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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-5112/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-5112/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-5112/2018
Datum:17.12.2019
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Schlagwörter : Beweismittel; Ukraine; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Recht; Wegweisung; Nennung; Bundesverwaltungsgericht; Wiedererwägung; Quot;; Behörde; Verfügung; Schweiz; Verfahren; Behörden; Urteil; Wiedererwägungsgesuch; Vorinstanz; Heimat; Tochter; Wegweisungsvollzug; Vollzug; önnen
Rechtsnorm: Art. 121 BGG ;Art. 123 BGG ;Art. 33 StGB ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 66 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:143 III 65; 144 I 11
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-5112/2018

U r t e i l  v o m  1 7.  D e z e m b e r  2 0 1 9

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A. , geboren am (...), B. , geboren am (...),

  1. , geboren am (...),

  2. , geboren am (...), Ukraine,

    alle vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführende,

    gegen

    Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

    Vorinstanz.

    Gegenstand Asyl und Wegweisung

    (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. August 2018 / N .

    Sachverhalt:

    A.

      1. Der Beschwerdeführer suchte unter dem Namen E. am (...) ein erstes Mal um Asyl in der Schweiz nach. Das Gesuch wurde am (...) abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und der Beschwerdeführer wurde am (...) in seine Heimat zurückgeführt. Am (...) ersuchte er zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl. Dieses Asylgesuch wurde nach der unkontrollierten Ausreise des Beschwerdeführers als gegenstandslos abgeschrieben.

      2. Am 18. November 2014 reichte der Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 stellte das SEM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das dritte Asylgesuch ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM an, die Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden stelle eine legitime Handlung derselben dar, weshalb sie nicht asylrelevant sei. Folglich sei auch eine allfällige Bestrafung wegen Desertion grundsätzlich nicht asylbeachtlich, zumal es dem legitimen Recht eines Staates entspreche, Sanktionen gegen Personen zu ergreifen, welche ihren Militärdienst nicht ordnungsgemäss absolvieren würden. Die Flucht des Beschwerdeführers aus dem regulären Dienst in der ukrainischen Armee und seine deswegen vorgebrachte Furcht vor Sanktionen seien daher nicht asylbeachtlich. Sodann habe er hinsichtlich der angeführten Angst vor den Ultranationalisten nicht substanziiert darlegen können, weshalb er von diesen verfolgt werde. Die von ihm vorgebrachten Mutmassungen seien weder belegt noch ausführlich vorgebracht worden. Somit vermöge auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten.

      3. Mit Urteil D-7729/2015 vom 6. März 2018 wurde die gegen diese Verfügung am (...) erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht dabei im Wesentlichen aus, die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwände würden sich als unbegründet erweisen. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus den in Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten Gründen in den Militärdienst einberufen worden sei oder er mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung zu rechnen habe, welche einer Verletzung von Art. 3 AsylG gleichkomme. Insbesondere seien keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach er aufgrund seiner Rasse, Religion,

    Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Die blosse Weigerung, sich im Heimatland gegen eine militärische Einberufung zu wehren, stelle weder ein politisches Profil noch eine politische Aktivität dar, auch wenn in Teilen des Heimatlandes bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten. Eine politische Verfolgung oder ein politisches Profil würden sich andererseits auch nicht aus den Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren ergeben, zumal er dort anlässlich der Befragung gar keine politische Haltung oder ein politisches Profil habe erkennen lassen und anlässlich der Anhörung im Wesentlichen bloss geltend gemacht habe, er sei mit der Politik seines Heimatlandes nicht einverstanden. Inwiefern das blosse Nichteinverstandensein mit der Politik im Heimatland die Parteinahme für eine andere Bürgerkriegspartei darstellen soll, sei mangels Konkretisierung dieser Angaben nicht ersichtlich und ergebe sich auch nicht ansatzweise aus den Akten. Eine politisch motivierte Einberufung des Beschwerdeführers sei daher zu verneinen. Es bestünden sodann keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer mit der Einberufung in den ukrainischen Militärdienst erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt würden oder er in völkerrechtlich verpönte Handlungen verstrickt würde. Allein die Tatsache, dass in Teilen der Ukraine bürgerkriegsähnliche Unruhen zu verzeichnen seien, lasse diese Schlussfolgerung nicht zu. Weiter fehlten der anlässlich der Musterung auf dem Militärkommissariat gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohung und dem ihm von hinten versetzten Schlag die asylrechtliche Erheblichkeit respektive Intensität. Ferner sei mit der Einreichung der zahlreichen Dokumente, welche unter anderem auch die in der Ukraine geltenden gesetzlichen Grundlagen wie Gesetzesartikel enthalten würden, aufgezeigt worden, dass die Verpflichtung zum Militärdienst auf gesetzlichen Grundlagen beruhe. Gestützt auf die Aktenlage sei schliesslich auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Haltung oder seines Verhaltens dem ukrainischen Staat gegenüber wegen der Wehrdienstverweigerung mit einer unverhältnismässig hohen oder diskriminierenden Strafe zu rechnen habe. Bezeichnenderweise seien denn auch keine entsprechenden glaubhaften Angaben vorgebracht worden, welche diesen Schluss nahelegen könnten.

    Überdies seien auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile durch Angehörige des "rechten Sektors" nicht asylrelevant. Zwar seien angesichts der aktuellen Lage in der Ukraine die Bewohner dieses Landes allgemein einem erhöhten Risiko von Repressalien durch Angehörige von

