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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-2566/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-2566/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-2566/2019
Datum:19.05.2020
Leitsatz/Stichwort:Nationalstrassen
Schlagwörter : Lärm; Bundes; Vorinstanz; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Massnahme; Massnahmen; Hofmätteli; Verkehr; Urteil; Alpnach; Projekt; Hofmättelistrasse; Verkehrs; Entschädigung; Liegenschaft; Recht; ASTRA; Vollanschluss; Lärms; Kanton; Plangenehmigung; Lärmschutz; Industrie; Nationalstrasse
Rechtsnorm: Art. 26 BV ;Art. 29 BV ;Art. 35 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 679 ZGB ;Art. 68 ZGB ;
Referenz BGE:111 Ib 32; 124 II 517; 126 II 522; 129 I 232; 130 II 394; 133 I 270; 133 II 30; 134 II 164; 134 II 172; 134 II 49; 140 I 176; 140 III 167; 140 III 264; 141 II 483; 142 II 136; 142 II 324; 142 II 451; 143 III 65
Kommentar:
Müller, Schindler, Auer, Kommentar VwVG, Art. 49 VwVG, 2019

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-2566/2019

U r t e i l  v o m  1 9.  M a i  2 0 2 0

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian,

Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

Parteien 1. A.

  1. B.

  2. C.

  3. D.

  4. X. AG

alle vertreten durch lic. iur. Karl Tschopp,

Dorfplatz 12, Postfach 1021, 6371 Stans, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Strassen ASTRA

3003 Bern,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,

Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Plangenehmigung.

Sachverhalt:

A.

Die Gemeinde Alpnach ist über zwei Halbanschlüsse an die Nationalstrasse N08 angebunden. Der Halbanschluss Alpnach Nord kann aus und in Richtung Luzern, der Halbanschluss Alpnach Süd aus und in Richtung Sarnen/Brünig befahren werden. Westlich der N08 verläuft durch das Besiedlungsgebiet von Alpnach parallel die Kantonsstrasse K04 (Brünigstrasse). Als Zubringer der N08 beim Anschluss Alpnach Süd dient von einem Kreisel der Brünigstrasse herkommend (Knoten Brünigstrasse/Hofmättelistrasse [nachfolgend: Kreisel Hofmätteli]), die Hofmättelistrasse. Letztere liegt im Nationalstrassenperimeter bzw. befindet sich im Eigentum des Bundes. In die Hofmättelistrasse mündet kurz vor dem Halbanschluss Alpnach Süd von Norden her die parallel zur N08 verlaufende Industriestrasse, welche die Industrieund Gewerbezone von Alpnach erschliesst. Zusammen mit der unteren Gründlistrasse besteht an jener Stelle eine vierarmige Kreuzung (Knoten Hofmättelistrasse/Industriestrasse).

B.

Am 16. Dezember 2014 beantragte die damalige Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK dem Bundesrat die Genehmigung des generellen Projekts «Nationalstrasse N08 Sarnen Süd-Alpnach Nord, Ausbau Vollanschluss Alpnach Süd». Dieses sah die Erweiterung des Halbanschlusses Alpnach Süd mittels Erstellung je einer zusätzlichen Einund Ausfahrtsrampe zu einem Vollanschluss vor, wobei die Hofmättelistrasse die Funktion des Zubringers übernehmen sollte. Dadurch sollte der zunehmende Durchgangsund Lastwagenverkehr auf der Brünigstrasse zwischen Luzern und Sarnen Nord ausgelagert und über die Hofmättelistrasse auf die N08 geleitet sowie die Industrieund Gewerbezone von Alpnach besser an die N08 angebunden werden. Damit einhergehend versprach man sich eine Verringerung der Luftund Lärmbelastung für das Dorf Alpnach sowie die Verbesserung der Verkehrssicherheit. Zum vollständigen Projekt gehörten zudem der Bau eines Kreisels beim Knoten Industriestrasse/Hofmättelistrasse (nachfolgend: Kreisel Industriestrasse) sowie flankierende Massnahmen zur Erhöhung des Durchfahrtswiderstands auf der Brünigstrasse. Beides sollte durch den Kanton finanziert und umgesetzt werden. Die flankierenden Massnahmen auf der Brünigstrasse seien nötig, da die geplante Anbindung an die N08 für Verkehrsteilnehmer aus dem südlichen Teil Alpnachs und aus Kägiswil ungünstig liege, indem ein deutlicher Umweg gefahren werden müsste. Die direkte Verbindung zum Anschluss Alpnach Nord sei

heute kürzer, schneller und attraktiver als die Benützung der N08 über einen Vollanschluss Alpnach Süd. Am 14. Januar 2015 genehmigte der Bundesrat das generelle Projekt und gab es zur Ausarbeitung des Ausführungsprojekts inklusive Umweltverträglichkeitsbericht 3. Stufe frei.

C.

Das Bundesamt für Strassen ASTRA reichte am 13. Juni 2017 dem UVEK das Ausführungsprojekt «N08 Ausbau Vollanschluss Alpnach Süd inkl. Lärmschutz» zur Genehmigung ein. Um der zu erwarteten wahrnehmbaren Verkehrszunahme auf der N08 und insbesondere der Hoffmättelistrasse zu begegnen, sah dieses den Ersatz des Deckbelags der Hofmättelistrasse mit einem lärmarmen Belag sowie den Einbau von Lärmschutzfenstern bei diversen Liegenschaften vor. Realisiert und finanziert würden diese Massnahmen durch den Bund. Als flankierende Massnahmen zur Verkehrsbeeinflussung auf der Brünigstrasse seien Tempo 30, verkehrsberuhigende Massnahmen (Umgestaltung Brüngistrasse [Fahrbahnverengungen, Verkehrsinseln, etc.], Anpassung Beschilderung) sowie ein Durchfahrtsverbot für LKWs vorgesehen. Die Realisierung dieser Massnahmen sowie des Kreisels Industriestrasse seien eine zwingende Voraussetzung für den Bau des Vollanschlusses, jedoch kein Bestandteil des Ausführungsprojekts. Vielmehr würden diese im Verantwortungsbereich des Kantons Obwalden liegen. Die Freigabe der Bauarbeiten für den Vollanschluss würde erst nach kantonaler Planauflage und Genehmigung der flankierenden Massnahmen mittels Regierungsratsbeschluss erfolgen. Zudem werde die Abtretung des Nationalstrassenperimeters ab Standort des neu zu bauenden Kreisels Industriestrasse bis zum bestehenden Kreisel Hofmätteli an den Kanton Obwalden beabsichtigt.

D.

Das Ausführungsprojekt wurde vom 16. August 2017 bis 15. September 2017 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen mehrere Einsprachen beim UVEK ein. Mitunter erhoben mit Schreiben vom 13. Sep-

tember 2017 A.

(Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft

Nr. [X] GB Alpnach [Adresse]), B.

(Bewohner der Liegenschaft

Nr. [X] GB Alpnach), die X. AG (Eigentümerin der Liegenschaft Nr. [Y] GB Alpnach [Adresse]), C. und D. (beide Bewohner der Liegenschaft Nr. [Y] GB Alpnach) gemeinsam Einsprache gegen das Ausführungsprojekt. Darin beantragten sie Folgendes:

  1. Der N08 Ausbau Vollanschluss Alpnach Süd sei in dieser Form nicht zu genehmigen.

  2. Das Projekt sei mit allen allfälligen flankierenden und baulichen Folgemassnahmen neu aufzulegen.

  3. Die aufgelisteten Massnahmen gemäss Schlussfolgerungen seien zu realisieren.

  4. Der Bund, ev. der Kanton Obwalden haben den Einsprecher 1 [A._ ] mit Fr. 200'000.00 und die Einsprecherin 5 [X. AG] mit Fr. 300'000.00 zu entschädigen.

