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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-1480/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-1480/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-1480/2019
Datum:09.06.2020
Leitsatz/Stichwort:Stempelabgaben
Schlagwörter : Vermittler; Über; Recht; Geschäft; Übernahme; Gesellschaft; Umsatz; Effektenhändler; Umsatzabgabe; Gruppe; Vermittlerin; Vermittlerbegriff; Geschäfts; Offer; Aktien; Person; Vertrag; Vorinstanz; Tochter; Stempel; Transaktion; Stempelabgabe; Urteil; Tochtergesellschaft; Kommentar; Tender; Personen; Akquisition
Rechtsnorm: Art. 412 OR ;Art. 413 OR ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 93 OR ;
Referenz BGE:108 Ib 450; 119 V 347; 143 I 350; 143 II 350
Kommentar:
Oberson, Hinny, Kommentar Stempelabgaben, Art. 13, 2006

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung I

A-1480/2019

U r t e i l  v o m  9.  J u n i  2 0 2 0

Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Keita Mutombo, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien X. AG, ,

vertreten durch T+R AG, ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand StG; Umsatzabgabe.

Sachverhalt:

A.

Die X. AG (ehemals: Y. AG) ist Teil eines Konzerns. Im Rahmen der Übernahme einer «externen» Gesellschaft, der A. Inc., durch eine andere Gruppengesellschaft, stellte sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz) auf den Standpunkt, die X. AG, welche als Effektenhändlerin im Sinne des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) gelte, habe an der Transaktion als Vermittlerin mitgewirkt und schulde eine Umsatzabgabe von Fr. 4'262'848.50. Nachdem die X. AG am 1. November 2016 unter Vorbehalt Fr. 4'300'000.-- einbezahlt hatte, vergütete die Vorinstanz am 27. März 2017 Fr. 37'151.50 zurück und bestätigte mit Verfügung vom 11. August 2017, der Betrag sei im Umfang von Fr. 4'262'848.50 zu Recht bezahlt worden.

B.

Die X. AG erhob gegen die Verfügung vom 11. August 2017 am

13. September 2017 Einsprache, welche die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 abwies.

C.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die X. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. März 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben; die mit Valuta vom 1. November 2016 durch sie (die Beschwerdeführerin) unter Vorbehalt bezahlte Umsatzabgabe von Fr. 4'300'000.--, abzüglich der mit Valuta vom 27. März 2017 durch die Vorinstanz zurückvergüteten Zahlung von Fr. 37'151.50, insgesamt somit Fr. 4'262'848.50, sei durch die Vorinstanz zurückzuerstatten, nebst einschlägigem Vergütungszins seit wann rechtens.

D.

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Auf die Begründungen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat diese fristund formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

      Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

    2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

    3. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2; Urteile des BVGer A-6966/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 1.5, A-3678/2016 vom 6. August 2018 E. 2.2; ANDRÉ

      MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; PIERRE MOOR/ETIENNE

      POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5 S. 300 f.).

    4. Der vorliegend relevante Sachverhalt (dazu später E. 3 ff.) verwirklichte sich im Zeitraum von April bis September 2016, weshalb grundsätzlich die während dieser Zeit geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen.

2.

    1. Der Bund erhebt Stempelabgaben unter anderem auf dem Umsatz gewisser inund ausländischer Urkunden (Art. 1 Abs. 1 Bst. b StG). Gegenstand dieser Umsatzabgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler inländischer Effektenhändler ist (Art. 13 Abs. 1 StG).

      Damit die Umsatzabgabe geschuldet ist, müssen demnach folgende Elemente erfüllt sein: Eigentumsübertragung, Entgeltlichkeit, Übertragung von steuerbaren Urkunden sowie die Beteiligung eines inländischen Effektenhändlers, sei es als Vertragspartei oder als Vermittler (vgl. THOMAS JAUSSI/MARKUS PFIRTER, Die eidg. Stempelabgaben, 2. Aufl. 2017, S. 60; MARTIN BÜELER, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Stempelabgabe, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar StG], Art. 13 N. 1).

    2. Ob eine Eigentumsübertragung stattfindet, bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Entscheidend ist, ob formell eine Eigentumsübertragung sattfindet, nicht entscheidend ist dagegen der wirtschaftliche Gehalt eines Rechtsgeschäfts (BGE 143 I 350 E. 2.2 f.; vgl. JAUSSI/PFIRTER, a.a.O., S. 61;

      vgl. auch E. 2.7).

    3. In Bezug auf die Frage der Entgeltlichkeit genügt hier festzuhalten, dass eine Geldzahlung gleich welcher Währung Entgelt ist (FILIPPO LURÀ, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], StG, Kommentar Stempelabgaben, 2006, Art. 13 N. 55).

    4. Was unter den Begriff der steuerbaren Urkunden fällt, wird in Art. 13 Abs. 2 StG umschrieben. Darunter fallen gemäss der im relevanten Zeitraum (E. 1.4) geltenden Fassung namentlich die von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine von Genossenschaften (gemäss AS 2007 4791 4848), Partizipationsscheine, Genussscheine und Anteile an kollektiven Kapitalanlagen (Art. 13 Abs. 2 Bst. a StG) sowie die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, welche in ihrer wirtschaftlichen Funktion den genannten Titeln gleichstehen (Art. 13 Abs. 2 Bst. b StG).

    5. Als Effektenhändler gelten laut Art. 13 Abs. 3 StG unter anderem die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0), die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (SR 958.1) (Bst. a); die nicht unter Bst. a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht, (1) für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler) oder (2) als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler) (Bst. b); die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Mio. Franken aus steuerbaren Urkunden nach Abs. 2 bestehen (Bst. d).

    6. Als Vertragspartei kommt ein Effektenhändler in Frage, wenn er die Wertschriften entweder in eigenem Namen abgibt oder in eigenem Namen erwirbt.

      Wann ein Effektenhändler Vermittler sein kann, wird im Folgenden dargestellt.

      1. Das Umsatzabgaberecht kennt mehrere Vermittlerbegriffe. So ist der in Art. 13 Abs. 1 StG (E. 2.1) gebrauchte Vermittlerbegriff inhaltlich nicht mit jenem in Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG (E. 2.5) identisch.

        1. Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG definiert die Eigenschaft als Effektenhändler für eine bestimmte Gruppe von Personen näher. Demnach ist soweit diese Bestimmung anwendbar ist Effektenhändler nur, wer gewerbsmässig als Anlageberater oder Vermögensverwalter den Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden vermittelt. Gemäss Gesetzestext muss nämlich die Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil in der beschriebenen bestehen.

        2. In Art. 13 Abs. 1 StG geht es hingegen um die konkrete Handlung, die ein (bereits definierter) Effektenhändler ausführen muss, damit - soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - die Umsatzabgabe zu entrichten ist. Diese Tätigkeit kann auch einmalig sein.

        3. Ein weiterer Vermittlerbegriff, der inhaltlich zumindest nicht mit jenem in Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG identisch ist (vgl. GERNOT ZITTER, Vermittlung durch die Muttergesellschaft, in: Der Schweizer Treuhänder, 2011/10 S. 860 ff., 862), findet sich in Art. 17 Abs. 3 StG. Demnach gilt ein Effektenhändler als Vermittler, wenn er: mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäfts abrechnet (Bst. a); lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist (Bst. b); die Urkunden am Tag ihres Erwerbs weiterveräussert (Bst. c). Art. 17 Abs. 3 StG enthält keine Legaldefinition des Begriffs «Vermittlung», sondern nennt lediglich abschliessend die drei aufgezählten Fälle. Daraus ergeben sich immerhin Hinweise darauf, von welchem Vermittlerbegriff der Gesetzgeber ausgeht (vgl. ROLF GEIER/SILVAN GULER, in: Kommentar StG, Art. 17 N. 27).

