Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-3893/2019 |
Datum: | 07.10.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Lanka; Botschaft; Schweiz; Recht; Familie; Rückkehr; Wegweisung; -lankische; Verfahren; Aussage; Vorinstanz; Verfügung; -lankischen; Rechtsbegehren; Schweizer; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Aussagen; Gefährdung; Behandlung; Akten; Person; Abklärung; Probleme; Druck |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 44 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;Art. 97 AIG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-3893/2019
law/gnb
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,
vertreten durch Daniel Hoffmann, Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2019 / N ( ).
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland Sri Lanka zuletzt am ( ) 2014 und reiste auf dem Luftweg mit einer zum Verbleib beim Ehemann erteilten Aufenthaltsbewilligung B in die Schweiz ein. Wegen des Scheiterns der Ehe wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, was letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 geschützt wurde. In der Folge suchte die Beschwerdeführerin am
21. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid vom 22. Juni 2017 teilte ihr die Vorinstanz mit, sie sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am
27. Juni 2017 fand die MIDES Personalienaufnahme statt. Am 21. Juli 2017 und am 9. August 2017 folgten die Anhörungen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1).
Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei Angehörige der tamilischen Ethnie und stamme aus B. , Nordprovinz. Die Schule habe sie bis zur ( ). Klasse respektive bis ( ) 2008 besucht. Im ( ) 2009 sei sie von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe in der Folge ein normales Training absolviert, sei jedoch nicht an der Waffe ausgebildet worden. Am ( ) 2009 habe sie sich zusammen mit Zivilisten ins Gebiet der sri-lankischen Armee begeben. Sie habe unter Druck zugegeben, von den LTTE zwangsrekrutiert worden zu sein, und sei in der Folge bis ( ) 2010 im ( )-Camp in C. inhaftiert worden. Nach ihrer Freilassung sei sie zunächst zu ihrer Schwester
nach C.
gegangen und im ( ) 2010 zu ihren Eltern nach
B. zurückgekehrt. Dort sei sie nach ihrer Rückkehr von der Armee verhaftet und einen Tag lang im ( )-Camp befragt worden. In den Jahren 2010 und 2011 habe sie für den Abzug der Armee aus den Gebieten der Zivilisten demonstriert. Im ( ) 2012 sei sie wieder von der Armee verhaftet, in D. in E. befragt und danach sofort wieder freigelassen worden. Sie habe danach Angst gehabt, dort zu leben, und ihre Familie habe sie ins Ausland schicken wollen. Deshalb habe sie am ( ) 2013 einen in der Schweiz lebenden Landsmann geheiratet. In der Folge sei sie am ( ) 2013 in die Schweiz eingereist. Ihr Ehemann habe jedoch von Anfang an nicht mit ihr leben wollen, weshalb sie am ( ) 2013 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, wo sie am ( ) 2014 wegen ihrer schwierigen
Situation einen Suizidversuch mit Schlaftabletten unternommen habe. Im ( ) 2014 habe sie an Protestaktionen gegen die Festnahme einer Frau teilgenommen und sei deshalb am (..) 2014 vom CID (Criminal Investigation Department) mitgenommen und befragt worden. Danach sei eine Frau namens F. festgenommen worden und (unter anderem) über sie (die Beschwerdeführerin) befragt worden. Sie sei deshalb am ( ) 2014 in die Schweiz zurückgekehrt. Die Armee habe nach ihrer Ausreise zweimal zu Hause nach ihr gefragt.
Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel ihre sri-lankische Identitätskarte, ihren sri-lankischen Reisepass, eine Wohnsitzbestätigung und eine Bestätigung der ( ) Clinic, C. , vom ( ) 2014 zu den Akten.
Am 17. August 2017 verfügte das SEM die Zuweisung in das erweiterte Verfahren.
Das SEM ersuchte am 11. Juli 2018 die Schweizerische Vertretung in Colombo um nähere Abklärungen bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Die Schweizerische Vertretung in Colombo übermittelte ihre Abklärungsergebnisse mit Bericht vom 18. Oktober 2018 an das SEM.
Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 28. März 2019 zur Anfrage des SEM und zum Botschaftsbericht das rechtliche Gehör.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom
11. April 2019 und 23. April 2019 je um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme und bat mit letzterem Schreiben insbesondere auch um die Zustellung der gesamten Botschaftsakten in vorliegender Sache. In der Folge teilte das SEM dem Rechtsvertreter telefonisch (sinngemäss) mit, dass das SEM keine weiteren Botschaftsakten beiziehen werde.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin innert der zweifach erstreckten Frist zur Botschaftsabklärung
Stellung und ersuchte um eine Frist für die Einreichung von weiteren Beweisofferten.
