Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-3285/2016 |
Datum: | 17.04.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Familienzusammenführung (Asyl) |
Schlagwörter : | Familie; Familien; Familiengemeinschaft; Flucht; Sinne; Recht; Ehefrau; Flüchtling; Heimat; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Heimatland; Einreise; Gesuch; Heirat; Verfügung; Familienasyl; Beschwerdeführers; Lanka; Haushalt; Verfahren; Voraussetzungen; Eheschliessung; Urteil; Familienzusammenführung; Eingabe; Anspruch; Vorinstanz; Sachverhalt |
Rechtsnorm: | Art. 165 ZPO ;Art. 17 ZGB ;Art. 42 AIG ;Art. 43 IPRG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-3285/2016
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A. , geboren ( ), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, ( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl);
zugunsten von B. , geboren ( ), Sri Lanka; Verfügung des SEM vom 11. Mai.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am ( ) 2011 und suchte am 27. Juni 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. März 2015 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
Mit identischen Eingaben vom 4. März 2016 (Eingang SEM: 7. März 2016,
16. März 2016, 21. März 2016 und 22. März 2016) reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienasyl für seine Ehefrau, mit Aufenthalt in Sri Lanka, ein. Dem Gesuch legte er Dokumente aus seinem Heimatland und ein Schreiben in seiner Muttersprache bei.
Mit Schreiben vom 1. April 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert Frist weitere Dokumente im Original sowie die Beantwortung verschiedener sachbezogener Fragen einzureichen.
Der inzwischen mandadierte Rechtsvertreter kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 29. April 2016 nach. Dabei wurden der aus Sicht des Beschwerdeführers relevante Sachverhalt für das Gesuch um Familienasyl vorgebracht und verschiedene Unterlagen als Beweismittel zu den Akten gegeben.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Ehefrau am ( ) 2011 (in Sri Lanka) geheiratet. Sie hätten sich bereits seit ihrer Kindheit gekannt. Aufgrund ihrer entfernten Verwandtschaft habe der Beschwerdeführer sie im Jahr 1997 als ( )-Jähriger bei einem Verwandtentreffen das erste Mal konkret speziell wahrgenommen und sie hätten sich in der Folge bei verschiedenen Verwandtschaftstreffen regelmässig wieder gesehen, so beispielsweise bei den Tempelfesten der Jahre 2002 und 2003. Es sei bereits damals beiden klar gewesen, dass sie eines Tages heiraten wollten. Es sei geplant gewesen, dass die Heirat kurz nach dem ( ). Geburtstag des Beschwerdeführers im Jahre 2007 stattfinden sollte. Jedoch sei aufgrund des Krieges die direkte Strassenverbindung (aus dem Vanni-Gebiet) zwischen ihren Wohngebieten im August 2006 geschlossen und somit der Kontakt zwischen ihnen unterbrochen worden, weshalb für lange Zeit an eine Heirat nicht zu denken gewesen sei, zumal der Krieg bis
Mai 2009 getobt habe und danach viele Verwandte in den Internierungslagern der Armee gewesen seien. Da er (der Beschwerdeführer) aufgrund seiner Verfolgung nicht in Sri Lanka habe bleiben können, sei schliesslich auf seiner Flucht die Heirat noch organisiert worden. Die Ehe habe schon vor der Flucht bestanden und das Zusammenleben sei nur aufgrund der Flucht nicht möglich gewesen. In der Schweiz angekommen, sei er ständig mit seiner Ehefrau telefonisch in Kontakt gestanden und kommuniziere auch heute täglich über Viper mit ihr. Er habe seine Ehefrau nicht auf die Flucht mitgenommen, da für die Bezahlung des Schleppers zusätzlich für sie zu wenig Geld vorhanden gewesen und auch das Risiko zu gross gewesen sei, dass auf der Flucht etwas geschehen könnte.
