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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-6435/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-6435/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-6435/2018
Datum:19.08.2020
Leitsatz/Stichwort:Normenkontrolle
Schlagwörter : Vorsorge; Person; Arbeitnehmer; Alter; Vorinstanz; Anspruch; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Verfügung; Personen; Reglement; Urteil; Hinterlassene; Massnahme; Hinterlassenen; Rente; Pensionskasse; Massnahmen; Arbeitgeber; Lebenspartner; Renten; Sanierung; Arbeitnehmervertreter; Vorsorgereglement; Versicherung
Rechtsnorm: Art. 15 BV ;Art. 18 BV ;Art. 19 BV ;Art. 20 BV ;Art. 20a BV ;Art. 21 BV ;Art. 29 BV ;Art. 29 VwVG ;Art. 319 OR ;Art. 33 BV ;Art. 33a BV ;Art. 47 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 49 VwVG ;Art. 50 BV ;Art. 50 VwVG ;Art. 51 BV ;Art. 61 BV ;Art. 62 BV ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 BV ;Art. 65d BV ;Art. 88 OR ;Art. 89 ZGB ;Art. 89a ZGB ;
Referenz BGE:112 Ia 180; 128 II 24; 130 V 80; 132 II 113; 132 V 278; 135 II 286; 135 V 382; 136 V 127; 136 V 351; 136 V 49; 137 I 195; 137 V 387; 138 V 86; 142 I 135; 142 II 269; 144 V 236
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-6435/2018

U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 2 0

Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Richter Raphaël Gani, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien A. Pensionskasse,

vertreten durch

Dr. iur. Erich Peter, Beschwerdeführerin,

gegen

Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht,

Vorinstanz.

Gegenstand Reglementsüberprüfung (Vorsorgereglement).

Sachverhalt:

A.

Die A. Pensionskasse (nachfolgend auch: Pensionskasse) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eine selbständige, registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinn des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), die die Angestellten des Kantons und seiner rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften sowie die Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der (…) Gemeinden im Sinn der beruflichen Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert (…). Die Pensionskasse ist im Handelsregister des Kantons (…) eingetragen (Online-Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons […], eingesehen am 13. Juni 2020) und untersteht der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (nachfolgend: ZBSA). Es handelt sich um eine sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtung.

B.

Am 2. November 2016 fällte der Vorstand der Pensionskasse unter anderem einen Beschluss über die Änderung des Vorsorgereglements, welches per 1. Januar 2017 in Kraft trat (Vorsorgereglement 2017), und reichte dieses der ZBSA umgehend zur Prüfung ein.

C.

Am 30. Januar 2018 fällte der Vorstand der Pensionskasse abermals einen Beschluss über die Änderung des Vorsorgereglements, welches am 1. Januar 2019 in Kraft treten sollte (Vorsorgereglement 2019), und reichte dieses der ZBSA zur Prüfung ein.

D.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 teilte die ZBSA der Pensionskasse das Ergebnis ihrer Vorprüfung des Vorsorgereglements 2017 mit, wobei sie zu den Art. 6.3 Bst. b, 33, 43.1 Bst. b und 55.2 Bst. c Beanstandungen machte.

E.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 nahm die Pensionskasse zum Prüfungsergebnis Stellung und führte u.a. aus, weshalb die Art. 6.3 Bst. b und

55.2 Bst. c des Vorsorgereglements 2017 rechtmässig seien.

F.

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 betreffend das Vorsorgereglement 2017 hat die ZBSA vom Vorsorgereglement 2017 Vormerk genommen und

festgehalten, dass die Mängel betreffend die Art. 33 und 43.1 Bst. b des Vorsorgereglements 2017 hätten ausgeräumt werden können. Weiter hat sie festgehalten, dass auf übrigen mit Schreiben vom 2. Februar 2018 beanstandeten Artikel des Vorsorgereglements 2017 – i.e. die Art. 6.3 Bst. b und 55.2 Bst. c – in der Verfügung betreffend das Vorsorgereglement 2019 Stellung zu nehmen sei.

G.

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 betreffend das Vorsorgereglement 2019 (fortan: Vorsorgereglement oder bloss «VR») hat die ZBSA von diesem im Sinne der Erwägungen Vormerk genommen und den Stiftungsrat angewiesen, es entsprechend den Erwägungen zu ändern und die reglementarischen Bestimmungen in der Zwischenzeit gesetzeskonform anzuwenden. Nebst blossen Hinweisen und Empfehlungen betreffend einiger Reglementsbestimmungen brachte die ZBSA betreffend Art. 6.3 (insbesondere Bst. b), Art. 32.3 Satz zwei, Art. 48.3 und Art. 55.2 Vorsorgereglement Vorbehalte an und verpflichtete die Pensionskasse, ihr Reglement entsprechend anzupassen.

H.

Mit Beschwerde vom 9. November 2018 beantragt die Pensionskasse (fortan auch: Beschwerdeführerin), die Verfügung der ZBSA vom 12. Oktober 2018 (betreffend das Vorsorgereglement 2019) sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und neuerlichen Verfügung an die ZBSA zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren; eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der ZBSA.

I.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 nahm die ZBSA (fortan: Vorinstanz) zum Antrag der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, Stellung und beantragte, dieser sei abzuweisen.

J.

Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen.

K.

Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen werde und dass über die Kosten der Zwischenverfügung und eine allfällige Parteientschädigung in der Hauptsache entschieden werde.

L.

Mit Replik vom 6. Februar 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

M.

Mit Duplik vom 7. März 2019 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest.

N.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

    2. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde anfechtbaren Verfügungen zählen gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

      25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG die Verfügungen der Vorinstanz als kantonale Aufsichtsbehörde im Bereich der beruflichen Vorsorge. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

    3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die mit der nötigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie

formund fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, gilt es jedoch zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist, weshalb sich auch das angerufene Gericht – in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat, soweit Entscheide des Stiftungsrates zu überprüfen sind (vgl. BGE 135 V 382 E. 4.2; Urteil des BGer 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5; Urteile des BVGer A-4092/2016 vom 17. März 2017 E. 2.1, A-3821/2016 vom 29. September 2016 E. 2.1).

      Von der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde erlassene Massnahmen sind hingegen mit voller Kognition zu überprüfen. Dabei hat die Beschwerdeinstanz aber zu berücksichtigen, dass der Aufsichtsbehörde bei der Anordnung von Massnahmen ein erheblicher Beurteilungsbzw. Ermessensspielraum zusteht, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung geboten ist (vgl. Urteil des BVGer A-2046/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.1).

    2. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (BGE 132 II 113 E. 3.2, 131 II 200 E. 4.2). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 2.1).

    3. Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der

      beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten (Art. 62 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 BVG); sie prüft insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG). Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen (Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG). So kann sie gesetzwidrige Reglemente oder Teile davon aufheben und den betreffenden Einrichtungen verbindliche Weisungen über die Ausgestaltung entsprechender Bestimmungen erteilen (BGE 135 V 382 E. 4.2, BGE 128 II 24 E. 1a, BGE 112 Ia 180 E. 3). Dabei handelt es

      sich um eine abstrakte Normenkontrolle; die Überprüfung der Gesetzmässigkeit erfolgt losgelöst von einem konkreten Streitfall (BGE 135 V 382

      E. 4.3, Urteile des BVGer A-1284/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.3,

      A-358/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.1).

      Auch die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen unterstehen der Aufsicht (Art. 61 ff. BVG; BGE 142 II 269 E. 3.3.3.3).

    4. Unter der Überschrift «Reglementarische Bestimmungen» sieht Art. 50 Abs. 1 BVG vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen Bestimmungen über die Leistungen (Bst. a), die Organisation (Bst. b), die Verwaltung und Finanzierung (Bst. c), die Kontrolle (Bst. d) und das Verhältnis zu den Arbeitgebern, den Versicherten und den Anspruchsberechtigten (Bst. e) erlassen.

      Weil unter den «reglementarischen» Bestimmungen im Sinne von Art. 50 BVG nach ausdrücklicher Regelung in Art. 50 Abs. 2 BVG in der bis zum

      31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung insbesondere auch die Erlasse von Bund, Kantonen und Gemeinden über die Vorsorgeeinrichtungen zu verstehen waren, wurde in der seinerzeitigen Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass sich die abstrakte Normenkontrolle der Aufsichtsbehörde auch auf die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezieht (Urteil des BVGer A-2343/2015 vom 15. Juli 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

    5. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist zu prüfen, ob die fragliche Bestimmung so, wie sie lautet und vernünftigerweise ausgelegt werden kann, mit dem übergeordneten Bundesrecht vereinbar ist, wobei auch die Wahrscheinlichkeit einer rechtmässigen Handhabung berücksichtigt werden kann (BGE 144 V 236 E. 2.2).

3.

    1. Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hierauf ist vorab einzugehen.

