Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-6886/2019 |
Datum: | 27.08.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Staatshaftung (Bund) |
Schlagwörter : | Bundes; Recht; Vorinstanz; Urteil; Entscheid; Schaden; Staat; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verfügung; Verfahren; Staatshaftung; Verhalten; Bundesgericht; Gesuch; Bezirksgericht; Bezirksgerichts; Verletzung; Frist; Gericht; Eidgenossenschaft; Aufgabe; Gesetzesverletzung; Verfahrens; Richter |
Rechtsnorm: | Art. 122 BV ; Art. 14 BV ; Art. 26 VwVG ; Art. 28 ZGB ; Art. 29 BV ; Art. 32 VwVG ; Art. 35 VwVG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 BV ; Art. 50 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 106 Ib 273; 118 IB 473; 138 I 232 |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-6886/2019
Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien A. ,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Staatshaftung.
A.
Mit Schreiben vom 11. September 2019 wandte sich A.
(Be-
schwerdeführer) an den Gesamtbundesrat und machte verschiedene Rechtsverletzungen geltend, für deren Folgen der Staat zu haften habe. Er bezog sich in seinem Schreiben unter anderem auf einen Zahlungsbefehl vom 3. April 2019 in der Höhe von Fr. 350'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit (…), den er gegen das Bundesamt für Justiz erwirkt habe, und dessen Bezahlung er verlange.
B.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD, Vorinstanz), dem das Schreiben des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, machte den Beschwerdeführer am 25. September 2019 darauf aufmerksam, dass sein Schreiben den Anforderungen an ein Staatshaftungsgesuch nicht genüge und forderte ihn auf, das Gesuch zu ergänzen.
C.
Am 10. Oktober 2019 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinem Gesuch. Er brachte im Wesentlichen vor, in einem Gütertrennungsurteil des Bezirksgerichts B. vom (…) sei es zu Gesetzesverletzungen gekommen. Insbesondere sei ein Grundbuchauszug missachtet worden, weshalb die Errungenschaftsbeteiligung zu seinen Ungunsten ausgefallen sei. Seine Klagen um Wiedergutmachung seien vom Bundesgericht abgewiesen worden. Er führte aus, seine finanzielle Schädigung sei widerrechtlich geschehen, indem eine Verletzung der Sorgfaltspflicht/Nachfragepflicht begangen worden sei und er verlange eine «finanzielle Schadenregulierung zu Lasten der Staatskasse».
D.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 nahm die Vorinstanz eine vorläufige Beurteilung des Staatshaftungsgesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf die eingereichten Akten vor. Sie führte aus, das Schadenersatzgesuch sei kostenpflichtig abzuweisen und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, das Gesuch ohne Kostenfolge innert Frist zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
E.
Mit Verfügung vom 26. November 2019 wies die Vorinstanz das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers vom 11. September 2019 ab, so-
weit sie darauf eintrat. Sie auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.– und sprach keine Parteientschädigung zu.
F.
Am 24. Dezember 2019 reicht der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. November 2019 Beschwerde ein. Er beantragt dabei sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da diese seine Eingaben nicht gewürdigt habe. Er sei für seinen vermögensrechtlichen Schaden zu entschädigen. Zudem sei der Verlustschein einzuziehen und zu vernichten. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Liquidation der Gerichtskosten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2020 gibt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen und setzt ihm dafür Frist an. Das Gericht macht ihn darauf aufmerksam, sollte er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, habe er innert der gleichen Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu leisten.
H.
Am 15. Januar 2020 stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reicht entsprechende Beweismittel ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 weist das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und fordert den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu leisten.
J.
Am 30. Januar 2020 bezahlt der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss.
K.
Am 27. Februar 2020 lässt sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und schliesst den Schriftenwechsel ab.