Nach der Asylgewährung in der Schweiz habe er versucht, seine Einkommenssituation und die finanzielle Situation zu klären, um gute Voraussetzungen für die Einreise seiner Ehefrau zu schaffen, und nachdem dies nicht in kurzer Zeit in idealer Form möglich gewesen sei, habe er nicht länger warten können, das Gesuch (um Familienzusammenführung) einzureichen.
Im Januar 20( ) sei er mit einem gültigen Visum mit seinem Flüchtlingspass nach Indien gereist, wo er seine Frau getroffen und mit ihr einen Monat zusammengelebt habe. Seine Frau sei nun im dritten Monat schwanger und aus dem eingereichten ärztlichen Untersuchungsbericht ergebe sich ein errechneter Geburtstermin vom ( ).
Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 bewilligte das SEM die Einreise von B. in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ab.
Zur Begründung führte das SEM aus, gemäss geltender Rechtsprechung sei eine zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden habe. Es sei erforderlich, dass die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich sei sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt werde.
Aus den Asylakten und der Eingabe (vom 29. April 2016) ergehe, dass der Beschwerdeführer auf der Flucht seine Ehefrau geheiratet habe (OriginalHeiratsurkunde und Fotos der Zeremonie). Weiter ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nie mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Die Ehefrau sei nach der Heiratszeremonie aus Angst vor Verfolgung aufgrund der früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu deren Verwandten gegangen.
Gemäss der Eingabe vom 29. April 2016 sei der Beschwerdeführer im Januar 20( ) nach Indien gereist und habe dort einen Monat mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Das SEM stelle jedoch fest, dass dieser Besuch mehrere Jahre nach der Flucht des Beschwerdeführers stattgefunden habe.
Der Beschwerdeführer bestätige in seinen Aussagen im Asylverfahren den Sachverhalt, dass er mit seiner Ehefrau in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Vor dessen Flucht aus Sri Lanka habe somit keine Familiengemeinschaft im obgenannten Sinne bestanden.
Vor diesem Hintergrund seien die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht gegeben und das Gesuch daher abzulehnen.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, Frau B. die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie nach erfolgter Einreise als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Rechtsbegehren ist, soweit sie als entscheidrelevant erachtet werden können, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich an der Verfügung vom 11. Mai 2016 fest.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnis zu.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Der Anspruch auf Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG knüpft an den Bestand der Familiengemeinschaft an. Anspruchsberechtigt sind Ehegatten von Flüchtlingen und minderjährige Kinder, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Sofern um Einbezug eines Ehegatten in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG ersucht wird, erfordert dies das Bestehen einer gültigen Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft; entweder nach schweizerischem Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem die Eheschliessung erfolgte (vgl. Art. 43 ff. IPRG [SR 291]). Die Anspruchsberechtigten werden ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger oder Bürgerin eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2741/16 vom 4. September 2018 E. 4.9). Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen:
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere
S. 68).
In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung bezieht sich folglich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung einer vorbestandenen Familiengemeinschaft durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/29 E. 3.1 und 3.2; 2012/32 E. 5.1 und 5.4.2).
Verfahrensmässig unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer mit B. am ( ) 2011 die Ehe geschlossen hat. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Der Beschwerdeführer hat als Asylberechtigter in der Schweiz grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug seiner Ehegattin (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2).
Strittig ist, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau vor seiner Flucht aus dem Heimatland die Voraussetzungen an eine vorbestandene Familiengemeinschaft im asylrechtlichen Sinne erfüllt.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen derselbe Sachverhalt vorgebracht wie mit der Eingabe vom 29. April 2016 (vgl. oben D.). Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend - wie von der Vorinstanz im Resultat zutreffend festgestellt - nicht
von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft ausgegangen werden kann.