    2. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu im Wesentlichen vor, sie habe vom Prüfungsergebnis bezüglich des VR erst durch den Erlass der Verfügung vom 12. Oktober 2018 erfahren. Dementsprechend habe sie sich zu den Vorbehalten der Vorinstanz betreffend Art. 32.3 Satz zwei und Art. 48.3 VR vor Erlass der Verfügung gar nicht äussern können. Dadurch habe die Vorinstanz den Anspruch auf das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Der angefochtenen Verfügung mangle es zudem an der erforderlichen Klarheit. Während in den Erwägungen der Verfügung eine klare Unterscheidung gemacht worden sei zwischen Hinweisen, die von der Beschwerdeführerin lediglich zur Kenntnis zu nehmen sind, und Vorbehalten, die von der Beschwerdeführerin umzusetzen sind, werde im Dispositiv diese Unterscheidung nicht mehr gemacht. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin im Dispositiv verpflichtet, das Reglement entsprechend den Erwägungen zu ändern, welche auch die Hinweise mitumfassten. Die Vorinstanz habe aber nicht das Recht, die Änderung von Bestimmungen zu verlangen, die sie selbst nicht als rechtswidrig einstufe und mit Hinweisen bedacht habe. Auch dadurch sei der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden.

3.3

      1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Er umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits und in Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes der Sachaufklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtstellung des Einzelnen eingreifen. Zu den Mitwirkungsrechten gehört insbesondere das Recht einer Partei, sich vor Erlass einer Verfügung zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht mithin alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_77/2013 vom 19. Juli

        2013 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7614/2016 vom 17. Januar 2018 E. 1.6.1).

      2. Der Anspruch auf vorgängige Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis zu. Hingegen erwächst den Parteien nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder aus dem VwVG noch aus den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien ein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Damit kommt der Unterscheidung zwischen Tatund Rechtsfrage in Bezug auf das Anhörungsrecht erhebliche Bedeutung zu. Ein Anhörungsrecht zu Rechtsfragen besteht jedoch u.a. ausnahmsweise dann, wenn der Betroffene vor «überraschender Rechtsanwendung» zu schützen ist (Urteil des BGer 1A.186/2004 vom 12. Mai 2005 E. 2.1, mit Hinweisen; WALDMANN BERNHARD/BICKEL JÜRG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 30 Rz. 20 ff.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz.3.89).

      3. Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; ULRICH HÄFELIN et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

        9. Aufl. 2016, N. 838; GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,

        3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1; 124 V 180 E. 1a; BVGE 2012/23 E. 6.1.2 je m.H.; Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.2).

      4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteil des BVGer

A-358/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4).

3.4

      1. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass – im Gegensatz zu den Erwägungen – im Dispositiv der Verfügung vom 12. Oktober 2018 nicht mehr zwischen Hinweisen und Vorbehalten unterschieden wird, sondern der Stiftungsrat lediglich angewiesen wird, das Reglement entsprechend den Erwägungen zu ändern und die reglementarischen Bestimmungen in der Zwischenzeit gesetzeskonform anzuwenden, wobei das angepasste Vorsorgereglement der Vorinstanz bis spätestens 29. März 2019 einzureichen sei.

        Aus den Erwägungen geht jedoch klar hervor, dass im Rahmen der «Hinweise» seitens der Vorinstanz zum einen lediglich darauf aufmerksam gemacht wird, dass bestimmte Bestimmungen des VR (z.B. Art. 69.2) rechtlich nicht durchsetzbar seien, und zum anderen an die Beschwerdeführerin gerichtete Empfehlungen geäussert werden. Dahingegen ergibt sich aus den Vorbehalten – die Art. 6.3 (insbesondere Bst. b), Art. 32.3 Satz zwei, Art. 48.3 und Art. 55.2 VR betreffend – unmissverständlich, dass die genannten Bestimmungen rechtswidrig und demnach – wie im Dispositiv verlangt – entsprechend den Erwägungen zu ändern seien. Damit erscheinen die Verfügung vom 12. Oktober 2018 und die damit verbundenen Rechtsfolgen hinreichend klar, um von der Beschwerdeführerin sachgerecht angefochten werden zu können. Dies zeigt sich nur schon daran, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde richtigerweise nur die in der Verfügung geäusserten Vorbehalte angefochten hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich somit nicht ersichtlich.

      2. Im Weiteren kann offenbleiben, ob der Anspruch auf vorgängige Äusserung der Beschwerdeführerin betreffend die Vorbehalte der Vorinstanz zu den Art. 32.3 Satz zwei und Art. 48.3 VR verletzt wurde. Denn eine entsprechende allfällige Gehörsverletzung müsste jedenfalls durch die vorliegende Urteilsbegründung als geheilt gelten, zumal sich die Beschwerdeführerin dazu im vorliegenden Verfahren uneingeschränkt äussern konnte, das Bundesverwaltungsgericht Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann und im vorliegenden Falle keine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs in Frage käme (vgl. E. 2.1 und 3.3.4).

4.

    1. Die Vorinstanz hat erstens betreffend Art. 6.3 (insbesondere Bst. b) VR einen Vorbehalt angebracht.

    2. Art. 6 VR unter dem Titel «Freiwillige Risikoversicherung» lautet wie folgt:

    1. Versicherte können die Risikoversicherung nach der Beendigung der obligatorischen Versicherung durch einen Vertrag mit der (Pensionskasse) für längstens zwei Jahre weiterführen.

    2. Die Bestimmungen dieses Reglements finden auf die freiwillige Risikoversicherung sinngemäss Anwendung. Es gelten folgende Abweichungen:

      1. Das Altersguthaben bleibt bei der (Pensionskasse) und wird verzinst.

        Es erfolgen keine Altersgutschriften.

      2. Die versicherte Person bezahlt für die freiwillige Risikoversicherung einen Beitrag, der dem Beitrag der Arbeitgeber und der Versicherten für Risiko und Verwaltung entspricht, erhöht um einen allfälligen Sanierungsbeitrag gemäss Art. 48.4.

      3. Die versicherte Besoldung vor dem Wegfall der Versicherungspflicht wird unverändert weitergeführt.

      4. Als mutmasslich entgangener Verdienst im Sinn von Art. 17.1 und 17.2 gilt der Betrag, welcher der Berechnung der versicherten Besoldung zugrunde liegt.

    3. Die freiwillige Risikoversicherung endet

      1. mit dem Bezug von Versicherungsleistungen,

      2. mit der Vollendung des 65. Lebensjahres,

      3. mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit,

      4. wenn die versicherte Person bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung erneut der obligatorischen Versicherungspflicht untersteht oder

      5. wenn die versicherte Person selbständig erwerbstätig ist.

    4. Bei der Beendigung der freiwilligen Risikoversicherung wird die Freizügigkeitsleistung ausgerichtet. Art. 43 findet Anwendung. Wird die versicherte Person wieder obligatorisch bei der (Pensionskasse) versichert, wird das Altersguthaben weitergeführt.

Im Rahmen der Verfügung vom 12. Oktober 2018 erklärte die Vorinstanz Art. 6.3 (insbesondere Bst. b) VR für rechtswidrig und verpflichtete die Beschwerdeführerin dazu, diesen zu ändern. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, laut Art. 6.3 Bst. b des Reglements könne die Weiterversicherung gemäss Art. 6.1 des Reglements bzw. Art. 47 BVG bis zum Alter 65 vereinbart werden. Zudem dürften sich die Versicherten mit Alter 60 pensionieren lassen. Dies bedeute, dass sich auch Personen bis maximal zum Alter 65 weiterversichern könnten, die das frühest mögliche Pensionierungsalter bereits erreicht hätten. Dies sei nicht zulässig, da auf diesen Sachverhalt ausschliesslich Art. 33a BVG Anwendung finde. In diesem Zusammenhang sei auch Art. 2 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom

17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42) zu beachten, wonach eine Austrittsleistung nach Erreichen des frühest möglichen Rentenalters nur im Falle der Arbeitslosigkeit oder bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit ausgerichtet werde. Da die Pensionskassen keine Freizügigkeitsleistungen nach Erreichen des reglementarisch frühest möglichen Rentenalters bei sich zurückbehalten dürften, ergebe sich daraus, dass in allen anderen Fällen der Arbeitsaufgabe (mit Ausnahme des Sachverhalts von Art. 33a BVG) der Vorsorgefall Alter eintrete und die Altersleistungen fällig würden.

4.3

      1. Die Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 1 BVG).

      2. Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.2).

      3. Art. 47 Abs. 1 BVG sieht unter anderem vor, dass aus der obligatorischen Versicherung ausscheidende Versicherte die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung fortführen können, wenn deren Reglement dies zulässt (sogenannte externe Mitgliedschaft bzw. externe Versicherung).

        In der beruflichen Vorsorge kann sich nur versichern, wer die Voraussetzungen für eine obligatorische oder freiwillige Versicherung nach BVG erfüllt. Versichern lässt sich zudem nur ein effektiv erzieltes Erwerbseinkommen (vgl. Art. 7 BVG). Entsprechend haben nicht erwerbstätige Personen im Grundsatz keinen Zugang zur Versicherung nach BVG. Art. 47 BVG macht von dieser Regel eine Ausnahme, wonach Personen, welche bis anhin dem Versicherungsobligatorium unterstanden und aus diesem ausscheiden, die Vorsorge im bisherigen Umfang weiterführen können. Eine Weiterführung des Vorsorgeschutzes ist jedoch nur möglich, solange noch kein Vorsorgefall eingetreten ist, da es nicht dem Zweck der Norm entspricht, die Vorsorge weiterzuführen, wenn ein Vorsorgefall eingetreten ist (JÜRG BRECHBÜHL, Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und Weiterführung der Vorsorge, in: Kieser/Stauffer (Hrsg.), BVG-Tagung 2019, Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, S. 151; THOMAS GEISER/CHRISTOPH SENTI, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: BVG und FZG], Art. 47 N. 12; Ueli Kieser, Art. 47 BVG

        • oder ein vertiefter Blick auf eine praxisrelevante Regelung, in: Kahil-Wolff Hummer/Wyler (Hrsg.), Pillier du droit social, 2019, S. 107).