    Gruppierungen, welche gegen das herrschende Regime vorgehen wollten und für sich Macht in Anspruch nehmen sowie durch mafiöse und/oder kriminelle Organisationen oder Banden ausgesetzt, weshalb die Angst des Beschwerdeführers als Geschäftsmann vor Drohungen und Übergriffen nachvollziehbar sei. Jedoch würden die bekannt gewordenen Übergriffe nicht eine derartige Intensität aufweisen, dass jeder Bewohner der Ukraine damit rechnen müsse, ein Opfer zu werden. Vorliegend würden zudem keine konkreten Anhaltspunkte aufgeführt, wonach der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Übergriffen ausgesetzt würde. Zudem sei der ukrainische Staat beziehungsweise seien dessen Behörden und Instanzen als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten. Demzufolge seien ukrainische Staatsangehörige Übergriffen von Angehörigen des sogenannten "rechten Sektors" nicht schutzlos ausgesetzt und es treffe auch nicht zu, dass solche Übergriffe von der Regierung systematisch gefördert oder tatenlos geduldet würden. Dem Beschwerdeführer stehe es im Fall von weiteren Bedrohungen durch Angehörige des "rechten Sektors" offen, bei den zuständigen Behörden seines Heimatlandes um Schutz zu ersuchen und - sollte sich dieser als ungenügend erweisen, weil einzelne Beamte ihren Pflichten nicht nachkämen oder korrupt seien - die dort zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel ausschöpfen, allenfalls mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes. Dabei sei festzuhalten, dass auch Vertreter des "rechten Sektors", sollten sie tatsächlich in Ausübung staatlicher Gewalt gehandelt und dabei Übergriffe verübt haben, anzuzeigen seien, damit die ukrainischen Behörden eine entsprechende Strafverfolgung einleiten könnten. Sodann erachtete das Gericht den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.

    B.

      1. Die Beschwerdeführerin B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre ältere Tochter C. reichten am 9. Februar 2015 Asylgesuche in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide führte es dabei im Wesentlichen aus, das den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffende Vorbringen, namentlich eine allfällige Strafe aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung, sei nicht asylrelevant. Eine strafrechtliche Verfolgung des Ehemannes aufgrund seines Verhaltens - auch wenn dieser Umstand Ängste bei der Beschwerdeführerin auslöse, die nicht zu bagatellisieren seien - stelle das legitime Recht des ukrainischen Staates dar.

        Die an die Beschwerdeführerin gerichteten Drohungen durch radikale Nationalisten seien ebenfalls nicht asylrelevant. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Vorfall am vom (...) ein einschneidendes Erlebnis in ihrem Leben darstelle. Indessen handle es sich um ein einmaliges, isoliertes Ereignis. Im Fall einer weiteren Bedrohung hätte sie sich an die ukrainischen Behörden wenden können, weil der ukrainische Staat Angriffe durch nationalistisch gesinnte Drittpersonen als kriminelle Akte ahnde.

      2. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter D. zur Welt.

      3. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7725/2015 vom 6. März 2018 wurde die gegen die vorinstanzliche Verfügung am (...) erhobene Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde festgehalten, es sei angesichts der aktuellen Lage in der Ukraine, gemäss welcher die Bewohner dieses Landes zwar allgemein einem erhöhten Risiko von Repressalien durch Angehörige von Gruppierungen, welche gegen das herrschende Regime vorgehen und für sich Macht in Anspruch nehmen wollten sowie durch mafiöse und/oder kriminelle Organisationen oder Banden ausgesetzt seien, weshalb die Angst der Beschwerdeführerin vor Drohungen und Übergriffen verständlich sei, umso mehr, als sie vorgebracht habe, solchen Übergriffen - auf ihre sexuelle Integrität - bereits ausgesetzt gewesen zu sein. Indessen seien der ukrainische Staat beziehungsweise dessen Behörden und Instanzen als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten. Ausserdem sei es unzutreffend, dass ukrainische Staatsangehörige unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts Übergriffen von Angehörigen des sogenannten "rechten Sektors" oder der Ultranationalisten schutzlos ausgesetzt seien, bedroht würden und dies von der Regierung systematisch gefördert oder tatenlos geduldet würde. Die Beschwerdeführerin hätte sich bezüglich der von ihr vorgebrachten Übergriffe und Drohungen somit an die ukrainischen Behörden wenden und dort um Schutz nachsuchen können. Indem sie auf eine Strafanzeige verzichtet habe, habe sie den ukrainischen Behörden keine Gelegenheit gegeben, in ihrem konkreten Fall aktiv zu werden und die nötigen strafrechtlichen Schritte beziehungsweise die erforderlichen Massnahmen zu ihrem Schutz einzuleiten. Auch bei allfälligen weiteren Bedrohungen oder befürchteten Übergriffen durch Angehörige des "rechten Sektors" beziehungsweise durch Ultranationalisten könne sie die zuständigen Behörden ihres Heimatlandes um Schutz ersuchen und - sollte sich dieser als ungenügend erweisen, weil einzelne Beamte ihren Pflichten nur ungenügend nachkommen würden oder korrupt seien - die dort zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und

    Rechtsmittel ausschöpfen, allenfalls mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin. Dabei sei festzuhalten, dass auch Vertreter des "rechten Sektors", sollten sie tatsächlich in Ausübung staatlicher Gewalt gehandelt und dabei Übergriffe verübt haben, anzuzeigen seien, damit die ukrainischen Behörden eine entsprechende Strafverfolgung einleiten könnten. Die Beschwerdeführerin sei demnach auf die Möglichkeit einer strafrechtlichen Anzeige und auf den Rechtsweg in der Ukraine zu verweisen, wobei sich keine überzeugenden Anhaltspunkte ergeben würden, wonach die Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Allein an der psychischen Belastung, welcher die Beschwerdeführerin mit einer Anzeige ausgesetzt wäre, könne die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des staatlichen ukrainischen Schutzes nicht gemessen werden, zumal auch andere Personen in vergleichbaren Situationen dieser Belastung standhalten müssten und die Beschwerdeführerin im Heimatland Eltern habe, welche sie in dieser Situation unterstützen könnten. Zudem könne sie diese schwierige Situation in Begleitung ihres Ehemannes, dessen Beschwerde mit gleichem Datum abgewiesen werde, bewältigen. An dieser Einschätzung vermöge der vorgebrachte Zusammenhang zwischen der Desertion des Beschwerdeführers und den ihr gegenüber verübten Übergriffen und Drohungen nichts zu ändern, zumal selbst in diesem Fall von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der ukrainischen Behörden auszugehen sei. Ebenso wenig seien die zahlreichen, überwiegend die allgemeine Situation in der Ukraine aufzeigenden Beweismittel geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Schliesslich sei auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck bei der Beschwerdeführerin auszugehen, auch wenn eine Beeinträchtigung ihres psychischen Gesundheitszustandes infolge der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Übergriffe nicht in Abrede zu stellen sei. Schliesslich erachtete das Gericht den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.

    C.

