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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-4827/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-4827/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-4827/2017
Datum:24.02.2020
Leitsatz/Stichwort:Geldwäscherei
Schlagwörter : Geldwäscherei; Vorinstanz; Stiftung; FINMA; Berufsverbot; Kunde; Vermögenswerte; Kunden; Verfahren; Editionsverfügung; Compliance; Konto; Recht; Verfügung; Sorgfalt; Verdacht; FINMAG; Geldwäschereigesetz; Editionsverfügungen; Geschäftsbeziehung; Bundesanwaltschaft; Meldung; Beschwerde; Abklärung; Botschaft; Office; ührt
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ;Art. 305b StGB ;Art. 305t StGB ;Art. 44 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 49 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:126 III 431; 126 IV 255; 134 III 529; 142 II 243
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4827/2017

U r t e i l  v o m  2 4.  F e b r u a r  2 0 2 0

Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Richter Ronald Flury, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Karin Behnke.

Parteien A. ,

vertreten durch lic. iur. Peter Bettoni, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Vorinstanz.

Gegenstand Berufsverbot.

Sachverhalt:

A.

    1. A.

      (der Beschwerdeführer) absolvierte eine kaufmännische

      Lehre bei einer Bank.

    2. Ab November 2001 bis 10. Oktober 2002 arbeitete er als Assistent im Private Banking der B. in Zürich. Diese wurde am 10. Oktober 2002 von der Bank O. übernommen. Bei der Bank O. arbeitete er bis am 29. August 2004 als Assistent im Private Banking in Zürich und war in dieser Funktion hauptsächlich für C. tätig. Von März 2004 bis Mitte August 2006 war der Beschwerdeführer bei der Bank O. als Börsenhändler tätig. Mitte August 2006 schied er aus der Bank O. aus und war bis Januar 2008 für das Family Office der Familie D. in S. tätig. Ab April 2008 widmete er sich der Gründung der Bank L. .

    3. E. war Gründer, Co-Chief Investment Officer und indirekter Shareholder der in London kotierten G. , die verschiedene HedgeFonds verwaltete. Die G. war als Fondsverwaltung für Fondsge-

      sellschaften tätig. Am 21. Mai 2007 wurde die Ehe von E.

      mit

      H. geschieden. Mit offenem Brief vom 18. September 2007 verkündete E. seinen Rücktritt aus der Geschäftsleitung der G. . In der Folge stürzte der Kurs der G. -Aktien drastisch ab und die Anleger der verwalteten Fondsgesellschaften erhoben den Vorwurf, E. sei mit mehr als 150 Millionen Euro "untergetaucht".

    4. Im Juni 2009 wurde die L. AG gegründet (in der Folge mehrfach

      umfirmiert). Ab Juni 2009 war A.

      COO (Compliance/Risk Con-

      trol/Controlling/IKS/Back Office) und Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung der L. . Am 14. Dezember 2011 erfolgte seine Wahl in die Geschäftsleitung mit Verantwortung für den Geschäftsbereich «Compliance, Risk Control & Administration». Der Beschwerdeführer war seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank L. bis August 2014 für die Compliance zuständig. Per 25. Juni 2016 wurde er als Direktor aus dem Handelsregister gelöscht.

    5. Im September 2009 eröffnete H.

      ein Konto bei der Bank

      L. und transferierte ihre Vermögenswerte von der Bank O.

      auf dieses Konto. Ebenso eröffnete die M.

      Stiftung, an der

      H. wirtschaftlich berechtigt war, sowie die N. Stiftung, an

      der die beiden gemeinsamen Kinder von E. und H. wirt- schaftlich berechtigt waren, je ein Konto bei der Bank L. , und transferierten Vermögenswerte von Konten dieser Stiftungen bei der Bank O. und einer anderen Bank auf die neu eröffneten Konten bei der Bank L.

