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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1700/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-1700/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1700/2020
Datum:01.04.2020
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Schlagwörter : Vater; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Bundes; Schutz; Wegweisung; Vaters; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Zeuge; Beschwerdeführers; Kosovo; Vollzug; Vorbringen; Heimatstaat; Polizei; Beweis; Entscheid; Behörde; Familie; Flüchtlingseigenschaft; Person; Behörden
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:129 I 232; 135 II 286; 136 I 184
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1700/2020

U r t e i l  v o m  1.  A p r i l  2 0 2 0

Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien A. , geboren am ( ), B. , geboren am ( ), Kosovo,

vertreten durch MLaw Matthias Wäckerle, Rechtsanwalt, Walche Rechtsanwälte,

( ),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. März 2020.

Sachverhalt:

A.

Am 18. November 2019 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 3. Dezember 2019 ein Dublin-Gespräch statt.

B.

    1. Die Beschwerdeführenden wurden vom SEM am 6. März 2020 nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) befragt.

    2. Der Beschwerdeführer (A. ) brachte dabei vor, er und seine Ehefrau (B. ; Beschwerdeführerin) seien kosovarische Bürger, beide in der Region C. geboren und bis zu ihrer Ausreise in der Ortschaft D. wohnhaft gewesen. Nach ihrer Heirat im ( ) hätten sie gemeinsam mit seinen Eltern und seinen ( ) jüngeren Brüdern im Hause seines Vaters gelebt. Er habe sich nach dem Mittelschulabschluss an der Universität von C. im Bereich ( ) immatrikuliert, das Studium aber nicht aufgenommen. Er habe bis zu seiner Ausreise aus dem Kosovo im eigenen Familienbetrieb als ( ) gearbeitet. Dieses Unternehmen gehöre seinem ( ) und seinem ( ) väterlicherseits.

Im Jahr ( ) sei ( ) seines Vaters von Soldaten der UÇK (frühere paramilitärische Organisation Ushtria Çlirimtare e Kosovës, «Befreiungsarmee des Kosovo») festgenommen und ermordet worden. Sein Vater kenne die Namen der beiden Täter und sei deswegen am ( ) von den ( ) Tribunalen beziehungsweise von dessen Sonderuntersuchungsbeauftragten (nachfolgend: Specialist Prosecutor's Office) als Zeuge in E. vorgeladen worden - dies, nachdem sein Vater bereits am ( ) von den damaligen Polizeibehörden der United Nations Interim Administration Mission (UNMIK)

im F.

befragt worden sei. Im ( ) sei sein Vater ausserdem in

C. , wo dieses Gericht Ableger habe, befragt worden; der Termin in E. sei noch ausstehend. Eine ( ) von ihm sei ebenfalls als Zeugin vorgeladen worden, weil der Haupttäter, der ( ) seines Vaters ermordet habe, am ( ) auch versucht habe, seine ( ) zu vergewaltigen. An jenem Tag habe ( ) seines Vaters Geburtstag gehabt. Sein Vater und ( ) seien deshalb auf dem Weg zu ihm in die Kaserne gewesen, um ihn zu besuchen, als sie von einem UÇK-Soldaten namens G. angehalten worden seien. G. habe ( ) einfach mitnehmen wollen, anwesende UÇK-Soldaten hätten dies aber verhindert und sein Vater und ( ) seien wieder nach Hause gegangen. Seine Familie wisse nicht genau,

wann ( ) des Vaters ermordet worden sei, jedenfalls sei dies nach der Festnahme durch die UÇK-Soldaten gewesen.

Der fluchtauslösende Vorfall habe sich am ( ) vor besagtem Hintergrund (Vorladung seines Vaters als Zeuge in E. ) ereignet. Damals sei er (Beschwerdeführer) gegen Mitternacht zu Fuss auf dem Heimweg gewesen. Plötzlich sei ein Fahrzeug an ihm vorbeigefahren, habe kurz danach angehalten und sei zurückgefahren. Der Fahrer, ein ihm unbekannter Mann, habe die Fensterscheibe heruntergekurbelt und zu ihm gesagt, er sollte zusehen, dass sein Vater seinen Mund nicht zu weit aufmache, andernfalls werde es für ihn als auch für seinen Vater zu grossen Problemen kommen. Zu Hause angekommen habe er in der gleichen Nacht seine Ehefrau und am nächsten Tag seinen Vater über das Vorgefallene informiert. Sein Vater habe geantwortet, er werde sich nicht von der Zeugenaussage abhalten lassen. Er (Beschwerdeführer) habe daher zusammen mit seiner Ehefrau beschlossen, aus dem Kosovo auszureisen; sie hätten kein Vertrauen in die lokalen Polizeikräfte oder in die Organe der ( )-Untersuchungsbehörden vor Ort, die für ihre Sicherheit hätten garantieren sollen. So seien sie am ( ) mit Hilfe einer Reiseagentur nach H. und von dort aus per Auto weiter in die Schweiz gelangt.

