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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1243/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-1243/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1243/2017
Datum:04.05.2017
Leitsatz/Stichwort:Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Schlagwörter : Richt; Kosovo; Bericht; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Wiedererwägung; Beschwerdeführende; Verfügung; Beschwerdeführenden; Urteil; Beilage; Behandlung; Schlaf; Arztbericht; Recht; Kinder; Wegweisung; Familie; Eltern; Wiedererwägungsgesuch; Therapie; Klinik; Ausschaffung; Sachverhalt; Beschwerdeführers; Rückkehr; Integration; Schlafapnoe; Bundesverwaltungsgerichts
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 66 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1243/2017

law/auj

U r t e i l  v o m  4.  M a i  2 0 1 7

Besetzung Einzelrichter Walter Lang,

mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien A. , geboren am ( ), und dessen Ehefrau

B. , geboren am ( ), und die gemeinsamen Kinder C. , geboren am ( ), D. , geboren am ( ), E. , geboren am ( ), Kosovo,

alle vertreten durch Viktor Peter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisungsvollzug

(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 16. August 2013 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre dritten Asylgesuche vom 26. September 2012 beziehungsweise vom 7. November 2012 gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG (SR 142.31) ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Für die Darstellung des Sachverhalts seit der ersten Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz im Juni 1999 wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5000/2013 vom 16. November 2016 (vgl. Seiten 2 - 16) verwiesen.

B.

Mit Eingabe vom 6. September 2013 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM vom

16. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.

Mit Urteil D-5000/2013 vom 16. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde vollumfänglich ab.

D.

Das SEM setzte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. November 2016 eine Ausreisefrist bis 27. Dezember 2016 an.

E.

Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren vormaligen Rechtsvertreter beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung des Urteils D-5000/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom

16. November 2016 (recte: der Verfügung des BFM vom 16. August 2013) ein und beantragten, es sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung machten sie geltend, die Beschwerdeführenden seien nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig und die ganze Familie sei in der Schweiz gut integriert. Überdies habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stark verschlechtert, beim

Beschwerdeführer sei eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen

Klinik vorgesehen, und das Kind E.

befinde sich gegenwärtig

ebenfalls in psychologisch-psychiatrischer Behandlung. Im Falle einer Rückkehr nach Kosovo würde sich der Gesundheitszustand der Eltern und des Kindes angesichts der erforderlichen, aber nicht sichergestellten medizinischen Behandlungen massiv verschlechtern, so dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar und teilweise gar unzulässig sei.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden beim SEM unter anderem folgende Unterlagen ein (alle in Kopie): ein Informationsschreiben der Unia Arbeitslosenkasse vom ( ) an A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), wonach dieser einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von 90 Tagen hat (durchschnittliche Monatsentschädigung: Fr. 1770.70, Beilage 4); einen am 15. November 2016 abgeschlossenen, unbefristeten Arbeitsvertrag zwischen einem Take Away und B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) über eine Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Teilzeitpensum von 16% (Nachtarbeit; monatlicher Nettolohn: Fr. 52.80, Beilage 5); ein nicht unterzeichnetes Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom Dezember 2016, worin dieser seine Zufriedenheit mit deren Arbeit ausdrückt und eine Lohnerhöhung in Aussicht stellt (von Hand eingefügt: „ab 3000 Fr.“, Beilage 6); die erste Seite eines Berichtes über eine Konsultation des Beschwerdeführers in der Notfallpraxis des Kantonsspitals in F. vom 2. Dezember 2016 sowie Laborbefunde (Beilage 7); ein Einsatzprotokoll eines Rettungsdienstes vom 2. Dezember 2016, welcher den Beschwerdeführer nach der Ankündigung der Ausschaffung in die Notfallpraxis einlieferte (Verdachtsdiagnose: psychische Dekompensation, Beilage 8); einen Arztbericht von Dr. med. G. vom 5. Dezember 2016, aus dem hervorgeht, dass am 5. Dezember 2016 der Eintritt des Beschwerdeführers in die Klinik H. für eine stationäre Behandlung vorgesehen sei (Beilage 9); einen Bericht der Kinderund Jugendpsychiatrie in F. vom 12. Dezember 2016 über E. (Diagnosen: akute Belastungssituation und niedrige Intelligenz, Beilage 10); zwei die Beschwerdeführerin betreffende Arztberichte vom 12. Juni 2016 und 26. August 2016 (Beilagen 11 und 12), eine medizinische Bescheinigung vom 3. Oktober 2016, wonach der Beschwerdeführerin eine CPAP (Continuous Positive Airway Pressure)-Therapie verordnet wurde und sie deshalb aus medizinischer Notwendigkeit mit dem CPAP-Gerät und -Luftbefeuchter reisen muss, samt Merkblatt über die Mitnahme von CPAP-Geräten auf Flugreisen (Beilage 13), alle ausgestellt von der Klinik für Schlafmedizin in F. ; ein Merkblatt der Lungenliga Schweiz zur CPAP-Therapie (Beilage 14); ein Einsatzprotokoll des

Rettungsdienstes vom 4. Dezember 2016 (Beschwerdeführerin, Beilage 15); schliesslich ein fachärztliches „Dringliches psychiatrisches Konsilium“ der Beschwerdeführerin mit Therapieempfehlung und Exploration bei drohender Ausschaffung, angefertigt durch die ( ) GmBH Psychiatrie & Psychotherapie vom 6. Dezember 2016 (Beilage 16).

F.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Dezember 2016 ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung des BFM vom 16. August 2013 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

G.

Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner beantragen die Beschwerdeführenden, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, als unentgeltlicher Rechtsbeistand sei der unterzeichnende Rechtsanwalt zu ernennen, und es sei ihnen eine angemessene Frist zu gewähren, um die erforderlichen Belege nachzureichen. Im Weiteren ersuchten sie um die Edition sämtlicher vorinstanzlichen Akten sowie der Akten des Beschwerdeverfahrens D-5000/2013 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sodann beantragten sie die Befragung eines Zeugen, der die Verhältnisse in Kosovo und die konkrete Bedrohungslage der Beschwerdeführenden kenne, und schliesslich ersuchten sie darum, dem Sohn D. sei der Abschluss seiner zweijährigen Ausbildung in der Schweiz zu ermöglichen.

Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel eingereicht: für den Beschwerdeführer ein Arztbericht von Dr. med. G. in I. vom

12. Juni 2016; die Beilage 7 zum Wiedererwägungsgesuch (ohne Laborbefunde); ein Austrittsbericht der Chirurgischen Abteilung des Regionalspitals J. in Kosovo zu einem Aufenthalt von K. vom 18. bis

19. Juli 2016, auf Deutsch übersetzt am 16. Dezember 2016; eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 L. vom 28. Oktober 2013 in Sachen Strafuntersuchung gegen M. wegen Drohung gegen den Beschwerdeführer; ein Meldeformular der Kantonspolizei

F. an die kantonale Opferberatungsstelle, gemäss welchem der Beschwerdeführer seit längerer Zeit massive Morddrohungen erhalte, sowie eine Sistierungsverfügung der obgenannten Staatsanwaltschaft vom

2. Juli 2014 gegen Unbekannt in Sachen Drohung gegen den Beschwerdeführer sowie Missbrauch einer Fernmeldeanlage - der Beschwerdeführer machte geltend, er sei am 7. Januar 2014 zwei Mal mit einer unterdrückten Telefonnummer angerufen und bedroht worden; für die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest und ein fachärztlicher Bericht der Klinik für Schlafmedizin in F. , beide vom 12. Dezember 2016, sowie die Beilagen 13 und 16 zum Wiedererwägungsgesuch (vgl. Sachverhalt

Bst. E); für E.

ein „Integrationsbericht“ der Schulleitung

N. vom 9. Dezember 2016; schliesslich für D. ein Schreiben der zuständigen kantonalen Behörde vom 19. Januar 2017, mit dem diese die am 27. Dezember 2016 erfolgte Auflösung des Lehrvertrages zwischen der O. in P. und D. widerrief.

H.

Mit Verfügung vom 3. März 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und stellte fest, die vom BFM mit Verfügung vom 16. August 2013 verfügte Wegweisung aus der Schweiz sei vollstreckbar. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies er aus demselben Grund ebenfalls ab. Sodann forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, bis 20. März 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Behandlung der übrigen Anträge verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. Hinsichtlich der in der Beschwerde vom 27. Februar 2017 beantragten Akteneinsicht hielt der Instruktionsrichter fest, dass beim Gericht bereits am 21. Februar 2017 ein Gesuch um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens D-5000/2013 eingegangen war, und Frau MLaw Julia Bolzern nach telefonischer Bekanntgabe der Kosten von Fr. 260.- auf die Akteneinsicht verzichtet hatte. Bezüglich der vorinstanzlichen Akten verwies er auf das beim SEM am 20. Februar 2017 eingegangene Akteneinsichtsgesuch.

I.

Die Beschwerdeführenden zahlten den Kostenvorschuss am 17. März 2017 ein.

J.

Mit Begleitschreiben vom 24. März 2017 reichte der Rechtsvertreter weitere den Beschwerdeführer betreffende Unterlagen ein: ein Begleitschreiben von Dr. med. Q. vom 20. März 2017, einen Austrittsbericht der Rehaklinik R. vom 7. Juli 2014 (mit einer zusammenfassenden Beurteilung des Klinikaufenthaltes vom 2. Juni 2014 bis 3. Juli 2014), einen Austrittsbericht der Chirurgischen Klinik des Kantonsspitals F. vom 22. Januar 2014 sowie einen Bericht der Suva ( ) vom 22. Dezember 2014 über eine kreisärztliche Untersuchung vom 16. Dezember 2014; ferner ein in deutscher Sprache verfasstes, handschriftliches und vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben vom 13. März 2017.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

    1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

    2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche.

    3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3.

    1. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66 - 68 VwVG.

    2. In seiner praktisch relevantesten Form, welche auch hier vorliegt, bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).

4.

4.1 Zunächst ist festzuhalten ist, dass - entgegen dem Antrag im Wiedererwägungsgesuch - im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM nicht die Korrektur eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts erwirkt werden kann. Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid des BFM vom 16. August 2013 beziehungsweise seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

D-5000/ 2013 vom 16. November 2016 in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.

4.2

      1. Im Wiedererwägungsgesuch wird vorgebracht, der Unterhaltsbedarf der Familie sei mit den erzielten Einkünften aus der Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers, dem Lohn der Beschwerdeführerin und dem Lehrlingslohn von D. gedeckt. Überdies seien die Rentenansprüche des Beschwerdeführers aus der Unfallund Invalidenversicherung Gegenstand weiterer Abklärungen, und die Beschwerdeführenden könnten auf die finanzielle Unterstützung ihrer zahlreichen in der Schweiz lebenden Verwandten zählen, so dass sie über gesicherte Einkünfte verfügten und nicht mehr sozialhilfeabhängig seien (vgl. Beilagen 4 - 6, Sachverhalt Bst. E).

      2. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2017 zutreffend fest, dass die Frage der Integration bei der Beurteilung von Wegweisungsvollzugshindernissen in der Regel bedeutungslos ist und verzichtete zu Recht auf eine Stellungnahme zu diesem Vorbringen, dies auch unter Hinweis auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-5000/2013 vom 16. November 2016 (vgl. E. 7.3.1 - 7.3.3). Auf Beschwerdeebene wird die angebliche wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführenden denn auch nicht mehr als Wiedererwägungsgrund genannt.

