E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil E-3800/2017

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-3800/2017
Datum:29.05.2019
Leitsatz/Stichwort:Asylwiderruf
Schlagwörter : Recht; Flücht; Flüchtling; Beschwerdeführers; Flüchtlingseigenschaft; Türkei; Quot;; Vorinstanz; Asylwiderruf; Schweiz; Urteil; Aberkennung; Handlung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Mutter; Widerhandlung; Staat; Interesse; Verfahren; Akten; Vergewaltigung; Busse; Handlungen; Massnahme; Recht
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 12 StGB ; Art. 122 StGB ; Art. 123 StGB ; Art. 140 StGB ; Art. 144 StGB ; Art. 160 StGB ; Art. 17 StGB ; Art. 18 StGB ; Art. 19 StGB ; Art. 190 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 28 StGB ; Art. 285 StGB ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3800/2017

U r t e i l  v o m  2 9.  M a i  2 0 1 9

Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),

Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien A. , geboren am ( ), Türkei,

amtlich verbeiständet durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017 / N ( ).

Sachverhalt:

I.

A.

Der Beschwerdeführer reiste am ( ) 2005 (kontrolliert und durch das SEM bewilligt) in die Schweiz ein. Am 11. Oktober 2005 wurde er gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl seiner Mutter (Verfahren N [ ]) einbezogen.

II.

B.

    1. Am ( ) März 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Jugendgericht B. wegen Raubes unter Verbringung des Opfers in Lebensgefahr und wegen Sachbeschädigung (Art. 140 Ziff. 4 und Art. 144 Abs. 1 StGB [SR 311.0]), wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes [WG; SR 514.54]) und gegen das Transportgesetz (Personenbeförderungsgesetz, PBG, SR 745.1) für schuldig befunden. Für den damals ( )-jährigen Jugendlichen wurde eine persönliche Betreuung angeordnet. Der ( )-tägige Freiheitsentzug wurde bedingt auf ein Jahr ausgesprochen.

    2. Das Regionalgericht B. verurteilte den Beschwerdeführer am ( ) Oktober 2011 wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und mehrfach begangener einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177) zu einer Freiheitsstrafe von ( ) Monaten.

      Mit Berufungsurteil vom ( ) März 2012 bestätigte das Obergericht des Kantons C. dieses erstinstanzliche Urteil.

    3. Am ( ) Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwalt-

      schaft B.

      wegen wiederholten Hausfriedensbruchs (Art. 186

      StGB) zu einer Geldstrafe von ( ) Tagessätzen à Fr. ( ) verurteilt.

    4. Am ( ) Januar 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft B. den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs und Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121; Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a BetmG) zu einer Geldstrafe von ( ) Tagessätzen à Fr. ( ) und einer Busse von Fr. ( ).

    5. Am ( ) April 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwalt-

      schaft B.

      wegen Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer

      Busse verurteilt; nach deren Nichtbezahlung verbüsste er eine Ersatzfreiheitsstrafe von ( ) Tagen.

    6. Am ( ) Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft D. wegen Widerhandlung gegen das PBG zu einer Busse verurteilt; an deren Stelle trat wegen Nichtbezahlens ebenfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe von ( ) Tagen.

      Am ( ) Juli und ( ) August 2014 erfolgten erneute Verurteilungen wegen Widerhandlung gegen das PBG durch die Staatsanwaltschaft D. , wobei auch hier jeweils ( )tägige Ersatzfreiheitsstrafen an Stelle der ausgesprochenen Bussen traten.

    7. Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft B. vom ( ) Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Busse verurteilt; nach dem Nichtbezahlen dieser Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von ( ) Tagen angeordnet.

    8. Am ( ) Oktober 2014 verurteilte zudem das Regionalgericht B. den Beschwerdeführer wegen eventualvorsätzlich begangener, versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von ( ) Monaten; zusätzlich wurde eine Übertretungsbusse in Höhe von Fr. ( ) ausgesprochen.

    1. Am ( ) November 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft D. wegen Widerhandlung gegen das PBG zu einer Busse verurteilt; an deren Stelle trat wegen Nichtbezahlens eine ( )tägige Ersatzfreiheitsstrafe.

    2. Am ( ) Februar 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft B. den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Busse; nach dem Nichtbezahlen der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von ( ) angeordnet.

    3. Am ( ) April 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft B. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Widerhandlungen gegen das das BetmG (Art. 19a BetmG) zu 55 Tagen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. ( ) verurteilt. Auch hier wurde die Busse nicht bezahlt und eine ( )tägige Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet.

    4. Am ( ) April und am ( ) Mai 2015 verurteilten die Staatsanwaltschaf-

ten B.

respektive D.

den Beschwerdeführer wegen

(mehrfacher) Widerhandlung gegen das PBG zu Bussen; nachdem auch diese nicht bezahlt wurden, wurden Ersatzfreiheitsstrafen von ( ) beziehungsweise ( ) Tagen angeordnet.

III.

C.