    1. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe im Jahr ( ) die ( ) abgeschlossen und anschliessend bis im ( ) an der Universität von C. , Fachrichtung ( ), studiert.

      Sie bestätigte, ihr Ehemann sei am ( ) bedroht worden. Seither lebe sie in ständiger Angst. Aufgrund ihrer Ehe sei nicht nur ihr Ehemann, sondern auch sie in Gefahr.

    2. Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität ihre kosovarischen Identitätskarten sowie Führerscheine (je im Original), ihre kosovarischen Geburtszertifikate beziehungsweise Geburtsregisterauszüge (in Kopie) sowie mehrere Akten - insbesondere Universitätsdiplome und -bestätigungen - und zum Beweis ihrer Asylvorbringen zwei Vorladungen des Specialist Prosecutor's Office betreffend den Vater des Beschwerdeführers vom ( ) sowie eine Zeugenaussage des Vaters vor dem UNMIK vom ( ) ins Recht.

C.

Der Entscheidentwurf des SEM wurde der damaligen Rechtsvertretung der

Beschwerdeführenden am 13. März 2020 ausgehändigt. Die Stellungnahme zum Entscheid ging am 16. März 2020 beim SEM ein.

D.

Mit Verfügung vom 17. März 2020 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.

E.

Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

F.

Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

25. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG

[SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, sind durch

die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzfähiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

    1. Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich die Pflicht des SEM zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung ihrer Vorbringen. Das SEM habe die als Beweis offerierten Internetberichte über ermordete Zeugen im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt.

    2. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

    3. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die

      Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043)

    4. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf das Vorbringen einer fehlenden Schutzmöglichkeit seitens der kosovarischen Behörden und die in diesem Zusammenhang erwähnten diversen Berichte bezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Der Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder des rechtlichen Gehörs dar. Unter diesen Umständen ist die Rüge, das SEM habe aus dem Internet offerierte Berichte ermordeter Zeugen nicht berücksichtigt, als nicht stichhaltig zu erachten. Im Übrigen ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).

    5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Nichtüberweisung in das erweiterte Verfahren sei rechtswidrig gewesen (vgl. Beschwerde, Ziff. II

      A. 3, S. 3). Zwar wird eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK behauptet, es wird jedoch nicht aufgezeigt (und solches ergibt sich auch aus dem zu beurteilenden Rechtsmittel nicht), dass die Beschwerdeführenden durch die Dauer der Beschwerdefrist an der Beschwerdeführung konkret gehindert gewesen wären. Abgesehen davon erscheint die Einschätzung des SEM, dass sich vorliegend keine weiteren Abklärungen i.S.v. Art. 26d AsylG aufdrängten, nach Durchsicht der Akten als nachvollziehbar.

    6. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen

5.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

      Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

    3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

6.

    1. Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

      Zur Begründung führt es aus, die von den Beschwerdeführenden dargelegte Bedrohung in der Nacht des ( ) stelle lediglich einen Übergriff durch eine dem Beschwerdeführer unbekannte Person dar und sei rein eigenmächtig motiviert. Der geschilderten versuchten Nötigungshandlung gegenüber ihm beziehungsweise seinem Vater lägen persönliche Tatentschlüsse eines mutmasslichen Täterkreises und eine mögliche kriminelle Motivation zugrunde. Es handle sich beim besagten Angriff um eine gemeinrechtliche Verfehlung, der aus asylrechtlicher Perspektive keine Relevanz zukomme. Entgegen der Mutmassung des Beschwerdeführers, dass eine mögliche Anzeige auf Grund der in seiner Gegend vorherrschenden dürftigen Polizeiarbeit und bestehender Verstrickungen nicht ernst genommen worden wäre und an seiner Situation nichts hätte ändern können, sei gemäss aktueller Quellenlage und gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesichert, dass die kosovarische Polizei ihren Schutzpflichten grundsätzlich nachkomme und ein staatlicher Schutz im Heimatstaat objektiv zugänglich sei. Insofern sei vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen. Ferner sei es ihnen auch individuell zumutbar, den Schutz der Polizei zu suchen, sollte es zukünftig zu Übergriffen oder Drohungen zu ihren Lasten kommen. Dass sie es bislang unterlassen hätten, auch nur im Ansatz Rat oder Hilfe von der Polizei oder aber vom Specialist Prosecutor’s Office - immerhin eine neutrale Ermittlungsbehörde mit einem völkerrechtlich verankerten Mandat im Kosovo - zu suchen, sei ihnen zuzuschreiben und letztlich auch nicht umfassend nachvollziehbar. Dies gelte umso mehr als der Beschwerdeführer höchstens unmittelbar gefährdet und nach eigenen Angaben über kein Wissen oder Informationen über die betreffenden Geschehnisse in der Vergangenheit verfüge, die er preisgeben könnte. Dass es bislang zu keinen polizeilichen Ermittlungen oder Hilfeleistungen gekommen sei, sei primär darin zu sehen, dass die Beschwerdeführenden sich dazu entschlossen hätten, das Vorgefallene zu verschweigen beziehungsweise sogar gegenüber ihren Freunden und näheren Verwandten Falschangaben zu machen. Ihr Vorbringen sei daher - trotz ihrer verständlichen Verunsicherung - aus asylrechtlicher Perspektive unbeachtlich.