  5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Bundes.

Im Wesentlichen bemängelten sie die zu erwartende Mehrbelastung der Hofmättelistrasse durch Verkehrslärm sowie die durch den Kanton zu realisierenden flankierenden Massnahmen. Konkret forderten sie stattdessen die Umsetzung folgender Massnahmen («Schlussfolgerungen»): Erarbeitung eines generellen Projekts durch Bund, Kanton, Gemeinde Alpnach und Sarnen, einholen eines neuen Lärmgutachtens, koordiniertes Vorgehen der Planverfahren mit allen nötigen baulichen Massnahmen, Neubau eines Vollanschlusses [insbesondere für das Industriegebiet] auf Gemeindegebiet Sarnen, Neubau eines Vollanschlusses Alpnach Süd, Verzicht auf alle verkehrsbehindernden Massnahmen im Dorfzentrum Alpnach, Verzicht auf ein [kaum durchführbares] Lastwagenverbot durchs Dorfzentrum von Alpnach, Neubau eines Kreisels an der Kreuzung Grunzstrasse-Hinterdorfstrasse-Hofmättelistrasse sowie Schaffung von gesicherten Fussgängerüberquerungen auf der Hofmättelistrasse. Die geforderten Entschädigungen betrachteten sie als eine «Inkonvenienzentschädigung» für den Minderwert ihrer Liegenschaften aufgrund der Mehrbelastung und Verkehrssicherheitseinschränkung.

E.

Das ASTRA und das BAFU äusserten sich zur Einsprache mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 bzw. 10. Januar 2018.

F.

Mit Plangenehmigung vom 10. April 2019 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt unter Auflagen. Es gewährte für diverse Liegenschaften in der Gemeinde Alpnach Erleichterungen (Entbindung von der Pflicht des Eigentümers der Nationalstrasse, die Immissionsgrenzwerte [IGW] einzuhalten), da diese trotz den vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen von einer Überschreitung der IGW betroffen sein würden. Infolgedessen verpflichtete es das ASTRA, die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern in die betreffenden Liegenschaften zu übernehmen. Davon betroffen war auch

die Liegenschaft der X. AG. Für die Liegenschaft von A. ordnete es keine Erleichterungen an, da die IGW auch mit der Realisierung des Projekts eingehalten würden. Zudem hielt es fest, dass das Entschädigungsbegehren der X. AG nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung der Eidgenössischen Schätzungskommission ESchK überwiesen würde. Im Übrigen wies es die gemeinsame Einsprache von A. , B. , der X. AG, C. und D. ab, soweit es darauf eintrat.

G.

A. _, B. , die X. AG, C.

und D.

(nachfolgend: Beschwerdeführende) lassen gemeinsam mit Schreiben vom 27. Mai 2019 gegen die Plangenehmigung vom 10. April 2019 des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Darin beantragen sie die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 10. April 2019 mit Ausnahme der Erleichterung in Bezug auf die Beschwerdeführerin 5 (X. AG) und die vollumfängliche Gutheissung ihrer am 12. September 2017 erhobenen Einsprache. Weiter sei der Plangenehmigungsentscheid der Vorinstanz vom

10. April 2019 für den Ausbau Vollanschluss Süd (inkl. Lärmschutz) gestützt auf die heute vorliegenden Planunterlagen und rechtlichen Voraussetzungen aufzuheben, eventualiter zur Vervollständigung der Plangenehmigungsunterlagen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, eine Verletzung des Willkürverbots sowie Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Lärmschutzmassnahmen, den flankierenden Massnahmen und den Entschädigungsfolgen.

H.

Das ASTRA beantragt mit Stellungnahme vom 7. August 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. August 2019.

I.

Mit Fachbericht vom 13. September 2019 hält das BAFU fest, dass es den Plangenehmigungsentscheid vom 10. April 2019 als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes erachte.

J.

Die mit Verfügung vom 16. September 2019 gewährte Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen abschliessenden Stellungnahme nehmen sowohl das ASTRA als auch die Beschwerdeführenden nicht war.

K.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerden zuständig.

      Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    2. Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Einspracheverfahren beteiligt und sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 27d Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11]).

1.3

      1. Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen. Er darf hingegen weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Richtet sich die Beschwerde gegen eine im Infrastrukturbereich ergangene (bundesrechtliche) Plangenehmigungsverfügung, gilt die Besonderheit, dass die beschwerdeführende Partei nicht über die im Rahmen des Einspracheverfahrens gestellten Begehren hinausgehen oder diese qualitativ verändern darf. Sämtliche Begehren bzw. Einwände gegen das Auflageprojekt müssen zumindest sinngemäss bereits innerhalb der Auflagefrist im Einspracheverfahren erhoben werden und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgetragen werden (vgl. Art. 27d NSG). Damit ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration der Entscheidverfahren alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, S. 2620 und 2634; BGE 133 II 30 E. 2.1 ff. BVGE

        2016/13 E. 1.3.4; zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2947/2017 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.1).

      2. Die Beschwerdeführenden begründen ihren Antrag, wonach die Plangenehmigungsverfügung als solche aufzuheben bzw. eventualiter an das UVEK zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, u. a. mit einem fehlenden «Tempo-30-Gutachten» i.S.v. Art. 108 Abs. 4 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21), was sie als Verletzung von Bundesrecht erachten. Soweit die Beschwerdeführenden dieses Vorbringen als Einwand gegen das Projekt verstanden haben möchten, ist nicht darauf einzutreten. Die Herabsetzung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 auf der Brünigstrasse ist eine flankierende Massnahme, für deren Umsetzung der Kanton Obwalden zuständig ist (vgl. dazu unten E. 4.6.3). Diese ist nicht Bestandteil der vorliegenden Plangenehmigung. Die betreffende Rüge ist daher im kantonalen Verfahren vorzubringen. Das gleiche gilt für allfällige weitere, neu vor Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Rügen gegen die flankierenden Massnahmen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallen (bzgl. den im Einspracheverfahren gegen die durch den Kanton zu realisierenden flankierenden Massnahmen vorgetragenen Rügen, auf welche die Vorinstanz nicht eingetreten ist, vgl. unten E. 4.6. 3).

1.4 Im Übrigen geben die weiteren formellen Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) keinen Anlass zu Bemerkungen. Demnach ist - unter Vorbehalt der zuvor erwähnten Einschränkung (E. 1.3.2) - auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf

Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat und darf sich auch seinerseits weitgehend auf die Meinung der Fachstellen stützen. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegen und davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen (BGE 142 II 451 E. 4.5.1 und 139 II 185 E. 9.3; Urteile BVGer A-887/2019 vom

9. März 2020 E. 5.3.1 und A-2947/2017 vom 20. Juni 2019 E. 2; vgl. auch REGINA KIENER, Zugang zur Justiz, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 138 [2019] II S. 5, 53). Das Bundesverwaltungsgericht muss sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1).

3.

