Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-4852/2019 |
Datum: | 15.07.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Personensicherheitsprüfungen |
Schlagwörter : | Steuer; Person; Vorinstanz; Daten; Fachstelle; Personen; Sicherheit; Personensicherheitsprüfung; Risiko; Verfahren; Bundes; Ehemann; Urteil; Verfügung; Recht; Verhältnisse; Ex-Ehemann; Befragung; Steuerdaten; Ermächtigung; Entscheid; Sicherheitsrisiko |
Rechtsnorm: | Art. 12 DSG ; Art. 46 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 57 BV ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 143 II 425 |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-4852/2019
Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien A. ,
vertreten durch Daniel Stucki, Rechtsanwalt, Keller Schmutz Eisenhut Stucki, Beschwerdeführerin,
gegen
Gurtengasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Personensicherheitsprüfung.
A. ist Mitarbeiterin der Fachstelle Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS). In ihrer Funktion als ( ) führt sie unter anderem Personensicherheitsprüfungen durch. Im Jahr 2013 wurde sie ihrerseits einer erweiterten Personensicherheitsprüfung durch die Fachstelle PSP VBS unterzogen und von dieser als unbedenklich eingestuft.
Am 17. August 2018 eröffnete die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK) mit Ermächtigung von A. das Verfahren für die notwendige Wiederholung der erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung und forderte A. u.a. auf, zur Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse die angefügte Ermächtigungserklärung für die Einsichtnahme in ihre Steuerakten unterschrieben einzureichen. Damit sollte A. die Fachstelle PSP BK ermächtigen, bei den Steuerund Steuerjustizbehörden die Steuererklärungen ab dem Jahr 2012 inkl. der Steuerveranlagungsund Inkassodaten sowie Auskünfte über allfällige steuerliche Verwaltungsund Strafverfahren einzuholen und hierzu die Steuerbehörden von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
Mit Schreiben vom 30. August 2018 erklärte A. gegenüber der Fachstelle PSP BK, sie möchte zuerst über die möglichen Alternativen zur Ermächtigungserklärung, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 beschrieben seien, informiert werden und anschliessend einen Entscheid treffen.
Daraufhin bot die Fachstelle PSP BK A.
mit Schreiben vom
11. September 2018 an, die Unterlagen bis zum 2. Oktober 2018 selbst bei den Steuerbehörden zu besorgen und einzureichen. Alternativ wies sie auf die Möglichkeit hin, noch zu erstellende Tabellen mit den den Steuerunterlagen zugrundeliegenden Finanzdaten selbst auszufüllen und diese zusammen mit einer Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde, dass keine ausstehenden Steuerforderungen vorliegen würden und keine steuerlichen Verwaltungsund Strafverfahren eingeleitet, abgeschlossen oder zu erwarten seien, der Fachstelle PSP BK einzureichen. Ferner bat sie A. , die noch fehlenden Angaben zu ihrem Ehemann nachzureichen.
Mit Schreiben vom 25. September 2018 ersuchte A. die Fachstelle PSP BK um Zustellung der angebotenen Tabellen. Ferner erklärte sie, dass sich weitere Angaben zu ihrem Ehemann erübrigen würden, da sie sich per
11. September 2018 von diesem habe scheiden lassen.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 liess die Fachstelle PSP BK A. die Tabellen zukommen und setzte ihr Frist bis zum 25. November 2018, um diese inkl. Bestätigung der Steuerbehörde, dass keine ausstehenden Steuerforderungen vorliegen würden und keine steuerlichen Verwaltungsund Strafverfahren eingeleitet, abgeschlossen oder zu erwarten seien, auszufüllen und zu retournieren. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass zur Personensicherheitsprüfung die Datenerhebung über die persönlichen Beziehungen, die familiären wie auch die finanziellen Verhältnisse gehöre und diese somit für den Zeitraum von 2012 bis 2018 auch ihren ExEhemann erfasse. Sofern bei der Eheschliessung keine Gütertrennung vereinbart worden sei, seien auch seine finanziellen Verhältnisse während der Ehe anzugeben.
Am 31. Oktober 2018 ersuchte A. um eine Fristerstreckung, um bestehende Unklarheiten juristisch abklären zu können. Zudem müsse sie hinsichtlich der Offenlegung von Daten ihres Ex-Ehemannes mit diesem Rücksprache nehmen. Mit Schreiben vom 5. November 2018 erstreckte die Fachstelle PSP BK die Frist bis zum 9. Dezember 2018.
Mit E-Mail vom 3. Dezember 2018 leitete A. der Fachstelle PSP BK ein Schreiben ihres Ex-Ehemannes vom 30. November 2018 weiter, worin dieser festhält, dass kein ersichtlicher Grund vorliege, seine Steuerdaten zugänglich zu machen, weshalb sich die Fachstelle PSP BK bei der Datenerhebung alleine auf die Angaben seiner Ex-Ehefrau stützen müsse. A. fragte die Fachstelle PSP BK in diesem Zusammenhang an, ob rechtliche Grundlagen für die Offenlegung der Steuerdaten von Ex-Ehegatten bestehen würden und ob sie sich strafbar mache, wenn sie gegen den Willen ihres Ex-Ehemannes die Ermächtigung zur Einsicht in dessen Steuerdaten gebe. Bevor diese rechtlichen Fragen nicht geklärt seien, könne sie keine Ermächtigungserklärung unterzeichnen bzw. die Tabellen nicht ausfüllen.