      1. In Rechtsprechung und Literatur scheinen die Meinungen, ob der Vermittlerbegriff in Art. 17 Abs. 3 StG (E. 2.6.1.3) jenem von Art. 13. Abs. 1 StG (E. 2.6.1.2) entspricht, auseinanderzugehen.

        1. Das Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 1985 (veröffentlicht in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 54 S. 599 ff. E. 1b) hält fest, dass dem Vermittlerbegriff von Art. 13 Abs. 1 StG nicht jener von Art. 17 Abs. 3 StG zugrunde liege. Art. 17 Abs. 3 StG solle vielmehr Mehrfachbelastungen desselben steuerpflichtigen Geschäftes verhindern, indem er unter mehreren Effektenhändlern, namentlich unter mehreren Vermittlern, den Abgabepflichtigen bestimmt. Mit Hinweis auf dieses Urteil hält LURÀ (a.a.O., Art. 13 N. 71) fest, die Vermittlereigenschaft nach Art. 13 Abs. 1 StG sei einerseits von derjenigen gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG zu unterscheiden, decke sich andererseits aber auch nicht mit jenem von Art. 17 Abs. 3 StG, wobei sich Art. 17 StG ohnehin nur auf die Art der Steuerberechnung beziehe.

        2. Ohne dies zu thematisieren, verweisen einige Autoren zur Definition des Vermittlerbegriffs nach Art. 13 Abs. 1 StG auf Literatur und Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 3 StG oder umgekehrt. In der Regel wird bei Art. 13 Abs. 1 StG auf eine Definition des Vermittlerbegriffs verzichtet und dieser erst im Rahmen von Art. 17 Abs. 3 StG definiert (vgl. JAUSSI/PFIRTER, a.a.O., S. 74; diverse Autoren in: Kommentar StG, Art. 13 [keine Definition] und Art. 17 N. 27 ff.).

        3. Mit Hinweis auf das genannte Urteil des Bundesgerichts (E. 2.6.2.1) lässt sich festhalten, dass, wer in Art. 17 Abs. 3 StG als Vermittler genannt ist, auch Vermittler im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StG sein muss. Dient Art. 17 StG dazu, zu entscheiden, wer von verschiedenen Vermittlern die Umsatzabgabe zu entrichten hat, so kann dieser Begriff nur enger, nicht aber weiter sein als jener gemäss Art. 13 Abs. 1 StG.

          Eine systematische Betrachtung zeigt umgekehrt, dass Art. 17 StG zwar formell unter dem Titel «Steuererhebung» steht. Auch definiert Art. 17 Abs. 3 StG in erster Linie den Vermittlerbegriff nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG. Es wäre nun aber nicht zielführend, in Art. 13 Abs. 1 StG für das Steuerobjekt eine Person als Vermittler zu bezeichnen, die nach Art. 17 Abs. 3 StG gar nicht abgabepflichtig wäre.

          Für den vorliegenden Fall ist ohnehin die Frage, ob und wenn ja, inwiefern der Vermittlerbegriff von Art. 13 Abs. 1 StG über jenen von Art. 17 Abs. 3 StG hinausgehen könnte, nicht wesentlich, da es nicht darum gehen wird, welcher von mehreren Vermittlern die Umsatzabgabe zu entrichten hat, sondern nur um die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Vermittlerin gilt und als solche die Umsatzabgabe schuldet. Im Folgenden wird daher nicht mehr unterschieden, ob die Ausführungen in Judikatur und Literatur unter dem Titel von Art. 13 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 3 StG gemacht werden (der Vollständigkeit halber sei nochmals festgehalten, dass der Vermittlerbegriff nach Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 [E. 2.6.1.1] vom nachfolgend genannten zu unterscheiden ist). Auch ist nachfolgend (in Bezug auf Art. 17 Abs. 3 StG) nur auf den Vermittlerbegriff gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b StG näher einzugehen, da für den vorliegenden Fall die beiden anderen Konstellationen (Art. 17 Abs. 3 Bst. a und c StG) nicht relevant sind.

        4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das teilweise in der Literatur genannte Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom

10. März 2011 «Umsatzabgabe» keine Definition des Vermittlerbegriffs enthält. Soweit eine Definition ansatzweise enthalten ist, lehnt sich diese an Art. 17 Abs. 3 StG an (z.B. Rz. 50 des Kreisschreibens).

      1. Massgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des Vermittlerbegriffs, nicht die Rechtsform der Vermittlung (vgl. Urteil des BVGer A-515/2007 vom 26. März 2010 E. 3.1.1, welches sich zwar mit dem Vermittlerbegriff nach Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StG auseinandersetzt; die dortigen E. 3.1.1 und 3.1.2 können aber, im Gegensatz zu Erwägung 3.1.3, auf den Begriff nach Art. 13 Abs. 1 StG übertragen werden). Der teilweise

        in der Literatur geäusserten Kritik, bei einer formellen Rechtsverkehrssteuer wie der Stempelabgabe (dazu E. 2.7) dürfe ein Begriff nicht wirtschaftlich ausgelegt werden (ZITTER, a.a.O., S. 863 und 865), ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber eine solche Auslegung nicht nur zulässt, sondern geradezu voraussetzt, indem das Gesetz den allgemeinen Begriff

        «Vermittler» verwendet und keinen spezifischeren, im Privatrecht explizit definierten Begriff (MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS KÜPFER, in: Kommentar StG, Vorbemerkungen, N. 37; GEIER/GULER, in: Kommentar StG, Art. 17

        N. 29; vgl. LURÀ, a.a.O., Art. 13 N. 75). In der Literatur wird demgegenüber teilweise davon ausgegangen, dass mit «Vermittler» gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b StG nur der zivilrechtliche Mäkler gemeint sein könne (ZITTER, a.a.O., S. 863).

        Allerdings definieren auch die Artikel zum Mäklervertrag (Art. 412 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) nicht, was unter der Vermittlung zu verstehen ist. Art. 412 Abs. 1 OR lautet: «Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln». Soweit in der Literatur darauf hingewiesen wird, es müsse ein Mäklerlohn (Art. 413 ff. i.V.m. Art. 412 Abs. 1 OR) geschuldet sein, damit überhaupt ein Mäklervertrag vorliegen könne (vgl. ZITTER, a.a.O., S. 863), kann festgehalten werden, dass dieser nicht zwingend in einer Geldzahlung bestehen muss (vgl. CATERINA AMMANN, in: Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 413 N. 1). Zumindest denkbar wäre ein «ideeller» Lohn, nämlich die Erschliessung neuer Märkte (a.M. ZITTER, a.a.O., S. 864, der dies gerade nicht als «Vergütung» sieht: «Die Muttergesellschaft will die Zielgesellschaft unter ihre Kontrolle bringen, um neue Märkte zu erschliessen und keine Provision von der Tochtergesellschaft vereinnahmen»). Diese Frage ist indessen nicht weiter zu vertiefen, da ohnehin entscheidend ist, dass Art. 17 Abs. 3 Bst. b StG im Gegensatz zu Art. 412 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 413 ff. OR gerade keine Vergütung verlangt, sondern spezialgesetzlich festhält, dass nur «die Gelegenheit zum Geschäftsabschluss [nachgewiesen]» sein muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass, gerade wenn ausländische Urkunden übertragen werden, diese möglicherweise ausländischem Recht unterstehen, welches andere Konstrukte als das schweizerische Recht kennt. Die Einschränkung auf zivilrechtliche Verträge, welche im schweizerischen Recht geregelt sind, ist demnach zu eng.

        Überhaupt ergibt sich aus den in Art. 17 Abs. 3 StG aufgezählten Varianten des Vermittlerbegriffs, die teilweise keinem explizit privatrechtlich geregelten Vertragsverhältnis zugeordnet werden können, dass eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt ist.

