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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-3186/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-3186/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-3186/2019
Datum:20.08.2020
Leitsatz/Stichwort:Amtshilfe
Schlagwörter : ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Informationen; Recht; Person; Amtshilfe; Vorinstanz; Steuer; Urteil; Bundes; Staat; CH-IN; Amtshilfeersuchen; Ersuchen; Verfahren; StAhiG; Personen; Rechtsbegehren; Hinweis; Dokument; Daten; Schlussverfügung; Übermittlung; Behörde; Hinweise; Bundesverwaltungsgericht
Rechtsnorm: Art. 100 BGG ;Art. 111 DBG ;Art. 26 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 BGG ;Art. 84 BGG ;
Referenz BGE:128 II 407; 135 IV 212; 143 II 185; 143 II 224; 143 II 506; 144 II 29
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung I

A-3186/2019

U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 2 0

Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz),

Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien 1. A. ,

  1. B. ,

  2. C. ,

  3. D. ,

alle vertreten durch Alexander Greter, Rechtsanwalt, und Lukas Aebi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-IN).

Sachverhalt:

A.

Am (…) richtete das Ministry of Finance von Indien (nachfolgend: MoF) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). Das MoF stützte sich dabei auf das Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.942.31; nachfolgend: DBA CH-IN) und das Protokoll vom 30. August 2010 (Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen mit Protokoll, unterzeichnet am 2. November 1994 in Neu Dehli, geändert durch das am 16. Februar 2000 in Neu Dehli unterzeichnete Zusatzprotokoll, ebenfalls publiziert unter SR 0.672.942.31; AS 2011 4617, BBl 2010 8827; in Kraft seit 7. Oktober

2011; nachfolgend: Protokoll 2010). Als vom Ersuchen betroffene Person nannte das MoF A. (nachfolgend auch: Steuerpflichtiger oder betroffene Person), wohnhaft in (…). Das Ersuchen betraf gemäss Angaben des MoF die (Steuern) für die Steuerperioden vom (…) bis zum (…). Als Informationsinhaberin wurde die E. (nachfolgend: […] oder Informationsinhaberin) genannt.

Das MoF führte aus, es habe Hinweise darauf, dass die betroffene Person über Bankkonti bei der Informationsinhaberin verfüge. Die betroffene Person habe solche Bankverbindungen jedoch bestritten. Die betroffene Person habe insbesondere geltend gemacht, (…). Das MoF bezweifelte die Ausführungen der betroffenen Person und wollte diese mittels amtshilfeweise erlangter Informationen überprüfen.

In seinem Ersuchen stellte das MoF folgende Fragen: (…)

B.

Mit Schreiben vom (…) teilte die ESTV dem MoF mit, dass keine Amtshilfe geleistet werden könne, soweit das Ersuchen ausschliesslich auf gestohlenen Daten der (…) beruhe. Eine Amtshilfe sei jedoch möglich, soweit das Ersuchen auf einem Verfahren beruhe, das im Einklang mit dem schweizerischen Recht stehe.

C.

Mit Eingabe vom (…) präzisierte und erweiterte das MoF sein Ersuchen, indem es um (…) bat und die Anfrage auf die Steuerperiode (…) ausdehnte. Das MoF führte hierbei aus, dass (…), sodass die Voraussetzungen von Art. 26 DBA CH-IN in Verbindung mit dem Protokoll 2010 erfüllt seien, insbesondere hätten (…) gezeigt, dass der Steuerpflichtige Bankkonti bei der E. in der Schweiz unterhalte und auch Verbindungen zu weiteren, ausdrücklich bezeichneten Konti (…) aufweise. Der Steuerpflichtige habe jedoch keinerlei Angaben zu Transaktionen über diese Konti geliefert. Um den genauen Betrag der hinterzogenen Steuer für verschiedene Steuerperioden ermitteln zu können, seien die vollständigen Kontoauszüge für die Zeit ab (…) bis (…), erforderlich.

Ergänzend verlangte das MoF Angaben zu (…).

D.

Mit Eingabe vom (…) präzisierte das MoF das Amtshilfegesuch erneut und bat (…). Es führte hierzu insbesondere aus, dass (…) Das MoF beabsichtigte, die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen, um eine Hinterziehung von Einkommenssteuern auszuschliessen.

Das MoF ersuchte hierbei um folgende Informationen: (…)

E.

Mit Schreiben vom (…) nahm die ESTV Bezug auf ihr Zusammentreffen mit dem MoF vom (..), wobei sie dem MoF erläutert habe, dass die Schweiz keine Amtshilfe gewähren könne, wenn die Amtshilfeersuchen auf von der E. gestohlenen Daten beruhen würden und dass die beabsichtigte Revision von Art. 7 Bst. c des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1) zwischenzeitlich nicht mehr weiterverfolgt werde. Infolgedessen könne in den bisherigen Verfahren gemäss beigelegter Liste keine Amtshilfe gewährt werden, weshalb man diese Verfahren als geschlossen betrachte. Unter den Verfahren gemäss beigelegter Liste befand sich auch die Verfahrens-Nummer des Verfahrens betreffend die betroffene Person.

F.

Am (…) erneuerte das MoF (…) seine bisher nicht erfüllten Amtshilfeersuchen und legte eine Liste der entsprechenden Ersuchen bei. Darunter befand sich auch die Verfahrensnummer des mehrfach

geänderten Ersuchens betreffend die vorliegend betroffene Person. Hierbei erlaubte das MoF unter anderem der ESTV die direkte Kontaktaufnahme mit den jeweils betroffenen Personen und verdeutlichte, dass (…).

G.

Mit Editionsverfügung vom (…) ersuchte die ESTV die Informationsinhaberin um Informationen für die Zeit vom (…) zur (…), insbesondere um (…).

Ferner ersuchte die ESTV die Informationsinhaberin, die betroffene Person und weitere Kontoinhaber von relevanten Konti zu informieren und aufzufordern, einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen.

H.

Die Informationsinhaberin übermittelte am (…) die erbetenen Informationen und teilte der Vorinstanz in diesem Kontext nach eigenen Angaben der Vorinstanz mit, dass sie weder die betroffene Person noch G. habe über das Amtshilfeverfahren informieren können.

I.

In der Folge ersuchte die ESTV durch Publikation am (…) im Bundesamts-

blatt die betroffene Person sowie G.

zwecks Gewährung des

rechtlichen Gehörs, innerhalb von zehn Tagen einen Zustellungsbevollmächtigen in der Schweiz anzugeben.

Weder die betroffene Person noch F. liessen sich innerhalb der Frist vernehmen.

J.