4.3

      1. Im Wiedererwägungsgesuch wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 2. Dezember 2016 aufgrund eines psychischen Ausnahmezustandes notfallmässig im Spital behandelt werden müssen. Dr. med. G. diagnostiziere im Bericht vom 5. Dezember 2016 unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, histrionisch-narzisstische und impulsive Ausprägung. Wegen der erheblichen depressiven Störung sei eine stationäre Behandlung in der Klinik H. vorgesehen. Als Beweismittel wurden die Beilagen 7 - 9 eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. E).

      2. Sowohl aus dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes vom 2. Dezember 2016 (Beilage 8) als auch aus dem (unvollständig eingereichten)

Bericht der Notfallpraxis des Kantonsspitals in F. vom 2. Dezember 2016 geht hervor, dass der Zusammenbruch des Beschwerdeführers als Reaktion auf den Erhalt des Schreibens des SEM vom 28. November 2016 erfolgte, in dem den Beschwerdeführenden (nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2016) mitgeteilt wurde, dass sie die Schweiz bis 27. Dezember 2016 zu verlassen haben. In der Notfallpraxis wurde beim Beschwerdeführer ein psychischer Ausnahmezustand aufgrund katastrophaler Nachricht bei vorbestehender Belastungsstörung festgestellt (Beilage 7). Der vom Beschwerdeführer ge-

äusserte Wunsch nach einer Einweisung in die Klinik H.

steht

ebenfalls in engem Zusammenhang mit dem Beschwerdeurteil und der darauffolgenden Ansetzung eine Ausreisefrist (vgl. u.a. die Diagnose „Kontaktanlässe mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände: Ausweisungsbescheid, Z 65 im Arztbericht von Dr. med. G. vom 5. Dezember 2016). Die anderen in diesem Bericht (und in früheren Arztberichten) aufgeführten Diagnosen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, F 33.2, posttraumatische Belastungsstörung, F 43.1, Akzentuierung von Persönlichkeitszügen: histrionisch-narzisstische und impulsive Ausprägung, Z 73) - wurden vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-5000/ 2013 vom 16. November 2016 (E. 7.4.3) gewürdigt. Im ersten Teil ihres Berichtes vom 5. Dezember 2016 stellt die Psychiaterin ein sowohl psychisch als auch körperlich massiv verschlechtertes Zustandsbild des Beschwerdeführers fest - dies am 6. Juni 2016 nach dem Entscheid der Invalidenversicherung, wonach er arbeitsfähig sei. Aufgrund des damals deutlich verschlechterten psychischen Zustandes vereinbarte sie mit ihm ein engmaschiges Therapiesetting, welches er aber, wie die Ärztin im Bericht festhält, kaum einhielt, erschien er doch im Zeitraum von 17. Juni 2016 bis 2. Dezember 2016 nur zu fünf von neun Therapiesitzungen. Im zweiten Teil des Berichtes fasst Dr. med. G. die Äusserungen des Beschwerdeführers an der Sitzung vom 2. Dezember 2016 zusammen. Im Zusammenhang mit einem definitiven Ausweisungsbescheid habe dieser von suizidalen Gedanken und Phantasien über fremdgefährdende Handlungen im Zusammenhang mit einem definitiven Ausweisungsentscheid berichtet. Er könne nicht nach Kosovo zurückkehren, da er dort an Leib und Leben gefährdet sei und ein Bruder sowie ein Sohn dort bereits umgebracht worden seien. Er sei verzweifelt und wolle sich in jedem Fall gegen eine Ausschaffung wehren; schlimmstenfalls wolle er darum kämpfen, hier zu bleiben. Gemäss seiner Ehefrau begebe sich der Beschwerdeführer zum Teil täglich in den Keller und lege sich dort einen Strick um den Hals. Nicht nur aus diesem Arztbericht wird ersichtlich, wie der Beschwerdeführer auf als ungerecht empfundene Entscheide von Behörden und Gerichten zu reagieren pflegt. Bereits die Rehaklinik R. hat in ihrem Psychosomatischen Konsilium vom

30. Juni 2014 beim Beschwerdeführer ein dysfunktionales Überzeugungsund Bewältigungsmuster mit expressivem Schmerzverhalten und Opferrollenproblematik diagnostiziert und festgehalten, dieser fühle sich in verschiedener Hinsicht als Opfer, erwarte eine Wiedergutmachung in Form einer definitiven Aufenthaltsbewilligung und neige in seinen Angaben generell zu plakativer Überzeichnung, was durch narzisstische und impulsive Persönlichkeitszüge noch verstärkt werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. November 2016 auch diesen Bericht gewürdigt (vgl. E. 7.4.3). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Austrittsberichte der Rehaklinik R. vom 7. Juli 2014 und der Chirurgischen Klinik des Kantonsspitals F. vom 22. Januar 2014 sowie die Befunde des Berichtes der Suva ( ) vom 22. Dezember 2014 über eine kreisärztliche Untersuchung vom 16. Dezember 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. J) sind ebenfalls vor dem Urteilszeitpunkt entstanden und vermögen schon deshalb keine veränderte Sachlage zu begründen. Nach dem Urteilszeitpunkt entstanden ist lediglich das Begleitschreiben von Dr. med. Q. vom 20. März 2017; dessen Inhalt beschränkt sich allerdings grösstenteils auf eine Zusammenfassung der in den Austrittsund Arztberichten aufgestellten Diagnosen und Befunde sowie Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, die das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil bereits gewürdigt hat (vgl. E. 7.4.3). Dabei ist es zum Schluss gelangt, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer an aktuellen, schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leide, die nur in der Schweiz behandelbar wären und allenfalls ein Vollzugshindernis darstellen könnten. Eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Asylsuchenden nach einem abweisenden Entscheid stellt keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage dar. Das SEM hat in der angefochten Verfügung vom 27. Januar 2017 zutreffend festgehalten, dass sich eine depressive Entwicklung bei Asylsuchenden nicht selten im Moment der Abweisung des Asylgesuches manifestiert oder dadurch akzentuiert wird, was jedoch dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 AuG (SR 142.20) noch von Art. 3 EMRK entgegensteht.