Die Beschwerdeführenden beanstanden einerseits das Projekt an sich und die dabei vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen. In diesem Zusammenhang rügen sie eine Verletzung der massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und des Willkürverbots (unten E. 4), eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts (unten E. 5) sowie die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (unten E. 6). Andererseits wehren sie sich gegen die Abweisung bzw. Weiterleitung ihrer Entschädigungsforderungen an die ESchK (unten E. 7).

4.

    1. Bezüglich des Projekts an sich machen die Beschwerdeführenden geltend, dass gemäss Art. 5 NSG Nationalstrassen und deren Ausbau eine sichere sowie wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs zu ermöglichen haben. In dieser Hinsicht reiche der Vollanschluss in Sarnen vollkommen aus. Es entspreche nicht einer wirtschaftlichen Verkehrsführung, innerhalb einer Distanz von ca. 4 km in Alpnach einen erneuten Vollanschluss zu bauen. Insbesondere nachdem das kleine Einzugsgebiet um Kägiswil zum erheblichen Mehrverkehr beitragen werde und sich dieser heute in einer sinnvollen Aufteilung zwischen Alpnach und Sarnen verteile. Ein neuer Vollanschluss in der verfügten Form verletze damit Bundesrecht.

      Weiter werde das Projekt zu einer Verkehrszunahme von über 70% auf der Hofmättelistrasse führen. Die Folge davon sei eine erhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm. Die vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen würden bei weitem nicht ausreichen und nur eine minimale Verbesserung der Lärmwerte mit sich bringen. Zudem sei die Schlussfolgerung, wonach als einzige Möglichkeit zur Lärmreduktion der Einbau von Schallschutzfenstern zur Verfügung stehe, inkonsequent und laufe den gesetzlichen Begrenzungspflichten von schädlichen oder lästigen Immissionen zuwider.

      Ferner sei die Behauptung der Vorinstanz willkürlich, wonach die Gewährung der Verkehrssicherheit dem Kanton zufalle. Es gehe nicht an, dass ein Projekt auf einer Strasse des Bundes realisiert werde und die daraus entstehenden verkehrstechnischen Probleme pauschal auf den Kanton umgewälzt würden. Zwar falle das Lastwagenverbot durch das Dorfzentrum nicht in die Zuständigkeit des Bundes. Indirekt sei es aber mit den Massnahmen auf der Hofmättelistrasse verbunden. So sei offensichtlich, dass sich ein massiver Rückstau auf der Hofmättelistrasse bilden werde, sollte die Tempo 30 Zone und das Lastwagenfahrverbot auf der Brünigstrasse ab Kreisel Hofmätteli realisiert werden. Der Rückstau sei aber nicht etwa auf diese flankierenden Massnahmen zurückzuführen, sondern auf den Vollanschluss, welcher das massive Verkehrsmehraufkommen überhaupt erst ermögliche.

    2. Die Vorinstanz macht geltend, dass sich neben dem Neubau einer Lärmschutzwand entlang der N08 der Einbau eines lärmarmen Fahrbahnbelages entlang des Zubringers Hofmättelistrasse zwischen Brünigund Industriestrasse (Typ SDA4) bzw. zwischen Industriestrasse und dem Anschluss (Typ SDA8-12) als technisch und betrieblich mögliche sowie wirtschaftlich tragbare Lärmschutzmassnahme erweisen würden, um die Lärmimmissionen in den betroffenen Bereichen soweit als möglich zu begrenzen. Bei jenen Gebäuden, bei welchen trotz dieser vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen weiterhin Grenzwertüberschreitungen durch die Immissionen der Nationalstrasse zu erwarten seien, würden Erleichterungen gewährt. Lärmrechtlich sei das Projekt deshalb als bundesrechtskonform zu beurteilen. Aufgrund der Überschreitung der IGW seien jedoch bei diversen Liegenschaften auf Kosten des Bundes Schallschutzfenster einzubauen.

      Die IGW beim Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 würden gemäss dem BAFU mit dem Projekt deutlich eingehalten (59 dB(A) tagsüber, 50 dB(A) nachtsüber). Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin 5 sei an seiner NordFassade bereits früher tagsüber über dem IGW lärmbelastet gewesen, weshalb es mit einer Erleichterung gegenüber dem Strasseninhaber belastet sei. Trotz der vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen werde die Überschreitung des IGW tagsüber infolge des Mehrverkehrs auf dem jetzigen Niveau bleiben (67 dB(A)). Nachts werde das betreffende Wohnhaus neu eine zusätzliche Lärmbelastung über den IGW erfahren (58 dB(A)). Als massiv könne der zu erwartende Mehrlärm aufgrund des Einbaus des lärmarmen SDA-4 Belags jedoch nicht bezeichnet werden. Weitere Massnahmen seien nicht geplant resp. nicht möglich. So würde sich eine Temporeduktion von 50 auf 30 km/h auf der Hofmättelistrasse als unverhältnismässig erweisen. Auch die Positionierung einer Lärmschutzwand sei aufgrund der Lage des Gebäudes direkt bei der Hofmättelistrasse mit vorgelagerten Parkplätzen keine Option.

      Im Übrigen sei die bemängelte Verkehrssicherheit nicht Bestandteil des vorliegenden Auflageprojekts. Die diesbezüglichen Vorbringen müssten im Rahmen des Projekts «flankierende Massnahmen» von Kanton und der Gemeinde bearbeitet werden, inkl. Planauflageverfahren nach kantonalem Recht. Der Kanton plane zur Verbesserung der Verkehrssicherheit den Bau des Kreisels Industriestrasse mit Schutzinseln bei den Fussgängerübergängen. Allfällige weitere Massnahmen auf der Hofmättelistrasse seien Sache des Kantons. Die Beschwerdeführenden hätten Gewähr, dass der Bund den Vollanschluss erst baue, wenn die kantonalen flankierenden Massnahmen rechtlich und finanziell gesichert seien. Aufgrund dieser Ausgangslage sei keine neue (bundesrechtliche) Planauflage mit allfälligen flankierenden und baulichen Folgemassnahmen notwendig.

    3. Gemäss dem ASTRA entspricht das vorliegende Projekt vollumfänglich den bundesrechtlichen Vorgaben. Zur Begründung verweist es grundsätzlich auf die angefochtene Plangenehmigungsverfügung und ihre Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 im Rahmen des Einspracheverfahrens. Die dortigen Ausführungen decken sich weitgehend mit jenen des UVEK (vgl. oben E. 4. 2).

    4. Das BAFU zeigt sich mit den beabsichtigten Lärmschutzmassnahmen einverstanden. Es betont ebenfalls, dass die Realisierung der flankierenden Massnahmen durch den Kanton eine zwingende Voraussetzung für

den Bau des Vollanschlusses sei. Der Bund habe keine Kompetenz, über die flankierenden Massnahmen abschliessend zu entscheiden.

4.5

      1. Gemäss Art. 83 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) stellt der Bund die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und deren Benützbarkeit sicher. Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Aus Art. 5 Abs.1 NSG geht das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau sowie die Sanierung dieser Werke hervor; es darf im Übrigen als aktuell und allgemein bekannt bezeichnet werden, sind doch davon bedeutende Aspekte, wie z.B. die Verkehrssicherheit, die Mobilität und die wirtschaftliche Landesversorgung erfasst (Urteil BVGer A-1524/2015 vom

        19. November 2015 E. 4.5.1). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Naturund Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG). Zum Bestandteil der Nationalstrasse gehören unter anderem die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regionaloder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln (vgl. Art. 2 Bst. c der Nationalstrassenverordnung [NSV, SR 725.111]).