Mit Schlussverfügung vom (…) gegen die betroffene Person (und separat gegen G. als beschwerdeberechtigte Person) gewährte die ESTV dem MoF Amtshilfe (Dispositiv Ziff. 1), wobei sie diese auf die Steuerperiode 2011/2012 beginnend ab 1. April 2011 beschränkte (Dispositiv Ziff. 2). Hierbei teilte die ESTV dem MoF mit, (…). Weiter sah die ESTV diverse Dokumente zur vorgenannten Kontobeziehung zur Übermittlung vor, wobei sie ihren Angaben zufolge diejenigen Informationen geschwärzt hat, deren Übermittlung nicht durch das bzw. die Amtshilfeersuchen sowie durch das DBA CH-IN gedeckt sind (Dispositiv Ziff. 2). Ferner wies die ESTV die zuständigen indischen Behörden darauf hin (…) (Dispositiv Ziff. 3). Diese Schlussverfügung wurde gleichentags in teilweiser anonymisierter Form durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (…).

K.

Mit E-Mail vom (…) legitimierten sich die im vorliegenden Verfahren auftretenden Rechtsvertreter als Bevollmächtigte der betroffenen Person, worauf ihnen die Vorinstanz am (…) Akteneinsicht gewährte.

L.

Mit E-Mail vom (…) stellte die Vorinstanz den Rechtsvertretern, die zur Übermittlung vorgesehenen, nunmehr aber teilweise geschwärzten Unterlagen zu und bestätigte mit E-Mail vom (…), dass einzig die geschwärzten Unterlagen an das MoF übermittelt werden sollen.

M.

Gegen die Schlussverfügung vom (…) erhoben A. (nachfolgend:

Beschwerdeführer 1), B.

(nachfolgend: Beschwerdeführerin 2),

C. (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) und D. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4; alle gemeinsam: die Beschwerdeführenden) am (…) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführenden beantragen, die Schlussverfügung vom (…) sei aufzuheben, und es sei dem MoF im Verfahren (…) keine Amtshilfe zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 1), unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der ESTV (Rechtsbegehren Ziff. 5). Eventualiter seien diverse – von den Beschwerdeführenden ausdrücklich bezeichnete – Dokumente auszusondern (Rechtsbegehren Ziff. 2a) und diverse – von den Beschwerdeführenden ausdrücklich bezeichnete – Passagen zu löschen bzw. abzuändern (Rechtsbegehren Ziff. 2b bis d). Subeventualiter zum Rechtsbegehren Ziff. 2a seien zumindest diverse – von den Beschwerdeführenden ausdrücklich bezeichnete – Passagen zu löschen, insbesondere betreffend die Beschwerdeführenden 2 bis 4 (Rechtsbegehren Ziff. 3a) sowie diejenigen Daten, die vom zeitlichen Anwendungsbereich des Abkommens nicht erfasst seien (Rechtsbegehren Ziff. 3b) oder um welche das MoF nicht ersucht habe (Rechtsbegehren Ziff. 3c). Subeventualiter zum Rechtsbegehren Ziff. 3a seien diverse – von den Beschwerdeführenden ausdrücklich bezeichnete – Angaben, um die nicht ersucht worden sei, zu löschen (Rechtsbegehren Ziff. 4). Ferner ersuchen die Beschwerdeführenden darum, dass (…) werde.

Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden mit Bezug auf den Hauptantrag zusammengefasst aus, dass die zu übermittelnden Informationen nicht mehr voraussichtlich erheblich seien, da die gegen den Beschwerdeführer 1 bestehenden indischen Steuerforderungen gemäss (…) verjährt seien. Weiter sei der Beschwerdeführer 1 ab (…) auch nicht mehr

«Beneficial Owner» der Geschäftskonti der G. bei der E. , da er ab dato nicht mehr Aktionär der H. gewesen sei. Die entsprechende, zu übermittelnde Information sei daher falsch. Ferner sei sie auch nicht mehr «voraussichtlich erheblich», da der Beschwerdeführer 1 den (indirekten) Verkauf der G. in seiner indischen Steuererklärung (…) deklariert habe und die entsprechenden Kontounterlagen (ab 1. April 2011) keinen Einfluss auf seine Steuersituation nach dem 1. April 2011 in Indien mehr haben würden.

Zu den Eventualanträgen führen die Beschwerdeführenden zusammengefasst aus, das «Client Profile» vom (…), das «Statement of Assets» vom 31. März 2011, sämtliche Hinweise und persönliche Informationen zu den Beschwerdeführenden 2 bis 4 sowie zu I. seien auszusondern oder zu schwärzen. Diese Informationen lägen nämlich entweder ausserhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des DBA CH-IN oder es mangle an der voraussichtlichen Erheblichkeit oder es liege ein unzulässiger spontaner Informationsaustausch vor. Schliesslich sei Dispositiv Ziff. 3 der Schlussverfügung dahingehend zu präzisieren, dass die an die ersuchende Behörde zu übermittelnden Informationen nur im Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 verwendet werden dürften, sodass das Spezialitätsprinzip gewahrt werde.

Weiter bezeichnen die Beschwerdeführenden ausdrücklich diejenigen Passagen, welche subeventualiter nicht zu übermitteln seien, da diese entweder nicht voraussichtlich erheblich seien oder vom zeitlichen Anwendungsbereich des Abkommens nicht erfasst würden oder womit spontane Amtshilfe geleistet würde.

N.

Mit Zwischenverfügung vom (…) erhielt die Vorinstanz unter anderem die Möglichkeit, (…). Mit Zwischenverfügung vom (…) bestimmte das Bundesverwaltungsgericht, (…).

O.

Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom (…), die Rechtsbegehren Ziff. 2c und 3b seien als gegenstandslos abzuschreiben. Im Übrigen sei die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Sie begründet ihre Anträge zum einen damit, die ersuchende Behörde habe im Schreiben vom (…) erklärt, dass die Informationen auch noch

nach dem (…) benötigt würden. Gestützt auf das Vertrauensprinzip sei sie als ersuchte Behörde grundsätzlich an diese Ausführungen gebunden.

Weiter führt die Vorinstanz sinngemäss aus, die Feststellung von Bankkonten und von Verlinkungen könnte zur Klärung der Frage dienen, ob der Beschwerdeführer 1 seine Einkünfte korrekt versteuert habe. Die Überprüfung, ob die von der E. erhaltenen Unterlagen richtig oder falsch seien, obliege nicht ihr – so die ESTV weiter.

Zu den einzelnen Dokumenten hält die Vorinstanz Folgendes fest: Das

«Client Profile» müsse anlässlich der Kontoeröffnung erstellt werden und sei Bestandteil der Kontoeröffnungsdokumente und somit vom MoF erfragt. Zudem sei das «Client Profile» auch während der Dauer der Kundenbeziehung massgeblich und könne auch aus diesem Grunde übermittelt werden. Der im «Statement of Assets» vom 31. März 2011 enthaltene Kontoabschluss entspreche dem Kontostand per erstem Tag des nachfolgenden Monats und könne daher übermittelt werden. Sie, die Vorinstanz, willige ein, die vier von den Beschwerdeführenden genannten Daten zu schwärzen, womit das Rechtsbegehren Ziff. 2c gegenstandslos werde.