4.4

      1. Im Wiedererwägungsgesuch vom 14. Dezember 2016 wird geltend gemacht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich „zuletzt stark verschlechtert“. Sie sei gesundheitlich schwer angeschlagen und

        leide an einer schweren Lungenerkrankung. Prof. Dr. med. S. , Neurologe FMH und Schlafspezialist SGSSC, Klinik für Schlafmedizin, habe in seinem Bericht vom 12. Mai 2016 unter anderem ein Schweres Obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS) diagnostiziert, dessen Behandlung aus schlafmedizinischer Sicht indiziert sei. In seinem Bericht vom

        26. August 2016 halte derselbe Arzt fest, die Etablierung der CPAP-Therapie sei vordringlich und eine stationäre Behandlung sei indiziert. Er bestätige zudem, dass die Beschwerdeführerin wegen der OSAS-Erkrankung mit einem CPAP-Gerät und -Luftbefeuchter reisen müsse (vgl. Beilagen 11 - 14, Sachverhalt Bst. E).

        Ferner wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe am 4. Dezember 2016 hyperventiliert und sei im Badezimmer kollabiert. Der aufgebotene Rettungsdienst habe sie vor Ort insoweit beruhigen können, als man sie nicht habe hospitalisieren müssen. Der Psychiater Dr. med. T. habe ihr am 6. Dezember 2016 unter anderem eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert. Die Depression werde erschwert durch Stimmenhören, welches zu Suizidhandlungen anzutreiben scheine. Der Psychiater könne eine Ausschaffung nicht befürworten, da ein zusätzlicher Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich sei. Im Fall einer Abschiebung müsse die Beschwerdeführerin bis über die Ankunft im Heimatland hinaus vor Suizidhandlungen geschützt werden. Eine wöchentliche Psychotherapie vor Ort inklusive Psychopharmakotherapie, allenfalls auch eine stationäre Behandlung, sei unabdingbar (vgl. Beilagen 15 und 16, Sachverhalt Bst. E).

        Im Gesuch wird sodann argumentiert, die Gesundheitsversorgung in Kosovo sei mit derjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar, weshalb die Beschwerdeführerin in Kosovo weder Zugang zu einer Psychotherapie noch zu einer CPAP-Therapie hätte. Die Inbetriebnahme eines CPAP-Gerätes sei in Kosovo auch deshalb nicht sichergestellt, weil dort jederzeit mit Stromunterbrüchen zu rechnen sei, die finanziellen Mittel für eine Beschaffung eines Gerätes fehlten und die Beschwerdeführenden auf sich alleine gestellt sein würden. Die Fortführung der CPAP-Therapie sei notwendig und müsse bis ans Lebensende erfolgen, wobei eine regelmässige fachärztliche klinische Kontrolle und eine regelmässige Kontrolle der Laborwerte gewährleistet sein müsse, um die Therapie lege artis durchführen zu können. Ein Abbruch der Therapie würde die Lebenserwartung der Beschwerdeführerin massiv verkürzen beziehungsweise zu einer fortschreitenden Schwächung des Immunsystems und damit zum sicheren Tod führen. Eine Ausschaffung der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung nicht nur unzumutbar, sondern würde auch eine Verletzung von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darstellen.

      2. Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Beschwerdeurteil D-5000/2013 vom 16. November 2016 (E. 7.4.2) fest, dass die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht keine aktuellen Arztzeugnisse bezüglich der Lungenerkrankung einreichte und in der Schweiz bis zum Urteilszeitpunkt nicht in psychiatrischer Behandlung war. Hinsichtlich des ersten, je eingereichten Arztberichtes aus der Schweiz zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2016 hält das SEM zutreffend fest, dass dieser wenig Aussagekraft zu entfalten vermag. In der Tat beruht die Einschätzung von Dr. med. T. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Gründungsmitglied der ( ) GmBH, auf einer einzigen Sitzung mit der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2016. An dieser Sitzung waren offenbar zunächst sie und ihr Ehemann anwesend. Da der Beschwerdeführer vor allem von sich selbst und der Situation angesichts der drohenden Ausschaffung sprach, wurde er durch eine der Töchter ersetzt. Als schwierig erwies sich die Erstellung einer zuverlässigen Diagnose gemäss Dr. med. T. auch wegen der schlechten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und weil Familienangehörige als Dolmetscher fungierten. Der Beschwerdeführer behauptete, seine Ehefrau leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, was jedoch, wie im Bericht angemerkt wird, mit keinen früheren psychiatrischen Berichten belegt wurde. Laut dem Arztbericht war (bei den Schilderungen von Kriegserlebnissen in Kosovo durch die Beschwerdeführerin) das - für eine posttraumatische Belastungsstörung erforderliche - dissoziative Geschehen in der Konsil-Situation nicht zu bemerken. Während vor allem die Beschreibungen der Halluzinationen und der Depression nachvollziehbar gewirkt hätten, sei dies gemäss dem Psychiater bei den anderen Diagnosen nur eingeschränkt der Fall gewesen. Die Hauptdiagnose lautete schliesslich auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 32.3); ferner bestehe ein Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1), auf Trancezustände (ICD 10 F 44.3) und auf eine somatoforme Störung. Eine wöchentliche Psychotherapie vor Ort inklusive Psychopharmakotherapie, allenfalls auch eine stationäre Behandlung, sei unabdingbar (vgl. Beilagen 15 und 16, Sachverhalt Bst. E).