      2. Nationalstrassen stellen ortsfeste Anlagen i.S.v. Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) dar (vgl. Urteil BVGer A-623/2010 vom 14. September 2010 E. 4.2). Letzteres bezweckt u. a. den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 USG). Zu solchen Einwirkungen gehört Lärm, der durch Bau und Betrieb von Nationalstrassen erzeugt wird (Art. 7 Abs. 1 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 7 USG). Nach dem Vorsorgeprinzip sind Einwirkungen wie Lärm durch Massnahmen bei der Quelle und unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 USG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 USG; Urteil BVGer A-5870/2014 vom 22. Februar 2016 E. 13.4.2). Grundsätzlich entspricht ein Projekt dem Vorsorgegrundsatz dann am besten, wenn es insgesamt zu einer möglichst geringen Umweltbelastung

        führt, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) zu beachten ist. Im Bauoder Plangenehmigungsverfahren können Opponenten einer Anlage gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG und das Verhältnismässigkeitsprinzip zwecks vorsorgeweiser Emissionsbegrenzung denn auch unter Umständen projektbezogene Verbesserungen, in der Regel aber nicht eigentliche Projektvarianten durchsetzen, jedenfalls nicht solche, die mit erheblichen neuen Auswirkungen für Dritte verbunden sind. Bei der Vorsorge im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 USG dürfte sich mit anderen Worten grundsätzlich lediglich eine umweltrechtliche Optimierung des aufgelegten Projekts, nicht aber eine alternative Neuplanung mit neuen Auswirkungen für Dritte als verhältnismässig erweisen. Es würde Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 2 USG widersprechen, wenn die vorsorglichen Massnahmen zu einer unerwünschten Verfahrensausuferung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht führten (BGE 124 II 517 E. 5d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_219/2018 vom 9. November 2018

        E. 9.4 und 1C_152/2017 vom 28. August 2018 E. 4.7; Urteile BVGer

        A-3339/2015 vom 22. August 2016 E. 7.3.1 und A-3826/2013 vom 12. Februar 2015 E. 5.5.3). Emissionsbegrenzende Massnahmen können u. a. Emissionsgrenzwerte, Bau und Ausrüstungsvorschriften sowie Verkehrsoder Betriebsvorschriften umfassen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. a - c USG).

      3. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 18 USG

i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung [LSV, SR 814.4]; BGE 141

II 483 E. 3.3; kritisch zu Art. 18 USG als Rechtsgrundlage für Art. 8 Abs. 1 LSV ALIG/SCHÄRMELI, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht - Eine kritische Analyse der heutigen Praxis, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2019, S. 193 ff.). Bei wesentlich geänderten Anlagen sind mindestens die IGW einzuhalten (Art. 8 Abs. 2 LSV), welche in Anhang 3 Ziff. 2 LSV definiert sind. Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 LSV). Dabei sind nicht einzig die Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts entscheidend. Vielmehr muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als

«wesentlich» qualifiziert zu werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten (vgl. BGE 141 II 483 E. 4.6). Für eine wesentliche Änderung spricht bei Strassenbauprojekten mitunter die Erhöhung der Lärmimmissionen durch das Projekt um mindestens 1 dB (A). Erfahrungsgemäss gilt eine Erhöhung des Lärmbeurteilungspegels um 1 dB(A) (gerade noch) als wahrnehmbar (Urteil BGer 1C_204/2012 vom 25. April 2013 E. 4; Urteile BVGer A-6015/2015 vom 10. Januar 2017 E. 2.4.1 und A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 8.5.1; AD-

RIAN GOSSWEILER, Strassenlärmsanierung bei Kantonsund Gemeindestrassen nach Ablauf der lärmschutzrechtlichen Sanierungsfrist, URP 2018 S. 600 ff., Fn. 86 mit Verweis auf BGE 141 II 483 E. 4.1 ff; DALCHER/LAUKO/BERARD, Lärmsanierungsrecht bei Strassen, Zürcher Zeitschrift für öffentliches Baurecht, PBG 2018/1, S. 5 ff. S. 12). Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 LSV). Können bei einer neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten Anlage die lärmschutzrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten werden, so kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren und die Eigentümer verpflichten, die Fenster bestehender lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 LSV gegen Schall zu dämmen (Art. 10 Abs. 1 LSV, Art. 25 Abs. 2 und 3 USG). Die Kosten für solche Schallschutzmassnahmen trägt der Inhaber der Anlage (Art. 11 Abs. 3 LSV). Erleichterungen dürfen bei der Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage dann gewährt werden, wenn analog zu Art. 17 Abs. 1 USG bzw. Art. 7 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 LSV das öffentliche Interesse an der geänderten Anlage überwiegt und die Einhaltung der massgebenden Grenzwerte zu unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen führen oder untragbare Kosten verursachen würde (BGE 141 II 483 E. 3.3.2 und 136 II

263 E. 8.2; Urteil BGer 1C_480/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.1; Urteil

BVGer A-2575/2013 vom 17. September 2014 E. 4.1).

4.6

      1. Die Industriestrasse erschliesst die Industrieund Gewerbezone von Alpnach. Weiter lässt sich der kantonalen Richtplanung 2006 - 2020 entnehmen, dass die Prüfung von Arbeitsgebieten von kantonalem Interesse auf der östlichen Seite der N08 bei Alpnach sowie im Bereich Sarnen Nord vorgesehen ist, was im Falle ihrer Realisierung zusätzlichen Verkehr in Richtung Norden generieren würde (abrufbar unter www.ow.ch > Kanton > Publikationen > Richtplanung 2006 - 2020: Richtplankarte [besucht am 11.05.2020]). Der Ausbau des Halbanschlusses Alpnach Süd zu einem Vollanschluss würde somit zur Kanalisierung des betreffenden Industrieund Gewerbeverkehrs in und aus Richtung Norden ermöglichen. Dass der projektierte Vollanschluss der wirtschaftlichen Abwicklung des Verkehrs förderlich wäre, ist offensichtlich. Ein Verzicht darauf würde auch das Problem des hohen Verkehrsaufkommens auf der Dorfdurchfahrt nicht lösen bzw. könnte sich dieses ohne den Vollanschluss akzentuieren. Soweit die Beschwerdeführenden dem Projekt daher die Förderung der wirtschaftlichen Abwicklung des Verkehrs absprechen, ist ihnen nicht zu folgen. Im Übrigen machen sie konkret keine schutzwürdigen Interessen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 NSG gegen das Projekt geltend. Weder sind solche ersichtlich noch haben die involvierten Fachbehörden Bedenken gegen den Vollanschluss geäussert. Zusammengefasst verletzt das Ausführungsprojekt die Vorgaben des Art. 5 NSG nicht.