Zum Vorwurf der fehlenden «voraussichtlichen Erheblichkeit» der Informationen über unbeteiligte Drittpersonen hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 4 im «Formular A» und im «Client Profil» als «Beneficial Owners» bezeichnet würden. Sie würden damit nicht zufällig in den zu übermittelnden Unterlagen erscheinen.

Weiter führt die Vorinstanz aus, I.

erscheine in diversen Eröff-

nungsdokumenten als «Director». Daher sei er auf bestimmte Art und Weise mit dem Sachverhalt verstrickt. Seine Daten und Passkopien würden nicht rein zufällig in den zu übermittelnden Unterlagen erscheinen und könnten für die Besteuerung des Beschwerdeführers 1 voraussichtlich erheblich sein. Zudem liege mit Bezug auf den entsprechenden Schwärzungsantrag seitens der Beschwerdeführenden eine unzulässige «Drittbeschwerde» vor. Sinngemäss führt die Vorinstanz weiter aus, es dürften die aufgrund der vorliegend relevanten (…) Amtshilfeersuchen zur Übermittlung vorgesehenen Informationen allesamt übermittelt werden.

Sodann macht die Vorinstanz zusammengefasst geltend, eine Überprüfung von Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN habe ergeben, dass sich dieser Bestimmung keine Beschränkung der zulässigen Verwendung der zu übermitteln-

den Informationen auf die vom Ersuchen formell betroffenen Person entnehmen lasse. Desgleichen lasse sich auch weder dem StAhiG noch den Materialien dazu eine solche beschränkte Verwendungsmöglichkeit entnehmen, weshalb sich der ersuchende Staat einzig und allein die vertraglich vereinbarte sachliche Zweckbindung entgegenhalten lassen müsse. Art. 21 Abs. 1 StAhiG sei Ausdruck von Art. 111 und 112 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), die einen sehr breiten Informationsaustausch unter Steuerund anderen Behörden erlauben würden. Daher sei ab Mitte 2017 eine Praxisänderung erfolgt. Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 könne nicht gefolgt werden. Mit der sachlichen Verwendungsbeschränkung würden nach wie vor hinreichende (vertragliche) Garantien vorliegen, die einen angemessenen Schutz im Ausland im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) gewährleisten würden. Zudem würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das MoF im vorliegenden Fall tatsächlich eine sekundäre Verwendung gegen weitere Personen beabsichtige.

Schliesslich bringt die Vorinstanz vor, dass die von den Beschwerdeführenden monierten Datumsangaben zu schwärzen seien, womit das Rechtsbegehren Ziff. 3b gegenstandslos werde.

P.

Mit Eingabe vom (…) nahmen die Beschwerdeführenden namentlich zu den im Rahmen der Vernehmlassung von der Vorinstanz erstmals eingereichten Aktoren 06.n und 08.n Stellung. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass die von der Vorinstanz bei der Informationsinhaberin eingeforderten sog. KYC-Dokumente über die von der ersuchenden Behörde erfragten Informationen hinausgehen und daher spontane Amtshilfe darstellen würden. Weiter ersuchten die Beschwerdeführenden um Sistierung des vorliegenden Verfahrens.

Q.

Am (…) nahm die Vorinstanz zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden Stellung.

R.

Mit Zwischenverfügung vom (…) wies das Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsgesuch ab.

Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird nachfolgend insoweit eingegangen, als sie für das vorliegende Urteil wesentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Dem vorliegenden Verfahren liegen diverse Amtshilfeersuchen des indischen MoF zugrunde. Das letzte Ersuchen datiert vom (…). Sämtliche Ersuchen stützen sich auf das DBA CH-IN.

    2. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe, so auch der Amtshilfe im Rahmen des DBA CH-IN (vgl. Art. 32 VGG e contrario; Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

      Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem StAhiG bzw. VwVG (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario; Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-IN (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG).

    3. Die Beschwerde wurde ferner formund fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StAhiG).

1.4

      1. Der Beschwerdeführer 1 ist in den vorliegend relevanten Amtshilfeersuchen als betroffene Person bezeichnet. Er ist weiter Adressat der Schlussverfügung vom (…) und durch diese beschwert. Er ist demzufolge zur Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG) legitimiert.

      2. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG ist neben der betroffenen Person zur Beschwerde legitimiert, wer die Voraussetzungen von Art. 48 VwVG erfüllt. Demnach ist beschwerdeberechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren

teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Für die Legitimation zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die beschwerdeführende Partei die Beeinträchtigung rechtlicher oder tatsächlicher Interessen geltend machen. Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil wirtschaftlicher, materieller, ideeller oder anderer Natur abgewendet werden kann. Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden können. Das Interesse hat unmittelbar und konkret sowie aktuell zu sein (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3715/2017 vom 2. Juli 2018 E. 1.4.3, A-7614/2016 vom 17. Januar 2018 E. 1.2, B-5579/2013 vom

14. Oktober 2014 E. 1.1.5; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT-

SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 941 ff.; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 48 N 18 ff.).

Da die gemäss der Schlussverfügung vom (…) amtshilfeweise zu übermittelnden Dokumente auch Informationen über die Beschwerdeführenden 2 bis 4 enthalten, sind diese daher durch die angefochtene Verfügung besonders betroffen und haben ein Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Infolgedessen sind auch die Beschwerdeführenden 2 bis 4 zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert.

    1. Damit ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Soweit die Beschwerdeführenden eventualiter im Interesse von I. beantragen, dessen Angaben zu schwärzen, ist bei der Prüfung der Eventualbegehren (E. 3.6.5) darauf zurückzukommen. Soweit die Beschwerdeführenden die Schwärzung der Angaben zur vorgenannten Person beantragen, weil sie deren Übermittlung als widerrechtlich betrachten, da diese Informationen aus ihrer Sicht für die Veranlagung des Beschwerdeführers 1 «nicht voraussichtlich erheblich» sind, ist darauf ebenfalls unter E. 3.6.5 einzugehen.

    2. Soweit die Beschwerdeführenden replicando rügen, durch die von der Vorinstanz unvollständig gewährte Akteneinsicht sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden, ist festzuhalten, dass die Rechtsvertreter nach der Publikation des Verfahrens im Bundesblatt erstmals am (…)

und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung um Akteneinsicht ersucht und Einsicht erhalten haben. Mit der Übermittlung der ergänzten Vorakten gemäss Zwischenverfügung vom (…) und der Möglichkeit der Stellungnahme hierzu wurde den Beschwerdeführenden noch im vorliegenden Verfahren Einsicht in die ergänzten Vorakten gewährt, womit das rechtliche Gehör gewahrt wurde (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 15 StAhiG; Art. 26 und 29 VwVG; statt vieler: Urteil des BVGer A-6102/2019 vom 23. März 2020 E. 4.2).

