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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-6766/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-6766/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-6766/2017
Datum:15.04.2019
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Recht; Afghanistan; Vater; Pakistan; Anhörung; Wegweisung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Dokumente; Beschwerdeführers; Vaters; Ausreise; Verfahren; Vorbringen; Identität; Schweiz; Person; Herkunft; Gericht; Vollzug; Alter; önnen
Rechtsnorm: Art. 19 StGB ;Art. 25 BV ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-6766/2017

U r t e i l  v o m  1 5.  A p r i l  2 0 1 9

Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Tamina Bader.

Parteien A.

, geboren am ( ),

Afghanistan,

vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer gelangte am 11. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er gab auf dem Personalienblatt als Geburtstag den ( ) an.

    2. Eine vom SEM in Auftrag gegebene Knochenaltersbestimmung vom

      23. Dezember 2015 ergab ein wahrscheinliches Alter des Beschwerdeführers von ( ) Jahren oder mehr.

    3. Am 29. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person statt (BzP). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur durchgeführten Knochenaltersbestimmung gewährt, worauf der Beschwerdeführer einräumte, er sei in Wirklichkeit ( ) Jahre alt.

      Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-

      tend, er gehöre der Ethnie der Hazara an, sei Schiite und in B. ,

      Provinz C.

      (Distrikt D.

      ) geboren und aufgewachsen. Er

      habe nie eine staatliche Schule besucht. Bereits in jungen Jahren habe er seinem Vater bei seinen Tätigkeiten als Tagelöhner in der Landwirtschaft

      geholfen. Im Alter von ungefähr ( ) Jahren sei er in B.

      von einem

      Mann, der „gemeinsame Sache mit den Taliban gemacht“ habe, vergewaltigt worden. Er habe dies seinem Vater erzählt. Sein Vater habe seinen Peiniger zur Rede gestellt, worauf dieser seinen Vater bedroht habe. Auf Geheiss seines Peinigers seien zwei Tage später die Taliban in sein Dorf gekommen und hätten ihn zwecks religiöser Unterrichtung in eine Koranschule mitnehmen wollen. Sein Vater habe sich dagegen zur Wehr gesetzt, worauf er von den Taliban erschossen worden sei. Nach dem Tod des Vaters sei er mit seiner Mutter und den beiden Schwestern nach Pakistan gegangen, wo seine ältere Schwester geheiratet habe. In Pakistan habe es keine Arbeit gegeben und die Hazara und die Schiiten hätten keinerlei Sicherheit gehabt, weshalb er sich im Jahr 2015 zur Ausreise aus Pakistan entschieden habe.

    4. d Am 7. September 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört.

Ergänzend zum bereits an der BzP Vorgebrachten legte er dar, er und seine Familie hätten Afghanistan auch deshalb verlassen, weil sein Vater vor dessen Tod im Dorf für die Regierung gearbeitet und für die Sicherheit im Dorf gesorgt habe; zu diesem Zweck habe der Vater von der Regierung

Waffen erhalten. Er und seine Familie hätten sich gefürchtet, weil die Taliban oft „solche Leute verfolgt und getötet hätten“. Ferner legte er dar, sein Schwager sei im Jahr ( ) von Pakistan nach Afghanistan zurückgereist,

um den Besitz der Familie von B.

nach Pakistan zu bringen. In

B. angekommen, habe sein Schwager ihm telefonisch mitgeteilt,

dass er seinen Peiniger getroffen habe. Dieser würde ihn (den Beschwerdeführer) immer noch suchen und habe gedroht, ihn in Pakistan aufzusuchen und zu töten. Der Schwager sei daraufhin verschwunden und habe sich nicht mehr gemeldet. Aus Furcht, von seinem Vergewaltiger in Pakistan aufgesucht und verfolgt zu werden, habe er sich zur Flucht aus Pakistan entschieden.

B.

