E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil B-6641/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-6641/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-6641/2019
Datum:25.08.2020
Leitsatz/Stichwort:Höhere Fachprüfung
Schlagwörter : Prüfung; Vorinstanz; Quot;; Verfahren; Prüfungsteil; Erstinstanz; Akten; Verfügung; Parteien; Musterlösung; Entscheid; Musterlösungen; Immobilientreuhand; Parteientschädigung; Gehör; Verfahrens; Recht; Prüfung; Anspruch; Antrag; Quot;Immobilientreuhand; Eingabe; Beschwerdeführers; Bundes; Quot;Immobilientreuhandquot;; Interesse; Gehörs; üsse
Rechtsnorm: Art. 10 VwVG ;Art. 25 VwVG ;Art. 27 BBG;Art. 27 VwVG ;Art. 28 BBG;Art. 29 BV ;Art. 29 VwVG ;Art. 30 VwVG ;Art. 32 VwVG ;Art. 35 VwVG ;Art. 43 BBG;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:115 V 297; 125 II 473; 131 I 467; 131 V 35; 132 II 485; 132 V 387; 134 I 20; 136 I 207; 137 I 195; 141 II 14; 142 II 451
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II

B-6641/2019

U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 2 0

Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz),

Richter Francesco Brentani, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Julian Beriger.

Parteien A. ,

vertreten durch Rechtsanwältin Senta Cottinelli, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,

Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft SFPKIW,

Puls 5, Giessereistrasse 18, 8005 Zürich, Erstinstanz.

Gegenstand Höhere Fachprüfung für Immobilientreuhand 2017 (Beschwerdeentscheid vom 11. November 2019).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer legte im August 2017 die höhere Fachprüfung zum Immobilientreuhänder ab. Mit Verfügung vom 11. September 2017 teilte ihm die Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft (im Folgenden: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung aufgrund von drei mit der Note 3.5 bewerteten Prüfungsteilen nicht bestanden habe.

B.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

  1. Oktober 2017 und Beschwerdeergänzung vom 6. November 2017 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz). Er beantragte neben der Aufhebung des Entscheids unter anderem die Herausgabe verschiedener Unterlagen betreffend den schriftlichen sowie den mündlichen Prüfungsteil "Immobilientreuhand". Weiter seien alte Prüfungsentscheide der Vorinstanz zur Verfügung zu stellen oder deren Ablageort mitzuteilen. Der Beschwerdeführer machte im Kern geltend, dass ihm zum Bestehen der Prüfung nur wenige Punkte fehlen würden. Weiter hätte er im Rahmen seines rechtlichen Gehörs Anspruch auf Herausgabe der Musterlösungen.

    C.

    Mit Entscheid vom 11. November 2019 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung der Erstinstanz auf (Ziff. 1). Sie wies die Erstinstanz an, dem Beschwerdeführer die Notenraster sowie allfällige Handnotizen der mündlichen Prüfung zu edieren. Weiter sei ihm Gelegenheit zu einer gebührenfreien Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils "Immobilientreuhand" zu geben und ihm unaufgefordert die Anmeldeunterlagen für die nächste Prüfung zuzustellen. Während der mündlichen Prüfung "Immobilientreuhand" seien Notizen vom Prüfungsgeschehen anzufertigen, welche einen späteren Nachvollzug des Prüfungsablaufs und der Antworten des Beschwerdeführers erlauben würden. Schliesslich sei aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung über die Beurteilung dieses Prüfungsteils neu Beschluss zu fassen und gestützt darauf über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung neu zu entscheiden. Der Beschwerdeführer habe sich ordnungsgemäss für die Nachprüfung anzumelden. Weiter wurde dem Beschwerdeführer zu Lasten der Erstinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– zugesprochen (Ziff. 4).

    Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Bewertung des Prüfungsteils "Immobilientreuhand mündlich" sei nicht ohne verbleibende Zweifel nachvollziehbar. Da die Prüfungsleistung nachträglich nicht überprüft werden könne, erfolge die Gutheissung der Beschwerde nur in dem Sinne, als dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Wiederholung der mündlichen Prüfung einzuräumen sei. Im schriftlichen Prüfungsteil sei die Bewertung der Experten aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Betreffend Musterlösungen und Prüfungsaufgaben führte sie aus, dass diese inzwischen vom Internet abrufbar seien und eine Herausgabe daher obsolet sei. Allfällige Handnotizen und Notenskalen seien herauszugeben, da die Erstinstanz ihrer Pflicht zur Stellungnahme nicht nachgekommen sei, bzw. sie die Notenskalen trotz Aufforderung nicht eingereicht habe.