Die Fachstelle PSP BK teilte A. mit E-Mail vom 4. Dezember 2018 mit, dass sie die Ermächtigung zur Einsicht in die Unterlagen der Steuerverwaltung verweigern dürfe. Da sie indes zur Mitwirkung verpflichtet sei, müsse sie bei einer Verweigerung der Akteneinsicht die Informationen zu ihren finanziellen Verhältnissen, wozu bei Vorliegen eines ordentlichen Ehegüterstandes auch die Errungenschaft während der Ehe gehöre, auf andere Weise beibringen.
Am 7. Dezember 2018 reichte A. die unterzeichnete Ermächtigungserklärung für die Einsichtnahme in ihre Steuerakten ein. Darauf merkte sie handschriftlich an, sie wolle nochmals auf das Schreiben ihres Exmannes hinweisen, der einer Offenlegung seiner Steuerdaten nicht zustimme.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern teilte der Fachstelle PSP BK am
19. Dezember 2018 auf Anfrage hin telefonisch mit, dass sie aufgrund der expliziten Einschränkung der Ermächtigung lediglich dann Einsicht in die Steuerakten gewähren könne, wenn A. selbst ein Gesuch um Ak- teneinsicht stelle. Die Fachstelle PSP BK forderte A. daraufhin mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 auf, ihr die Steuerakten (allenfalls mit gewissen Einschwärzungen betreffend das Eigengut des Ex-Ehepartners) oder die ausgefüllten Tabellen sowie die zusätzlichen Bestätigungen betreffend fehlender steuerlicher Verwaltungsund Strafverfahren bis zum
25. Januar 2019 zukommen zu lassen. Erneut wies sie darauf hin, dass auch die Informationen zur Errungenschaft der Fachstelle PSP BK zur Verfügung stehen müssten.
A. monierte mit Schreiben vom 11. Januar 2019, dass ihre Fragen vom 3. Dezember 2018 bis heute unbeantwortet geblieben seien. Im Weiteren beantragte sie erneut eine Fristerstreckung.
Die Fachstelle PSP BK teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 14. Januar 2019 mit, dass sie gestützt auf Art. 157 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG, BSG 661.11) ein Recht auf Einsicht in ihr Steuerdossier habe, sofern keine privaten oder öffentlichen Interessen dem entgegenstehen würden. Zudem seien der Fachstelle PSP BK keine
gesetzlichen Bestimmungen bekannt, welche eine Privatperson daran hindern würden, die Steuerunterlagen unverändert einer Behörde zukommen zu lassen. Für Privatpersonen bedürfe es auch keiner gesetzlichen Grundlage, um die eigenen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Eine weitere Fristerstreckung lehnte die Fachstelle PSP BK ab.
A. gelangte am 21. Januar 2019 erneut mit der Bitte um Fristerstreckung an die Fachstelle PSP BK, da sie die Unterlagen von der Steuerverwaltung noch nicht erhalten habe. Im Weiteren machte sie insb. darauf aufmerksam, dass es ein rechtliches Problem zwischen der Fachstelle PSP BK und der Steuerbehörde sei, wenn keine Akteneinsicht gewährt werde. Die Fachstelle PSP BK nahm die entsprechende E-Mail zu den Akten.
Am 24. Januar 2019 liess die Steuerverwaltung des Kantons Bern A. die Steuererklärungen 2012-2017 sowie die Veranlagungsverfügungen 2012-2016 zukommen.
Am 6. Februar 2019 fand die persönliche Befragung von A. durch die dafür zuständigen Personen der Fachstelle PSP BK statt. Sie wurde insb. zu ihren engen persönlichen Beziehungen, ihren familiären Verhältnissen und ihrer finanziellen Lage befragt. Anlässlich dieser Befragung reichte A. ihre Steuerunterlagen (Inkasso 2012, 2013, 2017, 2018;
Steuererklärungen 2012-2017; Veranlagungsverfügungen 2012-2016) zu den Akten, wobei sie die ihren Ex-Ehemann betreffenden Angaben (namentlich seine Erwerbseinkommen und Vermögenswerte sowie Wohnadresse und Geburtsdatum) zuvor geschwärzt hatte.
Mit Schreiben vom 11. April 2019 teilte die Fachstelle PSP BK A. mit, dass sie aufgrund der erhobenen Daten sowie der aktuellen Aktenlage beabsichtige, keine Verfügung mit Sicherheitserklärung zu erlassen und übermittelte ihr den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme. A. beantragte mit Eingabe vom 6. Juni 2019, vom Erlass der beabsichtigten Verfügung sei Umgang zu nehmen und es sei ihr die Sicherheitserklärung zu erteilen, eventualiter sei das Verfahren weiter zu führen und die Frage neu prüfen. In ihrer Stellungnahme rügte sie insb. die Verfahrensführung und die Sachverhaltserstellung und -darstellung durch die Fachstelle PSP
BK. Zudem teilte sie mit, sie sei innerhalb der Fachstelle PSP VBS in eine Führungsposition befördert worden und reichte unter anderem weitere Unterlagen betreffend ihr Vermögen per 31. Dezember 2018 ein.
