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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-3403/2019

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-3403/2019
Datum:15.07.2019
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Recht; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Glaubhaft; Beschwerdeführers; Landes; Partei; Schulter; Urteil; Landesverweisung; Vorbringen; Person; Sachverhalt; Widersprüchlich; Wegweisung; Habe; Entscheid; Angefochtene; Ausführungen; Schweiz; Begründet; Worden; Gendarmerie; Flüchtlingseigenschaft; Behörde
Rechtsnorm: Art. 121 BV ; Art. 28 StGB ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 61 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 66 StGB ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3403/2019

U r t e i l  v o m  1 5.  J u l i  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien A. , geboren am ( ), Guinea,

vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. Dezember 2016 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte.

    2. Am 16. Dezember 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei führte er aus, er habe in seinem Heimatland politische Probleme. Er sei Anhänger der ( ) und habe deswegen Belästigungen und Todesdrohungen erlitten. Vom letzten Mal, als sie ihn gefasst hätten, habe er physische Folgeschäden erlitten.

    3. Das SEM hob seinen Nichteintretensentscheid vom 13. März 2017, welcher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) ergangen war, mit Verfügung vom 14. September 2017 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Die Frist zur Überstellung nach Italien war abgelaufen, nachdem der Vollzug aus medizinischen Gründen nicht möglichen gewesen war.

    4. Am 19. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört.

      Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er gehöre der Volksgruppe der ( ) an, sei ( ) von Beruf gewesen, verheiratet und habe einen Sohn. Er habe sich in Guinea für die Partei ( ) engagiert. Er sei deswegen mehrmals von Leuten angegriffen worden, welche ihn hätten überzeugen wollen, sich von der Partei abzuwenden. Er sei seit Oktober 2013 innerhalb der Partei in einer Gruppe von ( ) gewesen. Jeden Sonntag habe er mit dieser Sektion den Parteipräsidenten von zu Hause abgeholt und mit ( ) bis zum Parteisitz oder in eine andere Gemeinde und nach dem Meeting wieder nach Hause geleitet. Bei einer dieser Eskortefahrten hätten Regierungssoldaten den Konvoi gestoppt und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei welcher er sich gewehrt habe. Dabei sei er ( ) gefallen. Ein Soldat habe ihn mit dem Gewehrkolben an der Schulter verletzt, sodass er einen Schulterbruch erlitten habe. Es seien Gendarmen eines sich in der Nähe befindenden Postens hinzugekommen. Er sei zusammen mit Kollegen festgenommen und von der Gendarmerie zum Posten mitgenommen worden. Dort seien sie getrennt worden. Die Unverletzten seien direkt in die Gefängniszellen gesteckt worden, die Verletzten, so auch er, hätten im Hof warten müssen, vermutlich sei die Ambulanz gerufen worden. Es habe dort keine Bewachung gegeben, so dass er sich nach kurzer Zeit von dort habe entfernen können. Nachdem er sich die Schulter habe binden lassen, sei

      er zu seiner Frau und zu seiner Schwester gegangen. Diese habe ihm noch etwas Geld gegeben und er sei gleichentags in Richtung Mali ausgereist.

      Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, er habe gesundheitliche Probleme. Als ( ) habe er viel mit Pulver arbeiten müssen, was bei ihm ( ) ausgelöst habe.

    5. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ins Recht. Er stellte in Aussicht, seine Geburtsurkunde nachzureichen.

B.

Auf Aufforderung des SEM reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. B. vom 18. Januar 2018 zu den Akten. Darin wird dem Beschwerdeführer eine ( ) diagnostiziert.

C.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des ( ) der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d i.V.m. Abs. 2 Bst. a, Art. 19a Ziff. 1 BetmG (SR 812.121.1) sowie Art. 286 StGB (SR 311.0) für schuldig befunden und mit 22 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 14 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt wurde. Gleichzeitig wurde er im Sinne von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D.

Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Mai 2019 - zugestellt am 3. Juni 2019 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Ferner stellte es fest, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörde liege.

E.

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Juli 2019 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung.

Der Beschwerde lagen mehrere Dokumente bei, insbesondere eine Fürsorgebestätigung vom 14. Juni 2019, ein Kurzbericht der Hilfswerkvereinigung von der Anhörung vom 19. Dezember 2017 sowie Arztberichte.