    Mit Eingabe vom 8. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage von 51 Beweismitteln beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin ersuchten sie um Wiedererwägung des Asylentscheids, um Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Sie machten geltend, neu eingereichte Beweismittel würden belegen, dass die in ihrer Heimat durchgeführten militärischen Einberufungen illegal seien, weshalb die Verfolgung des Beschwerdeführers als unrechtmässig erachtet werden müsse. Zudem sei die allgemeine Menschenrechtslage in der Ukraine besorgniserregend, es sei zu

    wiederholten Angriffen rechtsradikaler Gruppierungen gekommen, wobei die ukrainische Justiz weder unabhängig noch fähig oder willig sei, Verletzungen der Menschenrechte zu untersuchen. Es sei ihnen daher nicht möglich gewesen, sich gegen die illegale Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers oder die Übergriffe rechtsextremer Gruppen auf die Beschwerdeführerin zu wehren beziehungsweise die ukrainischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Sodann sei der Wegweisungsvollzug wegen des verschlechterten Gesundheitszustandes der Familie unzumutbar. Die Beschwerdeführerin benötige eine (Nennung Betreuung), welche es entgegen den Auffassungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts in der Ukraine angesichts des desolaten Zustands der öffentlichen psychiatrischen Kliniken sowie der veralteten Behandlungsmethoden nicht gebe. Ausserdem würden Patienten missbraucht und es sei ihnen nicht möglich, eine adäquate Behandlung zu finanzieren. Bei einer Rückkehr wäre die Beschwerdeführerin wegen einer möglichen Retraumatisierung, die angesichts der vorangegangenen Vorfälle in ihrem Herkunftsort E. als sehr wahrscheinlich zu erachten wäre, dem Risiko einer stationären psychiatrischen Behandlung ausgesetzt, wo sie eine unmenschliche Behandlung erleiden müsste. Ferner könne ein Wegweisungsvollzug insbesondere auch für die beiden Kinder nicht als zumutbar bezeichnet werden. Die ältere Tochter C. , welche in der Heimat Zeugin zweier traumatischer Erlebnisse geworden sei und in der Schweiz bei einer (Nennung Person) in Behandlung stehe, habe seit (...) eine gewisse psychische Stabilität und Sicherheit aufbauen können. Aufgrund der starken Betroffenheit der Eltern reiche die familiäre Unterstützung in Bezug auf das erlittene Trauma nicht aus. Wichtige Ressourcen von C. seien die schulische Integration und die vertrauensvolle Therapiebeziehung zu (Nennung Person). Im Fall einer Rückkehr in die Ukraine sei das Kindeswohl erheblich gefährdet, zumal von der Inhaftierung des Vaters und der Einweisung der Mutter in die Psychiatrie ausgegangen werden müsse, weshalb die minderjährigen Kinder ihrer Rechte auf ein stabiles Umfeld und Entwicklung beraubt würden.

    D.

    Mit Verfügung vom 8. August 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügungen vom 29. Oktober 2015 fest. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und führte an, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

    E.

    Mit Eingabe vom 7. September 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Ukraine festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

    Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.

    F.

    Mit superprovisorischer Massnahme vom 12. September 2018 ordnete die Instruktionsrichterin einen einstweiligen Vollzugsstopp an.

    G.

    Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2018 hiess sie die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, bis zum 8. Oktober 2018 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

    H.

    Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

    I.

    Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 informierten die Beschwerdeführenden das Gericht über die aktuelle Menschenrechtslage in der Ukraine und legten dazu verschiedene Berichte und Internetartikel ins Recht.

    J.

    Am 20. Februar 2019 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht weitere Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) zukommen.

    K.

    In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung führen müssten. Sodann handle es sich bei der Erwähnung von (...) (bei den Zustellempfängern des Asylentscheids; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) um einen Kanzleifehler.

    L.

    Am 14. August 2019 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht.

    M.

    Mit Eingabe vom 23. August 2019 legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ins Recht (Aufzählung Beweismittel) und führten zum (Nennung Dokument) aus, dadurch werde belegt, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in die Ukraine mit Sicherheit verhaftet und dem Gericht vorgeführt würde. Weiter wiesen sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5094/2015 vom 28. Dezember 2017 hin, worin in einem ähnlich gelagerten Fall aufgrund der medizinisch belegten Traumatisierung im Heimatland der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet worden sei.

    N.

    Am 17. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten (Aufzählung Beweismittel).

    O.

    Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 legten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) ins Recht.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung

        auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

      2. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

      3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    2.

    Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

    3.

    Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

    In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

    4.

      1. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

      2. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

        1. Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass es das SEM trotz wiederholter Hinweise unterlassen habe, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat wegen eines gestützt auf Art. 336 StGB eröffneten Strafverfahrens nach wie vor aktuell zur Haft ausgeschrieben sei und eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung im Falle einer Rückkehr bestehe, Rechnung zu tragen. Die dem Beschwerdeführer drohende Haft sei im angefochtenen Entscheid nicht einmal erwähnt worden. Auch die im Wiedererwägungsgesuch aufgeführten "zwingende Gründe" im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), welche gegen den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer älteren Tochter sprechen würden, sei unberücksichtigt geblieben. Das SEM habe keine Prüfung aller relevanten Umstände vorgenommen, obwohl es verpflichtet gewesen wäre, die geltend gemachten Wegweisungshindernisse zu prüfen.

        2. Vorliegend liegt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - nicht vor. Das SEM musste sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Das SEM hat sich im angefochtenen Entscheid mit der Frage der Rechtmässigkeit der Mobilisierung in der Ukraine - und daher implizit auch mit den daraus resultierenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer - auseinandergesetzt (vgl. SEM-Entscheid vom 8. August 2018, Ziff. 2.1, S. 3 f.). Sodann sind dem Wiedererwägungsgesuch keine solcherart bezeichneten Ausführungen zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter "zwingende Gründe" im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorlägen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich mit diesem Themenkomplex auseinander zu setzen und entsprechend zu äussern. Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 (S. 746 f.) zu verweisen. Danach kann sich auf "zwingende Gründe" nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte. Dies ist, wie aus dem Urteil D-7725/2015 vom 6. März 2018 in E. 8.5 hervorgeht, nicht der Fall. Ferner hat sich die Vorinstanz ebenso mit den geltend gemachten Gründen, die sich seit Erlass des rechtskräftigen Asylentscheids vom 6. März 2018 ereignet hätten und einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, beschäftigt und ist zur Schlussfolgerung gelangt, dass die im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Begebenheiten und eingereichten Beweismittel keine neuen wesentlichen Tatsachen enthalten würden respektive von

          keiner massgeblich veränderten Sicherheitslage in der Ukraine oder dem Herkunftsort E. zeugen würden, welche zu einem anderen Entscheid führen müssten.