Mit Verfügung vom 16. August 2019 beurteilte die Fachstelle PSP BK A. als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes über die Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) und der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) und erliess eine Risikoerklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe infolge verschiedener Risikoquellen keine Gewähr für ein integres, zuver- lässiges und vertrauenswürdiges Verhalten von A. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.
Gegen den Entscheid der Fachstelle PSP BK (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Sicherheitserklärung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Bst. a PSPV zu erlassen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, um das Verfahren weiterzuführen und im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, ihr Verhalten, in welchem die Vorinstanz Sicherheitsrisiken zu sehen glaube, sei auf ihre grosse Verunsicherung zurückzuführen, die ihr Ex-Ehemann durch seine Weigerung, Informationen über seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen, hervorgerufen habe. Die wahrgenommenen Mängel an Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit würden sich sachlich nicht begründen lassen und im Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehen.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. November 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an sie zurückweisen.
In ihren Schlussbemerkungen vom 8. Januar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und macht einige ergänzende Ausführungen.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Organisationseinheit der Bundeskanzlei und damit einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt (insb. nicht im Sinne von dessen Abs. 1 Bst. a), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; Urteile des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.1 und A- 7512/2006 vom 23. August 2007 E. 1.2; vgl. ferner Art. 21 Abs. 3 BWIS und statt vieler das Urteil des BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.1).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (vgl. statt vieler Urteil des BGer 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 6.2.1 m.w.H.).
Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung (Art. 57 Abs. 1 BV). Eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entsteht, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat üben, gegen den Staat selbst arbeiten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollen. Für solche Funktionen sollen daher nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar sind und Gewähr bieten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (Botschaft vom 7. März 1994 zum BWIS und zur Volksinitiative
«S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei», BBl 1994 II 1147). Um dies sicherzustellen, sieht das BWIS im Sinne einer vorbeugenden Massnahme unter anderem Personensicherheitsprüfungen vor (Art. 2 Abs. 2 Bst. a BWIS). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insb. Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. das Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2; Urteile des BVGer A-2677/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2
und A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.2).
Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei gewissen Personen, die eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a-e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken (vgl. das Urteil des BGer 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 2.4). Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der geprüften Person erhoben, insb. über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, die die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Bei einer Personensicherheitsprüfung nach Art. 12 Abs. 2 PSPV erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten
durch persönliche Befragung der betroffenen Person (Art. 12 Abs. 3 PSPV
i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. f BWIS). Sie kann zusätzlich die Daten durch Befragung von Drittpersonen erheben, wenn die betroffene Person zugestimmt hat (Art. 12 Abs. 3 PSPV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. e BWIS). Damit eine Personensicherheitsprüfung ihren Zweck erfüllen kann, muss gewährleistet sein, dass diejenigen Informationen, welche für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos relevant sind, auch tatsächlich erhoben werden können und dass die Informationen, auf welche die Fachstelle ihren Entscheid stützt, korrekt sind. Wenn unter anderem eine seriöse Beurteilung einer möglichen Erpressbarkeit, aber auch der Vertrauenswürdigkeit und Integrität einer Person gemacht werden soll, kann es unter Umständen notwendig sein, die Aussagen der betroffenen Person durch das Konsultieren weiterer Quellen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. das Urteil des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.).
Gestützt auf die erhobenen Daten wird eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos kann auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (Urteil des BGer 1C_635/2014 vom 29. September 2015 E. 2.3; statt vieler Urteil des BVGer A-2677/2017 vom 13. März 2018 E. 5.3.4).
Die Prüfbehörde erlässt eine Sicherheitserklärung, wenn sie die Person als unbedenklich beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. a PSPV), eine Sicherheitserklärung mit Auflagen, wenn sie die Person als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. b PSPV), eine Risikoerklärung, wenn sie die Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV) oder eine Feststellungserklärung, wenn für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind (Art. 22 Abs. 1 Bst. d PSPV).
Die Vorinstanz begründet den Erlass einer Risikoerklärung nach Art. 22
Abs. 1 Bst. c PSPV mit dem Vorliegen diverser Risikoquellen, die in ihrer Gesamtheit ein Sicherheitsrisiko darstellen würden.
Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf eine Teilabklärung abstützt, die bereits ausreichende Daten ergeben habe, um einen Entscheid in der Sache zu treffen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung aufhebt, ist die Vorinstanz der Ansicht, dass die Sache zwecks Erhebung sämtlicher Daten aller Lebensbereiche nach Art. 19 BWIS und neuem Entscheid an sie zurückzuweisen wäre.