      Die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Schlussfolgerung nicht umzustossen.

    2. In der Rechtsmitteleingabe wird entgegnet, dass die Beschwerdeführenden wegen des bevorstehenden Auftretens des Vaters des Beschwerdeführers als Zeuge in einem internationalen Strafverfahren gegen ehemalige UÇK-Mitglieder begründete Furcht hätten, an Leib und Leben bedroht zu sein. Die vorinstanzliche Behauptung, dass sie bei der lokalen Polizei hätten wirksam um Schutz ersuchen können, sei gänzlich unbegründet und gehe fehl. Es sei angesichts der zahlreichen Medienund NGO-Berichten erstellt, dass ihre Angst, Schutz bei der kosovarischen Polizei zu suchen, objektiv begründet gewesen sei. Die Regelvermutung der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden sei im vorliegenden Einzelfall umgestossen. Angesichts der Vielzahl von dokumentierten Übergriffen auf Zeugen (und der zu vermutenden Dunkelziffer) in «UÇK-Prozessen» sei nicht von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates oder von nichtstaatlichen Behörden - namentlich dem Specialist Prosecutor’s Office oder den Kosovo Specialist Chambers - auszugehen. Hinzu komme, dass die Schutzgewährung durch letztere (nichtstaatliche) Instanz auch hinsichtlich der Dauerhaftigkeit in ihrer Eignung ausgesprochen fraglich erscheine. Allein der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers zurzeit noch im Kosovo lebe, vermöge die Furcht der Beschwerdeführenden vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen nicht als unbegründet erscheinen.

Dass sich die Gefährdung auch auf die Familie des Zeugen beziehe, würden nicht nur die zahlreich offerierten Medienberichte zeigen, sondern ergebe sich auch aus der Logik des Handelns, der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der gerichtsnotorischen Kenntnisse über Verfolgung. Im Asylrecht finde dieser Zusammenhang Niederschlag und rechtliche Anerkennung im Institut der Reflexverfolgung. Dass der Vater des Beschwerdeführers trotz der lebensbedrohlichen Situation im Kosovo verbleiben wolle, möge für Aussenstehende schwer nachvollziehbar sein, ändere daran aber nichts.

7.

    1. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf die Tötung ( ) väterlicherseits im Jahr ( ) durch Soldaten der UÇK, die damit in Zusammenhang stehende Befragung seines Vaters am ( ) durch die damaligen Polizeibehörden der UNMIK, die am ( ) von den ( ) Tribunalen angezeigte Vorladung seines Vaters nach E. und die im ( ) von einem Ableger dieses Gerichts durchgeführte Befragung des Vaters in C. . Diese Ereignisse sind gestützt auf die vorliegenden Akten und die eingereichten Beweismittel zwar glaubhaft gemacht. Sie sind jedoch - auch wenn eine Gefahr für Personen, die gegen frühere UÇK-Kämpfer gerichtlich aussagen, und deren Familienangehörige durchaus bestehen kann (vgl. Urteil des BVGer E-790/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 6.4.2) - nicht asylrelevant für das vorliegende Verfahren, da sie nicht in einem genügend kausalen Zusammenhang zu dem am ( ) angeblich erfolgten fluchtbegründenden Ereignis und der daraufhin am ( ) erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aus dem Heimatstaat stehen. So legte der Beschwerdeführer selbst dar, dass weder die Familie noch er im Zeitraum von ( ) (Aussage des Vaters bei der UNMIK) bis im ( ) im Heimatstaat Behelligungen seitens der UÇK ausgesetzt gewesen seien (vgl. SEM-act. ( )-47/15 F. 64 nachfolgend: 47/15). Soweit er geltend macht, er sei aufgrund der bevorstehenden Zeugenaussage seines Vaters am ( ) bedroht worden und sich in diesem Zusammenhang auf eine mangelnde Schutzfähigund Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden beruft, ist Folgendes festzuhalten.

