Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-3816/2019 |
Datum: | 07.08.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) |
Schlagwörter : | Lanka; Verfügung; Wiedererwägung; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Vorinstanz; Behörde; Vorbringen; Wiedererwägungsgesuch; Behörden; Flüchtling; Beweis; Vollzug; Beweismittel; Situation; Gesuch; Beschwerdeführers; Asylgesuch; Vater; Tätowierung; Verfahren; Rückkehr; Quot;; Flüchtlingseigenschaft; Urteil; Eingabe |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 66 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-3816/2019
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Markus König, Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,
vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2019 / N ( ).
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das erste Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2019 nicht ein, weil die Beschwerdeeingabe nicht fristgerecht erfolgt war.
Mit einer als Asylgesuch bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters gelangte der Beschwerdeführer am 14. März 2019 erneut ans SEM. Darin griff er bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergänzung vor, dass er wegen einer neu aufgefundenen Vorladung des Criminal Investigation Department (CID), welche der Beschwerdeführer im Original zu den Akten reichte, in Sri Lanka gesucht werde.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. März 2019 wies das SEM die als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte Eingabe ab und stellte fest, die Verfügung vom 7. Dezember 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2019 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Mit einer als Asylgesuch bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters gelangte der Beschwerdeführer am 24. Mai 2019 ein weiteres Mal ans SEM. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei am 28. April 2019 von den sri-lankischen Behörden mitgenommen und über seinen Cousin und ihn befragt worden. Beide würden verdächtigt, im Ausland das Wiedererstarken der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu fördern. Er habe sich zudem das Emblem der LTTE auf den Unterarm tätowieren lassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Fotos, welche seinen Vater und Beamte zeigen würden, zwei Fotos seiner Tätowierung sowie diverse Berichterstattungen über die allgemeine Situation in Sri Lanka zu den Akten.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 - eröffnet am 4. Juli 2019 - wies das SEM
die als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte Eingabe ab und stellte erneut fest, die Verfügung vom 7. Dezember 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Dabei beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 111c AsylG, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der "vollumfänglichen" unentgeltlichen Prozessführung.
Als Beweismittel reichte er zwei Artikel aus dem Internet, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka belegen würden, mit deren Übersetzung zu den Akten.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
In seinem neuen Gesuch vom 24. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, dass zwei Beamte am 28. April 2019 zu seiner Familie in B. gekommen seien und seinen Vater nach ihm befragt hätten. Sein Vater sei auf den Polizeiposten mitgenommen und dort erneut verhört worden, wobei er geschlagen und unmenschlich behandelt worden sei. Die Beamten hätten wissen wollen, wo sich der Beschwerdeführer und der Neffe seines Vaters befinden würden. Nach etwa sieben Stunden sei sein Vater wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer vermute, dass sich der Verdacht der Behörden gegen ihn durch seine längere Landesabwesenheit erhärtet habe. Zudem habe er sich am linken Unterarm eine LTTE-Tätowierung stechen lassen, wodurch er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als Sympathisant der LTTE erkannt würde. Er sei überzeugt, dass er aufgrund seines Cousins, seiner eigenen Überzeugungen und der allgemeinen Situation im Land bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erhöhter Wahrscheinlichkeit verhaftet, gefoltert und unmenschlich behandelt würde.
Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch entgegen und begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen respektive der Unerheblichkeit der eingereichten Beweismittel. Vor dem Hintergrund, dass sowohl die im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgungslage als auch die Vorbringen im Rahmen des ersten Wiedererwägungsgesuchs als unglaubhaft beurteilt worden seien, würden die neu dargebrachten Vorbringen, wonach die Behörden seine Familie am 28. April 2019 aufgesucht hätten, um sich nach seinem Aufenthaltsort zu erkundigen, nicht zu überzeugen vermögen. Auch die als Beweismittel eingereichten Fotos würden diese Vorbringen nicht zu belegen vermögen, da sie keine Rückschlüsse auf die geltend gemachte vorübergehende Festnahme und Misshandlung des Vaters und die Fahndung nach ihm ermöglichen würden. Aus seiner geltend gemachten Tätowierung des Emblems der LTTE lasse sich zudem keine drohende asylrelevante Verfolgung ableiten und ihm sei zuzumuten,
die Tätowierung wieder entfernen oder verändern zu lassen, sollte er deshalb Probleme mit den sri-lankischen Behörden befürchten. Auch die aktuelle Situation in Sri Lanka vermöge nicht zu einer Anerkennung als Flüchtling zu verhelfen.
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nebst Wiederholungen seiner bereits mit seinem dritten Gesuch vorgebrachten Sachumstände neu geltend, dass die Vorbringen im Rahmen des Gesuchs vom
24. Mai 2019 - insbesondere die Behördenbesuche und die Misshandlungen seines Vaters vom Mai 2019 - vom SEM als neues Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG hätten geprüft werden müssen. Die unzutreffende Behandlung der Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch stelle einen unheilbaren Rechtsfehler dar, welcher gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufhebung der Verfügung führen müsse. Die angefochtene Verfügung sei demnach zu kassieren und an die Vorinstanz zur korrekten Behandlung als neues Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG zurückzuweisen. Das Tragen der LTTE-Tätowierung würde seinem Grundrecht auf Meinungsäusserungsfreiheit entsprechen, woran er festhalte und weshalb er auf die Entfernung oder Unkenntlichmachung seiner Tätowierung - was zudem sein Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzen würde - verzichte. Die Schweizer Behörden würden die Verantwortung tragen, wenn sie ihn in diesem Zustand bei der aktuellen politischen Lage nach Sri Lanka zurückschicken würden. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die jüngsten Waffenfunde in B. , seinem ehemaligen Wohnort, die Bestrebungen der sri-lankischen Behörden gegen mutmassliche LTTE-Mitglieder und deren Unterstützer weiter befeuern und diese ihre Verfolgungsmassnahmen insbesondere in dieser Region weiter intensivieren würden. Da er sich seit längerer Zeit im Ausland aufhalte und mit grosser Wahrscheinlichkeit verdächtigt werde, am Wiederaufbau der LTTE mitzuwirken, habe er begründete Furcht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im Rahmen von Verhören Folter und Gewalt drohe, um Informationen über den Verbleib seines Cousins (der einer Gerichtsvorladung vom Mai 2018 nicht Folge geleistet habe), Aktivitäten der tamilischen Diaspora im Ausland oder seine eigenen Aktivitäten im Ausland zu erhalten, weshalb die Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situation und deren Einschätzung zum Zeitpunkt des Asylentscheides neu zu beurteilen sei.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner als "Asylgesuch" betitelten Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und prüfte.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Werden nachträglich erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. auch bezüglich Revisionsvorbringen, die sich auf erst nach einem Urteil der Beschwerdeinstanz entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen beziehen).