2.

    1. Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA CH-IN in der (aktuellen) Fassung gemäss dem Protokoll 2010 ist anwendbar auf Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, welche am oder nach dem 1. Januar des der Unterzeichnung des Protokolls 2010 folgenden Jahres beginnen (vgl. Art. 14 Ziff. 3 des Protokolls 2010 vom 30. August 2010, AS 2011 4617 4615, BBl 2010 8827). Bei einem Amtshilfeersuchen Indiens handelt es sich dabei um Informationen, die sich auf Steuerjahre ab dem 1. April 2011 beziehen (vgl. Urteil des BVGer A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 4.2).

    2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten – ohne Rücksicht auf Art. 1 DBA CH-IN (persönlicher Geltungsbereich) – diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (vgl. aber zu Beschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung insbesondere Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA CH-IN).

      Der Zweck der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN enthaltenen Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht gemäss Ziff. 10 (zu Art. 26) Bst. d Protokoll 2010 darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, «ohne es den Vertragsstaaten zu erlauben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist».

    3. Nach Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN sind alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Abs. 1 erhalten hat, ebenso geheim zu halten wie die auf-

      grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.

    4. Gemäss Ziff. 10 (zu Art. 26) Bst. e Protokoll 2010 besteht Einvernehmen darüber, dass Art. 26 DBA CH-IN die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

2.5

      1. Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern. Ob eine Information in diesem Sinne erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen. Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich dabei darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskontrolle; zum Ganzen statt vieler: BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1, je mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des BVGer A-704/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-704/2019 vom 9. April 2019 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Kriterium der «voraussichtlichen Erheblich-

        keit» auch Art. 26 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen [OECD-MA]). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche «voraussichtlich nicht erheblich» sind, nicht übermittelt werden dürfen (statt vieler: Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen, zit. in: Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2).

      2. Die Voraussetzung der «voraussichtlichen Erheblichkeit» ist demnach erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich erweisen werden. Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Unterlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-2980/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.3.3, je mit Hinweisen). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Daher ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (vgl. auch: Urteil des BVGer A-2980/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

    1. Das Spezialitätsprinzip stellt einen traditionellen völkerrechtlichen Grundsatz der internationalen Amtsund Rechtshilfe dar, welcher im Auslieferungsrecht entwickelt wurde (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.1, 123 IV 42

      E. 3b), wobei ihm auch völkergewohnheitsrechtlicher Charakter zukommt. Da es sich insbesondere aus der Vertragsnatur der Amtsund Rechtshilfe ableiten lässt, auf der es beruht, gründet es auf einem völkerrechtlichen Vertrag. Der ersuchende Staat akzeptiert mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der gesammelten Informationen die im Vertrag vorgesehene und bei der Übermittlung erwähnte Zweckbindung (zum Ganzen: ROBERT WEYENETH, Der nationale und internationale ordre public im Rahmen der grenzüberschreitenden Amtshilfe in Steuersachen, 2017, S. 214, mit weiteren Hinweisen). Dabei kann nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprin-

      zip grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amtsoder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 128 II 407 E. 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b). Der Grundsatz der Spezialität der Amtsund Rechtshilfe schützt in erster Linie die Souveränität des ersuchten Staates, indem dieser durch die (vertragliche) Bestimmung des zulässigen Verwendungszweckes den Rahmen seiner Zusammenarbeit festlegt und eine gewisse Kontrolle über die Verwendung der übermittelten Informationen behält. Schliesslich stellt er aber auch eine Garantie zugunsten der betroffenen Person dar, deren Persönlichkeitsrechte durch die Zweckbindung geschützt werden (BGE 135 IV 212 E. 2.1). Letztlich enthält der Grundsatz der Zweckbindung insofern Merkmale einer Schranke und einer (Zulässigkeits-)Voraussetzung, als die ersuchende Behörde hinreichende Gewähr für deren Einhaltung bieten muss (siehe zum Ganzen: BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1; WEYENETH, a.a.O., S. 216 ff. mit weiteren Hinweisen).

      Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Urteile des BVGer A-6854/2018 und weitere vom 3. März 2020 E. 4.5.1 f., [bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_252/2020 vom 13. Juli 2020], A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5 [bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_538/2019, 539/2019 vom 13. Juli 2020], A-7261/2017 vom 3. April

      2019 E. 7, A-6391/2016 vom 17. Januar 2018 E. 4.3.5, A-2322/2017 vom

      9. April 2018 E. 5.3.5.1, A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 6,

      A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 4.6).

      Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 (zur Publikation vorgesehen) in E. 3.4 unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 1 des OECD-MA und der darin enthaltenen Systematik, wonach der ersuchende Staat, die betroffenen Personen oder Gruppen hinreichend zu spezifizieren habe, daran erinnert, dass dem Spezialitätsprinzip – neben der sachlichen – auch eine persönliche Dimension zukomme (daselbst E. 3.5). Es hat in der Folge die von der ESTV gegen dieses Verständnis vorgebrachte Kritik verworfen (daselbst E. 3.6.2; vgl. hierzu auch Urteile des BGer 2C_538/2019, 2C_539/2019 sowie 2C_540/2019 sowie 2C_252/2020 sowie 2C_325/2020, je vom 13. Juli 2020).

      Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auch für das Verständnis des Spezialitätsprinzips gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN wegweisend, da Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN die gleiche Systematik aufweist wie Art. 26 Abs. 1 OECD-MA und die Amtshilfeklausel im DBA CH-IN auch mit Bezug auf Art. 26 Abs. 2 dem OECD-MA nachgebildet ist.

    2. Im Rahmen der internationalen Behördenzusammenarbeit besteht sodann grundsätzlich kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. auch: Urteil des BVGer A-2980/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.5.1). Die Vorinstanz ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen sofort entkräftet werden kann. Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Es liegt dabei an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 2.2, A-2725/2019 vom 25. Feb-

ruar 2020 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.8

      1. Gemäss Art. 7 Bst. c StAhiG ist auf ein Ersuchen nicht einzutreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind».