      2. Weiter qualifiziert die Vorinstanz das Projekt aus umweltrechtlicher Sicht als eine wesentlich geänderte Anlage i.S.v. Art. 8 LSV. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden: Aus baulicher Sicht handelt es sich offensichtlich nicht um eine Neuanlage, sondern um eine Änderung einer bestehenden Anlage. Zudem steht fest, dass der projektbedingte Mehrverkehr auf der N08 sowie auf der Hofmättelistrasse wahrnehmbar (>1 dBA) zunehmen wird. Es sind daher mindestens die IGW einzuhalten (vgl. oben

        E. 4.5. 3). Um die Lärmimmissionen zu begrenzen ist der Neubau einer Lärmschutzwand entlang der N08 sowie der Ersatz des Deckbelags der Hofmättelistrasse vorgesehen. Weitere geprüfte Massnahmen zur Begrenzung des Lärms erwiesen sich aus Sicht der Vorinstanz entweder als unverhältnismässig (Temporeduktion von 50 auf 30 km/h auf der Hofmättelistrasse) oder als nicht realisierbar (Lärmschutzwand entlang der Hofmättelistrasse). Trotz der vorgesehenen Massnahmen wurde festgestellt, dass bei 13 Liegenschaften die IGW weiterhin wegen den Immissionen der Nationalstrassen überschritten werden würden, weshalb das ASTRA entsprechende Erleichterungen beantragte. Das BAFU als Fachbehörde zeigte sich sowohl in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2018 an die Vorinstanz sowie in ihrem Fachbericht an das Bundesverwaltungsgericht mit den vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen und den beantragten Erleichterungen einverstanden. Demgegenüber erachten die Beschwerdeführenden die vorgesehenen Massnahmen als nicht ausreichend. Sie legen jedoch weder dar, weshalb die weiteren geprüften Massnahmen zu Unrecht verworfen worden seien, noch welche sonstigen Massnahmen die Vorinstanz hätte prüfen sollen. Gründe dafür sind auch nicht ersichtlich; die Erleichterungen wurden für die betroffenen Liegenschaften zu Recht gewährt. Sodann ist nicht nachvollziehbar, wieso der Einbau von Schallschutzfenstern inkonsequent und den gesetzlichen Begrenzungspflichten zuwiderlaufen

        sollte. Vielmehr entspricht der Einbau von Schallschutzfenstern gerade den gesetzlichen Vorgaben, wenn - wie vorliegend - die IGW bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 5 trotz der vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen nicht eingehalten werden können (vgl. oben E. 4.5.3).

      3. Schliesslich haben das ASTRA und der Kanton die Abtretung der Hofmättelistrasse ab der Stelle des neu zu bauenden Kreisels Industriestrasse bis zum bestehenden Kreisel Hofmätteli, vereinbart. Der Nationalstrassenperimeter wird somit zukünftig vom Vollanschluss gesehen vor dem Kreisel Industriestrasse enden. Als Zeitpunkt des Eigentümerwechsels wurde das Vorliegen der rechtsgültigen Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz beschlossen. Die Durchführung der kantonalen Planauflage für den Kreisel Industriestrasse sowie den flankierenden Massnahmen auf der Brünigstrasse ist denn auch erst vorgesehen, nachdem die Hofmättelistrasse in diesem Bereich in das Eigentum des Kantons Obwalden übergegangen ist. Die Bereinigung des Nationalstrassenperimeters müsste auch ohne das Projekt Vollanschluss umgesetzt werden (vgl. zum Ganzen Bericht des Regierungsrats zu einem Objektkredit für das Projekt N8 Vollanschluss Alpnach Süd vom 27. März 2018, S. 5 ff; abrufbar unter: www.ow.ch > MyServices > Suchen > PDF Dokument: Bericht Vollanschluss Alpnach Süd [besucht am 11.05.2020]). Es ist daher nicht willkürlich, dass die Vorinstanz auf die Begehren der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Verkehrssicherheit auf der Hofmättelistrasse (Neubau eines Kreisels an der Grunz-/Hinterdorf-/Hofmättelistrasse; Schaffung von gesicherten Fussgängerüberquerungen auf der Hofmättelistrasse) nicht eingetreten ist, betreffen diese doch eine zukünftige Kantonsstrasse, bezüglich welcher der Bund nicht als Planbehörde fungieren wird (vgl. zur Willkür in der Rechtsanwendung statt vieler BGE 140 III 167 E. 2.1). Daran ändert auch ein allfälliger Zusammenhang zwischen dem zu realisierenden Vollanschluss und zukünftigen Rückstaus auf der Hofmättelistrasse nichts. Ebenfalls zu Recht nicht eingetreten ist die Vorinstanz auf die restlichen

«Schlussfolgerungen» bzw. Begehren, welche sinngemäss eine Neuauflage des Projekts mit Einbezug von baulichen Massnahmen auf dem Gemeindegebiet Sarnen fordern, geht doch eine solche Forderung über eine bloss umweltrechtliche Optimierung des Projekts hinaus (vgl. oben E. 4.5. 2).

4.7 Im Ergebnis ist den Rügen der Beschwerdeführenden, soweit diese eine Verletzung umweltrechtlicher Normen, Bestimmungen des NSG und des Willkürverbots betreffen, nicht zu folgen.

5.

    1. Was ihre Sachverhaltsrügen anbelangt, führen die Beschwerdeführenden aus, dass der Umweltverträglichkeitsbericht auf ein Lärmgutachten Bezug nehme, welches aufgrund seines Erstellungsdatums als veraltet gelten müsse. Es entspreche nicht den aktuellen Ansprüchen an ein Bauprojekt. Weiter hätten sich weder das ASTRA, das BAFU noch die Vorinstanz zu allfälligen weiteren problematischen bautechnischen Bedingtheiten, wie z.B. höherer Lärmimmission durch Markierungen, Schachtabdeckungen, etc. geäussert. Es sei daher als willkürlich zu taxieren, dass von einer generellen Lärmimmissionsreduktion alleine aufgrund des Einbaus eines SDA-Belags ausgegangen werde. Dazu komme, dass entlang des Zubringers zwischen Industriestrasse und dem Anschluss an einen für Schwerverkehr optimierten SDA8-12 Belag, zwischen Industriestrasse und Brünigstrasse aber nur an einen SDA4-Belag gedacht werde. Dies obwohl nicht restlos geklärt sei, wo der Schwerverkehr effektiv einst durchgeleitet werde. Insofern sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Weiter sei es fadenscheinig, die Aufteilung der Zuständigkeit heranzuziehen, um davon abzulenken, dass, abgesehen vom Einbau eines lärmarmen Belags und der Finanzierung von Schallschutzfenstern, keine Massnahmen zur Reduktion des Verkehrslärms seitens des Bundes auf der Hofmättelistrasse getroffen würden oder geplant seien. Die Vorinstanz habe auch diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

    2. Die Vorinstanz bemerkt, dass im angefochtenen Entscheid ausführlich begründet worden sei, warum im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführenden keine weiteren Lärmschutzmassnahmen möglich seien, die sich als wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig erweisen würden. Ferner sei grundsätzlich festzuhalten, dass ein SDA4-Belag leiser als ein SDA12-Belag sei. Die Beschwerdeführenden würden von falschen Voraussetzungen ausgehen.

