Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-6248/2018 |
Datum: | 08.01.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Zölle |
Schlagwörter : | Tarif; Tarifnummer; Pellets; Dinkel; Bundes; Urteil; Getreide; Zolltarif; BVGer; Verwendung; Erläuterung; Dreschen; Spreu; Beweis; Recht; Vorinstanz; Zolltarifnummer; Dinkelspelz; Futter; Verfahren; Dinkelspelzen; Wortlaut; Veranlagung; Bundesverwaltungsgericht; Vorschrift; Produkt; Futterzwecken; Kapitel; Einreihung |
Rechtsnorm: | Art. 11 ZG ;Art. 116 ZG ;Art. 19 BV ;Art. 19 ZG ;Art. 20 LwG ;Art. 21 ZG ;Art. 37 ZG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 109 Ib 190; 121 II 257; 128 III 271; 130 II 482; 130 III 321; 131 II 200; 131 II 627; 132 II 485; 133 II 35; 134 I 23; 136 II 457; 137 II 182; 139 V 127; 140 III 610; 141 V 175; 142 I 155; 142 II 433 |
Kommentar: | - |
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
A-6248/2018
Besetzung Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
( ),
vertreten durch
Stefan Emmenegger, Rechtsanwalt,
Markwalder Emmenegger, Rechtsanwälte und Wirtschaftskonsulenten,
( ),
Beschwerdeführerin,
gegen
die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand Zolltarif (Pellets aus Stroh/Spreu von Getreide).
Die A. AG (nachfolgend: Zollpflichtige) meldete am 24. Oktober 2017 bei der Zollstelle ( ) (nachfolgend: Zollstelle) im elektronischen Datenverarbeitungsverfahren «Pellets aus Stroh/Spreu von Getreide, ohne Zusätze, lose, zu Futterzwecken» aus Deutschland mit einer Eigenmasse von 24'860 kg und einer Rohmasse von 24'860 kg zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Sie verwendete dabei die Tarifnummer 1213.0099 sowie den unter dieser Tarifnummer vorgesehenen Zollansatz für Importe aus der Europäischen Union (EU) von Fr. 0.00 je 100 kg brutto.
Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion der Deklaration lautete auf «frei ohne». Trotzdem nahm die Zollstelle am selben Tag eine Beschau der Ware vor und entnahm der Einfuhrsendung zudem ein Warensowie Zeugenmuster, wobei Ersteres zwecks Tarifeinreihung an die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) weitergeleitet wurde. Am
24. Oktober 2017 stellte die Zollstelle eine provisorische Zollveranlagung aus, wobei die angemeldete Tarifnummer zunächst belassen wurde.
Mit Prüfbericht Nr. ( ) vom 20. Dezember 2018 (nachfolgend: Prüfbericht) hielt das Zolllabor unter anderem Folgendes fest:
«Warenbeschreibung: hellbraune, zusammengepresste Pellets.»
«Mikroskopie: einige leicht beschädigte Stärkekörner (Dinkel dürfte zutreffen); ( ) Faserzellen mit kleinen, spitzigen Haaren wie bei Dinkelspelz; einige Aleuronzellen, Querund Längszellen und Haare wie bei Dinkelkörner.»
«Befund: Pellets aus Dinkelspelzen gem. Rechnung dürfte zutreffen, Rückstände die nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren Bearbeitungsschritt anfallen, ohne Zusätze oder nur durch Zusatz eines Bindemittels dessen Anteil nicht mehr als 3 % ausmacht, gem. Deklaration zu Futterzwecken».
Gestützt auf diesen Prüfbericht reihte die OZD mit Tarifgutachten vom
3. Mai 2018 das unterbreitete Muster unter die Tarifnummern 2302.3010, 3020, 3090 ein, dies mit der Beschreibung «Dinkelspelzen-Pellets; Rückstände die nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren Bearbeitungsschritt anfallen; hellbraune, zusammengepresste Pellets aus Dinkelspelzen, ohne weitere Zutaten, ohne Bindemittel oder durch Zusatz eines Bindemittels mit einem Anteil von nicht mehr als 3 Gewichtsprozent agglomeriert».
Die Zollstelle informierte die Zollpflichtige mit Schreiben vom 4. Mai 2018, dass Dinkelspelzen-Pellets zu Futterzwecken nach der Tarifnummer 2302.3020 mit Verwendungsverpflichtung zollpflichtig seien und ersuchte um eine Korrekturversion der Quittung.
Nachdem innert gesetzter Frist durch die Zollpflichtige keine Korrekturversion übermittelt wurde, wandelte die Zollstelle die provisorische Einfuhrzollanmeldung in eine definitive um und änderte die Tarifnummer von Amtes wegen auf die Nummer 2302.3020 ab. Hernach wurde die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. ( ) (3. Version) vom 28. Mai 2018 erlassen, nach welcher für die am 24. Oktober 2017 erfolgte Sendung von «Pellets aus Stroh/Spreu von Getreide, ohne Zusätze, lose, zu Futterzwecken» die Tarifnummer 2302.3020 zum zollbegünstigten Zollansatz von Fr. 14.00 je 100 kg brutto - mit Angabe der Verwendungsverpflichtungsnummer ( ) - massgebend und eine Zollabgabe in der Höhe von Fr. 3'480.40 (Fr. 14.00 x 248.6) geschuldet sei.