    6. Mit Editionsverfügungen vom 24. Mai 2011 und 31. Mai 2011 verlangte die Bundesanwaltschaft von der Bank L. Auskünfte über alle Konten der Bank, bei denen E. als Kunde, wirtschaftlich Berechtigter oder Bevollmächtigter figuriere beziehungsweise über alle Konten der M. Stiftung sowie über alle Konten, an denen der wirtschaftlich Berechtigte oder der Bevollmächtigte der M. Stiftung Kunde, wirtschaftlich Berechtigter oder Bevollmächtigter sei. In den Editionsverfügungen wurde den Organen und Mitarbeitern der Bank unter Strafandrohung verboten, die betreffenden Kunden, wirtschaftlich Berechtigten, Vertreter oder andere Dritte über diese Editionsverfügungen zu informieren. In der Begründung der Editionsverfügungen wurde unter anderem ausgeführt, gegen E. werde eine Strafuntersuchung geführt wegen qualifizierter Geldwäscherei. Ihm werde vorgeworfen, Vermögenswerte, die aus kriminellen Tätigkeiten, insbesondere aus Betrugsdelikten in den Vereinigten Staaten von Amerika stammten, in der Schweiz verborgen zu haben.

B.

    1. Mit Verfügung vom 24. April 2015 setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA; nachfolgend Vorinstanz) die P. als Untersuchungsbeauftragte bei der Bank ein, um vermutete Mängel im Bereich der Geldwäscherei zu untersuchen.

    2. Am 22. Februar 2016 eröffnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein eingreifendes Verwaltungsverfahren (Enforcementverfahren).

    3. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 verbot die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von der FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Verfügung (Berufsverbot; Dispositiv-Ziff. 1). Für den Fall der Widerhandlung gegen die Dispositiv-Ziff. 1 verwies die Vorinstanz auf Art. 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes und die darin vorgesehene Strafandrohung (Dispositiv-Ziff. 2). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 15’000.- (Dispositiv-Ziff. 3). Die Vorinstanz begründete die Anordnung des auf zwei Jahre befristeten Berufsverbots im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei verantwortlich sei.

      C.

      Am 28. August 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellt die folgenden Anträge:

      1. Es sei die Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 30. Juni 2017 aufzuheben und es sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.

      2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Zur Begründung führte er aus:

Gemäss der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführer seiner Dokumentationspflicht nach Art. 7 GwG bei der Kontoeröffnung, der Nachqualifizierung als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (GmeR), der

Plausibilisierung und bei den Kundenbeziehungen der L.

mit

H. , der M.

Stiftung, der N.

Stiftung und der

Q. AG nur ungenügend oder überhaupt nicht nachgekommen. Die von der Bank angewandten Prozesse mit Bezug auf die Geldwäschereibekämpfung seien sowohl von der internen als auch von der externen Prüfgesellschaft unter Benchmark-Aspekten regelmässig überprüft worden. Die Prozesse zur Geldwäschereibekämpfung, die Organisation seien stets als angemessen qualifiziert worden. Auf diese Atteste habe der Beschwerdeführer als Compliance-Verantwortlicher der Bank vertrauen können, umso mehr als die externe Prüfgesellschaft als verlängerter Arm der FINMA aufgetreten sei.

Es treffe sodann zu, dass die Bank L. ihre GmeR bis und mit 2012 auf manuellen Listen und nicht im Bankensystem geführt habe. Ab 2013 sei ein anderes IT-System implementiert worden. Die Untersuchungsbeauftragte habe für die Periode nach 2013 klare Verbesserungen bezüglich GmeR als auch Transaktionen mit erhöhten Risiken (TmeR) festgestellt. In der angefochtenen Verfügung rüge die Vorinstanz, dass bis Januar 2012 nur drei von insgesamt 480 Beziehungen als GmeR erfasst gewesen seien, wogegen ab 2014 von insgesamt 313 offenen Geschäftsbeziehungen neu

103 solche nachträglich als GmeR eingestuft worden seien. Dass anfänglich keine systematische automatische Erkennung von GmeR erfolgt seien, sondern manuelle Abklärungen vorgenommen werden mussten, sei nicht per se ein Nachteil gewesen. In der angefochtenen Verfügung werde die mangelnde Dokumentation bei der Eröffnung des Kontos der M. Stiftung, deren Begünstigte H. gewesen sei, beanstandet. Für die Bank habe nicht die Person des Stifters, sondern die wirtschaftlich Berechtigte im Vordergrund gestanden. Dieser Frage sei sie mit Sorgfalt nachgegangen und habe dies auch entsprechend dokumentiert.

