Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-2266/2019 |
Datum: | 15.01.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung |
Schlagwörter : | ügung; Forderung; Bundes; Arbeitgeber; Recht; Auffangeinrichtung; Beitragsverfügung; Vorinstanz; Arbeitgeberin; Verfügung; Höhe; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Urteil; Verrechnung; Gemeinwesen; Quartal; Forderungen; Beitragsjahre; Betreibung; Verzugszins; Vorsorge; Verwaltung; Rechtsvorschlag; Betrag; Abtretungsvertrag; BVGer; Forderungen; Beitragsforderung; Richter |
Rechtsnorm: | Art. 11 BV ;Art. 12 BV ;Art. 120 OR ;Art. 123 OR ;Art. 125 OR ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 110 V 183; 111 Ib 150 |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-2266/2019
Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Sonja Bossart Meier, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand BVG; Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag.
Die A.
AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) wurde mit Zwangsan-
schlussverfügung vom 26. Mai 1998 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) angeschlossen.
Am 22. Februar 2017 erliess die Auffangeinrichtung eine Beitragsverfügung betreffend die Beitragsjahre 2009 - 2012 und hob den in dieser Angelegenheit erhobenen Rechtsvorschlag auf (Betreibung Nr. [ ]). Darin wurde verfügt, dass die Arbeitgeberin für die besagten Beitragsjahre CHF 115'225.40 zzgl. Verzugszins seit dem 22. August 2016 zu bezahlen habe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Zahlungserinnerung vom 5. November 2017 bat die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin um Begleichung der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Beitragsrechnung in der Höhe von CHF 142'409.45. Diesbezüglich folgten am 24. November 2017 eine kostenpflichtige Mahnung und am
20. Dezember 2017 das Betreibungsbegehren über CHF 160'014.17 (inkl. Verzugszins vor Betreibung) an das zuständige Betreibungsamt (Betreibung Nr. [ ]).
Nachdem die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag gegen die Betreibung erhoben hatte, gab ihr die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 6. Juni 2018 Gelegenheit, zur Forderung Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2018 begründete die Arbeitgeberin ihren Rechtsvorschlag damit, dass sie am 19. September 2017 sämtliche Beiträge inkl. Kosten und Verzugszinsen bis und mit 31. Dezember 2012 im Betrag von CHF 122'023.70 bezahlt habe; trotzdem seien die Zinsen wiederum belastet. Zudem sei ihr «die Zession von Herrn B. » im Betrag von CHF 2'500.- nie gutgeschrieben worden. Am 16. Dezember 2009 hatte die
Auffangeinrichtung (Zedentin) mit B.
(Zessionar) einen Abtre-
tungsvertrag betreffend eine Forderung gegenüber der Arbeitgeberin aus einer Beitragsverfügung vom 27. November 2009 im Umfang von CHF 2'500.- abgeschlossen.
Die Auffangeinrichtung nahm mit Schreiben vom 27. Juli 2018 Stellung zu den Bemerkungen der Arbeitgeberin und erklärte, dass die in Rechnung
gestellten Verzugszinsen in der Höhe von CHF 17'454.72 nicht Bestandteil der von der Arbeitgeberin beglichenen Forderung gebildet hätten. Die Zession sei sodann nicht berücksichtigt worden, weil das rechtsgültige Zustandekommen selbiger aufgrund fehlender notwendiger Unterschriften bestritten werde. Im Übrigen stamme die Zession aus dem Jahr 2009, weshalb ein Abzug spätestens in der Beitragsverfügung vom 22. Februar 2017 hätte geltend gemacht werden müssen.
Am 11. April 2019 erliess die Auffangeinrichtung eine Beitragsverfügung betreffend die Beitragsjahre 2013 - 2016 sowie das 1., 2. und 3. Quartal 2017 und hob den Rechtsvorschlag der Arbeitgeberin auf. Gemäss Verfügung hatte die Arbeitgeberin insgesamt CHF 149'363.69 zzgl. Verzugszins auf CHF 133'767.34 seit dem 19. Dezember 2017 zu bezahlen.
Dagegen erhebt die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. Mai 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vorinstanz) habe eine Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 2'500.- an einen Dritten abgetreten, den Betrag der Beschwerdeführerin aber unrechtmässig nie gutgeschrieben. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, die Vorinstanz sei zu veranlassen, die Beitragsverfügung vom 11. April 2019 zu korrigieren und den Betrag von CHF 2'500.- gutzuschreiben.
Die Vorinstanz nimmt mit Eingabe vom 29. August 2019 Stellung und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie wiederholt, dass der beschwerdeführerische Einwand bereits im Zusammenhang mit der Beitragsverfügung vom 22. Februar 2017 betreffend die Beitragsjahre 2009 - 2012 hätte vorgebracht werden müssen und dieser nun nicht mehr zu berücksichtigen sei. Vorliegend seien nur noch Vorbringen betreffend die Periode 2013 - 2017 zulässig. Im Übrigen habe der Unterzeichner im strittigen Geschäft seine Kompetenz überschritten. Der Vertreter hätte die Vorinstanz nur mit Kollektivunterschrift zu zweien rechtmässig verpflichten können. Da die Vorinstanz den Abtretungsvertrag auch nachträglich nicht genehmigt habe, sei dieser gar nicht gültig zustande gekommen. Ausserdem sei bei der Vorinstanz in diesem Zusammenhang kein Zahlungseingang vermerkt.
Mit Eingabe vom 3. November 2019 bekräftigt die Beschwerdeführerin, dass sie an ihren Ausführungen in der Beschwerde festhalte, und beantragt die Gutheissung der Beschwerde.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen näher eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine solche liegt nicht vor. Angefochten ist eine Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung vom 11. April 2019. Die Auffangeinrichtung ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. Art. 54 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit grundsätzlich gegeben. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt.
Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns der Anschlusspflicht (Art. 11 Abs. 3 BVG; statt vieler: Urteil des BVGer A-6512/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.4).
Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Weiter ist sie verpflichtet, Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 BVG kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt (Art. 60 Abs. 2bis BVG).
Gemäss der Rechtsprechung hat eine Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind:
die relevante Beitragsperiode;
die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;
pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHVLohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;
pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;
eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen;
die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta) (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer A-5738/2017 vom 8. November 2018 E. 2.5.3, A-4271/2016 vom 21. Juni 2017
E. 2.4, C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.3.3).
2.2 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Rechtsprechung und Lehre einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das zivile Recht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Sozialversicherungsrecht (BGE 110 V 183 E. 2; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1094). Bei einer Verrechnung wird eine eigene Schuld durch Opferung einer eigenen Forderung getilgt, wobei diese Art der Schuldentilgung als einseitiges Rechtsgeschäft ausgestaltet ist (WOLFGANG PETER, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Vor Art. 120-126 Rz. 1). Bei der Verrechnung handelt es sich um einen zur finanziellen Befriedigung des Gläubigers führenden Untergangsgrund und damit um ein echtes Bezahlungssurrogat (vgl. Urteil des BVGer A-600/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3). Das Gemeinwesen kann seine Forderungen mit Gegenforderungen der Privaten unabhängig davon zur Verrechnung bringen, ob die Forderungen oder die Gegenforderungen öffentlichoder privatrechtlich sind (BGE 111 Ib 150 E. 3). Die Privaten dagegen können ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens nur verrechnen, sofern dieses zustimmt (vgl. Art. 125 Ziff. 3 OR; Urteile des BVGer A-600/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3, A-2962/2018 vom 13. März 2019 E. 2.4; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
58.18 E. 27; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 793). Das Bundesgericht hat in BGE 110 V 183 auch einer privatrechtlich organisierten Krankenkasse die Eigenschaft als Gemeinwesen und somit die Anwendbarkeit des Art. 123 Ziff. 3 OR zugestanden. Der Grund für die übereinstimmenden Regelungen des Verrechnungsrecht in den meisten Sozialversicherungsgesetzen des Bundes - welche ein Verrechnungsrecht der Versicherten ausschlössen - liege darin, dass nur die Verwaltung befugt sei, Verfügungen zu erlassen, d.h. einseitig und hoheitlich über Rechte und Pflichten der Versicherten zu befinden (vgl. Art. 5 VwVG). Hieraus ergebe sich die einseitige Zuerkennung
des Verrechnungsrechtes an die Verwaltung, was insbesondere auch für die Krankenversicherung zu gelten habe (BGE 110 V 183 E. 3).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beitragsverfügung vom 11. April 2019 die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt (vgl. E. 2.1.3), was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt wird. Insbesondere werden darin die relevanten Beitragsjahre (2013, 2014, 2015, 2016, 1. Quartal, 2. Quartal, 3. Quartal 2017) angegeben.
Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin einzig, dass ihr die Gutschrift aufgrund des Abtretungsvertrages vom 16. Dezember 2009 in der Höhe von CHF 2'500 nie gewährt worden sei. Sie habe diesen Umstand bereits in ihrer Beschwerde vom 12. November 2010 moniert. Dieses Verfahren wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7992/2010 vom 1. Februar 2011 aufgrund der Wiedererwägung der Vorinstanz als gegenstandslos abgeschrieben. Die Beschwerdeführerin macht somit im vorliegenden Verfahren erneut eine Reduktion der Beitragsforderung um CHF 2'500.- geltend, bestreitet aber nicht, dass die hier relevanten Beiträge für die Beitragsjahre 2013, 2014, 2015, 2016, 1. Quartal, 2. Quartal,
3. Quartal 2017 korrekt berechnet und somit grundsätzlich geschuldet sind.
Mit dem Abtretungsvertrag würde jedoch - sollte er überhaupt gültig zustande gekommen sein - die Beitragsforderung gemäss der Verfügung vom 27. November 2009 teilweise, i.e. in der Höhe von CHF 2'500.-, abgetreten, d.h. Forderungen aus vorhergehenden Beitragsperioden (vor 2009) würden damit zediert. Der Abtretungsvertrag beträfe demnach Perioden ausserhalb des Anfechtungsobjekts und führte demnach nicht zu einer Reduktion der mit der angefochtenen Verfügung festgesetzten Beitragsforderung (vgl. Urteil des BVGer C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 3.4).
Auch eine Verrechnung der seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderung aus früheren Perioden mit der Beitragsforderung gemäss der angefochtenen Verfügung ist hier nicht möglich. Damit Private ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung verrechnen können, bedarf es der Zustimmung des Gemeinwesens (E. 2.2). Eine Zustimmung der Vorinstanz - die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Gemeinwesen zu gelten hat (E. 2.1.2 und E. 2.2) - ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin ihre behauptete Forderung auch nicht
mit der Beitragsforderung gemäss der Beitragsverfügung vom 11. April 2019 verrechnen.
Die Beschwerdeführerin vermag dementsprechend nicht rechtsgenügend zu begründen, dass ihr der Betrag von CHF 2'500.- gutgeschrieben und damit einhergehend die Beitragsverfügung vom
11. April 2019 korrigiert werden soll. Bei diesem Resultat kann offen bleiben, ob der Abtretungsvertrag überhaupt rechtsgültig abgeschlossen wurde.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf CHF 700.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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