Am 22. Dezember 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

    1. Mit Eingabe des damaligen Rechtsvertreters vom 20. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer das Folgende ausführen:

      1. Die Verurteilung vom ( ) März 2012 wegen Vergewaltigung stelle zwar ein Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB dar und könne als "verwerfliche Handlung" bezeichnet werden. Es sei jedoch zu prüfen, ob diese Handlung auch besonders verwerflich im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG sei. Bei dieser Abwägung seien alle Umstände zu würdigen.

      2. In der Urteilsbegründung seien damals die Alkoholisierung und die persönlichen Verhältnisse als strafmildernd beurteilt und zusätzlich angemerkt worden, dass der Beschwerdeführer sich als 14/15-Jähriger in einer schwierigen Phase befunden habe und aus seiner angestammten Kultur

        in ein fremdes Land verpflanzt worden sei. Das Regionalgericht sei von einer nicht harmlosen, aber auch noch nicht besonders schwerwiegenden Vergewaltigung ausgegangen, was der Annahme der "besonderen Verwerflichkeit" entgegenstehe. Das Obergericht habe in der Begründung seines Berufungsurteils festgehalten, die objektive Tatschwere sei mit Blick auf den Strafrahmen insgesamt noch knapp als leicht einzustufen. Auch unter diesem Aspekt könne die Tat daher nicht als besonders verwerflich eingestuft werden. Mit Bezug auf die Verurteilung vom ( ) Oktober 2014 sei ebenfalls von einer verwerflichen, in einer Gesamtwürdigung jedoch nicht von einer besonders verwerflichen Straftat auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nur wegen versuchter Tatbegehung - und nur als eventualvorsätzlich Handelnder - verurteilt worden sei.

      3. Insgesamt sei in diesem Zusammenhang der Tatbestand von Art. 63 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt. Ein Asylwiderruf wäre deshalb unzulässig.

      4. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wäre unverhältnismässig: Das SEM begründe diese Massnahme mit Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Ankara, welche ergeben hätten, dass gegen den Beschwerdeführer nichts vorliege und das Strafverfahren gegen die Mutter eingestellt worden sei. Selbst unter Annahme eines korrekten Abklärungsergebnisses könnte der Beschwerdeführer nicht in die Türkei zurückkehren: Ausser in E. habe er keine Freunde oder Angehörige in der Türkei; dort würden jedoch kriegsähnliche Zustände herrschen, und eine Rückkehr nach E. würde den Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie der Gefahr der Tötung aussetzen.

      5. Auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wären somit nicht gegeben.

D.

Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 7. Juni 2017 widerrief das SEM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das Asyl. Gleichzeitig aberkannte die Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers.

E.

Mit Beschwerde vom 6. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen neu bevollmächtigten Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017 sei aufzuheben. Vom Asylwiderruf und von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei abzusehen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen.

Dem Rechtsmittel wurden verschieden Zeugnisse (Berufsschule), fünf Referenzschreiben, ein Lohnausweis von 2016, eine Steuer-Veranlagungsverfügung, eine Substitutionsvollmacht zugunsten von MLaw Wäckerle und eine Verfügung des ( ) Obergerichts vom 17. November 2016 (Venia für den Substituten) beigelegt.

F.

Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen.

G.

Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2017 vollumfänglich an ihrer Verfügung fest.

H.

Der Beschwerdeführer machte am 16. August 2017 von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2017) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt ebenfalls an seinen Rechtsbegehren fest. Mit der Eingabe liess er die Urteilsbegründungen des Entscheids des Regional-

gerichts B.

vom ( ) Oktober 2011, des Berufungsurteils des

Obergerichts des Kantons C. vom ( ) März 2012 und eine Honorarnote des amtlichen Rechtsbeistands einreichen.

I.

Am 14. November 2017 wurden zum Beleg der anhaltenden (exil-)politischen Aktivitäten der Mutter des Beschwerdeführers Farbausdrucke von neun Fotografien ins Recht gelegt; es wurde ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers wäre im Fall einer Rückkehr von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen bedroht. Der Beschwerdeführer seinerseits müsste vor diesem Hintergrund mit Reflexverfolgung rechnen. Jedenfalls lasse die krasse Verschärfung der Gefährdungslage in der Türkei in den letzten Monaten eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge Wegfalls der Bedrohung nicht zu.

J.

Mit Eingabe vom 13. August 2018 liess der Beschwerdeführer das Fähigkeitsund Notenzeugnis seiner Ausbildung zum ( ), einen Massnahmenbericht des Amtes für Justizvollzug (Massnahmenzentrum F. ) für den Zeitraum 28. April 2017 bis 28. April 2018 sowie eine aktualisierte Honorarnote einreichen.

K.

Mit Eingabe vom 7. März 2019 informierte der amtliche Rechtsbeistand das Gericht über die bedingte Entlassung seines Mandanten aus dem stationären Massnahmenvollzug per 26. Februar 2019 und reichte eine Kopie der entsprechenden Verfügung des kantonalen Amts für Justizvollzug zu den Akten.

Am 11. April 2019 wurde ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers (Mitarbeiter mit unregelmässigem Pensum; Arbeitsbeginn: 1. April 2019) zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet

      auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

      25. September 2015).

    4. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

    5. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

    1. Im Geltungsbereich des Asylgesetzes kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

    2. In der angefochtenen Verfügung wird die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm im Jahr 2005 gewährte Asyl widerrufen. Das Bundesamt hat in dieser Verfügung aber weder die Wegweisung des (in der Schweiz niedergelassenen) Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt noch den Wegweisungsvollzug angeordnet - jene Fragen bilden demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.