      3. Das SEM führt zur psychiatrische Grundversorgung in Kosovo aus, diese sei weitgehend gewährleistet; Krankheitsbilder wie leichte bis schwere Depressionen, Psychosen oder paranoide Schizophrenie könnten grundsätzlich in den verschieden staatlichen Einrichtungen behandelt werden. Zwar seien komplementär angewendete Gesprächstherapien gemessen an westeuropäischen Ansprüchen aus Kapazitätsgründen eingeschränkt, doch sei mit einer medikamentösen Behandlung zumindest eine Reduktion der Symptome erreichbar. Dieser Argumentation wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, gemäss der Beurteilung von Dr. med. T. vom 6. Dezember 2016 sei bei der Beschwerdeführerin eine wöchentliche Psychotherapie, allenfalls auch eine stationäre Behandlung, unabdingbar,. Die psychiatrische Mindestbehandlung sei aufgrund der langen Wartezeiten nicht gewährleistet, und die psychiatrischen Einrichtungen in Kosovo seien nicht auf Krankheitsbilder ausgerichtet, bei denen die psychischen Probleme nur einen Teil des Behandlungspaketes darstellten, wie beispielsweise nach schweren Unfällen jeglicher Art (wie beim Beschwerdeführer) oder im Fall der schweren Lungenkrankheit der Beschwerdeführerin. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur angeblichen schweren Lungenerkrankung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeurteil D-5000/2013 (E. 7.4.2) bereits geäussert hat. Sodann handelt es sich bei der Aussage von Dr. med. T. - „Konfrontationen mit den Orten der Gräueltaten oder Begegnungen mit Tätern wie aber auch mit Opfern werden überwiegend wahrscheinlich zu massiven psychischen Dekompensationen bei der Patientin führen“ - um eine reine Vermutung, welche praktisch ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes während einer einzigen Sitzung beruht. Es liegt bis heute kein fachärztlicher Bericht vor, in dem der Beschwerdeführerin in der Schweiz je eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden wäre und aus dem hervorginge, dass sie während der über 13 Jahre, die sie insgesamt in der Schweiz verbracht hat, sich im Zusammenhang mit unbewältigten Kriegserlebnissen in Kosovo je in eine Psychotherapie hätte begeben wollen. Es erscheint daher als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin sich aus den vom Arzt angeführten Gründen bei einer Rückkehr nach Kosovo einer wöchentlichen Psychotherapie inklusive Psychopharmakotherapie oder gar einer stationären Behandlung wird unterziehen wollen. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten depressiven Episode ist festzuhalten, dass diese sich offensichtlich im Zusammenhang mit dem Beschwerdeurteil manifestiert hat und kein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermag. Sollte die Beschwerdeführerin - oder auch ihr Ehemann und die Kinder - bei der Akzeptanz der Rückkehr und der Reintegration in Kosovo psychologische

        Unterstützung benötigen, können sie diese in staatlichen Institutionen oder aber, falls dort Wartefristen bestehen sollten, mit finanzieller Unterstützung ihrer erwachsenen, in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kinder beziehungsweise Geschwister auch in Privatkliniken oder -praxen erhalten - zu ihrem Vorteil in ihrer Muttersprache.

      4. In allen eingereichten Arztberichten der Klinik für Schlafmedizin wird der Beschwerdeführerin neben dem Schlafapnoe-Syndrom auch eine Adipositas per magna diagnostiziert. Die Adipositas per magna, auch als morbide Adipositas oder Adipositas Grad III bezeichnet, ist die schwerste Form der Fettleibigkeit (ab einem Body Mass Index von 40). Adipositas erhöht das Risiko für zahlreiche Folgeerkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herzinfarkt, Schlaganfall, Arthrose und Schlafapnoe-Syndrom (vgl.

< www.sprechzimmer.ch >, Stichwort: Adipositas). Aus dem ersten Arztbericht der Klinik für Schlafmedizin vom 12. Mai 2016 (Seite 3) geht denn auch hervor, dass das Schlafapnoe-Syndrom bei der Beschwerdeführerin erst nach der schleichenden Gewichtszunahme auftrat. Die Beschwerdeführerin hat diesen Arztbericht, den späteren Bericht der Klinik für Schlafmedizin vom 26. August 2016 sowie die medizinische Bescheinigung vom

3. Oktober 2016 im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht. Nur 28 Tage nach dem Beschwerdeurteil D-5000/3013 vom 16. November 2016 lässt sie mit diesen vorbestandenen Beweismitteln wiedererwägungsweise geltend machen, im Fall einer Rückkehr nach Kosovo sei ihr Leben bedroht, weil die Anwendung der CPAPTherapie dort nicht sichergestellt sei. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Schlafapnoe entgegen der im Wiedererwägungsgesuch reichlich übertriebenen Darstellung nicht per se um eine lebensbedrohende Krankheit handelt. Weltweit haben zahlreiche Menschen Schlafapnoe, ohne dass sie diese je behandeln lassen. Beim bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom kommt es durch Verschluss der Atemwege zum Atemstillstand beziehungsweise zu Atempausen, und die Person wacht aufgrund des daraus resultierenden Sauerstoffmangels nachts wiederholt auf, was zu Tagesmüdigkeit und verminderter körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit führt (vgl.