    D.

    Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

    12. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt Folgendes:

    "1.Der Entscheid des SBFI vom 11. November 2019 sei in folgenden Ziffern aufzuheben:

    • Ziffer 1 soweit die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wurde;

    • Ziffer 4.

  1. Die Verfügung der Prüfungskommission vom 11. September 2017 sei bezüglich schriftlichem Prüfungsteil Immobilientreuhand aufzuheben und es sei aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung über die Beurteilung des Prüfungsteils "Immobilientreuhand schriftlich" neu Beschluss zu fassen. Es sei daher die Prüfungsleistung für den schriftlichen Prüfungsteil Immobilientreuhand zu annullieren und neu durchzuführen. Bezüglich Aufhebung mündlicher Prüfungsteil Immobilientreuhand ist der Entscheid der Vorinstanz (Entscheid Annullation mündlicher Prüfungsteil) nicht aufzuheben.

  2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Musterlösungen im vorhergehenden Verfahren hätten herausgegeben werden müssen und dass Musterlösungen vorliegend keine verwaltungsinternen Akten darstellen."

Weiter sei gestützt auf die eingereichte Kostennote für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu sprechen unter Kostenund Entschädigungsfolge.

Der Beschwerdeführer bringt im Kern vor, die Musterlösungen hätten ihm im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Verfügung gestanden. Dies stelle

einen schweren Verfahrensfehler und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, weshalb ihm die Möglichkeit zur Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils Immobilientreuhand eingeräumt werden müsse. Daneben rügt der Beschwerdeführer weitere Gehörsverletzungen. Weiter seien die Musterlösungen vorliegend nicht als verwaltungsinterne Akten zu qualifizieren und hätten bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist veröffentlicht werden müssen, was vom Gericht festzustellen sei. Hierbei handle es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Schliesslich hätte die Vorinstanz für das vorinstanzliche Verfahren eine höhere Parteientschädigung zusprechen müssen.

E.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde im Februar 2020 auf einen neuen Instruktionsrichter übertragen.

F.

Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Ihren Antrag begründet sie im Wesentlichen damit, dass die Musterlösungen noch im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens online abrufbar gewesen seien und dem Beschwerdeführer somit zur Verfügung gestanden hätten. Mit der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennote hätte sie sich auseinandergesetzt und die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Bei den im Verfügungsdispositiv ausgewiesenen Fr. 1'500.– handle es sich um ein Redaktionsversehen. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantrage, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

G.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 beantragt die Erstinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Gemäss dem Merkblatt der Vorinstanz betreffend Akteneinsicht müssten keine Musterlösungen herausgegeben werden. Daneben reichte sie verschiedene Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers zu den Akten.

H.

Mit Replik vom 18. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

I.

Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 17. Juni 2020 an ihrem Antrag fest. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

J.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – im Folgenden eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 11. November 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]). Diese ist fristund formgerecht eingereicht worden (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

    2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Adressat des angefochtenen Entscheids besonders berührt und hat daher grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerdelegitimation betreffend den als Feststellungsbegehren formulieren Eventualantrag (Antrag Nr. 3) wird weiter unten eingegangen (vgl. hierzu hinten E. 4).

    3. In Antrag Nr. 2 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz vom 11. September 2017 betreffend den schriftlichen Prüfungsteil. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass auf den Antrag nicht eingetreten werden solle, da Anfechtungsobjekt einzig der vorinstanzliche Entscheid sei.

Aus der Beschwerde geht allerdings hervor, dass Antrag Nr. 2 sich in der Sache auf den vorinstanzlichen Entscheid bezieht (Beschwerdeschrift,

S. 10; Replik vom 18. Mai 2020, S. 4), sodass sich der Antrag insgesamt innerhalb des Streitgegenstands bewegt.

Auf die Beschwerde ist daher zunächst einmal betreffend Hauptanträge Nr. 1 und 2 einzutreten, ebenso auf die damit verbundenen Anträge zu den Nebenfolgen.

2.