      4. Der Vorsorgefall «Alter» tritt erst dann ein, wenn der Versicherte, dessen Arbeitsverhältnis nach Erreichen der reglementarischen Altersgrenze endet, die Erwerbstätigkeit nicht weiterführt und nicht als arbeitslos gemeldet ist. Den Versicherten wird ein Wahlrecht eingeräumt: Entweder sie machen ihren Anspruch auf vorzeitige Altersleistungen geltend oder sie fordern die Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 und 1bis FZG; CARDINAUX BASIL, Der Eintritt des

        Vorsorgefalls in der beruflichen Vorsorge, in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 144). Ein Aufschub des Rentenbezugs bei vorzeitigem Altersrücktritt unter Weiterversicherung eines nicht mehr bezogenen Lohnes ist mit Blick auf Art. 33a Abs. 1 BVG nicht möglich (vgl. Urteil des BVGer A-2046/2016 vom 14. Juli 2017 E. 5.2; GEISER/SENTI, in: BVG und FZG, Art. 13 N 30).

      5. Soweit hier interessierend statuiert Art. 33a BVG, dass Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weiterführen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung diese Möglichkeit reglementarisch vorsieht (Abs. 1 der Bestimmung).

    1. Streitig und zu klären ist, ob Art. 6.3 Bst. b VR rechtens ist.

      1. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres haben Versicherte der Beschwerdeführerin – frühestmöglich – Anspruch auf eine ganze Altersrente, sofern das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber beendet oder die obligatorische Versicherungspflicht entfallen ist (Art. 25.1 VR). Gemäss der hier strittigen – auf Art. 47 Abs. 1 BVG basierenden – Reglementsbestimmung haben die Versicherten der Beschwerdeführerin ausserdem die Möglichkeit, nach der Beendigung der obligatorischen Versicherung die Risikoversicherung für längstens zwei Jahre weiterzuführen, wobei das Altersguthaben bei der Beschwerdeführerin bleibt und verzinst wird. Die freiwillige Risikoversicherung endet u.a. mit der Vollendung des 65. Lebensjahres (Art. 6.3 Bst. b VR). Eine Weiterführung des Vorsorgeschutzes ist jedoch nur möglich, solange noch kein Vorsorgefall eingetreten ist, i.e. solange sich das versicherte Risiko nicht realisiert hat (E. 4.4.3). Bei Versicherten, die das

        60. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber beendet haben bzw. deren obligatorische Versicherungspflicht entfallen ist, ist das versicherte Risiko «Alter» eingetreten, womit sie Anspruch auf eine ganze Altersrente haben. Dies schliesst eine Weiterführung der Vorsorge im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG bzw. Art. 6 VR aus.

        Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zurecht vorbringt, würde mit der strittigen Bestimmung ein Aufschub des Rentenbezugs bei vorzeitigem Altersrücktritt unter Weiterversicherung eines nicht mehr bezogenen Lohnes erlaubt, was auch mit Blick auf Art. 33a Abs. 1 BVG nicht möglich ist. Denn ein Rentenaufschub bei einer vorzeitigen Pensionierung würde auf eine über Art. 33a Abs. 1 BVG hinausgehende Weiterversicherung eines (während der Aufschubsdauer) nicht bloss in reduziertem Umfang, sondern

        überhaupt nicht bezogenen Lohnes hinauslaufen. Vor diesem Hintergrund verstösst die vorliegend in Frage stehende Regelung auch gegen Art. 33a Abs. 1 BVG und erweist sich damit als rechtswidrig.

      2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:

        Zunächst stösst die Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis auf die Auffassungen des Bundesamts für Sozialversicherungen und der Schweizerischen Steuerkonferenz, wonach eine auf Art. 47 Abs. 1 BVG basierende, steuerlich begünstigte Weiterversicherung für Erwerbslose ohne AHVpflichtiges Einkommen lediglich für vorübergehende Erwerbsunterbrüche von in der Regel nicht mehr als zwei Jahren oder bei Entlassungen kurz vor einer möglichen (vorzeitigen) Pensionierung anzunehmen sei, ins Leere (BSV, Mitteilungen BSV Nr. 110, Rz. 677; SSK, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge, A.2.4.1 und A.5.4.1; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2013.00161 vom 2. April 2014

        E. 5.6). Denn damit ist gerade bestätigt, dass die Möglichkeit einer Weiterversicherung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG auch nach Ansicht des BSV und der SSK nur bis zum Erreichen des frühest möglichen Rentenalters besteht.

        Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die strittige Reglementsbestimmung sei rechtens, da Art. 47 Abs. 1 BVG und Art. 33a BVG unterschiedliche Sachverhalte regeln würden. Denn sowohl Art. 47 Abs. 1 BVG als auch Art. 33a BVG haben die Weiterversicherung von nicht bezogenem Lohn zum Gegenstand. Art. 47 Abs. 1 BVG deckt den Sachverhalt bis zum Erreichen des frühest möglichen Rentenalters ab, während Art. 33a BVG die Zeit danach bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters zum Gegenstand hat (E. 4.4.3 f.). Art. 33a Abs. 1 BVG sieht nach Erreichen des frühest möglichen Rentenalters vor, dass eine Weiterversicherung des bisherigen Verdienstes nur bei einer Lohnreduktion von maximal 50% zulässig ist, ansonsten anteilsmässig der Vorsorgefall Alter eintritt. Würde die Anwendung von Art. 47 BVG über das frühest mögliche Rentenalter hinaus erlaubt, hätte dies – wie die Vorinstanz zurecht vorbringt – eine Besserstellung von Personen zur Folge, die aus dem Obligatorium herausfallen im Vergleich zu jenen Personen, die zwar weniger als 50% des bisherigen Lohnes verdienen, aber immer noch genug, dass sie dem Obligatorium unterstehen.

      3. Damit erweist sich die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2018 in diesem Punkt als rechtens.

5.

    1. Die Vorinstanz hat überdies betreffend Art. 32.3 Satz zwei VR einen Vorbehalt angebracht.

    2. Die relevanten Reglementsbestimmungen lauten wie folgt:

31 Witwen-/Wittwerrente

(…)

    1. Die Rente beträgt 70 Prozent

      1. der ganzen Invalidenrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte, oder

      2. der Altersrente oder Invalidenrente der versicherten Person, bei Weiterführung der Versicherung gemäss Art. 5a.1 der Altersrente, auf welche die versicherte Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hätte.

(…)

31.5 Hat eine verwitwete Person keinen Rentenanspruch gemäss Art. 31.1 oder 31.2, wird ihr eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten gemäss Art. 31.3 ausgerichtet. Beim Tod einer aktiv versicherten Person entspricht die Abfindung mindestens dem Todesfallkapital gemäss Art. 35.

  1. Partnerrente

    1. Der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin der verstorbenen versicherten Person hat Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 31.3, wenn diese Person folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt:

      1. Sie hat mit der verstorbenen versicherten Person mindestens ein gemeinsames Kind mit Anspruch auf Waisenrente.

      2. Sie und die versicherte Person waren nicht verwandt und beim Tod der versicherten Person unverheiratet.

      3. Sie hat mit der versicherten Person während der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod ununterbrochen in einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt.

      4. Sie hat mit der verstorbenen versicherten Person einen Partnerschaftsvertrag mit gegenseitiger Beistandspflicht abgeschlossen.

      5. Sie hat keine anderen Ansprüche auf Witwenoder Witwerrente aus beruflicher Vorsorge.

      6. Sie reicht der (Pensionskasse) innert dreier Monate seit dem Tod der versicherten Person das Gesuch um die Ausrichtung der Partnerrente ein und weist nach, dass alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

    2. Der Anspruch erlischt mit der Verheiratung, mit dem Beginn einer neuen partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft oder mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person. Diese oder deren Hinterlassene haben der (Pensionskasse) das Erlöschen des Anspruchs zu melden. Die (Pensionskasse) kann von Amtes wegen Abklärungen treffen. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.

    3. Erfüllt der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin der verstorbenen versicherten Person die Voraussetzungen von Art. 32.1b– f, nicht aber jene von Art. 32.1a, hat er oder sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten gemäss Art. 31.3. Beim Tod einer aktiven versicherten Person entspricht die Abfindung mindestens dem Todesfallkapital gemäss Art. 35.

  2. Rente der geschiedenen Ehegattin / des geschiedenen Ehegatten

    1. Nach dem Tod der versicherten Person ist die von ihr geschiedene der verwitweten Person gleichgestellt, (…).

  3. Waisenrente

(…)

    1. Die Waisenrente beträgt 20 Prozent

      1. der ganzen Invalidenrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte, oder

      2. der Altersrente oder Invalidenrente der versicherten Person, bei Weiterführung der Versicherung gemäss Art. 5a.1 der Altersrente, auf welche die versicherte Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hätte.

