Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-3829/2019 |
Datum: | 29.09.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsmittel |
Schlagwörter : | Rente; Renten; Rentenbezüger; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Stiftung; Vorsorge; Stiftungsrat; Aufsicht; Pension; Teilliquidation; Vorinstanz; Verfahren; Pensionskasse; Aufsichtsbehörde; Recht; Organ; Aktivversicherte; Rentenbezügern; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Vorsorgeeinrichtung; Eingabe; Person; Liquidation; Teilliquidations; ätten |
Rechtsnorm: | Art. 36 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 51 BV ;Art. 53 BV ;Art. 62 BV ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 BV ;Art. 74 BV ;Art. 86 BV ; |
Referenz BGE: | 126 V 143; 127 V 264 |
Kommentar: | - |
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
A-3829/2019
Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien 1. A.
2-7 vertreten durch A. , …,
Beschwerdeführende,
gegen
Gegenstand Aufsichtsbeschwerde.
Mit «Klage» vom 27. April 2017 wandten sich vier Rentenbezüger der Pensionskasse der Saurer-Unternehmungen (nachfolgend: Pensionskasse), H. (…), A. (…), C. (…) sowie B. (…), an die Ostschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Aufsichtsbehörde). Sie machten geltend, der Stiftungsrat der Pensionskasse habe ab dem Jahr 2008 die Interessen der Rentenbezüger missachtet, freie Mittel einseitig verwendet sowie die Erteilung von Informationen verweigert. Beantragt wurde Folgendes:
Unbeschränkte Informationserteilung und Berichterstattung (gemäss Art. 46 Abs. 4 des Reglements) sowie Mitteilung der Adressen der Rentenbezüger;
Weitergabe der den Deckungsgrad von 130 % übersteigenden Überschüsse im Verhältnis des Deckungskapitals in geeigneter Form an Aktivversicherte und Rentenbezüger;
Teilnahme eines von den Rentenbezügern bestimmten Rentnervertreters an den Sitzungen des Stiftungsrates (ggf. auch ohne Stimmrecht);
Einsetzung einer interimistischen Verwaltung für die Pensionskassenführung durch die Aufsichtsbehörde und Einräumung eines Klagerechts bei Missachtung der Rechte der Rentenbezüger.
Sie erklärten, aufgrund der Missachtung ihrer Interessen und Rechte fehle das Vertrauen in die Leitung der Pensionskasse. Die Geschäftsführung liesse sich nicht nachvollziehen und die Rentenbezüger würden vom Stiftungsrat diskriminierend behandelt.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 teilte die Aufsichtsbehörde den eingangs erwähnten Rentenbezügern mit, ihre Eingabe werde als «Aufsichtsbeschwerde» entgegengenommen, wobei ihnen keine Parteirechte zukämen. Über den Abschluss des Verfahrens würden sie zu gegebener Zeit informiert. Zu den vier genannten Begehren nahm sie wie folgt Stellung:
Mit Bezug auf das erste Begehren würden die allenfalls notwendigen aufsichtsbehördlichen Massnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Information der Versicherten gemäss Art. 86b des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) korrekt wahrgenommen würde.
Betreffend das zweite Begehren sei darauf hinzuweisen, dass dem Stiftungsrat gemäss Art. 51a Abs. 2 Bst. f BVG die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zukomme, die Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel festzulegen. Eine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde sei damit nicht gegeben.
Mit Blick auf das dritte Begehren werde festgehalten, dass gemäss Art. 51a Abs. 2 Bst. f BVG auch die Festlegung der Organisation der Stiftung zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Stiftungsrates gehöre. Da der Stiftungsrat rechtskonform besetzt sei, sei auch hier keine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gegeben.
Hinsichtlich des vierten Begehrens werde darauf verwiesen, dass sich die Aufsichtsbehörde in ihrem Handeln an die verwaltungsrechtlichen Grundsätze zu halten habe. Dazu gehöre insbesondere auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Es gebe aus aufsichtsbehördlicher Sicht keinerlei Hinweise auf Handlungen des Stiftungsrates, welche das im vierten Begehren beschriebene Vorgehen nahelegen würden.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 nahm die Pensionskasse – auf entsprechende Anfrage der Aufsichtsbehörde – zur Frage der Information der Rentnerinnen und Rentnern Stellung. Sie legte dar, für die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den Versicherten seien insbesondere die Bestimmungen von Art. 86b BVG sowie die Bestimmungen von Art. 50 Abs. 3 und Abs. 4 ihres aktuellen Vorsorgereglements massgebend. Die Angaben zur Organisation und zur Finanzierung wie auch zu den Mitgliedern des paritätisch besetzten Organs (Art. 86b Ziff. b und c BVG) enthalte der Jahresbericht, welcher – nach Genehmigung der Jahresrechnung durch den Stiftungsrat – jährlich jeder versicherten Person (inkl. Rentnerinnen und Rentnern) persönlich adressiert per Post zugesendet werde. Hinsichtlich „Informationen auf Anfrage“ gemäss Art. 50 Abs. 4 des Vorsorgereglements sei festzuhalten, dass in den letzten knapp zehn Jahren einzig eine Anfrage von Herrn H. zur beantworten gewesen sei, welchem die aktuellsten sowie frühere Revisionsberichte mit integrierter Jahresrechnung und Jahresbericht persönlich übergeben worden seien.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 teilte die Aufsichtsbehörde den vier Rentenbezügern schliesslich mit, es habe sich aufgrund der im Rahmen ihrer Aufsichtsbeschwerde vom 27. April 2017 getroffenen Abklärungen kein aufsichtsbehördlicher Handlungsbedarf ergeben. Das Verfahren sei damit abgeschlossen und es werde um Kenntnisnahme gebeten.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 erhoben die Rentenbezüger A. , B. , C. , D. , E. , F.
und G.