Das SEM teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. Mai 2019 mit, dass es zurzeit keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen in Sri Lanka sehe. Gleichzeitig setzte es ihm eine Frist bis 31. Mai 2019 an, um einen Klinikbericht einzureichen.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 liess die Beschwerdeführerin zwei Schreiben von ehemaligen LTTE-Kämpfern, welche ihre Zwangsrekrutierung bestätigen könnten, zu den Akten reichen und ersuchte das SEM, die beiden verifizierbaren Personen durch die Schweizer Behörden vor Ort zu befragen und die Befragung zu protokollieren. Sodann bat sie um eine weitere Erstreckung der Frist für die Einreichung eines Klinikberichts. In der Folge ging auch innert erstreckter Frist kein solcher Bericht beim SEM ein.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 - eröffnet am 1. Juli 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr (der Beschwerdeführerin) sei Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und einen neuen Entscheid zu verfügen (Rechtsbegehren 3), subsubeventualiter seien die Botschaftsangestellten in Colombo zu ihrer Vorgehensweise protokolliert zu befragen und es seien ihr (der Beschwerdeführerin) sämtliche Botschaftsakten betreffend die familiären "Interviews" zuzustellen (Rechtsbegehren 4), subsubsubeventualiter sei die schweizerische Botschaft in Colombo durch die Vorinstanz zu verpflichten, die offerierten Kampfgefährtinnen zu befragen (Rechtsbegehren 5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die Ausreisepflicht zu sistieren (Rechtsbegehren
6), der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Rechtsbegehren 7), das zuständige Migrationsamt sei zu avisieren, allfällige Vollzugshandlungen zu sistieren (Rechtsbegehren 8), das Asylverfahren sei wieder zu eröffnen und der N-Ausweis sei neu auszustellen (Rechtsbegehren 9), es sei ihr (der Beschwerdeführerin) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihr in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Rechtsbegehren 10 und 11). Im Fliesstext zum Rechtsbegehren 4 wurde schliesslich beantragt, es sei dem Rechtsvertreter nach der Übermittlung der Akten eine Frist von zwei Wochen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu gewähren, und das Asylverfahren sei bis zu diesem Zeitpunkt zu sistieren.
Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmachtskopie - ein Schreiben des (damaligen) Ehemannes vom ( ) 2014, zwei ärztliche Berichte von Dr. med. G. , H. , vom ( ) 2014 und ( ) 2015, zwei Schreiben von ehemaligen LTTE-Kämpfern (vom [ ] 2019 und undatiert), ein ärztlicher Kurzbericht der ( ) Clinic, C. (undatiert), und eine Fürsorgebestätigung vom ( ) 2019 bei.
Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin am 5. August 2019 bestätigt.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Anträge, es sei die Ausreisepflicht zu sistieren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, das zuständige Migrationsamt sei zu avisieren, allfällige Vollzugshandlungen zu sistieren, das Asylverfahren sei wieder zu eröffnen und der N-Ausweis sei neu auszustellen, trat er nicht ein. Sodann wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist bis zum
6. September 2019 an, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss am 2. September 2019 ein.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der bereits in der Zwischenverfügung vom 22. August 2019 beurteilten Anträge - einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
In der Beschwerde werden (teilweise sinngemäss) die unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Die Vorinstanz gehe nicht mit der nötigen Tiefe auf die einzelnen Vorbringen hinsichtlich des erhöhten Risikos für gewisse tamilische Rückkehrer, insbesondere Frauen, ein, und setze sich nur ungenügend mit diesem Sachverhalt auseinander. Ebenso wenig detailliert werde auf die aktuell erschwerte Sicherheitslage in Sri Lanka eingegangen (vgl. Beschwerde Ziff. II.3). Sodann werde ausgeklammert, dass die (offensichtlich misslungene) arrangierte Ehe durch die Angst der Beschwerdeführerin vor der sri-lankischen Armee wegen ihrer LTTE-Vergangenheit überhaupt erst geplant und dann umgesetzt worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. II.1.c). Hinsichtlich der behaupteten Widersprüche werde unterlassen, die ursprünglichen Aussagen der Beschwerdeführerin auf ihre Plausibilität hin zu untersuchen (vgl. Beschwerde Ziff. II.6.g). In den Erwägungen zum Wegweisungsvollzug werde nicht berücksichtigt, welche Position eine geschiedene Frau in Sri Lanka bis heute einnehme (vgl. Beschwerde Ziff. II.3). Das SEM habe völlig oder fast vollständig ausgeklammert, dass die Beschwerdeführerin nach einer arrangierten Ehe unter Schimpf und Schande wieder nach Sri Lanka habe zurückkehren müssen und vor allem, was dies für eine tamilische Frau genau bedeute (vgl. Beschwerde Ziff. II.1.a). Schliesslich würden die aktuelle Lage in Sri Lanka sowie der aktuelle gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde Ziff. II.4).