    3. Das ASTRA weist darauf hin, dass das Lärmgutachten nach dem anerkannten Stand der Technik und des Wissens erstellt worden sei. Inwiefern dieses veraltet sein solle, gehe aus der Eingabe der Beschwerdeführenden nicht hervor. Die Erstellung eines neuen Lärmgutachtens sei aus fachlicher Sicht unnötig, da es zu keinen anderen Ergebnissen führen würde. Die erwähnten bautechnischen Bedingtheiten (Markierungen, Schachtabdeckungen) würden im Lärmmodell zwar nicht explizit erfasst, jedoch bei den Messungen beim Eichen des Modells berücksichtigt

    4. In Bezug auf die Sachverhaltsabklärung hält das BAFU fest, dass das Lärmgutachten zwar auf bereits bestehende Verkehrsdaten abstelle, aber die Verkehrsentwicklung bis zum Jahr 2040 (Prognosehorizont) einberechne. Die vom ASTRA eingereichten Verkehrsund Belastungsdaten seien ausreichend, um das vorliegende Projekt lärmrechtlich beurteilen zu können. Ein neues Gutachten würde keine anderen Erkenntnisse bringen. Sodann werde beim Einbau von lärmmindernden Belägen üblicherweise darauf geachtet, eine Markierung mit möglichst geringem Mehrlärm zu verwenden, da Lärmemissionen aufgrund von Schachtabdeckungen oder Markierungen nicht auszuschliessen seien. Schachtdeckel würden nach Möglichkeit ausserhalb der Radspur und niveaugleich eingebaut. In der Ermittlung der Belagswirkung sei es allerdings üblich, nur die Auswirkungen des Belags zu berücksichtigen. Die Lärmauswirkungen von Markierungen und Schachtdeckeln könnten bei den Lärmmessungen, die der Eichung des Modells dienten, eine Rolle spielen und seien gemäss Angaben des ASTRA vorliegend berücksichtigt worden. Es sei auch zutreffend, dass SDA4-Beläge über eine grössere akustische Wirkung verfügten als SDA8Beläge, weshalb diese zu bevorzugen seien. In mechanischer Hinsicht würden sich SDA8-Beläge allerdings in der Regel als stabiler erweisen. Bei hohem Schwerverkehrsanteil könne der Einbau eines SDA8-Belags daher sinnvoll sein. Die unterschiedliche Belagswahl sei jedenfalls begründet; sie gereiche den Beschwerdeführenden auch nicht zum Nachteil.

    5. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft, ob der vorinstanzliche Entscheid auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht (vgl. oben E. 2). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung etwa dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wenn rechtserhebliche Umstände nicht geprüft werden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentliche Sachumstände berücksichtigt hat (BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019 Rz. 29 zu Art. 49 VwVG; Urteile BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 7.2 und A-2962/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1).

    6. Für die lärmrechtliche Beurteilung des Projekts ist den Akten zufolge die Lärmentwicklung ab Realisierung des Vollanschlusses bis zum Ende des Projekthorizonts im Jahr 2040 massgebend. Die Gutachter mussten

      zu diesem Zweck zwar Messungen aus dem Jahr 2015 heranziehen. Bedeutend sind jedoch die Prognosen zur Lärmentwicklung. Erfahrungsgemäss sind die im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen getroffenen Annahmen über künftige Verkehrsaufkommen mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet. Zusätzliche Untersuchungen und weitere Gutachten können in der Regel keine Klärung bringen. Insofern entziehen sich die Prognosen weitgehend der Kritik, soweit sie sich nicht schon im Laufe des Bewilligungsverfahrens als offensichtlich und erheblich unrichtig herausstellen. Diese Unzulänglichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die getroffenen Annahmen nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an der vom Gesetz geforderten vollständigen Sachverhaltsabklärung fehlt (statt vieler BGE 126 II 522 E. 14 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, dass sich die relevanten Parameter massgeblich geändert hätten oder dass die Herleitung der Prognose als solche falsch sei. Mit dem ASTRA und dem BAFU ist daher davon auszugehen, dass ein neues Lärmgutachten zu keinen anderen Ergebnissen führen würde. Weiter bestätigte das ASTRA, dass die zu erwartenden Lärmauswirkungen von Markierungen und Schachtabdeckungen bei der Eichung der Messgeräte berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführenden haben diese Fachauskunft nicht in Zweifel gezogen. Gründe für derartige Zweifel bestehen auch keine. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Einbau eines SDA-Belags zu einer generellen Lärmimmissionsreduktion führen würde, willkürlich sein soll (vgl. zur Willkür in der Sachverhaltsfeststellung statt vieler BGE 140 III 264

      E. 2.3). Vielmehr ist belegt, dass die Wirkung des Einbaus eines SDA-Belags auf der Hofmättelistrasse 50% beträgt. So werden dadurch die IGW nur noch bei 13 anstatt bei 26 Liegenschaften überschritten. Ferner haben die Vorinstanz und das BAFU übereinstimmend erklärt, dass der SDA4Belag, welcher im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführenden eingebaut werden soll, leiser ist als der zwischen Anschluss und dem Kreisel Industriestrasse einzubauende SDA8-12-Belag. Insofern ist es unerheblich, wie das BAFU richtig bemerkt, wo der Schwerverkehr einst umgeleitet wird, erleiden doch die Beschwerdeführenden aufgrund des gewählten Strassenbelags ohnehin keinen Nachteil. Schliesslich war die Vorinstanz nicht gehalten, noch weitere Massnahmen zur Lärmreduktion zu prüfen. Es kann diesbezüglich auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (vgl. oben E. 4.6 .2).

    7. Zusammengefasst kann der Vorinstanz keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden.

6.

    1. Betreffend die gerügte Gehörsverletzung führen die Beschwerdeführenden aus, dass die Vorinstanz bezüglich der Abweisung ihres zweiten Einsprachepunkts auf die Ausführungen des ASTRA verwiesen und sich nicht weiter mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe. Auch auf ihre weiteren Einwendungen sei sie nicht eingegangen. Mit keinem Wort habe sie sich zu ihrem Begehren bezüglich eines neu einzuholenden Lärmgutachtens geäussert. Auch habe sie die geforderte Erarbeitung eines generellen Projekts durch Bund, Kanton, Gemeinden Alpnach und Sarnen nicht geprüft. Im Weiteren habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Aufteilung der Zuständigkeit herangezogen habe, um davon abzulenken, dass ausser dem lärmarmen Belag und den Schallschutzfenstern keine Massnahmen zur Reduktion des Verkehrslärms seitens Bund auf der Hofmättelistrasse getroffen würden oder geplant seien.

    2. Die Vorinstanz entgegnet, dass sie für eine sachund fachgerechte Beurteilung der Plangenehmigungsgesuche für Lärmschutzprojekte sowohl das ASTRA als auch das BAFU als technische resp. umweltspezifische Fachbehörde beiziehe. Dies sei auch im vorliegenden Verfahren geschehen. Die jeweiligen Stellungnahmen habe man den Beschwerdeführenden weitergeleitet. Bei ihrer Beurteilung stütze sie sich jeweils auf diese Fachmeinungen, da gerade bei Fragen der Technik und der Umweltbelange die Expertenmeinung einen wichtigen Stellenwert habe. Zufolge der Lage der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 5 hätten sich - ausser die bereits Genannten - keine weiteren Lärmschutzmassnahmen als sinnvoll und verhältnismässig erwiesen. Das BAFU habe dem Projekt in Bezug auf die Lärmsituation der Beschwerdeführenden zugestimmt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne daher nicht die Rede sein.