(…)

  1. Todesfallkapital

    1. Die (Pensionskasse) richtet beim Tod von aktiv versicherten Personen ein Todesfallkapital in der Höhe von 50 Prozent ihres Altersguthabens aus, wenn folgende Bedingungen gemeinsam erfüllt sind:

      1. Beim Tod der verstorbenen versicherten Person entstehen keine Ansprüche gemäss den Art. 31–33.

      2. Die verstorbene versicherte Person hinterlässt Anspruchsberechtigte im Sinn von Art. 35.2.

      3. Die Anspruchsberechtigten gemäss Art. 35.2 b und c verlangen die Ausrichtung des Todesfallkapitals innert sechs Monaten seit dem Tod der versicherten Person. Waisenrentenberechtigte Kinder der verstorbenen versicherten Person werden von Amtes wegen berücksichtigt.

    2. Anspruchsberechtigte im Sinn von Art. 35.1b sind:

      1. 1. Prioritätengruppe

        • waisenrentenberechtigte Kinder der verstorbenen versicherten Person,

      2. 2. Prioritätengruppe

        • Person, die mit der versicherten Person während mindestens der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, oder

        • Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Mass unterstützt worden sind, oder

        • Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen,

      3. 3. Prioritätengruppe

        • nicht waisenrentenberechtigte Kinder, Eltern und Geschwister der verstorbenen versicherten Person.

Personen aus einer tieferen Prioritätengruppe haben keinen Anspruch auf das Todesfallkapital, wenn die versicherte Person Anspruchsberechtigte aus einer höheren Prioritätengruppe hinterlässt.

(…).

Im Rahmen der Verfügung vom 12. Oktober 2018 erklärte die Vorinstanz Art. 32.3 Satz zwei VR für nicht zulässig und verpflichtete die Beschwerdeführerin dazu, diese Bestimmung zu ändern. Zur Begründung führte sie aus, diese Bestimmung verspreche dem Lebenspartner im Sinne von Art. 32.1 Bst. b – f VR das Todesfallkapital unbesehen davon, ob der ver-

storbene aktiv Versicherte nichtgemeinsame waisenberechtigte Kinder hinterlasse (mit Verweis auf Art. 35.2 VR). Somit durchbreche Art. 32.3 Satz zwei VR die Kaskadenordnung gemäss Art. 20a BVG.

5.3

      1. Art. 18 ff. BVG regelt die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen. Anspruchsberechtigt sind neben dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden eingetragenen Partner (auch nach Scheidung oder gerichtlicher Auflösung [Art. 20 BVV 2]) die Waisen (Art. 19, 19a und 20 BVG). Art. 20a BVG gibt der Vorsorgeeinrichtung darüber hinaus die Möglichkeit, neben den Anspruchsberechtigten gemäss den Art. 19, 19a und 20 BVG reglementarisch weitere Personen für die Hinterlassenenleistungen zu begünstigen. Dabei handelt es sich um:

        1. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;

        2. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;

        3. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (…).

      2. Bei Art. 20a BVG handelt es sich um eine «Kann-Bestimmung», die es dem Entscheid der einzelnen Vorsorgeeinrichtung überlässt, ob sie derartige Leistungen erbringen will. Das Bundesgericht hat mehrfach festgestellt, dass die Begünstigungsordnung nach Art. 20a BVG – im Gegensatz zum Obligatoriumsbereich gemäss Art. 19, 19a und 20 BVG und Art. 20 BVV 2 i.V.m. Art. 21 f. BVG – ausschliesslich Gegenstand der weitergehenden beruflichen Vorsorge bildet und deshalb den Vorsorgeeinrichtungen eine erhebliche Autonomie und Gestaltungsfreiheit zukommt (BGE 138 V 86 E. 2.2; BGE 136 V 127 E. 4.4). Dadurch handelt es sich bei jeder Begünstigung um eine überobligatorische Leistung. Will eine Vorsorgeeinrichtung von der Kompetenz Gebrauch machen, muss sie die gesetzliche Bestimmung in ihr Reglement übertragen. Ohne eine reglementarische Grundlage besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 20a BVG. Bei den für eine Begünstigung zugänglichen Leistungen kann es sich um Einmalleistungen in der Form eines Todesfallkapitals oder um Rentenleistungen handeln,

        wobei Renten in der Regel als sog. Lebenspartnerrenten nur zugunsten nichtehelicher Lebenspartner, welche die Voraussetzungen von Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG erfüllen, nicht aber auch an andere Begünstigte ausgerichtet werden (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 963; MARC HÜRZELER/GUSTAVO SCARTAZZINI, in: BVG und FZG,

        Art. 20a N. 5). In Art. 20a Abs. 1 BVG wird der Kreis der Personen, welche im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge begünstigt werden können, abschliessend definiert. Er darf reglementarisch nicht erweitert werden. Umgekehrt steht es den Vorsorgeeinrichtungen aber offen, den Kreis der reglementarisch begünstigten Personen enger zu fassen als Art. 20a Abs. 1 BVG. So ging zum Beispiel in BGE 137 V 387 E. 3.2 das Reglement von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft aus, indem es zusätzlich das Erfordernis der gemeinsamen Haushaltung statuierte, was vom BGer als zulässig erachtet wurde. Allerdings sind sie dabei an die Einhaltung der zwingenden Kaskadenordnung der gesetzlichen Vorschrift gebunden, d.h., die Begünstigung in der Kaskadenfolge nachrangiger Personen ist nur zulässig, wenn vorrangige Kreise berücksichtigt wurden. Konkret wäre es zum Beispiel zulässig, die Begünstigung auf Personen von Art. 20a Abs. 1 Bst. a und b BVG zu beschränken, hingegen eine Begünstigung der übrigen gesetzlichen Erben nach Art. 20a Abs. 1 Bst. c BVG nicht vorzusehen. Eine reglementarische Begünstigtenordnung, welche zwar die Begünstigtenkreise nach Art. 20a Abs. 1 Bst. b und c BVG übernimmt, ohne jedoch vorrangig die in Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG genannten Personen zu berücksichtigen, ist hingegen unzulässig. Der Gesetzeswortlaut bringt die zwingende Kaskadenordnung damit zum Ausdruck, dass nachrangige Kreise nur beim Fehlen von begünstigten Personen einer vorrangigen Gruppe berücksichtigt werden (vgl. BGE 136 V 127 E. 4.4, BGE 136 V 49 E. 3.2; HÜRZELER/SCARTAZZINI,

        in: BVG und FZG, Art. 20a N. 10). Innerhalb einer Kaskade kann die versicherte Person hingegen eine einzelne Person auf Hinterlassenenleistungen begünstigen oder die Vorsorgeeinrichtung eine Rangfolge nach Priorität vorsehen. Im 2. Rang können somit zum Beispiel ausschliesslich die Eltern begünstigt werden (STAUFFER, a.a.O., Rz. 967).

      3. Der Wortlaut von Art. 20a Abs. 1 BVG sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19, 19a und 20 BVG die in Art. 20a Abs. 1 Bst. a-c BVG aufgeführten Personen als Begünstigte für Hinterlassenenleistungen vorsehen kann. Damit wird das Verhältnis der im Ingress bezeichneten, von Gesetzes wegen anspruchsberechtigten Hinterlassenen zu den weiteren Begünstigten

weitgehend offengelassen. Immerhin ist aber unbestritten, dass die Ausrichtung von Leistungen nach Art. 20a BVG zu keiner Einschränkung der gesetzlichen Hinterlassenenleistungen führen darf. Fraglich kann daher nur sein, ob und inwieweit die gesetzlich anspruchsberechtigten Hinterlassenen auch an den überobligatorischen Leistungen partizipieren sollen. Nach VETTER-SCHREIBER muss es der Vorsorgeeinrichtung überlassen sein, ob sie diese Hinterlassenen prioritär, das heisst vor den Begünstigten gemäss Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG, behandeln will oder nicht. Auch gemäss Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 104 vom

5. März 2008, Ziff. 625 können die Vorsorgeeinrichtungen einerseits Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 19 und 20 BVG für den überlebenden Ehegatten und die Waisen und andererseits ein Todesfallkapital für die Begünstigten nach Art. 20a BVG vorsehen. Entscheide das Reglement, dass auch die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 Anspruch auf ein Todesfallkapital haben, so müssten die Vorsorgeeinrichtungen das Verhältnis zwischen diesen Hinterlassenen und den anderen Begünstigten regeln. Für die überobligatorische Vorsorge sehe das Gesetz keine Priorität für die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG vor, schliesse eine solche aber auch nicht aus. Im Rahmen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge habe die Vorsorgeeinrichtung mithin die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung, reglementarisch eine Priorität der gesetzlich anspruchsberechtigten Hinterlassenen festzulegen, indem diese zuoberst in der Kaskade angesiedelt würden (BGE 136 V 49 E. 4; vgl. zum Ganzen: HÜRZELER/SCARTAZZINI, in: BVG und FZG, Art. 20a N. 34; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar

BVG FZG, 3. Aufl. 2013 [nachfolgend OF-Kommentar], Art. 20a BVG N. 7).

Zum Verhältnis zwischen einem nichtehelichen Lebenspartner und einer gesetzlich anspruchsberechtigten Waise äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, dass es zulässig sei, den nichtehelichen Lebenspartner besser zu stellen als die Waisen nach Art. 20 BVG. Es erweist sich daher als gesetzeskonform, wenn die Waisen auf die gesetzlichen Leistungen verwiesen werden und ein allfälliges Todesfallkapital an den überlebenden nichtehelichen Lebenspartner fällt. Die Begünstigung der Konkubine setzt zudem nicht voraus, dass auch den Waisen Hinterlassenenleistungen im gleichen Umfang zustehen (BGE 136 V 49 E. 4.7; HÜRZELER/SCARTAZZINI, in: BVG und FZG, Art. 20a N. 35; VETTER-SCHREIBER, OF-Kommentar, Art. 20a BVG N. 7).