    1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Artikel 1 C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

    2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben.

4.

    1. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, ein Asylwiderruf setze gemäss gefestigter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinn von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssten die besonders verwerflichen Handlungen gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG eine Stufe über den verwerflichen Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat müsse damit mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Prüfung der Intensität müssten die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt - und bei deren Würdigung unter dem Aspekt von Art. 63 Abs. 2 AsylG müsse zudem der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet - werden.

      1. Eine Vergewaltigung gehöre zu den verwerflichen Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren bedroht seien. Das Delikt sei gegen die hohen Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit, der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde gerichtet. Gemäss der Anklageschrift lasse das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Durchführung dieser Straftat auf eine extreme Skrupellosigkeit schliessen. Der physische und insbesondere der psychische Schaden, den er seinem Opfer damit zugefügt habe, müsse als ausserordentlich hoch eingeschätzt werden. Das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt und seine Herkunft aus einer anderen Kultur würden an der Verwerflichkeit nichts ändern, mithin sei allein aufgrund dieser Straftat das Mass der besonderen Verwerflichkeit und Intensität gegeben und der Asylwiderruf bereits gerechtfertigt.

      2. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung und wegen einfacher Körperverletzung zu einem Freiheitsentzug von ( ) Monaten verurteilt worden. Dies zeige auf, dass Gewalttätigkeit beim Beschwerdeführer ein festes Verhaltensmuster sei. Dabei falle auch die versuchte schwere Körperverletzung aufgrund des Strafrahmens unter die Kategorie der verwerflichen Handlungen. Angesichts dieses erneuten schweren Angriffs des Beschwerdeführers auf Leib und Leben scheine auch hier die nötige Intensität der Straftat gegeben, welche das Kriterium der besonders verwerflichen Handlung

        im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG erfülle und den Asylwiderruf vor diesem Hintergrund rechtfertige.

      3. Der Asylwiderruf erscheine im Weiteren auch als verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer sich neben den beiden erwähnten Verurteilungen während vieler Jahre in der Schweiz deliktisch verhalten habe. So habe er zwischen 2014 und 2015 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verübt. Dies zeige eindrücklich, dass der Beschwerdeführer nicht fähig und / oder nicht gewillt sei, sich an die schweizerischen Gesetze und hiesige Gesellschaftsordnung zu halten; mithin stelle er damit auch eine Gefährdung für die innere Sicherheit der Schweiz dar. Damit bestehe ein öffentliches Interesse an einer Sanktionierung des über Jahre hinweg bestehenden deliktischen und dissozialen Verhaltens des Beschwerdeführers durch einen Asylwiderruf. In Abwägung dieses öffentlichen Interesses gegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers scheine dieser Asylwiderruf verhältnismässig, zumal dadurch die bestehende Niederlassungsbewilligung nicht berührt werde.

4.2

      1. Im Hinblick auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das SEM aus, Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in Ankara hätten ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer (und auch gegen dessen Mutter) in der Türkei nichts vorliege. Zum Abklärungsergebnis habe der Beschwerdeführer Stellung nehmen können. In der Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 bringe der Beschwerdeführer keine Argumente vor, die für eine asylrelevante Gefährdung in der Türkei sprechen würden.

        Die allgemeine Lage im Herkunftsort E.

        und die kurdische Ab-

        stammung des Beschwerdeführers vermöchten keine ausreichend begründete Furcht vor einer zielgerichteten asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die weiteren Ausführungen, wonach mangels eines Beziehungsnetzes ausserhalb E. eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar sei, müssten vorliegend nicht geprüft werden, weil der Beschwerdeführer immer noch über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Gestützt auf die qualitative und zeitliche Intensität der Straftaten des Beschwerdeführers erscheine der Asylwiderruf mit gleichzeitiger Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft daher nicht als unverhältnismässig - dies auch vor dem Hintergrund des nach wie vor bestehenden Aufenthaltsrechts in der Schweiz.

      2. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es angesichts des Fehlens einer persönlichen Verfolgungslage in der Türkei nicht weiter ablehnen könne, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Durch den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe der Beschwerdeführer nicht mehr der Flüchtlingskonvention.

5.

    1. Der Beschwerdeführer lässt bezüglich Asylwiderruf festhalten, bei der Vergewaltigung handle es sich zweifelsohne um eine verwerfliche Handlung im Sinn von Art. 53 AsylG. Ob diese auch besonders verwerflich im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG sei, bestimme sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

      1. Der Auffassung des SEM, bei einer Vergewaltigung sei bereits aufgrund der verletzten Rechtsgüter von einer besonderen Verwerflichkeit auszugehen, werde widersprochen. Zudem habe das SEM sich hier auf die Ausführungen in der Anklageschrift und nicht auf den (davon abweichenden) gerichtlich und rechtskräftig festgestellten Sachverhalt gestützt. Dies verzerre das dem Entscheid zugrunde zu legende Verschulden des Beschwerdeführers massgeblich. Zudem zeige die falsche Datierung der Anklageschrift, dass die Vorinstanz sich nur ungenügend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Die vom SEM getroffene Sachverhaltsdarstellung werde daher zurückgewiesen. Das Obergericht sei zudem mit dem Strafmass von ( ) Monaten deutlich unter dem möglichen Strafrahmen von zehn Jahren geblieben und damit von einem "(noch) leichten Verschulden" ausgegangen. Dies habe der bereits vormalige Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2016 substanziiert dargelegt.