Der massgebende Sachverhalt dreht sich gemäss der Vorinstanz um die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei aus Gründen des Datenschutzes verpflichtet, Ehegatten resp. Ex-Ehegatten über die Datenerhebung bei der zu prüfenden Person zu informieren, da diese als Drittpersonen plötzlich Gegenstand eines Verfahrens würden. Art. 12 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) verbiete privaten Personen insb. ohne Rechtfertigungsgrund, Daten einer anderen Person gegen deren ausdrücklichen Willen zu bearbeiten. Verbiete eine Person die Bearbeitung ihrer Daten, dann falle die Einwilligung als möglicher Rechtfertigungsgrund dahin. Verbleiben würden die gesetzlichen Grundlagen bzw. das überwiegende öffentliche oder private Interesse als Möglichkeiten, die Widerrechtlichkeit aufzuheben. Die meisten Personen würden die Ermächtigung für die Einsicht in die Steuerdaten während einer Ehe wie auch nach einer Ehe damit rechtfertigen, dass ihr privates Interesse an der Durchführung der Personensicherheitsprüfung, der Ausübung der Funktion und der vereinfachten Darlegung der finanziellen Verhältnisse wie auch das öffentliche Interesse an der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse bei verheirateten/geschiedenen Ehepartnern im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung höher gewertet würden als das Interesse des Partners und insb. des Ex-Ehepartners an der Geheimhaltung der allgemeinen Angaben zur Person, der finanziellen Daten oder auch der Steuerdaten. Die Daten würden im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung nicht veröffentlicht, sondern nur zu einem gesetzlich vorgesehenen, bestimmten und eingeschränkten Zweck (Prüfen der finanziellen Verhältnisse) von der Vorinstanz, welche dem Amtsgeheimnis unterstehe, zur Kenntnis genommen. Trotz der datenschutzrechtlichen Rechtfertigungsmöglichkeit bestehe kein Zwang und keine Pflicht für die zu prüfenden Personen, die Ermächtigung zur Einsicht in die Steuerdaten zu erteilen. Die Datenerhebung im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung zur Feststellung der finanziellen Lage gemäss BWIS könne auch auf
anderem - allenfalls für die betroffene Person aufwändigerem - Wege als den Steuerunterlagen erfolgen. Die betroffene Person könne jedoch auch trotz Rechtfertigungsmöglichkeit des Datenschutzgesetzes für eine Datenerhebung, die sich auf Steuerunterlagen, Tabellen oder Surrogate abstützt, diese Interessensabwägung anders vornehmen. Sie dürfe sich explizit darauf berufen, diese Rechtfertigungsmöglichkeiten nicht in Anspruch zu nehmen und die Interessen der Drittperson vor ihre eigenen und die öffentlichen Interessen zu stellen. Die daraus entstehenden Folgen müssten allerdings bei der Entscheidfindung gewürdigt werden.
Gestützt auf den erhobenen Sachverhalt macht die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin folgende Risikoquellen aus:
Vernachlässigung der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber
Unwissenheit und Unfähigkeit, gesetzeskonformes Handeln abzuklären
Handlungen gegen Treu und Glauben
Nichtbeachtung behördlicher Hinweise
Fehlendes Verständnis betreffend Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und dessen Datenerhebung
Zuweisen der (eigenen) Güterund Interessenabwägungen an die Behörden und Flucht in die Unwissenheit
Widerspruch zwischen Aussagen und Handeln der betroffenen Person
Zweifelhafte Gesetzestreue
Nichtoffenlegen von möglichem Interessenskonflikt und Befangenheiten
Verschleierung der effektiven finanziellen sowie der steuerlichen Verhältnisse des Ehepaares während der Dauer der Ehe
Unvermögen, die eigene finanzielle Lage innert nützlicher Zeit darzulegen und Abhängigkeit/Angriffsmöglichkeit wegen einer Lebensführung über dem eigenen Erwerbseinkommen
Unter Ziff. 1 wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, dass ihr zwar das angebliche Problem, dass sich Ex-Ehepartner weigern, Einsicht
in die Steuerunterlagen zu geben, schon vor ihrem eigenen Verfahren bekannt gewesen sei, sie darüber aber weder ihren Vorgesetzten, noch den Rechtsdienst oder den Leiter der Fachstelle PSP VBS informiert habe. Eine Mitarbeitende des Bundes, die der Meinung sei, dass ihre Verwaltungseinheit regelmässig rechtliche Grundlagen wie die Vorschriften des Datenschutzes missachte, aber nichts dagegen unternehme bzw. darüber schweige, verstosse nach Art. 20 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom
24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) gegen die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Die Vorwürfe gemäss den Ziff. 2 bis 8 betreffen die Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz bemängelt insb., dass die Beschwerdeführerin sich widersprüchlich verhalte. So habe sie etwa Angst, sich strafbar zu machen, könne aber keine Grundlage für eine allfällige Strafbarkeit liefern und sie befürchte nicht, dass ihr Ex-Ehemann sie anzeigen würde, habe aber dennoch in den eingereichten Steuerunterlagen sämtliche ihn betreffenden Informationen (Adresse, Geburtsdatum, Versicherungsnummer, Emailadresse, Telefonnummer, Kontenbezeichnungen etc.) eingeschwärzt. Bei der Befragung sei die Beschwerdeführerin um Ermächtigung gebeten worden, den Ex-Ehemann über seine Weigerung sowie über die finanziellen Verhältnisse während der Ehe befragen zu dürfen. Diese habe sie nicht erteilt und erklärt, sie erachte eine Befragung ihres Ex-Ehemannes als nicht notwendig, sondern werde wenn nötig selber nochmals mit diesem sprechen. Im Anschluss seien diesbezüglich aber keine Informationen eingegangen (Ziff. 2 und 7). Sie verhalte sich treuwidrig, wenn sie für ihr Vorgehen Argumente bzw. Sachzwänge vorbringe, welche faktisch gar nicht gegeben seien (Ziff. 3). Zudem habe sie sich mehrfach als unwissend ausgegeben, obwohl ihr die Relevanz der eingeforderten Daten mehrfach aufgezeigt worden sei (Ziff. 4 und 6). Sie nehme Hinweise auf die Mitwirkungspflicht persönlich und verzögere das Verfahren (Ziff. 5). Überdies sei sie unfähig, im privaten Bereich verschiedene Interessen oder Güter gegeneinander abzuwägen, was begründete Zweifel daran aufkommen lasse, ob sie eben solche Abwägungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ( ) im rechtlich geforderten Umgang wahrnehmen könne (Ziff. 6). Da versäumt worden sei, bis am 17. Juli 2018 die notwendige Wiederholung ihrer Personensicherheitsprüfung einzuleiten, habe sie am 3. August 2018 eine Prüfung nach Art. 10 PSPV durchführen lassen, dabei jedoch die Adressen des Wohnsitzes und Wochenaufenthalte der letzten fünf Jahre nicht angegeben, obwohl diese massgebend seien. Zugleich habe sie trotzdem unterschriftlich
bestätigt, dass die Angaben inkl. Adressen vollständig und korrekt seien (Ziff. 8; vgl. auch Vernehmlassung).