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) ergangen und stellt eine Verfügung in diesem Sinne dar. Das EFD gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebiets liegt nicht vor (vgl. Art. 32 VGG und Art. 10 VG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung, mit der sein Schadenersatzbegehren abgewiesen worden ist, zur Beschwerde legitimiert.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass «es sich formal-juristisch gar nicht um ein Schadenersatzbegehren handelt», da er ausdrücklich auf eine Genugtuungssumme verzichte. Hingegen wendet er sich gegen die von der Vorinstanz erlassene Verfügung betreffend Staatshaftung und führt auch aus, es sei «die Rückführung seiner gestohlenen/unterschlagenen Vermögenswerte zu beurteilen» und «die Vermögenswert-Rückgabe sei nur in geldwerter Leistung möglich». Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) Ersatz von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für einen von ihm erlittenen Schaden verlangt. Dies zumal er seine Beschwerde mit «in Sachen: Schadenersatzbegehren vom 11. Sept. 2019 sowie «Staatshaftung»» betitelt und darin nicht geltend macht, die Vorinstanz habe seine Begehren fälschlicherweise als Staatshaftungsgesuch behandelt. Streitig und zu prüfen ist damit im
vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die Vorinstanz das Staatshaftungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abwies.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers, ein seiner ehemaligen Ehefrau ausgestellter Verlustschein sei einzuziehen und zu vernichten, da daraus eine widerrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 28a ZGB resultiere, kann nicht eingetreten werden, da ein solches Begehren weder in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts noch der Vorinstanz fällt. Soweit der Beschwerdeführer sich zudem auf das von ihm eingeleitete Betreibungsverfahren gegen die Eidgenossenschaft bezieht und insbesondere geltend macht, gegen die Betreibung sei nicht innert Frist Rechtsvorschlag erhoben worden, ist darauf ebenfalls nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er Rügen betreffend den Verlustschein und das betreibungsrechtliche Verfahren bei den zuständigen kantonalen Behörden gemäss dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vorzubringen hat.
Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach unter Vorbehalt des Gesagten einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, die Vorinstanz habe seine Eingaben nicht gewürdigt und sei nicht auf die geltend gemachten Gesetzesverletzungen eingegangen, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen sei. Damit macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, die vorab zu prüfen ist.
Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 und 35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen
zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die verfügende Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die ihrem Entscheid tatsächlich zugrunde liegen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer konkretisiert nicht, auf welche Eingaben die Vorinstanz seiner Meinung nach nicht eingegangen sei. Festzustellen ist, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und umfassend mit den Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers auseinandersetzte. So hat sie insbesondere – zugunsten des Beschwerdeführers – mehrere potentielle Grundlagen für die Staatshaftung geprüft, die der Beschwerdeführer in seinen Eingaben lediglich angetönt hatte. Die Vorinstanz setzte sich insbesondere auch mit den geltend gemachten Gesetzesverletzungen auseinander, soweit diese relevant waren. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht festzustellen.
4.
Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet die Schweizerische Eidgenossenschaft ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Art. 146 BV und Art. 3 Abs. 1 VG). Daraus ergeben sich die folgenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft: ein (quantifizierter) Schaden, das Verhalten eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden sowie die Widerrechtlichkeit des Verhaltens (Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 4). Die besonderen Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse bleiben vorbehalten (Art. 3 Abs. 2 VG).
Der Begriff "Beamter" nach Art. 3 VG geht über den dienstrechtlichen Begriff des Beamten hinaus. Massgebend ist die Personenliste von Art. 1
Abs. 1 VG, die alle Personen umfasst, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes und alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Ohne Belang ist dabei die Natur und Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses. Entscheidendes Kriterium ist einzig und alleine die Erfüllung einer staatlichen Aufgabe beziehungsweise die Ausübung einer Amtsfunktion des Bundes (Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 4.1).
Das haftungsbegründende Verhalten kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen. Die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG entspricht grundsätzlich jener von Art. 41 OR. Sie ist gegeben, wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädigten beeinträchtigt (sog. Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (sog. Verhaltensunrecht).