Gegen die erwähnte Veranlagungsverfügung erhob die Zollpflichtige am
29. Mai 2018 Beschwerde (betitelt mit «Rekurs»), mit welcher diese die Einreihung der Sendung in die ursprünglich angegebene Tarifnummer 1213.0099 sowie eine entsprechende Verzollung verlangte. Nach Korrespondenz mit der Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) erfolgte eine weitere Eingabe vom 17. Juli 2018, in welcher die Zollpflichtige neu beantragte, die Ware sei unter Tarif 2302.3090 («technische Zwecke») zu verzollen. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Sendung sei zwar «zu Futterzwecken» verzollt worden, dies sei aber eine falsche Annahme der Mitarbeiter gewesen, die erwähnte Lieferung Dinkelspelzen habe ausschliesslich «zu Streuzwecken» Verwendung gefunden. Auf Nachfrage der EZV teilte die Zollpflichtige mit Mail vom 23. Juli 2018 mit, dass sie ihren «Rekurs» vom 29. Mai 2018 zurückziehe und den zweiten «Rekurs» vom
Juli 2018 aufrecht halte. Auf Aufforderung der EZV reichte die Zollpflichtige zudem weitere Unterlagen zum Nachweis des Verwendungszwecks ein.
Diese Beschwerde wurde von der Zollkreisdirektion mit Beschwerdeentscheid vom 1. Oktober 2018 kostenpflichtig abgewiesen und die Veranlagung unter Tarifnummer 2302.3020 («zu Futterzwecken») bestätigt. Die Zollkreisdirektion führte u.a. aus, Gegenstand des Beschwerdeentscheids sei nach dem Rückzug des ersten «Rekurses» nur der zweite «Rekurs»
vom 17. Juli 2018, worin die Zollpflichtige die Veranlagung «zu Streuzwecken» nach Zolltarifnummer 2301.3090 beantrage. Die geltend gemachte Verwendung sei durch die Zollpflichtige aber nicht genügend belegt worden.
Mit Eingabe vom 1. November 2018 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Vorinstanz) vom 1. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und eine Verzollung gemäss der bei der Einfuhrzollanmeldung vom 24. Oktober 2017 verwendeten Tarifnummer 1213.0099 (zollfrei) sei vorzunehmen. Eventualiter sei der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; dies alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen. In Bezug auf den Streitgegenstand führt sie aus, mit ihrer E-Mail vom 23. Juli 2018 habe sie nicht ihre Beschwerde zurückgezogen bzw. den Streitgegenstand eingeengt, sondern lediglich die Beschwerdebegründung geändert. Ohnehin sei der Grundsatz «iura novit curia» anwendbar und die Parteien könnten ihren Rechtsstandpunkt im Laufe des Verfahrens ändern. In Bezug auf die Tarifierung vertritt sie, Dinkelspelzen würden nach dem klaren Wortlaut unter die Tarifnummer 1213 fallen, welcher explizit Spreu von Getreide (auch in Form von Pellets) aufführe; die Zolltarifnummer 2302 sei folglich nicht anwendbar. Die Erläuterung zur Tarifnummer 1213 stünde der Einreihung auch nicht entgegen.
Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 beantragt die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie hält insbesondere dagegen, die Beschwerdeführerin habe ihre erste Beschwerde vom 29. Mai 2018 mit Antrag auf zollfreie Veranlagung nach Tarifnummer 1213.0099 unmissverständlich zurückgezogen. Sodann gehörten zur Zolltarifnummer 1213 nur Stroh und Spreu von Getreide, roh, d.h. wie sie beim Dreschen anfallen würden. Da vorliegend ein weiterer Bearbeitungsschritt anfallen würde, sei vielmehr die Zolltarifnummer 2302 einschlägig. Schliesslich sei der geltend gemachte Verwendungszweck «zu Streuzwecken» bzw. «zu technischen Zwecken» nicht belegt und vielmehr von der Verwendung «zu Futterzwecken» auszugehen. Die Tarifnummer 2309 falle mangels Zubereitung ausser Betracht.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird - soweit entscheidrelevant - im Folgenden eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Angefochten ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Zollkreisdirektionen sind zudem Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 1 und 4 des Zollgesetzes vom
März 2005 [ZG, SR 631.0]). Die EZV wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristund formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155
E. 4.4.2, BGE 136 II 457 E. 4.2 und BGE 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-3533/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.2.1 in fine). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2).
Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 1. Oktober 2018 hat die gesetzeskonforme Veranlagung der streitbetroffenen Einfuhr vom 24. Oktober 2017 unter die einschlägige Tarifnummer zum Gegenstand. Die Vorinstanz kommt darin zum Schluss, die Ware sei unter der Tarifnummer
2302.3020 zu tarifieren. Streitgegenstand des vorinstanzlichen wie auch des vorliegenden Verfahrens war/ist die Tarifierung der fraglichen Einfuhr.
Die Frage der anwendbaren Tarifnummer hingegen ist eine Rechtsfrage. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zunächst die Tarifnummer 1213 beanspruchte (Eingabe vom 29. Mai 2018), diese Eingabe bzw. Begründung dann aber «zurückzog» und in einer weiteren Eingabe vom 17. Juli 2018 - welche noch innert der 60-tägigen Frist gemäss Art. 116 ZG erfolgte - eine Veranlagung nach Tarifnummer 2302.3090 beantragte, hat sie den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens nicht eingeschränkt, sondern nur - was zulässig ist - die Begründung geändert.
Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde macht die Beschwerdeführerin wiederum geltend, die streitbetroffene eingeführte Ware sei nicht unter der von der Vorinstanz festgelegten, sondern vielmehr unter der Tarifnummer 1213 zu veranlagen. Sie hat somit erneut die rechtliche Begründung geändert, nicht aber den Streitgegenstand unzulässigerweise ausgedehnt: Das Thema der Beschwerde (Tarifierung der fraglichen Einfuhr) ist vom angefochtenen Beschwerdeentscheid (d.h. dem Anfechtungsobjekt) umfasst und kann Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bilden.
Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; statt vieler: BGE 139 V 127 E. 1.2; BVGE 2009/61 E. 6.1; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; MOOR/POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 2011,
Ziff. 2.2.6.5, S. 300 f.).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Gericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.140). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.1). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren ist vom Geltungsbereich des VwVG erfasst, weshalb auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung Anwendung findet (vgl. ausführlich: Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.1, mit weiteren Hinweisen).
Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 140 III 610 E. 4.3.4 und BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (vgl. ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 482). Demgegenüber stellt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 130 III 321 E. 3.2 und BGE 128 III 271 E. 2b/aa; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.2 und A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.3, mit Hinweisen).
Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit
ist gemäss dieser Regel folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des BGer vom
14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt, gilt im Zollrecht - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Urteile des BVGer A-6860/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2 sowie A-7503/2016 und A-7513/2016 vom 16. Januar 2018 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.151).
Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im Beschwerdeverfahren eingereicht werden, ein strenges Beweismass anzulegen (vgl. Urteile des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.2 und A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190
E. 1d). Weiter kommt nach konstanter Rechtsprechung Dokumenten, die zeitlich erst nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, regelmässig nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.2, mit weiteren Hinweisen).
Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21 ff. ZG; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 3.7). Während des Veranlagungsverfahrens kann die Zollstelle die einmal angenommene Zollanmeldung jederzeit überprüfen (Art. 35 ZG). Auch die Ware selbst kann einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob die Anmeldepflichten tatsächlich erfüllt worden sind. Dazu steht der EZV die Möglichkeit der Beschau offen (Art. 36 ZG). Wird sie angeordnet, kann sie umfassend - bezogen auf sämtliche Waren einer Anmeldung - oder stichprobenweise - nur bei einem Teil der Sendung - durchgeführt werden (PATRICK RAEDERSDORF, in: Kocher/Clavadetscher, [Hrsg.], Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 36 Rz. 2; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 706). Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. In der
Folge bildet das Ergebnis der Beschau, der sog. Zollbefund, die Grundlage für die Veranlagung und allfällige weitere Verfahren (Art. 37 Abs. 3 ZG). Der Zollbefund ersetzt demnach - selbst bei einer bloss stichprobenweise erfolgten Prüfung - die eigentliche Zollanmeldung und tritt an deren Stelle (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZG; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1 und A-3030/2013 vom 8. Mai 2014
E. 2.5.1; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 707).
Weil die zollrechtliche Veranlagungsverfügung eine konkrete, augenblickliche Fallkonstellation zum Gegenstand hat, lassen sich aus ihr keine rechtsverbindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen, selbst wenn es dannzumal um Waren der nämlichen Gattung ginge. Jede spätere Zollanmeldung wird von der Zollverwaltung aufs Neue geprüft, ohne dass sich die zollanmeldende Person mit Recht auf frühere Veranlagungen berufen könnte (vgl. Urteile des BGer 2C_591/2015 vom 5. Februar 2016 E. 5.2 und 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 3.4.3; Urteile des
BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.6 und A-40/2015 vom 3. Juni
2015 E. 2.3, mit weiterem Hinweis).
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Allerdings wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (BGE 131 II 627 E. 6.1; statt vieler Urteile des BVGer A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 4.1.2 und A-4178/2016 vom 28. Sep-
tember 2017 E. 2.1.1).
Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (Urteil des BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.6, mit weiteren Hinweisen). Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Zusicherungen einer Verwaltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich auf eine konkrete, den betroffenen Privaten berührende Angelegenheit beziehen (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2 und BGE 131 II 627
E. 6.1; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,
Bd. I, 2012 Rz. 2057, mit Hinweisen). Auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes muss im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden.
2.3 Der in Art. 8 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 134 I 23 E. 9.1; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, mit Hinweis). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen (ausführlich: Urteil des BVGer A-704/2013 vom 28. November 2013 E. 4).
Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze einund ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.
Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1).
Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.2, mit weiteren Hinweisen). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (Urteil des BVGer A-3404/2017 vom
16. März 2018 E. 2.2; COTTIER/HERREN, Zollkommentar, a.a.O., Einleitung
Rz. 103).
Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.ad - min.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433
E. 5; Urteil des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.3; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017 S. 12; COTTIER/HERREN, Zollkommentar, a.a.O., Einleitung Rz. 96 ff.).
Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (E. 3.2) - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten System sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten
System (vgl. nachfolgend: E. 3.4.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitelund Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmonisierten System nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.3 und A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1).
Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 BV), ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.4 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.2).
Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen unter anderem die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als internationales Staatsvertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.5). Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können unter www .tares.ch abgerufen werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7486/2016 vom
14. Dezember 2017 E. 3.2.3, mit Hinweisen). Die schweizerischen Erläuterungen sind als Dienstvorschriften (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen anstelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.173 f.).
Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnittoder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.4, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014
E. 2.3.2 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3.2).
Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach den AV. Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des Harmonisierten Systems unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Praxis und Lehre entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung finden. Eine Abweichung vom klaren Wortlaut ist demnach (anders als bei den sechsstelligen Nummern gemäss der HS Nomenklatur) zulässig, aber nur, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (statt vieler: Urteil des BVGer A-3404/2017 vom
16. März 2018 E. 2.4.4; vgl. zum Ganzen bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-018 vom 19. Februar 1999 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.10 E. 3a, mit Hinweisen; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 588; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 17 f.).
Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1 und A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.1).
Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:
Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.
Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.
Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnittoder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2 und A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3).
Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind gemäss den ergänzenden schweizerischen Vorschriften der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung
dieser Vorschriften sind - vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern - die Abschnitt-, Kapitelund Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (statt vieler: Urteile des BVGer A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.3 und A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.3).
Dem Abschnitt II «Waren pflanzlichen Ursprungs», Kapitel 12 und dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe», Kapitel 23 des schweizerischen Gebrauchstarifs war im Zeitraum der strittigen Einfuhr am 24. Oktober 2017 unter anderem folgende Tarifnummerneinteilung zu entnehmen:
1213.0010 - zu technischen Zwecken
- andere
1213.0091 -- Stroh, unverarbeitet 1213.0099 -- andere
2302.30 - von Weizen:
2302.3010 -- zur menschlichen Ernährung 2302.3020 -- zu Futterzwecken 2302.3090 -- andere
2309.90 - andere:
-- andere:
--- für Tiere der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweineund Pferdegattung sowie für Kaninchen und Hausgeflügel:
2309.9081 ---- Milchoder Molkepulver enthaltend:
---- kein Milchoder Molkepulver enthaltend:
2309.9082 ----- Zubereitungen aus Mineralstoffen, auch mit Zusatz von Spurenelementen, Vitaminen oder medizinischen Wirkstoffen
2309.9089 ----- andere
Am 24. Oktober 2017 galt für Einfuhren von Waren der Tarifnummer 1213.0099 aus der EU ein Zollansatz von Fr. 0.00 je 100 kg brutto, während in Bezug auf die Tarifnummer 2302.3020 (zu Futterzwecken) für Importe aus der EU seinerzeit ein zollbegünstigter Zollansatz von Fr. 14.00 je 100 kg brutto vorgesehen war. Bezüglich Waren der Tarifnummer 2302.3090 (andere) war für Importe aus der EU hingegen ein Zollansatz von Fr. 0.00 je 100 kg brutto festgesetzt.
Die Erläuterungen zu Kapitel 12 hielten unter der Tarifnummer 1213 - soweit vorliegend relevant - Folgendes fest:
Hierher gehören, ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck, nur Stroh und Spreu von Getreide, roh, d.h. wie sie beim Dreschen von Getreide anfallen, auch zerkleinert, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets (d.h. in Form von Zylindern, Kugeln usw. agglomeriert durch einfaches Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels, sofern dessen Anteil 3 Gewichtsprozent nicht übersteigt), jedoch nicht weiter zubereitet. [ ]»
Unter «Allgemeines» der Erläuterung zu Kapitel 23 liess sich entnehmen - soweit vorliegend relevant -, zu diesem Kapitel gehörten «verschiedene Rückstände und Abfälle, die bei der Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen durch die Nahrungsmittelindustrie anfallen, [ ]. Die meisten dieser Waren haben einen gemeinsamen und fast ausschliesslichen Verwendungszweck: sie dienen [ ] als Futtermittel [oder] werden jedoch auch industriell verwendet. Der Ausdruck ‹agglomeriert in Form von Pellets› in diesem Kapitel bezieht sich auf Produkte in Form von Zylindern, Kugeln usw., die entweder durch einfaches Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels (Melasse, stärkehaltige Stoffe usw.), dessen Anteil nicht mehr als 3 Gewichtsprozent ausmacht, agglomeriert sind.»
Zudem hielten die Erläuterung zu Kapitel 23 unter der Tarifnummer 2302 - soweit einschlägig - Folgendes fest:
Hierher gehören [ ] Rückstände vom Sichten und anderen Bearbeitungen von Getreidekörnern. [ ] Zu dieser Nummer gehören auch die vorstehend erwähnten Produkte in Form von Pellets (vgl. ‹Allgemeines› der Erläuterungen zu diesem Kapitel). [ ] Getreidespreu, die beim Dreschen anfällt, gehört zu Nr. 1213.»
Zu Kapitel 23 findet sich folgende Zusammenfassung des Entscheids Nr. 300.51.5.2003.1 über Warentarifierungen zum Zolltarif (im Internet abrufbar unter www.tares.ch, zu finden über den Link «Entscheide»):
«Spreu und Schalen von Spelzgetreide (Dinkel, Gerste [andere als Nacktgerste], Hafer [anderer als Nackthafer], Hirse, Reis, Buchweizen), also solche, die nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren, dem Dreschen nachfolgenden Bearbeitungsschritt anfallen.»
Diese seien demgemäss unter Tarifnummer 2302.3010, 3090 einzureihen.
Schliesslich hält die Erläuterung zu Kapitel 23 unter der Tarifnummer 2309 - soweit relevant - Folgendes fest:
[ ] Hierher gehören auch Produkte von der Art, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden, die durch Behandlung von pflanzlichem oder tierischem Material hergestellt werden und welche die charakteristischen Eigenschaften des Ausgangsstoffes verloren haben. Dies ist z.B. bei Produkten aus pflanzlichen Stoffen der Fall, bei denen die spezifischen Zellstrukturen des Ausgangsstoffes mit dem Mikroskop nicht mehr erkennbar sind.»