      2. «Wirtschaftliche Betrachtungsweise» bedeutet demnach, dass zu prüfen ist, ob jemand - ohne für sich selber zu kaufen oder zu verkaufen - einen Beitrag zum Gelingen einer Transaktion leistet, der ihn als Teil einer für die Umsatzabgabe in Frage kommenden Transaktionskette zwischen einer Vertragspartei als Verkäuferin und einer Vertragspartei als Käuferin erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer A-515/2007 vom 26. März 2010

        E. 3.1.1 f.; HANS PETER HOCHREUTENER, Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer, 2013, Teil I Rz. 1431 und 1435). Gemäss Rechtsprechung gilt ein Effektenhändler dann als Vermittler, wenn sein Einsatz für das Zustandekommen der Transaktion kausal war. Bei der Vermittlung handelt es sich um eine Tätigkeit, die bezweckt, den Abschluss des Geschäfts zu bewirken, indem sie auf die Willenseinigung der am Geschäft beteiligten Personen ausgerichtet ist. Jedenfalls liegt dem StG ein weiter Begriff der Vermittlung zugrunde. Unerheblich ist, ob der Effektenhändler als Kommissionär, Agent, Makler oder Beauftragter tätig wird (Urteil des BGer vom 4. März 1985, veröffentlicht in: ASA 54 S. 599 E. 1b m.Hw.a. Botschaft vom 16. Mai 1917 betreffend den Erlass eines Ausführungsgesetzes zu Art. 41bis der Bundesverfassung [Bundesgesetz über die Stempelabgaben] in: BBl 1917 III 83 ff., S. 121; vgl. Urteil des BVGer A-515/2007 vom 26. März 2010 E. 3.1.1; GEIER/GULER, in: Kommentar StG, Art. 17 N. 28 f.; vgl. LURÀ, a.a.O., N. 73 f.). Es gibt Stimmen, die dafür plädieren, einen solchen Kausalzusammenhang nicht leichthin anzunehmen (GEIER/GULER, in: Kommentar StG, Art. 17 N. 30 und 36; vgl. ZITTER, a.a.O., S. 862). Allerdings kann nicht vorausgesetzt werden, dass der Beitrag des Effektenhändlers in dem Sinne entscheidend war, dass das Geschäft ohne seinen Einsatz nicht zustande gekommen wäre. Eine kausale Wirkung kann selbst dann gegeben sein, wenn der Effektenhändler sich kurz vor dem Geschäftsabschluss zurückgezogen hat, wenn er beim Abschluss nicht persönlich anwesend war oder wenn sein Name in keinem der den Geschäftsabschluss betreffenden Dokumente aufgeführt ist (LURÀ, a.a.O., Art. 13 N. 74).

      3. Im Folgenden werden ein paar Beispiele genannt, in denen insbesondere die Vorinstanz eine Vermittlerrolle angenommen hat oder gerade nicht. Diese Beispiele können jedoch nur als Hinweise herangezogen werden, sind doch für die Beurteilung, ob ein Effektenhändler als Vermittler

        handelte, die konkreten Umstände des Einzelfalls entscheidend. Auch ist zu beachten, dass eine Verwaltungspraxis das Bundesverwaltungsgericht nicht zu binden vermag (vgl. E. 1.3), wobei von einer gefestigten, der einheitlichen Rechtsanwendung dienenden Praxis der Vorinstanz auch nicht abzuweichen ist, sofern sie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergibt (vgl. allerdings in Bezug auf Kreisschreiben u.ä. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 479).

        1. In ihrer bisherigen Praxis hat die ESTV die Vermittlereigenschaft beispielsweise bejaht, wenn eine Muttergesellschaft, welche Effektenhändlerin ist, die von ihr beherrschte Gesellschaft A veranlasst hat, bestimmte Aktien an die ebenfalls von ihr beherrschte Gesellschaft B zu veräussern. Die Muttergesellschaft weist dadurch der Gesellschaft A sowie der Gesellschaft B Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nach, womit sie den Abschluss wissentlich verursacht oder mitverursacht (GEIER/GULER, in: Kommentar StG, Art. 17 N. 37 2. Lemma m.Hw.a. MAJA BAUER-BALMELLI/ THOMAS M. FISLER, Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil: Stempelabgabe und Verrechnungssteuer, Bd. 1, Art. 13 Abs. 1 und 2 StG, 2. Vermittlerbe-

          griff, Nr. 5).

        2. Eine inländische Muttergesellschaft, welche Effektenhändlerin ist, gründet eine Tochtergesellschaft, welche einzig dem Zwecke dient, die Beteiligung an einer Zielgesellschaft zu erwerben und danach durch Absorptionsfusion Letztere direkt zu halten. Die Tochtergesellschaft dient also einzig der Akquisition einer Dritten Gesellschaft und existiert nach deren Akquisition nicht mehr (vgl. GEIER/GULER, in: Kommentar StG, Art. 17 N. 37

          3. Lemma). Auch hier wird die Vermittlereigenschaft der Muttergesellschaft bejaht.

          GEIER/GULER, in: Kommentar StG, Art. 17 N. 37 3. Lemma, weisen hier darauf hin, dass ihrer Meinung nach der Fall anders liegt, wenn die gegründete Tochtergesellschaft selbständig einen bestimmten Markt auf strategiekonforme Akquisitionsobjekte untersucht und in der entsprechenden Transaktion mehr oder weniger selbständig auftritt, z.B. durch ein von der Muttergesellschaft getrenntes Management mit relativ eigenständiger - aber innerhalb einer etwaig vorhandenen Konzernrichtlinie geleiteten - Verhandlungsautonomie. Sofern der Akquisitionsentscheid formell von der Tochtergesellschaft getroffen werde, solle die Benutzung von gruppeninternen Dienstleistungen wie Rechtsoder Finanzberatung für die entsprechende Akquise nicht schädlich sein (sie verweisen auf das Kreisschreiben

          der ESTV Nr. 24 vom 20. November 2017 [«Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben»], Ziff. 3.2.3.6, welche lautet: «Die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen durch einen inländischen Effektenhändler an eine ausländische Gegenpartei im Sinne der blossen Abgabe einer Kaufoder Verkauf[e]mpfehlung für eine Wertschrift qualifiziert nicht als Vermittlung für Umsatzabgabezwecke solange der formelle Entscheid durch die ausländische Gegenpartei getroffen wird.»).

        3. Weist beispielsweise ein Anlageberater nur unverbindlich auf denkbare Käufe oder Verkäufe hin, ohne dass er sich dabei direkt an den konkreten Transaktionen beteiligt, fehlt die verlangte Kausalität (vgl. Urteil des BVGer A-515/2007 vom 26. März 2010 E. 3.1.1; HOCHREUTENER, a.a.O.,

Teil I Rz. 1436). Ebenso löst die Tätigkeit einer ausländischen Tochtergesellschaft in der Regel keine Umsatzabgabe aus, soweit sie nur auf Instruktion der schweizerischen Mutter handelt. Dies gilt zumindest dann, wenn die ausländische Gesellschaft nicht nur mit dem Ziel eingeschaltet wird, die schweizerische Umsatzabgabe zu umgehen (LURÀ, a.a.O., Art. 13 N. 65, zwar zu Art. 13 Abs. 3 Bst. b StG, hier aber, da die Vermittlereigenschaft abstrakt und nicht nur in Bezug auf diesen Artikel umschrieben wird, zu beachten).