        3. Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und dadurch das rechtliche Gehör verletzt, als nicht stichhaltig.

      1. Die Beschwerdeführenden rügen sodann, das SEM sei zu Unrecht aus formellen Gründen auf eine Prüfung der Beweismittel Nrn. 4, 5, 7, 11, 13-

        17, 22-26, 28, 30-36, 40, 42, 45, 47-50 nicht eingetreten, weil diese Dokumente im Rahmen eines Revisionsgesuch zu prüfen seien. Die Vorinstanz habe in der Folge diese Beweismittel auch nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet oder ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dies selber zu tun.

        1. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen.

        2. Das SEM erachtete sich zu Recht als unzuständig für die Beurteilung der Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte (vgl. Beweismittel Nrn. 4, 5, 7, 11, 13-17, 22-26, 28, 30-36, 40, 42, 45, 47-50 be-

    treffend Berichte zur Lage der Menschenrechte und der medizinischen Versorgung in der Ukraine, zu Begebenheiten im Zusammenhang mit Rechtsextremen, zur Mobilisierungspraxis der Behörden, zum Entscheid des [Nennung Behörde] sowie zu Abklärungen in den vorgenannten Zusammenhängen) stützen, welche vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-7725/2015 und D-7729/2015 jeweils vom 6. März 2018 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben, zumal diese vorbestandene Tatsachen betreffen, und welche im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen wären. Es bleibt den Beschwerdeführenden unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein formund fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei den entsprechenden Beweismitteln die Erheblichkeit wohl abzusprechen wäre. So dürfte - wie bereits in den vorgängigen Urteilen erwogen - auch mit den erwähnten Beweismitteln nicht darauf geschlossen werden, die Menschenrechtslage in der Ukraine als solche wie auch die Sicherheitsund die medizinische Versorgungslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden stellten Umstände dar, die ihre Asylvorbringen als asylrelevant und den Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar erscheinen liessen. Zudem legen die Beschwerdeführenden insbesondere nicht dar, weshalb es ihnen nicht möglich war, die angeführten Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren einzureichen. Die Vorinstanz qualifizierte die entsprechenden Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen zu Recht als den revisionsrechtlichen Bestimmungen unterstehend. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtsmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber denn auch ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39

  3. 4.5). Das SEM hat sich demnach zu Recht als unzuständig für die Prüfung der besagten Vorbringen und Beweismittel erachtet. Eine Weiterleitungspflicht der Vorinstanz ist nicht zu erkennen.

    1. Die Beschwerdeführenden monieren ferner, das Beweismittel Nr. 12 (ihre an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingabe vom 7. März 2018) habe sich mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom

      6. März 2018 gekreuzt, und habe deshalb nicht mehr berücksichtigt werden können. Das SEM behaupte, es könne sich zu diesem Beweismittel nicht äussern, da es ihm nicht vorliege. Sie seien aber davon ausgegangen, dass die in Frage stehende Eingabe mit den Vorakten im Anschluss des Urteils an das SEM übermittelt worden sei. Andernfalls hätten sie vom SEM darüber orientiert und ihnen Gelegenheit eingeräumt werden müssen, diese nachzureichen. Auch diesen Umstand habe ihnen die Vorinstanz mehrere Monate, respektive bis zum Wiedererwägungsentscheid verheimlicht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die fragliche Eingabe

      den Beschwerdeführenden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2019 zuhanden ihres vormaligen Rechtsvertreters retourniert wurde. Es stellt daher kein Versäumnis der Vorinstanz, sondern vielmehr ein solches ihres vormaligen Rechtsvertreters dar, wenn ihnen diese Eingabe nicht weitergeleitet beziehungsweise retourniert wurde. Da sich die Beschwerdeführenden die Handlungen ihres vormaligen Rechtsvertreters wie ihre eigenen anzurechnen haben, können sie aus der Nichtberücksichtigung der Eingabe vom 7. März 2018 nichts zu ihren Gunsten herleiten. Sodann ist der Einwand, sie hätten vom SEM darüber orientiert werden müssen, wenn ihm die Beweismittel nicht vorgelegen wären, als unsinnig zu erachten. So hätte die Vorinstanz bei dieser Konstellation gar nicht wissen können, dass die fraglichen Unterlagen existieren und ihr vorliegen müssten. Anzumerken ist ferner, dass das besagte Dokument im Beweismittelverzeichnis des Wiedererwägungsgesuchs als Beweismittel Nr. 12 aufgeführt wurde, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführenden dieses Dokument ihrem Gesuch auch tatsächlich beilegen. Stattdessen verweisen sie sowohl darin als auch im Beilagenverzeichnis zum Wiedererwägungsgesuch lapidar darauf, dass diese Eingabe zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht worden sei und haben offenbar gleichzeitig darauf vertraut, dass sie nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens an das SEM übermittelt würde. Sodann ergibt sich aus der Nennung der Eingabe vom 7. März 2018 als eine von sechs zitierten Quellen auf Seite 7 unten des Wiedererwägungsgesuchs und der Bezeichnung deren Inhalts, wonach in dieser Eingabe auf den zunehmenden Einfluss offen nationalistischer Gruppierungen und Organisationen in der Ukraine (mit expliziter Nennung einer Demonstration von Ultranationalisten in [...] vom [...]) hingewiesen wird, in keiner Weise, dass die darin enthaltenen Ausführungen geeignet gewesen wären, die Schlussfolgerungen des SEM anders ausfallen zu lassen. Das SEM hat in diesem Zusammenhang auf die übrigen, im Wiedererwägungsgesuch zitierten relevanten Quellen und die darin aufgeführten Vorfälle und Aufmärsche des rechtsextremen Milieus Bezug genommen und diese entsprechend gewürdigt (vgl. act. D9/8,

      S. 4, Ziff. 2.2). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz sich - unverschuldet und in nicht zu beanstandender Weise - nicht zur Eingabe vom 7. März 2018 äussern konnte, ist daher den Beschwerdeführenden keinerlei Rechtsnachteil erwachsen.

