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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-5789/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-5789/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-5789/2018
Datum:27.05.2020
Leitsatz/Stichwort:Mehrwertsteuer
Schlagwörter : Leistung; Versicherung; Versicherungs; Steuer; Hauptsitz; Leistungen; Zweigniederlassung; MWSTG; Bezug; Dienstleistung; Schweiz; Konzern; Bezugsteuer; Gesellschaft; Urteil; Konzern-Servicing-Gesellschaft; Schweizer; Mehrwertsteuer; Dienstleistungen; Kunden; Steuerperiode; Person; Versicherungsleistung; Rechnung; Bundes; Betrieb
Rechtsnorm: Art. 10 MWSTG ;Art. 11 MWSTG ;Art. 13 BV ;Art. 19 MWSTG ;Art. 20 MWSTG ;Art. 45 MWSTG ;Art. 47 MWSTG ;Art. 48 BGG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 66 MWSTG ;Art. 86 MWSTG ;Art. 87 MWSTG ;
Referenz BGE:114 Ib 244; 117 II 85; 124 II 193; 125 II 326; 130 II 485; 137 II 136; 140 II 248; 141 IV 344; 142 II 113; 145 II 270
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung I

A-5789/2018

U r t e i l  v o m  2 7.  M a i  2 0 2 0

Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Richter Raphaël Gani, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien A. S.A.,

Zweigniederlassung Zürich, vertreten durch

KPMG AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.

Gegenstand Bezugsteuer 2010 - 2012.

Sachverhalt:

A.

Die A. S.A., Zweigniederlassung Zürich (fortan: Zweigniederlassung) bezweckt insbesondere die Ausübung aller direkten Versicherungsund Rückversicherungsaktivitäten sowohl in ( ) als auch im Ausland. Die Zweigniederlassung ist versicherungsaufsichtsrechtlich für die Bereiche Krankheitsund Unfallversicherung registriert. Ihr Hauptsitz befindet sich in ( ) (fortan: Hauptsitz), wobei die Zweigniederlassung und ihr Hauptsitz Teil des global tätigen Versicherungskonzerns A. sind.

B.

Während des verfahrensrelevanten Zeitraums bezog sich die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung hauptsächlich auf eine weltweit vertriebene Versicherungslösung, die sich an Unternehmen mit international tätigen Mitarbeitern (Expats) richtet. In geringerem Umfang war die Zweigniederlassung auch im Geschäft mit internationalen Versicherungspolicen für Individualkunden tätig. Als Versicherer realisierte die Zweigniederlassung von der Steuer ausgenommene Versicherungsumsätze und war demzufolge für die Inlandsteuer nicht als Mehrwertsteuerpflichtige registriert.

C.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 sowie Ergänzungen vom 31. Januar 2014 wandte sich die Zweigniederlassung an die ESTV, informierte diese über die während der Jahre 2008 bis 2012 aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen und meldete die Höhe der zu entrichtenden Bezugsteuer. Dazu erklärte die Zweigniederlassung, sie beziehe steuerbare Leistungen seitens der A. Services Ltd. ([ ]; fortan: Konzern-Servicing-Gesellschaft). Die gemäss der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 erbrachten und von ihr bezogenen Leistungen würden zwar weitgehend unter die Kategorie der Steuerausnahme für Versicherungsvertreter und - makler fallen, einige Dienstleistungen seien aber als steuerbar zu qualifizieren. Soweit bestimmte Leistungen (z.B. IT-Supportsysteme) keine eigenständigen Leistungen bildeten, müssten sie zudem proportional auf die beiden Kategorien (steuerbar/von der Steuer ausgenommen) aufgeteilt werden. Für die als steuerbar qualifizierten Leistungen sei die Bezugsteuer zu entrichten. Basierend auf einer Dienstleistungsvereinbarung Nr. 5 weise der Hauptsitz ihr überdies einen Teil seiner Verwaltungskosten zu. Diese Leistungen seien steuerbar und würden ebenfalls der Bezugsteuer unterliegen.

Gemäss dieser Selbstdeklaration ergaben sich für die Steuerperioden 2010 bis 2012 zu entrichtende Bezugsteuern in Höhe von CHF 105'852.92 (2010), CHF 85'169.81 (2011) und CHF 154'188.02 (2012).

D.

Die ESTV teilte der Zweigniederlassung mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 mit, dass sämtliche von ihr gemeldeten Dienstleistungsbezüge als steuerbare Backoffice-Tätigkeiten zu qualifizieren seien und stellte der Zweigniederlassung zwecks Nachbelastung der Bezugsteuer für die Steuerperioden 2010 bis 2012 je eine Ergänzungsabrechnung zu, i.e. CHF 200'886.83 für die Steuerperiode 2010, CHF 208'051.11 für die Steuerperiode 2011 und CHF 309'578.72 für die Steuerperiode 2012.

E.

Auf Verlangen der Zweigniederlassung erliess die ESTV am 28. September 2017 eine Verfügung, womit sie die Steuernachforderung gemäss den Ergänzungsabrechnungen für die Steuerperioden 2010 bis 2012 bestätigte. Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, dass die von der Zweigniederlassung bezogenen Dienstleistungen weitgehend typischen Backoffice-Leistungen entsprechen würden und die Zweigniederlassung überdies keine Nachweise dafür erbracht habe, dass es sich bei den von der Konzern-Servicing-Gesellschaft bezogenen Dienstleistungen um solche handle, die auf einer Vertreter-/Maklertätigkeit der Letzteren gründen würden.

F.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 erhob die Zweigniederlassung gegen die Verfügung vom 28. September 2017 Einsprache und beantragte deren Aufhebung. Neu stellte sie sich auf den Standpunkt, dass sämtliche von ihr bezogenen Dienstleitungen von der Steuer ausgenommen seien und demnach keine Bezugssteuer anfalle; eventualiter beantragte sie, die Höhe der Bezugsteuer sei auf Basis ihrer Selbstdeklaration festzusetzen.

Zur Begründung ihres neuen Standpunkts brachte die Zweigniederlassung im Wesentlichen vor, dass zwischen ihr und der Konzern-Servicing-Gesellschaft gar kein Leistungsfluss stattfinde. Vielmehr würde die Konzern-Servicing-Gesellschaft ihre Leistungen an den Hauptsitz erbringen, was dem Jahresbericht 2012 der Konzern-Servicing-Gesellschaft entnommen werden könne. Die Zweigniederlassung beziehe demnach gar keine Leistungen von der Konzern-Servicing-Gesellschaft, sondern vom Hauptsitz und diese Leistungen seien in Anwendung einer wirtschaftlichen Sichtweise als

von der Steuer ausgenommene Versicherungsleistungen zu qualifizieren, womit keine Bezugsteuer anfalle.