Strittig ist vorliegend die Tarifierung der im Sachverhalt erwähnten Einfuhrsendung des Produkts «Dinkelspelzen-Pellets» (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). Die Beschwerdeführerin beantragt (primär), diese seien in die Tarifnummer 1213.0099 einzureihen. In der Begründung macht sie (sekundär) geltend, falls das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, dass Tarifnummer 2302 anwendbar sei, Nr. 2302.3090 anzuwenden wäre. Die Vorinstanz erachtet die Tarifnummer 2302.3020 als einschlägig. Die Einreihung in eine zusätzliche Tarifnummer wird nicht geltend gemacht.
Den Akten lässt sich aber entnehmen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung die Prüfung der Tarifnummer 2309 als notwendig erachtete. Im Folgenden ist somit zu prüfen, welche der vorgenannten Tarifnummern auf das eingeführte Produkt anzuwenden ist. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin vorliegend mit Inhabernummer ( ) sowohl für Waren der Tarifnummer 2302.3020 wie auch für solche der Nummer 2302.3090 eine Verwendungsverpflichtung abgeschlossen und bei der OZD hinterlegt.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, Dinkelspelzen würden nach dem klaren Wortlaut unter die Tarifnummer 1213 fallen, welcher explizit Spreu von Getreide (auch in Form von Pellets) aufführe. Die Zolltarifnummer 2302 umfasse in erster Linie Kleie, welche sich von Spelzen (wie im Detail ausgeführt wird) ganz deutlich unterscheide. Eine Auslegung der Formulierung «( ) andere Rückstände ( ) von anderen Bearbeitungen von Getreide» gemäss dieser Zolltarifnummer erübrige sich mit Blick auf den expliziten Wortlaut der Tarifnummer 1213. Die Erläuterung zur Tarifnummer 1213 mit dem Zusatz «jedoch nicht weiter zubereitet» stünde der Einreihung auch nicht entgegen, da das Entspelzen nicht als Zubereitung gelte.
Die OZD hält in ihrer Vernehmlassung entgegen, zur Zolltarifnummer 1213 gehörten nur Stroh und Spreu von Getreide, roh, d.h. wie sie beim Dreschen anfallen würden. Derzeit erfolgten das Dreschen und Entspelzen nicht in einem Arbeitsschritt und weil Spreu und Schalen z.B. von Dinkel nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren Bearbeitungsschritt anfallen würden, komme diese Zolltarifnummer nicht in Frage, sondern die Zolltarifnummer 2302. Die Erläuterung der Zolltarifnummer 1213 widerspreche nicht dem Tariftext, sondern definiere, was unter dem Begriff
«roh» zu verstehen sei. Des Weiteren konnte beim unterbreiteten Muster keine Zubereitung festgestellt werden, weshalb auch eine Einreihung unter die Zolltarifnummer 2309 ausser Betracht falle.
Für die Tarifeinreihung ist nach der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen (vgl. dazu vorne E. 3.4.4). Demnach ist für die Frage, ob Dinkelspelzen-Pellets in die Tarifnummer 1213, die Tarifnummer 2302 oder in die Zolltarifnummer 2309 einzuordnen sind, zunächst der Wortlaut des Tariftextes heranzuziehen, welcher anhand der einschlägigen Erläuterungen (vgl. dazu vorne E. 3.4.3) auszulegen ist. Entgegen den Annahmen
der Beschwerdeführerin und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz können im Übrigen Erläuterungen - sofern es sich nicht um schweizerische Erläuterungen handelt, was bei den hier strittigen Erläuterungen zu Nr. 1213 nicht der Fall ist - nicht bloss als Dienstvorschriften betrachtet werden, sondern sind als internationales Staatsvertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (E. 3.4.3).
Zur Tarifnummer 1213 gehören gemäss Wortlaut «Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder agglomeriert in Form von Pellets».
Gemäss Wortlaut der Tarifnummer 2302 unterstehen dieser «Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets». Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Zolltarifnummer 2302 umfasse in erster Linie Kleie - ein anderes Produkt als Spelzen -, spricht der Wortlaut von Kleie und anderen Rückständen von Bearbeitungen, womit durchaus auch andere Produkte als Kleie unter diese Tarifnummer fallen können.
Tarifnummer 2309 spricht von «Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art».
Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass es sich bei der in Frage stehenden Einfuhr um Dinkelspelzen (als Teil vom «Spreu») in Form von Pellets handelt. Unbestritten ist ferner auch, dass die Spelzen «in Form von Pellets agglomeriert» sind (durch einfaches Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels, dessen Anteil nicht mehr als 3 Gewichtsprozent ausmacht). Aus der Gegenüberstellung des Wortlautes der in Frage stehenden Tarifnummern ergibt sich als Abgrenzungskriterium somit bzw. ist für die Tarifeinreihung entscheidend, ob sich der Dinkelspreu in rohem oder bearbeitetem Zustand befindet oder ob gar eine Zubereitung vorliegt.
Der Wortlaut der Tarifnummer 1213 spricht von Spreu von Getreide in rohem Zustand. Gemäss der einschlägigen Erläuterung handelt es sich bei der Spreu von Getreide nur um rohe Spreu, wenn sie beim Dreschen angefallen, jedoch nicht weiter zubereitet ist (vgl. E. 4.2). Zum Kapitel 23 führen sie unter Allgemeines aus, dass die meisten Waren als Futtermittel dienen (Verwendungszweck; E. 4.3.1) und unter Tarifnummer 2302 wird erläutert, hierher gehören unter anderem Rückstände von anderen Bearbeitungen von Getreidekörnern. Sodann gehört Getreidespreu, die beim
Dreschen anfällt, zu Nr. 1213 (E. 4.3.2). Folglich gilt als rohe Spreu im Sinn von Nr. 1213 nur solche, die beim Dreschen angefallen ist und nicht weiter bearbeitet oder zubereitet wurde.