    1. Streitig und zu klären ist, ob Art. 32.3 Satz zwei VR rechtens ist.

      1. Mit Art. 32 VR begünstigt die Beschwerdeführerin die überlebende Lebenspartnerin der verstorbenen versicherten Person, welche gemäss Art. 19, 19a und 20 BVG und Art. 20 BVV 2 (e contrario) keinen gesetzlichen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen hat. Art. 32 VR ist ein Anwendungsfall von Art. 20a BVG. Die überlebende Lebenspartnerin ist innerhalb der Kaskade von Art. 20a Abs. 1 BVG in Buchstabe a, i.e. im ersten Rang, zu finden. Auch im VR ist die überlebende Lebenspartnerin im ersten Rang der Kaskadenordnung eingereiht (nebst den Verwitweten und den geschiedenen Ehegatten, für welche in den Art. 31 und 33 VR ebenfalls überobligatorische Leistungen vorgesehen sind). Dies geht aus Art. 35.1 Ingress in Verbindung mit Art. 35.1 Bst. a VR hervor, wonach kein Todesfallkapital ausgerichtet wird, wenn beim Tod der verstorbenen versicherten Person Ansprüche gemäss den Art. 31-33 VR entstehen. Mit anderen Worten kommen die in Art. 35.2 VR genannten, nach Prioritätengruppen geordneten Anspruchsberechtigten erst zum Zug, soweit nicht anderweitig überobligatorische Leistungen – zum Beispiel an die überlebende Lebenspartnerin – zu erbringen sind. Erst wenn keine Ansprüche gemäss Art. 31-33 VR entstehen (Art. 35.1 Ingress i.V.m. Art. 35.1 Bst. a VR), sind in der «1. Prioritätengruppe» waisenrentenberechtigte Kinder der verstorbenen versicherten Person anspruchsberechtigt (Art. 35.2 Bst. a VR). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist diese Kaskadenordnung nicht zu beanstanden. So ist insbesondere gesetzeskonform, die nichtehelichen Lebenspartner im Rahmen der überobligatorischen Leistungen gegenüber den waisenrentenberechtigten Kindern zu begünstigen (vgl. E. 5.3.3).

        Art. 32.3 Satz zwei VR selbst hat gar keinen Einfluss auf die seitens der Vorinstanz ins Feld geführte Kaskadenordnung. Damit ist weder mit Blick auf die angefochtene Verfügung noch sonst ersichtlich, inwiefern der streitgegenständliche, von der Vorinstanz mit einem Vorbehalt bedachte Art. 32.3 Satz zwei VR rechtswidrig sein soll.

      2. Die Vorinstanz führt hierzu im Wesentlichen Folgendes aus:

        1. Erstens bringt die Vorinstanz vor, das strittige Vorsorgereglement schaffe zwei Kategorien von Lebenspartnern, nämlich solche der ersten Kategorie nach Art. 32.3 VR und solche der zweiten Kategorie nach Art. 35.2 Bst. b VR. Dies stelle eine Rechtsungleichheit in der Behandlung der Lebenspartner dar.

          Hierzu ist der Vorinstanz zu entgegnen, dass Art. 35.1 Ingress i.V.m. Art. 35.1 Bst. a VR sowie Art. 35.2 die Kaskadenordnung bestimmen.

          Art. 32.3 VR selbst hat hierauf keinen Einfluss. Streitgegenstand ist aber nur, ob Art. 32.3 Satz zwei VR rechtens ist. Damit kann offenbleiben, ob Art. 35 VR zwei Kategorien von Lebenspartnern kreiert und ob solches rechtens wäre.

        2. Weiter sei es nicht zulässig, eine wie auch immer definierte Kategorie Lebenspartner in der Kaskade den Personen voranzustellen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssten (mit Bezug auf Art. 35.1 Bst. a i.V.m. Art. 32 und Art. 35.2 Bst. b dritter Spiegelstrich).

          Auch dies hat mit dem Streitgegenstand, ob Art. 32.3 Satz zwei VR rechtens ist, nichts zu tun. Allerdings kann die Vorsorgeeinrichtung innerhalb einer Kaskade (hier innerhalb von Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG) sehr wohl eine Rangfolge nach Priorität vorsehen (E. 5.3.2).

        3. Die Vorinstanz bringt sodann vor, die Hinterlassenenleistungen der Waisen seien nicht mehr gedeckt, wenn nebst dem Ehegatten gestützt auf Art. 31.5 VR gleichzeitig auch ein Lebenspartner gestützt auf Art. 32.3 VR ein Todesfallkapital erhalte. Denn diesfalls sei das Vorsorgekapital vollständig aufgebraucht.

Art. 32 VR bestimmt die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Rente oder ein Todesfallkapital hat. In beiden Fällen ist zwingend, dass die versicherte Person im Todeszeitpunkt unverheiratet war (Art. 32.1 Bst. b VR). Es ist somit nicht ersichtlich, in welcher Konstellation gleichzeitig Todesfallkapitalien nach Art. 31.5 VR und nach Art. 32.3 VR ausbezahlt werden müssten, womit sich das von der Vorinstanz aufgeworfene Problem nicht stellt.

5.4.3 Damit erweist sich Art. 32.3 Satz zwei VR als rechtens, womit die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.

6.

    1. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betreffend Art. 48.3 VR einen Vorbehalt angebracht.

    2. Die relevanten Reglementsbestimmungen lauten wie folgt:

  1. Sanierungsmassnahmen

    1. Liegt der Deckungsgrad der Pensionskasse am Stichtag unter 100%, trifft die Pensionskasse in Abhängigkeit des Deckungsgrades folgende Sanierungsmassnahmen, wobei immer der seit Beginn der Sanierung am Stichtag ermittelte tiefste Deckungsrad massgebend ist:

      1. bei Deckungsgrad unter 100 Prozent, aber nicht tiefer als 95 Prozent entscheidet der Vorstand über Sanierungsbeiträge. Werden Sanierungsbeiträge erhoben, dürfen diese total 3 Prozent der versicherten Besoldung nicht übersteigen.

      2. bei Deckungsgrad unter 95 Prozent, aber nicht tiefer als 90 Prozent setzt der Vorstand Sanierungsbeiträge fest, die total mindestens 3 Prozent und höchstens 6 Prozent der versicherten Besoldung betragen.

      3. bei Deckungsgrad unter 90 Prozent setzt der Vorstand Sanierungsbeiträge fest, die total mindestens 6 Prozent der versicherten Besoldung betragen und höchstens dem maximalen Sanierungsbeitrag gemäss

        § 63a Abs. 2 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 2001 entsprechen.

    2. Der Stichtag ist der 31. März jeden Jahres.

    3. Die Sanierungsbeiträge werden zu gleichen Teilen von den Arbeitgebern und den aktiven Versicherten getragen. Der Vorstand kann festlegen, dass die aktiven Versicherten ihren Anteil ganz oder teilweise in Form einer Minderverzinsung der Altersguthaben gegenüber dem BVG-Mindestzinssatz leisten. Ausgeschlossen ist eine Negativverzinsung.

(…).

Im Rahmen der Verfügung vom 12. Oktober 2018 führte die Vorinstanz zu Art. 48.3 VR aus, eine Minderverzinsung gestützt auf Art. 65d Abs. 4 BVG sei nur zulässig, wenn die Sanierungsbeiträge nach Art. 65d Abs. 3 BVG ungenügend seien. Die gesetzliche Reihenfolge der Sanierungsmassnahmen sei zwingendes Recht. Die Höhe des individuellen Sanierungsbeitrages werde denn auch nie dieselbe sein, falls man den Sanierungsbeitrag als Minderverzinsung des vorhandenen Altersguthabens berechne statt als prozentualen Beitrag vom Lohn in Abzug bringe. Demzufolge falle die individuelle Belastung regelmässig anders aus, wenn statt der individuellen Zahlung eines Lohnprozents eine individuelle Minderverzinsung des Alterskapitals stattfinde. Die versicherten Personen hätten einen gesetzlichen

Anspruch darauf, dass die Sanierungsbeiträge gemäss der gesetzlichen Ordnung von Art. 65d BVG erhoben würden. Die Bestimmung sei anzupassen.

6.3

      1. Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig ist (Art. 65d Abs. 1 BVG). Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögensund Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben (Art. 65d Abs. 2 BVG; Urteil des BVGer A-6431/2014 vom 12. Juli 2016 E. 4.3.1.3).

        Gemäss Art. 65d Abs. 3 Bst. a BVG kann die Vorsorgeeinrichtung, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, während der Dauer einer Unterdeckung u.a. von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer. Sofern sich die Massnahmen nach Art. 65d Abs. 3 BVG als ungenügend erweisen, kann die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz nach Artikel 15 Absatz 2 während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch während fünf Jahren unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens 0,5 Prozent betragen (Art. 65d Abs. 4 BVG). Gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BVG legt der Bundesrat den Mindestzins (der Altersguthaben) fest.