2.7 Bei der Stempelabgabe handelt es sich um eine Kapitalverkehrssteuer, die an bestimmte, im Gesetz umschriebene Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpft (weshalb auch oft von «Rechtsverkehrssteuer» die Rede ist). Für ihre Festsetzung ist gemäss Art. 27 Abs. 1 StG der wirkliche Inhalt der Urkunde oder Rechtsvorgänge massgebend. Dem formalen Charakter der Stempelabgaben entsprechend ist grundsätzlich die rechtliche Gestaltung des zu beurteilenden Geschäfts massgebend und nicht dessen wirtschaftlicher Zweck (BGE 143 II 350 E. 2.2 f.). Deshalb hat sich der Steuerpflichtige nach ständiger Praxis auf die von ihm vorgenommene formelle Gestaltung seiner Rechtsbeziehungen behaften zu lassen. Es kann somit keine Rolle spielen, ob er eine steuerlich günstigere Gestaltung hätte vornehmen können (Urteil des BGer vom 25. August 1998, veröffentlicht in: ASA 67

S. 748 ff. E. 3c; Urteile des BVGer A-2347/2014 vom 29. September 2015

E. 2.2, A-1665/2006 vom 13. Juli 2009 E. 2.3). Eine Ausnahme greift nur dort, wo das Gesetz selber wirtschaftlich geprägte Begriffe und Umschreibungen verwendet (BGE 143 II 350 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_349/2008 vom 14. November 2008 E. 2.4; Urteil des BGer vom 26. November 1993, veröffentlicht in: ASA 63 S. 65 ff. E. 3a; Urteile des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2.5.3, A-7065/2013 vom 11. September 2014

E. 3.4, A-1592/2006 vom 15. April 2009 E. 4.4.3; BÜELER in: Kommentar StG, Art. 13 N. 2; CONRAD STOCKAR, Übersicht und Fallbeispiele zu den Stempelabgaben und zur Verrechnungssteuer, 4. Aufl. 2006, S. 36 f.), wie dies beim Vermittlerbegriff der Fall ist (E. 2.6.3 f.). Für die Anwendung des Gesetzes nicht massgebend ist ferner das Motiv, das den Gesetzgeber zu seinem Erlass bewogen hat; abzustellen ist einzig auf den im Gesetz umschriebenen Tatbestand, an welchen die Abgabepflicht geknüpft ist (BGE 108 Ib 450 E. 5).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin - welche unbestrittenermassen eine Effektenhändlerin im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. d StG (E. 2.5) ist - bei der Übernahme der A. Inc. durch eine Gruppengesellschaft, nämlich die B. Inc., als Vermittlerin im Sinne des StG gilt oder nicht. Dass die übrigen Voraussetzungen (E. 2.1 - 2.5) gegeben sind, damit die Stempelabgabe geschuldet ist, und insbesondere keine Ausnahmebestimmung greift, ist unbestritten und ergibt sich zudem aus den Akten.

Im Folgenden wird der relevante Sachverhalt zunächst übersichtsmässig dargestellt (E. 3.2). Anschliessend wird beurteilt, ob die Beschwerdeführerin im konkreten Fall als Vermittlerin gilt oder nicht, wobei hier weitere Sachverhaltselemente eingebracht und eingeordnet werden, insbesondere in Bezug auf die Rolle, die die Beschwerdeführerin spielte (E. 3.3 ff.).

3.2

      1. Wie erwähnt (Sachverhalt Bst. A), war die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum Teil eines Konzerns, der C. -Gruppe. Die C. -Gruppe wurde danach in einen Geschäftsteil «***1» und einen Geschäftsteil «***2» aufgeteilt. Zuvor wurde (und darum geht es vorliegend) die A. Inc., eine US-amerikanische Gesellschaft, die ebenfalls im [gleichen Industriebereich] tätig ist, von einer hierzu gegründeten Sub-Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin, der B. Inc., im sogenannten Reverse-Merger-Verfahren übernommen. Da zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bei dieser Übernahme Vermittlerin im Sinne des StG war, sind hier die Verhältnisse zu schildern, wie sie sich im Zeitraum darstellten, in dem die zu beurteilende Transaktion vorbereitet und durchgeführt wurde. Auf den Umstand, dass die Übernahme der A. Inc. vor dem Hintergrund einer geplanten Aufspaltung der C. -Gruppe stattfand, ist nur am Rande einzugehen. Soweit vorliegend relevant, sahen die Konzernverhältnisse wie folgt aus (unten links in der Grafik ist bereits

        die A. Inc. aufgeführt, welche von der B. Inc. übernommen wurde):

      2. Zusammengefasst stellte sich der relevante Sachverhalt, soweit er unbestritten ist, folgendermassen dar:

        1. Die Beschwerdeführerin war Konzernobergesellschaft der C. -Gruppe, welche unter anderem in der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von [Produkten des Industriebereichs, in dem die Gruppe tätig ist, sowie die Führung entsprechender Geschäfte und Leistungen im Bereich der Logistik und von Datenbanken und Netzwerken] tätig war. [Im Frühjahr] 2017 verkaufte die Beschwerdeführerin die Aktien der damaligen J. AG (heute: [ ]) ans Publikum, wodurch der Betriebsteil «***2» vom Betriebsteil «***1», der nach wie vor von der Beschwerdeführerin geleitet wird, getrennt wurde.

        2. Vor dieser Abspaltung sollte - so die unbestrittene Darstellung der Beschwerdeführerin - der Betriebsteil «***1» weiter wachsen. Eine Möglichkeit dazu ergab sich durch die Übernahme der A. Inc. mit Sitz in den USA, welche ebenfalls im [gleichen Industriebereicht] tätig war.

          Durch einen Artikel [einer Agentur] war bekannt geworden, dass die A. Inc. über die K. LLC Kaufsangebote prüfen würde.

        3. Die Übernahme wurde schliesslich - nach Verhandlungen mit dem Verwaltungsrat der A. Inc. sowie einer Due Diligence-Prüfung - mittels öffentlichem Kaufsangebot für die Aktien der A. Inc. und darauffolgendem Kauf der (Mehrheit der) Aktien vollzogen. Der Kaufpreis wurde durch einen Kredit der [Bank] finanziert.

        4. Aufgrund von Überlegungen, die das US-amerikanische Recht betreffen, wurde für die Übernahme in den USA eine indirekte Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin, die B. Inc. mit Sitz in den USA, gegründet. Diese diente als reines Erwerbsvehikel, welches die Aktien der A. Inc. kaufte und unmittelbar nach der Übernahme der Aktien mit dieser fusionierte und so in dieser aufging («Reverse Merger»). Die B. Inc. war eine direkte Tochtergesellschaft der I. Inc., ebenfalls mit Sitz in den USA. Diese wiederum war Tochter der H. AG, mit Sitz in der Schweiz, welche ihrerseits von der G. AG, mit Sitz in der Schweiz, gehalten wurde, welche wiederum eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin war. Bei der G. AG handelte es sich gemäss der Beschwerdeführerin um eine reine Subholding ohne eigenes Personal, die den gesamten Geschäftsbereich von ***1 bündelte. Sie war in dieser Funktion Eigentümerin fast aller [ ]beteiligungen [des Industriebereichs], wozu unter anderem auch die D. AG (heute: [ ]) gehörte.

        5. Bei der E. AG handelte es sich um eine gemeinsame Tochtergesellschaft der F. (die im Folgenden keine Rolle spielen wird) und der Beschwerdeführerin.

        6. In der folgenden Tabelle wird - soweit dies wesentlich ist - dargestellt, welche natürlichen Personen in welchem Zeitraum für welche Gruppengesellschaft zeichnungsberechtigt waren (als Datum ist das Datum des Tagebucheintrags genannt gemäss den Online-Handelsregisterauszügen; letztmals aufgerufen am 9. Juni 2020):

    1. Bevor anschliessend konkret beurteilt wird, ob die Beschwerdeführerin als Vermittlerin zu gelten hat, ist auf ein paar ihrer Argumente vorab einzugehen.

      1. Die Beschwerdeführerin erklärt, als Gesellschaft mit Holdingstatus sei es ihr gar nicht erlaubt, als Vermittlerin zu handeln. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von einem anderen Vermittlerbegriff ausgeht (nämlich jenem des zivilrechtlichen Mäklers) als dem vorliegend relevanten (E. 2.6.1 ff.). Hier ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im konkreten Fall als Vermittlerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StG zu gelten hat und nicht, ob das Resultat ihren Holdingstatus zu beeinflussen vermöchte.