Ihre Sichtweise der zwischen den drei Gesellschaften bestehenden Leistungsverhältnisse begründet die Zweigniederlassung damit, dass sie weder über das Eigenkapital noch über das Personal und die Infrastruktur verfüge, um das Versicherungsgeschäft selbständig durchführen zu können. Die Mitarbeiter in der Schweiz seien weder fähig noch berechtigt, Preise zu berechnen oder Angebote bzw. Vertragsunterlagen vorzubereiten. Die Tätigkeit via Zweigniederlassung erfolge lediglich aus regulatorischen Gründen und der Abschluss der Verträge via Zweigniederlassung erfolge der Form halber. Auch die Verbuchung des Versicherungsgeschäfts in der Schweiz auf Stufe der Zweigniederlassung werde einzig aus versicherungsaufsichtsrechtlichen und direktsteuerlichen Gründen vorgenommen. Die Versicherungsprämien würden jedoch direkt vom Hauptsitz fakturiert. Abgesehen vom Inkasso und der Verbuchung der Prämien übe die Zweigniederlassung keinerlei Aktivitäten aus. Infolge der fehlenden finanziellen Autonomie der Zweigniederlassung sowie aufgrund der Risikoallokation trage der Hauptsitz das versicherungsrechtliche Risiko. Es sei der Zweigniederlassung deshalb gar nicht möglich, auf eigene Rechnung zu handeln. Deshalb sei vorliegend nicht auf die zivilrechtliche Ausgestaltung, sondern auf den tatsächlich wirtschaftlich ablaufenden Sachverhalt abzustellen. Wirtschaftlich gesehen werde die Versicherungsleistung vom Hauptsitz erbracht; dieser sei wirtschaftlicher Versicherer. Die Zweigniederlassung handle auf Rechnung des Hauptsitzes, also auf fremde Rechnung, weshalb ein indirektes Stellvertretungsverhältnis vorliege. Dies habe zur Folge, dass das Leistungsverhältnis zwischen der Zweigniederlassung und dem Hauptsitz gleich zu qualifizieren sei wie dasjenige zwischen der Zweigniederlassung und den Versicherungsnehmern. Qualifizierten die von der Zweigniederlassung an die Kunden erbrachten Leistungen als steuerausgenommene Versicherungsleistungen, so gelte dies auch für die von der Zweigniederlassung von Seiten des Hauptsitzes bezogenen Leistungen.

G.

Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2018 wies die ESTV die Einsprache der Zweigniederlassung ab und hielt fest, die Zweigniederlassung schulde der ESTV unter dem Titel Bezugsteuer für die Steuerperioden 2010 bis 2012 CHF 718'516.- zuzüglich des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses ab 31. Dezember 2011 (mittlerer Verfall).

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nicht der Hauptsitz, sondern die Zweigniederlassung sei Vertragspartnerin der Konzern-ServicingGesellschaft.

Indirekte Stellvertretung liege vor beim Handeln im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. Die Zweigniederlassung sei Vertragspartnerin der Schweizer Kunden und verpflichte sich gegen den Erhalt von Prämien ein Risiko zu decken. Die Zweigniederlassung handle also im eigenen Namen. Die Tatsache, dass lediglich aus regulatorischen Gründen eine Zweigniederlassung in der Schweiz gegründet worden sei und der Abschluss der Verträge via Zweigniederlassung erfolge, ändere nichts daran, dass diese ein eigenständiges Steuersubjekt und gegenüber Schweizer Kunden Leistungserbringerin sei.

Die Zweigniederlassung handle jedoch nicht auf fremde Rechnung. Denn erstens sei nicht nachgewiesen, dass der Hauptsitz die Prämie den Schweizer Kunden direkt fakturiere. Zweitens würden die wirtschaftlichen Effekte bei Schadenfällen nicht unmittelbar beim Hauptsitz entstehen. Wenn überhaupt sichere der Hauptsitz das finanzielle Risiko der Zweigniederlassung, das diese im Zusammenhang mit Schweizer Kunden eingehe, ab. Dies sei aber nicht mit einer indirekten Stellvertretung vergleichbar, vielmehr würde dies als anderweitiges Rechtsverhältnis zwischen der Zweigniederlassung und dem Hauptsitz qualifiziert werden. Die von der Zweigniederlassung geltend gemachte fehlende finanzielle Autonomie sowie die Risikoallokation könne deshalb nicht per se dahingehend interpretiert werden, dass sie auf fremde Rechnung handle. Indirekte Stellvertretung liege zudem nur vor, wenn sowohl ertragsals auch aufwandseitig Versicherungsleistungen gegeben seien. Nur dann könne von zwei gleichartigen, aufeinander folgenden Leistungsverhältnissen gesprochen werden. Das Vorliegen einer Versicherungsleistung zwischen der Zweigniederlassung und dem Hauptsitz sei jedoch nicht aktenkundig.

H.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 erhebt die Zweigniederlassung (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 6. September 2018 und stellt folgende Anträge:

  1. Der Einspracheentscheid vom 6.9.2018 sei aufzuheben.

  2. Die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2010 bis 2012 seien wie folgt festzusetzen:

    1. Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2010 sei auf CHF 0.- festzusetzen. Der Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der für die betreffende Steuerperiode bereits abgelieferten Steuer ein Betrag von CHF 200'886.83 zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten.

    2. Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2011 sei auf CHF 0.- festzusetzen. Der Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der für die betreffende Steuerperiode bereits abgelieferten Steuer ein Betrag von CHF 208'051.11 zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten.

    3. Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2012 sei auf CHF 0.- festzusetzen. Der Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der für die betreffende Steuerperiode bereits abgelieferten Steuer ein Betrag von CHF 309'578.72 zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten.

    4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes.

  3. Eventualiter seien die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2010 bis 2012 wie folgt festzusetzen:

    1. Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2010 sei auf CHF 105'852.92 festzusetzen.

    2. Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2011 sei auf CHF 85'169.81 festzusetzen.

    3. Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2012 sei auf CHF 154'188.02 festzusetzen.

    4. Der Beginn des Zinslaufes für Verzugszinsen sei auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung durch die Beschwerdeführerin im November 2015 festzusetzen.

    5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes.

  4. Subeventualiter sei der Beginn des Zinslaufes für Verzugszinsen auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung durch die Beschwerdeführerin im November 2015 festzusetzen.

Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie beziehe keine steuerbaren Leistungen aus dem Ausland, da sie keine Eingangsleistungen von der Konzern-Servicing-Gesellschaft erhalte. Vielmehr würden die genannten Leistungen dem Hauptsitz erbracht, denn nur diesem könnten sie zugeordnet werden. Die Beschwerdeführerin begründet diese Sichtweise insbesondere damit, dass der Hauptsitz der wirtschaftliche und damit faktische Versicherer gegenüber den Schweizer Kunden sei. Die Beschwerdeführerin selbst sei gar nicht in der Lage, den schweizerischen Kunden Versicherungsdienstleistungen aus eigener Kraft anzubieten. Die Beschwerdeführerin beziehe demnach vom Hauptsitz von der Steuer ausgenommene Versicherungsleistungen und verkaufe diese in eigenem Namen und auf fremdes Risiko an die schweizerischen Kunden weiter. Mehrwertsteuerlich liege damit eine indirekte Stellvertretung vor.

Zur Begründung des Eventualantrags verweist die Beschwerdeführerin auf die in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2013 vorgebrachte Argumentation (vgl. Sachverhalt Bst. C).

Ihren Subeventualantrag, wonach der Beginn des Zinslaufes für Verzugszinsen auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung durch die Beschwerdeführerin im November 2015 festzusetzen sei, begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sich die ESTV - nachdem sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2013 ein erstes Mal zur Deklaration der Bezugssteuern an die ESTV gewandt habe - bis zum 8. Oktober 2015 Zeit gelassen habe, um der Beschwerdeführerin zu antworten (vgl. Sachverhalt Bst. D). Nach Erhalt des genannten Schreibens habe die Beschwerdeführern den Betrag von CHF 516'120.31 (betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2012) unter Vorbehalt unverzüglich bezahlt. Vorher sei keine formlose Überweisung möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen sei. Das Verfahren sei seitens der ESTV verzögert worden, woraus folge, dass sämtliche Verzugszinsen, welche für den Zeitraum vor der Zahlungsmöglichkeit eingefordert worden seien, Bussen-Charakter hätten.