    1. Nach Art. 27 Bst. a BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG).

    2. Das eidgenössische Diplom als Immobilientreuhänderin und Immobilientreuhänder erhält, wer die höhere Fachprüfung für Immobilientreuhand,

      d.h. die Diplomprüfung, mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BBG i.V.m. Ziff. 7.1 der Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Immobilientreuhänder / Immobilientreuhänderin vom 7. März 2012 mit Änderung vom

      27. März 2017, www.sfpk.ch > Prüfungen > Treuhand > Prüfungsordnung, abgerufen im Juli 2020; im Folgenden: Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung sieht in Ziff. 6.41 vor, dass die höhere Fachprüfung bestanden ist, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: a) die Gesamtnote beträgt mindestens 4.0; b) höchstens in zwei Prüfungsteilen wird eine Note unter 4.0 erteilt; c) keine Prüfungsteilnote liegt unter 3.0.

    3. Der Beschwerdeführer erzielte eine gewichtete Gesamtnote von 4.1 (Verfügung der Erstinstanz vom 11. September 2017; Akten der Vorinstanz Nr. 1). Die schriftlichen Prüfungsteile "Unternehmensführung" und "Immobilientreuhand" sowie der mündliche Prüfungsteil "Immobilientreuhand" wurden mit der Note 3.5 bewertet. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen unter Bst. a) und c) von Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung. Aufgrund der drei mit der Note 3.5 bewerteten Prüfungsteile erfüllt er jedoch die Voraussetzung unter Bst. b) nicht, weshalb die Erstinstanz die höhere Fachprüfung als nicht bestanden qualifiziert hat.

3.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst einmal verschiedene Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorbzw. die Erstinstanz.

    1. Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dieser beinhaltet das in Art. 26 VwVG konkretisierte Recht auf Akteneinsicht. Es umfasst den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn

      dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCH-

      GER, Art. 26, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Rz. 80 ff.; je m.H.). Die Behörde darf die Einsichtnahme unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG).

      Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2). Nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen jedoch sogenannte verwaltungsinterne Akten. Dabei handelt es sich um Unterlagen, denen für die Behandlung des Falls kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (Urteil des BGer 8C_685/2018 vom 22. November 2019 E. 4.4.2; BGE 125 II 473 E. 4a; je m.H. auf BGE 115 V 297 E. 2 g/aa). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in prüfungsrechtlichen Belangen kein Anspruch auf Einsicht in Musterlösungen, da es sich dabei um sog. verwaltungsinterne Akten bzw. Entscheidungsgrundlagen handelt. Eine Edition kann nur ausnahmsweise verlangt werden, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiges Bewertungsraster vorliegt (BVGE 2010/10

      E. 3.3; Urteile des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.4.2; B-352/2018 E. 4.3; je m.H.).

    2. Der Beschwerdeführer führt aus, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm die Erstinstanz die Musterlösungen betreffend den schriftlichen Prüfungsteil "Immobilientreuhand" nicht herausgegeben habe. Dadurch hätten ihm diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht bzw. nicht rechtzeitig zur Verfügung gestanden, sodass zahlreiche Aufgaben und deren Lösungen sowie die Punkteverteilung nicht hätten überprüft werden können. Dieser Verfahrensfehler müsse die Aufhebung und Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils nach sich ziehen. Auch sei ihm nicht angezeigt worden, dass die Musterlösungen inzwischen veröffentlicht worden sind. Die Vorinstanz habe zudem nur die Herausgabe der Notenskalen für den mündlichen, nicht aber – wie ebenfalls beantragt

      • den schriftlichen Prüfungsteil "Immobilientreuhand" verfügt.

    3. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 mitgeteilt hat, dass keine Musterlösungen veröffentlicht und Bewertungsraster bei den schriftlichen Prüfungen nicht existieren würden. Betreffend den mündlichen Prüfungsteil könne ein Bewertungsraster bestellt werden, eine Musterlösung gebe es hingegen nicht. Notenverteilschlüssel würde betreffend beide Prüfungsteile nicht erstellt bzw. veröffentlicht und Handnotizen müssten nicht herausgegeben werden (vgl. Beilage Nr. 5 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. November 2017; Akten der Vorinstanz Nr. 6).

      Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis vom Schreiben der Vorinstanz an die Erstinstanz vom 15. August 2017 hatte. In diesem wurde die Erstinstanz im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde betreffend die höhere Fachprüfung für Immobilientreuhänder unter anderem zur kostenfreien Veröffentlichung der Prüfungsaufgaben und Prüfungslösungen im Internet nach Ablauf der Beschwerdefrist verpflichtet (Schreiben der Vorinstanz vom 15. August 2017,

      S. 4; Beilage Nr. 7 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2018; Akten der Vorinstanz Nr. 14). Der Beschwerdeführer legte das erwähnte Schreiben seiner Replik vom 2. Mai 2018 bei, sodass er spätestens ab diesem Zeitpunkt von der Veröffentlichung der Musterlösungen gewusst haben musste. Dass die Erstoder die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht von sich aus auf die Veröffentlichung der Musterlösungen aufmerksam gemacht hat, stellt noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Musterlösungen sind von der Webseite der Erstinstanz abrufbar (www.sfpk.ch > Download Prüfungsbücher > HFP Immobilientreuhand > Prüfungsbücher mit Lösungen> HFP Immobilientreuhand 2017, abgerufen im Juli 2020).

