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Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-1335/2020 |
Datum: | 12.03.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Urheberrecht |
Schlagwörter : | Richter; Urteil; Verfahren; Parteien; Bundesgericht; Gerichtsurkunde; Bundesverwaltungsgericht; Parteientschädigung; David; Aschmann; Gerichtsschreiberin; Agnieszka; Taberska; Schweizerische; Postfach; Vorinstanz; Entschädigungsfolgen; Parteikosten; Urteils; Beschwerdeführerinnen; Restbetrag; Eintritt; Rechtskraft; Gerichtsurkunde;; Beilage:; Rückerstattungsformular; Entscheid; Frist; Beweismittel; Abteilung |
Rechtsnorm: | Art. 48 BGG ;Art. 66 URG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-1335/2020
Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.
Parteien Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft SRG, Generaldirektion / Generalsekretariat, Rechtsdienst, Giacomettistrasse 1, Postfach 570, 3000 Bern 31, Beschwerdeführerin A und Beschwerdegegnerin B,
gegen
Kasernenstrasse 23, 8004 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Ernst W. Brem, Im Langacher 21, Postfach 10, 8805 Richterswil, Beschwerdeführerin B und Beschwerdegegnerin A
Vorinstanz.
Gegenstand Tarif A Fernsehen (Swissperform) [2014-2017]; Beschluss vom 18. Dezember 2015 - Kostenregelung.
dass das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin A gegen das Urteil B-3812/2016 vom 22. Oktober 2018 teilweise gutgeheissen, dieses Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat,
dass somit die Kostenund Entschädigungsfolgen des Verfahrens B-3812/ 2016 neu zu regeln sind, wofür es betreffend die Kostenfolge angemessen erscheint, beiden Seiten die Kosten zur Hälfte aufzuerlegen,
dass keine Parteientschädigung geschuldet ist, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE), vorliegend aber das Bundesgericht die Parteikosten wettgeschlagen hat und eine analoge Regelung für das bundesverwaltungsrechtliche Verfahren gerechtfertigt erscheint,
dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen sind.
Ziffer 3 und 4 des Urteils B-3812/2016 vom 22. Oktober 2018 werden wie folgt neu gefasst:
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 13'000.- werden je hälftig den Beschwerdeführerinnen A und B auferlegt.
Die Kosten werden im Umfang von je Fr. 6'500.- den von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüssen entnommen. Der Restbetrag von Fr. 6'500.- wird der Beschwerdeführerin A und der Restbetrag von Fr. 3'500.- wird der Beschwerdeführerin B nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Für das vorliegende Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin A (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Beschwerdeführerin B (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das IGE (nach Eintritt der Rechtskraft; Art. 66a URG)
das Eidg. Justizund Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Agnieszka Taberska
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 19. März 2020
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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