Es verstehe sich von selbst, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur Richtigkeit der an C. gerichteten Vorwürfe äussern könne; wie bereits mehrfach ausgeführt, habe er seinem CEO stets vertraut. Die Vorinstanz verhalte sich krass widersprüchlich. Im Verfahren gegen C. werfe sie dem vormaligen CEO der L. Bank vor, dass er die Geldwäschereifachstelle pflichtwidrig nicht über die für eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) wesentlichen Umstände aufgeklärt habe und im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nehme sie den Standpunkt ein, der Beschwerdeführer habe es nach Eingang der ersten beiden Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft unterlassen, weitere Abklärungen zu tätigen und eine Meldung betreffend die M. Stiftung, H. und die N. Stiftung an die MROS zu erstatten.

Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer pflichtwidrige Unterlassungen vor: Obwohl er aufgrund seiner Vorkenntnisse rund um E. , entsprechender Hinweise und den öffentlich zugänglichen Berichten über E. bereits bei der Eröffnung der Kontobeziehungen zu H. , der M. Stiftung und der N. Stiftung und der Q. AG einen Verdacht habe hegen können, habe er es nach Eingang der ersten Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft unterlassen, weitere Abklärungen einzuleiten und eine Meldung betreffend H. , die M. Stiftung, die N. Stiftung und die Q. AG an die MROS zu erstatten. Es bleibe zu prüfen, ob die Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft an die Bank L. eine Pflicht zur Überprüfung bzw. zur Meldung an die MROS ausgelöst hätten. Dies sei zu verneinen. Im Falle nämlich, in welchem die Abklärungspflicht nicht mehr hervorbringe als das, was die Strafverfolgungsbehörde mit der Editionsund/oder Beschlagnahmeverfügung bereits einfordere, könne der Geldwäschereiverantwortliche der Bank auf eine zusätzliche Meldung an die MROS verzichten.

Das Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG dürfe nur im Falle einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen auferlegt werden. In korrekter Würdigung des Sachverhalts könne zusammenfassend keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer gegen elementare GwGSorgfaltspflichten und interne Weisungen der Bank L. in schwerwiegender Weise verstossen habe. Was die causa E. betreffe, so habe anhand der Chronologie und der beruflichen Stationen des Beschwerdeführers klar aufgezeigt werden können, dass er nicht im Entferntesten ein Vorwissen gehabt habe.

Die fraglichen Vorgänge aus den Jahren 2011/2012 lägen im heutigen Zeitpunkt denn auch schon bereits 5 bzw. 6 Jahre zurück, was es unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit des Berufsverbots ebenfalls zu berücksichtigen gelte.

D.

Mit Vernehmlassung vom 20. September 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

E.

Mit Replik vom 6. Oktober 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest.

F.

In ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2017 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik und verweist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung sowie auf die Vernehmlassung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom

  1. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. e des

    Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]).

    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die

    angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

    Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch sie besonders berührt.

    Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern zusätzlich die Einstellung des Verfahrens gegen ihn. Im Unterschied zu anderen Verfahrensordnungen

    (z.B. Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]) kennt weder die Finanzmarktgesetzgebung noch die allgemeine Verwaltungsverfahrensordnung eine Verfahrenseinstellung im technischen Sinn, die durch eine formelle Einstellungsverfügung erfolgt. Ein Interesse des Beschwerdeführers daran, dass nicht nur die angefochtene Verfügung aufgehoben, sondern darüber hinaus noch eine ausdrückliche Einstellungsverfügung durch die Vorinstanz erlassen wird, ist daher nicht ersichtlich. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachverhaltsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG).

    Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.

    2.

    Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 VwVG) und prüft grundsätzlich uneingeschränkt, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt hat (Art. 49 Bst. b VwVG). Dabei würdigt es die Beweise nach freier Überzeugung (sog. freie Beweiswürdigung; Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]); vgl. Urteil des BVGer B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 4.3).

    3.

    Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Verwaltungsverfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Prinzipien heranzuziehen. Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer

    derartigen Änderung Anwendung findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 18 ff; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 777, S. 256; Urteil des BVGer B-7096/2013 E. 2).