< www.sprechzimmer.ch >, Stichwort: Schlafapnoe). Die Aussage im Arztbericht der Klinik für Schlafmedizin vom 12. Mai 2016, die Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms sei aus schlafmedizinischer Sicht indiziert, bedeutet nicht, dass sie lebensnotwendig wäre, sondern dass dadurch der Schlaf der Beschwerdeführerin und damit ihr allgemeines Wohlbefinden verbessert werden kann. Zwar kann, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, ein unbehandeltes Schlafapnoe-Syndrom mit der Zeit zu Herz-KreislaufKrankheiten führen, doch ist das Risiko von Folgeerkrankungen bei der Adipositas viel höher als bei der Schlafapnoe, welche zudem, wie dargelegt, ihrerseits erst aufgrund der Adipositas der Beschwerdeführerin auftrat.

Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte schlafbezogene Atmungsstörung mittels einer CPAP-Therapie mit regelmässigen medizinischen Kontrollen auch in Kosovo gewährleistet ist, sei es in der Universitätsklinik in Pristina, in Regionalspitälern oder in privaten Arztpraxen, welche viele Ärzte neben ihrer Tätigkeit in staatlichen Spitälern betreiben. Eine erfolgreiche Therapie setzt allerdings auch die Mitarbeit der Patientin beziehungsweise eine gewisse Therapietreue (Compliance) voraus, die bisher bei der Behandlung in der Schweiz ungenügend war, wie aus den Arztberichten der Klink für Schlafmedizin hervorgeht. Dies war auch der Grund, weshalb der behandelnde Arzt eine stationäre Behandlung als indiziert ansah. Sollte die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr nach Kosovo tatsächlich gewillt sein, bei einer CPAP-Therapie aktiv mitzuwirken, wird sie dabei - falls erforderlich - auf die finanzielle Unterstützung ihrer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten erwachsenen Kinder zählen können. Den grössten Risikofaktor für ihre Gesundheit stellt allerdings die Adipositas der Beschwerdeführerin dar. Eine Behandlung beziehungsweise Begleitung bei der Bewältigung der Adipositas ist ohne weiteres auch in Kosovo möglich, falls erforderlich wiederum mit finanzieller Unterstützung ihrer erwachsenen Kinder.

4.5

      1. Hinsichtlich des einzigen noch minderjährigen Kindes der Beschwerdeführenden, E. , wird im Wiedererwägungsgesuch unter Beilage eines Berichtes einer Psychologin der Kinderund Jugendpsychiatrie in F. vom 12. Dezember 2016 ausgeführt, das Mädchen befinde sich gegenwärtig in psychiatrischer Behandlung, und es brauche weiterhin professionelle psychologische/psychiatrische Begleitung. Die Psychologin halte in ihrem Bericht fest, dass eine Ausschaffung nach Kosovo sich sicherlich sehr negativ auf die weitere Entwicklung von E. auswirken werde.

      2. Der Bericht der Psychologin der Kinderund Jugendpsychiatrie vom

        12. Dezember 2016 basiert auf einer Sitzung mit E. und einer mit ihren Eltern, die beide wohl am 9. Dezember 2016 stattfanden. Die Psychologin U. hält im Bericht fest, dass eine persönliche Anamnese mit E. noch nicht aufgenommen werden konnte. Sie zitiert die Ergebnisse von zwei Abklärungen des Schulpsychologischen Dienstes

        (SPD) ( ). Eine Potentialabklärung des SPD hatte bei E. Werte im unterdurchschnittlichen Bereich ergeben, die zum Teil durch die vielen schulischen Wechsel zu erklären waren. In letzter Zeit hätten sich die Leistungen von E. offenbar verbessert. Sie weise allgemeine Lernund Leistungsprobleme auf und leide an Konzentrationsproblemen; die Lernziele seien reduziert. Laut der Psychologin U. meldete der

        SPD E.

        notfallmässig bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie

        F.

        zur Beurteilung an mit der Begründung, es gehe ihr sehr

        schlecht, seit die Familie vor kurzem den Ausweisungsentscheid erhalten habe. E. leide unter Ängsten, weine den ganzen Tag und esse und trinke nicht mehr, was auch mit Wunden im Mund zu tun habe, die im Spital behandelt worden seien.

        Die Psychologin U. hält in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2016 fest, dass E. die drohende Ausschaffung Angst macht und sie sich sehr stark um ihre „sowohl psychisch als auch körperlich schwer kranken Eltern“ sorgt. Die lungenkranke Mutter sei nachts abhängig von einem Atemapparat, und E. sei überzeugt, dass die Mutter wegen der häufigen Stromunterbrüche sterben würde, wenn sie nach Kosovo ausreisen müsste. Die Schule sei für E. sehr wichtig; dort könne sie sich vor der drohenden Ausschaffung und den damit zusammenhängenden Belastungen und der gesundheitlichen Situation der Eltern ablenken. Der Ausschaffungsentscheid habe E. und ihre ganze Familie in eine Extremsituation versetzt, die alle zutiefst erschüttert habe. Die Eltern seien in Panik und reagierten mit heftigen somatischen und psychischen Symptomen bis zu Suiziddrohungen. E. leide unter Alpträumen, Ängsten, starker Traurigkeit, Verzweiflung und grossen Sorgen um die Eltern. Zuhause ziehe sie sich zurück und weine. Bei einer Ausschaffung könnten die Eltern der verunsicherten und belasteten Tochter, die durch die vielen Wohnund Schulwechsel und die mangelnden intellektuellen Ressourcen sehr verletzlich sei, absolut keinen Halt und Schutz bieten. Eine erneute Integration in dem ihr völlig unbekannten Heimatland wäre enorm erschwert, so dass E. bei einer Ausschaffung und Integration in Kosovo sicherlich professionelle Hilfe benötigen würde. Die Psychologin diagnostizierte eine akute Belastungsreaktion (F43.0) und niedrige Intelligenz; eine medikamentöse Behandlung fand nicht statt.

      3. Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des

        Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK [SR 0.107]). Unter diesem Aspekt sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann - auch und insbesondere bei jungen Erwachsenen - eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen).