I.

Mit Vernehmlassung vom 27. November 2018 beantragte die ESTV, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen.

Zur Begründung verweist die ESTV im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Rahmen des Einspracheentscheides vom 6. September 2018. Zum

im Rahmen der Beschwerde neu gestellten Subeventualantrag führt die ESTV aus, es sei zutreffend, dass die Beschwerdeführerin per 10. November 2015 eine Zahlung in Höhe von CHF 516'120.31 geleistet habe. Zutreffend sei auch, dass sich die Ausstellung einer Nachbelastung für den von der Beschwerdeführerin ursprünglich noch unbestrittenen Anteil an Bezugsteuern zwecks Abklärung des gesamten Sachverhalts verzögert habe. Die Beschwerdeführerin behaupte jedoch nicht, die ESTV hätte in rechtsmissbräuchlicher Absicht gehandelt. Ebenso wenig mache die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte sich bei der ESTV danach erkundigt, wie sie den von ihr unbestrittenen Teil an Bezugsteuern begleichen könne. Die Beschwerdeführerin äussere sich des Weiteren nicht dazu, weshalb der Zinsenlauf für die von ihr u.a. im Dezember 2013 nachgemeldete Bezugsteuer für die Steuerperiode 2008 erst im November 2015 zu laufen beginnen solle.

J.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

    2. Die Beschwerdeführerin ficht einen Einspracheentscheid der ESTV betreffend die Nachbelastung von Mehrwertsteuern an. Der Einspracheentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme in sachlicher Hinsicht nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 31 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 VwVG), hat die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

    3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG).

1.4

      1. Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG; vgl. auch E. 1.3). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60

        E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip (BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_970/2012 vom 1. April

        2013 E. 4.1).

      2. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 ZGB - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4308/2015 vom 18. Februar 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

2.

2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wurden die Bestimmungen des bis dahin gültigen Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300 ff.) aufgehoben (vgl. Art. 110 MWSTG). Art. 112 MWSTG legt jedoch fest, dass die aufgehobenen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften - unter Vorbehalt von Art. 113 MWSTG - weiterhin auf alle während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar bleiben.

Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2010 bis 2012. Somit ist in casu das MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV; SR 641.201]) in den in den Jahren 2010 bis 2012 gültigen Fassungen massgebend, worauf nachfolgend - wo nicht anders vermerkt - referenziert wird.

Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum aMWSTG verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann.

2.2

      1. Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 BV). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; vgl. auch KLAUS A. VALLENDER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 130 Rz. 8 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3502/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.1.1).

      2. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verlangt, dass ein modernes Verbrauchssteuersystem wie die Mehrwertsteuer nach Möglichkeit in seinen Auswirkungen neutral sein muss. Das heisst, es darf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht beeinträchtigen und hat das Gleich-

behandlungsgebot zu beachten. Die Mehrwertsteuer muss deshalb umfassend sein und alle Waren und Dienstleistungen im Inland gleichmässig erfassen. Andererseits muss vermieden werden, dass eine Steuerkumulation entsteht, weil die Waren und Dienstleistungen auf allen Stufen der Produktion und Verteilung und bei der Einfuhr besteuert werden. Diesem Zweck dient der Vorsteuerabzug. Damit wird die Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer dem Grundsatz nach verwirklicht, indem sichergestellt wird, dass die Endbelastung beim Konsumenten immer gleich hoch ist, und zwar unabhängig davon, auf welchem Weg die Ware oder Dienstleistung zu ihm gelangt (vgl. BGE 125 II 326 E. 6a, BGE 124 II 193 E. 8a, mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-3502/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.1.2 und A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 3.2; DIEGO CLAVADETSCHER, in: Kom-

mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015 [nachfolgend: Kommentar zum MWSTG], Art. 1 Rz. 156 ff.; FELIX GEIGER, in: MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, Geiger/Schluckebier [Hrsg.], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 1 Rz. 29; vgl. auch ALOIS CAMENZIND et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, Rz. 105 ff.).

2.3

      1. Dienstleistungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, unterliegen der Bezugsteuer, sofern sich der Ort der Leistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG).

      2. Sinn der Bezugsteuer ist die Realisierung des aus der Wettbewerbsneutralität fliessenden Bestimmungslandprinzips im internationalen Verhältnis. Wettbewerbsvorteile für ausländische Anbieter sollen damit vermieden werden. Die Bezugsteuer trägt zur lückenlosen Erfassung der Leistungen am Ort des Verbrauchs bei (ALOIS CAMENZIND et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2092). Mittels der Bezugsteuer werden Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, auf die gleiche Weise mit der Steuer belastet, wie wenn sie im Inland (von einer steuerpflichtigen Person) bezogen worden wären. Der Unterschied besteht insbesondere darin, dass die Steuer direkt beim Leistungsempfänger erhoben wird und nicht beim leistungserbringenden Unternehmen, das dann die Steuer auf den Leistungsempfänger überwälzt (Urteil des BVGer A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2.2).

      3. (Bezug)steuerpflichtig ist der Empfänger der Leistung im Inland, sofern er entweder nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist (Art. 45 Abs. 2 Bst. a MWSTG) oder - bei gegebenen weiteren Voraussetzungen - im Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000.- der Bezugsteuer unterliegende Leistungen bezieht (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG).

        In Analogie zu Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist von einem inländischen Empfänger auszugehen, wenn dieser den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte, für welche die Leistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte den Wohnort oder den Ort des üblichen Aufenthalts im Inland hat (FELIX GEIGER, in: MWSTG Kommentar, Art. 45 Rz. 38).

      4. Als Empfänger der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Vertragspartner des leistenden Unternehmers. Es ist unbeachtlich, für wen die Dienstleistung bestimmt ist bzw. wer die Dienstleistung verbraucht. Kauft beispielsweise eine Schweizer Managementgesellschaft zentral Marketingleistungen ein und verrechnet diese sodann einer ausländischen Konzerngesellschaft weiter, so gilt mit Bezug auf das erste Leistungsverhältnis die Managementgesellschaft als Leistungsempfängerin; die Marketingleistung ist somit im Inland steuerbar. Mit Bezug auf das zweite Leistungsverhältnis gilt die ausländische Konzerngesellschaft als Leistungsempfängerin; die Marketingleistung ist ausserhalb des Anwendungsbereichs des MWSTG und unterliegt nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. Mit Bezug auf die Pflichtverteidigung gilt nicht der Angeklagte als Leistungsempfänger, sondern der Staat, der den Pflichtverteidiger beauftragt hat (BGE 141 IV 344, E. 3 f.; Urteil des BGer 5A_504/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 3; vgl. zum Ganzen: FELIX GEIGER, in: MWSTG Kommentar, Art. 8 Rz. 8).

        Ob die Betriebsstätte - und eben nicht der im Ausland gelegene Hauptsitz

        • Empfängerin der Leistung ist, hängt von der Zweckbestimmung ab, die sich in erster Linie aufgrund von Art und Verwendung der Dienstleistung ermitteln lässt; wer (Sitz oder Betriebsstätte) den Auftrag erteilt hat oder die Rechnung bezahlt, ist lediglich ein Indiz für die Zurechnung der bezogenen Leistungen (GEIGER, in: MWSTG Kommentar, Art. 8 Rz. 16; NIKLAUS HONAUER, in: Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 9). Problematisch sind insbesondere jene Fälle, in denen sich eine einheitlich fakturierte Dienstleistung sowohl auf den Hauptsitz als auch auf die Betriebsstätte bezieht. Bei dieser Konstellation drängt sich eine gesonderte Fakturierung der Leistungen für den Hauptsitz und die Betriebsstätte auf, was auch aus direktsteuerlichen Gründen angezeigt sein kann (MARKUS WEIDMANN/DANIEL BADER, Die mehrwertsteuerliche Stellung der Betriebsstätten - Die Einheit des Unternehmens im nationalen und internationalen Verhältnis, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 801 ff., S. 831).