    Für den Untersuchungszeitraum (1. September 2009 bis 31. Dezember 2015) ergeben sich die Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei aus dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG, Fassung in Kraft vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2014; SR 955.0) und der aGwV-FINMA vom 8. Dezember 2010 (GwV-FINMA; SR 955.033.0) sowie der aGwV-FINMA 3 vom 6. November 2008 (AS 2008 5313) hervor.

    4.

    Die Vorinstanz begründete die Anordnung eines Berufsverbots gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er persönlich für diverse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei verantwortlich sei. Die Kundenbeziehungen

    der Bank L.

    mit H. , der M.

    Stiftung, der

    N. Stiftung und der Q. AG hätten alle einen Bezug zu E. aufgewiesen und hätten als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko (GmeR) eingestuft werden müssen. Aufgrund seines Vorwissens als Assistent des Kundenberaters bei der Bank O. , wo er für E. , H. und die M. Stiftung zuständig gewesen sei, und seiner Nähe zu E. hätte der Beschwerdeführer genügend Hinweise gehabt, dass die zur Bank L. transferierten Gelder von E. stammten oder stammen könnten und möglicherweise einen deliktischen Ursprung gehabt hätten. Dennoch habe er es unterlassen, seine Vorkenntnisse bei der Identifizierung und Abklärung der Kundenbeziehung zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Statt die entsprechenden Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit der notwendigen Tiefe und Sorgfalt abzuklären, habe er wesentliche Elemente zur Beurteilung der mit der Beziehung verbundenen Risiken verheimlicht. Der Beschwerdeführer sei seiner Dokumentationspflicht nach Art. 7 GwG bei der Kontoeröffnung, der Nachqualifizierung als GmeR, der Plausibilisierung und periodischen Überwachung von Geschäftsbeziehungen und -transaktionen allge-

    mein und bei den Kundenbeziehungen der Bank L.

    mit

    H. , der M.

    Stiftung, der N.

    Stiftung und der

    Q. AG insbesondere nur ungenügend oder überhaupt nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei als Compliance Officer und Geldwäschereifachstelle für die Prüfung und die Erstattung der Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei verantwortlich gewesen. Ihm sei demzufolge in Bezug auf die Meldepflicht eine aufsichtsrechtliche Handlungspflicht zugekommen. Mit der Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Mai 2011 sei das Kriterium der GwG-Weisung, wonach der Kundenverantwortliche aus andern Gründen hätte ernsthaftes Miss-

    trauen hegen sollen, bei H. , der M.

    Stiftung, der

    N. Stiftung und der Q. AG erfüllt gewesen. Aufgrund dessen wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er alle vorerwähnten Kundenbeziehungen unmittelbar nach dem Eingang der Editionsverfügung resp. bei der Eröffnung (Q. AG) als GmeR klassifiziert hätte. Der Kontoeröffnungsprozess habe vorgesehen, dass die Freigabe zur Kontoeröffnung durch Compliance erfolge. Die GwG-Weisung habe jedoch keine Angaben erhalten, wie die GmeR-Kriterien zu verstehen seien. Aufgrund der Tatsache, dass Compliance ihre Handlungen nicht dokumentiert habe, sei nicht nachvollziehbar gewesen, welche Prüfungshandlungen der Beschwerdeführer überhaupt vorgenommen habe. Als Folge der willkürlichen Risikoklassifizierung habe es der Beschwerdeführer unterlassen, sowohl bei der Kontoeröffnung als auch zu einem späteren Zeitpunkt die gesetzlich vorgeschriebenen zusätzlichen Abklärungen bei erhöhten Risiken gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG i.V. m. Art. 15 GwV-FINMA und der bankinternen GwG-Weisung Ziff. 4 einzufordern. Die Untersuchungsbeauftragte habe keine einzige diesbezügliche dokumentierte Rückfrage des Beschwerdeführers an den CEO festgestellt, dies obwohl dessen Abklärungen vielfach als ungenügend bzw. unvollständig zu qualifizieren gewesen seien.

