ff.; BGE 125 V 352; 122 V 160 f.).

    Das Sozialversicherungsgericht hat somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c; 125 V 351 E. 3a). Die Praxis misst dabei dem Prinzip Bedeutung zu, wonach den sogenannten „Aussagen der ersten Stunde“ ein besonderes Gewicht zukommt (BGE 121 V 45

    E. 2a; 143 V 168 E. 5.2.2). Der Sachverhalt ist gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von der Behörde soweit zu ermitteln, dass über die infrage stehende Tatsache zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 20 m.H.). Beweislosigkeit wird angenommen, wenn der Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 68 ff. m.H.).

    5.4

        1. Die Vorinstanz stellte anlässlich der erwähnten Baustellenkontrollen im Zeitraum von Juli 2016 bis Oktober 2017 (vgl. Sachverhalt B.a) mehrere sicherheitswidrige Zustände fest und machte zulasten der Beschwerdeführerin Zuwiderhandlungen gegen die folgenden Vorschriften geltend: Art. 15-18, 28-29, 37-41, 45-46, 48 BauAV (vgl. dazu E. 5.2). Aufgrund der festgestellten schwerwiegenden Mängel verfügte die Vorinstanz gestützt auf Art. 10 Abs. 3 PrSG jeweils ein Verwendungsverbot der fraglichen Gerüste bis zur Umsetzung der im Anhang zur Verfügung aufgeführten Massnahmen (Vorakten 297, 314, 320, 321, 327, 336, 351). Einzig das am

          30. Oktober 2017 verfügte Verwendungsverbot focht die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht an, wobei sie die Beschwerde in der Folge wieder zurückzog (vgl. Vorakten 366). In den Akten findet sich zur entsprechenden Mängelbehebung keine Rückmeldung der Beschwerdeführerin. In den aktenkundigen Rückmeldungen zu den übrigen genannten Vorfällen bestätigte die Beschwerdeführerin jedoch die Umsetzung der geforderten Massnahmen und anerkannte damit die festgestellten Mängel (Vorakten 307, 317, 332, 340).

        2. Wie erwähnt, fehlt in den Vorakten eine Rückmeldung der Beschwerdeführerin zum vorinstanzlichen Verwendungsverbot vom 30. Oktober 2017 (Vorakten 351). Die Beschwerdeführerin äusserte sich innert der gesetzten Frist nicht zu den schwerwiegenden Mängeln, welche anlässlich der vorinstanzlichen Kontrolle vom 26. Oktober 2017 auf der Baustelle H. in (…) am Gerüst festgestellt worden waren, das sie der Firma I. AG in (…) zum Gebrauch überlassen hatte. Die Vorinstanz machte im Anhang zum Schreiben vom 2. November 2017, in welchem sie der Beschwerdeführerin das entsprechende rechtliche Gehör gewährte (Vorakten 352), folgende Feststellungen: ungenügende Verankerung des Gerüstes, Fehlen eines giebelseitigen Seitenschutzes (trotz Absturzhöhe bis zu 6 m), teilweise verbogene, geknickte, durch Korrosion oder anderswie beschädigte Gerüstbestandteile sowie fehlende Mitgliedschaft bei der Sicherheits-Charta Bau (Vorakten 352/3 ff.). Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf die Verletzung von Art. 41 BauAV (Verankerungen), Art. 29 BauAV (Massnahmen an Dachrändern) sowie Art. 38 BauAV (Gerüstbestandteile) hin und empfahl, die Mitgliedschaft bei der erwähnten Sicherheits-Charta Bau zu prüfen. Erst in der Einsprache (Vorakten 364) sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren (BVGer-act. 1) wurde seitens der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter zu den vorinstanzlichen Feststellungen und Massnahmen, welche die hier streitige

          Prämienerhöhung auslösten, Stellung genommen. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:

          1. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es könne ihr das Nichtanbringen eines Giebelschutzes nicht vorgeworfen werden, weil sie aufgrund der Angaben der J. AG davon ausgegangen sei, das Fassadengerüst sei einzig zum Zweck der Demontage der Fassadenbleche für die Dauer von zwei bis drei Tagen zu erstellen (BVGer-act. 1 S. 3; vgl. auch Vorakten 364/2), greift nicht. Daran ändert auch die beschwerdeweise eingereichte Bestätigung der J. AG nichts (BVGer-act. 1/2). Anders als die Beschwerdeführerin meint (BVGer-act. 1 S. 4), konnte und durfte sie nicht davon ausgehen, das Gerüst werde nicht durch Dachdecker, Spengler oder andere Handwerker benützt, welche für Arbeiten am Dach oder am Giebel eines Seitenschutzes bedurft hätten. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, es sei notorisch, dass ein auf einer Baustelle vorhandenes Gerüst nicht nur von den Arbeitnehmern des Auftraggebers, sondern auch von vielen anderen benützt werde (BVGer-act. 11 S. 3). Dass vorliegend das von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebrachte Gerüst (auch) für Arbeiten auf dem Dach verwendet werden konnte und tatsächlich verwendet wurde, ist nicht bestritten und ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen samt Fotos (Vorakten 352/3 und 5 ff.: Abbildungen 1, 3, 7). Gemäss dem oben zitierten Art. 3 Abs. 1 BauAV (vgl.

            E. 5.2.2) müssen Bauarbeiten – wozu auch die Erstellung eines Gerüstes gehört – so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen möglichst klein ist. Das war hier offensichtlich nicht der Fall. Es ist unbestritten und aufgrund der aktenkundigen Bilder evident, dass die Absturzhöhe auf der Giebelseite über 3 m lag und ein entsprechender Seitenschutz fehlte (Vorakten 352/6: Abbildung 3). Indem die Beschwerdeführerin auf der besagten Baustelle an den giebelseitigen Dachrändern keine Absturzsicherungen anbrachte, hat sie deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 28 f. BauAV (vgl. E. 5.2.2) verstossen.

          2. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde sodann vor, das fragliche Gerüst sei hinreichend zugund druckfest verankert gewesen. Sie macht geltend, das Gerüst sei aussen abgestützt gewesen. Insbesondere seien Verankerungsschrauben hinreichend tief in den mit Asphaltbelag versehenen Vorplatz fixiert worden (BVGer-act. 1 S. 4). Die Beschwerdeführerin legt diesbezüglich aber keine tauglichen Beweise ins Recht. Mit dem einspracheweise eingereichten Prüfungs-Protokoll der K. AG (…) vom 23. November 2017 (Vorakten 364/6) kann sie sich nicht entlasten. Dieses Protokoll bezieht sich auf eine Begehung der Baustelle vom

            13. November 2017 (vgl. auch Vorakten 368/9), während die besagte vorinstanzliche Baustellenkontrolle – wie erwähnt – bereits am 26. Oktober 2017 erfolgte. Um welche Baustelle es sich handelte, geht aus dem Protokoll zwar nicht ausdrücklich hervor. Aus den beiliegenden Fotos (Vorakten 364/7 ff.) ist aber zu schliessen, dass sich das geprüfte Gerüst auf der hier massgeblichen Baustelle H. in (…) befand. Bei näherer Betrachtung der entsprechenden Bilder fällt allerdings auf, dass die Fixierungen des Gerüstes seit der vorinstanzlichen Kontrolle vom 26. Oktober 2017 verändert bzw. verbessert wurden (vgl. Vorakten 364/8 und 352/5 f.: Abbildungen 2 und 3). So wurden in der Zwischenzeit bei den Aussenabstützungen offenbar quere Verbindungsrohre angebracht (Vorakten 364/8). Trotzdem stellte die K. AG bei den Aussenabstützungen noch immer Mängel fest, welche in den Fotos markiert wurden (Vorakten 364/7 ff.). Dass die Mängel im Prüfungs-Protokoll der K. AG als unwesentlich bezeichnet wurden, ändert nichts am Umstand, dass im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Baustellenkontrolle von einer sicheren Verankerung oder Fixierung des Gerüstes im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BauAV (E. 5.2.3) nicht die Rede sein konnte. In den aktenkundigen vorinstanzlichen Fotos (Vorakten 352/5 ff.), welche anlässlich der Baustellenkontrolle vom 26. Oktober 2017 erstellt wurden, lässt sich eine sichere äussere Verankerung bzw. Fixierung des Gerüstes entsprechend den massgeblichen Vorschriften jedenfalls nicht erkennen. Namentlich fehlen bei den Aussenabstützungen etwa quere Aussteifungen oder querstehende Gerüstfelder (vgl. dazu www.suva.ch Prävention Branchenthemen Sichere Baustelle Material Dokumentationen, z.B. Fassadengerüste – Sicherheit durch Planung,