Unter Ziff. 9 äussert sich die Vorinstanz zur seit Februar 2018 geführten Beziehung der Beschwerdeführerin mit einem Ermittler des Rekrutierungszentrums B. dahingehend, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb lediglich die direkten Vorgesetzten, nicht aber der Leiter der Fachstelle PSP VBS darüber informiert worden sei. Sofern es seit Beginn der Beziehung zu keiner Zusammenarbeit gekommen sei, dürfte diese Information nämlich keine Konsequenzen nach sich ziehen. Da die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Stellenbeschreibung aber bei dienstlicher Notwendigkeit ( ) und im März 2018 dreimal ( ) im Rekrutierungszentrum B. tätig gewesen sei, sei nicht ausgeschlossen, dass sie genau jene Dossiers behandelt und zum Entscheid geführt habe, die ihr Partner
der jedenfalls an einem der fraglichen Tage krankheitsabwesend war - zuvor vorbereitet habe.
Schliesslich wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter Ziff. 10 und 11 vor, ihre finanzielle Lage zu verschleiern und erkennt eine potenzielle Erpressbarkeit zufolge einer Lebensführung über dem Ewerbseinkommen. Insb. habe sie in den eingereichten Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2017 die Konten und das Erwerbseinkommen des Ehepartners, aber auch die Berufsauslagen oder Kreditkartenschulden eingeschwärzt. Aus den Unterlagen sei auf negative Kontostände und ein geringes Geschäftsvermögen des Ehemannes zu schliessen. Dennoch habe er nach den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Befragung kurz vor der Scheidung genügend Geld aufbringen können, um seine GmbH in eine AG umzuwandeln und sich im Jahr 2018 ein Auto für Fr. 60'000.- zu kaufen. Diese Umstände liessen Zweifel an den Aussagen und Einschätzung der Beschwerdeführerin über die Korrektheit der steuerlichen Angelegenheiten zu. Die Beschwerdeführerin habe auch die mehrfach erwähnte und erbetene Bestätigung der Steuerbehörde über allfällige steuerrechtliche Verwaltungund Strafverfahren bis zum Erlass der Verfügung nicht eingereicht. Desweiteren falle auf, dass die liquiden Mittel der Beschwerdeführerin Ende 2012 rund Fr. 100'000.- betragen hätten, während Ende 2017 nach Abzug der Negativsalden des Ehepartners noch Fr. 512 vorhanden gewesen seien; zugleich habe das Aktienportfolio schrittweise abgenommen. Es ergebe sich, dass die Lebensführung der letzten Jahre nicht nur durch das eigene Erwerbseinkommen der Ehegatten finanziert worden sei. Eine gewisse Abhängigkeit vom Elternhaus oder von weiteren Einnahmequellen erachtet die Vorinstanz unter diesen Umständen als sachlogisch
erstellt, wodurch eine Erpressbarkeit und Bestechlichkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Die am 6. Juni 2019 eingereichten Unterlagen zeigten, dass die liquiden Mittel Laufe des Jahres 2018 wieder auf mindestens Fr. 63'172.- angestiegen seien. Diese Zunahme bei einem Nettojahreslohn von Fr. 93'000.- sei erklärungsbedürftig, zumal die Beschwerdeführerin angegeben habe, mit ihrem Partner viele Reisen zu unternehmen. Es sei nicht bekannt, woher das nun belegte Geld stamme. Das Vorhandensein von Vermögenswerten und das Fehlen von Betreibungen oder Schulden würden auf jeden Fall eine mögliche Erpressbarkeit oder Bestechlichkeit nicht ausschliessen.
