Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-2601/2019 |
Datum: | 06.06.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) |
Schlagwörter : | Albanien; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Recht; Wegweisung; Verfügung; China; Asylgesuch; Türkei; Einreise; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Schweiz; Reise; Person; Ausreise; Vollzug; Asyls; Über; Uiguren; Ausländer; Drittstaat; Verfahren; Gefahr |
Rechtsnorm: | Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-2601/2019
Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A. , geboren am ( ),
und dessen Tochter B. , geboren am ( ), China (Volksrepublik),
( ),
Beschwerdeführende,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019 / N ( ).
Die Beschwerdeführenden reisten am 26. April 2019 auf dem Luftweg von C. nach Zürich, wo sie am 28. April 2019 um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom 30. April 2019 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Mai 2019 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gefährdungssituation im Heimatstaat aus, aufgrund seiner uigurischen Ethnie behördliche Behelligungen zu befürchten. Nachdem er von seiner bevorstehenden Verschleppung erfahren habe, sei er mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern in die Türkei gereist, um sich dort niederzulassen. In der Türkei hätten sie einen Aufenthaltstitel erhalten. Aufgrund der schwierigen Situation in der Türkei hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Am 23. April 2019 sei er zusammen mit seiner neunjährigen Tochter von D. nach C. gereist, wo sie sich bis zu ihrer Reise nach Zürich drei Tage lang in einem Hotel in C. aufgehalten hätten.
Die Beschwerdeführenden reichten zwei Reisepässe, einen türkischen Aufenthaltstitel und zwei Geburtsurkunden, alle im Original, ein.
Anlässlich der BzP vom 9. Mai 2019 wurde ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Albanien gewährt. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass Albanien, welches enge Kontakte mit China habe, wohl kein sicheres Land für ihn sei. Seine Einreise nach Albanien sei nur verzögert erfolgt.
Der Entscheidentwurf des SEM wurde der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung am 17. Mai 2019 ausgehändigt. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheid ist am 20. Mai 2019 beim SEM eingegangen.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Mai 2019 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den
Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Albanien (versehentlich mit «Zürich» bezeichnet) an. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden wurde ausgeschlossen. Sodann wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
Am 22. Mai 2019 erklärte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet.
Mit auf den 22. Mai 2019 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am
28. Mai 2019 übergebener Eingabe reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf die Asylgesuche und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, wobei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das neue Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Bst. c) oder in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Bst. d). Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
Die Vorinstanz hielt in seinem Entscheid fest, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz drei Tage in Albanien aufgehalten hätten.
Mit Hinweis auf die betreffenden Internetlinks führte das SEM aus, Albanien sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und
verpflichte sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des NonRefoulement-Gebots (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Zudem habe die Europäische Kommission im Jahre 2018 festgehalten, dass keine Verletzungen des Refoulement-Verbots durch Albanien zu verzeichnen seien. Albanien habe 2014 ein neues Asylgesetz, das den Standards der EU entspreche, verabschiedet. Dieses sei vom UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) kontrolliert und von der EU geprüft worden. In der Umsetzung des neuen Asylgesetzes gebe es zwar gewisse Defizite beim Erwerb von Ausweispapieren und in Bezug auf die finanzielle Unterstützung von asylsuchenden Personen in Unterkünften ausserhalb der Empfangszentren. Ein neues Sozialhilfegesetz sowie das Gesetz über die kostenlose Rechtsberatung schliesse demgegenüber anerkannte Flüchtlinge als Nutzniesser des Sozialhilfeund Rechtshilfesystems ein. Insgesamt verfüge das Land somit über ein funktionierendes Asylsystem. Im Weiteren verfüge Albanien über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Der Bundesrat habe Albanien entsprechend als sicheren Herkunftsstaat bezeichnet.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach er Schwierigkeiten bei der Einreise nach Albanien gehabt habe, seien keine Hinweise zu entnehmen, dass ihm der Zugang zum Asylsystem in Albanien erschwert worden wäre und kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Einwendungen in der Stellungnahme zum Entwurf der angefochtenen Verfügung, wonach ein Grossteil des Personals der albanischen Asylbehörden aufgrund einer Umstrukturierung im Jahre 2018 über wenig Erfahrung verfüge, eine Rückkehr nach Albanien aufgrund eines fehlenden Ausreisestempels nicht sicher sei und im Übrigen in der Türkei die Gefahr einer Kettenabschiebung bestehe, änderten nichts an dieser Einschätzung. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der fehlende Ausreisestempel eine Rückkehr nach Albanien verunmöglichen sollte. Im Weiteren sei anzumerken, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei zwar nicht verfügt worden sei, indessen eine solche für die Beschwerdeführenden nicht nachteilig gewesen wäre, verfügten doch Hunderte von Uiguren in der Türkei über einen legalen Aufenthaltsstatus und es seien auch keine Fälle bekannt, in denen die Türkei bei Uiguren das Refoulementgebot verletzt hätte.