    2. Zusammenfassend erweist sich die Rüge, der angefochtene Entscheid sei mit formellen Mängeln behaftet und der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, als unbegründet.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.

    1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM bezüglich asylrechtlich relevanten Nachteilen fest, die Beweismittel Nrn. 3, 6, 8-10, 12, 18-21,

      27, 29, 37-39, 41, 43, 44, 46 und 51 seien nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts entstanden, weshalb die damit zusammenhängenden Vorbringen im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu behandeln seien. Das (Nennung Beweismittel) (Beweismittel Nrn. 20, 21 und 29) belege, dass die bisherigen Mobilisierungen unrechtmässig geschehen seien. Bei diesem Bericht handle es sich jedoch um die persönliche Einschätzung einer Privatperson und nicht um einen auf unabhängigen Quellen beruhender Bericht. Das Beweismittel sei daher nicht geeignet, die Frage der Rechtmässigkeit der Mobilisierung in der Ukraine in Frage zu stellen. Bezüglich der Unterlagen zur allgemeinen Lage der Menschenrechte in der Ukraine (Beweismittel Nrn. 27 und 51) und der Vorfälle in E. durch Rechtsextreme (Beweismittel Nrn. 8-10) sei anzuführen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen zur Sicherheitslage in der Ukraine, wie auch zur Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der ukrainischen Behörden bezüglich Übergriffe von Angehörigen des "rechten Sektors" bereits eingehend geäussert habe. Die eingereichten Beweismittel würden von keiner massgeblich veränderten Sicherheitslage

      in der Ukraine oder im Herkunftsort der Beschwerdeführenden (E. ) zeugen.

    2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen und bekräftigen die Beschwerdeführenden ihre im ordentlichen Verfahren deponierten Asylvorbringen und Vollzugshindernisse sowie ihre Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch. Das SEM gehe zu Unrecht von einer nicht veränderten Sachlage aus. Im Wiedererwägungsgesuch sei aufgezeigt worden, dass die Vorgehensweise der ukrainischen Behörden bei der Mobilisierung des Beschwerdeführers gegen die Gesetzgebung und die Verfassung verstossen habe. Der Beschwerdeführer sei offenbar genötigt worden, einem Freiwilligenbataillon beizutreten, welche für zahlreiche "verpönte Handlungen" verantwortlich gewesen seien, weshalb er begründete Furcht habe, bei einer Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten der Ukraine in völkerrechtlich unzulässige Handlungen verstrickt zu werden. Da es der Einberufung an einer rechtmässigen gesetzlichen Grundlage gefehlt habe, habe er mit einer an sich illegitimen Strafe zu rechnen. Bei einer Flucht aus dem militärischen Dienst sei - wie vorliegend - mit einer Strafe zwischen zwei bis fünf Jahren Haft zu rechnen, wobei die Haftbedingungen als unmenschlich bezeichnet werden müssten. Sodann sei belegt worden, dass in der Ukraine nicht mehr von einer fairen und unabhängigen Justiz und auch nicht von einem funktionierenden Rechtsstaat ausgegangen werden könne. Sodann sei das im Wiedererwägungsgesuch dargelegte humanitäre Prinzip der zwingenden Gründe nicht nur auf anerkannte Flüchtlinge anwendbar. Vielmehr sei zur Anwendung dieser Klausel eine Vorverfolgung aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs vonnöten, welche zu einer erheblichen Traumatisierung oder betroffenen Person geführt habe, die wiederum eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung als unzumutbar erscheinen lasse. Diese Voraussetzungen seien für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter C. erfüllt, zumal diese unter schweren psychischen Folgeschäden leiden würden. Eine Rückkehr würde deshalb zu einer unzumutbaren Retraumatisierung führen. Im Weiteren habe das SEM in tatsachenwidriger Weise behauptet, das Gericht habe sich mit der Lage der Menschenrechte in der Ukraine - wie sie sich gemäss den neuesten Berichten darlege - bereits auseinandergesetzt. Ferner verkenne die Vorinstanz die Systematik der Gewaltakte durch Rechtsextreme und die Tatsache, dass insbesondere der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der ukrainischen Behörden im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als gegeben angenommen werden könne, was durch aktuelle Berichte belegt werde. Das SEM setze sich mit diesen Berichten nicht auseinander.

Schliesslich machen die Beschwerdeführenden am Ende ihrer Beschwerdeschrift Ausführungen zur aktuellen Menschenrechtslage in der Ukraine.

7.

    1. Ob die Beschwerdeführenden in der Ukraine im Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt waren, wurde in den Verfügungen vom 29. Oktober 2015 geprüft und verneint, was das Bundesverwaltungsgericht bestätigte. Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob die neu eingereichten Beweismittel an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermögen beziehungsweise ob wiedererwägungsrelevante erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorliegen.

    2. Vorweg ist anzuführen, dass das Wiederwägungsgesuch vom 8. April 2018 lediglich einen Monat und zwei Tage nach Abschluss der ordentlichen Verfahren eingereicht wurde und zwar mit Beweismitteln, die wenige Tage und Wochen danach entstanden sind. Das Gericht kommt deshalb nicht umhin festzustellen, dass das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen darauf abzielen dürfte, einen bereits abschliessend geprüften Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Analog zur Revision setzt aber auch das qualifizierte Wiedererwägungsverfahren voraus, dass die nachträglich entstandenen Beweismittel bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beigebracht werden konnten. Revision oder Wiedererwägung können nicht dazu dienen, im ordentlichen Verfahren begangene Versäumnisse aufzufangen. Vorliegend hätte - abgesehen von den nach den Urteilen entstandenen Zeitungsartikeln - insbesondere das (Nennung Beweismittel) (Beweismittel Nrn. 21a, 21b und

      29) ohne weiteres im über (...) Jahre dauernden ordentlichen Verfahren organisiert werden können, zumal dieses gestützt auf eine Anfrage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden vom (...) verfasst wurde (Beweismittel Nr. 20). Jedenfalls stellt sich auch unter diesen Umständen - unter dem Blickwinkel der Verletzung von völkerrechtlichen Pflichten - die Frage der Erheblichkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9).