Alleine der rechtliche Akt einer Eheschliessung vermag eine vorbestandene Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht zu begründen, was vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu Recht auch zumindest explizit nicht geltend gemacht wird. Vielmehr setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ein nach aussen manifestes tatsächliches Zusammenleben grundsätzlich auch in einem gemeinsamen Haushalt von einer gewissen Dauerhaftigkeit voraus (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3986/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 5.3).
Der Beschwerdeführer räumte im vorinstanzlichen Verfahren und in der Rechtsmitteleingabe selbst ein, es sei zutreffend, dass er nach der Heirat mit seiner Ehefrau nur wenige Tage habe zusammenleben können. Ein gemeinsamer Haushalt hat unbestritten nie bestanden. Die formell geschlossene Ehe vom ( ) 2011 von der Dauer von zehn Wochen bis zur Ausreise des Beschwerdeführers vom ( ) 2011 ohne gelebten gemeinsamen Haushalt kann grundsätzlich nicht als Familiengemeinschaft im asylrechtlichen Sinne gelten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat (Hervorhebung durch das Gericht) vorgelegen haben (vgl. Urteil D-982/2016 vom
10. September 2018 E. 5.2.1). Dies ist etwa, wie in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dann gegeben, wenn der Anspruchsberechtigte nach der Heirat aufgrund dauernder Militärdienstpflicht gezwungenermassen in seiner Heimat weitgehend getrennt von seiner Ehefrau habe leben müssen, jedoch in Abständen einmal vier Monate und später sechs Monate mit seiner Ehefrau und dem erstgeborenen Kind zusammengelebt und mit ihnen jedenfalls in diesen sechs Monaten eine Familiengemeinschaft gebildet habe, bevor er aus seinem Heimatland ausgereist sei (vgl. Urteil des BVGer D-3664/2016 vom
14. Dezember 2018 E. 5, insbesondere E. 5.3.2 [zur Publikation vorgesehen]).
Ähnliche oder gar analog herbeizuziehende Voraussetzungen im Sinne von zwingenden Gründen sind im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar.
Vielmehr fällt in entscheidrelevanter Hinsicht insbesondere zusätzlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Eheschliessung ausführte, er habe sich im ( ) 2011 entschlossen, sein Heimatland zu verlassen (A10/16, F85), und im ( ) 2011 den Entschluss zur Heirat gefasst (A10/16, F83 und 84). Er habe seine Frau schon von Kindheit an gekannt und sie seien verliebt gewesen. Es sei ihm klar geworden, dass er sein Heimatland verlassen müsse und da er zu diesem Zeitpunkt kein Geld gehabt habe, hätten seine Schwiegereltern ihm im Falle einer Heirat Geld zur Finanzierung seiner Ausreise angeboten. Deshalb habe er geheiratet (A10/16, F42). Aus diesen Aussagen wird deutlich, dass die Eheschliessung nicht dem Zweck und dem Willen der Begründung einer Familiengemeinschaft zur Führung eines gemeinsamen Haushaltes und eines gemeinsamen Lebens im Heimatland diente. Der Beschwerdeführer war sich (mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zusammen mit seiner Ehefrau) bewusst, bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland keine Lebensgemeinschaft begründen zu können und zu wollen, die in objektiver Hinsicht einer Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG genügen könnte. Hierbei ist zu betonen, dass für eine anzuerkennende Familiengemeinschaft ein entsprechender Wille als Grundvoraussetzung zu gelten hat.
Eine vorbestandene Familiengemeinschaft im Rahmen der geschlossenen formellen Ehe vor der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Heimatland ist nach dem Gesagten nicht gegeben.