            S. 16, oder Material Fact-sheets sichere Arbeitsgerüste FAQ Fassa-

            dengerüste, S. 29 f., abgerufen am 21.9.2020). Im Übrigen wurde die vorinstanzliche Feststellung der ungenügenden Verankerung im Verwaltungsverfahren nicht explizit bestritten, weshalb der erst in der Beschwerde diesbezüglich gemachte pauschale Einwand als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf der besagten Baustelle auch gegen Art. 41 BauAV verstossen hat.

          3. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde weiter geltend, die verformten Beläge seien von ihr umgehend ausgewechselt worden und die Belastungsprüfung mit 400 kg sei problemlos verlaufen (BVGer-act. 1

            S. 4). Dass verformte Gerüstbestandteile verwendet wurden, ist somit unbestritten und im Übrigen durch ein aktenkundiges vorinstanzliches Foto belegt (Vorakten 352/6: Abbildung 6). Die Vorinstanz entgegnet zudem mit

            Recht, die umgehende Auswechslung der mangelhaften Gerüstbestandteile vermöge nichts daran zu ändern, dass ein Verstoss gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit vorgelegen habe (BVGer-act. 11 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten deshalb gegen den erwähnten Art. 38 BauAV (E. 5.2.3) verstossen. Der Umstand, dass die Belastungsprüfung ohne Probleme erfolgt sein soll, führt zu keinem anderen Ergebnis.

          4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin infolge der Baustellenkontrolle vom 26. Oktober 2017 zu Recht Verstösse gegen verschiedene Vorschriften über die Arbeitssicherheit zur Last gelegt hat. Die Beschwerdeführerin räumt in der Beschwerde denn auch ein, sie könne nicht wegdiskutieren, dass bestimmte Versäumnisse vorgekommen seien (BVGer-act. 1 S. 5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelte es sich dabei um schwerwiegende Mängel, die eine unmittelbare und schwere Gefährdung der Arbeitnehmenden verursachten, weshalb die Vorinstanz richtigerweise die Weiterverwendung des besagten Gerüstes verbieten musste (vgl. www.suva.ch, a.a.O, Factsheets sichere Arbeitsgerüste FAQ Fassadengerüste, S. 4, abgerufen am 21.9.2020).

        3. Aus den vorinstanzlichen Akten geht zudem hervor, dass die Vorinstanz auch anlässlich von weiteren, in der erwähnten Zeitspanne (Juli 2016 bis Oktober 2017) durchgeführten Baustellenkontrollen zuungunsten der Beschwerdeführerin zahlreiche sicherheitswidrige Zustände an Gerüsten festgestellt hatte (Vorakten 298, 300, 303, 308, 311, 313, 325, 333, 334, 339, 348), deren Behebung in den entsprechenden Rückmeldungen der Beschwerdeführerin bestätigt wurde (Vorakten 299, 302/4, 305, 309, 312,

          316, 343/1-2, 346, 347, 354, 363). Es ist überdies aktenkundig, dass die Vorinstanz am 11. Mai 2017 gegen die Beschwerdeführerin Strafanzeige erstattet hat, da diese allein im Kanton (…) 21 entsprechende Regelverletzungen ausgeführt habe (Vorakten 324). Die im besagten Zeitraum sanktionsweise verfügten drei Prämienerhöhungen vom 9. November 2016,