Die Vorinstanz setzte sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltselementen ausreichend auseinander und würdigte diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Dabei muss sie sich nicht mit jedem Vorbringen einzeln auseinandersetzen. Das SEM erwähnte in der Verfügung den behaupteten Zusammenhang zwischen der Zwangsrekrutierung beziehungsweise den weiteren Vorfällen und der arrangierten Hochzeit. Sodann begründete es ausführlich, weshalb es eine Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die sri-lankischen Behörden als nicht glaubhaft erachtet. Es nahm ebenfalls eine praxisgemässe Prüfung der Risikofaktoren vor. Zwar trifft zu, dass sich das SEM bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht explizit zur Situation der Beschwerdeführerin als geschiedene Frau äusserte. Indessen ging es sehr wohl ausführlich auf ihre individuelle Situation im Falle der Rückkehr ein. Schliesslich äusserte sich das SEM auch zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und
zur Behandelbarkeit im Heimatland. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen; es hätte der Beschwerdeführerin oblegen, gegebenenfalls von sich aus einen aktuellen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht dar.
Diese formellen Rügen erweisen sich daher als unbegründet und das Rechtsbegehren 3 ist abzuweisen.
In der Beschwerde wird weiter gerügt, die Botschaftsangestellten hätten die Mutter sowie die Nachbarn in aller Öffentlichkeit zu den Verbindungen der Beschwerdeführerin zu den LTTE befragt. Auch die Ärzteschaft des Spitals, wo sie behandelt worden sei, sei vom Botschaftspersonal unter Druck gesetzt worden. Es sei in der Verfügung nicht ausgeführt worden, wie sich das Botschaftspersonal an die Vorgaben gehalten habe und mit welcher exakten Vorgehensweise verhindert worden sei, dass das ganze Dorf davon erfahren habe, dass in Zusammenhang mit dem besuchten Haus beziehungsweise der Familie Fragen zu den LTTE gestellt worden seien (vgl. Beschwerde Ziff. II.6.a). Aus der angefochtenen Verfügung erschliesse sich nicht, wie bei der Befragung durch das Botschaftspersonal einzelfallspezifisch vorgegangen worden sei. Die Antwort des SEM vom
29. April 2019 und die Aktennotiz desselben Datums, wonach solche Dokumente nicht vorliegen würden, sei nicht akzeptabel (vgl. Beschwerde Ziff. II.6.e). Es werde grundsätzlich angezweifelt, dass die durch die Botschaftsabklärung gewonnenen Erkenntnisse beziehungsweise die dadurch behaupteten Widersprüche rechtskonform erlangt worden seien (vgl. Beschwerde Ziff. II.6.f).
Gemäss Rechtsprechung unterliegen im Rahmen von Botschaftsanfragen der Fragekatalog und die Abklärungsergebnisse dem Akteneinsichtsrecht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c). Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des ihr vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs am
28. März 2019 unter Bezugnahme auf Art. 27 VwVG der wesentliche Inhalt
der Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis gebracht. Auch wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Im Asyldossier sind keine weiteren Akten der Botschaft enthalten. Dieses Vorgehen ist praxiskonform (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1). Im Übrigen wurden sowohl die Botschaftsanfrage als auch der Botschaftsbericht offensichtlich sorgfältig und detailliert abgefasst. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die in der Beschwerde im Zusammenhang mit den Abklärungen der Botschaft erhobenen Einwände konstruiert. Insbesondere ist kaum vorstellbar, dass Botschaftsmitarbeiter die Familie und die Nachbarn der Beschwerdeführerin in aller Öffentlichkeit befragt und diese und die Ärzteschaft des Spitals unter Druck gesetzt hätten. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss nahelegen würden, das Botschaftspersonal habe sich bei seinen Abklärungen nicht an die Vorgaben gehalten und der Sachverhalt sei nicht rechtskonform abgeklärt worden.
Das Rechtsbegehren 4 ist nach dem Gesagten abzuweisen. Entsprechend sind auch der Sistierungsantrag und der Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs abzuweisen.
