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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-2671/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-2671/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-2671/2020
Datum:10.06.2020
Leitsatz/Stichwort:Asylverfahren (Übriges)
Schlagwörter : Revision; Urteil; Gesuch; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Bundesverwaltungsgericht; Beweismittel; Urteils; Richter; Antrag; Gericht; Lanka; Rechtsvertreter; Tatsachen; Verfügung; Schweiz; Beschwerdeverfahren; Anträge; Verfahren; Gesuchstellers; Richterin; Bundesverwaltungsgerichts; Gewährung; Prozessführung; Beiordnung; Rechtsvertreters; Rechtsbeistand
Rechtsnorm: Art. 12 BGG ;Art. 121 BGG ;Art. 123 BGG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 67 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2671/2020

U r t e i l  v o m  1 0.  J u n i  2 0 2 0

Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,

vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, Rechtsanwälte und Notariat, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Revision;

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1747/2018 vom

  1. April 2020.

    Sachverhalt:

    A.

      1. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 17. Mai 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

      2. Mit Urteil E-1747/2018 vom 20. April 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom

  2. März 2018 ab.

B.

Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 gelangte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersucht um revisionsweise Aufhebung des Urteils E-1747/2018 vom 20. April 2020. Nach Aufhebung des Urteils sei die Verfügung vom 14. Februar 2018 aufzuheben, und es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er nach Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragt er den Erlass einer vorsorglichen Massnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Die revisionsweise eingereichten zwei Schreiben vom 28. April 2020 seien als neue Beweismittel zu den Akten zu nehmen, und die Schweizer Vertretung in Colombo sei zu beauftragen, B. zu befragen. Als Beilagen liess er die im Verzeichnis auf Seite 11 aufgeführten Beweismittel einreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

    2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

    3. Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

    4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

    5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

2.

    1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

    2. Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) und Art. 121 Bst. c BGG (unbeurteilt gebliebene Anträge) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist - vorbehältlich der nachstehenden Erwägung 3.2 - einzutreten.

3.

    1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Auf Revisionsgesuche, die auf erst

      nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).

    2. Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, mit den zwei Schreiben vom 28. April 2020 (Schreiben von C. im Original und Schreiben von Kommilitonen in Kopie aus Sri Lanka) lägen neue erhebliche Beweismittel vor, die dem Gesuchsteller erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugegangen seien. Er habe C. , den er seit 2010 von der Universität her kenne und zufälligerweise in der Schweiz wieder angetroffen habe, von der Abweisung der Beschwerde berichtet. Dieser habe daraufhin den Kontakt zu den Mitstudenten in Sri Lanka hergestellt. C. und die Mitstudenten hätten nun die zwei Schreiben verfasst und die dem Gesuchsteller in Sri Lanka zugefügten Gewalttaten beschrieben. Das Original des Schreibens der Kommilitonen werde nach Erhalt sobald als möglich nachgereicht.

Dazu ist festzustellen, dass die zwei Schreiben erst am 28. April 2020 und somit nach dem Urteil vom 20. April 2020 entstanden sind. Sie sind daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch ist diesbezüglich nicht einzutreten. Die Erheblichkeit der besagten Dokumente ist vorliegend nicht zu prüfen, da - wie ausgeführt - nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel, selbst wenn sie erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22

E. 13). Der Verweis des Gesuchstellers auf den Inhalt der besagten Schreiben, der sich auf Erlebnisse beziehe, die sich in seiner Heimat und somit vor dem Beschwerdeurteil vom 20. April 2020 zugetragen hätten, vermag daran nichts zu ändern. Eine offensichtliche Verletzung von Völkerrecht ergibt sich daraus nicht und weiter ist der Inhalt der Dokumente respektive deren Erheblichkeit nicht zu prüfen.

4.

    1. Gemäss Art. 121 Bst. c BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn einzelne Anträge seitens des Gerichts unbeurteilt geblieben sind.

    2. Im Revisionsgesuch wird weiter geltend gemacht, in der Beschwerde vom 21. März 2018 im Verfahren E-1747/2018 sei dargelegt worden, dass der Gesuchsteller nach der am ( ) erlittenen Folter zu seiner Unikollegin

      B. nach D. geflüchtet sei und sich dort versteckt habe. Anhand der Aussage dieser Zeugin hätte die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen untermauert werden können. Im Urteil vom 20. April 2020 (E.6.2) sei der Antrag auf Durchführung der Zeugenbefragung von B. abgewiesen worden mit der Begründung, sie sei beim Vorfall vom ( ) nicht vor Ort gewesen und könne deshalb keine Ausführungen dazu machen. Das Gericht verkenne, dass die Zeugin zwar nicht vor Ort gewesen sei, aber den Gesuchsteller unmittelbar danach getroffen habe. Dem Rechtsvertreter gehe es darum, den unmittelbaren Zustand des Gesuchstellers nach den Übergriffen durch die Sicherheitsbehörden mithilfe dieser Zeugenaussage festzulegen. Der Antrag sei vom Gericht falsch interpretiert worden, weshalb er als unbeurteilt gelte. Des Weiteren sei als Ergänzung kurz auf das Arztzeugnis vom ( ) 2014 einzugehen. Das Gericht habe dieses Beweismittel als nicht überzeugend erachtet, weil die geltend gemachten Verletzungen nicht mit denjenigen übereingestimmt hätten, die im Arztzeugnis festgehalten worden seien. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass der administrative Betrieb in den Spitälern oder in Ärztepraxen in Sri Lanka nicht wie in der Schweiz funktioniere.

    3. Dazu ist festzuhalten, dass der Antrag auf Durchführung einer Zeugenbefragung von B. im Urteil vom 20. April 2020 beurteilt und mit der Begründung abgewiesen worden ist, sie sei beim Vorfall vom ( ) nicht vor Ort gewesen und könne dazu auch keine Ausführungen machen (vgl. E. 6.2). In E. 8.1 wurde ausgeführt, die geltend gemachten Verletzungen an ( ) und ( ) beziehungsweise an ( ) und ( ) sowie ( ) würden im ärztlichen Bericht vom ( ) 2014 nicht erwähnt und auch das Datum der Hospitalisierung stimme nicht mit den Aussagen des Gesuchstellers überein. Im Arztbericht sei vermerkt worden, er leide an ( ), weshalb er vom ( ) 2014 an drei Tage hospitalisiert worden sei. Die Begründung des Gesuchstellers, der Arzt habe unsorgfältig gearbeitet, überzeuge nicht. Daraus erhellt, dass sowohl der Antrag auf Zeugenbefragung beurteilt als auch der Arztbericht bei der materiellen Prüfung des Asylgesuchs gewürdigt worden sind. Das Revisionsgesuch ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen. Soweit der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen auf eine andere Beurteilung des Antrags und eine andere Würdigung des Arztberichts abzielt, stellt dies eine appellatorische Kritik dar, die von vornherein nicht zur Revision des Urteils führen kann.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1747/2018 vom 20. April 2020 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Vollzugsstopp) gegenstandslos.

7.

    1. Das Revisionsgesuch erweist sich als aussichtslos, weshalb die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen sind.

    2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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