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Verfahren
A-3146/2018). Sie rügten, die Aufsichtsbehörde sei nicht adäquat auf ihre Vorbringen eingegangen, und beantragten die eingehende Prüfung der von ihnen im Rahmen der Eingabe vom 27. April 2017 aufgeführten Punkte. Namentlich solle eine neutrale und unabhängige Untersuchungsinstanz – unter Beizug eines Rentnervertreters – den Nachvollzug und die Umsetzung der von der Pensionskasse unterlassenen Erstellung eines Teilliquidationsund Verteilreglements nach geltendem Recht (Art. 53b BVG) sicherstellen; dies alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Aufsichtsbehörde oder der Pensionskasse.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 3. Januar 2019 wiesen die vorgenannten Rentenbezüger auf aus ihrer Sicht für die Beurteilung der Beschwerde wichtige Informationen aus dem neu erhaltenen Geschäftsbericht 2017 der Pensionskasse hin.
Mit Urteil vom 24. Januar 2019 im Verfahren A-3146/2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde – soweit sie als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen wurde – ab, trat im Übrigen nicht darauf ein und überwies die Beschwerde als Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung an die Aufsichtsbehörde zur Behandlung. Mangels Anfechtungsobjekt konnte es sich nicht zu den materiellen Anträgen der vorgenannten Rentenbezüger äussern (vgl. E. 2.6 des vorgenannten Urteils).
In der Folge nahm die Aufsichtsbehörde die Angelegenheit bzw. die Forderungen im Rahmen vorgenannter Eingaben vom 27. April 2017 und vom
3. Januar 2019 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.a und A.f) materiell anhand und wies die Aufsichtsbeschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2019 in allen Punkten ab. Dabei ging sie auf folgende Anträge der Rentenbezüger ein:
Dem Stiftungsrat sei die Geschäftsführung zu entziehen und bis zu einer Regelung durch eine interimistische, neutral durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestimmende Fachinstanz zu ersetzen;
den noch lebenden, von der Liquidation betroffenen Rentenbezügern sei vorschüssig eine Rentennachzahlung von zwei Jahresrenten auszurichten, was ca. 10 % des zu erwartenden Liquidationsgewinns beanspruchen dürfte;
der Sachverhalt sei neutral unter gerichtlicher Aufsicht und unter Beizug eines Rentnervertreters nachzuvollziehen, die Verteilung der durch die Liquidation frei werdenden Mitteln sei festzulegen und durchzuführen, ohne die regulären Ansprüche des Fortbestands zu schmälern.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 erheben A. , C. , B. , D. , E. , F. und G. (nachfolgend: Beschwerdeführende [1-7]) gegen diese Verfügung der Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen in formeller Hinsicht die Verlängerung der Beschwerdefrist zur Ausarbeitung einer vertieften Beschwerdebegründung unter Einbezug der öffentlichen Meinungsbildung sowie sinngemäss anwaltliche Unterstützung finanziert aus dem Reservekapital der Pensionskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Materiell-rechtlich beantragen sie unverzügliche Einsichtnahme in die Buchhaltung der Beschwerdegegnerin und Auskunftserteilung betreffend Details, welche in den ihnen verfügbaren Unterlagen (Bilanzen) nicht nachvollziehbar seien. Weiter rügen sie, die Vorinstanz sei auf die für sie entscheidenden finanziellen Folgen der unterlassenen Liquidationsabwicklung nicht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der Beschwerdeführenden um Verlängerung der Beschwerdefrist mit Zwischenentscheid vom
31. Juli 2019 ab und fordert die Beschwerdeführenden mit Bezug auf ihren sinngemässen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung auf, das entsprechende Formular mit den nötigen Beweismitteln einzureichen.
Mit Eingabe vom 2. August 2018 (recte: 2019) verweisen die Beschwerdeführenden auf ihr Schreiben vom 20. November 2018 im Verfahren A-3146/2018, worin sie sinngemäss mitgeteilt hatten, auf die Beantragung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu verzichten (vgl. Urteil des BVGer A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 Sachverhalt Bst. B.i). Weiter erklären sie, vor ein paar Tagen auf Anfrage von der Beschwerdegegnerin sämtliche Geschäftsberichte erhalten zu haben, dass ihnen jedoch keine Einsicht in die Buchhaltung gewährt worden sei, sie also keine Dokumente betreffend nicht nachvollziehbare Buchungen erhalten hätten.
Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 26. September 2019, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen und verzichtet mit Verweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf weitere Ausführungen.
Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Eingabe vom 26. September 2019 Stellung und beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 nehmen die Beschwerdeführenden Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht ersucht die Beschwerdegegnerin mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2020 um diverse Unterlagen für das Geschäftsjahr 1995 und den Zeitraum ab 1. Januar 2008 (Verzeichnis und Funktion der Stiftungsräte, deren Bestellung sowie die Bezeichnung der Arbeitnehmerund Arbeitgebervertretungen; sämtliche jeweils geltenden Reglemente und deren genehmigte Änderungen, insbesondere das Vorsorge-, Organisations-, Anlageund Teilliquidationsreglement sowie falls vorhanden dasjenige zur Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven; Geschäftsund Revisionsberichte; Stiftungsratsbeschlüsse und -weisungen [insbesondere die Protokolle der Stiftungsratssitzungen] sowie allfällige Vereinbarungen mit den Beschwerdeführenden, insbesondere betreffend die Zusprache von Rentenerhöhungen/Zusatzrenten und die Jahresrechnungen für die entsprechenden Zeitpunkte; allenfalls vorhandene Teilliquidationsbeschlüsse, -berichte und Verteilungspläne; versicherungstechnische Gutachten der Expertin für berufliche Vorsorge).
