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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-3663/2018

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-3663/2018
Datum:25.07.2018
Leitsatz/Stichwort:Zuweisung in ein Zentrum des Bundes
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Familie; Ziehung; Bundes; Recht; Beziehung; Schweiz; Vorinstanz; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Partner; Zuweisung; Verfahren; Kanton; Partnerin; Wegweisung; Beschwerdeführers; TestV; Dispositiv; Schutz; Kinder; Habe; Dispositiv-Ziffer; Einheit; Angefochten; Gemeinsame; Reichte; Asylverfahren; Staat
Rechtsnorm: Art. 37 or; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:130 II 281; 135 I 143; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3663/2018

U r t e i l  v o m  2 5.  J u l i  2 0 1 8

Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,

mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien A. ,

Georgien,

vertreten durch lic. iur. Anna-Katarina Strub, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung in ein Zentrum des Bundes;

Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 beziehungsweise

15. Juni 2018.

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 4. Mai 2018 in die Schweiz, wo er am 9. Mai 2018 um Asyl nachsuchte.

B.

Am 9. Mai 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Am 14. Mai 2018 bevollmächtigte er die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich (nachstehend: Rechtsberatungsstelle) zur Vertretung im Asylund Wegweisungsverfahren. Am 15. Mai 2018 fand die Personalienaufnahme und am 24. Mai 2018 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau B. und seine Tochter C. (beide [ ]) befänden sich im Kanton D. . Er habe sie bereits besucht und stehe mit ihnen in Kontakt. Deshalb möchte er diesem Kanton zugeteilt werden. Die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]) wurde am

5. Juni 2018 durchgeführt.

C.

Im Rahmen der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei georgischer Staatsangehöriger aus E. und seit seiner Jugend in seine jetzige Partnerin B. verliebt gewesen. Ihre Familie habe sie jedoch einem anderen Mann, F. , zur Frau gegeben, mit welchem sie drei Kinder gezeugt habe. Nachdem sich B. vor fünf oder sechs Jahren von F. , mit welchem sie nicht offiziell verheiratet gewesen sei, getrennt habe, sei der Beschwerdeführer wieder mit ihr zusammengekommen. Sie hätten ihre Beziehung jedoch geheim gehalten, da diese von der georgischen Gesellschaft als Schande angesehen worden wäre. Als B. von ihm schwanger geworden sei und am (...) ihre gemeinsame Tochter C. zur Welt gebracht habe, habe ihre

Familie von ihrer Beziehung erfahren. Die Familie sei damit nicht einverstanden gewesen. Vor allem die Brüder von B. seien dagegen gewesen. Deshalb sei er von diesen immer wieder bedroht und hin und wieder geschlagen worden. F. habe B. auch mit dem Tod gedroht und zudem ihm (dem Beschwerdeführer) immer wieder aufgelauert, ihn bedroht und vereinzelt geschlagen. Ungefähr am (...) 2018 sei er von F. zuhause (...) mit einem (...) angegriffen worden. Es sei ihm jedoch gelungen, mit einem (...) zu entkommen. Weder er noch B. hätten sich wegen der Vorfälle jemals an die Behörden gewandt, da er befürchtet habe, dass sich die Situation dadurch verschlimmern könnte. Zudem habe er kein Vertrauen in die georgische Polizei. Aufgrund der untragbaren Situation und aus Angst um B. und seine Tochter habe er sein (...) verkauft und mit dem Erlös B. und ihre vier Kinder in die Schweiz geschickt. Er selbst sei einige Wochen später nachgereist, da er zuerst noch Geld habe auftreiben müssen. Am 3. Mai 2018 sei er legal mit seinem Reisepass auf dem Luftweg von G. über H. nach

I.

gereist. Von dort sei er am folgenden Tag per Bahn in die

Schweiz gelangt, wobei er im Zug plötzlich bemerkt habe, dass seine Umhängetasche mit dem Reisepass verschwunden sei.

Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten.

D.

Mit Entscheid vom 11. Mai 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche von B. und ihren vier Kindern ab.

E.

Das SEM unterbreitete der Rechtsberatungsstelle den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids am 13. Juni 2018 zur Stellungnahme.

F.