      2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, mit ihren wenigen Mitarbeitenden gar nicht in der Lage zu sein, ein Geschäft der vorliegenden Art zu vermitteln. Auch dieses Argument verfängt indessen nicht. An einer Transaktion wie der vorliegend zu beurteilenden, sind regelmässig (auch) externe Anwälte und Berater beteiligt. So war auch vorliegend mindestens ein US-amerikanisches Anwaltsbüro beteiligt (nämlich [ ], vgl. Pressemitteilung vom [ ] Juli 2016 in Beschwerdebeilage [nachfolgend: BB] 26/3

        S. 3 sowie Darstellung in BB 21 S. 18). Ausserdem bringt auch die Vorinstanz nicht vor, dass die Beschwerdeführerin die ganze Transaktion und Fusion abgewickelt habe, sondern dass sie eine umsatzabgaberechtlich relevante Vermittlerrolle gespielt habe.

      3. Unerheblich ist sodann, ob, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, die meisten, damals bei der Beschwerdeführerin angestellten Personen nach der Aufspaltung im Betriebsteil «***2» beschäftigt (gewesen) seien, während die Akquisition für den Betriebsteil «***1» getätigt worden sei. Die Beschwerdeführerin war damals Obergesellschaft über beide Betriebsteile und hatte sich entsprechend zu verhalten und ihre Mitarbeitenden zu entsprechendem Handeln anzuhalten. Die Handlungen ihrer Mitarbeitenden und insbesondere ihrer Organe hat sie sich entgegenhalten zu lassen.

      4. Unbeachtlich sind im vorliegenden Zusammenhang die diversen Lizenzvereinbarungen, die die damalige D. AG (heute: [ ]) abgeschlossen hat. Zwar zeigen diese, dass letztere Gesellschaft aktiv ihr Lizenzportfolio erweitert hat. Daraus lässt sich aber für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob nämlich die Beschwerdeführerin beim Kauf der A. Inc. durch die B. Inc. als Vermittlerin im umsatzabgaberechtlichen Sinn beteiligt war, nichts ableiten. Selbst wenn die D. AG (heute: [ ]) ein Interesse an der Akquisition der A. Inc. hatte, spricht das noch nicht gegen eine umsatzabgaberechtlich relevante Beteiligung der Beschwerdeführerin.

      5. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, wenn schon sei nicht sie selbst, sondern ihre indirekte Tochtergesellschaft, die damalige D. AG (heute: [ ]) als Vermittlerin tätig geworden. Letztlich wird dies offenbleiben können. Selbst wenn der D. AG (heute: [ ] AG) eine Vermittlerrolle zugekommen wäre (vgl. aber

E. 3.9.1.4), würde dies nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin eine weitere Vermittlerin ist. Eine solche Rolle der (indirekten) Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin könnte, wenn überhaupt, ein Indiz dafür oder dagegen sein, dass diese selbst Vermittlerin war.

3.4

      1. Ebenfalls noch vorab ist festzuhalten, dass verständlich ist, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ursprünglich für eine Vertragspartei gehalten hat. Im Dokument, mit dem die (damaligen) Aktionäre der A. Inc. zum Verkauf ihrer Aktien (bzw. zum Angebot ihrer Aktien)

        aufgefordert wurden, nämlich dem «Tender Offer Statement Under Section 14(D)(1) or 13(E)(1) of The Securities Exchange Act of 1934», der Verkaufsangebotserklärung (BB 21), wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich genannt, wenn auch wie die Beschwerdeführerin zu Recht anmerkt als «Parent of Offerer», also Muttergesellschaft der Anbieterin. Unterschrieben wurde das Dokument dennoch von der Beschwerdeführerin (nicht etwa der C. -Gruppe oder in deren Namen) und zwar von N. und S. und der B. Inc. von O. und L. . Auch im «Agreement and Plan of Merger», der Vereinbarung und dem Plan zur Fusion (BB 19), wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich neben der B. Inc. auf der einen und der A. Inc. auf der anderen Seite genannt. Wiederum wurde das Dokument (auch) von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die unterzeichnenden Personen für weitere Gesellschaften der C. -Gruppe zeichnungsberechtigt waren. Im Gegenteil macht dieser Umstand deutlich, dass es umso wichtiger gewesen wäre, klar und eindeutig festzuhalten, für welche Gruppengesellschaft sie im konkreten Fall zeichneten.

      2. Auch wenn die beiden genannten Dokumente noch nicht direkt die Akquisition der A. Inc. bewirkten, handelte es sich bei den dokumentierten Umständen doch um wichtige Schritte auf dem Weg zu dieser Übernahme. Mit dem «Agreement and Plan of Merger» (BB 19) verpflich-

teten sich die Beschwerdeführerin (neben der B.

Inc.) und die

A.

Inc., die Übernahme voranzutreiben. Das «Tender Offer»

(BB 21) richtete sich an die Aktionäre der A.

Inc. und forderte

diese auf, ihre Aktien der B. Inc. zu den angegebenen Bedingungen anzubieten.

Da die Beschwerdeführerin nunmehr unbestrittenermassen nicht als Partei bei der Übernahme selbst angesehen werden kann, ist nun zu prüfen, ob sie Vermittlerin im umsatzabgaberechtlichen Sinn ist. Dazu ist auf diverse, in den Akten liegende Dokumente einzugehen, wobei diese auch unter Einbezug weiterer Akten zu würdigen sind.

    1. Es liegen mehrere Medienmitteilungen bei. Wie bereits erwähnt, sind jene, in denen es um Lizenzvereinbarungen geht, vorliegend nicht von Bedeutung (E. 3.3.4). Auch Mitteilungen, mit denen Änderungen in der Leitungsstruktur der (damaligen) C. -Gruppe bekannt gegeben wurden, lässt sich in dieser Hinsicht nichts Entscheidrelevantes entnehmen, sind die entsprechenden Änderungen doch auch dem Handelsregister zu

      entnehmen (vgl. Aufstellung in E. 3.2.2.6), dem zudem eine höhere Beweiskraft zukommt als Medienmitteilungen (vgl. Art. 932 Abs. 2 und Art. 933 OR). Auch ist verschiedentlich unklar, ob in den Medienmitteilungen von der Gruppe, einem Betriebsteil oder einer Gruppengesellschaft die Rede ist. Für eine Medienmitteilung dürfte das nicht von Bedeutung sein. Im vorliegenden Fall ist jedoch gerade relevant, wer für welche Gesellschaft welche Handlungen vorgenommen hat. Als Beispiel für unklare Bezeichnungen kann z.B. die Medienmitteilung vom [ ] August 2014 (BB 5) dienen, in der unklar ist, ob mit «U. » der Betriebsteil «***1» oder die damalige D. AG (heute: [ ]) gemeint ist. Ersteres dürfte der Fall sein. In der Medienmitteilung vom [ ] Oktober 2016 (BB 7) dürfte

      «U. » hingegen teilweise für den Unternehmensteil [***1], teilweise die damalige D. AG (heute: [ ]) stehen. In der Medienmitteilung vom [ ] 2016 (BB 20), in der bekannt gegeben wurde, dass ein öffentliches Kaufangebot für die [Aktien der A. _] erfolgt, ist zuerst von der C. -Gruppe die Rede. Hier wird auch explizit festgehalten, dass die Vereinbarung und der Plan zum Unternehmenszusammenschluss zwischen der Beschwerdeführerin, der B. Inc. und der A. Inc. abgeschlossen wurde (dazu, dass die Beschwerdeführerin dennoch nicht als Vertragspartei gilt, bereits E. 3.4; zum in der Medienmitteilung genannten «Agreement and Plan of Merger»: E. 3.8). Den Medienmitteilungen lässt sich demnach nichts Einschlägiges zur Frage entnehmen, ob die Beschwerdeführerin als Vermittlerin an der Übernahme der A. Inc. beteiligt war.

      Nachfolgend wird zunächst auf das «Tender Offer» eingegangen, weil sich darin eine Darstellung des Sachverhalts befindet. Wie schon zuvor erwähnt (E. 3.4.2 a.E.), werden die Ausführungen teilweise unter Einbezug weiterer Unterlagen gewürdigt.