      2. Hinsichtlich des Strafurteils vom ( ) Oktober 2014, mit dem der Beschwerdeführer wegen eventualvorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ( ) Monaten und einer Übertretungsbusse verurteilt worden sei, könnten auch den diesbezüglichen Akten keine Hinweise auf einen besonders grossen Schaden oder ein besonders verwerfliches Verhalten des Beschwerdeführers entnommen werden. Das wiederum milde Strafmass deute vielmehr auf ein Verschulden im unteren Bereich hin. Nachdem die Vorinstanz es hier unterlassen habe, die Strafakten beizuziehen, habe sie zudem die Untersuchungsmaxime verletzt.

      3. Auch bezüglich der Frage der Verhältnismässigkeit des Asylwiderrufs gehe die vorinstanzliche Argumentation fehl. Vorab sei fraglich, worin ein öffentliches Interesse am Widerruf vorliegend bestehen könnte. Soweit das SEM von einem öffentlichen Interesse an einer Sanktionierung des Verhaltens spreche, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sinn und Zweck einer migrationsrechtlichen Massnahme sein könne, einen straffälligen Ausländer zu bestrafen. Zudem beabsichtige die Vorinstanz entsprechend ihrer Argumentation offensichtlich nicht, die Wegweisung des Beschwerdeführers zu ermöglichen, wenn sie davon ausgehe, die Niederlassungsbewilligung bleibe vom Asylwiderruf unberührt. Die diesbezügliche Argumentation erweise sich als willkürlich und sachfremd. Es sei damit davon auszugehen, dass der Zweck des Asylwiderrufs jedenfalls mittelbar in der Entfernung des Beschwerdeführers bestehen solle, zumal gleichzeitig seine Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde und seine Delinquenz praxisgemäss geeignet sei, einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu bewirken.

Das öffentliche Interesse am Zweck der Fernhaltung bestehe in der Vermeidung künftiger Straftaten, weshalb dieses Interesse an einer Rückfallprognose zu messen sei. In diesem Zusammenhang sei neben den wiederholten strafrechtlichen Vorfällen zwischen 2012 und 2015 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Antritt des Strafvollzugs am ( ) 2015 sein Leben und seine Einstellung umgekrempelt habe. Der letzten aktenkundigen Massnahmenverfügung vom 1. September 2016 sei zu entnehmen, dass der Verlauf der Massnahme ausgesprochen positiv sei. Der Beschwerdeführer habe zudem eine dreijährige Grundausbildung zum ( ) begonnen und sehr gute Rückmeldungen und Arbeitszeugnisse erhalten. Zudem habe er an einem Trainingsprogramm zur Deliktprävention teilgenommen und auch dieses mit sehr guten Rückmeldungen abgeschlossen. Insgesamt sei eine durchwegs positive Entwicklung des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug festzuhalten. Ihn betreffende Strafverfahren oder Beanstandungen im Vollzug habe es keine mehr gegeben. Den Kontakt zum kriminellen Umfeld habe er abgebrochen und seit September 2016 sei er im offenen Vollzug; jedes zweite Wochenende verbringe er bei der Mutter. Das Risiko eines Rückfalls erscheine daher bereits jetzt als gering und werde sich weiter verringern. Das öffentliche Interesse an einem Asylwiderruf sei daher ebenfalls gering, zumal diesem ein erhebliches privates Interesse entgegenstehe, das von der Vorinstanz weder erkennbar festgestellt noch in eine Interessenabwägung habe einfliessen lassen.

Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als zwölf Jahren in der Schweiz und habe die prägenden Jugendjahre und die Schulbildung hier verbracht. Bis zum "Absturz" im Jahr 2010 habe er verschiedene Berufspraktika absolviert, und er sei zudem etwa ein Jahr lang mit einer Einzelfirma selbstständig unternehmerisch tätig gewesen. Er sei mit der Schweiz verwurzelt, was auch aus den Referenzschreiben hervorgehe, welche allesamt von Schweizer Staatsangehörigen stammen würden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer sich gut sozial integriert. Die Schreiben würden auch aufzeigen, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und gewillt sei, künftig ein gesetzeskonformes und wirtschaftliches selbstständiges Leben zu führen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer zur Türkei keinen Bezug mehr; er sei seit der Einreise in die Schweiz nie mehr dorthin zurückgekehrt. Seine türkischen und kurdischen Sprachkenntnisse seien sehr beschränkt. Schliesslich sei auf die kritische Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion (E. ) hinzuweisen.

Insgesamt erweise sich der Asylwiderruf somit auch als unverhältnismässig.