    Der Beschwerdeführer rügt, der von der Vorinstanz aufgeführte Sachverhalt weise Fehler und Ungenauigkeiten auf. Die Vorinstanz suggeriere, dass der Bank die Bewilligung wegen Verstosses gegen Geldwäschereinormen entzogen worden sei. Dem sei nicht so, vielmehr sei gegen die Bank L. ein Verfahren wegen eines (angeblichen) Verstosses der Eigenmittelvorschriften eröffnet worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Bank O. bis ins Jahr 2004 lediglich Assistenzfunktion für den Kundenberater von E. , H. und der M. Stiftung gehabt. Die Funktion eines Assistenten des Kundenberaters könne nicht

    mit der Tätigkeit des Kundenberaters verglichen, geschweige denn gleichgestellt werden. Dies gelte auch mit Bezug auf das behauptete Vorwissen. Hinsichtlich des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers gelte es zu beachten, dass er im Zeitraum zwischen März 2004 und Mitte August 2006, mithin bis zu seinem Ausscheiden bei der Bank O. als Börsenhändler tätig gewesen sei. Vom 15. August 2006 bis und mit 31. Januar 2008 sei der Beschwerdeführer als Alleinangestellter für das Familiy Office der Familie D. in S. tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe demnach kein Vorwissen gehabt, wie von der Vorinstanz behauptet. Die Ausgestaltung der Compliance und die Einhaltung der Geldwäschereivorschriften sei sowohl von der internen wie auch von der externen Revision stets als der Grösse der Bank angemessen beurteilt worden.

      1. Die Frage, mit welchem Ergebnis das Enforcementverfahren gegen die Bank L. geendet hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant, da die Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung sich grundsätzlich nur auf die Parteien des betreffenden Verfahrens erstreckt (BGE 142 II 243 E. 2.3). Auf die Frage, warum die Vorinstanz gegenüber der Bank L. keine schwere Verletzung von GwG-Pflichten festgestellt oder entsprechende Sanktionen oder Massnahmen verfügt habe, nachdem sich die Bank L. vom Beschwerdeführer getrennt hatte und die Bank nach Auffassung der Vorinstanz ohnehin wegen fehlender Erfüllung der Eigenmittelvorschriften zu liquidieren war, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

      2. Das seit 1. April 1998 in Kraft stehende Geldwäschereigesetz dient namentlich der Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 1 GwG). In Ergänzung zu den strafrechtlichen Bestimmungen soll das Geldwäschereigesetz verhindern, dass Gelder verbrecherischen Ursprungs in den ordentlichen Geldkreislauf gelangen. Das Geldwäschereigesetz leistet mit seinen Sorgfaltsund Verhaltenspflichten einen eigenständigen Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäscherei und dient darüber hinaus der Deliktsprävention, der Risikoverminderung für die Finanzintermediäre und schliesslich der Aufrechterhaltung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (Botschaft zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière [GAFI] vom 15. Juni 2007, BBl 2007 6276 [nachfolgend: Botschaft GAFI]; vgl. auch CHRISTOPH K. GRABER, in: Das neue GwG, 3. Aufl. 2009, Art. 1 N. 1; RALPH WYSS, in: GwG, Geldwäschereigesetz , 2. Aufl. 2009, Art. 1 N. 2, 5). Die Geldwäschereigesetzgebung zielt insbesondere auch darauf, die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln

        und strafrechtlich zu belangen (Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17. Juni 1996 [Geldwäschereigesetz, GwG], BBl 1996 III 1102, 1116 [nachfolgend: Botschaft GwG]; BGE 134 III 529 E. 4.2). Dem Geldwäschereigesetz liegt somit eine umfassende Zielsetzung zu Grunde, welche über den Zweck und das Instrumentarium des Strafgesetzbuches hinausreicht (Botschaft GwG, S. 1102, 1113).

      3. Der Finanzintermediär hat die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abzuklären, wenn sie ungewöhnlich erscheinen und ihre Rechtmässigkeit nicht erkennbar ist (Art. 6 Abs. 2 Bst. a GwG) oder Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG). Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG stellt dabei kein zusätzlicher Tatbestand dar, sondern lediglich die Hervorhebung von besonders ungewöhnlichen Geschäften im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a GwG (vgl. WERNER DE CAPITANI, in: Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band II, 2002, Art. 6 N. 5, 144). Als Anhaltspunkte im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG haben bereits schwache Verdachtsmomente zu gelten (vgl. DE CAPITANI, a.a.O., Art. 6, N. 156 ff.; MICHAEL REINLE, Die Meldepflicht im Geldwäschereigesetz, 2007, Rz. 422; GRABER, a.a.O., Art. 6 N. 7).