          11. April 2017 und 30. Juni 2017 blieben seitens der Beschwerdeführerin allesamt unangefochten (vgl. Vorakten 310, 319, 335). Seit der letzten verfügten Prämienerhöhung vom 30. Juni 2017 bzw. bereits nach deren Ankündigung am 10. Mai 2017 (Vorakten 322) sind – bis Ende Oktober 2017

  • acht weitere vorinstanzliche Baustellenkontrollen aktenkundig, wobei in fünf Fällen die festgestellten Mängel an den Gerüsten lediglich bestätigt (Vorakten 325, 333, 334, 339, 349) und in drei Fällen Verwendungsverbote

    der jeweiligen Gerüste verfügt wurden (Vorakten 327, 336, 351).

        1. Nach dem Gesagten kann daher als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 immer wieder gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen verstossen hat und sich namentlich auch seit der letzten strafweisen Prämienerhöhung vom 30. Juni 2017 erneut mehrere Verletzungen von Arbeitssicherheitsbestimmungen hat zuschulden lassen kommen. Dadurch wurden zahlreiche sicherheitswidrige Zustände mit teils unmittelbarer schwerer Gefährdung von Leben und Gesundheit verursacht (vgl. dazu EKAS-Leitfaden Ziff. 4.3).

    6.

    Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die hier streitige Höhereinreihung der Beschwerdeführerin im BUV-Prämientarif in korrekter Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt wurde.

      1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungsorgan die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV an, welche vom zuständigen Versicherer unverzüglich verfügt werden muss. In Betrieben des Baugewerbes und bei Arbeiten anderer Betriebe auf deren Baustellen beaufsichtigt die Suva als zuständiges Durchführungsorgan die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen (Art. 85 Abs. 1 UVG

        i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Ziff. 11 VUV). Dass vorliegend die Bestimmungen über die Unfallverhütung durch die Suva vollzogen werden, ist somit nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten. Ebenso wenig zu erläutern ist die unstreitige versicherungsrechtliche Unterstellung des hier zur Diskussion stehenden Baugewerbebetriebs unter die Suva, welche sich aus Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG in Verbindung mit Art. 73 Bst. c UVV ergibt. Vorliegend war die Suva demnach sowohl für die Anordnung der streitigen Prämienerhöhung als auch für den Erlass der entsprechenden Verfügung zuständig.

      2. Nach Art. 113 Abs. 2 UVV erfolgt wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen eine Einreihung in eine höhere Stufe des Prämientarifs, wobei der Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: BGer) hat diese Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 6.3

        m.H. auf BGE 116 V 255 E. 4b und c, veröffentlicht in: RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 ff.). Die verfügte Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als

        verhältnismässig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b; Urteil des BVGer C- 4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.2.2 m.H.).

      3. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz rückwirkend für das Jahr 2017 im BUV-Prämientarif um vier Stufen höher eingereiht. Der Prämiensatz wurde von 9.35% (Stufe 127) auf 11.37% (Stufe 131) und damit um 21.6% erhöht. Diese Höhereinreihung entspricht den Vorgaben von Art. 113 Abs. 2 UVV.

      4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips mit der Begründung, dass auch nach Auffassung der K. AG die vorhandenen Mängel als unwesentlich einzustufen gewesen seien. Unter diesen Umständen sei die verfügte Prämienerhöhung unverhältnismässig, da sie bei einer Lohnsumme von Fr. 1'628'056.- zu einer Mehrprämie von Fr. 32'886.73 führe (BVGer-act. 1 S. 5).

        1. Gemäss dem EKAS-Leitfaden (Ziff. 5.2.8) spricht das Durchführungsorgan im ausserordentlichen Durchführungsverfahren im Normalfall dreimal eine Ermahnung aus und verfügt erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung. In der Ermahnung ist anzuführen, welche Mängel festgestellt und welche Bestimmungen über die Arbeitssicherheit verletzt wurden. Mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb angedroht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften eine Prämienerhöhung (von mindestens 20%) verfügt werde (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3.4). Je nach Bedeutung des Verstosses kann und soll das Verfahren abgekürzt werden. Die Prämienerhöhung könnte daher bereits nach der ersten Feststellung angeordnet werden, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Andererseits sollen Feststellungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt werden (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.8).