4.4 In der Summe erkennt die Vorinstanz in den genannten Punkten einen in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin liegenden vielschichtigen Mangel in deren Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Aufgrund dieser Unzulänglichkeit müsse an der korrekten Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben gezweifelt werden. Der Beschwerdeführerin sei die Schlüsselfunktion als ( ) in einem Rekrutierungszentrum und als ( ) in der Zentrale der Fachstelle PSP VBS in Bern übertragen gewesen. In dieser Funktion habe sie laut eigenen Ausführungen in Bezug auf ihren Einsatz im Jahr 2018 und gestützt auf die Stellenbeschreibung als ( ) in einem Rekrutierungszentrum Verfahren nach Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) oder als ( ) Personensicherheitsprüfungen nach Art. 19 ff. BWIS durchführen sollen. Zu ihren Aufgaben habe insb. die Durchführung von Sicherheitsprüfungen bezüglich der persönlichen Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der sicherheitsempfindlichen Funktion und/oder entsprechendem Risikoprofil gehört. Ausserdem sei sie mit dem Erlass formell und materiell korrekter, beschwerdefähiger Verfügungen mit Beschwerdeinstanz Bundesverwaltungsgericht / Bundesgericht, der Durchführung von Abklärungen und Verifikationen bei Schweizerischen Gerichten, inund ausländischen Behörden sowie Drittpersonen, sowie auch dem Gewähren des rechtlichen Gehörs bei Sicherheitsrisiken gemäss BWIS, PSPV und VwVG betraut gewesen. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2019 habe sie über ihre Beförderung in die Stelle ( ) Rekrutierungszentrum C. informiert. Da der Vorinstanz die Stellenbeschreibung des bisherigen Stelleninhabers bekannt sei, dürfe sie davon ausgehen, dass die Führungsfunktion in einer höheren Lohnklasse eingereiht sei und neben Führungsverantwortung auch mehr Verantwortung für die korrekte Durchführung der Personensicherheitsprüfung beinhalte. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeige in Bezug auf die ihr übertragene Funktion schwerwiegende Risikoquellen und lasse keine positive Prognose für das künftige
Verhalten im Zusammenhang mit der bisherigen und der neuen Tätigkeit zu. Die Risikoerklärung erweise sich als verhältnismässig. Der Erlass einer der in Art. 22 Abs. 1 Bst. a, b oder d PSPV genannten Verfügungsarten komme als mildere Massnahme nicht in Betracht, da sie nicht gleich geeignet wären. Es sei ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden und es mangle an geeigneten Massnahmen oder Auflagen zur Eindämmung des Risikos, weil dieses sich gestützt auf ein vielfältiges Erscheinungsbild niederschlage.
Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Entscheid insb. vor, sie habe sich zu Beginn der Personensicherheitsprüfung im Scheidungsverfahren befunden. Ihr Ex-Ehemann habe die Bekanntgabe von Informationen über seine finanziellen Verhältnisse verweigert und in ihr einen Loyalitätskonflikt ausgelöst. Die Vorinstanz habe ihr anlässlich der Befragung keine konkreten Fragen zur finanziellen Situation gestellt und damit die Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG verletzt, welche der Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG vorgehe. Sie sei immer davon ausgegangen, dass aufgrund ihrer Ermächtigung mindestens die Bestätigung der Steuerbehörde über allfälliges steuerrechtliche Verwaltungsund Strafverfahren direkt bei der Steuerverwaltung eingeholt würden, da es sich diesbezüglich einzig um Daten über sie handle. Zudem sei eine entsprechende Bestätigung anders als andere Dokumente (Stellenbeschrieb, Arbeitsvertrag, Scheidungsurteil) anlässlich der Befragung nicht eingefordert worden. Sie habe somit davon ausgehen können, dass sie alles eingereicht habe, was die Vorinstanz von ihr benötigt habe und dass sie andernfalls noch kontaktiert werde.
Die aufgrund der mangelhaften Befragung entstanden Lücken hätten die Vorinstanz veranlasst, ein undurchsichtiges, verdächtig wirkendes Bild ihrer finanziellen Lage zu zeichnen, welches schliesslich als Risikosignal gedeutet worden sei. Sie sei vermögend (mehrere 100'000 Franken) und habe in ihrem ganzen Leben bis heute noch nie Betreibungen oder Schulden gehabt. Wie die Vorinstanz in dieser Situation den Vorwurf der Erpressbarkeit/Bestechlichkeit erheben könne, sei unerfindlich. Reduziert habe sich ihr Vermögen, weil sie zwei Jahre lang nur zu 50% gearbeitet und im Jahr 2015 auf Stellensuche gewesen sei. Ferner habe sie ihrem Ex-Ehemann während den gemeinsamen Jahren finanziell stark unterstützt. Die Zunahme ihrer liquiden Mittel im Jahr 2018 ergebe sich durch eine Erbschaft von Fr. 50'000.-.
Fast alle von der Vorinstanz aufgezählten Risikoquellen würden lediglich ihr Verhalten während des Verfahrens betreffen. Die Verhaltensweisen, in welchen die Vorinstanz Sicherheitsrisiken zu sehen glaube, seien aber allein auf die grosse Verunsicherung zurückzuführen, in welche sie durch den Entscheid ihres Ex-Ehemannes geraten sei. Dass ihre Unsicherheit als Mangel und Hinweis auf ein Sicherheitsrisiko gedeutet werde, sei rechtlich unzulässig und verletze das Willkürverbot. Von den möglichen Sicherheitsrisiken (vgl. vorne E. 3.1) werde ihr lediglich eine allfällige finanzielle Abhängigkeit von den Eltern bzw. eine Lebensführung über dem eigenen Erwerbseinkommen unterstellt, die aber nicht der Realität entspreche. Ihre Eltern bezahlten an ihren Unterhalt seit Jahren nichts mehr. Sie sei finanziell völlig selbständig und von keinerlei weiteren Einnahmequellen abhängig.