Die Vorinstanz bestätigt auf Nachfrage mit Eingabe vom 11. Februar 2020, dass die Beschwerdeführenden 4-7, von denen sich anhand der angefochtenen Verfügung nicht zweifelsfrei ergibt, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, in ebendieses Verfahren einbezogen worden seien.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 bemängeln die Beschwerdeführenden die schleppende Verfahrensweise und monieren, das Bundesverwaltungsgericht habe eine grosse Menge von Pensionskassenunterlagen eingefordert, die nichts zur Klärung des Verfahrensstandes beigetragen hätten. Weiter nehmen sie nochmals Stellung und fordern eine sofortige rückwirkende Teilabfindung vorenthaltener Rentenerhöhungen an die noch lebenden 468 Rentenbezüger im Ausmass von anteiligen 25 % der ermittelten Überschüsse von ca. CHF 200 Mio. verteilt auf der Basis der Rentenzahlungen vom September 2017. Weiter sei eine Arbeitsgruppe aus Aktivversichertenund Rentenbezügervertretern zu bilden unter der Leitung eines neutralen Fachexperten zur Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen zur Ermittlung der regulären Ansprüche des Fortbestands ohne Beanspruchung von Gewinnen aus Liquidationsüberschüssen sowie zur Ermittlung des benötigten Deckungskapitals und der Reserven des verbleibenden Rentenbezügerbestands sowie zur angemessenen Anpassung der Renten ab 1. Januar 2018 für neue Rentenbezüger. Im Übrigen sei eine Stiftung zur Unterstützung benachteiligter Rentenbezüger aus dem verbleibenden Restvermögen zu errichten.
Die Beschwerdegegnerin nimmt dazu mit Eingabe vom 11. September 2020 Stellung.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Die Beschwerdegegnerin untersteht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) gemäss Art. 61 BVG i.V.m. Art. 1 und 2 der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Ostschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (sGS 355.11) der Aufsicht der Vorinstanz. Die Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Rahmen der beruflichen Vorsorge können gemäss Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 BVG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario).
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Dies trifft aktenkundig auf die Beschwerdeführenden 1 bis 3 zu, die als Destinatäre der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 27. April 2017 erstmals an die Vorinstanz gelangt sind (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.a). Ebenso der Fall ist es bei den übrigen Beschwerdeführenden 4 bis 7, von welchen die Vorinstanz bestätigt, dass sie an ihrem Verfahren beteiligt gewesen seien (vgl. vorne Sachverhalt Bst. I).
Im Weiteren wurde die Beschwerde formund fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Somit ist darauf einzutreten.
Die Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge haben unter anderem darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 62 Abs.1 BVG). Sie übernehmen bei Stiftungen auch die Aufgaben nach Art. 85 - 86b ZGB (Art. 62 Abs. 2 BVG).
1. Januar 2015 bzw. Art. 50 Abs. 3 und 4 des Vorsorgereglements vom
1. Januar 2017 sowie die Bekanntgabe der Adressen der Rentenbezüger.
Einsicht in sämtliche Geschäftsberichte haben die Beschwerdeführenden im Juli 2019 erhalten (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.b), insofern ist ihr Ersuchen nunmehr als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dem Informationsanspruch der Beschwerdeführenden mit Zustellung der Geschäftsberichte Genüge getan zu haben.
Gemäss Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben (Bst. a);
die Organisation und die Finanzierung (Bst. b);
die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 BVG (Bst. c).
Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad abzugeben (Art. 86b Abs. 2 BVG).
Nach Art. 46 Abs. 3 des Vorsorgereglements vom 1. Januar 2015 sowie demjenigen vom 1. Januar 2016 orientiert die Beschwerdegegnerin die versicherten Personen jährlich über ihre Leistungsansprüche, den versicherten Jahreslohn, die Beiträge, den Stand des Sparkontos, die Organisation und die Finanzierung der Pensionskasse sowie über die Mitglieder des Stiftungsrats. Auf Anfrage hin sind den versicherten Personen die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen sowie Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die
Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung und den Deckungsgrad abzugeben (Art. 46 Abs. 4 Vorsorgereglement 2015 und 2106). Seit 1. Januar 2017 ist das aktuelle Vorsorgereglement in Kraft, welches die vorgenannten Bestimmungen unverändert in Art. 50 Abs. 3 und 4 enthält.
Die Vorinstanz kommt zum treffenden Schluss, dass diese reglementarischen Bestimmungen die gesetzlichen Mindestanforderungen von Art. 86b Abs. 1 und 2 BVG erfüllen. Es ist in einem weiteren Schritt mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen und reglementarischen Informationsrechte der Beschwerdeführenden im konkreten Fall gewahrt hat (vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. A.c und Bst. D.b). Aus der Begründung der Beschwerdeführenden wird zudem ersichtlich, dass sie nicht primär ihr grundsätzliches Akteneinsichtsrecht als Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend machen, sondern «Buchhaltungsdetails» einverlangen, um ihnen unverständliche Buchungen nachvollziehen zu können. Daher ist ihr Anliegen als Antrag auf Edition von Beweismitteln zu verstehen, dem das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2020 nachgekommen ist (vgl. vorne Sachverhalt Bst. H und zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-1427/2019 vom 15. Januar 2020 E. 7.4). Insofern sind diese Dokumente, anhand derer sich die nicht konkret beanstandeten Buchungssätze allenfalls erklären lassen, mit Einreichung durch die Beschwerdegegnerin zu Verfahrensakten geworden, in welche die Beschwerdeführenden als Verfahrensparteien gestützt auf vorgenannten verfassungsrechtlichen Anspruch grundsätzlich das Recht haben, Einsicht zu nehmen (vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-1427/2019 vom 15. Januar 2020 E. 7.3). Einsicht in diese Unterlagen wurde jedoch nicht beantragt, im Gegenteil monierten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Juli 2020, das Bundesverwaltungsgericht habe eine grosse Menge von Pensionskassenunterlagen eingefordert, die nichts zur Klärung des Verfahrensstandes beigetragen hätten (vgl. vorne Sachverhalt Bst. J). Eine gesetzliche oder reglementarische Grundlage für die Bekanntgabe der Adressen sämtlicher Rentenbezüger ist sodann nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin eine solche Herausgabe aus datenschutzrechtlichen Gründen ohne Einwilligung der Betroffenen versagt (Art. 86a Abs. 5 Bst. b BVG). Der vorinstanzliche Entscheid ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit diesbezüglich abzuweisen.