      4. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-5000/2013 vom

        16. November 2016 in E. 7.3.5 eine allfällige Gefährdung des Kindeswohls von E. bei einer Rückkehr der Familie nach Kosovo eingehend geprüft und verneint. Es hat dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es zum Schluss gelangt ist, dass E. in der Schweiz nicht derart verwurzelt ist, dass bei ihr im Fall einer Rückkehr eine tiefgreifende Entwurzelung zu befürchten wäre, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der Familie nach Kosovo und damit eine wiedererwägungsrechtlich erhebliche veränderte Sachlage lässt sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht weder mit dem Bericht der Kinderund Jugendpsychiatrie in F. vom 12. Dezember 2016 noch mit dem „Integrationsbericht“ der Schulleitung N. vom 9. Dezember 2016 begründen. Aus beiden Berichten ist keine erhebliche Verbesserung der Integration von E.

        ersichtlich, was angesichts der kurzen Zeitdauer seit dem Beschwerdeurteil vom 16. November 2016 nicht erstaunt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 13. März 2017, E. spreche kein Wort Albanisch, unwahr ist. Dem „Integrationsbericht“ vom 9. Dezember 2016 ist zu entnehmen, dass E. bei ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2013 (nach vierjährigem Aufenthalt in V. ) praktisch keine Deutschkenntnisse hatte und kaum lesen und schreiben konnte. Zum andern sind die Deutschkenntnisse ihrer Eltern bis heute sehr beschränkt (vgl. Arztbericht von Dr. med. T. vom 6. Dezember 2017). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass E. bei der Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2013 in erster Linie ihre Muttersprache Albanisch sprach und dies bis heute die Sprache ist, in welcher sie mit ihren Eltern kommuniziert. Auch dieses Vorbringen erschöpft sich somit in appellatorischer Kritik am

        Urteil D-5000/2013 vom 16. November 2016, in dem bereits festgehalten wurde, dass E. mit der Kultur ihrer Eltern und der albanischen Sprache vertraut ist (vgl. E. 7.3.5).

      5. Im Wiedererwägungsverfahren wurde erstmals ein Bericht zum Gesundheitszustand von E. eingereicht. Die im Bericht der Kinderund Jugendpsychiatrie in F. vom 12. Dezember 2016 von der Psychologin U. diagnostizierte akute Belastungsreaktion (F43.0) steht offensichtlich in engem Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2016 und der daraufhin vom SEM auf den 27. Dezember 2016 angesetzten Ausreisefrist, beziehungsweise insbesondere auch mit den panischen Reaktionen der Eltern von E. auf den definitiven Ausweisungsentscheid. So macht E. einerseits die drohende Ausschaffung Angst, andererseits macht sie sich grosse Sorgen um ihre Eltern, welche sie gemäss dem Bericht als „sowohl psychisch als auch körperlich schwer krank“ erlebt. Dass die Mutter nachts von einem Atemapparat abhängig sei und im Fall einer Ausschaffung nach Kosovo wegen der häufigen Stromunterbrüche sterben würde, hat sich E. kaum selbst ausgedacht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie aufgrund des Verhaltens ihrer Eltern nach dem Beschwerdeurteil zu dieser Überzeugung gelangt ist. Offenbar sind die Eltern so sehr mit sich selbst beschäftigt und unfähig, den Wegweisungsenscheid zu akzeptieren, dass sie nicht in der Lage sind, die Bedürfnisse von E. zu erkennen, sondern das Kind im Gegenteil mit ihrem Verhalten noch mehr belasten.

Zweieinhalb Monate nach dem Verfassen des Berichtes der Kinderund Jugendpsychiatrie vom 12. Dezember 2016 wird in der Beschwerde vom

  1. ebruar 2017 (Seite 5) hinsichtlich E. vorgebracht: „Sie weint den ganzen Tag, isst und trinkt nichts“. Diese - ohnehin nicht belegte Behauptung - überzeugt nicht. Da die offenbar durch Stress verursachten Wunden im Mund von E. , die so schmerzhaft waren, dass sie deswegen nichts mehr ass und trank, im Spital behandelt wurden und seither keine weiteren Arztberichte mehr eingereicht wurden, darf angenommen werden, dass sie geheilt sind und das Kind wieder normal essen und trinken kann. Mangels anderslautender aktueller ärztlicher Berichte ist davon auszugehen, dass sich die Situation normalisiert hat, so dass E. sich nicht in einer medizinischen Notlage befindet. Bereits im Urteil D- 5000/2013 vom 16. November 2016 E. 7.3.5 wurde festgehalten, dass sich die Klärung der Aufenthaltssituation der Familie positiv auf die künftige Entwicklung des Kindes auswirken wird. Angesichts der geringen Unterstützung, die E. von ihren Eltern erhält, ist übereinstimmend mit der Psychologin U. davon auszugehen, dass das Kind bei der Integration in Kosovo allenfalls professionelle Unterstützung benötigen wird. Soweit eine solche weder durch die Rückkehrhilfe gedeckt ist noch anderweitig kostenlos zur Verfügung steht, ist den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten erwachsenen Geschwistern von E. zuzumuten, die allenfalls erforderliche psychologische oder psychosoziale Unterstützung zu finanzieren.

    4.6 In der Beschwerde wird sodann darum ersucht, dem Sohn D. , welcher seit Sommer 2016 eine zweijährige Ausbildung bei der O.

    in P.

    absolviere, sei zumindest zu ermöglichen, diese in der

    Schweiz abzuschliessen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-5000/2013 (E. 7.2.3) angedeutet hat, sind für die Prüfung von Gesuchen um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung nicht die Asylbehörden, sondern die Kantone zuständig. Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben vom 19. Januar 2017 hat die zuständige kantonale Behörde die am 27. Dezember 2016 (Ablauf der Ausreisefrist) erfolgte Auflösung des Lehrvertrages zwischen dem Lehrbetrieb und D. denn auch widerrufen. Offenbar haben die Beschwerdeführenden bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Härtefallgesuch eingereicht (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 3).