5.2

      1. Betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wird vom Beschwerdeführer gerügt, die Argumentation der Vorinstanz verfehle die entsprechenden rechtlichen Vorgaben. Der angefochtene Entscheid äussere sich weder zu den Anforderungen einer grundlegenden oder tiefgreifenden Verbesserung noch darüber, inwiefern in der Türkei eine grundlegend veränderte Situation entstanden sei, die namentlich als demokratisch, rechtsstaatlich und stabil bezeichnet werden könnte. Die aktuellsten Entwicklungen in der Türkei würden klar aufzeigen, dass die Voraussetzungen an die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C Ziff. 5 FK in der Türkei - insbesondere in den kurdisch-stämmigen Gebieten - nicht erfüllt seien.

      2. Der Beschwerdeführer sei ursprünglich nach Art. 51 AsylG ins Asyl und in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einbezogen worden. Damit sei massgebend, ob die Umstände, aufgrund derer die Mutter als Flüchtling anerkannt worden sei, in der Zwischenzeit weggefallen seien. Die Mutter sei in der Türkei namentlich für die HADEP (Halkn Demokrasi Partisi) politisch aktiv gewesen und deshalb wiederholt von Polizisten geschlagen und schliesslich wegen Unterstützung der Kurdischen Arbeiterpartei PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) verurteilt worden. Nach ( ) Monaten sei sie bedingt entlassen worden. Im Zeitpunkt ihrer Asylgesuchstellung in der

        Schweiz sei ein zweites Strafverfahren gegen sie hängig gewesen. Sie sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz nie mehr in die Türkei zurückgereist. In der Schweiz sei sie exilpolitisch tätig und nehme regelmässig an Demonstrationen teil. Der türkische Geheimdienst überwache nachgewiesenermassen auch (mutmasslich) Oppositionelle in Europa. Damit sei davon auszugehen, dass dieser auch die Aktivitäten der Mutter überwache, zumal sie in der Türkei ranghohes Mitglied einer kurdisch-oppositionellen Bewegung gewesen sei. Im weiterhin geltenden Referenzurteil vom

        11. März 2010 (BVGE 2010/9) bestätige das Bundesverwaltungsgericht die anhaltende Gefährdungslage von politisch aktiven Personen aus der Türkei. Im Urteil D-2306/2017 vom 9. Juni 2017 sei sodann auf die Verschlechterung der Sicherheitsund Menschenrechtslage in der Türkei im Zug der Parlamentswahlen 2015 hingewiesen worden. Die aktuelle Verfolgung richte sich dabei primär gegen Personen, die eine höhere Funktion innerhalb einer prokurdischen Partei oder ein politisches Amt innegehabt hätten. Es sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung bedroht wäre und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr am Flughafen verhaftet, inhaftiert und gefoltert würde.

      3. Insgesamt seien damit die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Diese würde sich zudem ebenfalls als unverhältnismässig erweisen.

6.

Mit Bezug auf die Frage des W ider r uf s des Asyls stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:

    1. Vorweg erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers als unbegründet, die Vorinstanz habe pflichtwidrigerweise die Strafurteile nicht besorgt und in Unkenntnis der Urteilsbegründungen - damit auf einer falschen Sachverhaltsgrundlage - entschieden: Das SEM hatte den vormaligen Rechtsvertreter gemäss Akten zweimal aufgefordert, die vollständigen Strafurteile nachzureichen (vgl. Aktenstücke B45/2 und B48/2). Es wurden in der Folge die (inhaltlich bereits bekannten) noch unbegründeten Urteilssprüche vom ( ) Oktober 2011, ( ) März 2012 und ( ) Oktober 2014 sowie eine Anklageschrift vom ( ) August 2014, nicht aber die Urteilsbegründungen zu den Akten gereicht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie dieses prozessuale Verhalten als befremdend beurteilt, zumal sich der vormalige Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2016 zugunsten seines Mandanten auf die - ihm offensichtlich vorliegenden - Urteilsbegründungen abgestützt hatte. Die Vorinstanz hat sich in der Folge in ihrem Verfahren unter anderem auf die eingereichte Anklageschrift (betreffend Vergewaltigung) stützen müssen. Die Rüge einer bewusst falschen Feststellung oder der absichtlichen "Verzerrung" des strafrechtlich massgebenden Sachverhalts erweist sich bei dieser Aktenlage als gänzlich unbegründet. Das Gericht teilt auch die Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass aus einer offenkundig versehentlichen Falschdatierung einer seiner vielen Verurteilungen in der angefochtenen Verfügung bereits auf eine unseriöse Befassung mit dem Sachverhalt zu schliessen sei (vgl. Beschwerde S. 6).

    2. Art. 53 AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3664/2015 vom 24. November 2015 E. 3.2, E-4201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 4.1 und D-1261/2015 vom

22. Oktober 2015 E. 4.1; zu der im zitierten BVGE offen gelassenen - und sich auch vorliegend nicht stellenden - Frage, ob auch gewisse Delikte "verwerfliche Handlungen" sein könnten, die nach altem Strafrecht mit Zuchthaus von weniger als drei Jahren bedroht waren und deshalb gemäss aArt. 9 Abs. 1 StGB ebenfalls als Verbrechen galten: vgl. BVGE 2012 /20 E. 4.4 f.).