Die Erläuterung zu Tarifnummer 2309 besagt unter anderem, zu den Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art gehören auch Produkte, die durch Behandlung unter anderem von pflanzlichem Material hergestellt werden und welche die charakteristischen Eigenschaften des Ausgangsstoffes verloren haben; z.B. wenn bei Produkten aus pflanzlichen Stoffen die spezifische Zellstruktur des Ausgangsstoffes mit dem Mikroskop nicht mehr erkennbar ist (E. 4.3.4).
Gemäss Duden online (www.duden.de; letztmals besucht am 18. Oktober 2019) wird unter dreschen das - maschinell oder durch Bearbeiten mit einem Dreschflegel oder Ähnlichem - Lösen von Getreidekörner, Samen aus den Ähren, Hülsen verstanden (vgl. auch Brockhaus, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl., 2011, S. 390).
Zunächst kann für die zu prüfenden Fragen auf den Prüfbericht abgestellt werden (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), zumal dessen Feststellungen zum Produkt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Darin wird beschrieben, dass mit dem Mikroskop einige leicht beschädigte Stärkekörner - wohl Dinkel - festgestellt wurden. Sodann wurden Faserzellen mit kleinen, spitzigen Haaren wie bei Dinkelspelz, einige Aleuronzellen, Querund Längszellen und Haare wie bei Dinkelkörner bestimmt. Der Befund lautete daher auf: Pellets aus Dinkelspelzen, mit Rückständen, die nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren Bearbeitungsschritt anfallen, sowie ohne Zusätze oder nur durch Zusatz eines Bindemittels dessen Anteil nicht mehr als 3 % ausmacht.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann - da gemäss dem Befund mit dem Mikroskop die spezifische Zellstruktur noch erkennbar war und somit der Ausgangsstoff nicht seine charakteristische Eigenschaft verloren hat - es sich aufgrund der Erläuterungen nicht um eine Zubereitung handeln, weshalb eine Einreihung unter die Tarifnummer 2309 nicht in Frage kommt.
Was die Tarifnummer 1213 anbelangt, so wurde im Befund festgehalten, es lägen Rückstände vor, die nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren Bearbeitungsschritt anfallen. Die OZD macht in der Vernehmlassung (wie bereits zuvor in einem Schreiben vom 5. Juli 2018 an die Beschwerdeführerin) geltend, das Dreschen und Entspelzen erfolgten
nicht in einem Arbeitsschritt. Weil Spreu und Schalen von Spelzgetreide
(z.B. Dinkel, Gerste) nicht direkt beim Dreschen, sondern bei einem weiteren, dem Dreschen nachfolgenden Bearbeitungsschritt anfallen würden, komme die Zolltarifnummer 1213 nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht und führt selbst aus, damit Dinkel gemahlen werden könne, müsse er vorher in den meisten Fällen noch entspelzt werden. Nachdem somit unbestrittenermassen neben dem Dreschen ein zusätzlicher Vorgang, nämlich das Entspelzen, durchgeführt wurde, kann das eingeführte Produkt gestützt auf die entsprechenden Erläuterungen zu Nr. 1213 nicht mehr als roh im Sinn von Tarifnummer 1213 bezeichnet werden, weshalb eine Einreihung unter Tarifnummer 1213 auszuschliessen ist. Vielmehr handelt es sich um Rückstände von anderen Bearbeitungen von Getreidekörnern im Sinn von Tarifnummer 2302.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Entspelzen könne nicht als Zubereitung im Sinne der Erläuterung der Tarifnummer 1213 gelten, da es nichts anderes als eine Fortsetzung des Dreschvorgangs sei und es nur eine Frage der Zeit sei, bis es Mähdrescher gebe, die das Entspelzen von Dinkel direkt auf dem Feld erledigen würden, sodass die beiden Verarbeitungsschritte nicht mehr unterschieden werden könnten, widerspricht dem Wortlaut der Erläuterung zu Nr. 1213, welche klarerweise davon ausgeht, dass die Spreu (direkt) beim Dreschen angefallen sein muss, damit sie unter Nr. 1213 fällt. Aufgrund des zusätzlichen Bearbeitungsschrittes besteht, anders als die Beschwerdeführerin ebenfalls geltend macht, sodann ein relevanter Unterschied zu Weizenspreu.
Das strittige Produkt lässt sich demnach gestützt auf den Wortlaut der einschlägigen Tariftextpassagen und den dazugehörigen Erläuterungen der Tarifnummer 2302 zuordnen. Zum gleichen Ergebnis gelangt auch der Entscheid Nr. 300.51.5.2003.1 über Warentarifierungen zum Zolltarif (E. 4.3.3). Dort werden gerade Spreu und Schalen von Spelzgetreide - wie unter anderem Dinkel - da sie nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren, dem Dreschen nachfolgenden Bearbeitungsschritt anfallen, zur Tarifnummer 2302 zugeordnet (vgl. auch Zirkular D. 3, 4 Nr. 300.51.5.2003.01 vom 1. Juli 2003 der OZD [Vernehmlassungsbei-
lage 24]).