    4. Der genaue Zeitpunkt des Aufschaltens der Musterlösungen ist zwischen den Verfahrensparteien strittig. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass ihm diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Verfügung gestanden hätten, während die Vorinstanz dies bestreitet. Allerdings haben weder die Vornoch die Erstinstanz Belege zur Feststellung des genannten Zeitpunkts eingereicht. In ihrer Verfügung vom 11. November 2019 (E. 9.6) verweist die Vorinstanz auf die Internetseite der Erstinstanz, wo die Musterlösungen schon damals abrufbar gewesen seien. Unbestritten ist, dass die Musterlösungen dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor der Vorinstanz nicht zur Verfügung gestanden haben (vgl. Vernehmlassung vom 14. Februar 2020, Ziff. 1.1, S. 2).

      Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung am 4. Oktober 2017 eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt wurde, die er mit Eingabe vom 6. November 2017 genutzt hat. In dieser äusserte er sich zum mündlichen und schriftlichen Prüfungsteil "Immobilientreuhand" und führte beim schriftlichen Prüfungsteil die jeweiligen Teilaufgaben mit der maximal erzielbaren und der vom Beschwerdeführer erzielten Punktezahl auf (vgl. Eingabe vom

      6. November 2017, S. 12 ff.; Akten der Vorinstanz Nr. 6). Aus der Stellungnahme der Erstinstanz zum schriftlichen Prüfungsteil gehen die von den Experten erwarteten Antworten hervor (vgl. Eingabe der Erstinstanz vom

      31. Januar 2018; Akten der Vorinstanz Nr. 8). Diese Unterlagen ermöglichten insgesamt den Nachvollzug der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers im schriftlichen Prüfungsteil "Immobilientreuhand". Das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren dauerte danach noch bis im November 2019, sodass der Beschwerdeführer genügend Zeit hatte, ergänzende Vorbringen zu machen (z.B. in der Replik vom 2. Mai 2018 oder der Triplik vom

      28. März 2019; Akten der Vorinstanz Nr. 14 und 22).

    5. Das Fehlen der Musterlösungen im Verfahren vor der Vorinstanz führte vorliegend nicht zu einem relevanten Verfahrensnachteil für den Beschwerdeführer, welcher ihn zur Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils "Immobilientreuhand" berechtigen würde. Im Übrigen stellt das Fehlen der Musterlösungen im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens den Normalfall dar, da diese nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise ediert werden müssen (vgl. hierzu vorn E. 3.1).

      Betreffend Notenskalen verweigerte die Vorinstanz deren Herausgabe nicht und hatte die Erstinstanz bereits mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 (Ziff. 5, S. 2) zu deren Einreichung aufgefordert (Ziff. 9.6, S. 19 der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. November 2019). Dass im Verfügungsdispositiv (Ziff. 2 Bst. a) lediglich die Herausgabe der "Notenraster sowie allfällige Handnotizen der mündlichen Prüfung" genannt werden, ändert daran nichts und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Erstinstanz mit Eingabe vom 20. Februar 2020, in der die Beilagen aufgelistet waren, eine Notenskala "Notenschlüssel 2017" eingereicht (Beilage Nr. 2), welche dem Beschwerdeführer zur Akteneinsicht offen stand.

      Insgesamt liegt keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor.

    6. Zur inhaltlichen Überprüfung des schriftlichen Prüfungsteils "Immobilientreuhand" äussert sich der Beschwerdeführer nicht und stützt die beantragte Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung auf den geltend gemachten Verfahrensfehler ab (Beschwerdeschrift, S. 7 unten, Ausführungen zu Ziff. 9.1 und 9.2 der angefochtenen Verfügung). Die materiellen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Prüfungsteil "Immobilientreuhand schriftlich" werden daher nicht in substantiierter Weise bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; 2010/10 E. 4.1; Urteil des BVGer B-352/2018 vom 17. Januar 2019

E. 6.2 und zur Praxis des Bundesgerichts BGE 131 I 467 E. 3.1; je m.H). Auf diesbezügliche Rügen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn sie substantiiert und hinreichend belegt sind (vgl. zur Substantiierungspflicht BVGE 2010/21 E. 5.1 m.H.). Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den schriftlichen Prüfungsteil hinreichend auseinandergesetzt und ihre Ausführungen begründet (vgl. Ziff. 9.2 und 9.3, S. 16 f. der Verfügung vom 11. November 2019). Die Ausführungen der Vorinstanz werden deshalb bestätigt.

