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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-2356/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-2356/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-2356/2017
Datum:02.05.2017
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Schlagwörter : ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Deutschland; Wiedererwägung; Verfügung; Über; Vorinstanz; Recht; Überstellung; Tochter; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Beziehung; Verfahren; Familie; Integration; Entscheid; Frist; Unterbringung; Wiedererwägungsgesuch; Asylgesuch; Fristen
Rechtsnorm: Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 66 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:130 II 281; 135 I 143
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2356/2017

U r t e i l  v o m  2.  M a i  2 0 1 7

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,

mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien A. , geboren am ( ), (Beschwerdeführer)

  1. , geboren am ( ), (Beschwerdeführerin)

  2. , geboren am ( ), Afghanistan,

alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asylund Ausländerrecht, ( ),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 12. April 2017 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die am 16. Februar 2016 gestellten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland. Im Entscheid würdigte das SEM insbesondere die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz und äusserte sich zu den Fristen des durchgeführten Remonstrationsverfahrens.

Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.

Am ( ) brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt. Mit Eingabe vom 6. April 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung des Nichteintretensentscheides und um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz.

Sie machten insbesondere geltend, durch die Geburt der Tochter seien neue Tatsachen entstanden, welche eine wesentliche Veränderung der Sachlage darstellen würden. Sodann sei die Frist zur Überstellung nach Deutschland nicht eingehalten worden. Es sei ihnen weiter durch Deutschland keine konkrete familiengerechte Unterbringung zugesichert worden und die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund medizinischer Probleme nicht reisefähig. Die Vorinstanz habe Art. 8 EMRK missachtet, indem sie keine Rücksicht auf die enge Beziehung der Beschwerdeführenden zu D. genommen habe, bei welcher die Beschwerdeführenden privat untergekommen seien. Zudem sei die Integration der Beschwerdeführenden bereits weit fortgeschritten.

C.

Mit Verfügung vom 12. April 2017, eröffnet am 13. April 2017, wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung, stellte fest, dass der Entscheid vom

19. Dezember 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-.

Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid mit der geltend gemachten Zuständigkeit der Schweiz und den Fristen im Remonstrationsverfahren auseinander. Sodann befand sie, dass bei Überstellungen nach Deutschland keine Zusicherung für eine familiengerechte Unterbringung nötig sei.

Die diesbezügliche Rechtsprechung beziehe sich auf Überstellungen nach Italien. Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin würden keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland ihr eine medizinische Behandlung verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig ihre Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung beurteilt werde. Sodann trage das SEM ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung, indem es die Behörden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Hinsichtlich der fortgeschrittenen Integration in der Schweiz und der Privatplatzierung sei festzuhalten, dass ein Beziehungsnetz - mit Ausnahme der Kernfamilie - für die Anwendung der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung normalerweise nicht ausschlaggebend sein könne. Aufgrund des jungen Alters der Familie und insbesondere der Tochter, dürfte auch eine Integration in Deutschland möglich sein.

D.

Mit Eingabe vom 24. April 2017, vorab per Fax, erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügungen der Vorinstanz vom 12. April 2017 und vom 19. Dezember 2016 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorliegen würden, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründen würden. Die Vorinstanz sei anzuhalten sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei für den Fall einer Überstellung nach Deutschland die medizinische Behandlung und die medizinische Begleitung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vorgängig sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Aussetzung des Vollzuges im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Verfristung der Überstellung nach Deutschland sei aufgrund der am 21. März 2016 erfolgten Ablehnung um Übernahme durch Deutschland am 21. September 2016 eingetreten. Sie hätten zudem ausdrücklich kein Asylgesuch in Deutschland eingereicht. Es bestehe sodann eine schützenswerte Beziehung zwischen ihnen und D. ; die gelebte Hausgemeinschaft sei geprägt von gegenseitiger Wertschätzung und D. unterhalte zur neugeborenen Tochter eine Grossmutter-ähnliche Beziehung. Das Bundesgericht gehe in seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1) von einem weiten geschützten Familienbegriff aus, weshalb die im Rahmen der Privatplatzierung begründete Familiengemeinschaft ein Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens begründe. Vorliegend würden zudem die Interessen des Kindes erheblich ins Gewicht fallen. Aufgrund der postnatalen Depression der Beschwerdeführerin mit fremdaggressiven Gedanken der Tochter gegenüber sei die stationäre Unterbringung von Mutter und Tochter geplant. Den Interessen des Kindes an Sicherheit und Unterbringung in einem schützenden Rahmen, wie dies in der Hausgemeinschaft mit D. bestehe, sei Vorrang gegenüber der Überstellung nach Deutschland einzuräumen.

E.

Mit Telefax vom 25. April 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

F.

Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 5 - einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22

E. 5.4 m.w.H.). Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens können ebenfalls Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).

Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Sie sind aber ungeachtet dessen zu berücksichtigen, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestünde (vgl. den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3).

Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungsund Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.

5.

    1. Mit der Einhaltung der Fristen im Remonstrationsverfahren beziehungsweise mit der geltend gemachten Verfristung der Überstellung nach Deutschland hat sich die Vorinstanz bereits mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. Dezember 2016 auseinandergesetzt. Gegen diese Verfügung ergriffen die Beschwerdeführenden kein Rechtsmittel. Die Beschwerdeführenden können sich mithin nicht wiedererwägungsweise auf einen Ablauf der Überstellungsfrist und eine Verfristung berufen.

    2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, durch die Geburt ihrer Tochter sei eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten. Die Tochter wurde am ( ) geboren. Ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch wäre dem SEM innert 30 Tagen nach der Geburt der Tochter (Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes) einzureichen gewesen. Das Wiedererwägungsgesuch wurde jedoch erst am 6. April 2017 und bezüglich dieses Grundes verspätet eingereicht.

6.

Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die geltend gemachte enge Beziehung zu D. und die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführenden allfällige Rücküberstellungshindernisse zu begründen vermögen und das Asylverfahren aufgrund solcher Hindernisse in der Schweiz durchzuführen ist oder ob sie aus einem andern Grund an der staatsvertraglichen Zuständigkeit Deutschlands etwas ändern.

7.

    1. Im Falle einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK ist die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden (vgl. BVGE 2013/24 E. 5). Ausländerinnen und Ausländern erwächst gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zur Kernfamilie besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BVGE

      2013/24 E. 5.2 S. 353).

    2. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zum zutreffenden Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführenden könnten sich bezüglich der engen Bindung zu D. , bei welcher sie im Rahmen einer privaten Unterbringung leben, nicht auf Art. 8 EMRK berufen. D. gehört weder zur Kernfamilie noch ist sie eine nahe Verwandte, deren Beziehung zu den Beschwerdeführenden bei hinreichender Intensität wesentlich im Sinne von Art. 8 EMRK sein könnte. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass dieses Vorbringen nicht zur Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids vom 19. Dezember 2016 führt. Es liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, wenn die Beschwerdeführenden nach Deutschland weggewiesen werden. Zutreffend geht die Vorinstanz sodann davon aus, dass den Beschwerdeführenden auch eine Integration in Deutschland möglich ist.

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf den Inhalt der

Beschwerde, insbesondere auf die bekannten und von der Vorinstanz ausreichend gewürdigten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

10.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Begehren den vorstehenden Erwägungen zufolge als aussichtslos erweisen.

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.- festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

Versand:

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