In der Beschwerdeschrift wird die Auffassung vertreten, es habe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bereits zum Zeitpunkt der konkreten Eheschliessung vom ( ) 2011 schon seit mehreren Jahren zuvor eine Familiengemeinschaft bestanden, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG anzuerkennen sei. Zusammenfassend wird diese Haltung im Wesentlichen damit begründet, es handle sich um eine Liebesbeziehung, die über Jahre gewachsen und seit Langem darauf ausgerichtet gewesen sei, eine gemeinsame Familie zu gründen und das Leben gemeinsam zu verbringen. Dies sei unter anderem an der Verlobung der beiden ( ) ersichtlich. Sie seien nur aufgrund der Vereitelung ihrer Heiratspläne durch das Wiederaufflammen des Bürgerkrieges nicht bereits seit dem Jahre 2006 verheiratet. Die Beziehung sei so stark gewesen, dass sie auch unter den äusserst schwierigen Umständen wie dem Bürgerkrieg und der Verfolgungssituation standgehalten und im Übrigen auch die 4-jährige Trennung aufgrund des entsprechend dauernden Asylverfahrens (des Beschwerdeführers) in der Schweiz ausgehalten habe.
Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Eine langjährige Bekanntschaft, emotionale Liebesverbundenheit, eine vereitelte Absicht einer früheren Eheschliessung und Verlobungsmodalitäten mit Plänen einer möglichen künftigen Eheschliessung decken die Erfordernisse an eine tatsächlich gelebte eheähnliche Gemeinschaft nicht ab. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne eines gelebten Konkubinats setzt nach geltender gefestigter Rechtsprechung voraus, dass sich ein gemeinsames Leben in einem gemeinsamen Haushalt dauerhaft manifestiert haben muss. Diese Voraussetzungen sind vorliegend offenkundig nicht erfüllt.
Der Einwand in der Beschwerde, weder der Wortlaut des Art. 51 AsylG noch der in der Rechtsprechung zum Familienasyl verwendete Begriff der
„Familiengemeinschaft“ liessen erkennen, dass es für die Gewährung des Familienasyls zwingend notwendig sei, dass die betroffenen Ehepartner vor der Flucht ins Ausland zwingend im selben Haus räumlich zusammengewohnt hätten, ist für die vorliegend gegebenen Sachumstände unbehelflich. Die Verweise in der Beschwerdeschrift auf verschiedene asylrechtsfremde Gesetzesbestimmungen wie etwa Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20), Art. 175 ZGB oder Art. 165 Abs. 1 Bst. a ZPO (SR 272) zur Definition beziehungsweise Auslegung des Begriffs der Familiengemeinschaft zielen darauf ab, ein räumlich gemeinsames Zusammenleben nicht als notwendigen Bestandteil der Familiengemeinschaft in der Form einer eheähnlichen Gemeinschaft im asylrechtlichen Sinne zu begreifen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die entsprechenden Ausführungen näher einzugehen, da sie in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nichts zu ändern vermögen.
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht findet Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende Anwendung, wenn die Voraussetzungen betreffend Bestehen einer Familiengemeinschaft von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind.
Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B. im Heimatland keine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht getrennte Familiengemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 4 AsylG bestanden hat. Da - wie erwähnt - die Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Aufnahme einer zuvor nicht gelebten Familiengemeinschaft dient, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung für B. nicht erfüllt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im ( ) 20( ) einen Monat mit ihr in
Indien zusammengelebt hat und aus dieser Verbindung ein gemeinsames Kind (dessen Geburt vom Beschwerdeführer nicht aktenkundig gemacht wurde) geboren wurde.
Im Zeitpunkt der Flucht aus Sri Lanka bildeten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und das Kind somit keine Familiengemeinschaft im asylrechtlichen Sinne, weshalb die oben genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind.
Anzumerken bleibt, dass sich der Beschwerdeführer seit Einreichung der Rechtsmitteleingabe zur vorliegenden Sache nicht mehr hat vernehmen lassen. Auch wurde nicht aktenkundig, in welchen Hinsichten sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit um die Beziehung seiner im Heimatland verbliebenen Ehefrau gekümmert und diese aufrechterhalten hat.
Dem Beschwerdeführer bleibt es jedenfalls unbenommen, ein entsprechendes Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 44 AIG einzureichen.
Das SEM hat das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand:
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