    2. Im Tender Offer (also dem Antrag an die Aktionäre der A. Inc., ihre Aktien der B. Inc. anzubieten; BB 21) wird auf den S. 15 ff. der Sachverhalt wie folgt dargestellt:

      1. Am 8. April 2016 habe ein Vertreter der V. einen Vertreter der K. LLC (welche gemäss einem Artikel der Nachrichtenagentur [ ] der A. Inc. dabei helfe, Kaufangebote zu prüfen; E. 3.2.2.2) angerufen und sich aufgrund des Artikels der Agentur [ ] erkundigt, ob die A. Inc. sich in einem Verkaufsprozess befinde, und mitgeteilt, dass die V. daran interessiert sei, eine mögliche Transaktion mit der A. Inc. zu prüfen (S. 15).

        «V. » steht gemäss der Einleitung des Tender Offer («S. i») für die (damalige) Y. AG, also die Beschwerdeführerin. Das deutet zumindest darauf hin, dass die Beschwerdeführerin (und gerade nicht die damalige D. AG [heute: [ ]]) den Anstoss für die Übernahmeverhandlungen gab.

        Auch den weiteren Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, welche Gruppengesellschaft den Anstoss dafür gab, dass eine Übernahme der A. Inc. geprüft wurde. In einem (unvollständig in den Akten liegenden) E-Mail-Austausch vom 13. März 2019 (BB 10) wurde Q. genannt, der seinerseits meinte, sich an den [Agentur]-Artikel erinnern zu können und, als er ihn gelesen habe, gleich S. informiert zu haben. Q. war und ist damals wie heute sowohl für die D. AG (heute: [ ]) als auch die E. AG zeichnungsberechtigt. Gleiches gilt für S. , der zusätzlich für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt ist (E. 3.2.2.6). Auch wenn der E-Mail-Austausch erst Jahre nach der Akquisition und wohl schon im Hinblick auf die vorliegend zu klärende Frage stattfand, besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beteiligten ihre Erinnerungen korrekt wiedergeben. Allerdings hilft der Inhalt der E-Mails schon deshalb nicht weiter, weil unklar ist, für welche Gesellschaft die genannten Personen handelten. Q. s Name erscheint auch in verschiedenen weiteren Dokumenten. Im hier analysierten Tender Offer Statement (BB 21) werden ab S. 14 der Hintergrund der Offerte sowie der Ablauf der Kontakte, Transaktionen, Verhandlungen und Übereinkommen beschrieben. Dort wird Q. als für die E. AG handelnd bezeichnet (auf S. 16 erscheint er als «Deputy Chief Executive Officer of E. AG»). Demnach lässt sich wie eingangs erwähnt nicht mehr rekonstruieren, welche Gesellschaft seinerzeit die Prüfung der Übernahme veranlasst hat. Dieser Umstand wäre allerdings ohnehin nur eines von mehreren Indizien dafür oder dagegen, dass die Beschwerdeführerin eine Vermittlerrolle bei der Akquisition der A. Inc. innehatte.

      2. Gemäss S. 15 f. des Tender Offer habe sich P. , Chief Exe- cutive Officer der E. AG, am 18. April 2016 mit Z. , dem Präsidenten und CEO der A. Inc. getroffen. Anlässlich dieses Tref-

        fens habe P.

        1. über das Kaufsinteresse der

          «V. » informiert. Auch habe er die strategische Überlegung für dieses Interesse erwähnt, einschliesslich der vorgesehenen Abspaltung der D. AG (heute: [ ]) von der «V. ». Er habe darum gebeten, dass die A. Inc. der «V. » Zugang zu Unterlagen für eine

          Due Diligence-Prüfung gebe, damit die «V. » einen möglichen Vor-

          schlag weiter evaluieren könne. P.

          habe vorgeschlagen, dass

          Z. sich am folgenden Tag mit Q. , dem stellvertretenden CEO der E. AG treffe, worauf P. dieses Treffen arrangiert habe. Am 19. April 2016 habe Q. Z. darüber informiert, dass die «V. » an einer möglichen Transaktion mit der A. Inc. interessiert sei.

          Auch hier muss mit «V. » die «Y.

          AG» gemeint sein,

          denn abgesehen davon, dass «V. » für die (damalige) Y. AG also die Beschwerdeführerin steht (schon E. 3.6.1) wird kurz darauf festgehalten, dass die «V. » via die A. Inc. die D. AG (heute: [ ]) und die E. AG bei der Vermarktung ihrer Produkte in den USA unterstützen wolle. Für die Beschwerdeführerin wäre

          Q.

          grundsätzlich nicht zeichnungsberechtigte gewesen

          (E. 3.2.2.6). Auch wird er als CEO der E. AG bezeichnet. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass er, trotz grundsätzlich fehlender Zeichnungsberechtigung für die Beschwerdeführerin, von dieser für den konkreten Fall eingesetzt wurde. Auch ging es noch nicht um konkrete Vertragsabschlüsse. Gleiches galt im damaligen Zeitpunkt für P. (E. 3.2.2.6).

      3. Auf S. 16 des Tender Offer wird zudem das Nachfolgende festgehalten. Am 26. April 2016 habe eine Telefonkonferenz von Vertretern der Geschäftsleitung der A. Inc., der D. AG (heute: [ ]) und der E. AG stattgefunden, in der eine weitergehende Due DiligencePrüfung durch die «V. » im Zusammenhang mit einer möglichen Offerte der «V. », die A. Inc. zu übernehmen, diskutiert wurde. Am 8. Mai 2016 schlossen die A. Inc. und die «V. » eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Confidentiality Agreement) ab (dazu

        E. 3.7). Vertreter der «V. » und der E. AG sowie deren Berater hätten mit Vertretern der A. Inc. und deren Beratern gearbei- tet, um eine detaillierte Due Diligence-Prüfung der A. Inc. durch-

        zuführen. Am 18. Mai 2016 habe Q.

        für die («on behalf of»)

        «V. » einen unverbindlichen Vorschlag zur Akquirierung gemacht. Es wird auf S. 16 f. des Tender Offer berichtet, dass die «V. » mit der A. Inc. über den Aktienpreis verhandelt habe.

        Wie bereits erwähnt (E. 3.6.1), steht «V. » für die (ehemalige) Y. AG, also die Beschwerdeführerin. Hier wird nun klar, dass

        Q. zumindest auch für die Beschwerdeführerin handelte («on behalf of»).

        Q. wird weiter anlässlich eines Telefongesprächs am 7. Juni 2016 mit Z. erwähnt. Wiederum wird er für die «V. » tätig. Er teilt nämlich mit, dass die durch die «V. » durchgeführte Due DiligencePrüfung gut vorwärtsgehe und die «V. » damit rechne, bald eine neue unverbindliche Offerte machen zu können. Weiter teilte er mit, dass M. , der «Executive Chairman of the V. Board and Chairman of E. AG», sowie weitere Mitglieder der Geschäftsleitung der E. AG gerne mit der Geschäftsleitung der A. Inc. zusammentreffen würden, um das Interesse von «V. » an der Akquisition der A. Inc. zu besprechen.

      4. Im Weitern verhandelten die «V. », soweit überhaupt angegeben, vertreten durch Q. , gelegentlich auch M. , und die A. Inc. (einmal auch die K. LLC) weiterhin über den Kauf- preis der Aktien (S. 17). Der Verwaltungsrat der «V. » bewilligte schliesslich am 30. Juni 2016 die Transaktion im Grundsatz und autorisierte M. , der Transaktion die Zustimmung zu erteilen (S. 18).