4.

    1. Der Beschwerdeführer beantragt sodann im Eventualstandpunkt (Antrag Nr. 3), es sei vom Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass die Musterlösungen im vorhergehenden Verfahren hätten herausgegeben werden müssen und, dass Musterlösungen vorliegend keine verwaltungsinternen Akten darstellen. Dabei handle es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich jederzeit unter ähnlichen Umständen wieder stellen könnte. Ein Rechtsschutzinteresse würde daher selbst dann bestehen, wenn die mündliche Prüfung inzwischen bestanden sei (Beschwerdeschrift, S. 15 f.).

    2. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG verlangt, dass die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung geltend machen kann. Die Beschwerdeberechtigung bei Feststellungsbegehren setzt nach Art. 25 Abs. 2 VwVG ebenfalls ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse voraus (vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 25 VwVG auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht Urteil des BVGer B-668/2010 vom 26. Mai 2020 E. 2.1 m.H.). Das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung des Entscheids muss aktueller und praktischer Natur sein. Aktuell ist das Interesse, wenn der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheids noch besteht.

      Ein praktisches Interesse setzt voraus, dass dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; ISABELLE HÄNER, Art. 48, VwVG-Kommentar, Rz. 22; je m.H.). Die Feststellungsverfügung ist subsidiärer Natur, d.h. es mangelt einer gesuchstellenden Person am schutzwürdigen Interesse, wenn sie ihre Interessen ebenso gut durch den Erlass eines alsbald erhältlichen Leistungsoder Gestaltungsurteils wahren könnte und ihr durch den Verweis auf die gestaltende Verfügung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (Urteil des BVGer B-668/2010 E. 2.1; BEATRICE WEBER-DÜRLER/PANDORA KUNZ-NOTTER,

      Art. 25, VwVG-Kommentar, Rz. 20; je m.H.).

      In Ausnahmefällen kann auf das Erfordernis der Aktualität des Interesses verzichtet werden, und zwar, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden kann. Darüber hinaus muss an der Beantwortung der Fragen wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehen (BGE 141 II 14 E. 4.4; HÄNER, a.a.O., Rz. 23; je m.H.). Diese Ausnahmerechtsprechung kommt auch auf Feststellungsbegehren zur Anwendung, indem ausnahmsweise ein Feststellungsbedürfnis trotzdem bejaht wird, wenn eine Grundsatzfrage sonst nie geklärt würde (WEBERDÜRLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., Rz. 23 m.H.).

    3. Durch den Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Musterlösungen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Verfügung gestanden haben, ist ihm im vorinstanzlichen Verfahren kein entscheidrelevanter Verfahrensnachteil entstanden (vgl. hierzu vorn E. 3.4 f.). Es mangelt daher schon nur an einem praktischen Interesse betreffend Antrag Nr. 3. Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Beschwerdelegitimation gestützt auf die erwähnte Ausnahmerechtsprechung (vgl. hierzu vorn E. 4.2) vorliegend nicht in Frage. Es ist zwar denkbar, dass sich die Frage, ob die Musterlösungen bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten herausgegeben werden müssen, jederzeit wieder stellen könnte. Allerdings müssten auch dann die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation mit Ausnahme der Aktualität des schutzwürdigen Interesses gegeben sein. Hat gar nie ein schutzwürdiges praktisches Interesse bestanden, so kann diese Ausnahme nicht greifen (BGE 141 II 14 E. 4.4 m.H.). Die Frage, ob daneben die Anforderungen an die Bejahung eines subsidiären Feststellungsinteresses vorliegen, kann nach dem Gesagten offengelassen werden.