    3. Im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch und dem dazugehörigen (Nennung Beweismittel) sowie weiteren Unterlagen zur Sicherheitslage in der Ukraine im Allgemeinen und in E. im Speziellen (aufgrund des Verhaltens von rechtsextremen Gruppen) werden überwiegend die im ordentlichen Verfahren zu diesen Punkten geltend gemachten Vorbringen wiederholt und vertieft sowie die diesbezüglichen Entscheide des SEM und

      des Bundesverwaltungsgerichts kritisiert, was vorliegend unerheblich ist. Wenn dabei ausgeführt wird, die Unterlagen belegten nunmehr die Unrechtmässigkeit der durchgeführten Mobilisierungen, somit der politisch motivierten Verfolgung des Beschwerdeführers, wie auch den fehlenden Schutzwillen und die Schutzunfähigkeit der ukrainischen Behörden, woraus letztlich ein anderer Schluss gezogen wird, als in der abschliessenden Prüfung des SEM und des Gerichts, vermag dies die Schlussfolgerungen der Asylbehörden nicht umzustossen. Das (Nennung Beweismittel) stellt lediglich eine persönliche Parteimeinung dessen Verfassers dar und vermag die geltend gemachte Unrechtmässigkeit der in der Ukraine durchgeführten Mobilisierungen nicht wie angegeben zu belegen. Die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Unterlagen zu den Nachfragen

      des Rechtsanwalts F.

      an Polizeiund Gerichtsstellen, gemäss

      welchen der Beschwerdeführer wegen seiner Dienstverweigerung zur Haft ausgeschrieben sei und eine entsprechende Haftstrafe gewärtigen müsse, sowie die diesbezüglichen Antworten der verschiedenen Amtsstellen vermögen die Illegitimität der gegen ihn eingeleiteten behördlichen Untersuchungsmassnahmen ebenfalls nicht darzulegen. Das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren stütze sich denn auch auf Art. 336 des ukrainischen StGB, mithin eine gesetzlich vorgesehene Strafbestimmung im Falle einer Weigerung, der Mobilisierung Folge zu leisten ("Avoidance of mobilization"). Aufgrund der Akten ergeben sich somit nach wie vor keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen in den Militärdienst einberufen worden wäre oder mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung zu rechnen hätte, welche einer Verletzung von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Bemerkenswerterweise wurde im ordentlichen Verfahren, welches einen Monat vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs - und der darin vertretenen These der Unrechtmässigkeit der Mobilisierung des Beschwerdeführers - seinen Abschluss fand, nicht gerügt, dass eine gesetzliche Verpflichtung für die Dienstpflicht des Beschwerdeführers nicht bestehe. Vielmehr wurde im vorangehenden Verfahren mit verschiedenen Beweismitteln aufgezeigt, dass diese Verpflichtung auf gesetzlichen Grundlagen beruhe (vgl. Urteil des BVGer D-7729/2015 vom 6. März 2018 E. 7.8.3).

    4. Sodann sind die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen, wonach sich aus den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Dokumenten zu einzelnen Vorfällen bezüglich rechtsextremer Gruppen in verschiedenen Orten des Landes, so auch im Herkunftsort E. , keine Anhaltspunkte für eine massgeblich veränderte Sicherheitslage in der Ukraine

      ergeben und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass mittlerweile vom Fehlen des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der ukrainischen Behörden ausgegangen werden müsste.

    5. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Rahmen ihrer Asylvorbringen (erneut) auf das Vorliegen von "zwingenden Gründen" im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK bei der Beschwerdeführerin und Tochter C. hinweisen, ist hinsichtlich der vorliegend nicht gegebenen Anwendbarkeit dieser Bestimmung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf E. 4.2.2 dieses Urteils zu verweisen.

    6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich demnach, dass die neuen Beweismittel in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft - soweit nicht ohnehin verspätet vorgebracht - als nicht erheblich zu qualifizieren sind.

8.

    1. In der Rechtsmitteleingabe wird sodann eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen.

    2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

    3. Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit - sind alternativer Natur: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

    4. Das SEM hielt hierzu fest, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 6. März 2018 bereits eingehend mit den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und denjenigen von Tochter C. , wie auch mit der Frage des Kindeswohls im Fall einer Rückkehr befasst. Die Berichte über deren Gesundheitszustand (Beweismittel Nrn. 3, 18, 37 und 38) würden keine neuen wesentlichen Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG enthalten. Die geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Zustandes nach Erhalt des Bundesverwaltungsgerichtsurteils werde häufig beobachtet und stelle nicht per se ein

      Wegweisungsvollzugshindernis dar. Bereits im erwähnten Urteil habe das Gericht darauf hingewiesen, dass allfälligen Ängsten im Zusammenhang mit der Rückkehr mit geeigneten medikamentösen Massnahmen und einer guten Vorbereitung der Rückreise begegnet werden könnten. Zudem sei auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen worden. Sodann stehe auch das Risiko einer Suizidalität einer weggewiesenen Person dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Weiter sei die Diagnose der Reiseunfähigkeit erst dann relevant, wenn der tatsächliche Wegweisungsvollzug anstehe. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach in der Ukraine weder adäquate Therapien bestehen würden noch solche finanziert werden könnten, sei anzuführen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. März 2018 mit der Möglichkeit und der Finanzierbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden bereits auseinandergesetzt habe. Die eingereichten Beweismittel Nrn. 6, 41, 43, 44 und 46 würden sich alle auf die Möglichkeit, Qualität und Finanzierung einer medizinischen Behandlung in der Ukraine beziehen und vermöchten keine veränderte Sachlage darzulegen. Weiter komme den Referenzschreiben (Beweismittel Nrn. 19 und 39) kein Beweiswert zu, zumal aus diesen nicht auf einen unzumutbaren Wegweisungsvollzug in die Ukraine geschlossen werden könne.