Weiter beantragen die Beschwerdeführenden, es seien die den Deckungsgrad von 130 % übersteigenden Überschüsse im Verhältnis des Deckungskapitals in geeigneter Form an Aktivversicherte und Rentenbezüger weiterzugeben. Zudem sei eine vorschüssige Rentennachzahlung von zwei Jahresrenten in der Höhe von ca. 10 % des zu erwartenden Liquidationsgewinns an die noch lebenden, von der Liquidation betroffenen Rentenbezüger auszurichten. Schliesslich beantragen sie in finanzieller Hinsicht zusätzlich, die freien Mittel seien unter Feststellung des Sachverhalts unter neutraler, gerichtlicher Aufsicht und unter Beizug eines Rentnervertreters festzulegen und die Verteilung entsprechend durchzuführen.
Sie legen den Sachverhalt wie folgt dar: Die Beschwerdegegnerin habe sich aus technologischen und wirtschaftlichen Gründen gezwungen gesehen, die Herstellung einiger Produkte etappenweise aufzugeben. Die folgende Unternehmensauflösung habe über 4'500 Mitarbeitende betroffen, der grösste Teil davon sei entlassen worden. Einige weitere Geschäftsbereiche seien verkauft und von neuen Besitzern weitergeführt worden. Nach Abschluss der Zusammenführung und Umstrukturierung hätten der Beschwerdegegnerin am 1. Januar 1996 noch 2030 Versicherte angehört
(738 Mitarbeitende und 1292 Rentenbezüger). Zwischen 1996 und 2017 seien weitere 1130 Versicherte durch Tod oder Austritt aus der Beschwerdegegnerin ausgeschieden. Ende 2017 habe der Mitarbeiterbestand noch 432 Personen gezählt. Da beim Ausscheiden einer versicherten Person deren Leistungsansprüche erlöschen, würden so Mittel für Rentenzahlungen, unverbrauchtes Deckungskapital und vor allem Reserven und Rückstellungen frei. Diese Mittel seien auszuscheiden und an diejenigen Personen zu verteilen, die sie gespart hätten, was die Beschwerdegegnerin trotz entsprechender Aufforderung nicht getan, sondern die Mittel vielmehr den in der Pensionskasse Verbleibenden überlassen habe. Diese Mittel hätten fortlaufend in Millionenhöhe zugenommen, innert 22 Jahren um rund CHF 107 Mio., bei sinkendem Versichertenbestand, was Anlass zu einer näheren Untersuchung über den gesamten Zeitraum zwischen 1995 und 2017 gegeben habe. Rentenbezüger, welche einen Anspruch auf eine Beteiligung an diesem zunehmenden Vermögen geltend gemacht hätten, seien mit dem Hinweis abgewiesen worden, Rentenanpassungen seien aus Sicht der Beschwerdegegnerin finanziell nicht vertretbar. Diese Weigerung der ab 2008 neuen Stiftungsleitung, die Rentenbezüger am frei werdenden hohen Reserveund Vermögenszuwachs zu beteiligen, hätten sie zur Einreichung der Beschwerde bewogen.
Sie erläutern, das Pensionskassenvermögen sei vom Jahr 1995 von CHF 224 Mio. nach dem Ausscheiden von 1106 Versicherten im Jahr 2016 auf CHF 317 Mio. angestiegen und machen zusammenfassend geltend, seit 2008 seien ihre Interessen missachtet worden, indem die neue Stiftungsleitung die bis 2007 aufgrund der laufend steigenden «Liquidationsgewinne» ausgerichteten Rentenerhöhungen und Zusatzrenten ab diesem Zeitpunkt eingestellt und diese «Liqudationsgewinne» ausschliesslich den Aktivversicherten vorbehalten hätte. Allgemein rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Ungleichbehandlung nicht vertieft unter Einbezug des entsprechenden finanziellen Sachverhalts überprüft habe.
Weiter wird bemängelt, die Beschwerdegegnerin habe ihre Buchhaltung nicht korrekt geführt. Es seien ca. CHF 85 Mio. unverbrauchtes Deckungskapital in den Reserven brach liegend. Ebenso seien Netto-Vermögenserträge im Umfang von CHF 47.8 Mio. den Reserven zugewiesen worden. Zudem seien Vermögensverwaltungskosten von CHF 6.2 Mio. von diesen Erträgen abgezogen worden, ohne dass entsprechende Ausgaben belegt seien. Der Deckungsgrad von 120.64 % im Jahr 2017 sei ein gefälschtes Konstrukt. Per 1. Januar 1996 habe das Deckungskapital der Aktivversicherten CHF 64.8 Mio. betragen. Trotz des sinkenden Versichertenbestands (von 738 auf 432) und dem dadurch um 40 % sinkenden Vermögen sei das Deckungskapital bis 2017 auf CHF 84.3 Mio. angestiegen. Der aus den Renteneinsparungen resultierende Liquidationsgewinn sei weitgehend dazu verwendet worden, künftige Renten zu verbessern und abzusichern. Insgesamt handle es sich um Leistungsverbesserungen und Rückstellungen in der Höhe von CHF 90 Mio.: So gäbe es seit 1996 eine zusätzliche Beitragserhöhung von 5 % für über 55-jährige Aktivversicherte aus ca. CHF 10 Mio. Deckungskapitalerhöhung und zu deren Absicherung seien CHF 26 Mio. Reserven zurückgestellt. Weiter sei 2012 eine Deckungskapitalerhöhung von CHF 14.3 Mio. zur Absicherung der Renten durch Kompensierung sinkender Umwandlungssätze und Renditen verwendet worden, dafür existiere weiter eine Rückstellung in der Höhe von CHF 27 Mio. Zudem betrage der Anteil an den Wertschwankungsreserven mindesten CHF 22 Mio. (von insgesamt CHF 56.3 Mio.).