Schliesslich wird gerügt, das SEM habe die mit Schreiben vom 6. Mai 2019 offerierten Namen und Aufenthaltsorte von Frauen, die ebenfalls mit der Beschwerdeführerin von den LTTE zwangsrekrutiert worden seien, nicht in die Beurteilung des Falles miteinbezogen (vgl. Beschwerde Ziff. II.6.c).
Das SEM erwähnte die Schreiben der angeblichen Kampfgefährten im Sachverhalt seiner Verfügung. In der Folge setzte es sich mit den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementen ausreichend auseinander. Da das SEM nach Prüfung und Würdigung der fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen zum Schluss kam, die geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE sei insgesamt nicht glaubhaft, konnte es darauf verzichten, die erwähnten Schreiben zu prüfen respektive eine Befragung zu veranlassen. Das Rechtsbegehren 5 ist demnach abzuweisen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die von der Schweizer Botschaft in Sri Lanka getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass die Aussagen der Angehörigen in wesentlichen Punkten denjenigen der Beschwerdeführerin widersprechen würden. Die Eltern hätten unabhängig voneinander angegeben, dass die Beschwerdeführerin während des Krieges zusammen mit ihren Familienangehörigen vertrieben worden sei. Die Mutter habe zudem angegeben, sie seien alle zusammen dem ( ) zugeteilt worden, hätten Ende 2009 das Camp zusammen verlassen und seien zur Schwester der Beschwerdeführerin nach C. gegangen. Sie (die Mutter) habe sich stets davor gefürchtet, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Schwester zwangsrekrutiert werden könnten; sie hätten es jedoch bis ins Camp geschafft. Der Beschwerdeführerin sei auch nach ihrer Rück-
kehr nach B.
nie etwas zugestossen. Lediglich der damals in
I. lebende ( ) sei im Jahr 2008 kurzzeitig festgenommen worden und zudem sei der ( ) wegen falscher Anschuldigung im Gefängnis gewesen. Der Beschwerdeführerin sei es laut der Mutter nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka im ( ) 2013 psychisch schlecht gegangen. Die Familie habe klare Verhältnisse bezüglich ihrer Beziehung zum damaligen Ehemann verlangt, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) in die Schweiz zurückgekehrt sei, um sich scheiden zu lassen. Fünf Stunden nach dem Gespräch habe die Schwester die Schweizer Botschaft kontaktiert und ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin im ( ) 2009 von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, die Familie sie jedoch im Camp wiedergefunden habe. Dort sei die Beschwerdeführerin zwei Mal von den sri-lankischen Behörden befragt worden und beim zweiten Mal, im ( ) 2009, aus dem ( ) mitgenommen und inhaftiert worden. Sie sei zwei beziehungsweise drei
oder vier Monate beziehungsweise insgesamt vier Monate in Haft gewesen. Einen Monat nach den Familienangehörigen sei sie nach C. zurückgekehrt und habe einmal monatlich Unterschrift leisten müssen. Nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz sei sie vom CID besucht worden und ihre Familie habe sie deshalb aus Angst wieder in die Schweiz geschickt.
Die Schweizer Botschaften würden sich im Ausland bei der Tätigung von Botschaftsanfragen konsequent an die Vorgaben von Art. 97 AuG (recte: AIG) halten. Abklärungen würden dann unter strenger Berücksichtigung dieser Norm einzelfallspezifisch durchgeführt. Die Aussage der Beschwerdeführerin, ihre Familie sei von den Mitarbeitern der Schweizer Botschaft unter Druck gesetzt und in aller Öffentlichkeit befragt worden, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihre Familie offensichtlich keine Probleme gehabt habe, der Schweizer Botschaft über die Verhaftung des ( ) und die Probleme des ( ) zu erzählen, jedoch über ihre Zwangsrekrutierung und die angebliche Inhaftierung nicht berichtet habe. Des Weiteren seien die Aussagen, welche die Schwester J. im Nachgang an die Befragung gemacht habe und welche die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme bestätige, widersprüchlich zu den Aussagen in den beiden Anhörungen. Bei der pauschalen Aussage, der Besuch der Schweizer Botschaft bei der Familie zu Hause habe das Interesse der Sicherheitsbehörden auf die Familie gelenkt, handle es sich um eine nicht näher konkretisierte Behauptung. Es sei sodann nicht ersichtlich, weshalb die Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in Colombo die Ärzte- schaft der ( ) Clinic in C. unter Druck gesetzt haben sollen, als sie den ärztlichen Bericht auf dessen Echtheit hätten überprüfen wollen, da das Ergebnis der Abklärung lediglich die Echtheit bestätigt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin mit dem in Aussicht gestellten, aber nicht eingereichten Bericht einer Klinik in K. beweisen wolle. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Zwangsrekrutierung durch die LTTE und ihrer ( )monatigen Haft im ( )-Camp substanzarm ausgefallen seien. Sie habe zudem nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb sie während ihres gesamten ausländerrechtlichen Verfahrens in der Schweiz eine Gefährdung durch die sri-lankischen Behörden nie geltend gemacht habe, zumal sie durch einen Anwalt vertreten gewesen sei, der sie bestimmt auf die Wichtigkeit dieses Vorbringens hingewiesen hätte. Insgesamt habe sie nicht glaubhaft machen können, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer ernsthaften Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen.