    5. Die Beschwerdeführenden hielten diesen Ausführungen entgegen, die ins Recht gelegten ärztlichen Unterlagen zur Beschwerdeführerin und der älteren Tochter C. (Beweismittel Nrn. 3, 18 und 37-39) würden belegen, dass diese unter schweren psychischen Folgeschäden leiden würden. Sodann stehe das zu erwartende Szenario nach einer Rückkehr (Beschwerdeführer in Haft; Überlebenskampf der psychisch schwer erkrankten Beschwerdeführerin und ihrer Töchter) dem Kindeswohl der betroffenen Kinder diametral entgegen. Gemäss Rechtsprechung würden weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten, wenn das - vorrangig zu beachtende - Kindeswohl zu berücksichtigen sei. Ferner sei im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs schlüssig dargelegt worden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der Tochter C. deutlich schlechter darstelle, als dies im ordentlichen Verfahren noch angenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht arbeitsfähig und auch nicht in der Lage, alleine respektive ohne ihren Ehemann für die Kinder zu sorgen. Die Tochter C. sei deswegen gefährdet, weil sie bei einer Rückkehr die für sie unverzichtbaren stabilisierenden Ressourcen verlieren würde. Auch die jüngere Tochter D. sei unter diesen Umständen gefährdet. Zu den medizinischen Wegweisungshindernissen kämen erschwerende Faktoren hinzu, wie fehlender Wohnraum, ein Klima rechter Gewalt in E. , ein desolater Zustand der öffentlichen psychiatrischen Kliniken, adäquate Behandlungsmöglichkeiten nur in Kiew, wobei ein Umzug dorthin nicht möglich wäre, fehlende finanzielle Möglichkeiten für eine Behandlung und ein schwach ausgebildetes System der sozialen Sicherheit.

    6. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aufgrund der geltend gemachten Folgen insbesondere für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Fall einer Rückkehr ist nachfolgend zu prüfen, ob das SEM zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist.

      1. Abgesehen von den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlende oder mangelhafte medizinische Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern (vgl. dazu nachfolgend) oder eine Kombination von problematischen Faktoren (Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, ungünstige Aussichten bezüglich des wirtschaftlichen Fortkommens etc.) von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung für Leib und Leben führen (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.5; 2011/25 E. 8.5). Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten hingegen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2), da das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.8; 2009/28 E. 9.3.4 und 9.3.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      2. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife,

        Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Insbesondere der letztgenannten Aspekt, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51

        E. 5.6, mit weiteren Hinweisen).

      3. Trotz des weiterhin bestehenden Konflikts in der Ukraine ist die allgemeine Lage nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, die den Schluss einer generell konkreten Gefährdung der Zivilbevölkerung zuliesse (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-7729/2015 vom 6. März 2018 E. 9.4.1).

      4. Die Frage, ob der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar ist, erfordert eine genauere Betrachtung. Dabei ist zunächst festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine vierköpfige Familie mit zwei Kindern handelt. Die Kinder sind im heutigen Zeitpunkt rund (...) (C. ) und etwas mehr als (...) (D. ) Jahre alt. Demnach ist vorliegend im Rahmen der individuellen Zumutbarkeitsprüfung insbesondere der Aspekt des Kindeswohls hinsichtlich der minderjährigen Kinder zu berücksichtigen. Die jüngere Tochter D. ist schon aufgrund ihres Alters auf ihre Mutter und auch ihren Vater fokussiert, welche ihre primären Bezugspersonen sein dürften. Auch bei der älteren Tochter C. ist davon auszugehen, dass grundsätzlich die Eltern wichtige Bezugspersonen darstellen. Nachdem jedoch anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Ukraine infolge der verweigerten Militärdienstpflicht mit einer Bestrafung (Haft) zu rechnen hat, wäre es demnach in erster Linie die Beschwerdeführerin, welche den Kindern die benötigte Stabilität und Unterstützung bei der Reintegration bieten müsste.

Ob die Beschwerdeführerin diese Funktion wahrnehmen könnte, ist indessen im heutigen Zeitpunkt mehr als zweifelhaft. Sie leidet nämlich den Akten zufolge aufgrund ihrer Lebensgeschichte seit (Nennung Dauer) unter ernsthaften psychischen Problemen. Gemäss dem letzten aktenkundigen (Nennung Beweismittel) wurde bei ihr eine (Nennung Diagnose) diagnostiziert. Weiteren (Nennung Beweismittel) zufolge bestehen (Nennung Leiden). Seit (...) nimmt die Beschwerdeführerin (Nennung Therapie und -bedarf) weiterhin benötigen. Selbst wenn sie in der Ukraine eine angemessene Behandlung erhalten sollte, so wäre sie aufgrund ihrer Krankheit, welche sich im Falle einer Rückschaffung gemäss dem (Nennung Beweismittel) dahingehend verschlimmern dürfte, dass mit akuter Suizidalität und einer langfristigen Hospitalisierung zu rechnen sei, dennoch kaum fähig, ihren Kindern in der schwierigen Phase des (erneuten) Umzugs und der Anpassung an eine neue Lebenssituation eine Stütze zu sein. Aus den Akten geht sodann hervor, dass sie sogar unter den in der Schweiz im Vergleich zur Ukraine herrschenden ausgezeichneten Therapiebedingungen offensichtlich nicht genügend Ressourcen für die Erziehung ihrer Kinder mobilisieren kann: Sie ist offensichtlich bereits im heutigen Zeitpunkt mit der Erziehungsaufgabe überfordert, was zu einer äusserst schwierigen und belastenden Familiensituation sowie zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern und Tochter C. geführt hat. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr die Mutter für C. sein, die sie vor der Flucht gewesen sei und der Vater, der versuche die Lücke der Mutter zu schliessen, habe nun aufgrund der schwierigen Situation ebenfalls (...) Probleme bekommen (Nennung Beweismittel). C. leidet ihrerseits ebenfalls unter (...) Problemen und erhält seit (...) bei einer (Nennung Person) für die Verarbeitung der erlittenen Traumata eine therapeutische Behandlung. Zudem wurde ihr angesichts der äusserst schwierigen häuslichen Situation zur Entlastung eine (Nennung Person) organisiert. Nach Phasen der Stabilisierung und der Verarbeitung der Traumata zeigte sie eine erfreuliche Entwicklung, so auch in der Schule, wo sie sich bestens in die Klasse integrierte, Freundschaften knüpfte und durch Freizeitaktivitäten Halt und Sicherheit in der schwierigen persönlichen Situation findet. Die Lehrkräfte stellten wichtige Bezugspersonen und die Schule insgesamt ein zentraler Stabilitätsfaktor für C. dar. Allfällige Klassenoder Schulwechsel würden einschneidende Ereignisse respektive einen Verlust der sie stabilisierenden Umgebung darstellen (Aufzählung Beweismittel). Es ist offensichtlich, dass eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden in die Ukraine die bereits jetzt bestehenden Defizite der Beschwerdeführerin im Umgang mit ihren Kindern, namentlich der Tochter C. (Nennung Beweismittel), weiter akzentuieren würde, zumal nicht davon auszugehen ist,