Die Beschwerdegegnerin legt in diesem Zusammenhang Folgendes dar: Die Beschwerdeführenden 1 bis 6 wurden bei einem reglementarischen Umwandlungssatz von 7.2 % bis 7.5 % alterspensioniert. Gemäss versicherungstechnischem Gutachten per 31. Dezember 2014 habe der versicherungstechnisch korrekte Umwandlungssatz 2014 bei 4.81 % und
somit weit unter dem den Beschwerdeführenden im ordentlichen Pensionierungsalter gewährten Umwandlungssatz von 6 bis 7.5 % gelegen. Zu diesem aus heutiger Sicht erheblich zu hohen Umwandlungssatz seien den Beschwerdeführenden zusätzlich Rentenerhöhungen gewährt worden. 1995 habe ein Teuerungsausgleich von 3.5 %, 1998 ein solcher von 3.6 %,
2000 ein solcher von 2.4 %, 2002 und 2006 ein solcher von 2.5 % sowie 2007 ein solcher von 5 % stattgefunden. Diese Ausgleiche hätten ihre Wirkung jeweils auch in den Folgejahren gezeitigt und mussten somit auch für die Zukunft finanziert werden, wobei die Basis für die Berechnung des neuen Teuerungsausgleichs jeweils die Rente inkl. der bisher gewährten Ausgleiche bilde, womit sich die Rentenerhöhungen fortlaufend kumuliert hätten. Zusätzlich zum Teuerungsausgleich wurde in den Jahren 1999, 2001, 2005 und 2017 eine für die Folgejahre nicht fällige, Zusatzrente ausbezahlt. Ihre finanziellen Rahmenbedingungen hätten sich ab 2008 drastisch verändert: So hätten sich die Anlagerenditen erheblich reduziert. Weiter musste die Zunahme der Lebenserwartung der Versicherten und die damit einhergehenden Veränderungen der technischen Parameter zur Berechnung des Rentendeckungskapitals berücksichtigt werden. Demzufolge musste der Umwandlungssatz 2012 von 7.2 % auf 6 % gesenkt werden, was bedeute, dass ab dann in Pension gehende Aktivversicherte im Vergleich zu den Rentenbezügern vorheriger Jahre eine 20 % tiefere Rente erhielten. Die bereits laufenden Renten, also auch diejenigen der Beschwerdeführenden 1 bis 6, seien weiterhin in der angestammten Höhe inkl. der jeweiligen freiwilligen Erhöhungen ausbezahlt worden. Zugleich habe der technische Zinssatz auf Empfehlung des Versicherungsexperten von 3.75 % im Jahr 2004 auf 1.5 % reduziert werden müssen, was zur Folge hatte, dass das Vorsorgekapital der Rentenbezüger zulasten der freien Mittel und damit auch der Aktivversicherten erheblich zugenommen habe. Dabei handle es sich nicht um das von den jetzigen Rentenbezügern als Aktivversicherte angesparte Kapital, sondern um eine rein versicherungstechnische Grösse, die nach anerkannten Grundsätzen bzw. nach der Fachrichtlinie Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (FRP 2 Ziff. 3) jährlich zu bewerten sei und die von ihr eingegangenen Verpflichtungen und damit ihre finanzielle Lage darstellen solle. Auch die neu ab 2008 eingegangenen Rentenverpflichtungen seien angemessen. Es bestünden keinerlei Liquidationsgewinne und im Übrigen sei sie weder verpflichtet noch habe sie nach pflichtgemässem Ermessen die Möglichkeit, die Renten über die bereits gewährten Versprechen hinaus zu erhöhen. Sie sei lediglich verpflichtet, ihre Leistungen im Rahmen der obligatorischen Vorsorge der Preisentwicklung anzupassen (Art. 36 Abs. 1 BVG). Solange sie eine Rente
ausbezahle, die höher als die gesetzliche Mindestleistung samt Teuerungsausgleich sei, gälten die gesetzlichen Vorschriften als erfüllt (BGE 127 V 264 E. 4). Weiter entscheide sie nach ihren finanziellen Möglichkeiten jährlich, ob und gegebenenfalls in welchem Rahmen eine Rentenanpassung erfolgen könne (Art. 36 Abs. 2 BVG), wobei ihrem obersten Organ diesbezüglich ein erhebliches Ermessen zustehe, welches nicht überoder unterschritten worden sei. Eine Umverteilung der Mittel von den Aktivversicherten zu den Rentenbezügern fände ohnehin schon statt. Zudem seien die Beschwerdeführenden 1 bis 6 wie erwähnt gegenüber Neurentenbezügern erheblich besser gestellt, da sie noch mit einem sehr hohen Umwandlungssatz alterspensioniert worden seien. Bei dieser Ausgangslage eine Übervorteilung auszumachen, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen seien auch die Rückstellungsbildung nicht zu beanstanden: Aufgrund ihrer kritisch zu bewertenden strukturellen Risikofähigkeit und der damit einhergehenden stark reduzierten Sanierungsfähigkeit habe sie zugunsten aller Versicherten vorsichtig zu agieren und dürfe nicht in Unterdeckung fallen. Es liege letztlich auch im Interesse der Rentenbezüger und damit der Beschwerdeführenden, dass genügend Rückstellungen gebildet würden. Ebenso wenig kämen vorliegend Teilliquidationsvorschriften zur Anwendung: Die von den Beschwerdeführenden erwähnten «Liquidationen» von Rentendeckungsbzw. Vorsorgekapital lösten keine Teilliquidation aus. Ein Tatbestand von Art. 53b BVG liege nicht vor.