    3. Schriftliche Verfügungen sind zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Diese Pflicht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG (statt vieler BGE 142 II 324 E. 3.6). Das betroffene Rechtssubjekt soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat (BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2013/46 E. 6.2.5). Es ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

      geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Um zu bestimmen, wie eingehend eine Verfügung im Einzelfall zu begründen ist, können auch die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten nicht ausser Acht gelassen werden. Je eingehender und spezifischer die Parteien ihre Standpunkte begründen, desto ausführlicher muss tendenziell auch die Entscheidbegründung ausfallen (BVGE 2013/46 E. 6.2.5; Urteile BVGer A-1591/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.4.3 und A-1625/2018 vom 4. Januar 2019

      E. 3.1.3; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 35 VwVG).

    4. Die Stellungnahme des ASTRA zur Einsprache der Beschwerdeführenden wurde in der Verfügung der Vorinstanz wortwörtlich zitiert. Bezüglich des zweiten Einsprachepunkts legte das ASTRA ausführlich dar, weshalb die Bedenken hinsichtlich den flankierenden Massnahmen im kantonalen Planauflageverfahren vorzubringen seien. Die Vorinstanz schloss sich dessen Ausführungen vollumfänglich an. Dass sie ihren Entscheid nicht noch in eigene Worte fasste, ist nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, dass den Beschwerdeführenden ohne weiteres bewusst werden müsste, weshalb die Vorinstanz den besagten Einsprachepunkt abgewiesen und weshalb sie auf jene «Schlussfolgerungen» bzw. Begehren, welche flankierende Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Kantons forderten, nicht eingetreten war. Insbesondere nachdem die Vorinstanz auch ausführlich begründet hatte, weshalb keine weiteren, vom Bund zu realisierenden Lärmschutzmassnahmen anzuordnen seien (vgl. oben E. 4.6. 2).

      Weiter trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz auf das geforderte neue Lärmgutachten nicht explizit einging. Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Einsprache indes lediglich aus, dass das Projekt mit einem veralteten Lärmgutachten ausgeschrieben worden sei, obwohl noch keine flankierenden Massnahmen bekannt seien. Das Ganze werteten sie als «Salamitaktik», da mögliche Gegner der flankierenden Massnahmen vom weiteren Verfahren ausgeschlossen würden. Sinngemäss machten sie damit wiederum ihre Befürchtung geltend, dass sie ihre Einwände gegen die (vom Kanton zu realisierenden) flankierenden Massnahmen nicht vorbringen könnten. Dass dem nicht so ist, legte die Vorinstanz jedoch - wie soeben erwähnt - mit dem Verweis auf die Ausführungen des ASTRA bereits dar. Im Übrigen begründeten die Beschwerdeführenden nicht, wieso das Lärmgutachten veraltet sein soll. Von einem wesentlichen Punkt, den die Vorinstanz

      gesondert hätte behandeln müssen, kann vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft gesprochen werden, zumal auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines veralteten Lärmgutachtens bestanden (vgl. oben E. 5. 6). Zudem brachte sie mit der Genehmigung des Projekts implizit zum Ausdruck, dass kein Anlass für eine Neuauflage des Projekts mit dem Einbezug der Gemeinde Sarnen besteht. Der betreffende Antrag entbehrte ebenfalls jeglicher Begründung. Eine explizite Auseinandersetzung konnte vor diesem Hintergrund nicht gefordert werden.

    5. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden lässt sich nach dem Gesagten nicht feststellen.

7.

    1. Hinsichtlich ihrer abgewiesen resp. an die ESchK weitergeleiteten Entschädigungsforderungen führen die Beschwerdeführenden aus, dass durch die Erleichterung, welche in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin 5 gewährt worden sei, von der Vorinstanz anerkannt werde, dass ihre Nachbarrechte beeinträchtigt seien. Dies sei bei allen Beschwerdeführenden der Fall. Nur auf die Lärmbelastung im Gebäudeinnern abzustellen, genüge nicht. Bei einer derart massiven Mehrbelastung durch Verkehrslärm seien die Auswirkungen insgesamt sowie der Lärm ausserhalb ihrer Wohnungen zu betrachten. Es gehe ihnen nicht nur darum, dass die Verkehrszunahme an sich belastend sei und wertvermindernd wirke, sondern dass dadurch vor allem eine massiv längere Belastung stattfinden werde. So würden die ca. 4'000 Fahrzeuge pro Tag zeitlich verteilt die Hofmättelistrasse befahren, was zu einer quantitativen Mehrbelastung in Bezug auf die Dauer führen werde. Dementsprechend sei den Beschwerdeführenden 1 und 5 Entschädigungen zu gewähren.

    2. Dem entgegnet die Vorinstanz, dass sowohl dem Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführerin 5 keineswegs rechtswidrig eine Entschädigung verwehrt werde. Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 würden die IGW nicht überschritten, womit von vornherein ein allfälliger Anspruch auf Entschädigung entfalle. Bezüglich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 5 sei für die Beurteilung von Entschädigungsbegehren aus Enteignung/Minderwert nicht sie, sondern die ESchK zuständig.

    3. Das ASTRA pflichtet der Vorinstanz bei. Falls eine grundlegende Entschädigungsvoraussetzung fehle, könne die Plangenehmigungsbehörde enteignungsrechtliche Entschädigungsbegehren ohne weiteres materiell

      beurteilen. Die Abweisung des Entschädigungsbegehrens des Beschwerdeführers 1 sei nicht zu beanstanden, da bei der fraglichen Liegenschaft die IGW nicht überschritten würden und somit eine grundlegende Entschädigungsvoraussetzung (Kriterium der Spezialität) nicht gegeben sei. Bei der Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin 5 würden hingegen die diesbezüglich grundlegenden Entschädigungsvoraussetzungen offensichtlich nicht fehlen. Richtigerweise habe die Vorinstanz deshalb die Forderung an die ESchK überwiesen.

    4. Ebenfalls mit der Vorinstanz übereinstimmend äussert sich das BAFU. Ergänzend hält es fest, dass die IGW am offenen Fenster und nicht im Innern des Gebäudes zu messen seien.

7.5

      1. Art. 26 Abs. 1 BV gewährleistet das Eigentum (Eigentumsgarantie). Rechtmässige Eigentumsbeschränkungen sind in der Regel entschädigungslos hinzunehmen (VALLENDER/HETTICH, in: Ehrenzeller/Schindler/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 26 N 60). Gemäss Art. 26 Abs. 2 BV besteht eine Entschädigungspflicht einzig für (formelle) Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen (materielle Enteignungen; zum Ganzen BGE 140 I 176 E. 9.5).

      2. Auf formelle Enteignungen findet dabei das Enteignungsgesetz (EntG, SR 711) Anwendung. Gegenstand dieses Enteignungsrechts können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstücks sein (Art. 5 Abs. 1 EntG). Objekt einer formellen Enteignung können somit auch die nachbarlichen bzw. nachbarrechtlichen Abwehrrechte sein, welche sich aus Art. 684 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ergeben und den Eigentümer vor von benachbarten Grundstücken ausgehenden übermässigen Immissionen schützen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies auch dann, wenn Letztere von einem öffentlichen Werk ausgehen bzw. das hoheitlich handelnde Gemeinwesen als Enteigner auftritt (BGE 134 II 49 E. 10, 132 II 427 E. 3 und 116 Ib 11 E. 2; zum Ganzen Urteil

        BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.1).