F.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätige am 9. Juli 2019 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).

    2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend

      - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 aAsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

    3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3.

    1. In der Beschwerdeschrift wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

    2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Der angefochtene Entscheid enthalte keine eigentliche Zusammenfassung des Sachverhalts; insbesondere seien darin keinerlei Angaben zu seinem (aktenkundigen) Gesundheitszustand zu finden.

    3. Hierzu ist festzuhalten, dass der angefochtene Asylentscheid den Sachverhalt zusammenfasst (vgl. Ziff. I 2. der Verfügung vom 29. Mai 2019). Indes ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass darin Angaben zu seinem Gesundheitszustand, so auch zu der im ärztlichen Bericht vom

25. Juni 2019 festgestellten «absoluten Reiseunfähigkeit» des Beschwerdeführers, fehlen. Jedoch erübrigten sich etwaige Ausführungen aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen Landesverweisung nach Art. 66a StGB und der damit zusammenhängenden Zuständigkeit der kantonalen Behörden bzw. der Unzuständigkeit der Vorinstanz für deren Vollzug (vgl. nachfolgend Ziff. 7.2 und 8). Daher ist die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unbegründet, weshalb kein Anlass dafür besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

5.

    1. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten.

      Seine Ausführungen seien substanzlos, widersprüchlich und unlogisch ausgefallen. Zum einen sei die Darstellung des Erhalts des persönlichen ( ) allgemein und wenig fassbar geblieben. Zum anderen blieben die Ausführungen zur Auseinandersetzung mit dem Regierungssoldaten und dessen Gewehrkolben trotz mehrmaliger Aufforderung, die damalige Situation noch genauer und ausführlicher zu schildern, allgemein gehalten. Er sei in diesem Zusammenhang auch vom Thema abgewichen. Weiter sei auch seine Darstellung, wie es bei der Gendarmerie weitergegangen sei, ungenau, widersprüchlich und unlogisch geblieben. Er habe anfänglich erklärt, die Festgenommenen seien nicht in eine Zelle eingesperrt worden, sondern alle seien im Hof gewesen, nur um kurz danach anzugeben, man habe zuerst alle in die Zellen gebracht und dann jene wieder herausgeholt, die Hilfe benötigt hätten. Weiter sei nicht glaubhaft, dass er sich von dort problemlos hätte entfernen können, weil der Hof offen gewesen sei. Wäre eine Anzahl Personen festgenommen worden, so könne davon ausgegangen werden, dass diese in der Folge bewacht und am Weggehen gehindert worden wären. Seine Darstellung überzeuge deshalb auch vor diesem Hintergrund nicht und mache einen konstruierten Eindruck. Auch seine Angaben von Angriffen über Personen, welche ihn hätten überzeugen wollen, sich von der ( ) abzuwenden, würden unkonkret und vage bleiben und nicht erkennen lassen, dass er von tatsächlichen Geschehnissen gesprochen habe.

    2. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz unterstelle ihm Unglaubwürdigkeit, weil seine Schilderungen

angeblich substanzlos, widersprüchlich und unlogisch ausgefallen seien. Diese Sichtweise widerspreche diametral der Einschätzung der Hilfswerkvertretung. Er habe alle Fragen detailliert beantwortet. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz enthielten seine Antworten zahlreiche Details und Realkennzeichen, die klar darauf hinweisen würden, dass er die geschilderten Ereignisse selbst erlebt habe. Es sei in keiner Weise zutreffend, dass die Darstellung wenig fassbar geblieben sei - ansonsten hätte die Befragerin nachhacken müssen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er das Ereignis, bei dem er an der Schulter verletzt worden sei, ausführlich und anschaulich dargestellt, so dass ein vernunftbegabter Mensch diese Schilderungen gut nachvollziehen und als glaubwürdig bezeichnen könne. Der angebliche Widerspruch zu den Ausführungen bei der Gendarmerie sei noch in der Befragung geklärt worden (mit Verweis auf A33/16,

S. 10 F65). Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei sehr wohl glaubhaft, dass er sich aus dem (offenen) Hof habe entfernen können, zumal die Auseinandersetzung auf der Kreuzung vor der Gendarmerie in dieser Zeit weitergegangen sei. Das Einsperren in eine Zelle und die spätere Verschiebung der Verletzten aus den Zellen in den Hof sei sehr gut nachvollziehbar; für diese Verletzten habe demnach der Vorrang der Versorgung der Verletzungen gegolten. Auch die Hilfswerkvertreterin halte in ihrem Bericht klar fest, dass sie die Schilderungen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachte und widerlege die Vorbehalte der Vorinstanz bezüglich seiner Glaubwürdigkeit. Die Vorinstanz unterlasse zu Unrecht eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen.