      2. Art. 7 Bst. c StAhiG kommt nur insofern eine eigenständige Bedeutung zu, als die Schweiz dadurch verpflichtet ist, auf Amtshilfeersuchen, die in Widerspruch zu Treu und Glauben gestellt worden sind, nicht einzutreten, während im internationalen Recht bloss die Möglichkeit zum Nichteintreten vorbehalten ist (BGE 143 II 224 E. 6.2). Dem ersuchenden Staat kann die unilaterale Ausformulierung der Anwendung des Vertrauensprinzips nur entgegengehalten werden, wenn a) ein entsprechender Verweis in das bilaterale Abkommen (oder Protokolle dazu) aufgenommen wurde,

        d.h. der Vertragsstaat diesen Vorbehalt akzeptiert hat, oder b) feststeht, dass der Vertragsstaat den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat. Ob eine solche Verletzung vorliegt, beurteilt sich dabei nach dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111; Urteil des BGer 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.3; vgl. BGE

        143 II 224 E. 6.2; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3.2)

      3. Das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat, welche dieser im Rahmen der (spontanen) Amtshilfe durch einen anderen Staat erhalten hat, stellt, entgegen der Ansicht verschiedener Autoren noch kein treuwidriges Verhalten dar (Urteile des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3.5, 2C_819/2017 vom 2. Au-

        gust 2018 E. 2.2.3, 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3.4 f., je mit Hinweisen).

      4. Das DBA CH-IN bzw. Ziff. 10 (zu Art. 26) Bst. b Protokoll 2010 verlangen vom ersuchenden Staat keine Angaben zur Herkunft der Grundlage des Ersuchens bildenden Daten. Zwar weist die Schweiz seit Frühjahr 2010 im Rahmen der DBA-Verhandlungen darauf hin, dass sie keinen Informationsaustausch gewährt bei Gesuchen, die auf illegal erworbenen Daten beruhen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation vom 16. März 2012: Verwendung von gestohlenen Bankdaten in Steuerverfahren, Antwort zur 3. Frage [Datenbank curia vista, 12.3302]; ANDREA OPEL, Wider die Amtshilfe bei Datenklau: Gestohlene Daten sind gestohlene Daten, in: Jusletter vom 23. November 2015, Rz. 4 Fn. 13 sowie Rz. 23 Fn. 64). Im Protokoll 2010 hat dies allerdings (noch) keinen ersichtlichen Niederschlag gefunden. Ebensowenig findet sich im DBA CH-IN eine Verpflichtung, wonach der ersuchende Staat eine Zusicherung abgeben muss, sein Ersuchen nicht auf Informationen abzustützen, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind (Urteile des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3.5, 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.1 f.).

2.9

      1. Nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG werden Personen geschützt, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen (Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung; BBl 2015 5585 5623). Die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen ist demnach nicht zulässig, ausser die Informationen seien voraussichtlich erheblich und ihre Aushändigung verhältnismässig im Sinne, dass eine Unterbindung dieser Informationen das Amtshilfeersuchen wertlos machen würde. Es gilt dabei,

        zwischen den Interessen dieser Personen und denjenigen des ersuchenden Staates abzuwägen.

      2. Die Übermittlung der Namen von Dritten wird in diesem Sinne nur zugelassen, wenn sie mit Blick auf den vom ersuchenden Staat verfolgten Steuerzweck voraussichtlich erheblich und folglich auch verhältnismässig ist, weil eine Unterbindung der Information das Amtshilfeersuchen seines Sinnes entleeren würde (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.1, 142 II 161 E. 4.6.1,

        141 II 436 E. 4.5 und 4.6; Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016

        E. 4.5). Der Name eines Dritten kann folglich in den zu übermittelnden Unterlagen belassen werden, wenn dies geeignet ist, die steuerliche Situation der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person zu erhellen (BGE 144 II 29 E. 4.2.3; Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.1).

      3. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht in BGE 144 II 29 E. 4.2.4 verschiedene Beispiele aufgeführt, bei welchen die Übermittlung von Dokumenten, die Namen Dritter enthielten, zugelassen wurde. Dies betraf u.a. Bankdaten und eine Transaktionsliste bei einem Amtshilfeersuchen zur Feststellung des steuerlichen Domizils. Ebenso statthaft war die Übermittlung der Daten von Frau und Töchtern einer im Amtshilfeverfahren betroffenen Person, die über eine Vollmacht über nachgefragte Konten verfügten. Hingegen dürfen Informationen von Bankangestellten prinzipiell nicht übermittelt werden, da sie in der Regel nichts mit der steuerlichen Frage zu tun haben, die dem Ersuchen zugrunde liegt (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.2).

2.10 Nach Art. 6 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, «wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet». Die Bekanntgabe von Personendaten ist trotz fehlender Gesetzgebung nach Art. 6 Abs. 2 DSG unter anderem dann möglich, wenn hinreichende (insbesondere vertragliche) Garantien einen angemessenen Schutz im Ausland garantieren (Bst. a der Bestimmung), oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (Bst. b der Bestimmung). Sowohl Art. 22 Abs. 5 StAhiG als auch das DSG verpflichten die ESTV, zuhanden der ersuchenden Behörde auf eine Verwendungsbeschränkung zu verweisen. Ist eine solche in der angefochtenen Schlussverfügung enthalten, verletzt die Übermittlung der Informationen Art. 6 DSG im Grunde nicht (Urteile des BGer 2C_376/2019 vom 13. Juli 2020 E. 7.3.3, 2C_619/2018 vom 21. De-

zember 2018 E. 4.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-5046/2018 vom

22. Mai 2019 E. 2.6 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_538/2019, 2C_539/2019 vom 13. Juli 2020]).

3.

    1. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem bzw. den indischen Amtshilfeersuchen zu Recht stattgegeben hat bzw. ob sich die angefochtene Schlussverfügung als bundesrechtskonform erweist.

      Im Hauptantrag verlangen die Beschwerdeführenden die vollumfängliche Aufhebung der Schlussverfügung vom (…). Eventualiter und subeventualiter stellen sie verschiedene Aussonderungsbegehren und beantragen die Löschung verschiedener Informationen bzw. deren Schwärzung. Schliesslich beantragen sie die Änderung der angefochtenen Schlussverfügung mit Bezug auf die Verwendung der zu übermittelnden Informationen.

    2. In einem ersten Schritt ist auf die formellen Aspekte einzugehen, vorab auf die Frage, ob die Vorinstanz zur Recht alle (…) Amtshilfeersuchen berücksichtigt hat.

      Das indische MoF hat in seinem ersten Amtshilfeersuchen vom (…) Damit schliesst das letzte Ersuchen vom (…) die vorherigen grundsätzlich mit ein und hat die Vorinstanz die (…) Ersuchen zu Recht gesamthaft berücksichtigt.

    3. In einem nächsten Schritt, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Ersuchen eingetreten ist.

Insoweit ist festzuhalten, dass selbst wenn die Amtshilfeersuchen auf sog. Falciani-Daten beruhen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 2.8 ff.) die Amtshilfe gegenüber dem indischen Fiskus grundsätzlich möglich ist.