Der Asylwiderruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinn von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssen die besonders verwerflichen Handlungen (actes délictueux particulièrement répréhensibles; reati particolarmente riprensibili) gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG qualitativ eine Stufe über den verwerflichen Handlungen (actes répréhensibles; atti riprensibili) im Sinn von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als besonders verwerflich im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG

der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11).

6.3

      1. Der Beschwerdeführer ist bereits als Jugendlicher mit dem Schweizer Gesetz in Konflikt geraten. Am ( ) März 2008 wurde der damals ( )-Jährige unter anderem wegen eines Raubes in der höchsten Qualifizierungsform (Art. 140 Ziff. 4 StGB: Verbringen des Opfers in Lebensgefahr) erstmals verurteilt. Nur kurze Zeit nach Ablauf der damals ausgesprochenen einjährigen Probezeit wurde er am ( ) August 2010 erneut straffällig, und das Kollegialgericht B. verurteilte den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer am ( ) Oktober 2011 namentlich wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von ( ) Jahren. Das Obergericht des Kantons C. bestätigte dieses Urteil am ( ) März 2012. Es wurde zudem eine Probezeit von vier Jahren festgelegt. Noch vor deren Ablauf beging der Beschwerdeführer weitere Delikte; am ( ) Oktober 2014 wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von ( ) Jahren verurteilt. Gemäss Akten erfolgten bisher drei staatsanwaltschaftliche Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und sechs Strafmandate wegen Widerhandlungen gegen das PBG.

      2. Im Rechtmittelverfahren stellt sich der Beschwerdeführer vor allem auf den Standpunkt, es handle sich bei den genannten Delikten zwar um verwerfliche Handlungen, jedoch würden diese nicht das hohe Mass der besonderen Verwerflichkeit im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG erreichen.

      3. Diese Argumentation überzeugt das Gericht nicht: Die Delikte des Raubes, der Vergewaltigung und der schweren Körperverletzung sind im schweizerischen Strafrecht als Verbrechen im Sinn von Art. 10 StGB ausgestaltet. Bei einer versuchten Tatbegehung kann zwar eine Strafmilderung eintreten (Art. 22 Abs. 1 StGB), was indessen nicht die Klassifizierung als "Verbrechen" tangiert. Auch bezüglich der begangenen versuchten schweren Körperverletzung ist der Hinweis auf den gerichtlich festgestellten Eventualvorsatz nicht geeignet, die grundsätzliche Schwere dieses Deliktes zu mindern (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).

      4. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer verübte Vergewaltigung einer jungen Frau ist gestützt auf die Begründung des Urteils vom ( ) März 2012 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Rechtsgut der sexuellen Integrität erheblich beeinträchtigt und die Tat rücksichtslos und berechnend begangen hat. Diese objektiven Tatkomponenten wurden als insgesamt straferhöhend beurteilt. Das Obergericht erachtete die objektive Tatschwere einzig mit Blick auf den grossen Strafrahmen von Art. 190 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre) als "noch knapp [ ] leicht", stellte in einer Gesamtwürdigung dabei aber fest, unter Beachtung der gesamten Täterkomponenten wäre eine Einsatzstrafe für die Vergewaltigung von 30 Monaten angemessen; allerdings sei eine Erhöhung des Strafmasses wegen des Verschlechterungsverbots nicht zulässig, weshalb das Strafmass als dem "gerade noch leichten" Verschulden des Beschwerdeführers angemessen zu bestätigen sei. Gleichzeitig wurde explizit festgehalten, dieses Strafmass werde als relativ mild erachtet (vgl. zum Ganzen die Urteilsbegründung vom [ ] März 2012 S. 32-34). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz durchaus zu Recht festgestellt, es sei mit der Vergewaltigung das Erfordernis der besonderen Verwerflichkeit gegeben und der Asylwiderruf allein hieraus gerechtfertigt.

      5. Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 festgestellt, dass bereits eine Reihe geringfügiger Delikte - die für sich allein genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen - in Kombination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB) einen Asylwiderruf gemäss Art. 62 Abs. 2 AsylG rechtfertigen können (vgl. Urteil E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.3).

        Der Beschwerdeführer wurde, wie erwähnt, wegen drei Verbrechen rechtskräftig verurteilt. Die von ihm zusätzlich begangenen Vergehen gehen teilweise über das hinaus, was noch als "geringfügig" bezeichnet werden kann. Namentlich wiegen die Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, des Tragens verbotener Waffen sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht leicht. Zudem hat der Beschwerdeführer insbesondere mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen.

      6. Nach dem Gesagten kommt das Gericht vorliegend und in Übereinstimmung mit der oben aufgeführten Rechtsprechung in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass es sich in Anbetracht der fortgesetzten Delinquenz des Beschwerdeführers, der von ihm mehrfach gezeigten Missachtung der körperlichen Integrität anderer, vorliegend klarerweise rechtfertigt, die von ihm begangenen Straftaten als besonders verwerflich im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.

    1. Nach Würdigung der betreffenden Delikte als besonders verwerflich im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG ist das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen.