      2. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 15 f. BVG verweist auf Art. 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b BVG und erklärt sie auch in der weitergehenden Vorsorge für anwendbar. Grundsätzlich ergibt sich die Möglichkeit zur Erhebung von Sanierungsbeiträgen in der weitergehenden Vorsorge schon aus dem Grundsatz der Autonomie der Vorsorgeeinrichtungen in Bezug auf die Ordnung ihrer Finanzierung nach Art. 49 Abs. 1 BVG. Der Gesetzgeber wollte aber die Erhebung von Sanierungsbeiträgen in der überobligatorischen Vorsorge an das Einverständnis des Arbeitgebers knüpfen, da dieser Bereich der beruflichen Vorsorge vertragsrechtlichen Bestimmungen unterstehe und daher in Reglement oder Statuten bzw. Anschlussverträgen

zu regeln sei. Ist der Arbeitgeber aber mit der Erhebung der Sanierungsbeiträge einverstanden, muss er mindestens die Hälfte dieser Beiträge übernehmen (Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 19. September 2003, BBl 2003 6399, 6410; vgl. JÜRG BRECHBÜHL/LARA FRETZ, in: BVG und FZG, Art. 65d N. 8 f.).

Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen. Die reglementarische Grundlage darf sich nicht in einer Generalklausel erschöpfen, sondern sie muss die vorgesehenen Massnahmen im Einzelnen aufführen. Seit 1. Januar 2012 finden auf öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung, die sich in einer Unterdeckung befinden, die Massnahmen gleichermassen Anwendung wie für privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen (vgl. BRECHBÜHL/FRETZ, in: BVG und FZG, Art. 65d N. 13 ff.; VETTER-SCHREI-

BER, OF-Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 65d BVG). Für die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Einschneidende Massnahmen müssen erst ergriffen werden, wenn andere, weniger weitgehende Massnahmen nicht zum Ziel führen. Die in Art. 65d Abs. 3 und 4 BVG zur Anwendung kommenden Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung dürfen somit nur beschlossen werden, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. Insoweit gilt für diese Massnahmen das Subsidiaritätsprinzip. Unter diesen «anderen Massnahmen» sind all jene Massnahmen zu verstehen, welche eine Verbesserung des Deckungsgrades bewirken können, die aber nicht unter den Massnahmenkatalog von Art. 65d Abs. 3 und 4 BVG fallen (vgl. BRECHBÜHL/FRETZ, in: BVG und FZG, Art. 65d N. 31).

Als solche prioritäre Massnahme im Sinne von Art. 65d Abs. 2 BVG gilt die reduzierte Verzinsung oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip, welche bei umhüllenden Kassen im Beitragsprimat möglich ist, nicht aber bei reinen BVG-Minimalkassen. Denn eine Minderverzinsung setzt voraus, dass überobligatorisches Altersguthaben vorhanden ist, damit der Zins, der alleine auf dem obligatorischen Teil gutgeschrieben werden muss, gesamthaft erzielt werden kann. Davon klar zu unterscheiden ist die Möglichkeit, gemäss Art. 65d Abs. 4 BVG den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 15 Abs. 2 BVG zu unterschreiten. Während die Unterschreitung des BVG-Mindestzinssatzes nur in Frage kommt, wenn sich die anderen Massnahmen – auch solche nach Art. 65d Abs. 3 BVG – als ungenügend erweisen, ist die Nullverzinsung nach Anrechnungsprinzip grundsätzlich auch als prioritäre

Sanierungsmassnahme zulässig (Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 19. September 2003, BBl 2003 6399, 6409; vgl. BRECHBÜHL/FRETZ, in: BVG und FZG,

Art. 65d N. 22, 31 und 47 f.; STAUFFER, a.a.O., Rz. 2165).

Die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen bei Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts hat nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu geschehen. Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem so genannten Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der Unklarheitsund Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt, weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (BGE 130 V 80 E. 3.2.2; STAUFFER, a.a.O., Rz. 488).

    1. Streitig und zu klären ist, ob Art. 48.3 VR rechtens ist.

      1. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, bei der gerügten Reglementsbestimmung gehe es nicht darum, dass sie den Mindestzinssatz nach Art. 15 Abs. 2 BVG senken möchte, sondern um eine Minderoder Nullverzinsung in der umhüllenden Vorsorge. Eine solche sei im Zustand der Unterdeckung jederzeit zulässig, sofern in der Schattenrechnung die obligatorischen Ansprüche nicht verletzt würden, was mit Art. 11 VR sichergestellt sei, welcher das Anrechnungsprinzip verankere und festhalte, dass die Beschwerdeführerin die BVG-Mindestleistungen in einer Schattenrechnung ausweise. Es sei nicht erforderlich, dass Art. 48.3 VR für seine Verständlichkeit bzw. Korrektheit das Wort «umhüllend» enthalte. Der Wortlaut sei klar. Es gehe um eine «Minderverzinsung gegenüber dem BVG-Mindestzinssatz» und nicht um eine «Unterschreitung des BVG-Mindestzinssatzes» und damit um eine «BVG-Minderverzinsung».

      2. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip in der umhüllenden Vorsorge gilt als Massnahme, die prioritär zu treffen ist, i.e. bevor die in den Art. 65d Abs. 3 und 4 BVG beschriebenen Massnahmen in Betracht gezogen werden (E. 6.3.2). Allerdings spricht die hier streitige Reglementsbestimmung von «einer Minderverzinsung der Altersguthaben gegenüber dem BVGMindestzinssatz». Eine Minderverzinsung der Altersguthaben gegenüber dem BVG-Mindestzinssatz kann nur als Unterschreiten des BVG-Mindestzinses im Sinne von Art. 65d Abs. 4 BVG verstanden werden, da sich der Mindestzinssatz nach Art. 15 Abs. 2 BVG nur auf den obligatorischen Teil

        des Altersguthabens im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BVG bezieht. Die Verzinsung desjenigen Teils, welcher der weitergehenden Vorsorge zuzuordnen ist, regelt das BVG hingegen nicht (BGE 132 V 278 E. 4.2; THOMAS FLÜCKIGER, in: BVG und FZG, Art. 15 N. 12) und aus dem VR geht nicht hervor, dass auch das überobligatorische Altersguthaben zum BVG-Mindestzins verzinst werde. Der Wortlaut von Art. 48.3 VR erscheint insofern klar und sieht vor, dass der Vorstand festlegen kann, dass die aktiven Versicherten ihren Anteil (an den Sanierungsbeiträgen) ganz oder teilweise in Form einer Minderverzinsung des obligatorischen Teils der Altersguthaben leisten (E. 6.3.2). Die streitige Reglementsbestimmung in Art. 48.3 VR verletzt somit Art. 65d Abs. 4 BVG, wonach die Unterschreitung des BVG-Mindestzinssatzes erst in Betracht zu ziehen ist, wenn sich die Massnahmen nach Art. 65d Abs. 3 BVG als ungenügend erweisen.

        Damit kann offen bleiben, ob die reglementarische Bestimmung von Art. 48.3 VR in der Art und Weise, wie sie die Beschwerdeführerin verstanden wissen will (Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip in der umhüllenden Vorsorge), gesetzeskonform wäre.

      3. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2018 erweist sich demnach in diesem Punkt als rechtens.

7.

    1. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betreffend Art. 55.2 VR einen Vorbehalt angebracht.

    2. Die relevanten Reglementsbestimmungen lauten wie folgt:

    1. Der Vorstand besteht aus zwölf Personen.

    2. Sechs Mitglieder sowie ein erstes und zweites Ersatzmitglied werden unter Beachtung der folgenden Vorschriften von der Versammlung der Versicherten als Arbeitnehmervertretung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt:

      1. Die verschiedenen Berufsgruppen sollen angemessen vertreten sein.

      2. Mindestens fünf Mitglieder müssen bei der Pensionskasse versichert sein.

      3. Bei der Wahl gelten folgende Altersbeschränkungen:

        • Mindestens fünf Mitglieder haben das Rentenalter der Pensionskasse noch nicht erreicht.

        • Höchstens ein Mitglied hat das Rentenalter der Pensionskasse überschritten, aber das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet.

      4. Tritt ein Mitglied während der Amtsdauer zurück oder kann es sein Mandat nicht mehr wahrnehmen, tritt an seine Stelle für den Rest der Amtsperiode das Ersatzmitglied, entsprechend der bei der Wahl durch die Versammlung bestimmten Reihenfolge.

Im Rahmen der Verfügung vom 12. Oktober 2018 führte die Vorinstanz zu Art. 55.2 VR aus, die paritätische Vertretung im obersten Organ der Pensionskasse sei eine tragende Säule der beruflichen Vorsorge. Es sei daher nicht zulässig, die paritätische Vertretung der Arbeitnehmer beispielsweise durch eine Rentnervertretung zu beeinträchtigen. Mit diesem Erfordernis sei Art. 55.2 Bst. c VR nicht vereinbar. Diese Bestimmung lasse es zu, dass ein Mitglied als Altersrentner im Vorstand Einsitz nehmen könne, welcher zulasten der Arbeitnehmervertretung gehe. Diese Bestimmung verstosse somit gegen zwingendes Recht und sei anzupassen.

7.3

7.3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 BVG haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.

7.3.2

        1. Paritätisch zu verwalten sind die gemäss Art. 48 BVG im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen unabhängig davon, ob sie nur die gesetzlichen Mindestleistungen oder darüber hinausgehende Leistungen erbringen (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 7 BVG). Nicht unter Art. 51 BVG fallen die nicht registrierten Personalvorsorgestiftungen und –genossenschaften. Auf sie finden (nach wie vor) Art. 89a ZGB und Art. 885 OR Anwendung (THOMAS GÄCHTER/MAYA GECKELER HUNZIKER, in: BVG und FZG, Art. 51 N. 12 f.).