Die Haftung für eine Unterlassung setzt in jedem Fall – auch, wenn die Verletzung eines absoluten Rechts in Frage steht – voraus, dass eine konkrete Pflicht zum Handeln bestanden hat; eine allgemeine Rechtspflicht, im Interesse anderer tätig zu werden, besteht nicht. Eine Handlungspflicht ist entsprechend nur dann von Bedeutung, wenn sie das Interesse des Geschädigten verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu dessen Gunsten ergibt. Eine widerrechtliche Unterlassung setzt mithin eine Garantenpflicht für den Geschädigten voraus (BGE 118 IB 473 E. 2b; Urteile des BGer 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.3 und 2C_1059/2014 vom 25. Mai
2016 E. 5.3).
Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden (Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, Art. 12 VG).
5.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, das Bezirksgericht B. sei keine Bundesbehörde oder Person, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sei. Der Beschwerdeführer bringe darüber hinaus nicht vor, inwiefern dem Bundesamt für Justiz, das im Zahlungsbefehl erwähnt werde, ein haftungsbegründendes Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Bundesgericht gegenüber dem Beschwerdeführer haftungsrechtlich relevant verhalten habe. Soweit der Beschwerdeführer seinen Haftungsanspruch sinngemäss auf das Institut der Bundesaufsicht gemäss
Art. 49 Abs. 2 BV stütze, sei festzuhalten, dass diese keine Schutznorm zugunsten Geschädigter darstelle, weshalb sich daraus keine Garantenstellung des Bundes gegenüber den Bürgern ergebe. Eine vom Bund trotz entsprechender verfassungsmässiger Verpflichtung unterlassene Aufsichtstätigkeit begründe deshalb keine Widerrechtlichkeit im Sinne des Haftungsrechts.
Der Beschwerdeführer führt aus, er sei im Urteil vom (…) des Bezirksgerichts B. unter Missachtung der Eigentumsgarantie von Art. 26 BV unrechtmässig behandelt worden, da ein Grundbuchauszug nicht beachtet worden sei, was dazu geführt habe, dass sein Eigentum fälschlicherweise der Errungenschaft angerechnet worden sei. Daraus sei ein Verlustschein aus Pfändung entstanden, was ihn bis heute schwer in seiner persönlichen Freiheit belaste. Seine wiederholten Feststellungsklagen seien nie bearbeitet worden. Insbesondere habe das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 die Verletzung von Art. 26 BV nicht bearbeitet, was eine Gesetzesverletzung darstelle. Deshalb sei der Zahlungsbefehl gegen die Eidgenossenschaft notwendig geworden, um die Rückgabe seines Vermögens einzuleiten. In der angefochtenen Verfügung werde nicht auf die Gesetzesverletzungen zu seinen Ungunsten eingegangen. Ein Rechtsstaat dürfe nicht an Urteilen, die auf Gesetzesverletzungen beruhten, festhalten.
6.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm sei aufgrund eines Fehlurteils des Bezirksgerichts B. im Jahr (…) ein vermögensrechtlicher Schaden entstanden, für den die Schweizerische Eidgenossenschaft zu haften habe. Er konkretisiert jedoch nicht, auf welches widerrechtliche Verhalten eines Beamten der Eidgenossenschaft der Schaden seiner Meinung nach zurückzuführen ist.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich bei den Richterinnen und Richtern des Bezirksgerichts B. , die das Urteil betreffend Gütertrennung des Beschwerdeführers im Jahr (…) ausfällten, weder um Bundesbeamte noch um andere Personen, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Die Rechtsprechung in Zivilsachen ist grundsätzlich Aufgabe der Kantone (vgl. Art. 122 Abs. 2 BV und Art. 3 ZPO). Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter nehmen entsprechend keine öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes wahr – selbst wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Bundesrecht anwenden (vgl. BGE 106 Ib 273
E. 2.4) –, sondern öffentlich-rechtliche Aufgaben der Kantone. Die damaligen Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter unterstanden damit nicht dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes, weshalb aus ihren Handlungen keine Haftung des Bundes abgeleitet werden kann.