      1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz erweise sich als willkürlich und sachfremd. Er habe seit Strafantritt sein Leben umgekrempelt und der Massnahmenverlauf werde als ausgesprochen positiv beurteilt. Es habe im Vollzug keine weiteren Beanstandungen oder gar Strafverfahren mehr gegeben.

      2. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die überzeugenden Erwägungen und Schlussfolgerung der Vorinstanz zu entkräften. Auch wenn der Beschwerdeführer sich während des Massnahmenvollzugs bisher wohl verhalten hat, ist ein Asylwiderruf vorliegend nicht unverhältnismässig. Der heute ( )-jährige Beschwerdeführer hat über einen langen Zeitraum, teilweise während der Probezeit früherer Verurteilungen, wiederholt sowie zum Teil schwerwiegend delinquiert und sich offensichtlich von früher erfolgten Verurteilungen nicht beeindruckt gezeigt. Dass er sich nunmehr wohl verhalte, dürfte nicht zuletzt auf den engmaschig geführten, nur schrittweise gelockerten Massnahmenvollzug zurückzuführen sein.

      3. An dieser Feststellung vermögen auch die verschiedenen Referenzschreiben aus dem Bekanntenkreis des Beschwerdeführers nichts zu ändern - dies umso weniger angesichts der darin enthaltenen, bisweilen schwer nachvollziehbaren Ausführungen (vgl. etwa Schreiben G. vom 21. Juni 2017, S. 1: "[ ] es ist ja nicht so, dass er jemanden umgebracht hat oder ein gefährlicher Mensch ist, der rückfällig wird"; Schreiben H. vom 22. Juni 2017 S. 2: "[ ] ist ein liebes und wertvolles Mitglied unserer Gesellschaft. Kein Verbrecher ist er, sondern er beging Jugendsünden, welchen er nun endgültig entwachsen ist").

      4. Soweit im Rahmen des vorliegenden Widerrufsverfahrens - bezeichnenderweise erstmals vor der zweiten Instanz - behauptet wird, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei heute, nunmehr rund 14 Jahre nach seiner Ausreise, eine Reflexverfolgung wegen seiner politisch aktiven Mutter drohen, vermag dies offensichtlich nicht zu überzeugen. Eine Durchsicht der Akten des damaligen Asylverfahrens ergibt nicht nur keinerlei Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise drohende Reflexverfolgung. Der im Zeitpunkt der Ausreise

        erst ( )-Jährige hatte vielmehr ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er habe selber nie konkrete Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. Juni 2005 S. 4). Solches hatte auch die Mutter bei ihren Befragungen mit Bezug auf ihren Sohn nicht geltend gemacht. Bei dieser Ausgangslage kann die Frage offenbleiben, ob das SEM - nach Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in der Türkei - zu Recht auch festgestellt hat, die Mutter des Beschwerdeführers wäre in ihrer Heimat mittlerweile ebenfalls keiner Verfolgungsgefahr (mehr) ausgesetzt.

      5. Insgesamt stehen nach dem Gesagten dem hohen öffentlichen Interesse am Widerruf des Asyls wegen der Verübung besonders verwerflicher Straftaten keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Der Widerruf des Asyls erweist sich daher auch als verhältnismässig (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75; Urteil BVGer

D-1171/10, E. 6.3).

7.

    1. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2017 ausserdem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C Ziff. 5 FK die Flücht ling s-

      eig enschaf t des Beschwerdef ühr ers aberk annt . Sie begründete dies dabei unter anderem mit im Rahmen der Botschaftsabklärung gewonnenen Erkenntnissen. Diese würden ergeben, dass die Verfolgungslage des Beschwerdeführers sich dahingehend verändert habe, dass er es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.

    2. Im Rechtsmittel wird gerügt, der angefochtene Entscheid äussere sich in keiner Weise darüber, inwiefern in der Türkei eine grundlegend veränderte Situation entstanden sei, die als demokratisch, rechtsstaatlich und stabil beurteilt werden könne. Die aktuellsten Entwicklungen in der Türkei würden aufzeigen, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - insbesondere in den kurdisch-türkischen Gebieten - nicht erfüllt sein könnten.

7.3

      1. Gemäss der Beendigungsklausel von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 FK endet die Rechtsstellung als Flüchtling, wenn die betreffende Person nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden war, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Diese "Wegfall-der-Umstände-Klausel" ist nicht anwendbar auf diejenigen Flüchtlinge, welche diesen Schutz aus zwingenden, auf frühere

        Verfolgung zurückgehenden Gründen weiterhin ablehnen können (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK).

      2. Diese Beendigungsklausel setzt eine grundlegende und tiefgreifende Verbesserung der Situation im Heimatland voraus (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 5a S. 160 [in Bezug auf Ungarn bejaht], EMARK 2002 Nr. 8 E. 7a

S. 63 [in Bezug auf Kosovo verneint; im Urteil des BVGer D-1213/2011 vom

30. Januar 2015 [als Referenzurteil publiziert] dann in Bezug auf Kosovo bejaht]). Die Veränderung der Umstände muss nachhaltig sein. Die Situation darf also nicht mehr fragil sein, sondern muss eine gewisse Stabilität aufweisen. Diese grundlegend veränderte Situation muss insgesamt als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft bezeichnet werden können. Die eingetretenen Verhältnisse müssen derart sein, dass eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimatstaat nicht mehr abgelehnt werden kann; der Herkunftsstaat muss gewillt und in der Lage sein, den Schutz tatsächlich zu gewähren (vgl. zum Ganzen auch das Urteil BVGer E-7416/2015 vom 20. April 2018 E. 6.2 m.w.H.).