Der Beschwerdeführer wurde am 29. Januar 2017 wegen einer Übertretung gegen die sexuelle Integrität nach Art. 198 StGB (Sexuelle Belästigung) angehalten und angezeigt. In der Folge wurde am 3. Februar 2016

eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons E.

angeordnet.

C.

Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juli 2017 wegen der Missachtung der Eingrenzungsverfügung von der Staatsanwaltschaft des Kantons

F. gebüsst.

D.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

E.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

29. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin.

Der Beschwerde waren eine Kopie einer Tazkira und eine Fürsorgebestätigung beigelegt.

F.

Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen.

G.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer Vollmacht mit, dass er das Mandat übernehme.

H.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.

I.

Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht - die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

J.

Der amtliche Rechtsbeistand reichte am 14. Februar 2018 eine Kostennote zu den Akten.

K.

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons E.

vom ( ) 2018 wegen Hausfriedensbruchs, begangen

am ( ), zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse verurteilt.

L.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons G.

vom ( )

2018 wurde der Beschwerdeführer erneut der Missachtung der Einund Ausgrenzung für schuldig erkannt. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen bestraft.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

    2. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Der in Ziffer 3 der Rechtsbegehren subeventualiter gestellte Kassationsantrag wird in der Beschwerde nicht begründet. Der Antrag ist abzuweisen.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

      Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

    3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

5.

    1. Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids zunächst aus, der Beschwerdeführer habe keine konkreten und ernsthaften Bemühungen unternommen, um heimatliche Dokumente und Beweismittel zur Offenlegung seiner Identität und Herkunft zu beschaffen und die anlässlich der Anhörung gesetzte Frist zur Nachreichung von Dokumenten unbeantwortet verstreichen lassen. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zu seinen Dokumenten gemacht. Diese Zweifel würden durch weitere Widersprüche sowie unsubstantiierte und unplausible Aussagen erhärtet. So habe er falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht und erst auf Vorhalt des Resultats der Handknochenanalyse eingestanden, in Wirklichkeit ( ) Jahre alt zu sein. Weiter habe er sich hinsichtlich seiner schulischen Ausbildung widersprochen und widersprüchliche und realitätsfremde Angaben zur sozialen Stellung und den Tätigkeiten seines Vaters gemacht. Seine Erklärungsversuche dafür seien als Schutzbehauptung zu werten. Überdies sei es nicht plausibel, dass sein Vater als armer Tagelöhner ohne eigenen Landbesitz eine privilegierte Rolle als für die Sicherzeit in seinem Gebiet Zuständiger hätte wahrnehmen können. Auch hinsichtlich des familiären Netzwerks in Afghanistan habe er sich widersprochen. So habe er bei der BzP erwähnt, ein Onkel lebe mit der Familie in Mazar-i-Sharif, wogegen er bei der Anhörung angegeben habe, über keine Informationen darüber zu verfügen, wo seine Verwandten leben würden. Ferner habe er oberflächliche und widersprüchliche Angaben zu seiner Reise in die Schweiz gemacht. Er habe erklärt, dass er nichts darüber sagen könne, da seine Mutter alles für ihn organisiert habe. Es sei indessen kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb seine Mutter die Ausreiseorganisation vor ihm hätte geheim halten sollen. Aufgrund der widersprüchlichen, vagen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen heimatlichen Dokumenten, seinen Personalien, seinem familiären Netzwerk in Afghanistan, seiner Biografie und seiner Reise in die Schweiz sowie seiner fehlenden Bereitschaft zur Offenlegung seiner Identität im Asylverfahren würden bereits erhebliche Zweifel an seinen Aussagen im Asylverfahren bestehen.