        Zwar war M. damals unter anderem auch für die D. AG (heute: [ ]) zeichnungsberechtigt. Aus dem Zusammenhang wird aber klar, dass er für die Beschwerdeführerin handelte, für die er ebenfalls über eine Zeichnungsberechtigung verfügte. Dies ergibt sich deutlich aus S. 17 unten, wo zuerst festgehalten wird, Mitglieder der Geschäftsleitung der A. Inc. hätten sich mit M. und Mitgliedern der Geschäftsleitung der D. und der E. AG getroffen. Gleich darauf wird

        festgehalten, die Vertreter der «V. », der D.

        und der

        E. AG hätten sich nur mit Z. getroffen. Als Vertreter der

        «V. » kommt bei dieser Formulierung nur M. in Betracht. Auch wird er auf S. A-1 (Schedule A zum Tender Offer) als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin aufgeführt bzw. auf S. A-2 als CEO der Beschwerdeführerin.

      5. Die D. AG, die heutige [ ] wird in diesem Ablauf als Akteurin das erste Mal im Zusammenhang mit einer Telefonkonferenz vom 26. April 2016 zwischen ihr, der A. Inc. und der E. AG erwähnt, bei der es um eine zusätzliche Due Diligence-Prüfung durch die «V. » bei der A. Inc. ging. Weiter genannt wird sie bei der Zusammenfassung eines Telefongesprächs vom 16. Juni 2016 (S. 17) zwischen der

        K. LLC und M. . Dort informiert Letzterer Erstere darüber, dass er, Mitglieder der Geschäftsleitung der D. AG (heute: [ ]) und der E. AG immer noch im Sinne hätten (trotz Uneinigkeit über den Aktienkaufpreis), am 20. Juni 2016 den Hauptsitz der A. Inc. zu besuchen. Es kam dann tatsächlich zu diesem Treffen und zwar zwi- schen Vertretern der «V. », der D. AG (heute: [ ]) und der E. AG auf der einen und Z. als Vertreter der A. Inc. auf der anderen Seite (ebenfalls S. 17). Am 13. Juli 2016 sprach schliesslich T. , Vize-CEO der D. AG (heute: [ ]), mit

        Z. , in Bezug auf den von Q.

        bereits vorbesprochenen

        Zeitplan der Fusion (Merger; S. 19). Am 20. Juli 2016 stimmte M. dem von den involvierten Anwaltskanzleien fertig verhandelten Merger Agreement im Namen der «V. » zu. Gleichentags informierte die A. Inc. die «V. », dass auch ihr Verwaltungsrat zugestimmt

        hatte. Später am gleichen Tag schlossen die A.

        Inc., die

        «V. » und der «Purchaser» (gemeint ist wiederum gemäss den Angaben auf «S. i» des Tender Offer die B. Inc.) das Merger Agreement ab (S. 19).

      6. Insgesamt lässt sich dieser Darstellung im Tender Offer, das im Namen der (damaligen) Y. AG, also der Beschwerdeführerin, von N. und S. (die auch für weitere Gruppengesellschaften zeichnungsberechtigt sind) unterschrieben wurde, entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an jedem Schritt bei der Akquirierung der A. Inc. beteiligt war. Auch Q. wurde hier wie gesehen im Namen der Beschwerdeführerin tätig. Die damalige D. AG (heute: [ ]) wird in dieser Darstellung der Ereignisse nur selten erwähnt. Der Beitrag der Beschwerdeführerin am Zustandekommen der Übernahme der A. Inc. erscheint indessen erheblich.

    3. Weiter liegt in BB 21 eine Vertraulichkeitsvereinbarung «Confidentiality Agreement» zwischen der E. AG und der A. Inc., welches per 6. Mai 2014 gültig war, bei. Diesem sowie seiner Änderung per 6. Mai 2015 ist für den vorliegenden Fall nichts zu entnehmen. Ein weiteres «Confidentiality Agreement» vom 8. Mai 2016 (vgl. auch BB 12a) wurde zwi-

schen der Beschwerdeführerin und der A.

Inc. abgeschlossen.

Aufgrund dieser Vertraulichkeitsvereinbarung wurde der Beschwerdeführerin und ihren Vertretern Einsicht in Unterlagen der A. Inc. gewährt, sofern diese vertraulich behandelt würden. Über die Beschwerdeführerin werden alle ihre Konzerngesellschaften («affiliates») zur Vertraulichkeit verpflichtet. Auf der Titelseite steht zwar die E. AG; das

Anschreiben der A. Inc. richtet sich aber an die Beschwerdeführerin und diese hat das Abkommen auch unterzeichnet. Es ist richtig, dass wie die Beschwerdeführerin ausführt R. auf dem Dokument den Stempel als CEO D. AG (heute: [ ]) angebracht hat. Er war damals aber auch für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt. Relevant ist ohnehin, dass als Vertragspartei die Beschwerdeführerin genannt ist. Der zweitunterzeichnende O. war ebenfalls auch für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt. Der Zusatzvertrag («amendment») vom 11. Mai 2016 ist von denselben Personen unterschrieben (BB 12b).

Da in diesem Dokument via die Beschwerdeführerin alle Konzerngesellschaften zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, tritt die Beschwerdeführerin hier weniger als Vermittlerin im umsatzabgaberechtlichen Sinn auf, als vielmehr als Konzernobergesellschaft. Dennoch ergibt sich aus den Vertraulichkeitsvereinbarungen, dass auch die Beschwerdeführerin zur Vertraulichkeit verpflichtet wurde, weil sie Zugriff zu vertraulichen Dokumenten hatte. Das zeigt, dass sie bei der Transaktion eine aktive Rolle spielte.

3.8

      1. Im «Agreement and Plan of Merger» (also der Vereinbarung und dem Plan zur Fusion) vom 20. Juli 2016 zwischen der Beschwerdeführerin und der B. Inc. einerseits und der A. Inc. andererseits steht an mehreren Stellen, dass die Beschwerdeführerin die B. Inc. veranlasse («cause»), etwas zu tun (z.B. Art. 1.1 Bst. a, Art. 1.1 Bst. c Ziff. v und vi, Art. 1.1. Bst. d). Der Beschwerdeführerin kommt somit eine wichtige aktive Funktion zu.

      2. An verschiedenen Stellen wird neben der B. Inc. gar auch die Beschwerdeführerin verpflichtet, Handlungen vorzunehmen bzw. zu unterlassen, bzw. es wird festgehalten, dass die beiden Gesellschaften nicht zu bestimmten Handlungen verpflichtet sind oder bestimmte Rechte haben bzw. Informationen erhalten (z.B. Art. 1.1 Bst. c Ziff. iv und v, Art. 1.1 Bst. e und f, Art. 1.2, Art. 2.2, Art. 2.7). Teilweise wird gar nur die Beschwerdeführerin verpflichtet (so in Art. 1.2 Bst. a, wo sie selbst verpflichtet wird, dafür zu sorgen, dass das Formular 14D-9 [«schedule 14D-9»; ein Formular, welches die zu übernehmende Gesellschaft der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde, der Security Exchange Commission, SEC, einzureichen hat] zusammen mit weiteren Dokumenten den Aktionären der A. Inc. zugänglich gemacht wird) oder berechtigt (Art. 1.2. Bst. b,

        wo sie Informationen erfragen kann; Art. 2.7 Bst. b Ziff. ii, wo sie ihre Zustimmung zu bestimmten Zahlungen geben muss; Art. 2.8 Bst. a, wo sie den Zahlungsagenten bestimmen soll; Art. 3.1 Bst. b und Art. 3.13 Bst. b und Art. 3.15 Bst. a, wo bestätigt wird, dass die ihr zugänglich gemachten Informationen korrekt sind; Art. 5.2, wo sie ihre Zustimmung erteilen muss; Art. VIII über die Vertragsauflösung, wobei sich auch hier zeigt, dass Parteien dieser Vereinbarung die A. Inc. und die Beschwerdeführerin sind). Der Beschwerdeführerin kommen auch nach der Übernahme wichtige Pflichten zu (z.B. Art. 6.9). An anderer Stelle scheint sie eher Zahlungen zu garantieren (z.B. Art. 2.7 Bst. c und d).

