Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-4802/2019 |
Datum: | 09.10.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Vollzug der Wegweisung |
Schlagwörter : | Wegweisung; Behandlung; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Algerien; Recht; Verfügung; Über; Wegweisungsvollzug; Person; Verfahren; Ausländer; Vorinstanz; Schweiz; Bericht; Urteil; Gefahr; Heimatstaat; Überstellung; Staat; Reise; Probleme; Krankheit; Sinne; Flüchtlingseigenschaft |
Rechtsnorm: | Art. 11 AIG ;Art. 172t StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 25 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-4802/2019
Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien A. , geboren am ( ), Algerien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. August 2019 / N ( ).
Der Beschwerdeführer suchte am 17. Oktober 2018 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in D. um Asyl nach. Am 18. Oktober 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden sei.
Am 1. November 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt und am 15. August 2019 zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei algerischer Staatsangehöriger mit offiziellem Wohnsitz in B. , wo er seit seiner Geburt gelebt habe. Er habe die Schule abgeschlossen und ein Diplom in ( ) absolviert. Danach habe er als Händler gearbeitet. Ab dem Jahr ( ) habe er gesundheitliche Probleme gehabt. Er habe einen Nervenzusammenbruch erlitten und leide an ( ). Wegen seiner Krankheit habe sich sein Leben verschlechtert, er habe beim Handeln viel Geld verloren. Zudem hätten andere Leute ihn ausgenutzt und ihm Sachen weggenommen. Im Jahr ( ) oder ( ) habe er, wie bereits seine Schwestern, ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung in Kanada gestellt, das jedoch abgelehnt worden sei. Weitere Versuche, im Ausland zu arbeiten, seien ebenfalls gescheitert. Im Jahr ( ) habe er geheiratet. Aus der Ehe seien zwei Töchter hervorgegangen. Im ( ) habe er zuletzt gearbeitet. Dann hätten er und seine Frau sich entschieden, zusammen mit den Kindern nach C. zu reisen. In Algerien herrsche Korruption, es gebe viele Diebstähle und die Arbeitslosigkeit sei hoch. Das Leben dort sei sehr teuer. Wegen seiner Krankheit sei er von den Leuten schlecht behandelt worden, und er habe keine adäquate medizinische Behandlung erhalten. Am ( ) sei er gemeinsam mit seiner Familie mit einem Touristenvisum nach C. gereist. Er habe dort einen Antrag auf medizinische Behandlung gestellt, der indes abgelehnt worden sei. Nach der Ankunft in C. habe sich die Beziehung zu seiner Frau verschlechtert. Schliesslich habe sie ihn angezeigt, sie habe ihm vorgeworfen, er habe sie geschlagen. Er sei daraufhin aus der Wohnung geworfen worden und auf der Strasse gelandet, daher sei er in die Schweiz weitergereist. Seine Frau halte sich mit den Kindern nach wie vor in C. auf.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten.
Die Staatsanwaltschaft ( ) verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. Juli 2019 wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 300.-.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. August 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf der angefochtenen Verfügung (Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz) und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters.
Der Beschwerde lagen ein ärztlicher Bericht vom 10. September 2019 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 16. September 2019 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. September 2019 den Eingang der Beschwerde.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch hier, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG [SR 142.20], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Beschwerde beschränkt sich auf den Wegweisungsvollzug, während die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers - in der Rechtsmitteleingabe äussert er sich namentlich nicht zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme geltend. Gemäss Arztbericht der ( ) vom ( ), wo er sich seit dem ( ) in ambulanter Behandlung befindet, leidet er an einer ( ) Störung und ist gegenwärtig ( ). Der Beschwerdeführer ist gemäss Arztbericht nicht in der Lage, mit seiner schwierigen psychosozialen Lage umzugehen und auf externe Hilfe angewiesen. Ein Unterbruch der Behandlung und insbesondere das Absetzen der Medikation würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine ( ) sowie starke ( ) mit der Gefahr von Konsum von ( ) auslösen, dabei sei die Gefahr einer erneuten schweren ( ) Krise mit ( ) sehr hoch. Auch im Fall einer Ausweisung sei die Gefahr einer schweren ( ) Krise erhöht. Mit dem aktuellen Behandlungssetting (regelmässige Gespräche, wöchentliche Besuche von ( ), regelmässige Einnahme der Medikation) bestehe kein Anhalt für ( ).
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Aufgrund der gesamten Aktenlage kann vorliegend nicht von einer derart gravierenden psychischen Krankheit ausgegangen werden, dass sie einem Wegweisungsvollzug nach Algerien entgegenstehen würde. Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit ( ) drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden ( ) zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland 33743/03, angeführt in Entscheide der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälligen ( ) ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Der Beschwerdeführer ist bei der Rückführung wenn nötig ärztlich zu begleiten und es sollten ihm allenfalls benötigte Medikamente im Sinne einer Erstversorgung mitgegeben werden. Bei Einhaltung dieser Vorsichtsmassnahmen ist die Überstellung des Beschwerdeführers zulässig, da insbesondere aus dem eingereichten ärztlichen Bericht keine Hinweise auf eine langwierige Beeinträchtigung der Reisefähigkeit hervorgehen (vgl. act. 2, S. 2).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Algerien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er in Algerien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über einen Schulabschluss und ein Diplom in ( ). Er ist zudem bis im ( ) 2016 selbständig erwerbstätig gewesen (vgl. SEM act. A44 F. 42 f. und F. 59). Er verfügt somit grundsätzlich über die Voraussetzungen, um auch künftig ein Einkommen erwirtschaften zu können. Zudem leben in Algerien seine Eltern in einem grossen Haus, auf deren Unterstützung er zurückgreifen kann, zumal ihm sein Vater die Reise nach Europa finanziert hat (vgl. SEM act. A44 F. 27 und F. 38).
Betreffend die psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Entgegen den Beschwerdevorbringen lassen sich aus den gemäss ärztlichem Bericht vom 10. September 2019 (vgl. E. 5.4.3) ausgewiesenen gesundheitlichen
Problemen ([ ] Störung, Depressionen mit [ ]) keine Vollzugshindernisse ableiten, zumal die im ärztlichen Bericht empfohlene integrierte psychiatrische Behandlung im ambulanten psychiatrischen Bereich auch in Algerien möglich ist und der Beschwerdeführer dementsprechend dort auch bereits ärztlich behandelt worden ist. Insbesondere bestehen in Algerien psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern, sind Medikamente erhältlich und ist ambulante Behandlung kostenlos (vgl. Urteil des BVGer E-1287/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das gemäss ärztlichem Bericht notwendige Behandlungssetting (regelmässige Gespräche, wöchentliche Besuche von [ ], regelmässige Einnahme der Medikation) auch im Heimatland erhalten wird und er dabei, namentlich für alltägliche Bedürfnisse, auch auf seine zahlreichen Verwandten zurückgreifen kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG) sind trotz belegter Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde
gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht gegeben sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand:
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