      Diese Zweifel würden durch widersprüchliche, vage und nachgeschobene Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Kernvorbringen bestätigt. So habe er zunächst relativ ausführlich über den Verlauf der Geschehnisse vor seiner Flucht aus Afghanistan berichtet. Auf die darauf folgenden Vertiefungsfragen habe er jedoch keines der geltend gemachten Ereignisse differenzierter auszuführen vermocht. Seine Aussagen, sich an nichts weiteres mehr erinnern zu können, stünden in starkem Kontrast zu seinem zunächst relativ ausführlichen Bericht zu den Geschehnissen. Seine Erzählung in der Anhörung folge ausserdem fast demselben Erzählmuster wie in der BzP. Dies lasse darauf schliessen, dass es sich um konstruierte Vorbringen handle und er die Aussagen auswendig gelernt habe. Er habe weiter widersprüchliche Angaben zum angeblichen Vergewaltiger gemacht. In der BzP habe er sodann mit keinem Wort erwähnt, dass sein Schwager anlässlich seiner Reise nach Afghanistan verschwunden sei, der Beschwerdeführer vom Vergewaltiger mit dem Tod bedroht worden sei und dass dies der Ausschlag für seine Ausreise aus Pakistan gewesen sei. Diese Vorbringen seien daher als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Somit würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Angaben im Asylverfahren um einen konstruierten Sachverhalt handle und er unter anderen Umständen und zu einem anderen Zeitpunkt Afghanistan verlassen habe.

      Im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, er habe sich zur Ausreise aus Pakistan entschieden, weil Schiiten und Hazara in Pakistan verfolgt würden, sei festzuhalten, dass eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf seinen Heimatstatt Afghanistan bestehen könne. Deshalb würden seine Vorbringen bezüglich Pakistan asylrechtlich nicht in Betracht gezogen.

    2. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe bezüglich seiner Herkunft an der Anhörung mehrfach wiederholt, dass er als ( ) Kind aus Afghanistan habe flüchten müssen und deshalb keinerlei Identitätspapiere habe. Zudem würden Hazara in Pakistan keinerlei Dokumente erhalten. Das SEM scheine von einem Idealbild auszugehen, welches keinesfalls den Realitäten in Ländern wie Afghanistan und Pakistan entspreche. Man könne in diesen Ländern sehr wohl ohne Dokumente leben. Im Übrigen wäre es dem SEM möglich gewesen, beispielsweise eine LINGUA-Analyse durchzuführen, um seine Herkunft zu bestimmen. Hingegen habe die Vorinstanz auf der Beschaffung von Identitätspa-

pieren beharrt, welche er schlicht nicht habe. Sie habe ihm sogar vorgeworfen, seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt zu haben und lasse dabei ausser Acht, unter welchen Bedingungen Hazara-Flüchtlinge in Pakistan leben würden. Wie er anlässlich der Anhörung gesagt habe, könne er lediglich die Kopie der Tazkira seines Grossvaters mütterlicherseits (ms) einreichen. Weitere Dokumente besitze er nicht.

Nach seiner Einreise sei er von Personen dazu gedrängt worden, anzugeben, dass er minderjährig sei. Er habe diesen Fehler früh eingestanden und bereits während der BzP sein richtiges Alter genannt. Zudem habe er keine reguläre Schule besucht, sondern nur als Kind in Afghanistan für kurze Zeit eine Koranschule. Bezüglich der Tätigkeiten seines Vaters habe er erzählt, welche Kindheitserinnerungen er an die Arbeit und Funktion seines verstorbenen Vaters habe. Dieser habe in der Landwirtschaft gearbeitet und sei ausserdem für die Sicherheit der Dorfbewohner verantwortlich gewesen. Es handle sich hierbei nicht um ein Vertragsverhältnis mit der Regierung, bei dem sämtliche Punkte geregelt seien. Seine Funktion sei vielmehr im Kontext des ländlichen Lebens in Afghanistan zu verstehen. Er (der Beschwerdeführer) sei damals noch ein Kind gewesen und wisse nicht genau, wie das Verhältnis zur Regierung gewesen sei und er könne keine weiteren Angaben dazu machen. Hingegen sei dem SEM Recht zu geben, dass er tatsächlich einen Onkel mütterlicherseits habe, der in Afghanistan wohne. Er habe dies im Stress verneint und habe lediglich sagen wollen, dass er keinen Kontakt zu ihm habe. Bezüglich der Reisefinanzierung würden auch einige Unklarheiten bestehen, welche er sich nicht erklären könne. Die Art des Fragestellens zu diesem Thema sei unangemessen gewesen, indem er abermals gefragt worden sei, wieviel die Reise gekostet haben könnte.