Auch aufgrund des Umstands, dass sie sich während des Krieges hauptsächlich im Vanni-Gebiet aufgehalten habe, sei nicht davon auszugehen, dass sie in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe.
In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, eine sri-lankische Frau, welche nach einer arrangierten Ehe nach nur circa sechs Wochen aus der Schweiz wieder nach Sri Lanka zurückkehre, habe Schande über die Familie gebracht. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Familie fast verstossen, aber sicherlich im ganzen Dorf gemieden worden. Der damalige Ehemann habe offensichtlich versucht, die Ehe rückwirkend aufzulösen, um Kosten zu sparen, weil er zwischenzeitlich eine andere Frau gefunden habe. Dies zeige, wie sich die Beschwerdeführerin gefühlt haben müsse, unter welchen Druck sie dadurch geraten sei und auch, weshalb sie dann völlig verzweifelt nach Sri Lanka zu ihrer Familie zurückgekehrt sei, wo sie auch nicht willkommen gewesen sei. Diese Rückkehr werde ihr vom SEM zum Vorwurf gemacht, sei aber unter den Umständen mehr als erklärbar. Es werde ausgeklammert, dass diese arrangierte Ehe durch ihre Angst vor der sri-lankischen Armee wegen ihrer LTTE-Vergangenheit überhaupt erst geplant und umgesetzt worden sei. Diese beiden Faktoren hätten in der Folge zu ihrem Suizidversuch vom ( ) 2014 in Sri Lanka geführt. Sie sei sich gewahr geworden, dass sie nun wieder den Schikanen und Drohungen, möglicherweise Masshandlungen seitens des Militärs wegen ihrer LTTE-Vergangenheit ausgesetzt sein würde. Auch deshalb und vor allem deshalb habe sie ihrem Leben ein Ende setzen wollen. Im ausländerrechtlichen Verfahren seien die Probleme mit ihrem damaligen Ehemann und nicht diejenigen in Sri Lanka massgebend gewesen, und sie habe nie im Entferntesten daran gedacht, dass sie nach dem Scheitern ihrer Ehe die Schweiz würde verlassen müssen. Es habe sich damals nicht um ein Asylverfahren gehandelt. Einer juristisch Nichtkundigen könne nicht vorgeworfen werden, die asylrechtlich relevanten Probleme in Sri Lanka nicht vorgebracht und diese ihrer Scheidungsund ausländerrechtlichen Anwältin nicht erzählt zu haben.
Es werde sodann grundsätzlich bestritten, dass ihre Aussagen denjenigen ihrer Eltern in den wesentlichen Punkten widerspreche würden. Die Botschaftsangestellten hätten ihre Mutter sowie die Nachbarn in aller Öffentlichkeit zu ihren (der Beschwerdeführerin) Verbindungen zu den LTTE befragt, weshalb sich nun die Sicherheitsbehörden erst recht für sie interessieren würden. Auch die Ärzteschaft des Spitals, wo sie behandelt worden sei, sei vom Botschaftspersonal unter Druck gesetzt worden. Es werde
nach wie vor auf den Bericht der Klinik gewartet, auf welchen die Botschaftsangestellten massgeblich eingewirkt hätten und der ausführlicher sein sollte. Nachdem zu bezweifeln sei, dass die durch die Botschaftsabklärung gewonnenen Erkenntnisse beziehungsweise die dadurch behaupteten Widersprüche rechtskonform erlangt worden seien, dürften die von der Beschwerdeführerin dazu getätigten Aussagen keinesfalls pauschal als Schutzbehauptungen bezeichnet werden. Ihre ursprünglichen Aussagen seien nicht auf ihre Plausibilität hin untersucht worden. Hinzu komme, dass ihre Mutter eine alte Frau sei, welche ob des Vorgehens der schweizerischen Behörden in Sri Lanka ziemlich konfus gewesen sei. Ihre (der Beschwerdeführerin) Ausführungen zur Zwangsrekrutierung durch die LTTE und zur ( )monatigen Haft im ( )-Camp seien detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft.