Mit seinem dritten Gesuch strebte der Beschwerdeführer den Widerruf eines gemäss ihm ursprünglich fehlerhaften Entscheides an. Da die Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung des SEM mit einem formellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erledigt wurde und er neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend machte, die den ursprünglichen Entscheid des SEM als von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen sollen, wurden diese Vorbringen durch das SEM zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft. Im Weiteren wurden die vorgebrachten jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka, die sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt beziehen, zu Recht ebenfalls als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen.
Hingegen handelt es sich bei der Tätowierung um eine neue, nach Abschluss des vorgängigen Asylverfahrens entstandene Sachlage, welche durch das SEM als neues Asylgesuch zu prüfen gewesen wäre. Da dem Beschwerdeführer aus der wiedererwägungsrechtlichen materiellen Behandlung dieses Vorbringens durch die Vorinstanz, das nun auf Beschwerdeebene einer Überprüfung unterzogen wird, jedoch keine Nachteile erwachsen sind, besteht aus prozessökonomischen Gründen keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht werden. Hinsichtlich der Begründung kann in erster Linie auf die nachvollziehbaren Ausführungen des SEM verwiesen werden, welchen sich das Gericht anschliesst (siehe oben E. 5.2). Festzuhalten in diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer plötzlich ins Visier der srilankischen Behörden geraten sein soll, zumal er in der Vergangenheit nie für die LTTE tätig war und dessen auch nie verdächtigt wurde, sowie kaum je durch die Behörden behelligt wurde. Auffallend ist zudem, dass die Drohung in der anlässlich des zweiten Gesuchs als Beweismittel eingereichten Vorladung des CID vom 15. Februar 2019, ein Haftbefehl werde folgen, offenbar nicht realisiert wurde, was die Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestärkt. Demzufolge kann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, es handle sich bei ihm um eine politisch unliebsame Person, welche aufgrund der angeblichen Verbindungen seines Cousins zur LTTE oder des Verdachts der Unterstützung des Wiederaufbaus der LTTE seitens der sri-lankischen Behörden Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer legal aus Sri Lanka ausreisen konnte und seither nicht exilpolitisch tätig war beziehungsweise ist. Vor diesem Hintergrund ist es ihm auch zumutbar, sich die LTTE-Tätowierung entfernen oder verändern zu lassen, falls er deswegen bei der Rückkehr nach Sri Lanka etwas befürchten sollte. Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich zudem, nebst Wiederholungen der Vorbringen im neuen Gesuch, im Wesentlichen auf mehrseitige Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka, ohne einen konkreten persönlichen Zusammenhang zur Situation des Beschwerdeführers aufzuzeigen (oder höchstens mit Verweis auf die Ereignisse in seiner Heimatregion).
Dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Verdachts auf Unterstützung des Wiederaufflammens der LTTE in Sri Lanka gesucht werde, vermochte er - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage - nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu machen.
Eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Asylgesetzes ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene vorgebrachten Entwicklungen und eingereichten allgemeinen Beweismitteln (Medienberichte), welche sich im Wesentlichen auf die politische Situation in Sri Lanka beziehen und wie erwähnt keinen konkreten Bezug zu ihm persönlich aufweisen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka, namentlich die politischen Unruhen (Absetzung des Premierministers Wickremesinghe, die Einsetzung des früheren Präsidenten Rajapaksa als Premierminister und die Auflösung des Parlaments) ereigneten sich bereits vor Erlass der Verfügung des SEM vom
3. Juli 2019, waren der Vorinstanz bekannt und wurden mit der genannten Verfügung abschliessend gewürdigt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist ferner nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - als ethnischer Tamile bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Die auf vorinstanzlicher und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zu den neuesten Entwicklungen in Sri Lanka vermögen auch in dieser Hinsicht nichts an der Einschätzung des Gerichts, dass nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, zu ändern.
In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat, womit die Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2018 rechtskräftig wird.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Es sind ebenfalls - insbesondere unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, zumal sich die Lage seit der Wiedereinsetzung des abgesetzten Premierministers am 16. Dezember 2018 wieder stabilisiert haben dürfte, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen.
Daran vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand und die jüngsten Waffenfunde in B. nichts zu ändern (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Anschlagsserie in Sri Lanka - Angeblich steht die Terrormiliz Islamischer Staat hinter dem Anschlag , https://www.nzz.ch/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschlag-ld.147676 9, abgerufen am 06.08.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen , https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissenwas-unklar-ist-ld.147685 9, abgerufen am 06.08.2019).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt ausser Betracht.
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund obiger Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
Versand:
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