        2. Die Rechtsprechung erachtet die im EKAS-Leitfaden enthaltene Regel, wonach im Normalfall (sofern nicht ein besonders gravierender Verstoss vorliegt oder die Verletzung von Vorschriften zu einem Unfall geführt hat) drei Ermahnungen ausgesprochen werden und bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung verfügt wird, als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2). Dies gilt insbesondere vor einer erstmaligen Sanktion (Urteil des BVGer C-6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.4; vgl. auch Urteile des BVGer C-5278/2010 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2.3 sowie C- 852/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2.6.2). Ob die Feststellung eines

          Verstosses gegen Arbeitssicherheitsvorschriften in einer Ermahnung oder

  • weil aus Dringlichkeit auf eine Ermahnung verzichtet wurde – in der Verfügung enthalten ist, spielt keine Rolle (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.3). Der E- KAS-Leitfaden enthält keine präzisen Vorgaben, wie die Kontrollorgane vorzugehen haben, wenn sie gemäss Art. 62 Abs. 2 VUV auf eine Ermahnung verzichten und direkt mit einer Verfügung nach Art. 64 Abs. 1 VUV die erforderlichen Massnahmen anordnen. Der Leitfaden hält lediglich fest, dass auch solche schwerer wiegenden Feststellungen im Rahmen des ausserordentlichen Durchführungsverfahrens zu berücksichtigen seien (E- KAS-Leitfaden Ziff. 5.2.3). Ob das Kontrollorgan im Anschluss an die Verfügung zusätzlich eine Ermahnung zu erlassen hat oder sich auf die in der Verfügung getroffenen Feststellungen stützen soll, geht aus dem Leitfaden nicht hervor (vgl. auch Musterdokumente im Teil II des EKAS-Leitfadens

    S. 70 ff.). Mit Blick auf das Ziel, dass streitige Sachverhaltsfeststellungen möglichst frühzeitig überprüft werden sollen, und im Interesse eines raschen und einfachen Verfahrens, wäre es laut Rechtsprechung wünschenswert, wenn die gestützt auf Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VUV erlassene Verfügung auch die Elemente einer Ermahnung im Hinblick auf eine spätere Prämienerhöhung (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3.3 f. betreffend 2. und 3. Ermahnung) enthalten würden (BVGE 2010/37 E. 2.5.4).

        1. Wie bereits erwähnt (E. 5.4.3), erfolgte die letzte strafweise Prämienerhöhung am 30. Juni 2017 (Vorakten 335). In der entsprechenden Verfügung der Vorinstanz wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie durch diese Prämienerhöhung nicht von der Pflicht befreit sei, die Vorschriften über die Arbeitssicherheit einzuhalten, und im Fall einer erneuten ungenügenden Beachtung der Vorschriften eine weitere kumulative Prämienerhöhung angeordnet sowie allenfalls Strafanzeige eingereicht werde. Bereits im vorinstanzlichen Schreiben vom 10. Mai 2017 betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass weder die Umsetzung der besprochenen Massnahmen noch die angekündigte Prämienerhöhung sie von der Pflicht zur Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften befreie und bei einer erneuten Zuwiderhandlung eine zusätzliche Prämienerhöhung angeordnet und die Erstattung einer Strafanzeige in Erwägung gezogen werde (Vorakten 322). Allerdings ist aktenkundig, dass schon am 17. Mai 2017 anlässlich einer vorinstanzlichen Baustellenkontrolle erneute Widerhandlungen der Beschwerdeführerin gegen die Vorschriften über die Verhütung von Unfällen festgestellt wurden (Vorakten 325) und bis am 26. Oktober 2017

          zahlreiche weitere Feststellungen von entsprechenden Verstössen der Beschwerdeführerin folgten, welche Letztere grösstenteils anerkannte (vgl.