In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2018 (dem SEM am 14. Juni 2018 ausgehändigt) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei erstaunt, dass die Schweizer Behörden keine Kenntnisse über die aktuell in Georgien vor sich gehenden Proteste gegen die Regierung und deren Korruption hätten. Bei diesen gehe es vor allem darum zu zeigen, dass das Justizsystem nicht funktioniere und dass so bald als möglich ein neues System geschaffen werden solle. Diesbezüglich reichte er zwei im Internet veröffentlichte Berichte zu den Akten. Vor diesem Hintergrund sei sehr gut

nachvollziehbar, dass er sich nicht an seine heimatlichen Behörden gewandt und kein Vertrauen in diese habe. Im Übrigen möchte er wissen, warum er immer noch nicht mit seiner Frau und seinem Kind unter einem Dach leben dürfe, habe er doch den diesbezüglichen Antrag bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 24. Mai 2018 gestellt. Es sei der grösste Wunsch des Paares, zusammenleben zu können. B. habe beim Bundesverwaltungsgericht bereits eine Beschwerde anhängig gemacht. Der Beschwerdeführer möchte gerne zusammen mit B. auf die Antwort warten.

G.

Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3) und den Wegweisungsvollzug an (Dispositiv-Ziffer 4) und beauftragte den Kanton J. mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffer 5).

H.

Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch die Rechtsberatungsstelle beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung an die Vorinstanz, den Beschwerdeführer dem Kanton D. zuzuweisen und das Verfahren mit demjenigen von (...) zusammenzuführen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er Fotos ein, auf denen er mit B. in Georgien und mit C. in der Schweiz abgebildet sei, sowie einen WhatsApp-Nachrichtenaustausch mit B.

I.

Am 2. Juli 2018 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich gelangt die TestV zur Anwendung (vgl. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

    3. Anfechtungsgegenstand ist der Zuweisungsentscheid des SEM vom

      9. Mai 2018 in Verbindung mit der Endverfügung vom 15. Juni 2018.

    4. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    5. Aufgrund des Rechtsbegehrens, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer dem Kanton D. zuzuweisen und das Verfahren mit demjenigen von (...) zusammenzuführen, ist vorliegend einzig die Frage zu beantworten, ob die Zuweisung in ein Zentrum des Bundes zu Recht erfolgt ist.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

4.

    1. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im vorliegend interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe sinngemäss ein Gesuch um Zuweisung in den gleichen Kanton wie seine Partnerin gestellt. Ein Anspruch auf Zuweisung in einen bestimmten Kanton bestehe nur bei einem Anspruch auf Einheit der Familie. Gemäss Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fielen in erster Linie Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder unter den Begriff der Familie. Den Ehegatten gleichgestellt seien die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen. Vorliegend gehe aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Partnerin hervor, dass sie nicht offiziell verheiratet seien. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nie mit seiner Partnerin und dem angeblich gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammengelebt. Er habe auch keinen Nachweis über seine Beziehung zur Partnerin oder dem Kind zu erbringen vermocht. Die angeblich gemeinsame Tochter trage den Nachnamen der Partnerin. Es existiere zwar eine Geburtsurkunde, darauf sei er aber nicht als Vater vermerkt. Schliesslich erstaune, dass er und seine Partnerin zwar angeblich gemeinsam die Ausreise geplant, das Land jedoch nicht gemeinsam verlassen hätten. Als Grund dafür habe er Geldmangel genannt, wobei er selbst nur wenige Wochen nach seiner Partnerin doch habe ausreisen können. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung im obgenannten Sinn ausgegangen werden. Somit bestehe auch kein Anspruch auf eine Zuweisung in den gleichen Kanton. Mit der Stellungnahme vom 14. Juni 2018 zum Entwurf der Verfügung des SEM seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunkts des Staatssekretariats rechtfertigen könnten.

    2. Der Beschwerdeführer hält demgegenüber fest, die Beschwerde richte sich gegen die Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung. Seine Be-

      ziehung mit B.

      sei in der Anhörung zu den Asylgründen vom

      5. Juni 2018 nicht angezweifelt worden. Bezüglich des Grundsatzes der Einheit der Familie sei die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK heranzuziehen. Dabei seien unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung, wozu er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2011 vom

      25. Juli 2011 verweist. Sodann werden sinngemäss die bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Beziehung zu B. und C. wiederholt und unter Verweis auf die zu den Akten gereichten Fotos ergänzt, dass das Paar einen Hauch normaler Beziehung auf gemeinsamen Ausflügen erfahren habe, wie vor drei bis vier Jahren in die (...), oder auf einem (...) im Jahr 2015, als B. bereits schwanger gewesen sei. Im Asylverfahren in der Schweiz hätten die Partner von Beginn weg beantragt, zusammengeführt zu werden. Auch für die gemeinsame Tochter sei der Kontakt zu ihrem Vater sehr wichtig, wobei auf ein als Beweismittel eingereichtes Foto der beiden verwiesen wird, das in J. gemacht worden sei. Die Familie lebe ihre Beziehung in der Schweiz unter den gegebenen Umständen bestmöglich und sehe sich so oft es gehe, telefoniere mehrmals täglich und bleibe über den Nachrichtendienst Whats App ständig in Kontakt. Mithin seien die Faktoren einer tatsächlich gelebten Beziehung zu bejahen. Die Vorinstanz sei dementsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführer dem Kanton D. zuzuweisen und das Verfahren mit demjenigen von (...) zusammenzuführen. Eventualiter sei die Verfügung zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da diese es unterlassen habe, den Sachverhalt genügend abzuklären. Dem Untersuchungsgrundsatz folgend hätte sie entsprechende Massnahmen treffen müssen, um die geführte Beziehung vollständig abzuklären.