Das SEM werfe ihm vor, nicht detailliert genug über die Vergewaltigung und den Vergewaltiger berichtet zu haben. Für ein damals ( ) Kind sei es weder einfach darüber zu sprechen noch sich an alles zu erinnern. Er habe jedoch alles, soweit es ihm möglich gewesen sei, ausführlich und widerspruchsfrei erzählt. In diesem Zusammenhang sei der Befragungsstil besonders unpassend und gar nicht geeignet gewesen, eine Atmosphäre des Vertrauens aufzubauen. So sei er beispielsweise mehrfach gefragt, weshalb er vergewaltigt worden sei. Auch an anderen Stellen sei die Anhörung von einem harschen Befragungsstil gekennzeichnet.

6.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten zum Schluss, dass sich die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern.

    2. Das Gericht schliesst sich den Ausführungen des SEM vollumfänglich an, wonach der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente und Beweismittel eingereicht, widersprüchliche Angaben zu seinen Dokumenten gemacht und auch keine plausible Begründung für das Fehlen jeglicher Dokumenten und Beweismittel gegeben hat. Eine LINGUA-Analyse durchzuführen, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, hätte nur seine Herkunft, nicht aber seine Identität belegen können. Eine solche Analyse war nicht angezeigt, da das SEM ohnehin von der vom Beschwerdeführer vorgebrachten afghanischen Staatsangehörigkeit ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens demgegenüber keinerlei Bemühungen gezeigt, Identitätsdokumente oder sonstige Belege seiner Identität erhältlich zu machen und sich dabei überdies in Ungereimtheiten verstrickt. So sagte er in der BzP, die Tazkira seines Vaters sei bei seiner Mutter (vgl. SEM act. A8 4.04), in der Anhörung sprach er sodann nur noch von der Tazkira seines Grossvaters ms (vgl. SEM act. A28 F8). In der Anhörung reichte er keine eigenen Dokumente ein, obwohl er in der BzP ausgesagt hatte, er werde dem SEM „schon“ eine (eigene) Tazkira bringen können (vgl. SEM act. A8 4.07). Zwar reichte er mit der Beschwerde eine Kopie einer Tazkira ein, angeblich diejenige seines Grossvaters ms, er erklärte aber nicht, warum er diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren - spätestens innerhalb der bei der Anhörung gesetzten Nachfrist - eingereicht hatte. Nach all den ungenutzten Chancen, Identitätspapiere einzureichen, erscheint die nun eingereichte Kopie nachgeschoben. Die Kopie, welche ohne Übersetzung eingereicht wurde, ist ausserdem nicht fälschungssicher. Ihr Beweiswert ist daher als höchst gering einzustufen. Ein solches Verhalten ist der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglich.

    3. Die weiteren widersprüchlichen, unsubstantiierten und unplausiblen Angaben, welche das SEM festgestellt hatte, vermag der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auch nicht zu erklären. Er hat nicht wie behauptet seine Falschangabe im Zusammenhang mit seinem Alter schon in der BzP eingestanden, vielmehr hat er während den beiden Befragungen alternierend unterschiedliche Angaben gemacht. So bestand er in der BzP

      zuerst darauf, ( ) Jahre alt zu sein, um sein Alter sodann auf Vorhalt der Knochenanalyse auf ( ) Jahre zu korrigieren (vgl. SEM act. A8 1.06, 8.01) In der Anhörung gab er wiederum an, mit ( ) Jahren aus Pakistan ausgereist zu sein (vgl. SEM act. A28 F171).