Die weiteren Vorwürfe gegen ihre Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit seien unbegründet. Selbst wenn man ihr Verhalten im Verfahren kritisieren könne, liege darin kein Sicherheitsrisiko. Im Rahmen der einfachen Personensicherheitsprüfung nach Art. 10 PSPV vom 3. August 2018 habe sie den verantwortlichen Prüfenden vor Unterzeichnung darauf hingewiesen, dass die aufgelisteten Adressen beim Formular nicht mehr auf dem neusten Stand gewesen seien. Dieser habe entgegnet, dass dies für die Prüfung nach Art. 10 PSPV keine Rolle spiele. Der Pflicht, ihren direkten Vorgesetzten über ihre neue Beziehung zu orientieren, sei sie bereits im Februar 2018 nachgekommen. Er habe darin keinen Interessenkonflikt und keine Befangenheit gesehen. Auf Wunsch des Chefs Rekrutierungszentren habe sie am 10. Oktober 2018 zusätzlich die zuständige Ombudsstelle kontaktiert, die ebenfalls keine Pflicht zur Meldung an den Chef Fachstelle PSP VBS gesehen habe. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihr Verhalten als Risikosignal betrachte. Am Dienstag,
März 2018, seien am Arbeitsort ihres Partners, an dem sie an jenem Tag tätig gewesen sei, praxisgemäss keine Personensicherheitsprüfung abgeschlossen worden, weshalb ihr kein fehlbares Verhalten vorgeworfen werden könne.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Risikoerklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV erlassen hat.
Die Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG besteht im Verwaltungsrecht allgemein für Tatsachen, die eine Partei, die das Verfahren durch eigenes Begehren einleitet oder die eigene Rechte geltend macht, besser kennt als
die Behörde und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (BGE 143 II 425 E. 5.1). Im vorliegenden Fall verlangt die Mitwirkungspflicht, dass sich die Beschwerdeführerin an der Erhebung des für die Personensicherheitsprüfung relevanten Sachverhaltes beteiligt. Die Beschwerdeführerin hat eine besonders sicherheitsempfindliche Funktion inne, welche vertiefte Abklärungen zu ihrer finanziellen Situation rechtfertigt (vgl. das Urteil des BGer 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 2.3; Urteil des BVGer A- 2677/2017 vom 13. März 2018 E. 5.3.5 f.). Zur Abklärung derselben sind - da die Beschwerdeführerin vom ( ) bis zum ( ) verheiratet war und mit ihrem Mann im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebte, womit gemeinsame Besitzstände vorhanden waren - neben ihren Konten und weiteren Vermögenswerten auch die Vermögenswerte ihres Ex-Ehemannes in den Jahren 2013 bis 2018 offenzulegen - mit Ausnahme von dessen Eigengut. Dies wurde der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mehrfach mitgeteilt.
Die Beschwerdeführerin machte im Laufe des Verfahrens deutlich, dass ihr Ex-Ehemann der Offenlegung seiner resp. der gemeinsamen Steuerdaten nicht zustimme und sie sich Sorgen um eine mit der Missachtung seines Willens einhergehende Strafbarkeit mache. Zur Frage der möglichen Strafbarkeit äusserte sich die Vorinstanz mit Schreiben vom
14. Januar 2019. Anlässlich der Befragung vom 6. Februar 2019 erklärte sie nochmals explizit, dass ihr keine Strafnormen bekannt seien, derer sich die Beschwerdeführerin schuldig machen könnte. Im Entwurf der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz schliesslich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Bst. d DSG ausführlich aus, wie gestützt auf das Datenschutzgesetz die Offenlegung der Steuerdaten von Ehepartnern gerechtfertigt werden könne (vgl. vorne E. 4.2). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, wie sie eine uneingeschränkte Offenlegung der Steuerdaten gegenüber der Vorinstanz rechtfertigen könnte. Die notwendigen Unterlagen reichte sie jedoch selbst mit ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vom 6. Juni 2019 und auch im Beschwerdeverfahren nicht ein. Ebenso wenig ermächtigte sie die Vorinstanz auf deren Nachfrage bei der Anhörung, ihren Ex-Ehemann zu seiner finanziellen Situation resp. seiner Stellungnahme (betreffend die Nichtgewährung der Einsicht in seine Steuerdaten) zu befragen.
Mit der durch das Schreiben ihres Ex-Ehemannes eingeschränkten Ermächtigung hat es die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verunmöglicht, die Steuerdaten bei der kantonalen
Steuerbehörde einzuholen. Zudem hat sie durch die Schwärzung sämtlicher Konten und weiterer Angaben betreffend ihren Ex-Ehemann in den Steuererklärungen sowie durch die Nichteinreichung der eingeforderten Bestätigung über allfällige steuerrechtliche Verwaltungund Strafverfahren eine hinreichende Erhebung sicherheitsrelevanter Daten über ihre finanzielle Situation im Sinne von Art. 20 Abs. 1 BWIS und damit die Prüfung der finanziellen Situation in den Jahren 2012 bis 2017 verhindert. Es war der Vorinstanz auch nicht zuzumuten, anlässlich der Befragung detaillierte Ergänzungsfragen zu den erst in jenem Zeitpunkt eingereichten geschwärzten Steuererklärungen zu stellen, ohne die entsprechenden Unterlagen zur Vorbereitung zur Verfügung gehabt zu haben (vgl. das Urteil des BVGer A- 2677/2017 vom 13. März 2018 E. 5.3.5).