Das Amtshilfeersuchen bzw. die jeweiligen Amtshilfeersuchen richten sich gegen den Beschwerdeführer 1 als betroffene Person. Es bzw. sie sind damit ausreichend konkret. Der Einwand der Beschwerdeführenden, es liege eine unzulässige «fishing expedition» vor, ist damit nicht stichhaltig. Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen wollten, die ersuchten Informationen seien derart umfassend und liessen die Nähe zur Besteuerung des Beschwerdeführers 1 vermissen, weshalb bezüglich weiterer Personen eine sog. fishing expedition vorliege, ist darauf unter dem Aspekt der «voraussichtlichen Erheblichkeit» in E. 3.5 ff. zurückzukommen.

3.4

      1. Als Nächstes ist sodann auf den Zeitraum einzugehen, für welchen Informationen übermittelt werden können. Wie bereits ausgeführt (E. 2.1), kann die Amtshilfe erst für die Zeit ab 1. April 2011 gewährt werden. Mit Bezug auf natürliche Personen bedeutet dies, ab der indischen Steuerperiode 2011/2012 (Beginn 1. April 2011 bis 31. März 2012) (...).

      2. Weiter ist auf treuwidrige Amtshilfeersuchen nicht einzugehen (E. 2.8 ff.), weshalb zu prüfen ist, ob die vorliegenden Ersuchen gegen Treu und Glauben verstossen.

        Soweit die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Ausführungen des MoF im Ersuchen vom (…) die Verjährung anrufen, ist festzuhalten, dass sich diese Ausführungen kaum auf die hier einzig relevante Steuerperiode 2011/2012 beziehen. Vielmehr dürften diese Ausführungen die ersuchten Angaben (…) betreffen. Insoweit erscheint das Ersuchen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht offenkundig widersprüchlich o- der falsch und damit auch nicht wieder Treu und Glauben.

      3. Die Vorinstanz ist daher grundsätzlich zu Recht auf die Amtshilfeersuchen eingetreten, soweit sie die Steuerperiode 2011/2012 betreffen.

    1. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen betreffend die Bankverbindungen der G. seien gesamthaft «nicht voraussichtlich erheblich».

      1. Der Vollständigkeit halber sei vorab festgehalten, dass es sich bei der G. als Inhaberin der Bankkonti, zu welchem Unterlagen übermittelt werden sollen, nicht um die vom MoF angegebene Gesellschaft handelt. Dieser Umstand ist jedoch im vorliegenden Kontext irrelevant, da das MoF ausdrücklich nach weiteren Verbindungen des Beschwerdeführers 1 gefragt hat. Der Beschwerdeführer 1 ist zumindest während einer gewissen Zeit mit der G. in Verbindung gestanden. Zu prüfen bleibt jedoch, ob diese Verbindung auch noch nach dem 1. April 2011 bestanden haben könnte bzw. «voraussichtlich erheblich» sein könnte. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

      2. Die Beschwerdeführenden erachten die zur Übermittlung vorgesehenen Bankinformationen als «nicht voraussichtlich erheblich», da der Beschwerdeführer 1 seine Anteile (…) verkauft habe und damit im massgeblichen Zeitraum nicht mehr «Beneficial Owner» der kontoinhabenden Gesellschaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe im (…) auch sein

        Amt als «Director» der G. niedergelegt. Ferner habe er den mit diesem Verkauf erzielten Kapitalgewinn ordnungsgemäss in seiner indischen Steuererklärung (…) deklariert. Die Beschwerdeführenden legen hierzu die Aktienbücher der G. und (…) sowie die indische Steuererklärung (…) des Beschwerdeführers 1 und dessen Rücktrittschreiben an die G. vom (…) ins Recht. Aus dem Aktienbuch der G. ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführenden 2 bis 4 ab dem (…) nicht mehr als Aktionäre aufgeführt werden. Stattdessen ist eine andere Gesellschaft als Aktionärin genannt. In der fraglichen Steuererklärung ist ein Kapitalgewinn ausgewiesen. Das besagte Rücktrittsschreiben dokumentiert den sofortigen Rücktritt des Beschwerdeführenden 1 in seiner Funktion als «Director».

        Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben, denn die Beschwerdeführenden müssen selbst einräumen, dass der geltend gemachte Verkauf in den Bankunterlagen der G. keinen Niederschlag gefunden hat, insbesondere wurden die Angaben betreffend die «Beneficial Owners» nicht geändert. Damit durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die Bankunterlagen G. für die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers 1 auch nach dem 1. April 2011 grundsätzlich weiterhin

        «voraussichtlich erheblich» sein könnten.

      3. Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang jedoch auch geltend, die zur Übermittlung vorgesehen Bankunterlagen seien inhaltlich falsch und daher nicht zu übermitteln. Auch dieses Argument ist nicht stichhaltig. Nach der Rechtsprechung sind nämlich selbst potentiell inhaltlich falsche Informationen zu übermitteln, wenn auf die Unsicherheit hingewiesen wird (Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019, insbesondere E. 3.4 f.).

Die für diesen Punkt relevanten Bankunterlagen (Formular A) entstammen aus der Zeit der Kontoeröffnung. Die Korrektheit im damaligen Zeitpunkt ist unbestritten.

Die von den Beschwerdeführenden eingereichten weiteren Unterlagen führen indessen zu einer gewissen Unsicherheit mit Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 auch ab 1. April 2011 als «Beneficial Owner» der erfragten Bankkonti zu gelten hat.

Infolgedessen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen als Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung dahingehend abzuändern

ist, dass der Beschwerdeführer 1 in den zu übermittelnden Bankunterlagen als «Beneficial Owner» und unterschriftsberechtigte Person geführt wird, diese Angaben jedoch für die Steuerperiode 2011/2012 überholt sein könnten.

Mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 2 bis 4 ist auf E. 3.6.5 und E. 3.7 zu verweisen.

3.6

      1. Damit ist weiter auf die Einwände der Beschwerdeführenden einzugehen, die sich auf die Aussonderung spezifischer Unterlagen beziehen.

      2. Es handelt sich hierbei zum einen um das «Client Profile», welches nach Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zu den erfragten Informationen zu zählen sei und dessen Übermittlung weder durch die Amtshilfeersuchen noch vom Anwendungszeitraum erfasst sei und daher eine unzulässige spontane Amtshilfe darstelle. Demgegenüber rechnet die Vorinstanz das fragliche Dokument den Kontoeröffnungsunterlagen zu und sieht darin das Verhältnis zwischen einer Bank und ihrem Kunden als dauerhaft geregelt. Infolgedessen könne dieses Dokument rechtsprechungsgemäss ebenfalls übermittelt werden, obwohl es vor dem 1. April 2011 erstellt worden sei.

      3. Es kann vorliegend offenbleiben, ob das «Client Profile» zu den erbetenen Informationen zählt oder ob diesbezüglich sog. spontane Amtshilfe geleistet würde. Wie sich nachfolgend ergibt, wären die Informationen ohnehin nicht zu übermitteln, selbst wenn sie den erfragten Informationen zuzurechnen wären, da sie sich im hier zu beurteilenden Fall als nicht «voraussichtlich erheblich» erweisen.