      5. Für die Bezugsteuerpflicht wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Dienstleistung eine (objektiv) steuerbare Leistung bildet (Urteil des BGer 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1; Urteil des BVGer A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2.1). Nicht der Bezugsteuer unterliegen folglich steuerausgenommene Leistungen im Sinne von Art. 21 MWSTG und steuerbefreite Leistungen im Sinne von Art. 23 MWSTG (vgl. Art. 109 Abs. 1 MWSTV; seit 1.1.2018 explizit in Art. 45a MWSTG; Urteil des BVGer A-3549/2018 vom 6. April 2020 E. 4.3).

      6. Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG Versicherungsund Rückversicherungsumsätze einschliesslich der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin.

        1. Der Begriff der Versicherungsbzw. Rückversicherungsumsätze wird weder im aMWSTG noch im MWSTG definiert. Die ESTV orientiert sich bezüglich des Versicherungsbegriffs an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Versicherungsaufsicht (vgl. MWST-Branchen-Info 16 "Versicherungswesen", gültig ab 1. Januar 2010, Ziff. 1.2), wonach eine Versicherung durch folgende fünf begriffsnotwendige Merkmale gekennzeichnet ist: 1. das Vorhandensein eines Risikos oder einer Gefahr; 2. die Prämie als Leistung des Versicherungsnehmers; 3. die Leistung des Versicherers; 4. die Selbständigkeit der Operation; und 5. die Kompensation der Risiken nach den Gesetzen der Statistik bzw. die Planmässigkeit des Geschäftsbetriebs (BGE 114 Ib 244 E. 4.a, 107 Ib 56; Urteile des BGer

          2C_833/2016 vom 20. Februar 2019 E. 3.3.2, 2C_410/2010 vom 21. Ja-

          nuar 2011 E. 3, 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 6.2; Urteil des BVGer A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.4.1,

          BVGE 2011/5 E. 6; ausführlich: ROLF NEBEL, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], 2001, Art. 101 N. 4 ff.).

        2. Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler erzielt, wer zwei

Voraussetzungen kumulativ erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat der Leistungserbringer als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter zu gelten. In objektiver Hinsicht muss es sich um sog. berufstypische Leistungen eines Versicherungsmaklers oder Versicherungsvertreters handeln. Nicht berufsspezifische Tätigkeiten, wie etwa Dienstleistungen im Bereich der Organisation, Administration, Koordination oder Geschäftsführung bleiben der Steuer unterworfen (vgl. Urteile des BGer 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.1, 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.6; Urteile des BVGer A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.4.2;

A-4516/2008 vom 5. Januar 2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

          1. Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler sind natürliche oder juristische Personen, die im Interesse von Versicherern oder potentiellen Versicherungsnehmern Versicherungsverträge anbieten und/oder abschliessen oder andere Vorbereitungshandlungen zum Abschluss von solchen durchführen (vgl. MWST-Branchen-Info 16, a.a.O., Ziff. 1.5.1). Um eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter handelt es sich nach der Praxis dann, wenn jemand im Auftrag von Versicherern Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt (Urteile des BGer 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.4; 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 3.3 f.). Demgegenüber ist der Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig und ist insbesondere auch berechtigt, gegenüber den Versicherern als Interessensvertreter des Versicherungsnehmers aufzutreten (Urteile des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016

            E. 2.3.4.1). Jedenfalls wirken beide als Intermediäre zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern auf den Abschluss von Versicherungsverträgen hin (vgl. Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.1; Urteil des BVGer A-4516/2008 vom 5. Januar 2011 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen).

          2. Zu den berufstypischen Aufgaben der Versicherungsvertreter bzw. -makler gelten nach der vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigten Praxis der ESTV die Ermittlung des Versicherungsbedarfs, d.h. die Analyse der Risiken sowie die Erarbeitung eines Konzepts zur Risikobewältigung, die Definition der Anforderungen an die Versicherungsbedingungen, die Ausschreibung und Evaluation der Offerten samt Preisund Leistungsvergleichen, die Verhandlung mit den Versicherern, die Ausarbeitung und Kontrolle der Vertragsdokumente, die laufende Überprüfung des Konzepts, die Unterstützung bei der Schadenabwicklung und die Unterstützung im Zusammenhang mit dem Prämieninkasso (vgl. MWST-Branchen-Info 16, a.a.O., Ziff. 1.5.1; Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.3;

Urteile des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016

E. 2.3.4.2, A-1533/2006 vom 18. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_552/2010 vom 10. Mai 2011]).

Vorausgesetzt ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den erbrachten Leistungen und dem Abschluss von Versicherungsverträgen. So hat das Bundesgericht die Leistungen eines von verschiedenen Krankenkassen gegründeten Vereins, welcher für seine Mitglieder bestimmte administrative Dienstleistungen im Bereich der Krankenversicherung erbrachte

(z.B. Führung der Dossiers der Versicherten, Zahlungsverkehr, Informatik, Buchhaltung), der Steuer unterworfen. Es begründete dies damit, dass die Erbringung solcher Dienstleistungen zwar durchaus zu den Aufgaben eines Versicherungsagenten gehören könnte. Doch habe der Verein keine Versicherungsverträge vermittelt, und es habe daher an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen solchen Verträgen und den erbrachten Leistungen gefehlt (Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.6; bestätigt in einem die PTT-Betriebe betreffenden Urteil 2C_284/2008 vom

23. September 2008 E. 3.4; Urteil des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 2.3.4.2).

2.3.7 Als Steuerund Abrechnungsperiode für nach Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG Bezugsteuerpflichtige (i.e. Bezug von der Bezugsteuer unterliegenden Leistungen für mehr als CHF 10'000.-) gilt das Kalenderjahr (Art. 47 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Art. 66 Abs. 3 MWSTG hat sich die einzig für die Bezugsteuer steuerpflichtige Person innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich bei der ESTV zu melden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren. Im Gegensatz zur ordentlichen MWST-Abrechnung gibt es für die Deklaration der Bezugsteuer kein amtliches Formular. Da die Bezugsteuer nach Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG immer nur für ein Kalenderjahr geschuldet ist, muss sich der Steuerpflichtige auch nicht bei der ESTV abmelden (HONAUER, in: Kommentar zum MWSTG, Art. 47 N. 5 ff.). Gestützt auf Art. 86 Abs. 1 MWSTG hat die steuerpflichtige Person innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen, andernfalls ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet ist (Art. 87 Abs. 1 MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.3.4 f.; HONAUER, in: Kommentar zum MWSTG, Art. 47 N. 5 mit weiteren Hinweisen).

2.4

      1. Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen auftritt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Steuerpflichtig kann nur eine Person sein, die ein Unternehmen betreibt und entweder Leistungen erbringt oder bei welcher der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte, der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird, im Inland liegt (Art. 8 Abs. 1 MWSTV).