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, gemäss Art. 51a Abs. 2 Bst. b BVG habe der Stiftungsrat die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe, Leistungsziele und Vorsorgepläne sowie die Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel festzulegen. Gleiches gelte für die Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen versicherungstechnischen Grundlagen (Art. 51a Abs. 2 Bst. e BVG). Der Deckungsgrad der Beschwerdegegnerin habe – basierend auf der von der zugelassenen gesetzlichen Revisionsstelle geprüften und vorbehaltlos bestätigten Bilanz – per Ende 2015 123.7 % betragen, per Ende 2016 116.5 % und per Ende 2017 120.6 %. Es lägen zudem die Deckungsgradberechnungen des Experten für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2015 und 2016 vor, sowie ein versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2017, welche mit den bilanzierten Werten übereinstimmen würden. Das versicherungstechnische Gutachten bestätige zudem, dass die Beschwerdegegnerin Sicherheit dafür biete, ihre Verpflichtungen zu erfüllen und dass die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistung und Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprächen. Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Berechnung der freien Mittel per
31. Dezember 2015 sei für sie nicht nachvollziehbar. Gestützt auf die vorgenannten Dokumente sei erstellt, dass die ausgewiesenen Deckungsgrade rechtmässig berechnet worden seien. Eine Pflichtverletzung des Stiftungsrats der Beschwerdegegnerin sei nicht erkennbar. Bereits aufgrund der tatsächlichen Deckungsgrade der vergangenen Jahre laufe die Forderung der Beschwerdeführenden ins Leere. Zudem sei es im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden dem Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin Vorgaben betreffend die Verwendung der freien Mittel machen könnten. Unabhängig von der Höhe des jeweiligen Deckungsgrads bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, den Stiftungsrat zu einer bestimmten Verwendung freier Mittel zu verpflichten.
Weiter erklärt die Vorinstanz, es bestehe kein Hinweis darauf, dass eine Gesamtliquidation der Beschwerdegegnerin angezeigt sein könnte und Einzelabgänge würden gemäss Teilliquidationsreglement der Beschwerdegegnerin keinen Teilliquidationstatbestand auslösen.
Nach Art. 53b Abs. 1 BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation (wobei die entsprechenden reglementarischen Vorschriften gemäss Abs. 2 des vorgenannten Artikels von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen). Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
eine Unternehmung restrukturiert wird;
der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
Diese Voraussetzungen haben in Art. 2 Abs. 2 des Teilliquidationsreglements der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008 Eingang gefunden. Dabei wird definiert, dass eine Verminderung der Belegschaft als erheblich gilt, wenn der Gesamtbestand der Aktivversicherten infolge eines wirtschaftlich begründeten Personalabbaus um mindestens 10 % abnimmt, wobei die Verminderung in direktem Zusammenhang mit einem wirtschaftlich begründeten Personalabbau stehen muss (Art. 2 Abs. 3 Teilliquidationsreglement). Im Rahmen einer Teilliquidation werden unfreiwillige Austritte – (bevorstehende) Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Anbieten einer zumutbaren anderen Stelle – aus wirtschaftlichen Gründen berücksichtigt (Art. 2 Abs. 4 Teilliquidationsreglement). Von einer Restrukturierung
eines Unternehmens wird ausgegangen, wenn es zu einer Auslagerung oder Neuorganisation von Betriebsteilen oder zu deren Schliessung kommt. Eine Teilliquidation wird diesfalls vorgenommen, wenn damit infolge unfreiwilliger Austritte aus wirtschaftlichen Gründen ein Abbau von 5 % des gesamten aktiven Bestands verbunden ist (Art. 2 Abs. 5 Teilliquidationsreglement). Der massgebende Zeitraum richtet sich dabei nach dem Zeitplan des Personalabbaus (effektiver Beginn bis Abschluss) bzw. der Restrukturierung und beträgt bei schleichendem Personalabbau maximal drei Jahre (Art. 2 Abs. 6 Teilliquidationsreglement). Bei Auflösung einer Anschlussvereinbarung ist die Voraussetzung einer Teilliquidation schliesslich erfüllt, wenn dadurch mindestens zehn versicherte Personen die Pensionskasse unfreiwillig verlassen (Art. 2 Abs. 7 Teilliquidationsreglement).
Abgesehen von der erwähnten Umstrukturierung mit unfreiwilligen Austritten aus wirtschaftlichen Gründen, welche von den Beschwerdeführenden als per Anfang 1996 abgeschlossen geschildert wird, ist für den strittigen Zeitraum ab 2008 kein Tatbestand ersichtlich, welcher die sich auf Art. 53b Abs. 1 BVG abstützenden einschlägigen reglementarischen Voraussetzungen einer Teilliquidation erfüllt. Insbesondere führen Einzelaustritte aufgrund von Pensionierungen oder Todesfälle, selbst wenn sie innert kurzer Zeit gehäuft auftreten, nicht zu einer reglementarisch geregelten Teilliquidation; es fehlt mitunter bereits am Erfordernis des wirtschaftlich begründeten Personalabbaus.