          Der Sinn und Zweck von Art. 51 Abs. 1 BVG liegt darin, eine effektiv gleichberechtigte Mitbestimmung von Arbeitgeberund Arbeitnehmervertretern zu gewährleisten und die Stellung der Arbeitnehmervertreter im paritätischen Organ zu stärken (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 117/2005 vom 19. Oktober 2006 E. 3.2.1; Urteil des BVGer C-2371/2006 vom 17. August 2007 E. 2.3.3; HANS MICHAEL RIEMER/GABRIELA RIEMER-

          KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006,

          S. 46). Dieser Zweck der Vorschrift kommt als vom Gesetzgeber angestrebtes Ziel auch in den Materialien zum Ausdruck (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 149 ff., 202 ff.; Botschaft zur

          Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2637 ff., 2677; Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit [SGK-N] über den Vorsorgeschutz für Teilzeitbeschäftigte und Personen mit kleinen Einkommen, über die Anpassung des Umwandlungssatzes und über die paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtungen vom 21./22. Februar 2002 an den Nationalrat für die Beratungen zur 1. BVG-Revision, S. 28 ff., ebenso Bericht der Subkommission BVG zuhanden der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit [SGK-N], S. 27 ff.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-358/2018 vom 10. Januar 2019 E. 12.2.2). Die volle Parität bezweckt somit den Schutz der Arbeitnehmenden und wird als Minimalvorschrift zugunsten der Arbeitnehmervertretung verstanden. Eine Abweichung von der Parität zu Lasten der Arbeitnehmenden ist daher nicht zulässig. Art. 51 BVG hat somit relativ zwingenden Charakter. Demgegenüber befindet sich der Arbeitgeber im Allgemeinen gegenüber der Vorsorgeeinrichtung in einer viel stärkeren Position und benötigt keinen speziellen Schutz. Es spricht deswegen nichts dagegen, wenn der Arbeitgeber auf seine Vertretungsrechte ganz oder teilweise verzichten will. Ein solcher Verzicht ist jedoch jederzeit widerrufbar (BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 48 vom 21. Dezember 1999, Rz. 280 Nr. 3.1; GÄCHTER/GECKELER HUNZIKER, in: BVG und FZG, Art. 51 N. 14 f.; VETTERSCHREIBER, OF-Kommentar, Art. 51 N. 1; STAUFFER, a.a.O., Rz. 1935).

          Der genannte Zweck des Gesetzes und der Wille des Gesetzgebers, die Stellung der Arbeitnehmervertretung im paritätischen Organ zu stärken, sowie der Umstand, dass Arbeitnehmer häufig mangelhaft für die Möglichkeiten der paritätischen Mitbestimmung sensibilisiert sind, sprechen dafür, Art. 51 Abs. 1 BVG als Schutznorm zugunsten der Arbeitnehmer dahingehend auszulegen, dass nicht als Arbeitnehmervertreter anerkannt werden kann, wer beim Unternehmen an wesentlichen Entscheiden beteiligt ist bzw. die Willensbildung des Unternehmens wesentlich zu beeinflussen vermag (in diesem Sinne – auch zum Folgenden – GÄCHTER/GECKELER HUNZIKER, in: BVG und FZG, Art. 51 N. 16 ff.; VETTER-SCHREIBER, OF-Kommen-

          tar, Art. 51 N. 2; STAUFFER, a.a.O., Rz. 1944). Es drängt sich deshalb auf, an die im Haftpflichtrecht entwickelte Unterscheidung anzuknüpfen, wonach Organ (Art. 55 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) ist, wer die Willensbildung des Unternehmens massgeblich zu beeinflussen vermag, und Hilfsperson (Art. 55 OR), wer keinen solchen Einfluss ausüben kann. Nicht allein ausschlaggebend für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmervertreter und Arbeitgebervertre-

          ter im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BVG können demgegenüber der arbeitsvertragsrechtliche Arbeitnehmerbegriff (Art. 319 ff. OR), der für das Versicherungsobligatorium nach Art. 2 Abs. 1 BVG massgebende Arbeitnehmerbegriff von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und – zur Abgrenzung – auch der Arbeitgeberbegriff von Art. 11 ATSG sein (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-358/2018 vom 10. Januar 2019 E. 12.2.2).

        2. Im Zusammenhang mit der Regelung des Wahlverfahrens der paritätischen Verwaltung stellt sich die Frage, ob sich die Arbeitnehmenden durch externe Personen vertreten lassen dürfen. Der bundesrätliche Entwurf zu Art. 89bis aZGB (heute: Art. 89a ZGB) sah noch vor, dass die Vertreter aus dem Personal zu wählen sind, das heisst, das passive Wahlrecht war auf das Personal des betreffenden Arbeitgebers beschränkt (vgl. Botschaft betreffend Ergänzung des Dienstvertragsund des Stiftungsrechts vom 10. Dezember 1956, BBl 1956 825, 844). Im Lauf des Verfahrens in den eidgenössischen Räten wurde dieser Passus durch die Formulierung «soweit möglich» ergänzt (Art. 89a Abs. 3 ZGB). Die Regelung von Art. 89a ZGB hat seit Einführung des BVG jedoch nur untergeordnete Bedeutung, da sie nur noch für die nicht registrierten Kassen anwendbar ist. Art. 51 BVG lässt diese Frage offen. Dies geht – unter Hinweis auf die Regelung von Art. 89a Abs. 3 ZGB – auch explizit aus der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 hervor, wonach «der Entwurf die Frage offen lässt, ob auch Aussenstehende, d. h. nicht der jeweiligen Unternehmung angehörende Dritte, als Vertreter der Versicherten bzw. der Arbeitgeber gewählt werden können» (BBl 1976 I 149, 203).

          In der Literatur werden zu dieser Frage verschiedene Ansichten vertreten. Einerseits wird aus der fehlenden gesetzlichen Regelung der Schluss gezogen, der Gesetzgeber habe es den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen überlassen, diese Frage reglementarisch festzulegen. Es wird auf Art. 49 Abs. 1 BVG verwiesen, welcher vorsieht, dass Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in ihrer Organisation frei sind. Daraus ergibt sich, dass es der Organisationsautonomie der Vorsorgeeinrichtung überlassen wird, ob und welche Aussenstehenden sie als Vertreter der Arbeitnehmenden zulassen oder ausschliessen will (GÄCHTER/GECKELER HUNZIKER, in: BVG und FZG, Art. 51 N. 26; STAUFFER, a.a.O., Rz. 1947; VETTER-SCHREIBER, OF-Kommentar, Art. 51 N. 4; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 2

          N 62). Auch gemäss dem BSV können sich die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber extern vertreten lassen, wenn die Urkunde oder das Reglement dies vorsehen (BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 48 vom

          21. Dezember 1999, Rz. 280 Nr. 3.7). In diese Richtung – aber im Umkehrschluss – geht auch ein Urteil des Bundesgerichts, welches eine Regelung für rechtens erklärte, wonach der Arbeitnehmervertreter nach der Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung ausschied, da das Reglement dies entsprechend vorsah und Art. 51 BVG den Stiftungsratsmitgliedern kein subjektives Recht verleiht, bis zum Ende ihrer Mandatsdauer im Stiftungsrat zu verbleiben (Urteil des BGer 9C_401/2011 vom 27. April 2012 E. 6). Gleiches gilt für einen Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG, wonach die Wahl externer Vertreter als unzulässig beurteilt wurde, weil statutarisch die Wählbarkeit der Versichertenvertreter auf den Kreis derjenigen Personen beschränkt worden war, welche mittels Arbeitsvertrag mit der Stifterin verbunden sind (Urteil der Eidg. Beschwerdekommission BVG vom 6. Mai 1996, in: SVR 11/1996 Nr. 58, 167 f.).

          Dem steht die Auffassung gegenüber, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, in diesem Punkt eine neue Spezialregelung aufzustellen, und deshalb die bisherige allgemeine Regelung von Art. 89a Abs. 3 ZGB weiterhin Geltung hat. Demnach erfordert es der Mitwirkungscharakter, dass die Mitwirkung auch wirklich durch die Arbeitnehmenden selber wahrgenommen wird und nur in Ausnahmefällen auf aussenstehende Dritte übertragen wird (BRÜHWILER JÜRG, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, 1989, S. 364). Nach einer anderen Meinung können alle Personen, denen die Versicherten ihr Vertrauen aussprechen, Arbeitnehmervertreter sein, sofern sie nicht ganz klar zur Arbeitgeberseite gezählt werden müssen (EGGERMANN ANTON, Die paritätische Verwaltung im Rahmen des BVG, ABVS-Seminar 1985, Referate über die Einführung des BVG im Kanton Bern, S. 30 ff.).

        3. Ein gesetzlicher Anspruch auf Vertretung der Rentner im obersten Organ besteht nicht, obwohl diese durch Beschlüsse des Letzteren berührt werden. Die herrschende Lehre befürwortet hingegen, dass Rentner Einsitz in den Stiftungsrat nehmen können, wenn dies statutarisch oder reglementarisch vorgesehen ist. Zu beachten ist, dass die Interessen der Rentner den Arbeitnehmerinteressen diametral entgegenstehen können. Eine allfällige Rentnervertretung darf deshalb nicht zulasten der Arbeitnehmer erfolgen, da dadurch die zwingend vorgeschriebene Parität als Schutzbe-

stimmung für die Arbeitnehmer verletzt würde (vgl. vorne E. 7.3.2.1; GÄCHTER/GECKELER HUNZIKER, in: BVG und FZG, Art. 51 N. 36 ff.; STAUFFER, a.a.O., Rz. 1936; VETTER-SCHREIBER, OF-Kommentar, Art. 51 N. 5).

