Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-2499/2018 |
Datum: | 11.06.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Marktüberwachung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Entscheid; Parteien; Gebühr; Wiedererwägung; Verfahrenskosten; Heilmittel; Arzneimittel; Gebührenauflage; Beschwerdeverfahren; Parteientschädigung; Einzelrichter; Weber; Gerichtsschreiberin; Brigitte; Blum-Schneider; Swissmedic; Schweizerisches; Heilmittelinstitut; Vernichtung; Wiedererwägungsverfügung; Verfügungen; Vorinstanzen; Gerichtsurkunde; Beweismittel; ührende |
Rechtsnorm: | Art. 58 VwVG ;Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-2499/2018
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.
Parteien A. ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Heilmittel, Arzneimittelimport;
Verfügung der swissmedic vom 24. April 2018.
dass Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut mit Verfügung vom 24. April 2018 die Vernichtung der durch das Zollinspektorat B. zurückbehaltenen Arzneimittel angeordnet und der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.- auferlegt hat,
dass A. diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, soweit ihr eine Gebühr auferlegt worden ist,
dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 7. Juni 2018 insoweit auf ihren Entscheid vom 24. April 2018 zurückgekommen ist, als sie die angefochtene Gebührenauflage aufhob,
dass das Institut in seiner Eingabe vom 7. Juni 2018, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, die Abschreibung des Verfahrens beantragt,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der heilmittelrechtlichen
Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass vorliegend einzig die mit Verfügung vom 24. April 2018 erfolgte Gebührenauflage angefochten worden ist, so dass die weitere Anordnung der Verfügung (Vernichtung der Arzneimittel) in Rechtskraft erwachsen und im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist,
dass durch den Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 7. Juni 2018 die angefochtene Gebührenauflage aufgehoben wurde, so dass das Beschwerdeverfahren vollumfänglich gegenstandslos geworden ist,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), was vorliegend auf die Vorinstanz zutrifft,
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, die nicht anwaltlich vertreten ist, keine entschädigungswürdigen Kosten entstanden sind, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie Verfahrensantrag)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Brigitte Blum-Schneider
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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