    3. Die Zuweisung in ein Zentrum des Bundes nach Art. 4 Abs. 1 TestV kann nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung und in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, die Zuweisung verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 37 Abs. 1 TestV).

    4. Soweit in der materiellen Begründung der Beschwerde unter der Überschrift Sachverhalt und Prozessgeschichte ausgeführt wird, dass sich die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des SEM (Vollzug der Wegweisung durch den Kanton J. ) richte, befindet sie sich in Widerspruch zum Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer dem Kanton D. zuzuweisen und das Verfahren

mit demjenigen von (...) zusammenzuführen, und zur übrigen Beschwerdebegründung. Mithin ist darauf nicht einzugehen.

Der Beschwerdeführer bezieht sich zur Begründung seines Rechtsbegehrens auf den Grundsatz der Einheit der Familie, wobei für die Beurteilung einer dauerhaften Beziehung die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK heranzuziehen sei. Dieser Grundsatz garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gibt jedoch weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1, mit Hinweisen). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK kann jedoch verletzt sein, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1). Massgebend für die tatsächlichen Verhältnisse ist der Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides. Vorliegend kann der Beschwerdeführer sich selbst nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen. Auch aus dem Umstand, dass sich B. und C. im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten, vermag er aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da B. und C. ihrerseits nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 4 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 TestV orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1, umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Er entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wobei über den engen Kern hinausgehende Bande - wie unter Konkubinatspartnern und zu deren minderjährigen Kindern sowie zu nahen Angehörigen - nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Insofern entspricht der Schutzbereich des in der TestV erwähnten Grundsatzes der Einheit der Familie demjenigen bei der Zuweisung von Asylsuchenden an einen Aufenthaltskanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 m.w.H.). Die Vorinstanz ging denn auch bei der Prüfung der Einheit der Familie zutreffend vom Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 aus und hielt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer nie mit

B.

und C.

in einem Haushalt zusammengelebt und er

auch keinen Nachweis über seine Beziehung zu seiner Partnerin oder dem Kind zu erbringen vermocht habe. In diesem Zusammenhang ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die nach Auffassung des Gerichts überzeugend ausgefallen sind. Insbesondere erweist sich nach dem Gesagten der Vorwurf, das SEM habe die Beziehung des Beschwerdeführers unvollständig abgeklärt, als unbegründet. Deshalb besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Den zutreffenden Erwägungen des SEM wird mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts in der Beschwerde nichts Substanziiertes entgegenzuhalten. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, mit denen die tatsächlich gelebte Beziehung des Beschwerdeführers mit B. und C. sowohl in Georgien als auch in der Schweiz belegt werden soll. Zwar ist der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz bei B. und C. durchaus verständlich. So wird in der Beschwerde ausgeführt, dass er von Beginn des Asylverfahrens weg beantragt habe, mit B. und C. zusammengeführt zu werden, erstmals im Rahmen des Dublin-Gesprächs (vgl. act. [ ]), daraufhin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen (vgl. act. [ ]) und in der Stellungnahme vom 13. Juni 2018 (vgl. [ ], Beschwerde S. 5). Daraus und aus der Prozessgeschichte kann indes geschlossen werden, dass das Hauptanliegen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht in der Durchführung eines Asylverfahrens liegt, hat er doch in materieller Hinsicht (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug) auf eine Anfechtung der Verfügung der Vorinstanz verzichtet und den Entscheid lediglich hinsichtlich der Zuweisung in das Verfahrenszentrum Zürich angefochten, was nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung möglich ist. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich mangels Asylgründen und Hindernissen, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen, daran interessiert, seinen Aufenthalt in der Schweiz vom Asylverfahren von B. und C. abhängig zu machen. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass das Asylverfahren nicht dazu dienen soll, die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug zu umgehen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde von B. und ihren Kindern mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen wird.

5.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

    1. Das in der Eingabe vom 25. Juni 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten, indessen nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. Mit dem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

    2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Widmer

Versand:

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