      Sodann kann er mit dem Hinweis, er habe in der Anhörung mehrfach gesagt, er sei nur für kurze Zeit in einer Koranschule gewesen, die Widersprüche zu seiner schulischen Laufbahn und seinen Leseund Schreibkenntnissen nicht auflösen (vgl. SEM act A8, 1.17.04, SEM act. A28 F11, F35, F48 ff., F163 ff.).

      Dass er überdies die soziale Stellung und Tätigkeiten des Vaters nur anhand seiner Kindheitserinnerungen habe erläutern können, erklärt wiederum nicht, warum er in der BzP diese Schutzfunktion für die Regierung mit keinem Wort erwähnt hat und auch in der Anhörung erst bei der Frage nach der Ausreise aus Afghanistan auf diese zu sprechen kam, nicht aber bei der vorangegangen Fragen zum Beruf des Vaters (vgl. SEM act. A8 1.17.05, SEM act. A28 F38 ff., F94ff.). Dies erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen zu seinen Gunsten fiktiv verstärken und ausschmücken wollte und so erscheint die Aussage, sein Vater sei nicht nur Landwirt gewesen, sondern auch in (offizieller oder nichtoffizieller) Verbindung zur Regierung gestanden, wenig glaubhaft.

      Soweit er vorbringt, er habe in der Anhörung hinsichtlich seines familiären Netzwerkes in Afghanistan lediglich sagen wollen, dass er keinen Kontakt zum fraglichen Onkel in Mazar-i-Sharif habe, nicht jedoch, dass jener Onkel nicht existiere, ist dies offensichtlich als blosse Schutzbehauptung zu werten, wurde der Beschwerdeführer in der Anhörung doch konkret mit dem von ihm in der BzP angegebenen Namen und Wohnort des Onkels konfrontiert (vgl. SEM act. A8, 3.01, SEM act A28 F190 ff.).

      Schliesslich vermochte er auch die widersprüchlichen Angaben zu seiner Reise in die Schweiz und deren Organisation nicht aufzulösen, es ist auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

    4. In Bezug auf das vorgebrachte Kernvorbringen (Vergewaltigung im Alter von ( ) Jahren und in der Folge Tötung des Vaters durch die Taliban) schliesst sich das Gericht der Einschätzung des SEM an, wonach diverse Ungereimtheiten in der Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass die