dass sie und C. dort eine qualitativ vergleichbare Unterstützung und Therapie erhalten würden. Zu bedenken ist auch, dass C. seit dem Jahr (...) in der bereits an sich häufig schwierigen Lebensphase der Pubertät steht und es in diesem Zusammenhang zu wiederholten Auseinandersetzungen mit den Eltern gekommen ist (Nennung Beweismittel). Es erscheint unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin der daraus resultierenden zusätzlichen nervlichen Belastung auf längere Sicht standhalten könnte. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Ukraine ohnehin nur ungenügend um ihre minderjährigen Kinder kümmern könnte, da sie sich primär mit der Suche nach einer Erwerbsmöglichkeit befassen müsste. Immerhin leben nach wie vor mehrere Verwandte der Beschwerdeführenden in der Ukraine und insbesondere in E. die (Nennung Verwandte). Auch wenn die Beschwerdeführenden an ihrem Herkunftsort möglicherweise über eine Wohnsituation verfügen, ist ungewiss, ob der Beschwerdeführer aus seiner Firma im heutigen Zeitpunkt noch einen Gewinn erzielt, der der Sicherung der ökonomischen Situation der Familie zu dienen vermag oder allenfalls die in der Heimat verbliebenen Verwandten die finanziellen Ressourcen aufweisen, die Beschwerdeführenden zu unterstützen (vgl. act. C20/12,

S. 3; C21/10, S. 3). Da der Beschwerdeführer infolge der ihn erwartenden Haftstrafe seinerseits nichts zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen vermögen dürfte, ist die Beschwerdeführerin gezwungen, sich eine Arbeitsstelle zu suchen. Dies gestaltet sich in der Ukraine alleine schon aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit schwierig. Die bereits erwähnte, ständig und über Jahre hinweg behandlungsbedürftige (...) Erkrankung der Beschwerdeführerin, die sich angesichts der aktuellen medizinischen Unterlagen schlechter darstellt als noch im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2018, sind weitere erhebliche Hindernisse, welche einer schnellen und erfolgreichen Reintegration der Beschwerdeführenden in der Ukraine entgegenstehen. Geradezu ausgeschlossen scheint es, dass es den Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr in die Ukraine gelingen könnte, innert angemessener Frist aus eigener Kraft Lebensumstände zu schaffen, die den Bedürfnissen der minderjährigen Kinder bezüglich Betreuung, Ausbildung und Unterstützung gerecht würden. Bereits hierzulande war die Situation für die jüngere Tochter D. infolge der vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten der Mutter schwierig, was sich in vermehrtem Weinen und Schreien äusserte (Nennung Beweismittel). Im Weiteren ist in Bezug auf das Kindeswohl zu bedenken, dass die ältere Tochter C. inzwischen schon fast (Nennung Dauer) in der Schweiz lebt, hier zur Schule geht und soziale Kontakte geknüpft hat. Sie befindet

sich mit bald (...) Jahren in einer Lebensphase, in welcher die soziale Umgebung einen besonders prägenden Einfluss ausübt und in welcher Kontakte ausserhalb der Kernfamilie zunehmend wichtiger werden. Diese Be-

ziehungen bestehen im Fall von C.

zu Personen aus ihrem

Schweizer Umfeld (Nennung Beweismittel); dass sie zu früheren Freunden und Bekannten in der Ukraine überhaupt noch Kontakte gepflegt hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich, aufgrund ihres im Einreisezeitpunkt noch sehr jugendlichen Alters aber tendenziell auszuschliessen. Es wäre dem Kindeswohl nicht zuträglich, wenn man C. aus der ihr inzwischen vertrauten Schweizer Umgebung herausreissen würde. Im Fall von C. hätte dies für ihre weitere emotionale und auch schulische Entwicklung mit Sicherheit negative Folgen. Sie ist aufgrund ihrer psychischen Disposition in besonderem Masse auf eine gleichbleibende, sichere Umgebung sowie die konstante Beziehung zu Bezugspersonen angewiesen (Nennung Beweismittel). C. hat den Akten zufolge in den letzten (Nennung Dauer) in der Schweiz nicht nur Schulfreundschaften geschlossen, sondern ist auch Bindungen zu mehreren erwachsenen Personen ausserhalb ihrer Familie eingegangen (Nennung Personen). Es ist damit zu rechnen, dass sich der psychische Zustand im Falle des mit einer Rückschaffung in die Ukraine verbundenen Verlusts dieser Beziehungen erheblich verschlimmern würde. Dies würde nicht nur die zukünftige (persönliche und schulische) Entwicklung von C. gefährden (Nennung Beweismittel), sondern hätte auch negative Auswirkungen auf die Befindlichkeit der übrigen Familienmitglieder. Es ist auch zu bezweifeln, dass die in der Heimat lebenden Verwandten, so insbesondere (Nennung Verwandte), in der Lage wären, bei der allfälligen Betreuung von C. deren spezifischen Bedürfnissen gerecht zu werden und ihr den nötigen Halt zu vermitteln. Nach dem Gesagten muss hinsichtlich der minderjährigen

C.

von einer insgesamt klar negativen Zukunftsperspektive im

Falle einer Rückkehr in die Ukraine und damit einer konkreten Gefährdung für ihre weitere persönliche und schulische/berufliche Entwicklung ausgegangen werden. Der Vollzug der Wegweisung in die Ukraine widerspricht damit auch dem Schutzanliegen des Kindeswohls.

Insgesamt ist aufgrund der dargelegten spezifischen Umstände und Konstellation vorliegend der Schluss zu ziehen, dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs eine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt und der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar zu qualifizieren ist.

8.7 Vorliegend sind keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ersichtlich, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Den Beschwerdeführenden ist demnach in Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AIG in Verbindung mit dem Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügungen des SEM vom 29. Oktober 2015 sind jeweils hinsichtlich der Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen.

10.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären infolge des hälftigen Unterliegens den Beschwerdeführenden die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom

      21. September 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wären, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

    2. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfügungen des SEM vom 29. Oktober 2015 werden jeweils bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben.

3.

Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.

Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.

6.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Stefan Weber

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