Die Vorinstanz geht von einem Leben über den eigenen finanziellen Verhältnissen und einer Abhängigkeit von den Eltern aus und bezweifelt die Korrektheit der steuerlichen Angaben. Zu dieser Einschätzung kommt sie, obwohl sie die Steuerdaten nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat und ihre Annahmen nicht untermauern kann. Die Beschwerdeführerin hingegen gibt Erklärungen für gewisse Schwankungen in ihrem Vermögen ab, plausibilisiert diese aber nicht durch entsprechende Beweismittel. Die vorhandenen Unterlagen genügen nicht, um die finanziellen Verhältnisse einer Prüfung der höchsten Prüfstufe nach Art. 12 PSPV zu unterziehen. Gestützt auf die unvollständigen Daten ist daher auch nicht seriös das Risiko beurteilbar, ob die Beschwerdeführerin allenfalls bereit wäre, sich durch die Offenbarung sensitiver Informationen finanzielle Mittel zu beschaffen oder sich in ihrer Amtstätigkeit beeinflussen zu lassen.
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist und den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin soweit möglich richtig und vollständig erhoben hat. Der Umstand, dass für die Beurteilung der finanziellen Lage in den Jahren 2012 bis 2017 keine vollständigen Daten vorhanden sind, ist alleine der Beschwerdeführerin anzulasten. Indessen hält die Würdigung der Vorinstanz der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Gestützt auf die fehlenden Steuerdaten resp. die lückenhaften Unterlagen betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes ist diesbezüglich eine Risikoeinschätzung - positiv wie negativ - nicht möglich.
Die weiteren durch die Vorinstanz ermittelten Risikoquellen erlauben sodann nicht den Erlass einer Risikoerklärung.
Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verletzt, erweist sich als unbegründet. Aus der Befragung vom 6. Februar 2019 geht nicht hervor, dass ihr bei ihrer Arbeit die Konstellation eines der Dateneinsicht nicht zustimmenden Ehegatten bekannt gewesen wäre und sie dieses Problem bewusst nie angesprochen habe. Aus dem teilweise widersprüchlichen und ungeschickten Verhalten der Beschwerdeführerin während des vorinstanzlichen Verfahren kann kein schwerer Mangel an Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit oder an der fachlichen Eignung für die von ihr übernommenen Stellen abgeleitet werden. Die von der Vorinstanz festgestellten Zweifel an der Persönlichkeit und am Verhalten der Beschwerdeführerin sind zu wenig bedeutend, als dass sie alleine oder in der Summe den Erlass einer Risikoerklärung zu rechtfertigen vermöchten. Auch hinsichtlich der nur teilweisen Offenlegung ihrer Beziehung zu ihrem neuen Partner (Offenlegung nur gegenüber dem direkten Vorgesetzten) kann ihr kein Vorwurf gemacht werden, zumal nicht ausreichend erstellt ist, dass es jemals zu Überschneidungen der Arbeit beider Partner gekommen ist.
Nach dem Gesagten darf keine Risikoerklärung verfügt werden, da eine solche gestützt auf den erhobenen Sachverhalt nicht begründet werden kann resp. hierfür bezogen auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2012 zu wenig Daten vorhanden sind. Stattdessen ist reformatorisch eine Feststellungserklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. d PSPV zu erlassen. Dabei handelt es sich um einen Nichtentscheid, der lediglich die ungenügende Datenlage festhält und zu treffen ist, wenn die vorhandenen Daten unter gleichzeitiger Würdigung einer allfälligen Auskunftsverweigerung der zu prüfenden Person für eine Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht ausreichen (vgl. die Urteile des BVGer A- 2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 und A-2677/2017 vom 13. März 2018 E. 5.2, je m.w.H.). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen ist nicht angezeigt, da auch bei einer vollständigen Abklärung aller Lebensbereiche bei gleichzeitiger Festhaltung der Beschwerdeführerin an der Nichtoffenlegung der ehelichen Finanzdaten voraussichtlich eine Feststellungsverfügung zu treffen wäre. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, der Vorinstanz die von ihr geforderten Daten nachzureichen, was es dieser unter Vornahme weiterer Abklärungen gegebenenfalls erlaubt, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (vgl. die Urteile des BVGer A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.3 und A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 6.2.6.4).
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen ist, dass für die Beurteilung im Rahmen der Personensicherheitsprüfung zu wenig Daten vorhanden sind (Art. 22 Abs. 1 Bst. d PSPV). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Die Spruchgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von Art. 1 ff. VGKE auf Fr. 1'500.- festgesetzt.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt sie nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin obsiegt hinsichtlich ihres Begehrens 1 und unterliegt mit ihrem Begehren 2 resp. dem Eventualantrag. Aufgrunddessen ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Im Umfang ihres Unterliegens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.- aufzuerlegen. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag (Fr. 750.-) ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz antragsgemäss eine reduzierte Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Es erweist sich als angemessen, der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz im Umfang ihres Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzusprechen. Der ebenfalls teilweise obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Es wird festgestellt, dass für die Beurteilung im Rahmen der Personensicherheitsprüfung zu wenig Daten vorhanden sind (Art. 22 Abs. 1 Bst. d PSPV). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1’500.- festgesetzt. Im Umfang von Fr. 750.- werden sie der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.- zu bezahlen.
(Fortsetzung nächste Seite)
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. PSP_BP_2018/49_P-453017; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Simona Risi
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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