          E. 5.4.3). In dieser Zeitspanne wurden keine vorinstanzlichen Ermahnungen ausgesprochen, sondern die Vorinstanz verfügte – in Anbetracht der unmittelbaren Gefährdung bzw. Dringlichkeit – am 6. Juni 2017 und am

          5. Juli 2017 ein Verwendungsverbot der entsprechenden Gerüste bis zur Behebung der festgestellten schwerwiegenden Mängel (Vorakten 327, 336). In diesen zwei Verfügungen bzw. den entsprechenden Anhängen wurde angeführt, welche Mängel festgestellt und welche Bestimmungen über die Arbeitssicherheit verletzt wurden (Vorakten 327/3, 336/3). Erwähnt sind in den beiden Verfügungen auch die massgeblichen Vorschriften des PrSG. Zudem erfolgte jeweils eine Anhörung der Beschwerdeführerin. Beide Verfügungen enthielten somit rechtsprechungsgemäss die wesentlichen Elemente einer Ermahnung (vgl. E. 6.4.2). Die Androhung einer zusätzlichen Prämienerhöhung bei weiteren Zuwiderhandlungen gegen Arbeitssicherheitsvorschriften erfolgte – wie oben erwähnt – bereits mit der letzten Prämienerhöhung vom 30. Juni 2017. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die vorinstanzlichen Feststellungen anlässlich der Baustellenkontrolle vom 26. Oktober 2017 die hier streitige Prämienerhöhung auslösten. Zum einen handelte es sich bei den erneut festgestellten Mängeln (wiederum) um schwerwiegende Zuwiderhandlungen, welche eine unmittelbare schwere Gefährdung von Leben und Gesundheit verursachten und daher zu einem Verwendungsverbot des besagten Gerüstes führten (vgl. E. 5.4.2). Eine Abkürzung des Verfahrens war daher angebracht und zulässig, zumal der Beschwerdeführerin vor Erlass der streitigen Prämienerhöhung das rechtliche Gehör gewährt wurde (Vorakten 352). Es war nicht erforderlich, vorgängig – wie im Normalfall (E. 6.4.1) – drei Ermahnungen auszusprechen oder an deren Stelle drei Verfügungen zu erlassen. Es wäre sogar möglich gewesen, die vorliegende Prämienerhöhung einzig aufgrund der an der Kontrolle vom 26. Oktober 2017 gemachten Feststellungen anzuordnen (vgl. E. 6.4.1). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall aufgrund der zahlreichen Widerhandlungen bereits mehrere Sanktionen ausgesprochen werden mussten (vgl. E. 5.4.3). Von einem Normalfall im Sinne des EKAS-Leitfadens kann hier daher nicht die Rede sein. Schliesslich bleibt anzufügen, dass – anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint (Vorakten 364/2) – eine strafweise Höhereinreihung aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen Arbeitssicherheitsvorschriften gemäss Rechtsprechung unabhängig davon erfolgt, ob sich aufgrund der nicht eingehaltenen Sicherheitsvorschriften ein Unfall ereignet hat oder nicht (vgl. BGE 116 V 255 E. 4c; Urteile des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.3 und C-3410/2009 vom 11. November 2013 E. 4.8).

        2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz dem erwähnten EKAS-Leitfaden entspricht und auch gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden kann. Die dargelegten konkreten Umstände zeigen vielmehr deutlich auf, dass die verfügte Sanktion im vorliegenden Fall durchaus als verhältnismässig zu gelten hat.

      1. Nach dem Gesagten erweist sich die am 7. Dezember 2017 verfügte Prämienerhöhung als korrekt. Die Vorinstanz hat die dagegen erhobene Einsprache zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3).

    7.

    Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

      1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

      2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation hat jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

    2.

    Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

    3.

    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Aktenverzeichnis [BVGer-act. 16] in Kopie)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde; Beilage: Aktenverzeichnis [BVGer-act. 16] in Kopie)

  • das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Krankenund Unfallversicherung (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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