      3. Der Grundstückseigentümer, der von übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB betroffen ist und sich daher auf eine Unterdrückung

        seiner nachbarrechtlichen Abwehrrechte nach Art. 679 Abs. 1 ZGB berufen kann, hat einen Entschädigungsanspruch. Übermässig sind die Einwirkungen, wenn kumulativ die drei Bedingungen der Unvorhersehbarkeit der Immissionen, der sogenannten Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des immissionsbedingten Schadens gegeben sind (statt vieler BGE 142 II 136 E. 2.1; Urteile A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.2 und

        A-3273/2016 vom 7. Februar 2017 E. 6.3.1). Die Voraussetzung der Spezialität ist dann gegeben, wenn die Lärmimmissionen eine Intensität erreichen, welche das Mass des Üblichen und des Zumutbaren übersteigt. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis dann regelmässig anzunehmen, wenn die in der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes festgelegten IGW überschritten werden. Daraus folgt umgekehrt, dass die Voraussetzung der Spezialität im Allgemeinen nicht erfüllt ist, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (BGE 134 II 164 E. 7; Urteil BGer 1C_315/2017 vom

        4. September 2018 E. 7.2; Urteile BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017

        E. 8.1.2 und A-3826/2013 vom 12. Februar 2015 E. 5.6.2.4.10). Bei Ge-

        bäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1 LSV).

      4. Im konzentrierten Entscheidverfahren hat die Plangenehmigungsbehörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen und damit die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden (Art. 28 Abs. 1 NSG). Im Falle der Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte obliegt es deshalb ihr, das Vorhandensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und damit zu beurteilen, ob die übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Lärmschutzvorkehrungen anzuordnen sind (BGE 130 II 394 E. 6). Lediglich die Entschädigungsforderungen, die bei übermässigen Einwirkungen von den Bedingungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens abhängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5 mit Hinweisen), sind weiterhin in einem gesonderten Verfahren von der Schätzungskommission zu behandeln (Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591 S. 2600; Urteile BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.5 und A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.2.2; A DRIAN GOSSWEILER, Urteil

        des Bundesgerichts vom 4. September 2018 [1C_315/2017], Baurecht [BR] 2019 S. 275 [nachfolgend: Urteilsbesprechung], 276).

      5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt hierzu im Verfahren A-6544/2016 mit Urteil vom 1. Mai 2017 relativierend fest, dass eine Plangenehmigungsbehörde aus prozessökonomischen Gründen einen geltend

gemachten enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch bereits im Plangenehmigungsverfahren materiell beurteilen und gegebenenfalls abweisen dürfe, wenn es an einer Voraussetzung für eine Enteignungsentschädigung mangelt (vgl. Urteil BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017

E. 8.4). Das Bundesgericht schützte diese Auffassung. Es betonte insbesondere, dass eine Überweisung an die ESchK nur einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde, wenn die angemeldete Forderung bereits in der Plangenehmigung abschliessend abgewiesen werden könne (vgl. Urteil BGer 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E. 7.3). In der Lehre stösst diese Rechtsprechung nur teilweise auf Zustimmung (zustimmend ARNOLD MARTI, Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 4. September 2018, 1C_315/2017, Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 120/2019 S. 281, 286; ablehnend GOSSWEILER, Urteilsbesprechung, a.a.O., S. 276 ff.).

7.6

      1. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sich ihre Liegenschaften in einer Nutzungszone der Empfindlichkeitsstufe III i.S.v. Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV befinden. Zulässig ist somit ein IGW von 65 dB (A) tagsüber und ein solcher von 55 dB (A) nachtsüber (vgl. Anhang 3 Ziff. 2 LSV). Dabei sind die Werte ausserhalb der Liegenschaft bzw. in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume und nicht jene im Innern der betreffenden Liegenschaft entscheidend (vgl. oben E. 7.5.3). Die bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 ermittelten Werte (59 dB (A) tagsüber, 50 dB (A) nachtsüber) werden von den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht substantiiert bestritten. Es fehlt somit, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bei der genannten Liegenschaft eindeutig an der Spezialität der Immissionen (vgl. oben E. 7.5 .3). Abgesehen davon sieht die Bundesgesetzgebung keine «Inkonvenienzentschädigung» für eine «generelle massive Mehrbelastung» vor. Die Abweisung der betreffenden Entschädigungsforderung durch die Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden. Gleichwohl ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Anwendung der diesbezüglichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise, mithin - wie vorliegend

        • bei klaren und eindeutigen Fälle erfolgen soll.

      2. Demgegenüber ist die Überschreitung der IGW bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 5 ausgewiesen. Über die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Entschädigungsforderung hat die ESchK zu entscheiden (vgl. oben E. 7.5. 4). Die Überweisung der Forderung an die ESchK erweist sich deshalb als rechtmässig. Es erübrigt sich vor diesem

        Hintergrund, auf die diesbezüglichen materiellen Ausführungen der Beschwerdeführenden einzugehen. Diese können vor der ESchK vorgebracht werden.

      3. Im Ergebnis ist der Beschwerde auch in Bezug auf die geltend gemachten Entschädigungsforderungen nicht Folge zu leisten.

8.

Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Einsprache zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Zudem bestehen keine Gründe, die Plangenehmigung als solche aufzuheben. Folglich ist die Beschwerde in den beiden Hauptbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

Es bleibt, über die Kostenund Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ist jedoch gleichzeitig mit der Plangenehmigung über enteignungsrechtliche Begehren zu entscheiden, richten sich die Kostenund Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht (BGE 111 Ib 32 E. 3; Urteil BGer 1C_582/2013 vom 25. Sep-

      tember 2014 E. 5; Urteile BVGer A-6382/2017 vom 28. Dezember 2018

      E. 9.1 und A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 11.1). Demnach trägt die Kosten des Verfahrens, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1 EntG). Die Bestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG geht als lex specialis der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im VwVG vor (Urteile BVGer A-3826/2013 vom 12. Februar 2015 E. 12.1)

      Die enteignungsrechtliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen schliesst nur jene Kosten ein, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts stehen. Für die übrigen Kosten gilt die eingangs erwähnte Kostenverteilung anhand von Obsiegen und Unterliegen. Keine Kosten zu tragen haben Vorinstanzen sowie beschwerdeführende und unterliegende Bundesbehörden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass von Obsiegen und Unterliegen hängt von den in der konkreten Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ab, gemessen am Ausgang des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil BVGer A-2575/2013 vom 17. September 2014 E. 9.1).

    2. Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.-- fest (Art. 1 ff. des Reglements vom

      21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Davon betrifft ca. 1/5 des Beschwerdeverfahrens enteignungsrechtliche Fragestellungen. Die dem entsprechenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind daher dem ASTRA als Enteigner zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG). Im Übrigen bestimmen sich die Kostenfolgen nach Obsiegen und Unterliegen. Vorliegend sind die Beschwerdeführenden als unterliegend anzusehen. Die verbleibenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und ihrem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Mehrbetrag von Fr. 500.-- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

    3. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine (hinreichend detaillierte) Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4250/2019 vom 22. März 2020 E. 4.2).

Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden steht vorliegend eine Parteientschädigung für den enteignungsrechtlichen Teil der Beschwerde zu. Mangels Kostennote ist deren Höhe aufgrund der Akten von Amtes wegen festzusetzen. In Anbetracht des diesbezüglich mutmasslichen Zeitaufwandes ist eine Entschädigung von Fr. 1‘000.-- angemessen. Diese hat das ASTRA als Enteigner den Beschwerdeführenden zu entrichten (Art. 116 Abs. 1 EntG). Für den übrigen Teil der Beschwerde steht weder den unterliegenden Beschwerdeführenden noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zu (vgl. oben E. 9. 1).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden dem ASTRA im Umfang von Fr. 500.-- zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.

Der Restbetrag der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten verwendet und der Mehrbetrag von Fr. 500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.

Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.-- zugesprochen, welche ihnen vom ASTRA nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. 622.2-00245; Gerichtsurkunde)

  • das ASTRA (Einschreiben)

  • das BAFU

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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