      2. Als Betriebstätte gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 MWSTV jede feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Namentlich Zweigniederlassungen gelten als Betriebsstätten (Art. 5 Abs. 2 Bst. a MWSTV).

      3. Nach schweizerischem MWST-Recht werden der Hauptsitz und die Betriebsstätten bzw. Zweigniederlassungen eines Unternehmens als separate Steuersubjekte behandelt, soweit sie sich in unterschiedlichen Ländern befinden. Werden zum Beispiel Leistungen zwischen der schweizerischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens und seinem ausländischen Hauptsitz ausgetauscht, unterliegen die von der schweizerischen Betriebsstätte bezogenen Leistungen in der Regel der Bezugsteuer, sofern sie nicht von der Steuer ausgenommen sind.

Die Theorie der Behandlung von Hauptsitz und Betriebsstätte bzw. Zweigniederlassung als separate Steuersubjekte (Dual-Entity-Prinzip) steht im Widerspruch zum schweizerischen Zivilrecht, das sie als Teil einer einzigen juristischen Person definiert (REGINE SCHLUCKEBIER, in: MWSTG Kommentar, Art. 10 Rz. 141 ff.; WEIDMANN/BADER, a.a.O., S. 821). Eine Zweigniederlassung ist ein kaufmännischer Betrieb, der rechtlich Teil einer Hauptunternehmung ist, von der er abhängt, und der in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie jene ausübt, wobei er über eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Unabhängigkeit verfügt (BGE 142 II 113 E. 7.1 f.; BGE 117 II 85 E. 3). Eine Zweigniederlassung bildet mithin zusammen mit dem Hauptsitz eine rechtliche Einheit und ist selbst nicht rechtsfähig (Urteile des BGer 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.2; 4A_27/2013 vom 6. Mai 2013 E. 2.2).

2.5

      1. Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat. Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1 MWSTG und nach konstanter Rechtsprechung in erster Linie nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demgemäss grundsätzlich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (statt vieler: Urteile des BVGer A-2859/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.4, A-5720/2012 vom 19. Februar 2014 E. 2.3.7;

        RALF IMSTEPF, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG [nachfolgend: Zuordnung von Leistungen], in: ASA 78 S. 757 ff., 772).

      2. Wenn eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt (und somit nach aussen hin nicht als Leistungserbringerin auftritt), gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt (sog. direkte Stellvertretung), sofern die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG kumulativ erfüllt sind: Bst. a verlangt, dass die Vertreterin nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person gegenüber der Steuerbehörde eindeutig identifizieren kann. Bst. b setzt mit Bezug auf das Aussenverhältnis voraus, dass die Vertreterin das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses gegenüber dem Leistungsempfänger ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses (zumindest) aus den Umständen ergibt. Hierbei ist nach objektiven Massstäben - und gerade nicht nach der Wahrnehmung des konkreten Leistungsempfängers - zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche auf das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses schliessen lassen. Lediglich aus Sicht eines objektiven Dritten muss erkennbar gewesen sein, dass der Handelnde nicht sich selbst, sondern einen Dritten verpflichten wollte (Urteil des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mail 2019 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-713/2017 vom

2. Juli 2018 E. 2.4.3; PIERRE-MARIE GLAUSER, in: Kommentar zum MWSTG, Art. 20 Rz. 34 f.; IMSTEPF, Zuordnung von Leistungen, a.a.O.,

S. 773 ff.). Findet Art. 20 Abs. 1 MWSTG in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person (sog. indirekte Stellvertretung, Art. 20 Abs. 3 MWSTG [BGE 145 II 270 E. 4.4.3]; vgl. dazu: IMSTEPF, Zuordnung von Leistungen, a.a.O., S. 777 und RALF IMSTEPF, Der mehrwertsteuerliche «Aussenauftritt», Konturen eines unbestimmten Rechtsbegriffs [nachfolgend: Aussenauftritt], in: ASA 82 S. 451

ff., 465 ff.]). Der indirekte Stellvertreter, welcher die Leistung in seinem Namen, aber für die Rechnung des Vertretenen erbringt, wird in die Umsatzsteuerkette integriert, indem die wirtschaftliche Realität zwischen dem Vertretenen und dem Dritten ignoriert und unterstellt wird, dass der Vertreter dem Dritten eine Leistung erbringt, welche ihm vorher vom Vertretenen erbracht worden ist. Somit wird die Vermittlungsleistung zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter durch eine Warenlieferung oder Dienstleistung ersetzt. Dadurch wird der indirekte Stellvertreter in die gleiche Lage versetzt, wie wenn er für eigene Rechnung handeln würde (vgl. Art. 20 Abs. 1 MWSTG; GLAUSER, Kommentar zum MWSTG, a.a.O., Art. 20 Rz. 19; vgl. IMSTEPF; Aussenauftritt, S. 463). Hierbei soll die Rechtsfolge bzw. Fiktion aus Abs. 3 nicht eine absolute Gleichqualifizierung der beiden Leistungen, sondern nur eine Gleichqualifizierung bzgl. der objektiven Merkmale erreichen (wie bspw. «Art der Leistung» oder Höhe des Entgelts; Urteile des BVGer A-2273/2019 vom 19. Februar 2020 E. 2.4.3; A-713/2017 vom

2. Juli 2018 E. 2.4.3; GLAUSER, Kommentar zum MWSTG, a.a.O., Art. 20 Rz. 20; IMSTEPF, Zuordnung von Leistungen, a.a.O., S. 777 f.).

2.6

      1. Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar, das heisst voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt (Art. 19 Abs. 1 MWSTG; GEIGER, in: MWSTG Kommentar, Art. 19 Rz. 1).

      2. Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskomplexe), werden mehrwertsteuerlich jedoch dann als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang betrachtet, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden. Dabei wird zwischen einer Gesamtleistung und einer Hauptleistung mit akzessorischer Nebenleistung unterschieden (Art. 19 Abs. 3 und 4 MWSTG; Urteil des BVGer A-1266/2013 vom 5. November 2013 E. 2.2).

2.7 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivilbzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die zivilbzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteile des BGer 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2, mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-6642/2017 vom 5. November 2018 E. 4.5).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Kunden in der Schweiz im eigenen Namen auftritt und damit Erbringerin der Versicherungsleistungen ist (E. 2.5.1). Unbestritten ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin Dienstleistungen aus dem Ausland bezieht, um ihre Versicherungsleistungen erbringen zu können. Bestritten ist hingegen zunächst (den Hauptantrag betreffend), ob die Beschwerdeführerin von der Konzern-Servicing-Gesellschaft mit Sitz in (Bezeichnung des Landes) direkt diverse Dienstleitungen bezieht, um damit ihre Dienstleistungen für die schweizerischen Endkunden erbringen zu können oder ob die Dienstleistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft zuerst dem Hauptsitz in (Bezeichnung des Landes) erbracht werden, welcher die genannten Leistungen daraufhin gemeinsam mit eigenen Leistungen (Verwaltungsleistungen [vgl. Sachverhalt Bst. C]) als von der Bezugsteuer ausgenommenes Paket an die Beschwerdeführerin weiterleitet.