      3. In Art. 3.26 werden dann zwar auch Tochtergesellschaften der vertragsschliessenden Gesellschaften erwähnt. Dies aber nur insoweit, als dort (zusammengefasst) festgehalten wird, dass, abgesehen von dem in der Vereinbarung Festgehaltenen weder die Beschwerdeführerin noch die B. Inc. noch deren Tochtergesellschaften oder irgend eine von diesen beauftragte Person für diese Gesellschaften in Zusammenhang mit der Übernahme weitere Zusicherungen oder Garantien abgegeben hätten oder dies tun würden und dass die A. Inc. sich auf keine anderen Zusicherungen oder Garantien stützen werde, als jene, die in Artikel IV der Vereinbarung festgehalten seien.

      4. Die Vereinbarung ist für die Beschwerdeführerin von N. und S. unterschrieben, die beide auch für andere Konzerngesellschaf-

        ten, darunter die damalige D. AG (heute: [ ]) zeichnungsberech-

        tigt sind. Für die B.

        Inc. unterschrieben O.

        und

        L. , wobei Ersterer auch für die Beschwerdeführerin und die

        D. nicht.

        AG (heute: [ ]) zeichnungsberechtigt war, Letzterer noch

      5. Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass mit dieser

        Vereinbarung die Übernahme der A.

        Inc. noch nicht vollzogen

        wurde. Die Vereinbarung stellt aber einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Übernahme dar. Ohne diese Vereinbarung wäre die Übernahme zumindest sehr erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht worden. So aber konnten die Gesellschaften einen Weg finden, damit die A. Inc. ihren Aktionären empfehlen konnte, der B. Inc. die Aktien zu verkaufen. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin viele Rechte und Pflichten gemäss dem Vertrag. Diese gehen über die Stellung als blosse Garantin weit hinaus. Der Einfluss der Beschwerdeführerin geht insofern gar weiter

        als jener einer Mäklerin, die als solche keine Zustimmung zu Handlungen zwischen den Parteien des von ihr vermittelten Vertrages geben muss.

        Die Beschwerdeführerin hat angesichts der gesamten Umstände in klarer Weise kausal zum Zustandekommen der Akquisition der A. Inc. beigetragen. Sie war Vermittlerin im umsatzabgaberechtlichen Sinn und schuldet daher die Umsatzabgabe.

      6. Selbst wenn was hier nicht zu klären ist das US-amerikanische Recht vorschreiben würde, dass die Konzernobergesellschaft entsprechend mitverpflichtet wird (E. 3.2.2.4), würde das die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Vermittlerin im umsatzabgaberechtlichen Sinn zu gelten hat, nicht beeinflussen, ist doch unerheblich, warum eine Person die Vermittlerrolle übernimmt. Bei diesem Ergebnis ist nicht mehr näher auf den Umstand einzugehen, dass der vorliegende Sachverhalt Ähnlichkeiten (aber auch Unterschiede) mit dem in E. 2.6.5.2 beschriebenen aufweist.

3.9 An diesem Ergebnis vermögen auch die folgenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

3.9.1

        1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Management der D. AG (heute: [ ]) sei von ihrem, weitgehend getrennt.

          Wie sich aus der Tabelle ergibt (E. 3.2.2.6) und bereits im Rahmen des Tender Offer festgehalten wurde (E. 3.6, insb. E. 3.6.1; vgl. auch E. 3.4.1), waren diverse natürliche Personen zumindest für mehrere der Gesellschaften (und damit auch für diese beiden) gleichzeitig zeichnungsberechtigt. Ob ihnen auch eine Managementfunktion zukam, ist hier letztlich nicht entscheidend.

        2. Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, bei der Verhandlung für die Lizenz [eines Produktes] habe die D. AG (heute: [ ]) die A. Inc. kennen gelernt.

          Ob dem so ist, kann dahingestellt bleiben, weil sich aus diesem Umstand keine Rückschlüsse auf die hier einzig relevante Frage ergeben, ob die Beschwerdeführerin bei der Übernahme der A. Inc. als Vermittlerin im umsatzabgaberechtlichen Sinn wirkte.

        3. Auch wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei bei der Finanzierung nur Garantin gewesen.

          Im Kreditvertrag («Multicurrency Term Facility Agreement»), mit dem die [Bank] die Bereitstellung des Kaufpreises versprach, ist die Beschwerdeführerin zwar als Vertragspartei genannt, übernimmt hier aber soweit ersichtlich tatsächlich die Stellung einer Bürgin, was sich schon aus dem Titelblatt ergibt (der Kreditvertrag befindet sich ebenfalls in BB 21).

          Ob tatsächlich die D. AG (heute: [ ]) den Kredit abzahlen musste, kann offenbleiben. Im Vertrag wird jedenfalls deren Muttergesellschaft, die G. AG genannt und die D. AG (heute: [ ]) nur kurz erwähnt.

        4. Dass die D. AG (heute: [ ]) die Akquisition eingefädelt und deren Management diese genehmigt habe - wie die Beschwerdeführerin weiter behauptet -, ist den Unterlagen, wie oben festgestellt wurde, nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ist immer von der Y. AG (heute: X. AG), also der Beschwerdeführerin, und der E. AG die Rede, kaum aber von der D. AG (heute: [ ]). Zwar wurde oben festgehalten, dass Vermittler auch sein kann, wer nicht in den Unterlagen erscheint (E. 2.6.4 a.E.). Ob dem so ist, kann indessen wie bereits vorab festgehalten (E. 3.3.5) offenbleiben. Zu betonen ist immerhin, dass in keiner Weise nachgewiesen ist, dass entscheidende Handlungen von der

D.

AG (heute: [ ]) ausgeführt wurden. Personen, die für die

D. AG (heute: [ ]) zeichnungsberechtigt waren, waren (und sind) zu einem grossen Teil auch für andere Gruppengesellschaften, insbesondere die Beschwerdeführerin, tätig und zeichnungsberechtigt. Damit war zu prüfen, in welcher Eigenschaft sie tätig wurden. Wie sich aus den Verträgen ergibt und wie oben dargelegt wurde, handelten sie im Wesentlichen für die Beschwerdeführerin, gelegentlich auch für die E. AG.

      1. Aus dem Umstand, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 5. August 2016 an die ESTV (im Rahmen einer Rulinganfrage bei der Vorinstanz) darauf hinwies, dass sich das Tender Offer nicht am Sitz der Beschwerdeführerin befand (BB 30), lässt sich nichts ableiten. Daraus ist jedenfalls nicht wie dies der Vertreter der Beschwerdeführerin in dieser E-Mail andeutet zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei der Akquisition der A. Inc. nur eine untergeordnete Rolle spielte.

      2. [Zwei Personen], die die Beschwerdeführerin als Personen nennt, die in die Verhandlungen mit und die Due Diligence-Prüfung der A. Inc. eingebunden gewesen seien und die allesamt Mitglieder der Geschäftsleitung der D. AG (heute: [ ]) gewesen seien, werden in

den Verhandlungsunterlagen - soweit ersichtlich - nicht [der Eine] bzw. kaum ([der Andere]; nämlich als «Contract Owner» in den Vertraulichkeitserklärungen vom 8. Mai 2016 [BB 12a] und 12. Mai 2016 [BB 12b]) genannt. Die vorhandenen Unterlagen stützen somit das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, womit dessen Relevanz offenbleiben kann.

3.10 Die Berechnung der Höhe der Umsatzabgabe ist nicht bestritten und die Art der Berechnung ergibt sich aus den Akten. Damit hat die Beschwerdeführerin die Umsatzabgabe in Höhe von Fr. 4'262'848.50 zu Recht entrichtet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Da die Zahlung bereits unter Vorbehalt erfolgte, hat die Vorinstanz keine Zinsen erhoben. Es erübrigt sich demnach, der Frage nachzugehen, wann die Umsatzabgabe geschuldet war.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, die auf Fr. 25'000.-- festzulegen sind, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von dieser einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Die unterliegende Beschwerdeführerin sowie die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE Abs. 1 e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 25'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von dieser einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

    • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

    • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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