Hinzuzufügen ist, dass es sich beim Urteil des Bezirksgerichts B. soweit ersichtlich um ein formell rechtskräftiges Urteil handelt, weshalb dessen Rechtmässigkeit im vorliegenden Verantwortlichkeitsverfahren ohnehin nicht (mehr) überprüft werden kann (Art. 12 VG). Dem Beschwerdeführer stand es frei, das Urteil im Rahmen von Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen. In diesem Sinne trifft es nicht zu, dass – wie der Beschwerdeführer vorbringt – der Rechtsstaat an Urteilen, die auf Gesetzesverletzungen beruhen, festhalten würde. Hingegen sollen rechtskräftig gewordene Urteile grundsätzlich nicht mehr überprüft werden können – auch nicht in einem Staatshaftungsverfahren –, was seinerseits insbesondere dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit dient (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1966 f.).
Wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführt, konkretisiert der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht, inwiefern dem Bundesamt für Justiz – gegen welches er ein Betreibungsverfahren einleitete – ein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen wäre. Zudem ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte für ein widerrechtliches Verhalten des Bundesamtes.
Bezüglich des Bundesgerichts macht der Beschwerdeführer geltend, dieses sei in seinem Urteil 5A_1004/2017 vom 20. Dezember 2017 nicht auf seine Rüge eingegangen, die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV sei verletzt worden.
Das Bundesgericht trat mit seinem Urteil 5A_1004/2017 nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen kantonalen Entscheid bezüglich Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betraf gemäss Urteilstext ein Verfahren im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage auf «Feststellung einer Unrechtmässigkeit» bezüglich des Urteils des Bezirksgerichts B. vom (…).
Das erwähnte Urteil des Bundesgerichts wurde mit Eröffnung rechtkräftig, weshalb seine Rechtmässigkeit im vorliegenden Verfahren nicht mehr
überprüft werden kann (Art. 12 VG). Anzufügen ist nebenbei, dass der Beschwerdeführer nicht konkretisiert, inwiefern das Urteil seines Erachtens nicht rechtmässig sei. Dass sich das Bundesgericht darin nicht mit den materiellen Rügen des Beschwerdeführers – namentlich bezüglich der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV und des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV – auseinandersetzte, liegt in der Natur eines Nichteintretensentscheides, weshalb darin kein Anhaltspunkt für ein widerrechtliches Verhalten zu sehen ist.
Wie die Vorinstanz schliesslich ausführlich begründet, ergibt sich auch aus der allgemeinen Bundesaufsicht nach Art. 49 Abs. 2 BV, gemäss welcher der Bund über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone wacht, keine Grundlage für eine Haftung des Bundes. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann die Rüge entnommen werden, der Bund hätte im Rahmen seiner Aufsichtspflicht gegen das Urteil des Bezirksgerichts B. vorgehen müssen und diese Unterlassung stelle ein widerrechtliches Verhalten dar. Die Wahrnehmung der Aufsicht über die Kantone stellt zwar eine Pflicht des Bundes dar. Jedoch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Art. 49 Abs. 2 BV keinen individuellen Anspruch – hier des Beschwerdeführers – auf Tätigwerden des Bundes vermittelt (GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 49 N 21). Art. 49
Abs. 2 BV stellt deshalb keine Verhaltensnorm dar, deren hauptsächlicher Zweck im Schutz der (vermögensrechtlichen) Interessen der Bürgerinnen und Bürger liegen würde, und aus der eine Garantenpflicht abgeleitet werden könnte. Damit liegt – unabhängig davon, ob der Bund aufgrund dieser Aufsichtspflicht grundsätzlich zum Einschreiten verpflichtet gewesen wäre
keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG vor.
Insgesamt ist damit festzuhalten, dass keine Schadenersatzpflicht des Bundes gegenüber dem Beschwerdeführer besteht. Die Vorinstanz hat dessen Staatshaftungsgesuch damit zu Recht abgewiesen und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Beschwerdeverfahren weist einen Streitwert von Fr. 350'000.– auf. Gemäss Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] beträgt in Streitigkeiten mit Vermögensinteressen zwischen Fr. 200'000.– und Fr. 500'000.–
die Gerichtsgebühr zwischen Fr. 3'000.– und 14'000.–. Angesichts des geringen Aufwandes für die Erledigung des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt sich jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE eine Ermässigung der Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.–. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, der Differenzbetrag von Fr. 3'000.– ist ihm zurückzuerstatten. Die Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3’000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 432.1-431; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Tobias Grasdorf
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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