        Nach den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich beim «Client Profile» nämlich um ein internes Kundendossier, welches als «Know your Customer-Dokument» gemäss der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken anlässlich jeder Kontoeröffnung von der Bank erstellt werden müsse. Es umfasse nicht nur die Informationen aus den Eröffnungsformularen, sondern auch aus Kundengesprächen und anderen Informationsquellen.

        Es kann offenbleiben, ob das vorliegend aktenkundige «Client Profile» als

        «Know your Customer-Dokument» bzw. unter die «Know your CutomerBestimmungen» fallend zu betrachten ist. Ebenso kann offenbleiben, welche standesrechtlichen Verpflichtungen damit erfüllt werden. Weiter kann

        offenbleiben, ob das «Client Profile» den Kontoeröffnungsunterlagen oder den laufenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Bank und dem Kunden zuzurechnen ist. Anders als bei den aktenkundigen Formularen

        «Aplication to open an account», «Signature Card» und den weiteren Dokumenten betreffen die im vorliegenden Dokument wiedergegebenen Angaben nicht nur die Identität, sondern auch die persönliche Situation der

        «Beneficial Owners» und enthalten Angaben über deren berufliche Tätigkeit, deren finanziellen Verhältnisse sowie deren Beziehung zum formellen Kontoinhaber. Die wiedergegebenen Informationen entstammen einem Zeitraum vor dem 1. April 2011, sind mehrheitlich vergangenheitsbezogen und lassen Rückschlüsse auf die Einkommensund Vermögenverhältnisse des Beschwerdeführers 1 sowie der weiteren genannten Personen in der Vergangenheit zu. Soweit sich die Angaben prospektiv auf Einkünfte für die Zeit nach Erstellung des Dokumentes beziehen, handelt es sich lediglich um Erwartungen. Diese Angaben sind daher auch nicht geeignet, die einkommenssteuerliche Situation des Beschwerdeführers 1 ab dem 1. April 2011 in rechtsgenüglicher Weise zu erhellen, weshalb sie nicht «voraussichtlich erheblich» sind. Die weiteren Angaben zur beruflichen Situation und zu den weiteren genannten Personen beschlagen ebenfalls die Zeit vor dem 1. April 2011. Es ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich, inwieweit diese Angaben für die einkommenssteuerliche Situation des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2011 weiterhin «voraussichtlich erheblich» sein könnten.

        Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Aussonderung des «Client Profile» ist demzufolge im hier zu beurteilenden Fall gutzuheissen.

      4. Des Weiteren verlangen die Beschwerdeführenden die Aussonderung des «statement of assets» vom 31. März 2011, insbesondere betreffend die darin aufgeführten Angaben soweit sie sich auf den Zeitraum vor dem 31. März 2011 beziehen.

        Soweit das Dokument den Bestand der Vermögenswerte per 31. März 2011 wiedergibt, sind die Angaben rechtsprechungsgemäss zu übermitteln (vgl. Urteil des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 4). Diesbezüglich ist das Eventualbegehren der Beschwerdeführenden (Rechtsbegehren Ziff. 2a) abzuweisen.

        Ein Blick in das aktenkundige Dokument zeigt indessen, dass dieses eine Rubrik «year to date in / out Transactions» enthält, welche sowohl Einlagen und Entnahmen von «Flüssigen Mitteln» (Cash) als auch von Wertschriften

        (Securities) betrifft. Da aus diesen Angaben auf den Bestand des Vermögens und allenfalls auch auf Einkünfte in der Vorperiode geschlossen werden könnte, sind diese Angaben grundsätzlich zu löschen bzw. zu schwärzen. Insoweit ist das Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2a) der Beschwerdeführenden gutzuheissen.

      5. Im Weiteren verlangen die Beschwerdeführenden die Aussonderung der Passkopien der Beschwerdeführenden 2 bis 4. Sie begründen dies zusammengefasst damit, dass es sich bei diesen Personen um ehemalige Aktionäre der (…) handle, welche im Übrigen nicht zeichnungsberechtigt gewesen seien. Für die Besteuerung des Beschwerdeführers 1 seien die in den Passkopien ersichtlichen Angaben zu diesen Personen somit nicht relevant, zumal in Indien selbst Ehegatten getrennt besteuert würden.

Das MoF hat in seinen Amtshilfeersuchen ausdrücklich um Identitätsnachweise ersucht. Die Beschwerdeführerenden 2 bis 4 erscheinen im «Formular A» als «Beneficial Owners» der G. . Als (damalige) indirekte

Mitaktionäre G.

erscheinen sie damit im Sinne der Rechtspre-

chung nicht «als zufällig in diesem Dokument». Indessen zählten sie nie zu den Zeichnungsberechtigten und war bzw. ist ihr Einfluss als nicht zeichnungsberechtigte indirekte Mitaktionäre auf die Zahlungsflüsse der G. nicht offenkundig. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 sind seit dem (…) (Verkauf …; vgl. Beschwerdebeilage 24) sodann nicht mehr als Aktionäre der (…) aufgeführt, wobei jedoch nicht klar ist, ob sie an der neuen Aktionärin wiederum beteiligt (gewesen) sind. Infolgedessen ist nicht erstellt, dass ihre Funktion als «Beneficial Owner» ab 1. April 2011 nicht mehr bestanden hat. Allerdings ist nicht einsichtig, weshalb und inwieweit die Identität der (ehemaligen) nicht zeichnungsberechtigten Mitaktionäre relevant sein könnte, da eine gegenseitige Auskunftspflicht unter (ehemaligen) Mitaktionären bzw. von diesen im Steuerverfahren betreffend den Beschwerdeführer 1 gegenüber der indischen Steuerbehörde weder offenkundig und regelmässig wohl auch tatsächlich nicht möglich ist. Das Aussonderungsbegehren (Ziff. 2a) der Beschwerdeführenden ist daher mit Bezug auf die Passkopien der Beschwerdeführenden 2 bis 4 gutzuheissen.