      Auch über die Frage nach der Rechtsnatur der Musterlösungen braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da diese vorliegend ohnehin anlässlich der Aufsichtsbeschwerde veröffentlicht werden mussten (vgl. hierzu vorn E. 3.3). Im Übrigen würde sich aus den obgenannten Unterlagen, welche den Nachvollzug der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers im schriftlichen Prüfungsteil "Immobilientreuhand" ermöglichen (vgl. hierzu vorn E. 3.4), insgesamt auch ein selbständiges Bewertungsraster ergeben (vgl. zu dieser Frage betreffend die schriftliche Teilprüfung "Unternehmensführung" der höheren Fachprüfung Immobilientreuhand 2016 Urteil des BVGer B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.3).

    4. Insgesamt ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers betreffend Antrag Nr. 3 zu verneinen und daher auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

5.

    1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie seinen replikweise gestellten Eventualantrag betreffend Neudurchführung des schriftlichen Prüfungsteils "Immobilientreuhand" nicht behandelt habe.

    2. Die in Art. 32 Abs. 1 VwVG geregelte Pflicht zur Würdigung der Parteivorbringen bildet einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Die Behörde hat bei der Feststellung des Sachverhalts nach Massgabe von Art. 12 VwVG die Vorbringen nicht nur tatsächlich zu hören (Art. 30-31 VwVG), sondern diese auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Art. 32 Abs. 1 VwVG hängt naturgemäss sehr eng mit dem Begründungserfordernis (Art. 35 Abs. 1 VwVG) zusammen. Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Die Behörde darf sich zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, dabei aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (PATRICK SUTTER, Art. 32 VwVG, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [VwVG-Kommentar], Rz. 1 f. m.H.).

      Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten

      Verfügung führt. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2; LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, Art. 35, VwVG-Kommentar, Rz. 21 f.; je m.H.).

    3. In seiner Replik vom 2. Mai 2018 (Akten der Vorinstanz Nr. 14) stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag und bezeichnete diesen als solchen (S. 3, Ziff. 6). Auch in der Triplik vom 28. März 2019 (Akten der Vorinstanz Nr. 22) wurde der Antrag noch einmal explizit als neu erwähnt (S. 3, Ziff. 6). Die Prüfungsleistung für den schriftlichen Prüfungsteil Immobilientreuhand sei eventualiter zu annullieren und innert zwei Monaten neu durchzuführen.

      In ihrer Verfügung erwähnte die Vorinstanz, dass ein neuer Antrag gestellt worden ist (Verfügung vom 19. November 2019, S. 12, Ziff. 6.1). In den vorinstanzlichen Erwägungen zum schriftlichen Prüfungsteil (E. 9.2 f.,

      S. 16 f.) wird der Eventualantrag allerdings nicht mehr erwähnt, sondern lediglich inhaltliche Ausführungen zur Bewertung der Aufgaben im schriftlichen Prüfungsteil gemacht. Auch im Verfügungsdispositiv wird der Eventualantrag weder erwähnt noch behandelt. Da der Beschwerdeführer mit seinen Hauptbegehren nur teilweise durchgedrungen ist (Abweisung betreffend den schriftlichen Prüfungsteil), hätte die Vorinstanz den Eventualantrag behandeln müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

      Die Gehörsverletzung wiegt allerdings nicht schwer und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. zu den Voraussetzungen einer Heilung vorn E. 4.3.2). Zudem verlangt der Beschwerdeführer ausdrücklich einen Entscheid in der Sache und beruft sich auf das Beschleunigungsgebot (Beschwerdeschrift, S. 18). Durch die Heilung der Gehörsverletzung entsteht dem Beschwerdeführer vorliegend somit kein Nachteil.

    4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn über die Ansetzung eines weiteren Schriftenwechsels zu orientieren (Beschwerdeschrift, S. 6).

      Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2018 eine Replik eingereicht hat. Danach wurde der

      Schriftenwechsel offenbar erst mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 (Akten der Vorinstanz Nr. 16) an die Erstinstanz fortgesetzt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – nicht in Kopie zugestellt. Im Rahmen ihrer verfahrensleitenden Funktion hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer angesichts der seit Eingang der Replik verstrichenen Zeit über die Fortsetzung des Schriftenwechsels orientieren müssen. Dem Beschwerdeführer wurde nach Eingang der Eingabe der Erstinstanz vom 18. Februar 2019 allerdings eine Fristerstreckung gewährt, sodass er genügend Zeit hatte, sich mit dem Schreiben der Erstinstanz zu befassen (vgl. Gutheissung des Fristerstreckungsgesuchs vom

      18. März 2019; Akten der Vorinstanz Nr. 21). Die Gehörsverletzung wiegt daher vorliegend nicht schwer und kann im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht geheilt werden (vgl. zu den Voraussetzungen einer Heilung vorn E. 4.3.2).