        Die aus den Abklärungen erlangten Informationen müssen schriftlich festgehalten und aufbewahrt werden (Urteil des BVGer B-2318/2006 vom

  2. Juni 2008 E. 6.1.1 Ziff. 6). Um der Dokumentationspflicht zu genügen, muss der Finanzintermediär die Belege über die nach dem Geldwäschereigesetz erforderlichen Abklärungen so erstellen, dass die Vorinstanz, eine zugelassene Prüfgesellschaft oder ein Untersuchungsbeauftragter, sich innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GwV-FINMA bzw. Art. 34 Abs.

1 GwV-FINMA 3).

In engem Zusammenhang mit der Abklärungspflicht in Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG steht die Meldepflicht des Finanzintermediärs gemäss Art. 9 Abs. 1 GwG. Der Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 23 GwG) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG). Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen "herrühren" sind

insbesondere Vermögenswerte, die durch ein Verbrechen erlangt wurden (vgl. DE CAPITANI, a.a.O., Art. 6 N. 152). Als Verbrechen gelten gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. DAVE ZOLLINGER, GwG, Geldwäschereigesetz, 2. Aufl., 2009., Art. 305bis N. 12; BGE 126 IV 255 E. 3a). Als begründet ist ein Verdacht anzusehen, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte hindeuten (Botschaft GwG; GRABER, a.a.O., Art. 9 N. 8; DANIEL THELESKLAF, Geldwäschereigesetz, GwG, 2. Aufl. 2009, Art. 9 N. 9; DE CAPITANI, a.a.O., Art. 9 N. 40; Entscheid des Bundesgerichts 4A_313/2008 vom 27. November 2008 E. 4.2.2.3). Hat der Finanzintermediär konkrete Kenntnisse davon, dass ein Strafverfahren wegen einer schweren Straftat gegen seinen Kunden angehoben wurde und die betroffenen Vermögenswerte damit in Zusammenhang stehen könnten, so muss er sich in der Regel für eine Meldung nach Art. 9 GwG entscheiden (vgl. ZOLLINGER, a.a.O., Art. 305ter StGB N. 26; GRABER, a.a.O., Art. 9 N. 11; CARLO LOMBARDINI,

Banques et blanchiment d'argent, 2e éd., 2013, Rz. 501 f.). Im Zweifel ist immer eine Meldung zu erstatten (vgl. THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 N. 9; DE CAPITANI, a.a.O., Art. 9 N. 43 ff.; THOMAS ZWIEFELHOFER, Die Sorgfalts-

pflichten des liechtensteinischen Geldwäschereirechts verglichen mit den entsprechenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts, 2007,

S. 446 f.). Die Meldung muss unverzüglich erfolgen. Damit ist der Zeitpunkt gemeint, in dem das Wissen eintritt bzw. der Verdacht sich erhärtet hat, dass Vermögenswerte mit deliktischem Umfeld in die Geschäftsbeziehung involviert sind (vgl. THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 N. 15; vgl. Urteil des BVGer B-6815/2013 vom 10. Juni 2014 Erw. 4.1-4.3).

    1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe kein Vorwissen gehabt, da er bis März 2004 lediglich eine Assistenzfunktion des Kundenberaters innegehabt habe, danach sei er Börsenhändler gewesen und von Mitte August 2006 bis Januar 2008 sei er für einen ganz anderen Arbeitgeber tätig gewesen, ist ihm was folgt entgegenzuhalten: Spätestens mit den vier Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 24. Mai 2011,

      31. Mai 2011, 3. November 2011 und 7. November 2011 war das Kriterium der GwG-Weisung, wonach der Compliance Officer aus andern Gründen ernsthaftes Misstrauen hegen sollte, bei H. , der M. Stiftung, der N. Stiftung und der Q. AG erfüllt. Aufgrund dessen wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er alle vorerwähnten Kundenbeziehungen unmittelbar nach dem Eingang der Editionsverfügung resp. bei der Eröffnung (Q. AG) als GmeR klassifiziert hätte.