Weiter ersuchen die Beschwerdeführenden um Aussonderung der Passkopien von I. . Soweit die Beschwerdeführenden diesen Antrag im Interesse dieser Person stellen wollten, würde ein unzulässiges Beschwerdebegehren vorliegen, worauf nicht einzutreten wäre (vgl. Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 1.3 mit Hinweis). Soweit jedoch die Beschwerdeführenden geltend machen, die Passkopien dieser Person

seien für die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers 1 nicht «voraussichtlich erheblich», gilt was folgt:

I.

ist in den relevanten Bankunterlagen als «Director» der

G. und als zeichnungsberechtigte Person aufgeführt. Diese Person erscheint daher nicht im Sinne der Rechtsprechung als zufällig in den Bankeröffnungsunterlagen. Auch ihre Passkopien befinden sich nicht zufällig im Dossier. Indessen gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss den Bankunterlagen die Rolle dieser Person sich in der Funktion des «Directors» und Zeichnungsberechtigten erschöpft. Der Name und die persönlichen Daten dieses Funktionsträgers erscheinen für die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers 1 ab 1. April 2011 ohne ersichtliche Bedeutung, sodass in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit von der Weitergabe der Passkopien abzusehen ist. Die Beschwerde ist daher im Eventualantrag teilweise gutzuheissen.

    1. Somit ist in einem nächsten Schritt auf die Löschungsanträge einzugehen. Diese sind mit Schwärzungsanträgen gleichzusetzen.

      1. Die Beschwerdeführenden monieren zum einen diverse Datumsangaben (Rechtsbegehren Ziff. 2c und 3b). Die Vorinstanz willigt in der Vernehmlassung vom (…) ein, diese Datumsangaben zu schwärzen. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und ist die Vorinstanz anzuweisen, diese Datumsangaben zu schwärzen.

      2. Die Beschwerdeführenden beantragen zum andern, in den zu übermittelnden Unterlagen sämtliche Angaben betreffend die Beschwerdeführenden 2 bis 4 zu löschen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2b, 3a und Beschwerdebeilage 17). Diesbezüglich ist auf das vorstehend Gesagte (E. 3.6.5) zu verweisen, weshalb die entsprechenden Informationen auf S. 6 und 7 sowie 27 bis 29 der Beschwerdebeilage 17 zu schwärzen sind.

      3. Die Beschwerdeführenden beantragen sodann, die Informationen betreffend I. zu schwärzen. Auch diesbezüglich ist auf das vorstehend Gesagte (E. 3.6.5) zu verweisen und sind die entsprechenden Informationen auf S. 1, 3-7, 18, 19, 22, 24, 36 und 38 der Beschwerdebeilage

        17 zu schwärzen.

      4. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Eventualund im Subeventualantrag teilweise gutzuheissen ist.

    1. Schliesslich ist noch auf den Änderungsantrag der Beschwerdeführenden (Rechtsbegehren Ziff. 2d) einzugehen.

      1. Die Beschwerdeführenden sehen in der von der Vorinstanz verwendeten Formulierung von Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügung eine Verletzung des sog. Spezialitätsprinzips.

        Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, dass eine jüngere und ihrer Auffassung nach korrekte Auslegung von Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN nahelege, dass sich der ersuchende Staat nur eine Einschränkung des Verwendungszwecks entgegenzuhalten lassen brauche, eine Beschränkung auf die vom Ersuchen formell betroffene Person im Abkommen nicht statuiert sei und eine seitens von ihr (der ESTV) formulierte personelle Verwendungsbeschränkung eine unzulässige unilaterale Einschränkung darstelle. Denn Art. 21 Abs. 1 StAhiG sehe vor, dass zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts nur die der ersuchenden Behörde übermittelten Informationen verwendet werden dürften. Dies impliziere eine Verwendung dieser Informationen gegenüber einer Drittperson. Die Bestimmung sei auch Ausdruck der schweizerischen Gesetzeslage, mithin von Art. 111 und 112 DBG, die einen sehr breiten Informationsaustausch unter Steuerund anderen Behörden erlauben würden. Mit der sachlichen Verwendungsbeschränkung liege eine hinreichende (vertragliche Garantie) vor, die einen angemessen Schutz im Ausland im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst a DSG gewährleiste. Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 (bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_538/2019, 2C_539/2019 vom 13. Juli 2020) vertretene Auffassung verletze Art. 26 Abs. 1 des in jenem Fall anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens sowie des hier analog anzuwendenden DBA CH-IN. Auch würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das MoF eine sekundäre Verwendung der fraglichen Daten anstrebe.

      2. Die in den zu übermittelnden Unterlagen erwähnten Personen sind jedoch durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches wie erwähnt auch eine persönliche Dimension aufweist (Urteile des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3.4.3 und 3.5, 2C_376/2019 vom 13. Juli 2020 E. 7.1.3;

        vgl. auch E. 2.6). Der Spezialitätsvorbehalt ist in Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN enthalten. Nachdem aber international wie national unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie weit dieser Spezialitätsvorbehalt reicht und insbesondere, ob ihm eine persönliche Dimension zukommt, ist es angezeigt, dass die ESTV das MoF anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert

        (Urteile des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3.7 2. Absatz,

        2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7).

      3. Die Beschwerde ist demzufolge mit Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2d gutzuheissen, und die ESTV wird Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung entsprechend zu präzisieren haben.

    2. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Schlussverfügung vom (…) ist gemäss dem vorstehend Gesagten zu ändern bzw. zu ergänzen. Im übrigen Umfang ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'500.- festzusetzen und ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden im Umfang von Fr. 1'500.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ist im Umfang von Fr. 1'500.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Im Umfang von Fr. 3'500.- ist er nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Die Beschwerdeführenden haben im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sie wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2020 darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote einholt, es jedoch den Parteien unbenommen ist, eine solche einzureichen. Bis dato haben die Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht, weshalb ihr Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung praxisgemäss auf Fr. 6'000.- festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE; betreffend die Vorinstanz siehe: Art. 7 Abs. 3 VGKE). Mehrwertsteuern werden angesichts des ausländischen Wohnsitzes der Beschwerdeführenden nicht zugesprochen.

5.

Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt

(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die Vorinstanz wird angewiesen Ziff. 2 Abs. 4 des Dispositivs der Schlussverfügung vom (…) durch folgenden Passus zu ersetzen:

(…).

Der Vorinstanz wird untersagt, das «Client Profil» zu übermitteln.

Der Vorinstanz wird untersagt, die Passkopien der Beschwerdeführenden 2 bis 4 sowie von I. zu übermitteln.

Die Vorinstanz wird angewiesen, im «Statement of assets» vom 31. März 2011 die Angaben unter der Rubrik «year to date in / out Transactions» zu schwärzen.

Die Vorinstanz wird angewiesen, die Datumsangaben, welche sich auf die Zeit vor dem 1. April 2011 beziehen, im Sinne der Erwägungen zu schwärzen.

Die Vorinstanz wird angewiesen, sämtliche Angaben zur Person der Beschwerdeführenden 2 bis 4 sowie zur Person von I. im Sinne der Erwägungen zu schwärzen.

Die Vorinstanz wird angewiesen, Ziff. 3 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 21. Mai 2019 durch folgenden Passus zu ersetzen:

(…).

Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.- den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird im Umfang von Fr. 1'500.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Im Umfang von Fr. 3'500.- wird der Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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