Als Frau mit engem Kontakt zu den LTTE sei sie sehr erhöhten Risiken ausgesetzt. Sodann bestehe auch als Folge der Anschläge vom 21. April 2019 eine erhöhte Gefährdung ihrerseits, dies insbesondere wegen ihrer belegten und vom SEM nicht grundsätzlich angezweifelten LTTE-Vergangenheit. Sollte sie ausgeschafft werden, sei die Gefahr stark erhöht, dass sie schon anlässlich ihrer Einreise über den Flughafen in Colombo von den Sicherheitsbehörden widerrechtlich festgehalten, misshandelt oder gar gefoltert werden könnte. Sexuelle und gewalttätige Übergriffe gegenüber Frauen durch den Polizeiapparat und die Militärs seien leider keine Seltenheit. Dasselbe gelte, wenn sie ins tamilische Kerngebiet zurückkehren würde. Vor allem dort, wo auch ein Grossteil der moslemischen Bevölkerung lebe, sei mit noch höherer Militärpräsenz und Repression zu rechnen. Die tamilische Bevölkerung lebe mit dieser Bevölkerungsgruppe im Norden jeweils Haus an Haus. Teilweise seien Städte auch unterteilt in einen tamilischen und in einen moslemischen Teil. Dadurch werde möglichen Übergriffen auch gegen Tamilen Tür und Tor geöffnet. Bis heute könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch tamilische Gruppierungen zumindest logistisch mit den Anschlägen zu tun hätten. Die Gefahr von drastischen Misshandlungen sei auch deshalb gestiegen, weil der sri-lankische Staat international unter Druck stehe, den Drahtziehern dieses Anschlags habhaft zu werden. Aufgrund der verhängten Notstandsbestimmungen würden Sicherheitsbehörden erweiterte Befugnisse erhalten. Auch würden weitere Anschläge befürchtet. Dass der einstige Oberleutnant der sri-lankischen Armee, Gotabhaya Rajapaksa, zum jetzigen Zeitpunkt nach Sri Lanka zurückkehre, verschärfe die Lage der Tamilen in unzumutbarer Weise sowie auch die Gefahren anlässlich der Rückkehr am Flughafen für diejenigen,
die im Ausland nicht aufgenommen worden seien. Es gebe unzählige Hinweise auf sich häufende willkürliche Verhaftungen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
Die Vorinstanz ist mit überzeugender Begründung, auf welche vorab verwiesen werden kann, zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner ernsthaften Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt wäre. In Ergänzung dazu ist Folgendes festzustellen:
Der Einwand in der Beschwerde, im ausländerrechtlichen Verfahren seien die Probleme in Sri Lanka nicht massgebend gewesen, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin bemühte sich offenkundig bereits im ausländerrechtlichen Verfahren darum, eine Wegweisung zu verhindern, indem sie dort vorbrachte, wegen der Scheidung sei ihre soziale Wiedereingliederung in der Heimat stark gefährdet, da geschiedene Frauen im Norden von Sri Lanka "geächtet" würden (vgl. Urteil des BGer 2C_837/2016 vom
23. Dezember 2016 E. 4.4.1). Um ihre Chancen auf ein Bleiberecht in der Schweiz zu erhöhen und vor dem Hintergrund, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die arrangierte Ehe sei durch ihre Angst vor der srilankischen Armee wegen ihrer LTTE-Vergangenheit überhaupt erst geplant und umgesetzt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie eine Zwangsrekrutierung durch die LTTE und anschliessende Inhaftierung bereits damals erwähnt hätte. Es ist auch kaum vorstellbar, dass die damalige Rechtsvertretung die Beschwerdeführerin nicht ausführlich nach allfälligen weiteren drohenden Gefahren im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka befragt und sie auf die Wichtigkeit solcher Vorbringen aufmerksam gemacht hätte.