In diesem Zusammenhang ist den Beschwerdeführenden zudem entgegen zu halten, dass selbst wenn ein Teilliquidationstatbestand zu bejahen wäre, kein Anspruch darauf bestehen würde, dass eine Rentnervertretung in die darauffolgende Verteilung allfälliger freier Mittel bzw. Festlegung und Zuweisung eines allfälligen Fehlbetrags einbezogen wird oder dass eine Arbeitsgruppe aus Aktivversicherten und Rentenbezügern unter der Leitung von Fachexperten oder unter gerichtlicher Aufsicht gebildet wird. Die gesetzliche Grundlage zum Verfahren bei Teilliquidationen sieht vielmehr vor, dass das paritätisch besetzte Organ – der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin – nebst dem Stichtag der Teilliquidation die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil in einem Verteilungsplan festlegt oder den Fehlbetrag und dessen Zuweisung festlegt (Art. 53d Abs. 4 BVG). Den Rentenbezügern wie auch den Versicherten ist diesfalls ohne entsprechende Mitwirkung lediglich Einsicht in die Verteilungspläne zu gewähren, nachdem sie rechtzeitig und vollständig über die Teilliquidation informiert worden sind (Art. 53d Abs. 5 BVG). Sie haben jedoch das Recht, die Vo-
raussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen sowie den aufsichtsbehördlichen Entscheid in einem weiteren Schritt gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. Art. 53d Abs. 6 BVG). Sie können dem Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – zwar keine Vorgaben betreffend die Verwendung der freien Mittel machen, in diesem Rahmen können sie jedoch überprüfen lassen, ob die freien Mittel den Grundsätzen der beruflichen Vorsorge entsprechend verwendet wurden, insbesondere auch, ob dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen wurde.
Dass «der frei werdende Vermögensanteil (…) bei sterbenden Rentenbezügern in einem Auffangkonto gesammelt und nach einem Verteilplan verteilt werden sollen» besagt Art. 53d BVG sodann nicht; es gibt keinen frei werdenden Vermögensanteil, die Rente eines Rentenbezügers fällt als höchstpersönlicher Anspruch in sein Vermögen, ist unvererblich und erlischt mit dessen Tod (vgl. HANS RIEMER, Vererblichkeit und Unvererblichkeit von Rechten und Pflichten im Privatrecht und im öffentlichen Recht, recht 1/2006, S. 31 sowie SYLVIE PÉTREMAND, in: Kommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 38 BVG Rz. 5; vgl. auch Urteil des BVGer A-141/2017 vom 20. November 2018 E. 1.3.3.2).
Rentenbezüger haben im Zeitpunkt ihrer Pensionierung bzw. ihres Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf die ihnen gemäss Vorsorgereglement zugesicherte Rente. Allenfalls wird im Nachhinein zusätzlich ein Teuerungsausgleich beschlossen. Ansonsten spielt für die Rentenbezüger die Verzinsung «ihres» Deckungskapitals keine Rolle, da das Risiko, über genügend Kapital bis ihrem Rentenende zu verfügen, bei der Vorsorgeeinrichtung liegt. Sie partizipieren nach ihrem Austritt nicht mehr an der Entwicklung der Vorsorgeeinrichtung, indem sie nicht mehr von allfälligen freiwilligen Zusatzleistungen profitieren, jedoch auch das Risiko einer Unterdeckung nicht mehr mittragen.
Die Vorsorgeeinrichtungen sind nach Art. 49 Abs. 1 BVG im gesetzlichen Rahmen in der Gestaltung ihrer Leistungen sowie in deren Finanzierung frei. Sie müssen jedoch jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können (Art. 65 Abs. 1 BVG). Sie haben ihr Beitragssystem und ihre Finanzierung unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestands an Aktivversicherten und Rentenbezügern so zu regeln, dass die BVG-Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG) und sämtliche Verpflichtungen müssen
grundsätzlich durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Art. 65 Abs. 2bis BVG).
Dafür, dass der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin sein Ermessen und damit den gesetzlichen Rahmen insbesondere bei der Reservebildung überschritten hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr sind weder die Deckungsgradberechnungen der Beschwerdegegnerin im Speziellen noch die gesamte Buchhaltung im Allgemeinen seit dem Jahr 2008 zu beanstanden. Die einzelnen Bilanzen wurden mit den versicherungstechnischen Berechnungen des Experten für berufliche Vorsorge abgestimmt und wurden weder im jeweiligen Revisionsbericht noch von aufsichtsrechtlicher Seite bemängelt.
Die Risikofähigkeit der Beschwerdegegnerin und damit auch ihre Sanierungsfähigkeit sinkt durch die Abnahme des Bestands der Aktivversicherten, weshalb die entsprechende Erhöhung der Reserven und Rückstellungen bzw. des versicherungstechnischen Kapitals angemessen erscheint. Die von den Beschwerdeführenden beanstandete Erhöhung des Deckungskapitals der Aktivversicherten kann im Übrigen diverse Gründe haben, wie beispielsweise die steigende Lebenserwartung der Aktivversicherten oder dass höhere Löhne versichert werden. Dem Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin steht diesbezüglich systembedingt ein grosses Ermessen zu, welches vorliegend nicht in Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1f der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]) überschritten wurde.
Insofern, als die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Ungleichbehandlung nicht vertieft unter Einbezug des entsprechenden finanziellen Sachverhalts überprüft, ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz zwar eher knapp, aber rechtsgenüglich zur «unterlassenen Liquidationsabwicklung» geäussert hat. Sie hat insbesondere den zugrundeliegenden finanziellen Sachverhalt überprüft und in der Folge keine Ungleichbehandlung festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht auszumachen, zumal die Beschwerdeführenden in der Lage waren, substantiiert Beschwerde zu erheben (vgl. statt vieler ausführlich zur Begründungspflicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Urteil des BVGer A-6435/2018 vom19. August 2020 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden beantragen zudem, ein von den Rentenbezügern bestimmter Rentnervertreter solle an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen können, eventualiter auch ohne Stimmrecht.