      Der Beschwerdeführer wurde angeblich am ( ), als er sich nach 23 Uhr zu Fuss auf dem Nachhauseweg von C. nach D. befand, von einem Auto überholt, worauf dieses anhielt und zurücksetzte. Der Fahrer sagte daraufhin zum Beschwerdeführer, er solle seinem Vater mitteilen, dass er den Mund nicht zu weit aufmachen solle, andernfalls er und der

      Beschwerdeführer Probleme erhalten würden. Das SEM verzichtete darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in diesen Vorbringen einzugehen, da diese aus asylrechtlicher Perspektive unbeachtlich seien. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt dieser Schlussfolgerung zu. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorfalls vom ( ) vermag dieser nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise konkrete Rachehandlungen seitens der UÇK im Sinne einer Sippenhaft beziehungsweise eine Reflexverfolgung zu gewärtigen hatte. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, dass das fragliche Auto ihn auf dem Nachhauseweg erst überholt, dann angehalten und zurückgesetzt habe, ergibt sich vielmehr, dass es sich dabei nicht um eine gezielte Verfolgung beziehungsweise Bedrohung des Beschwerdeführers, sondern allenfalls um ein bloss zufälliges Aufeinandertreffen gehandelt hat. Dabei bleibt allerdings offen, wer der dem Beschwerdeführer unbekannte Fahrer gewesen ist. Die

      - erst auf Nachfrage des SEM erfolgte - Angabe, es habe sich um einen der beiden Täter, deren Name sein Vater anlässlich der Aussage bei der UNMIK genannte habe, gehandelt, ist offensichtlich eine blosse Mutmassung (vgl. SEM-act. 47/15 F. 72 i.V.m. F 50). Im Übrigen hält sich G. , der angebliche Haupttäter am seinerzeitigen Mord des ( ), nach Darlegung des Beschwerdeführers gar nicht im F. auf (vgl. SEM-act. 47/15 F. 105), weshalb allein wegen des angeblichen Vorfalls vom ( ) nicht davon auszugehen ist, dass die Familie des Beschwerde- führers oder dieser selbst in den Fokus von G. oder der UÇK gekommen wäre. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als einziger von ( ) Brüdern eine Reflexverfolgungshandlung erlebt haben will (SEM act. 47/15 F. 10). Dass für seine ( ) Brüder, wovon ( ) ebenfalls volljährig ( ), keine Gefahr bestehen soll, Rachehandlungen der UÇK zum Opfer zu fallen, und die ( ) Brüder offenbar keine Anstalten zur Flucht aus dem Heimatstaat getroffen haben, ist jedenfalls nicht plausibel, selbst wenn der Beschwerdeführer der älteste der ( ) Brüder ist. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer einen glaubhaften Konnex zwischen der Vorladung seines Vaters als Zeuge und einer angeblichen Bedrohung seitens der UÇK nicht herzustellen. Schliesslich entspricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem fraglichen Vorfall vom ( ) - er hielt sich seinen Angaben nach bis zu seiner Ausreise am ( ) überwiegend zu Hause und «nur ab und zu» in Cafés in seinem Quartier auf (SEM-act. 47/15 F. 85 f.) - nicht jenem eines asylrelevant Bedrohten. Es wäre vielmehr zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr in der Öffentlichkeit gezeigt hätte.

    2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende asylrelevante Verfolgung oder eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten, weshalb die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und ihr Asylgesuch zu Recht gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt hat.

Auf Ausführungen zur allfälligen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden kann demnach verzichtet werden.

8.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 m.w.H.).

9.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

      Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 sowie 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss

      Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Praxis der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    3. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage im Kosovo weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Der Bundesrat hat den Kosovo denn auch als Staat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Diese gesetzliche Vermutung kann durch substantiierte Hinweise umgestossen werden.

      Die Beschwerdeführenden bringen keine Einwände bezüglich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM act. ( )-53/9, Ziff. III 2., S. 6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

    4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10.

Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AIG).

11.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

    1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 102m Abs. 4 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu geltend haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche trotz behaupteter Bedürftigkeit abzuweisen sind.

    2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

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