3.2

      1. Wie im Sachverhalt in Buchstabe C schon ausgeführt, besteht zwischen der Konzern-Servicing-Gesellschaft und der Beschwerdeführerin die (multilaterale) Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3, welche ab dem 1. Januar 2010 wirksam wurde. Appendix 2, Exhibit 3, definiert, dass die Beschwerdeführerin von der Konzern-Servicing-Gesellschaft Leistungen in den Bereichen HR, Rechtliches, IT, Finanzen, Aktuariat, «Treasury», «Facilities»,

        «Sales and Marketing», «Underwriting», «Account Management and Administration» sowie «Claims and Billing» bezieht. Die vertragschliessenden Parteien einigen sich darüber hinaus, dass die von der Konzern-ServicingGesellschaft erbrachten Leistungen möglichst exakt den jeweiligen Leistungsempfängern zugeordnet werden sollen. Unterschieden wird zwischen

        «reimbursable services», d.h. Leistungen, die dem jeweiligen Leistungsempfänger belastet werden, und «reimbursable costs», wobei es sich um Rechnungen für Leistungen handelt, die nicht direkt von der leistungsempfangenden Partei, sondern von einer «advancing party» bevorschusst werden. Die «advancing party» ist in der Folge dafür verantwortlich, dass die Kosten dem jeweiligen Leistungsempfänger zugeordnet werden.

      2. Als Empfänger der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Vertragspartner des leistenden Unternehmers. Es ist unbeachtlich, für wen die Dienstleistung bestimmt ist bzw. wer die Dienstleistung verbraucht. Ob die Betriebsstätte - und eben nicht der im Ausland gelegene Hauptsitz - Empfängerin der Leistung ist, hängt jedoch von der Zweckbestimmung ab, die sich in erster Linie aufgrund von Art und Verwendung der Dienstleistung

ermitteln lässt; wer (Sitz oder Betriebsstätte) den Auftrag erteilt hat oder die Rechnung bezahlt, ist lediglich ein Indiz für die Zurechnung der bezogenen Leistungen (E. 2.3.4).

Vertragspartnerin der Konzern-Servicing-Gesellschaft und Empfängerin der Dienstleistungen der Letzteren ist gemäss der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 die Beschwerdeführerin. Mangels Rechtsfähigkeit kann die Beschwerdeführerin, bei welcher es sich bekanntlich bloss um eine Zweigniederlassung handelt, zwar nicht sich selbst verpflichten, sondern immer nur die Rechtsperson, welcher sie angehört (i.e. eigentlicher Vertragspartner ist der Hauptsitz), doch ist die Tatsache, dass nicht der Hauptsitz, sondern explizit die Beschwerdeführerin in der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 als Vertragspartnerin und Leistungsempfängerin aufgeführt ist, ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin Empfängerin der Dienstleistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft ist. Des Weiteren sind die Dienstleistungsbezüge, um die es hier geht, unbestrittenermassen für den Schweizer Markt bestimmt und fliessen damit in Versicherungsleistungen, welche die Beschwerdeführerin in eigenem Namen den Kunden in der Schweiz erbringt. Auch dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin

  • ohne Umweg über den Hauptsitz - die Dienstleistungen der KonzernServicing-Gesellschaft direkt empfängt.

    3.3

        1. Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivilbzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (E. 2.7).

        2. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Hauptantrag im Wesentlichen damit, dass sie keine Leistungen von der Konzern-Servicing-Gesellschaft und damit keine der Bezugsteuer unterliegende Leistungen beziehe. Vielmehr würden die genannten Leistungen dem Hauptsitz erbracht, denn nur diesem könnten sie zugeordnet werden. Die Beschwerdeführerin begründet diese Sichtweise insbesondere damit, dass der Hauptsitz der wirtschaftliche und damit faktische Versicherer gegenüber den Schweizer Kunden sei. Die Beschwerdeführerin selbst sei gar nicht in der Lage, den schweizerischen Kunden Versicherungsdienstleistungen aus eigener Kraft anzubieten. Die Beschwerdeführerin beziehe demnach vom Hauptsitz von der Steuer ausgenommene Versicherungsleistungen und verkaufe diese in eigenem Namen und auf fremdes Risiko an die schweizerischen Kunden weiter. Mehrwertsteuerlich liege damit eine indirekte Stellvertretung vor. Deshalb sei vorliegend nicht auf die zivilrechtliche Ausgestaltung, sondern

          auf den tatsächlich wirtschaftlich ablaufenden Sachverhalt abzustellen (vgl. Sachverhalt Bst. H).

          Wie erwähnt (E. 3.1), ist an sich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, die den Kontakt zu den Schweizer Kunden hält und die Versicherungsverträge in eigenem Namen unterzeichnet, gegenüber den Schweizer Kunden mehrwertsteuerlich als Erbringerin der Versicherungsleistungen auftritt. Die Beschwerdeführerin weist diesbezüglich aber auf die regulatorischen Vorgaben hin, die zu ihrer Gründung und Existenz geführt hätten. Nur aus aufsichtsrechtlichen und formellen Gründen schliesse sie die Versicherungsverträge mit den Schweizer Kunden ab und verbuche das Schweizer Geschäft für sich. Aus Sicht der Leistungsempfänger trete jedoch der Hauptsitz bzw. der dahinterstehende Konzern als wirtschaftlicher und damit tatsächlicher Erbringer der Versicherungsleistungen auf. Hieraus folgert die Beschwerdeführerin in einem zweiten Schritt, dass die Leistungen Dritter, die mit den Versicherungsleistungen zusammenhängen, dem Hauptsitz zugeordnet werden müssen. Leistungsempfänger der Dienstleistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft sei somit der Hauptsitz. Als blosse Zweigniederlassung könne die Beschwerdeführerin zivilrechtlich gesehen gar keine Verträge abschliessen. Als Vertragspartei der Versicherungsverträge und somit als Erbringer der Versicherungsleistungen komme demnach aus zivilrechtlicher Perspektive einzig der Hauptsitz in Frage.

          1. Dass der Hauptsitz der wirtschaftliche und damit faktische Versicherer gegenüber den Schweizer Kunden sei und diesem daher die Dienstleistungsbezüge von der Konzern-Servicing-Gesellschaft zuzuordnen seien, begründet die Beschwerdeführerin vorab mit dem Aussenauftritt. Es sei ohne weiteres ersichtlich, dass aus Sicht der Versicherungsnehmer die A. -Gruppe bzw. der Hauptsitz die Versicherungsleistungen erbringe und nicht die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin will ihren eigenständigen Aussenauftritt aufgrund von vier Indizien verneint wissen.

            • Erstens trete die A. lediglich als Gruppe, i.e. als global tätiger Versicherungskonzern auf. Die einzelnen Konzerngesellschaften sowie die Zweigniederlassungen hätte keinen eigenen Aussenauftritt.

            • Zweitens sei die A.

              eine weltweit tätige Versicherungs-

              gruppe, die Versicherungslösungen für Auslandaufenthalte anbiete.

              Es sei ohne weiteres ersichtlich, dass aus Sicht der Versicherungsnehmer die Gruppe bzw. der Hauptsitz die Versicherungsleistung erbringe und nicht die vier-Personen-starke Zweigniederlassung in der Schweiz.

            • Drittens müssten die Versicherungsprämien auf ein Konto bei einer Bank in (Bezeichnung einer Stadt) überwiesen werden, welches auf den Hauptsitz laute (mit Verweis auf Beilage 33 der Beschwerde).

            • Viertens seien versicherungsrechtliche Ansprüche an eine Adresse der A. -Gruppe in (Bezeichnung eines Landes) zu richten.