Im Weiteren könnten gemäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkommen, SR 0.748.0) beziehungsweise den im Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten. Ausserdem verfügten die Beschwerdeführenden über chinesische Reisepapiere. Gemäss den albanischen Visabestimmungen könnten chinesische Staatsbürger mit gültigen Reisepapieren zwischen dem 1. April und 31. Oktober 2019 visumsbefreit nach Albanien einreisen.
Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten nie die Absicht gehabt, in Albanien, das kein sicheres Land sei, zu bleiben. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Einreise vermuteten sie, dass Uiguren von den albanischen Behörden anders als die übrigen chinesischen Staatsangehörigen behandelt würden und daher die Gefahr bestehe, kein faires Asylverfahren durchlaufen zu können. Zwischen Albanien und China bestünden enge Beziehungen und Albanien habe sich, anders als zahlreiche andere demokratische Staaten, bisher nicht über die Menschenrechtsverletzungen in China geäussert. Aufgrund gewisser Defizite im albanischen Asylverfahren sei unklar, ob effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. Auch der ( ) weise im beigelegten Schreiben vom ( ) auf die bestehenden Gefahren für Uiguren in China hin und mache deutlich, dass im Fall einer Wegweisung nach Albanien für die Beschwerdeführenden ein erhöhtes Risiko einer Deportation nach China bestehe. Im Übrigen würden laut einer uigurischen Hilfsorganisation in der Türkei Asylgesuche von Uiguren zurzeit nicht einmal entgegengenommen.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Albanien aufgehalten haben und auch wieder dorthin zurückkehren können, womit die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gegeben sind.
Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, inwiefern der fehlende Ausreisestempel eine Rückkehr nach Albanien verunmöglichen sollte. Die Beschwerdeführenden sind legal aus Albanien ausgereist und können mit ihren chinesischen Reisepapieren visumsbefreit nach Albanien zurückkehren.
Im Weiteren ist übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf bestehen, dass Albanien Asylsuchenden den Zugang zum Asylverfahren verweigern, ihnen kein faires Asylverfahren gewähren oder ihnen gegenüber das Non-RefoulementGebot nicht einhalten würde. Die nicht näher substanziierte Befürchtung der Beschwerdeführenden, in Albanien vor den chinesischen Behörden nicht in Sicherheit zu sein, erscheint alleine aufgrund der verzögerten Einreise nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die auf Beschwerdeebene nicht in Frage gestellt werden können. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Albanien als sicheren Herkunftsstaat bezeichnet hat und Albanien - auch in Berücksichtigung gewisser vom UNHCR festgestellter Mängel - über ein funktionierendes Asylsystem verfügt. Das eingereichte Bestätigungsschreiben des ( ) vom ( ), worin in lediglich allgemeiner Weise auf die bestehenden Gefahren für Uiguren in China und ein erhöhtes Risiko einer Deportation nach China für die Beschwerdeführenden hingewiesen wird, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Bereits im Rahmen der Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen ist bejaht worden (vgl. oben, E. 6.2), dass den Beschwerdeführenden in Albanien ein effektiver Refoulementschutz zur Verfügung steht und nicht befürchtet werden muss, sie könnten von Albanien nach China rückgeschoben werden (vgl. oben, E. 6.2). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Albanien zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers mit seiner neunjährigen Tochter nach Albanien ist als zumutbar zu erachten.
Der Beschwerdeführer ist mittleren Alters, verfügt über eine Hochschulbildung und Kenntnisse der englischen Sprache. Er lebte mit seiner Familie bereits in den Arabischen Emiraten sowie in der Türkei, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass auch in Albanien eine rasche Integration erfolgen kann.
Hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerenden mit ihren chinesischen Reisepapieren und aufgrund des Chicago-Übereinkommens nach Albanien zurückkehren können.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Verfahren den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr solche Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG (und mit Ergehen des vorliegenden Urteils auch dasjenige um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses) gegenstandslos. Das weitere Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist, da die Rechtsbegehren zum Vorherein als aussichtslos erschienen (und auch mangels Notwendigkeit), abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand:
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