    2. Es ist unbestritten, dass die Vermögenswerte, die H. , die M. Stiftung und die N. Stiftung zur Bank L. transferierten, von E. stammten und dass der Beschwerdeführer dies aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Assistent des Kundenbetreuers der Familie E. bei der Bank O. wusste. Es ist zwar nicht zweifelsfrei erstellt, aber doch mehr als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch darüber informiert war, dass nach dem «Abtauchen» von E. die G. beziehungsweise die geschädigten Anleger derjenigen Hedgefonds, die durch G. verwaltet worden waren, gegenüber E. die Anschuldigungen erhoben, er habe diese Hedgefonds in betrügerischer Weise geschädigt. Spätestens aber mit Editionsverfügungen vom 24. Mai 2011 und 31. Mai 2011 informierte die Bundesanwaltschaft die Bank L. konkret darüber, dass gegen E. eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei eröffnet worden sei, weil ihm vorgeworfen werde, Vermögenswerte, die aus kriminellen Tätigkeiten, insbesondere aus Betrugsdelikten in den Vereinigten Staaten von Amerika stammten, in der Schweiz verborgen zu haben.

      Ob dieses Strafverfahren letztlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung führen wird oder ob die E. vorgeworfenen Betrugsdelikte den Tatbestand von GwG-relevanten Vortaten nicht erfüllen, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entscheidend. Ebenso wenig kann dem Umstand entscheidende Bedeutung zugemessen werden, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte nicht durch E. selbst bei der Bank L. deponiert wurden, sondern durch dessen Ex-Frau. Es ist unbestritten, dass E. wenige Monate vor seinem "Untertauchen"

      H.

      aufgrund der Scheidungskonvention verschiedene Vermö-

      genswerte, darunter insbesondere ein grosses Paket von G. -Aktien, übertragen hatte. H. veräusserte in der Folge diese Aktien und deponierte die vom Erlös erworbenen Wertschriften bei der Bank L. . Auch wenn die in Frage stehenden Vermögenswerte nicht durch E. selbst bei der Bank L. deponiert worden waren, stammten sie doch offensichtlich aus der beruflichen Tätigkeit von E. .

      Spätestens durch die Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft wusste der Beschwerdeführer konkret, dass gegen E. eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei eröffnet worden war, weil ihm vorgeworfen wurde, Vermögenswerte, die aus kriminellen Tätigkeiten, insbesondere aus Betrugsdelikten in den Vereinigten Staaten von Amerika

      stammten, in der Schweiz verborgen zu haben. Als zuständiger Compliance-Officer und «second line of defence» hätte er diese Geschäftsbeziehungen als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (GmeR) einstufen und entsprechend dokumentieren sowie eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei machen müssen.

      Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diesen Pflichten als zuständiger Compliance-Officer nicht nachgekommen ist.

    3. Am 20. August 2011 eröffnete die Bank eine Kontobeziehung mit der Q. AG. Auch an diesem Konto war H. wirtschaftlich berechtigt, so dass bezüglich diesem Konto die gleichen Verdachtsmomente vorlagen. Auch in diesem Kundendossier hat der Beschwerdeführer als zuständiger Compliance-Officer pflichtwidrig nicht dokumentiert, dass aufgrund der Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft konkreter Verdacht auf eine verbrecherische Herkunft bestand, noch hat er eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei veranlasst.

    4. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei verantwortlich sei, ist das daher nicht zu beanstanden.

5.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG dürfe nur im Falle einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen auferlegt werden. An die Klarheit und Bestimmtheit der im konkreten Fall verletzten Bestimmungen bzw. der sich aus diesen ergebenden Pflichten für die Beaufsichtigten seien aufgrund des Legalitätsprinzips hohe Anforderungen zu stellen, damit die Massnahme bzw. die Sanktion für die potentiell durch ein Berufsverbot Betroffenen voraussehbar sei. In korrekter Würdigung des Sachverhalts könne zusammenfassend keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer gegen elementare GwGSorgfaltspflichten und interne Weisungen der Bank L. in schwerwiegender Weise verstossen und damit die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit schwer verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe vielmehr glaubhaft dargelegt, nach Massgabe seines Kenntnisstandes und seiner Erfahrung im Bereich der Compliance zu jeder Zeit die Vorgaben des GwG und der internen Weisungen unter Verwendung der jeweilig vorhandenen Hilfsmittel bestmöglich und konsequent umund durchgesetzt zu haben. Die fraglichen Vorgänge

aus den Jahren 2011/2012 lägen im heutigen Zeitpunkt denn auch schon bereits 5 bzw. 6 Jahre zurück, was es unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sei.