7.4

      1. Der Beschwerdeführer ist mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom 11. Oktober 2005 in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner - durch die türkischen Behörden verfolgten - Mutter einbezogen worden. Nach dem oben Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten offensichtlich weder im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei noch heute die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllt (hat).

      2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem kürzlich publizierten Urteil festgestellt, dass das schweizerische Asylrecht lediglich im Hinblick auf die Entstehung des Flüchtlingsstatus zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft unterscheidet, nicht jedoch bezüglich der Rechtsstellung. Aus diesem Grund kann auch die derivativ erlangte Flüchtlingseigenschaft nach der Konzeption der Flüchtlingskonvention und des Gesetzgebers nur unter den Voraussetzungen von Art. 1 C FK aberkannt werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 S. 117 f.; das Urteil betraf die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Rückreise in den Heimatstaat und sogenannter Unterschutzstellung]).

      3. Für das vorliegende Verfahren bedeuten diese Grundsätze, dass das SEM die Aberkennung der derivativ erworbenen Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht unter dem Blickwinkel der allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen von Art. 1 C FK geprüft hat.

    1. Inhaltlich wird in der Beschwerde allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Türkei offenkundig nicht von einer massgeblich und nachhaltig positiven Veränderung in Richtung rechtsstaatlicher und demokratischer Strukturen gesprochen werden kann. Die Türkei scheint sich in den letzten Monaten und Jahren vielmehr in die genau gegensätzliche Richtung zu bewegen. Der Heimatstaat des Beschwerdeführers ist im Begriff, gewisse demokratische und rechtsstaatliche Standards aufzugeben, die er als langjähriger Beitrittskandidat der Europäischen Union bereits erreicht gehabt hatte. Auch die Menschenrechtslage in der Türkei hat sich in den letzten Jahren klar verschlechtert. Bei diesem Staat kann offensichtlich nicht von einer unumkehrbaren Entwicklung hin zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit die Rede sein (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil BVGer D-1645/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.2).

    2. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK sind bei der Türkei zurzeit klarerweise nicht gegeben. An dieser Feststellung vermögen auch die Ergebnisse der Abklärungen der individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers (und seiner Mutter) durch das SEM nichts zu ändern.

    3. Dass im Verfahren des Beschwerdeführers eine der anderen Beendigungsklauseln von Art. 1 C Ziffn. 1-4 FK anwendbar wäre, macht die Vorinstanz nicht geltend. Das SEM führt auch nicht aus, dass beim Beschwerdeführer Gründe gemäss Art. 1 F FK zu bejahen wären (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit [Bst. a]; Verübung eines schweren Verbrechens des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlands und vor der Aufnahme als Flüchtling in diesem Staat [Bst. b]; gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtete Handlungen [Bst. c]). Prima vista ergibt sich solches auch aus den Akten nicht.

    4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

8.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen und die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Betreffend den Widerruf des Asyls (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen worden ist und den Akten keine massgebenden Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.

    1. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzt.

    2. Im Umfang des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

    3. Der Rechtsbeistand hat am 13. August 2018 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Darin weist er Gesamtauslagen in der Höhe von fast Fr. 5400.- aus und verrechnet dabei einen Stundenansatz von Fr. 300.- (was befremdend ist, weil er dem Bundesverwaltungsgericht in früher eingereichten Kostennoten vom 16. August und 14. November 2017 die bis dahin entstandenen Aufwendungen auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 250.- in Rechnung gestellt hatte). Zudem erscheint auch der geltend gemachte Zeitaufwand der Rechtsvertretung von 16.5 Stunden den Umständen nicht vollumfänglich angemessen und ist - unter Berücksichtigung der drei kurzen nachher eingereichten Eingaben - auf 14 Stunden zu kürzen.

    4. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die hälftige Parteientschädigung (auf der Basis des Stundenansatzes von Fr. 250.-) auf insgesamt Fr. 1900.- (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.

    5. Im (hälftigen) Umfang des Unterliegens ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar durch das Gericht auszurichten. Wie in der Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 angekündigt, ist bei Anwälten, die eine amtliche Vertretung wahrnehmen, von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass alle formal und inhaltlich umfangreichen Rechtsschriften (Beschwerde und Replik) vom Substituten des Rechtsbeistands unterzeichnet worden sind, der den Titel eines MLaw trägt, ist hier der Stundenansatz von Fr. 200.- zur Anwendung zu bringen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 1500.- (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird mit Bezug auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Soweit den Widerruf des Asyls betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2017 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt weiterhin die Flüchtlingseigenschaft.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

    1. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1900.- auszurichten.

    2. Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1500.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.