6.

    1. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, oberflächlich, vage sowie widersprüchlich sind, keine Realitätskennzeichen aufweisen und damit insgesamt unglaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe mit der Erwähnung der Person auf dem ( ), dem Sturz zu Boden, dem Zuschlagen der Soldaten, dem T-Shirt mit dem Parteilogo, der kurzen Benommenheit/Bewusstlosigkeit nach dem Sturz sowie an weiteren Stellen der Befragung Details geliefert und bereits in der BzP auf die Verletzung hingewiesen, ohne dass eine Nachfrage seitens der Vorinstanz erfolgt sei, ist entgegenzuhalten, dass er anlässlich der BzP die Verletzung an der Schulter nicht erwähnte, sondern bei sehr allgemein gehaltenen Ausführungen blieb (vgl. SEM act. A7 Ziffern 7.01, 8.02

      und 9.01). Der entsprechende Einwand erweist sich demnach als unbehelflich. Auch sein Hinweis auf angebliche Details vermag nicht zu überzeugen, verstrickt er sich doch mehrfach in Widersprüche (vgl. SEM act. A33 F12: «Als ich hierherkam, hatte ich einen Schulterbruch welchen ich schon lange in der Heimat hatte»; im Gegenzug a.a.O. F72: «Sie sind also an demselben Tag als Sie an der Schulter verletz[t] wurden, direkt aus Ihrem Heimatland ausgereist. Habe ich das recht verstanden? Ja an jenem Tag am Abend»). Auch mit dem pauschalen Einwand, die Asylgründe würden bei der BzP nur summarisch befragt, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine widersprüchlichen Vorbringen zu erklären. So wäre etwa zu erwarten gewesen, dass er zum einen die Festnahme bereits bei der BzP erwähnt hätte und nicht erst bei der Anhörung, zumal diese angeblich der Grund für seine Ausreise gewesen ist. Zum anderen fällt auf, dass er die bei der BzP erwähnten Todesdrohungen bei der Anhörung nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfragen erklärte (vgl. SEM act. A33 F86). Ein Asylbewerber hat lediglich selber Erlebtes wiederzugeben. Es darf deshalb erwartet werden, dass die in Frage stehenden Ereignisse in den wesentlichen Zügen und in der chronologisch richtigen Reihenfolge wiederholt korrekt erzählt werden können, umso mehr als es sich bei den geschilderten Vorfällen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Ansonsten erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift in der Wiederholung, seine Asylvorbringen seien durchaus glaubhaft und asylrelevant, sowie in Vorwürfen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Damit setzt er sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit respektive auf Asylirrelevanz geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich.

    2. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz (unter anderem) nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von

einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.).

8.

    1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des ( ) wurde gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB eine obligatorische Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. Dabei wurde das allfällige Vorliegen eines schweren Härtefalls oder die einer Landesverweisung allenfalls gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz berücksichtigt und verneint respektive nicht als überwiegend erachtet, ansonsten es von einer Landesverweisung abgesehen hätte (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat demnach in korrekter Weise auf die Anordnung der Wegweisung und die Prüfung von allenfalls bestehenden Vollzugshindernissen verzichtet. Nachdem es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat (vgl.

      E. 6.), ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde für den Entscheid zuständig, ob der Vollzug der Landesverweisung - namentlich auch in medizinischer Hinsicht - anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entgegensteht (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann diesbezüglich bei der Vorinstanz eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1; vgl. Urteil des BVGer D-568/2019 E. 8).

    2. Dementsprechend entfällt auch für das Bundesverwaltungsgericht infolge Unzuständigkeit eine entsprechende Überprüfung. Auf den Eventualantrag, es sei die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist daher nicht einzutreten.

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.

    1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines

      amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a aAsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen sind.

    2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzulegen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

Versand:

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