          2. Vorab ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass ihre Argumentation einem offensichtlichen Widerspruch unterliegt. Entweder tritt sie gegenüber den Versicherungsnehmern in eigenem Namen nach aussen auf und ist Erbringerin der Versicherungsleistungen - was an sich unbestritten ist (auch bei Vorliegen indirekter Stellvertretung) - oder eben nicht. Träte hingegen der Hauptsitz gegenüber den Versicherungsnehmern als Leistungserbringer auf - wie seitens der Beschwerdeführerin vorgehend argumentiert - würden die Schweizer Kunden die Versicherungsleistungen direkt aus dem Ausland beziehen, womit die Argumentation, es liege hinsichtlich der Versicherungsleistungen indirekte Stellvertretung vor, dahinfiele.

            Mit ihrem Vorbringen, der Hauptsitz sei der tatsächliche Leistungserbringer und trete gegenüber den Schweizer Kunden auch als solcher auf, vermag die Beschwerdeführerin jedoch ohnehin nicht zu überzeugen. Erstens kann aus den in E. 3.3.2.1 dargelegten Indizien 1, 2 und 4 keinesfalls der Schluss gezogen werden, der Hauptsitz sei Leistungserbringer. Vielmehr geht hieraus hervor, dass den Kunden in der Schweiz durchaus bewusst sein dürfte, dass es sich bei der A. um einen weltweit tätigen Konzern handelt, bei welchem bestimmte Funktionen zentral von einzelnen Konzerngesellschaften wahrgenommen werden. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass sie den Hauptsitz als ihren unmittelbaren Leistungserbringer wahrnehmen.

            Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Indiz 3) lässt sich sodann der Beilage 33 der Beschwerde nicht entnehmen, ob es sich beim Inhaber bzw. Begünstigten des genannten Kontos, auf welches die Prämien geleistet werden, tatsächlich um den Hauptsitz handelt. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die

            Frage der Zahlstelle ohnehin nicht einheitlich geregelt sei. So seien gemäss einem anderen aktenkundigen Vertrag die Prämien an A. international in (Bezeichnung eines Landes) zu überweisen, wobei mit dem Begriff «A. international» offensichtlich einzig eine Marke gemeint sei (mit Verweis auf act. 6, Beilagen: Seite 39 und 51 des betreffenden Vertrags sowie act. 14, Beilage 18).

            Die Argumentation der Beschwerdeführerin, aufgrund des Aussenauftritts sei der Hauptsitz als der wirtschaftliche und damit faktische Versicherer gegenüber Schweizer Kunden zu betrachten, überzeugt demnach nicht.

          3. Dass der Hauptsitz der wirtschaftliche und damit faktische Versicherer gegenüber den Schweizer Kunden sei und diesem daher die Dienstleistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft zuzuordnen seien, begründet die Beschwerdeführerin sodann damit, dass ihre Existenz einzig versicherungsaufsichtsrechtlich bedingt sei. Die FINMA verlange, dass der Hauptsitz Prämieneinnahmen und die dazugehörenden Aufwände sowie die versicherungsmathematischen Aktiven und das Deckungskapital der Schweiz zuordne, sodass Schweizer Kunden ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen gegebenenfalls in der Schweiz vollstrecken könnten. Die Zweigniederlassung (i.e. die Beschwerdeführerin) verfüge jedoch über kein Eigenkapital und weder über Personal noch Infrastruktur, um das Versicherungsgeschäft selbständig durchführen zu können. Aus der beiliegenden Rechnung sei ersichtlich (mit Verweis auf Beschwerdebeilage 37), dass die Prämien eines schweizerischen Versicherungsnehmers, welche schliesslich bei der Beschwerdeführerin verbucht worden seien, direkt vom Hauptsitz fakturiert würden. Somit handle es sich beim tatsächlichen wirtschaftlichen Versicherer nicht um die Beschwerdeführerin, sondern um den Hauptsitz. Damit stehe fest, dass die Arbeiten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen auf Rechnung des Hauptsitzes erfolgen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinerlei unternehmerische Autonomie bzw. sei fremdbestimmt durch den Hauptsitz. Das monetäre Risiko der Versicherungsansprüche trage der Hauptsitz. Durch die fehlende finanzielle Autonomie sowie aufgrund der Risikoallokation sei es nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin auf eigene Rechnung handle. Sie handle auf Rechnung des Hauptsitzes. Da der Hauptsitz die Versicherungsgesellschaft sei, empfange er die Leistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft, da diese Dienstleistungen nur von ihm verwendet werden könnten.

          4. Vorab ist der Beschwerdeführerin hierzu zu entgegnen, dass - wie schon unter E. 3.3.2.2 ausgeführt - auch gemäss Beschwerdebeilage 37 (Prämienrechnung) die Prämien an A. International in (Bezeichnung eines Landes) zu überweisen sind, womit offenbleibt, welche Gesellschaft der A. -Gruppe bzw. welche Zweigniederlassung nun Begünstigte ist. Auf der Rechnung aufgeführt ist die Mehrwertsteuernummer der Konzern-Servicing-Gesellschaft, welche gemäss der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 auch das Inkasso übernimmt. Damit ist demnach keinesfalls bewiesen, dass der Hauptsitz die Prämien fakturiert bzw. vereinnahmt, wie seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wird.

            Wie die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid ausführt, ist zutreffend, dass bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsgesellschaften das geforderte Mindestkapital sowie die erforderlichen Eigenmittel für die Geschäftstätigkeit in der Schweiz an den ausländischen Hauptsitz anknüpfen (Art. 15 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01]). Gleichzeitig wird jedoch - wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt - versicherungsaufsichtsrechtlich verlangt, dass Prämieneinnahmen und die dazugehörenden Aufwände sowie die versicherungsmathematischen Aktiven und das Deckungskapital der Schweiz zugeordnet werden, sodass Schweizer Kunden ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen gegebenenfalls in der Schweiz vollstrecken könnten. Mit anderen Worten wird gerade auch versicherungsaufsichtsrechtlich verlangt, dass die Beschwerdeführerin auf eigene Rechnung handelt. Ob die Gründung einer Betriebsstätte, i.e. der Beschwerdeführerin, lediglich aus regulatorischen Gründen erfolgte und ob diese sodann lediglich aus regulatorischen Gründen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, ist für die mehrwertsteuerliche Beurteilung nicht von Relevanz. Wie sich die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit organisiert, i.e. unter anderem, über wieviel qualifiziertes Personal sie selbst verfügt bzw. in welchem Umfang sie Tätigkeiten auslagert, die der eigenen Leistungserstellung dienen, ist zudem Sache ihrer unternehmerischen Freiheit. Die Beschwerdeführerin kann ohne weiteres ausgelagerte Tätigkeiten direkt von Dritten beziehen, i.e. ohne dass diese über den Hauptsitz «laufen».

            Es gibt nach dem Gesagten keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin für Rechnung des Hauptsitzes handeln würde.

          5. Damit ist nicht vom Vorliegen des seitens der Beschwerdeführerin ins Feld geführten indirekten Stellvertretungsverhältnisses zwischen dem

    Hauptsitz, der Beschwerdeführerin und den Schweizer Versicherungskunden auszugehen. Vielmehr erbringt die Beschwerdeführerin die Versicherungsleistungen in der Schweiz sowohl im eigenen Namen als auch auf eigene Rechnung. Die von der Konzern-Servicing-Gesellschaft bezogenen Dienstleistungen sind dementsprechend nicht dem vermeintlichen faktischen Versicherer, i.e. dem Hauptsitz, zuzuordnen, sondern die Beschwerdeführerin ist Empfängerin der genannten Dienstleistungen (vgl. E. 3.2.2).