    5. Im Sinne eines Zwischenfazits kann hier Folgendes festgehalten werden: Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers geringfügig verletzt, indem sie seinen Eventualantrag nicht behandelt und es unterlassen hat, ihn über die Wiederaufnahme des Schriftenwechsels zu orientieren. Diese Gehörsverletzungen können im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden. Durch die Verweigerung der Herausgabe der Musterlösungen durch die Erstinstanz ist dem Beschwerdeführer hingegen kein relevanter Verfahrensnachteil entstanden, sodass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Auf Antrag Nr. 3 ist entsprechend mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Auch dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Veröffentlichung der Musterlösungen aufmerksam gemacht worden ist oder durch die lediglich teilweise verfügte Herausgabe der Notenskalen durch die Vorinstanz wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

6.

    1. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz habe auf seiner ersten (noch unvollständigen) Eingabe vom 4. Oktober 2017 handschriftliche Notizen bei den gestellten Anträgen angebracht und diese der Erstinstanz zugestellt. Dadurch, so der Beschwerdeführer sinngemäss, seien die Mitglieder der Vorinstanz vorbefasst.

    2. Verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Ausstandsregeln des VwVG bildet der in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Anspruch aller Personen "auf gleiche und gerechte Behandlung". Rechtsprechung und Lehre leiten daraus den grundrechtlichen Anspruch auf unbefangene Entscheidträger

      der Verwaltung ab, der das nachgeordnete Gesetzesrecht nötigenfalls ergänzt (RETO FELLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, Art. 10, VwVG-Kommentar,

      Rz. 1 m.H.). Art. 10 VwVG regelt den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes. Eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, muss insbesondere in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG; BGE 132 II 485

      E. 4.2; Urteil des BVGer B-3866/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5.1.1; je m.H. auch zum Folgenden). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Entscheidträgers zu erwecken (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.1 m.H.).

    3. Auf der Eingabe des Beschwerdeführers wurden handschriftliche Notizen zu den Anträgen angebracht (vgl. Replik vom 2. Mai 2018, S. 6 und Beilage Nr. 6; Akten der Vorinstanz Nr. 14) und diese offenbar an die Erstinstanz weitergeleitet. Die Vorinstanz äusserte sich weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu diesen Vorbringen. Das Weiterleiten von internen Notizen mit Hinweisen zum Entscheidausgang ist klarerweise geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Entscheidträgers im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG zu wecken.

Ausstandsgründe sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so früh als möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend zu machen. Wer zunächst stillschweigend den Abschluss des Verfahrens abwartet und erst dann auf dem Rechtsmittelweg gegen den Entscheid interveniert, verstösst gegen den in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben (FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., Rz. 37). Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben bereits Mitte November 2017 durch ein Telefonat mit dem Sekretariat der Erstinstanz von den handschriftlichen Notizen der Vorinstanz erfahren (vgl. Replik vom 2. Mai 2018,

S. 4 f., Akten der Vorinstanz Nr. 14). Der Ausstandsgrund wurde dann aber erst in der Replik vom 2. Mai 2018 geltend gemacht, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre (vgl. Replik vom 2. Mai 2018). Der Beschwerdeführer hat mit dessen Geltendmachung damit rund fünf Monate zugewartet. Dass es zu diesem Zeitpunkt im vorinstanzlichen Schriftenwechsel an der Erstinstanz war, eine Eingabe zu verfassen, hinderte ihn nicht an der Geltendmachung des Ausstandsgrunds und der Stellung eines entsprechenden Antrags. Letzteres muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Sein Anspruch ist deshalb im Lichte von Art. 5 Abs. 3 BV verwirkt, sodass die Rüge der Verletzung

der Ausstandsbestimmungen im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zulässig ist (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 m.H.).

7.

    1. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit der eingereichten Kostennote auseinandergesetzt und die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren sei mit Fr. 2'000.– zu tief angesetzt worden. Im Dispositiv der vorinstanzlichen Verfügung sei zudem nur eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– zugesprochen worden (Beschwerdeschrift, S. 16 ff.).

    2. Der Triplik des Beschwerdeführers vom 28. März 2019 lag eine Kostennote über Fr. 10'063.90.– (inkl. MWST) bei. In Ziff. 11 des vorinstanzlichen Entscheids spricht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zulasten der Erstinstanz zu, ohne sich in erkennbarer Weise mit der eingereichten Kostennote auseinandergesetzt zu haben. Im Verfügungsdispositiv (Ziff. 4) wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– genannt.