Weder im Arztbericht des ( ) Clinic vom ( ) 2014 noch in den Arztberichten von Dr. G. vom ( ) 2014 und ( ) 2015 ist von einer LTTEVergangenheit der Beschwerdeführerin die Rede. Im Zusammenhang mit dem Suizidversuch vom ( ) 2014 respektive den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin wird einzig die schwierige Situation nach dem Scheitern der Ehe thematisiert. Sodann spricht der Kurzbericht der ( ) Clinic entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lediglich pauschal von
Problemen in Sri Lanka im Jahr 2009 und ist - selbst im Falle der Echtheit
- nicht geeignet, eine Zwangsrekrutierung durch die LTTE zu belegen. Nach wie vor ist unklar, inwiefern die Botschaftsangestellten auf einen Klinikbericht "massgeblich eingewirkt" hätten, "der ausführlicher sein sollte" (vgl. Beschwerde Ziff. II.6.d). Laut dem Botschaftsbericht liessen sich die Mitarbeiter der Botschaft lediglich die Echtheit des Berichtes der ( ) Clinic bestätigen. Auch habe die zuständige Ärztin das Ereignis bestätigt, welches auf familiäre Probleme zurückzuführen sei (vgl. Botschaftsbericht S. 4).
Vorliegend sind - wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.2) - keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich das Botschaftspersonal bei ihren Abklärungen nicht an die Vorgaben gehalten und den Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt hätte. Aufgrund der vom SEM aufgezeigten zahlreichen Widersprüche zwischen den Aussagen der Familienangehörigen und der Beschwerdeführerin, welche darauf schliessen lassen, dass sich die vorgetragene Verfolgungsgeschichte so nicht zugetragen haben kann, erübrigt es sich, die Aussagen der Beschwerdeführerin auf ihre Plausibilität hin zu untersuchen. Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen, die Mutter der Beschwerdeführerin sei eine alte Frau, die ob des Vorgehens seitens der Schweizer Behörden in Sri Lanka ziemlich konfus gewesen sei, zumal sie im Botschaftsbericht als "starke, dominante Person" beschrieben wird. Auch die Behauptung, die Sicherheitsbehörden würden sich nun erst recht für die Beschwerdeführerin interessieren, blieb gänzlich unsubstantiiert und kann demnach nicht geglaubt werden. Die Einwände und Behauptungen in der Beschwerde wirken in einer Gesamtbetrachtung vielmehr konstruiert. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerde denn auch gar nicht der Versuch unternommen, die einzelnen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin aufzulösen, sondern es wird lediglich pauschal das Bestehen von Widersprüchen in wesentlichen Punkten bestritten.
Hinsichtlich der Schreiben der angeblichen Kampfgefährtinnen ist zunächst festzuhalten, dass nur in einem Schreiben eine angebliche LTTEMitgliedschaft der Beschwerdeführerin überhaupt thematisiert wird. Das andere Schreiben scheint überdies offenbar von einem Mann zu stammen. Im Gesamtkontext sind beide als Gefälligkeitsschreiben zu werten.
Zusammenfassend können nach dem Gesagten die Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführerin durch die LTTE, ihre ( )monatige Inhaftierung im ( )-Camp und die weiteren Probleme mit den Behörden nicht geglaubt werden.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3), und gleichzeitig ausgeführt hat, das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 und 8.4.5) und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
Im Falle der Beschwerdeführerin ist ein persönliches Profil, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte, so dass sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, nicht ersichtlich. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und auch die Rückkehr aus einem Zentrum der tamilischen Diaspora reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen, ebenso wenig eine längere Landesabwesenheit. Die Beschwerdeführerin konnte keine Verbindung zu den LTTE glaubhaft machen und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb sie in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Kämpferin und Befürworterin des tamilischen Separatismus gelten sollte. Zudem passierte sie im ( ) 2013, ( ) 2013 und ( ) 2014 jeweils problemlos mit dem eigenen Reisepass den Flughafen Colombo. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Im Übrigen ist die Situation tamilischer Frauen teilweise nicht einfach und es ist unbestritten, dass gegenüber Frauen auch sexuelle Gewalt durch Sicherheitsbehörden vorkommt. Es müssen jedoch objektive Anhaltspunkte für ein Gefährdungsszenario vorliegen, um auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen zu können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insgesamt ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat und sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte ergeben, wonach ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann sei trotz den Anschlägen vom
21. April 2019 aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der von Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin verfüge in Sri Lanka über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Ihre Eltern und zwei ihrer Geschwister würden noch in Sri Lanka leben. Bereits bei
ihrer Rückkehr im Jahr 2013 habe sie bei ihrer Schwester wohnen können. Zudem bekomme ihre Familie finanzielle Unterstützung von ihren Brüdern im Ausland. Sie habe bereits ( )- und ( )-Kurse und einen Kurs für ( ) besucht. Somit dürfte es ihr mit der Unterstützung ihrer Familie zuzumuten sein, sich in Sri Lanka eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands habe sie in der Anhörung vom
August 2017 angegeben, es gehe ihr gesundheitlich gut. Zudem habe sie während des ganzen Verfahrens keine Dokumente eingereicht, die darauf schliessen lassen würden, dass sie sich in der Schweiz in gesundheitlicher Behandlung befinde. Im Zusammenhang mit dem Suizidversuch wies das SEM darauf hin, dass Suizidalität zum einen medizinisch gut behandelbar beziehungsweise stabilisierbar sei. Zum anderen würden entsprechende psychische Probleme gemäss aktueller Rechtsprechung nicht gegen den Wegweisungsvollzug selbst sprechen. In Sri Lanka sei die Möglichkeit der Behandlung von psychischen Problemen bis hin zur psychiatrischen Behandlung zu bejahen. Die Beschwerdeführerin sei bereits nach ihrem Suizidversuch medizinisch versorgt worden. Schliesslich sei auch das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass trotz des Suizidversuchs ihr gesundheitlicher Zustand kein Wegweisungshindernis darstelle.