An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäss europäischem Zolltarif sei keine tarifäre Unterscheidung von Getreidespreu nach der Art der Verarbeitung vorgesehen. Denn die Definition «roh» ist in der Tarifnummer 1213 explizit enthalten und
die Erläuterungen enthalten die Präzisierung «wie sie beim Dreschen von Getreide anfallen». Sowohl die Tarifnummer als auch die Erläuterung sind für das BVGer verbindlich und können nicht überprüft werden (E. 2.4.3). Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin ihre - angesichts der einheitlichen Nomenklatur des HS nicht naheliegende - Behauptung nicht belegt.
Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, der Schwellenpreis für Spreu von Getreide (1213.0099) liege derzeit bei Fr. 14.00 pro 100 kg, jener für Weizenkleie zu Futterzwecken (2302.3020) demgegenüber bei Fr. 34.00. Die eingeführte Ware sei zu einem Preis von Fr. 16.00 verkauft worden, was ziemlich genau einem Importpreis von Fr. 14.00 entspreche, wie er für die Nummer 1213.0099 vorgesehen sei. Bei Betrachtung dieser Schwellenpreise könnten die Dinkelspelzen-Pellets nicht unter die Tarifnummer 2302 fallen und eine Gleichbehandlung mit Weizenkleie mache keinen Sinn.
Auch diese Argumentation greift ins Leere, denn die Höhe des Schwellenpreises bzw. des Zollansatzes (und im Vergleich dazu der tatsächliche Importpreis eines Zollpflichtigen) ist kein zulässiges Auslegungselement; die Auslegung richtet sich nach dem Wortlaut sowie den Erläuterungen und den Anmerkungen (E. 3.4.3 f.).
Der Vollständigkeit halber kann auf folgende Grundlagen hingewiesen werden: Die Festlegung von Schwellenpreisen ist gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) Sache des Bundesrates. Gemäss Abs. 2 entspricht der Schwellenpreis dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung. Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite; Art. 20 Abs. 4 LwG), wobei das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so festsetzt, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt (Abs. 5; vgl. auch Art. 9 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen [Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01]). Hieraus zeigt sich, dass der Schwellenpreis allfällig zu einer Anpassung des Zollansatzes führen kann (was aber im Übrigen nicht in der
Kompetenz der Vorinstanz liegt), auf die Tarifeinreihung eines Produktes aber klarerweise keinen Einfluss hat.
Was schliesslich den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Grenzbelastung von Fr. 19.00 bei einem Produkt mit einem Verkaufspreis von Fr. 16.00 pro 100 kg und die (angeblich) daraus fliessende Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips anbelangt, ist festzuhalten, dass die vorliegende Tarifeinreihung gesetzlich festgelegt ist und aufgrund von Art. 190 BV somit für Verhältnismässigkeitsüberlegungen kein Raum bleibt (zum Letzteren: Urteil des BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4.2).
Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Dinkelspelzen-Pellets seien von der gesamten Getreidehandelsbranche über Jahre hinweg unter der Zolltarifnummer 1213 eingeführt worden; auch heute noch würden gewisse Zollstellen dies als korrekt betrachten. So habe die Beschwerdeführerin aufgrund des vorliegenden Entscheids am 17. August 2018 das gleiche Produkt mit der Nr. 2302.3090 zur Veranlagung angemeldet und die Zollstelle habe gerade umgekehrt gehandelt und die Tarifnummer auf 1213.0099 gewechselt. Durch die vorliegende Veranlagung würden das Gleichbehandlungsgebot, das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens und das Willkürverbot verletzt. Sodann seien die Voraussetzungen für eine zulässige Praxisänderung nicht gegeben.
Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwerdeführerin habe regelmässig und in grösseren Mengen Pellets mit unterschiedlicher Qualität bzw. aus unterschiedlichen Getreidearten eingeführt. Die Importe seien über sieben Zollstellen und mehrheitlich mit dem Selektionsergebnis «frei ohne» erfolgt. Dass dabei eine einzige Einfuhr von Zolltarifnummer 2302.3090 auf Tarifnummer 1213.0099 geändert worden sei, lasse auf keine Ungleichbehandlung in der Rechtsanwendung oder auf willkürliche Handlungen schliessen. Im Weiteren liege keine Praxisänderung jüngeren Datums vor, was das Zirkular Nr. 300.51.5.2003.01 vom 1. Juli 2003 belege.
Wie erwähnt (E. 2.2.1), haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden, wobei es für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips einer Vertrauensgrundlage bedarf (E. 2.2.2).
Aus einer zollrechtlichen Veranlagungsverfügung lassen sich - wie ebenfalls bereits aufgezeigt (E. 2.1.2) - keine rechtsverbindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen, selbst wenn es um Waren der nämlichen Gattung ginge. Vorliegend stellen die bereits erlassenen Veranlagungsverfügungen und namentlich auch die in einem Fall vorgenommene Umtarifierung durch eine Zollstelle somit keine den Anspruch auf Vertrauensschutz vermittelnde Vertrauensgrundlage dar. Überdies zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar auf, dass die Beschwerdeführerin unzählige Einfuhren von Pellets sowohl unter der Zolltarifnummer 2302.3090 als auch unter der Tarifnummer 1213.0099 vornahm. Des Weiteren wird weder geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten, dass die Zollverwaltung eine ausdrückliche Zusicherung oder Auskunft erteilt hätte, wonach die Dinkelspelzen-Pellets unter der Zolltarifnummer 1213.0099 einzureihen seien. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht nach dem Ausgeführten vorliegend schon mangels Vertrauensgrundlage nicht. Es erübrigt sich deshalb, hier die weiteren Voraussetzungen für den Vertrauensschutz (vgl. E. 2.2.2) zu prüfen. Nach dem Gesagten ist auch kein anderweitiger Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (E. 2.3) oder gegen das Willkürverbot ersichtlich. Was die behauptete unzulässige Praxisänderung anbelangt, vermag die Vorinstanz mittels Zirkular D. 3, 4 Nr. 300.51.5.2003.01 vom 1. Juli 2003 der OZD (Vernehmlassungsbeilage 24) aufzuzeigen, dass bereits seit dem Juli 2003 Spreu und Schalen von Spelzgetreide nicht unter Tarifnummer 1213 einzureihen sind und somit keine Praxisänderung jüngeren Datums vorliegt.