    1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung Art. 55.2 VR als Ganzes mit einem Vorbehalt bedacht. Allerdings ist der Begründung nur zu entnehmen, dass es nicht zulässig sei, die paritätische Vertretung der Arbeitnehmer beispielsweise durch eine Rentnervertretung zu beeinträchtigen. Art. 55.2 Bst. c VR sei mit diesem Erfordernis nicht vereinbar. Streitgegenstand ist damit die Rechtmässigkeit von Art. 55.2 Bst. c VR.

      1. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, bei der gerügten Bestimmung handle es sich nicht um die Einführung einer Rentnervertretung zulasten der Arbeitnehmenden, sondern um eine im Rahmen der zugestandenen Eigenständigkeit der Vorsorgeeinrichtung eingeführte reglementarische Altersbegrenzung (70. Altersjahr) für die Tätigkeit im Vorstand, welche für alle Arbeitnehmervertreter gelte. Ein gewählter Arbeitnehmervertreter werde nicht im Moment seiner Pensionierung zu einem Rentnervertreter, sondern müsse als Arbeitnehmervertreter einzig die Interessen der Arbeitnehmer vertreten. Es spiele keine Rolle, ob die Arbeitnehmenden einen Altersrentenbezüger als ihren Vertreter wählen oder einen Arbeitnehmenden. Im Rahmen der praxisgemässen Abgrenzung zwischen Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter seien die Arbeitnehmenden frei, ihre Vertreter aufzustellen und zu wählen. Es sei systemimmanent, dass die Vertreter im obersten Organ immer wieder Zielkonflikten ausgesetzt seien. So befänden sich zum Beispiel ganz junge Arbeitnehmervertreter in einer anderen Interessenlage als Arbeitnehmervertreter, die kurz vor der Pensionierung stünden. Dennoch müssten beide immer und allein im Interesse der Vorsorgeeinrichtung handeln.

      2. Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Interessen der Rentner seien nicht gleich wie jene der aktiven Arbeitnehmer. Genauso wenig wäre es zulässig, eine Person mit Arbeitgebercharakter zum Arbeitnehmervertreter zu wählen. Bei dieser Konstellation werde ohne weiteres angenommen, dass die Person zufolge einer unterschiedlichen Interessenlage nicht die Arbeitnehmerinteressen zu wahren in der Lage sei. Das Gleiche müsse im Verhältnis Arbeitnehmer/Rentner gelten. Denn der Rentner könne nicht nur dem Anschein nach die Interessen der Arbeitnehmer nicht wahrnehmen, sondern auch tatsächlich nicht. Bei wichtigen Entscheiden wie bspw. die Vornahme einer Sanierung, Teuerungsanpassungen von Renten oder die

        Anpassung von Umwandlungssätzen befänden sich Rentner als Arbeitnehmervertreter in einem offenkundigen Interessenskonflikt. Mit Blick auf die Vielzahl und in der Sache bedeutsamen Interessenskonflikte sei es nicht möglich, dass ein Rentner als Arbeitnehmervertreter fungieren könne. Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeuge auch deshalb nicht, da sie ja bloss einen Rentner im obersten Organ dulde. Für alle anderen Arbeitnehmervertreter bestehe somit eine Altersbeschränkung bis zum Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Rentenalters. Diese Regelung verstosse folglich unter dem Aspekt der Altersbeschränkung gegen den Gleichheitsgrundsatz.

      3. Gemäss Art. 55.2 VR sind sechs Vorstandsmitglieder von der Versammlung der Versicherten als Arbeitnehmervertretung zu wählen. Davon müssen mindestens fünf bei der Beschwerdeführerin versichert sein (Art. 55.2 Bst. b VR), wobei davon auszugehen ist, dass darunter aktive und pensionierte Versicherte zu verstehen sind (Art. 1.1 Bst. e VR). Weiter dürfen fünf Mitglieder das Rentenalter der Beschwerdeführerin noch nicht erreicht haben und höchstens ein Mitglied das Rentenalter der Beschwerdeführerin überschritten, das 70. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben (Art. 55.2 Bst. c VR). Das reglementarische Rentenalter der Beschwerdeführerin wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht (Art. 1.1 Bst. m VR). Gemäss VR ist eine Pensionierung frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, während die Vorsorge höchstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres weitergeführt werden kann (Art. 25.1 VR).

        Damit ergibt sich aus dem VR, dass theoretisch fünf frühpensionierte Versicherte und ein ordentlich pensionierter Versicherter, der das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Arbeitnehmervertretung in den Vorstand gewählt werden können. Bei pensionierten Versicherten handelt es sich nicht (mehr) um Arbeitnehmer im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BVG. Als Arbeitnehmervertreter wählbar sind jedoch nicht nur Arbeitnehmende, sondern nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch externe Personen, soweit das Vorsorgereglement eine entsprechende Regelung vorsieht (E. 7.3.2.2). Die Frage ist aber, ob auch pensionierte Versicherte als externe Vertreter wählbar sein sollen. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass es ohne weiteres denkbar ist, dass ein bei ihr pensionierter Versicherter als Arbeitnehmervertreter einzig die Interessen der Arbeitnehmer vertritt. Insofern geht die Vorinstanz zu weit, wenn sie vorbringt, der Rentner könne weder dem Anschein nach noch tatsächlich die Interessen der Arbeitnehmer wahrnehmen. Allerdings ist ein pensionierter Versicherter

        der Beschwerdeführerin von vornherein kein «Externer», sondern eben ein Versicherter mit eigenen Interessen, die denjenigen der Arbeitnehmer zuweilen zuwiderlaufen (E. 7.3.2.3). Art. 51 Abs. 1 BVG ist als Schutznorm zugunsten der Arbeitnehmer u.a. dahingehend auszulegen, dass nicht als Arbeitnehmervertreter anerkannt werden kann, wer beim Unternehmen an wesentlichen Entscheiden beteiligt ist bzw. die Willensbildung des Unternehmens wesentlich zu beeinflussen vermag (E. 7.3.2.1). Bei dieser Konstellation wird – wie die Vorinstanz korrekt vorbringt – ohne weiteres angenommen, dass die Person zufolge einer unterschiedlichen Interessenlage nicht die Arbeitnehmerinteressen zu wahren in der Lage ist. Dies gilt, obwohl es bei diesen Personen in den meisten Fällen ebenfalls um Arbeitnehmer handelt. Wenn Arbeitnehmer in leitender Stellung nicht als Arbeitnehmervertreter anerkannt werden können, muss gleiches auch für pensionierte Versicherte der Beschwerdeführerin gelten. Der mit Art. 51 Abs. 1 BVG bezweckte Arbeitnehmerschutz erlaubt es nicht, dass pensionierte Versicherte mit den Arbeitnehmerinteressen zuwiderlaufenden Eigeninteressen als Arbeitnehmervertreter wählbar sind.

        Der strittige Art. 55.2 Bst. c VR ist somit insofern rechtswidrig, als damit pensionierte Versicherte der Beschwerdeführerin für wählbar erklärt werden. Eine pensionierte Person, die nicht bei der Beschwerdeführerin versichert ist, ist jedoch ohne weiteres wählbar, soweit die Altersbeschränkungen in Art. 55.2 Bst. c VR eingehalten sind (Art. 55.2 Bst. b e contrario;

        E. 7.3.2.2). Nicht ersichtlich ist, inwiefern die in Art. 55.2 Bst. c VR vorgesehenen Altersbeschränkungen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen sollten, ist doch Sinn und Zweck derselben offensichtlich, dass vorwiegend Arbeitnehmer, die das reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht haben, die Arbeitnehmervertretung wahrnehmen, was durchaus sachlich begründet erscheint.

      4. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2018 erweist sich demnach in diesem Punkt als rechtens.

8.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise, i.e. betreffend Art. 32.3 Satz zwei VR, gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in diesem Umfang aufzuheben (vgl. E. 5). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Ferner ist die Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids zu den Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die vorinstanzlichen Kostenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.

Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei sie bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind. Entsprechend sind einer teilweise obsiegenden Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (statt vieler: Urteil des BVGer A-6253/2018 vom

      10. Dezember 2019 E. 7.1).

      In der vorliegenden Sache war die Rechtmässigkeit von vier Reglementsbestimmungen streitig, die die Vorinstanz mit einem Vorbehalt belegt hatte. Die Beschwerdeführerin obsiegt in einem der vier Streitpunkte. Weiter war streitig, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt, was mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 verneint wurde. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 4'000.- im Umfang von CHF 3'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.- zu entnehmen. Der Überschuss von CHF 1'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

    2. Im Rahmen ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. Da die Vertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung praxisgemäss auf CHF 1’500.- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen (E. 5) und die angefochtene Verfügung in diesem Umfang aufgehoben.

Die Sache wird zu neuem Entscheid über die vorinstanzlichen Kostenfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4’000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 3’000.- auferlegt. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten verwendet und der Mehrbetrag von CHF 1’000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’500.- zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

  • die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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