    3.3.3 Völlig haltlos sind die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Hauptantrags betreffend die infolge der Bezugsteuer anfallende taxe occulte sowie betreffend die rechtsungleiche Behandlung direkter Konkurrenten. Es ist gesetzgeberisch gewollt, dass Erbringer von der Steuer ausgenommener Leistungen die ihnen für Leistungsbezüge belastete Vorsteuer nicht abziehen können und diese Vorsteuer dementsprechend verdeckt auf die Empfänger der steuerausgenommenen Leistungen überwälzt wird. Dass mittels «Insourcing» die genannte taxe occulte verringert werden könnte, wie beschwerdeseitig moniert, ist systemimmanent. Es steht der Beschwerdeführerin - wie auch ihren Konkurrentinnen - frei, ihre Strukturen entsprechend anzupassen. Rechtsungleich behandelt wird sie jedenfalls nicht.

    3.4 Damit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin Empfängerin der seitens der Konzern-Servicing-Gesellschaft in Bezug auf Schweizer Versicherungsnehmer erbrachten Dienstleistungen ist und darauf - bei gegebener Steuerbarkeit - die Bezugsteuer abzurechnen hat.

    4.

      1. Streitig ist sodann (den Eventualantrag betreffend), ob sämtliche von der Beschwerdeführerin seitens der Konzern-Servicing-Gesellschaft bezogenen Dienstleistungen der Bezugsteuer unterliegen oder nur diejenigen, die die Beschwerdeführerin seinerzeit mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 als steuerbar deklariert hat (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung des Eventualantrags vollumfänglich auf die im Schreiben vom 23. Dezember 2013 vorgebrachte Argumentation.

      2. Im Schreiben vom 23. Dezember 2013 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, basierend auf der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 5 weise der Hauptsitz ihr einen Teil seiner Verwaltungskosten zu. Diese Leistungen seien steuerbar und würden der Bezugsteuer unterliegen (vgl.

        Sachverhalt Bst. C). Die Beschwerdeführerin führte sodann aus, die Krankenversicherungspolicen, die im Namen der Beschwerdeführerin abgeschlossen würden, würden durch Mitarbeiter der Konzern-Servicing-Gesellschaft an die Beschwerdeführerin vermittelt. Entsprechend würden die Administration der Policen, die Schadenbearbeitung sowie die Nachbetreuung der Kunden, die allenfalls in den Abschluss neuer oder in die Anpassung bestehender Versicherungsverträge münde, auch durch Mitarbeiter der Konzern-Servicing-Gesellschaft im Namen der Beschwerdeführerin geleistet. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien demnach die folgenden auf Basis der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 von der Konzern-Servicing-Gesellschaft bezogenen Dienstleistungen von der Steuer ausgenommen: «Sales and Account Management Support», «Full client operation Support», «Underwriting and Pricing», «Legal and Compliance» und

        «Actuarial Support». Denn bei diesen bestehe ein direkter Bezug zu Versicherungsverträgen, die durch die Beschwerdeführerin abgeschlossen worden seien und es handle sich dabei um berufstypische Tätigkeiten von Versicherungsvertretern bzw. Versicherungsmaklern. Die Beschwerdeführerin unterteilt sodann die weiteren von der Konzern-Servicing-Gesellschaft bezogenen Dienstleistungen in gemischt verwendete bzw. steuerbare und gelangt zum Schluss, dass sie Bezugsteuern in der im Eventualantrag definierten Höhe schuldet.

      3. Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler erzielt, wer zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat der Leistungserbringer als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter zu gelten. In objektiver Hinsicht muss es sich um sog. berufstypische Leistungen eines Versicherungsmaklers oder Versicherungsvertreters handeln (E. 2.3.6.2). Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler wirken als Intermediäre zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern auf den Abschluss von Versicherungsverträgen hin; sie führen also diejenigen Parteien zusammen, die letztlich miteinander einen Versicherungsvertrag abschliessen sollen. Um eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter handelt es sich nach der Praxis dann, wenn jemand im Auftrag von Versicherern Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt (vgl. E. 2.3.6.2.1).

        Im vorliegenden Fall ist die Konzern-Servicing-Gesellschaft unbestrittenermassen im Auftrag der Beschwerdeführerin und anderen Mitgliedern des Konzerns tätig (vgl. Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3). Zu prüfen ist somit

        vorab in subjektiver Hinsicht, ob die Konzern-Servicing-Gesellschaft Versicherungsvertreterin ist und als solche u.a. im Auftrag der Beschwerdeführerin Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt.

        Die Beschwerdeführerin beschränkt sich diesbezüglich darauf vorzubringen, die im Namen der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Versicherungsverträge würden durch Mitarbeiter der Konzern-Servicing-Gesellschaft an die Beschwerdeführerin vermittelt. Belege hierzu werden keine genannt und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. In Ziffer 11 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 ist gar vermerkt, dass mit diesem Vertrag kein Angestellten-/Agenturoder Vertretungsverhältnis begründet wird. Damit ist zu Ungunsten der beweisbelasteten Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es sich bei der Konzern-Servicing-Gesellschaft nicht um eine Versicherungsvertreterin handelt, womit deren Leistungen auch nicht von der Steuer ausgenommen sein können.

      4. Dementsprechend schuldet die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die mit Einspracheentscheid vom 6. September 2018 festgelegten Bezugssteuern.

    5.

      1. Streitig ist sodann (den Subeventualantrag betreffend), ob der Beginn des Zinsenlaufes für Verzugszinsen auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung durch die Beschwerdeführerin im November 2015 festzusetzen ist.

      2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Position im Wesentlichen damit, dass sich die ESTV - nachdem sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2013 ein erstes Mal zur Deklaration der Bezugssteuern an die ESTV gewandt habe - bis zum 8. Oktober 2015 Zeit gelassen habe, um der Beschwerdeführerin zu antworten (vgl. Sachverhalt Bst. D). Nach Erhalt des genannten Schreibens habe die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 516'120.31 (betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2012) unter Vorbehalt unverzüglich bezahlt. Vorher sei keine formlose Überweisung möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen sei. Das Verfahren sei seitens der ESTV verzögert worden, woraus folge, dass sämtliche Verzugszinsen, welche für den Zeitraum vor der Zahlungsmöglichkeit eingefordert worden seien, Bussen-Charakter hätten (vgl. Sachverhalt Bst. H).

      3. Die einzig für die Bezugsteuer steuerpflichtige Person hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich bei der ESTV zu melden, die bezogenen Leistungen zu deklarieren und die in diesem Zeitraum

    entstandene Steuerforderung zu begleichen, andernfalls ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet ist (E. 2.3.7).

    Vor dem Hintergrund dieser klaren Regelung vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Es wäre an ihr gewesen, sich - in Bezug auf die Steuerperiode 2010 - bereits anfangs 2011 an die ESTV zu wenden und sich um die Begleichung ihrer Bezugsteuerschuld zu kümmern, andernfalls die Verzugszinsen ohne weiteres zu laufen beginnen. Die Beschwerdeführerin hat sich indessen in Bezug auf sämtliche deklarierten Dienstleistungsbezüge zu spät bei der ESTV gemeldet (z.B. betreffend die Steuerperiode 2010 knapp 3 Jahre zu spät) und sich auch danach nicht erkundigt, wie sie den von ihr unbestrittenen Teil an Bezugsteuern begleichen kann. Dementsprechend ist die Beschwerde auch im Subeventualantrag abzuweisen.

    6.

    Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

    7.

    Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 8’500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 7 VGKE).

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2.

    Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 8’500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

    3.

    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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