Letztlich macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Einreihung unter der Tarifnummer 2302 käme - wenn überhaupt - lediglich unter der Zolltarifnummer 2302.3090 («zu Streuzwecken») in Betracht; sie hätte verschiedene Dokumente vorgelegt, welche diesen Verwendungszweck aufzeigen würden. Der Abnehmer der Ware habe die Verwendung zu Streuzwecken ausdrücklich bestätigt. Bereits in der Eingabe vom 17. Juli 2018 führte sie aus, die Warenkäuferin, die B. AG, könne die Verwendung «zu technischen Zwecken» zweifelsfrei belegen. Neben den dieser Eingabe beigelegten Unterlagen wurden im Verlauf des Verfahrens vor der EZV weitere Unterlagen eingereicht.
Wie dargelegt (E. 1.6.2), gilt vorliegend als Regelbeweis der (strikte) Beweis; das Bundesverwaltungsgericht darf am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr haben. Zudem muss gemäss
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV, SR 631.012) die zollbegünstigte Person der Zollverwaltung auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat. Hierzu muss sie Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen (Art. 23 Abs. 1 ZEV), wobei die Aufzeichnungen den Wareneingang (Bst. a) und den Warenausgang (Bst. b) enthalten müssen (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 muss aus den Aufzeichnungen jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein.
Die EZV bzw. OZD führt im angefochtenen Entscheid wie auch in der Vernehmlassung aus, der Wareneingang bei der Warenempfängerin (der B. AG) habe von der Beschwerdeführerin nicht belegt werden können. Denn der vorgelegte Frachtbrief Nr. ( ) und der Waagschein Nr. ( ), beide vom 24. Oktober 2017 (Vernehmlassungsbeilage 19) würden sich bezüglich Gewicht und amtl. Kennzeichen des Lastkraftwagens auf eine andere - am gleichen Tag importierte - Sendung beziehen (siehe: Vernehmlassungsbeilage 20). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Auch das Schreiben der B. AG an die Beschwerdeführerin vom 14. August 2018 (Vernehmlassungsbeilage 19) bezieht sich bezüglich Gewicht wohl eher auf diese andere Sendung. Ohnehin bestätigt die B. AG in diesem Schreiben gerade, die Waren mit Kornspreuer-Pellets aus anderen Lieferungen vermischt zu haben und eine Aussage zur exakten Verwendung der Ware aus dieser Sendung [nur] im Sinne einer «Massenbilanz» geben zu können. Eine solche Massenbilanz kann jedoch - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - den obgenannten Anforderungen von Art. 23 ZEV nicht gerecht werden. Auch eine Muster-Etikette oder die beigelegte Muster-Rechnung (beide in Vernehmlassungsbeilage 19) können den gesetzlichen Anforderungen an den Verwendungsnachweis nicht genügen.
In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Verwendung von Dinkelspelzen-Pellets zu Futterzwecken sei allein schon aufgrund der Beschaffenheit und den Nährwerten unwahrscheinlich, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst vermag die Vorinstanz aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin für die B. AG (abgesehen von der vorliegenden) weitere Kornstreuer-Pellets unter Angabe der Verwendung «zu Futterzwecken» eingeführt hat (vgl. Vernehmlassungsbeilage 26). Weiter ist auf den durch die Beschwerdeführerin beigelegten Kaufvertrag vom 3. Juli 2017
(Beschwerdebeilage 8), in welchem die Beschwerdeführerin eine Verwendung zu Streuund Futterzwecken angibt, zu verweisen. Und schliesslich führt die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde auf, dass Dinkelspelzen zumindest in Spezialfällen (z.B. zur Erhöhung des Anteils unverdaulicher Fasern) als Mischfutterkomponente Bedeutung haben könne. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin also nicht zu belegen, dass Dinkelspelzen per se nicht zu Futterzwecken verwendet werden können.
Die Beschwerdeführerin hat die vorliegenden Dinkelspelzen-Pellets unter Nr. 1213.0099 «zu Futterzwecken» zur Einfuhr angemeldet (vgl. E. 2.1.1). Richtigerweise ist aber - wie oben festgestellt - Nr. 2302 anwendbar. Entsprechend der Deklaration «zu Futterzwecken» hat die EZV die Nr. 2302.3020 verwendet. Wenn die Beschwerdeführerin nun entgegen ihrer eigenen Deklaration einen anderen Verwendungszweck geltend macht, der zu einem für sie günstigeren Zolltarif führen würde, so obliegt ihr hierfür die Beweislast (E. 1.6.2). Wie dargelegt, vermögen die eingereichten Dokumente die geltend gemachte Verwendung des umstrittenen Produkts zu Streuzwecken nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen. Aufgrund der Beweislastverteilung ist in einem solchen Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf den von der Beschwerdeführerin selbst deklarierten Verwendungszweck abgestellt.
Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l BGG letztinstanzlich.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss entnommen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Anna Strässle
Versand:
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