    3. Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 8 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung vom

10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VKEV; SR 172.041.0]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]

i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKEV). Auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf Basis einer Kostennote sind die ausgewiesenen Kosten jedoch nicht unbesehen zu ersetzen. Es ist vielmehr zu prüfen, in welchem Umfang diese als für die Vertretung notwendig anerkannt werden können (MICHAEL BEUSCH, Art. 64, VwVG-Kommentar, Rz. 17 m.H.).

Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass seine Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren angesichts des dreifachen Schriftenwechsels einen gewissen Zeitaufwand erfordert haben. Zu berücksichtigen sind auch die durch die festgestellten Gehörsverletzungen (vgl. hierzu vorn E. 5) verursachten verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten im vorinstanzlichen Verfahren. Der ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 29,95 Stunden erscheint allerdings mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen als zu hoch. Einige Kontaktaufnahmen lassen sich schon nur auf die gestellten

Fristerstreckungsgesuche (vgl. Akten der Vorinstanz Nr. 4, 10, 12 und 20) zurückführen und können nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erachtet werden. Die Parteientschädigung ist daher vorliegend zu reduzieren. In Würdigung der gesamten Aktenlage erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'400.– (inkl. MWST) für das vorinstanzliche Verfahren angemessen. In Anwendung des Verursacherprinzips ist dieser Betrag je hälftig zu Fr. 2'200.– (inkl. MWST) der Erstinstanz und zu Fr. 2'200.– (inkl. MWST) der Vorinstanz aufzuerlegen.

8.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise, und zwar betreffend die vorinstanzliche Parteientschädigung begründet und ist diesbezüglich gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer teilweise kostenund entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten richten sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie sind vorliegend unter Würdigung der gesamten Aktenlage auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

      Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Umstand, dass ein Beschwerdeführer nur deshalb unterlag, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt worden war, bei der Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen (Urteil des BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3.2; RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR

      PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts – Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 3665; je m.H.). Da das Unterliegen des Beschwerdeführers vorliegend zumindest teilweise auf die Heilung von Verfahrensfehlern vor der Vorinstanz zurückzuführen ist, werden die Verfahrenskosten entsprechend reduziert (vgl. Urteile des BGer 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3 und 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 6.3, je m.H.; Art. 6 Bst. b VGKE). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– sind dem Beschwerdeführer entsprechend in der Höhe von Fr. 800.– aufzuerlegen Diese Summe ist dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 700.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

    2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, bei Fehlen einer solchen, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8

      i.V.m. Art. 14 VGKE). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nur zu etwa einem Drittel, und zwar betreffend die vorinstanzliche Parteientschädigung obsiegt (vgl. hierzu vorn E. 7), hat die Vorinstanz dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine entsprechend ermässigte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ausrichtung einer weitergehenden Parteientschädigung gestützt auf das Verursacherprinzip kommt mit Blick auf die Geringfügigkeit der vorinstanzlichen Verfahrensfehler nicht in Frage (vgl. zu den Voraussetzungen derselben WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 3727 m.H.).

    3. In der Beschwerde wurde das Einreichen einer Kostennote in Aussicht gestellt (Beschwerdeschrift, S. 18), was allerdings weder replikweise noch danach erfolgt ist. Eine Verpflichtung des Gerichts, die Parteien ausdrücklich zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern, besteht nicht. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn die Rechtsvertreter die Einreichung einer Kostennote auf Aufforderung hin in Aussicht stellen, falls sich der notwendige Vertretungsaufwand – wie vorliegend – aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; BEUSCH, a.a.O., Rz. 17 m.H.). In der Beschwerde wird ein Stundenansatz von Fr. 300.– für die Rechtsvertretung geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 17). Eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– erscheint daher unter Würdigung sämtlicher Umstände für das vorliegende Beschwerdeverfahren angemessen. Angesichts des nur teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, ihm eine Parteientschädigung im Umfang eines Drittels einer vollen Parteientschädigung auszurichten. Dementsprechend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu entrichten.

10.

Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t i.V.m. Art. 82 BGG). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Erstinstanz und die Vorinstanz haben dem Beschwerdeführer je eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– für das vorinstanzliche Verfahren zu entrichten.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 800.– auferlegt. Diese Summe wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 700.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4.

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.– für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entrichten.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben; Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)

  • die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Kayser Julian Beriger

Versand: 27. August 2020

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.