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen LTTE-Bezug und werde bei der Einreise am Flughafen Colombo und auch später einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt sein. Sodann werde bestritten, dass in Sri Lanka keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrsche, welche die Beschwerdeführerin generell gefährden würde. Es sei anzuzweifeln, dass sie sich auf die Unterstützung der Familie verlassen könne. Der Vater selbst solle gesagt haben, dass er sich habe umbringen wollen. Er habe sich mit seiner Familie überworfen und wohne anderswo. Hinzukomme, dass an ihr der Makel der geschiedenen Frau hafte. Das Schamund Schulderleben weise in Sri Lanka mehr als in anderen Ländern eine existenzielle Dimension auf. Zudem sei ihr Gesundheitszustand äusserst fragil. Sie gebe sich zwar gegen aussen Mühe, eine gewisse Unbeschwertheit zu zeigen. Dies gelinge ihr aber nur unter grossem emotionalem Aufwand. Sie stehe unter mehrfachem grossem Druck.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, nach Art. 3 des Übereinkommens vom
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) oder nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie befasst und festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand verschiedener Aspekte eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. dazu das Urteil des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37 m.w.H.). Personen, die einer bestimmten Gruppe angehören, welche systematisch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind, könnten sich ohne Darlegung weiterer besonderer herausgehobener Merkmale auf Art. 3 EMRK berufen (Urteil des EGMR, X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14, § 61 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umfassend mit den massgeblichen Risikofaktoren auseinandergesetzt, wann Personen zu jener bestimmten Gruppe gezählt werden können (vgl. a.a.O. E. 8). Nach vorstehenden Erwägungen sind im Falle der Beschwerdeführerin keine Risikofaktoren ersichtlich, welche sowohl einzeln als auch in einer Kombination betrachtet auf eine ernsthafte Gefährdung schliessen liessen (vgl. oben E. 9). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation flächendeckender allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere
das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommensund Wohnsituation. Die in der Beschwerde angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu, namentlich auch nicht die Gewaltvorfälle vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand.
Die Einschätzung der Vorinstanz, auf welche vorab verwiesen werden kann (vgl. oben E. 12.2.1), ist auch in individueller Hinsicht zutreffend. Ergänzend ist zu bemerken, dass sich diejenige Schwester der Beschwerdeführerin, welche früher in C. gewohnt habe, heute im Ausland aufhalten soll (vgl. Akten SEM 26/18 F147 ff.). Dennoch leben in Sri Lanka nach wie vor die Eltern und zwei Geschwister. Der Umstand, dass sich der Vater mit der Mutter überworfen habe und es ihm schlecht gehe, ändert nichts daran, dass von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz in Sri Lanka auszugehen ist. Die Situation als geschiedene Frau ist zweifelslos nicht einfach. Mit dieser Thematik hat sich jedoch bereits das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 befasst und festgehalten, dass eine Ächtung von geschiedenen Frauen im Norden Sri Lankas nicht ganz auszuschliessen sei, jedoch nicht gesagt werden könne, dass dies allgemein der Fall wäre. In Sri Lanka bestünden staatliche und private Einrichtungen sowie gesetzliche Vorschriften, die dem Schutz von geschiedenen oder gewaltbetroffen Frauen dienen würden (vgl. a.a.O.
E. 4.4.2). Hinsichtlich der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin liegt nach wie vor kein aktueller ärztlicher Bericht vor, und es wird auch nicht ausgeführt, ob sie derzeit in Behandlung ist. Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte eines Schweizer Psychiaters datieren aus den Jahren 2014 und 2015.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.
Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über eine Identitätskarte und einen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. oben Sachverhalt Bst. N und Zwischenverfügung vom 22. August 2019).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. September 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.