    1. In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht kann die FINMA Personen, die durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt haben, für eine Dauer von bis zu fünf Jahren die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten untersagen (Art. 33 FINMAG; BGE 142 II 243 E. 2.2).

      Das Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG ist repressiver Natur, hat aber primär einen generalpräventiven Zweck (HSU/RASHID BAHAR/DANIEL FLÜHMANN, BSK FINMAG, Art. 33 N. 6; FELIX UHLMANN, Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, in: SZW 2011, S. 437 ff.; CHRISTOPH KUHN, Das Berufs-

      verbot nach Art. 33 FINMAG, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 40). Die Botschaft spricht bezüglich des Berufsverbots von einem verwaltungsrechtlichen Sanktionsinstrument, das die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte sicherstellen und den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten gewährleisten soll (Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 1. Februar 2006 [hiernach: Botschaft FINMAG], BBl 2006 2829 ff., 2849). Der Funktionsschutz der Finanzmärkte und der Schutz der Marktteilnehmer stehen nach der gesetzgeberischen Konzeption somit im Vordergrund (Botschaft FINMAG, BBl 2006 2882). Die Eröffnung des personellen Anwendungsbereichs der Norm von Art. 33 FINMAG setzt nicht voraus, dass die mit einer Sanktion zu belegenden Person in einer bestimmten Beziehung zu einer oder einem Beaufsichtigten steht, weshalb das finanzmarktrechtliche Berufsverbot auch nach beendetem Arbeitsverhältnis ausgesprochen werden kann (BGE 142 II 243 E. 2.2).

      Ein derartiges Berufsverbot stellt eine erhebliche Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen dar. Entsprechend hat die Vorinstanz bei der Bemessung der Dauer den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteil des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 3).

    2. Ob ein Berufsverbot erforderlich und verhältnismässig ist, ist eine Frage, in Bezug auf deren Beantwortung der Vorinstanz technisches Ermessen zukommt, weshalb die Rechtsmittelinstanz sich bei der Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt.

    3. Wie dargelegt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und damit kausal und schuldhaft für eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Bank L. verantwortlich sei.

    4. Der Rüge des Beschwerdeführers, die fraglichen Vorgänge aus den Jahren 2011/2012 lägen denn auch schon bereits 5 bzw. 6 Jahre zurück, ist zumindest unpräzis. Richtig ist, dass die in Frage stehenden Konten bereits im Jahr 2009 eröffnet wurden und dass der Beschwerdeführer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damals wusste, dass Verdacht auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte auf diesen Konten bestand, mit Sicherheit aber seit den Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft im Jahr 2011. Bereits damals hätte er daher diese Verdachtsgründe dokumentieren und die entsprechenden Meldungen vornehmen müssen. Indessen tat er dies nicht nur damals nicht, sondern er kam diesen Pflichten auch in den folgenden Jahren bis zu seinem Ausscheiden aus der Compliance im Jahr 2014 nicht nach.

    5. Angesichts der wiederholten Pflichtverletzungen und deren Schwere ist das ausgesprochene Berufsverbot nicht zu beanstanden. Die Dauer des Berufsverbotes erweist sich im Ergebnis als ebenfalls verhältnismässig. Die Vorinstanz setzt sie in der unteren Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Dauer an. In der Interessenabwägung zwischen dem Regelungszweck des FINMAG und den Nachteilen im wirtschaftlichen Fortkommen des Betroffenen berücksichtigt sie die persönliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers. Dass sie wesentliche Punkte nicht oder nicht genügend berücksichtigt habe, bringt er nicht vor. Er macht auch keine ungewöhnlich lange faktische Vorwirkung des Berufsverbotes geltend, die in der Bemessung der Massnahme hätte einfliessen sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich hält die Dauer des Berufsverbots auch unter Berücksichtigung des beruflichen Werdeganges, der Funktion und der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Bank L. vor Bundesrecht stand.

6.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

8.

Als vollständig unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Karin Behnke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 26. Februar 2020

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