Die Vorinstanz erklärt diesbezüglich, Art. 51a Abs. 2 Bst. f BVG weise dem Stiftungsrat die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zu, die Organisation der Stiftung festzulegen. Ebenso legt Art. 49 Abs. 1 BVG fest, dass die Vorsorgeeinrichtungen im gesetzlichen Rahmen in der Gestaltung ihrer Organisation frei sind. Zu beachten bleibt, dass die Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach Art. 51 Abs. 1 BVG das Recht haben, die gleiche Zahl von Vertretern in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung zu entsenden. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 BVG), wobei namentlich eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien zu regeln ist (Bst. b). Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte (Art. 51 Abs. 3 BVG).
Ein wesentlicher Teil des verwalteten Pensionskassenvermögens dient der Erbringung der Rentenzahlung. Zudem sind für die Rentenbezüger diverse Entscheide des obersten Führungsorgans der Vorsorgeeinrichtung von grossem Interesse bzw. sind sie durch dessen Beschlüsse berührt. Dennoch besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Vertretung der Rentenbezüger im obersten Organ: Art. 51 Abs. 1 BVG spricht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, während in Abs. 2 dieses Artikels der Begriff der Versicherten als Summe von Arbeitnehmenden und Rentenbezügern verwendet wird. Wenn Art. 51 Abs. 3 BVG sodann von Versicherten spricht, sind damit nach dem Grundsatz der Arbeitnehmer-Mitbestimmung lediglich die versicherten Arbeitnehmer gemeint (GÄCHTER/GECKELER HUNZIKER, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2019, Rz. 35 f. mit Hinweisen).
Eine Regelung nach Art. 51 Abs. 2 Bst. b BVG drängt sich in Unternehmen mit verschiedenen Betriebsstätten oder mit Personalgruppen, die völlig unterschiedliche Aufgaben ausüben, auf (GÄCHTER/GECKELER HUNZIKER, a.a.O., Art. 51 BVG, Rz. 22). Letztere Regelung schliesst demnach die Rentenbezüger ebenso wenig mit ein. Das Anliegen, ein Mitbestimmungsrecht der Rentenbezüger im obersten Organ einer Vorsorgeeinrichtung zu
institutionalisieren, wurde bislang im Gesetzgebungsprozess abgelehnt (GÄCHTER/GECKELER HUNZIKER, a.a.O., Art. 51 BVG, Rz. 40-42). Auch im
Rahmen von Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) besteht nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung kein Mitspracherecht für Rentenbezüger, ein solches kann ihnen aber freiwillig eingeräumt werden (GÄCHTER/GECKELER HUNZIKER, a.a.O., Art. 51 BVG, Rz. 38). In diesem Sinn befürwortet die herrschende Lehre, dass Rentenbezüger im Stiftungsrat vertreten sein können, wenn dies statutarisch oder reglementarisch vorgesehen ist, wobei diesfalls zu beachten ist, dass deren Interessen denjenigen der Arbeitnehmenden entgegenstehen können. Eine allfällige Rentenbezügervertretung sollte daher nicht zulasten der Arbeitnehmenden erfolgen, da ansonsten die zwingend vorgeschriebene Parität als Schutzbestimmung für Letztere verletzt würde (vgl. Urteil des BVGer A-7254/2017 vom 1. Juli 2020 E. 3.3.2 f. und 4.2.2; GÄCHTER/GECKELER HUNZIKER, a.a.O., Art. 51 BVG, Rz. 37 und 39 mit Hinwei-
sen).
Weder das aktuelle Vorsorgereglement der Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2017 (Art. 47) noch seine Vorgängerversionen sehen vor, dass der Stiftungsrat auch aus einer Rentnervertretung besteht oder eine solche informell ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen könnte.
Selbst wenn eigentlich zu befürworten wäre, dass alle betroffenen Akteure in die Organisation der Beschwerdegegnerin eingebunden werden, ist der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich nicht zu bemängeln: Der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin ist rechtskonform – insbesondere paritätisch im Sinne von Art. 51 BVG – zusammengesetzt. Es besteht weder eine gesetzliche noch eine reglementarische Grundlage zur Entsendung einer Rentnervertretung, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.
Die Beschwerdeführenden beantragen weiter, dem Stiftungsrat sei die Geschäftsführungskompetenz zu entziehen und er sei durch eine interimistische, neutrale Verwaltung aus Fachexperten zu ersetzen. Bei Missachtung der Rechte der Rentenbezüger sei ihnen ein Klagerecht einzuräumen.
Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen sowie eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung
anordnen (Art. 62a Abs. 2 Bst. f und g BVG). Die Vorinstanz erklärt zu Recht, dabei habe sie sich an verwaltungsrechtliche Grundsätze zu halten, insbesondere an das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Die Absetzung des (gesamten) obersten Organs, welche aufgrund der daraus resultierenden Handlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung regelmässig mit der Einsetzung einer amtlichen Verwaltung einhergeht, stellt die eingreifendste aufsichtsbehördliche Massnahme dar (vgl. zur Kaskade CHRISTINA RUGGLI in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, a.a.O., Art. 62a BVG Rz. 6 mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass es in aufsichtsrechtlicher Hinsicht keine Hinweise auf Handlungen des Stiftungsrats gibt, die das beantragte Vorgehen nahelegen würden; es sind keinerlei Pflichtverletzungen ersichtlich, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.
Den Rentenbezügern steht im Übrigen bei Verletzung ihrer individuellen Ansprüche bzw. zu deren Durchsetzung der Klageweg nach Art. 73 BVG offen; im Rahmen aufsichtsrechtlicher Verfügungen und von Liquidationsverfahren der Beschwerdeweg nach Art. 74 Abs. 1 BVG.
Da es sich materiell auch um eine Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführenden und der Vorinstanz betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Art. 65a BVG und Art. 86b Abs. 2 BVG handelt und dieses Verfahren gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG für die Versicherten in der Regel kostenlos ist und dies nach Art. 74 Abs. 2 BVG auch für Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG gilt, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin; das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht und heutige Bundesgericht hat mit Urteil vom 3. April 2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4). Diese Praxis wird vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog angewendet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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