    4.7

        1. Des Weiteren wird in der Beschwerde (nicht jedoch im Wiedererwägungsgesuch) vorgebracht, der Beschwerdeführer habe „bereits mehrmals“ Ausführungen über Blutrache und seine Gefährdung als Deserteur gemacht, und er werde konkret durch verfeindete Gruppen, insbesondere

          die Familie W. , bedroht, so dass er für sich und seine Familie im Fall einer Rückkehr nach Kosovo eine ernsthafte Gefährdung von Leib und Leben befürchte. Er werde seit Jahren durch M. bedroht und habe den Strafantrag wegen Drohung im Jahr 2013 ausschliesslich aus Angst vor Repressionen zurückgezogen. Die Drohungen dauerten an und seien im Sommer 2016 gegenüber einem Bruder des Beschwerdeführers, K. , umgesetzt worden, der einen Messerangriff nur mit Glück überlebt habe. Von den staatlichen Behörden in Kosovo habe K. nach dem Angriff keinerlei Hilfe erhalten, insbesondere weil ein Angehöri- ger der Familie W. selbst Polizist sei. Für Minderheiten wie die Familie X. bestehe in Kosovo aufgrund grassierender Korruption kein Schutz. Zur Stützung dieser Vorbringen werden folgende Beweismittel eingereicht: ein Austrittsbericht eines Regionalspitals in Kosovo vom Juli 2016; eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft L. vom

  2. Oktober 2013 in Sachen Strafuntersuchung gegen M. wegen Drohung gegen den Beschwerdeführer; ein Meldeformular der Kantonspolizei F. an die kantonale Opferberatungsstelle, gemäss welchem der Beschwerdeführer seit längerer Zeit massive Morddrohungen erhalte, und eine Sistierungsverfügung der obgenannten Staatsanwaltschaft vom

2. Juli 2014 gegen Unbekannt in Sachen Drohung gegen den Beschwerdeführer sowie Missbrauch einer Fernmeldeanlage (der Beschwerdeführer machte geltend, er sei am 7. Januar 2014 zwei Mal von einer unterdrückten Telefonnummer aus angerufen und bedroht worden).

      1. Im handschriftlichen und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Schreiben vom 13. März 2017 macht dieser erneut geltend, sein Leben und das seiner Familie sei bei einer Rückkehr nach Kosovo aus mehreren Gründen gefährdet: Desertion des Beschwerdeführers aus der UCK im Jahr 1999; seit 2009 drohende Blutrache wegen der Beziehung eines Sohnes (Y. ) mit einer Albanerin (Z. ); Vorwurf der Kollaboration mit den Serben im Krieg; Diskriminierung durch die albanische Mehrheit. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich grosse Mühe gegeben, im Juni 2013 zu arbeiten begonnen und keine Sozialhilfe mehr bezogen. Der Autounfall, bei dem er invalid geworden sei, habe sich auf dem Weg zur Arbeit mit einem Geschäftswagen ereignet. Die Schweiz sei sein Heimatland geworden und seine Kinder seien sehr gut integriert. Sein Bruder K. sei im Jahr 2016 in den Ferien in Kosovo durch Messerstiche sehr schwer verletzt worden; den Täter, einen ehemaligen UCKKämpfer, habe man bereits nach zwei Tagen im Gefängnis wieder freigelassen. Sein Bruder habe in den vergangenen Jahren nur mit viel Glück überlebt. Vom Sohn Aa._ , den er (der Beschwerdeführer) mit einer

        Serbin gehabt habe, fehle seit vier Jahren jede Spur. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, sie besässen nur ungültige Reisepässe, und sein Sohn D. , der während des Krieges geboren sei, sei gar nie registriert worden.

      2. Sowohl die Vorinstanz (letztmals in der Verfügung vom 16. August 2013) als auch das Bundesverwaltungsgericht (letztmals mit Urteil D-5000/ 2013 vom 16. November 2016, vgl. Sachverhalt S. 2 - 15 und E. 3.3, 6, 7.2 und 7.6.2) haben sich wiederholt mit diesen Vorbingen befasst und sie als unglaubhaft beurteilt. Die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Beweismittel sind denn auch alle vor dem Urteilszeitpunkt entstanden. Die zitierten Ausführungen in der Beschwerde und im Schreiben des Beschwerdeführers erschöpfen sich somit in appellatorischer Kritik an den bisherigen Entscheiden der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts und sind wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. Der eingereichte Austrittsbericht eines Regionalspitals in Kosovo vom Juli 2016 ist auch deshalb als Beweismittel nicht erheblich, weil nicht feststeht, ob es sich bei der im Spital J. behandelten Person tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, aus dem Bericht nicht hervorgeht, wie es zu der Verletzung im Brustbereich kam und welche Motive einem allfälligen Angriff zugrunde lagen, so dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Antrag, es sei Herr Bb. als Zeuge zu befragen, ist demzufolge abzuweisen. Zum angeblich seit 2009 schwelenden Fall von Blutrache zwischen den Familien X. und W. , dessen Auslöser die von der Familie W. nicht akzeptierte Beziehung von Y. mit der Kosovo-Albanerin Z. (geborene W. ) gewesen sein soll (vgl. Urteil D-5000/3013, Sachverhalt Bst. M.b, E. 6.1. - 6.3), bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass Y. und Z. am ( ) 2017 geheiratet haben.

4.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde aufgezeigt wird, inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. das Beschwerdeurteil vom 16. November 2016) in wesentlicher Weise verändert haben soll und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen wäre. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel und Beweismittelanträge sind wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am

17. März 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

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