      vom Beschwerdeführer vorgetragene persönliche Verfolgung als eine fiktive zu taxieren ist. So berichtete der Beschwerdeführer zwar relativ ausführlich, indessen stets nach demselben Erzählmuster über den Verlauf der Geschehnisse vor seiner Flucht aus Afghanistan (vgl. SEM act. A8, 7.01, SEM act. A28 F33, F88, sowie teilweise in F110). Durch diese stets gleich bleibende Erzählstruktur entsteht der Eindruck, dass es sich um konstruierte Vorbringen handelt und er diese auswendig gelernt hat. Dies umso mehr, da er im Anschluss an seinen freien Bericht nicht in der Lage war, Ergänzungsfragen zu beantworten. Nach einem traumatischen Erlebnis ist zwar nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer an jedes Detail erinnern kann. Vorliegend war er aber auch nicht in der Lage, Fragen zu beantworten, die nicht konkret mit dem Vergewaltigungsvorgang zusammenhängen. So erstaunt es doch sehr, dass er sich angeblich nicht daran erinnern könne, ob seine Familie vor ihrer Ausreise nach Pakistan den getöteten Vater noch beerdigt habe (vgl. SEM act. A28 F113). Auch macht stutzig, dass er widersprüchliche Angaben zur Person des Peinigers gemacht hat. In der BzP sagte er zuerst aus, sein Peiniger hätte ihn „lehren sollen“, sodann sagte er, dieser sei Bauer gewesen und sei nicht aus dem gleichen Dorf gewesen (vgl. SEM act. A8 7.01 f.). In der Anhörung brachte er wiederum vor, er wisse nicht, was der Mann gearbeitet habe, aber er habe im selben Dorf gelebt (vgl. SEM act. A28 F118 ff.). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs hielt der Beschwerdeführer einzig fest, das, was im Protokoll der BzP stehe, stimme nicht (vgl. SEM act. A28 F176). Damit vermag er seine widersprüchlichen Angaben nicht aufzulösen. Trotz den dargelegtermassen traumatischen Erlebnisse wäre zu erwarten gewesen, dass er sich an solche Details erinnert und diese widerspruchsfrei zu schildern vermag. Soweit der Beschwerdeführer moniert, es habe in der Anhörung ein harscher Ton und keine Vertrauensatmosphäre geherrscht, ist festzuhalten, dass er im Verlauf der Anhörung - immerhin erst bei der 93. Frage und nachdem er bereits zu den traumatischen Erlebnissen Stellung genommen hatte - angab, die Zusammensetzung an der Anhörung sei gut für ihn, er fühle sich wohl und sei damit zufrieden (vgl. SEM act. A28 F93). Somit ist zum Schluss zu kommen, dass der Beschwerdeführer das Kernvorbringen, der Auslöser zur Ausreise aus Afghanistan sei eine Vergewaltigung und die anschliessende Tötung des Vaters gewesen, nicht glaubhaft hat darlegen können.

    5. Somit hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgericht der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

      Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E 3.2.2 S. 4 f.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

      Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

      Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund der unglaubhaften Angaben zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und der fehlenden Einreichung von Identitätsdokumenten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan

      stammt, indessen kann die geltend gemachte lokale Herkunft nicht geglaubt werden. So weichte er Fragen zu seinem alltäglichen Leben in Afghanistan und zu seinem Heimatdorf (vgl. SEM act. A28 F32 ff.) aus. Auch ist mit dem SEM einig zu gehen, dass er seinen Auslandaufenthalt in Pakistan nicht hat glaubhaft darlegen können. Es wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass er nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Quetta, Pakistan, mehr über Papiere afghanischer Flüchtlinge zu berichten gehabt hätte (vgl. SEM act. A28 F57 ff.) und dass er zumindest ein paar Worte Paschtu sprechen könnte (vgl. SEM act. A28 F82 ff.). Widersprüchlich waren sodann seine Angaben zu seinem Onkel in Mazar-i-Sharif (vgl. SEM act. A8, 3.01, A28 F192). Die Entgegnungen in der Beschwerde vermochten die fehlende Kenntnisse der angeblichen Wohnorte, die ausweichenden Antworten zu den persönlichen Verhältnissen und die widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter (vgl. E. 6.3) und zu seinem Beziehungsnetz in Afghanistan nicht zu erklären, zumal auf zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingegangen wurde.

      Angesichts der Unglaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen des Beschwerdeführers hat das SEM nach dem Gesagten zu Recht das Vorliegen von konkreten Hinweisen auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG verneint und deshalb den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar qualifiziert.

    4. Dem Beschwerdeführer obliegt es, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12

      S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit

      Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

    2. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Aufstellung des Zeitaufwands über zwei Stunden und 15 Minuten ein. Dies erscheint in Anbetracht dessen, dass der Rechtsvertreter ausser der Mandatsanzeige und Einreichung der Kostennoten keine weiteren Eingaben ans Gericht machte, für den vorliegenden Fall als angemessen. Das Gesamthonorar ist folglich auf Fr. 377.50 (Stundenansatz von Fr. 150.-; inkl. Auslagen) festzusetzen und dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der erwähnten Höhe zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 377.50 zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader

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