Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-2110/2019 |
Datum: | 14.05.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) |
Schlagwörter : | Wegweisung; Heimat; Recht; Algerien; Gesuch; Verfahren; Beschwerde; Verfügung; Entscheid; Gewährung; Verfahrens; Probleme; Vater; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Flüchtlingseigenschaft; Wegweisungsvollzug; Vorbringen; Person; Rechtsvertreterin; Anhörung; Behandlung; Beschwerdeführers; Feststellung; Erwägung |
Rechtsnorm: | Art. 115 AIG ;Art. 160 StGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 61 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-2110/2019
brl
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A. , geboren am ( ), Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 26. April 2019 / N ( ).
dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Algerien - am
3. Januar 2019 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass sein Asylverfahren ( ) nach den Bestimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) geführt wurde,
dass er am 14. und 18. Januar 2019 zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reiseund Identitätspapiere und zu seinem Reiseweg befragt wurde (vgl. act. A11 und A14: Befragungsprotokoll),
dass er am 12. April 2019 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. act. A24: Anhörungsprotokoll),
dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin verfügte, welche bei den Befragungen und der Anhörung zugegen war,
dass er im Verlauf des Verfahrens wegen mehrfacher Hehlerei (Art. 160 Abs. 1 StGB), Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG [SR 142.20]) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG [SR 812.121]) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde, unter Gewährung des bedingten Vollzuges, sowie zu einer Busse und den Verfahrenskosten (vgl. act. A20: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B. vom 15. Februar 2019),
dass er sich während seines Aufenthalts im Bundesasylzentrum wegen einer Panikattacke einmal notfallmässig in Behandlung begeben musste (vgl. act. A21: Bericht Betreuungsorganisation vom 13. März 2019),
dass er dem SEM sodann über seine Rechtsvertreterin einen Arztbericht zukommen liess (vgl. act. A25: Kurzaustrittsbericht vom 12. April 2019),
dass er im Rahmen der Befragungen und der Anhörung zur Hauptsache vorbrachte, er sei am 23. September 2016 von Algerien in die Türkei ausgereist, weil er in der Heimat familiäre Probleme gehabt habe, respektive weil er dort wegen solcher gefährdet gewesen sei, und weil er sich in der Türkei habe medizinisch behandeln lassen wollen (vgl. act. A24, insbesondere F. 9 [am Ende], F. 72, F. 105 und F. 147),
dass er dabei vorab über eine schmerzhafte Erkrankung im Genitalbereich berichtete, welche Laperoni heisse (recte: Peyronie-Krankheit [Induratio penis plastica]) und welche er nach erfolglosen Behandlungsversuchen in der Heimat in der Türkei habe behandeln lassen wollen,
dass er gleichzeitig über das Vorliegen psychischer Probleme und über ein seit seiner Kindheit bestehendes Asthma-Leiden berichtete,
dass er im Anschluss daran zur Begründung seines Gesuches vorbrachte, er habe in seiner Heimat um sein Leben zu fürchten, weil er gegen den Willen seines Vaters eine Christin geheiratet habe,
dass er in diesem Zusammenhang zur Hauptsache geltend machte, zwar habe er sich dem Einflussbereich seines Vaters zu entziehen versucht, indem er mit der Frau mehrmals seinen Wohnsitz verlegt habe, sein Vater habe jedoch nach ihm suchen lassen und anschliessend Leute ausgesandt, welche ihn bei einem ersten Vorfall entführt und schwer misshandelt hätten und von welchen er bei einem zweiten Vorfall beinahe getötet worden sei, als diese an einer Kreuzung gezielt sein Auto gerammt hätten,
dass er gleichzeitig angab, von der Polizei habe er keine Hilfe erhalten, weil sein Vater ein sehr bekannter und einflussreicher Mann sei,
dass er daneben vorbrachte, heute herrschten in Algerien Verhältnisse wie in den 1990er-Jahren, als dort viele Menschen umgebracht worden seien,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 24. April 2019 einen Entscheidentwurf zukommen liess, zu welchem dieser am folgenden Tag über seine Rechtsvertreterin Stellung nahm,
dass es im Nachgang dazu - mit Verfügung vom 26. April 2019 (eröffnet am gleichen Tag) - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM in seinem Entscheid die Vorbringen über die angeblich vonseiten des Vaters erlittenen Nachstellungen aufgrund von Widersprüchen in den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers sowie einer durchwegs mangelnden Substanziierung seiner Schilderungen als insgesamt unglaubhaft erkannte,
dass es gleichzeitig den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei es unter anderem festhielt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leiden seien auch seiner Heimat behandelbar,
dass nach der Entscheideröffnung das bisherige Vertretungsverhältnis von der zugewiesenen Rechtsvertreterin als beendet erklärt wurde,
dass der Beschwerdeführer gegen vorgenannten Entscheid mit Eingabe vom 3. Mai 2019 (Poststempel) selbständig Beschwerde erhoben hat,
dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, und er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht,
dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung an seinen Gesuchsvorbringen vollumfänglich festhält und geltend macht, im Falle einer Deportation nach Algerien habe er um sein Leben zu fürchte, da er von den heimatlichen Behörden nicht geschützt werde, sondern er von diesen direkt an seine Familie übergeben werden dürfte, zumal vom SEM die Frage des fehlenden Schutzes nicht genügend abgeklärt worden sein,
dass er daneben geltend macht, er sei krank, was vom SEM ebenfalls nicht hinreichend abgeklärt worden sei, und darüber hinaus stehe einer Rückkehr in die Heimat auch die allgemeine Lage in Algerien entgegen, befinde sich das Land doch am Rande eines Bürgerkrieges,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass am 1. März 2019 die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten ist, im vorliegenden Verfahren jedoch das bisherige Recht gilt (vgl. dazu Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015; vgl. ferner Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Änderungen vom 26. September 2014),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er diese auch innert der vorliegend zu beachtenden Frist von zehn Tagen eingereicht hat (Art. 17 und 38 TestV), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache die Vorinstanz beantragt, weil es weiterer Abklärungen bedürfe,
dass dieser Antrag jedoch als unbegründet zu erkennen ist, nachdem sich der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens umfassend zu seinen Gesuchsgründen äussern konnte, weshalb diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf zu erkennen ist, und der rechtserhebliche Sachverhalt auch hinsichtlich der Frage seiner gesundheitlichen Probleme als hinreichend erstellt erscheint (vgl. dazu nachfolgend),
dass damit die beantragte Rückweisung ausser Betracht fällt, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Verfolgungsund Bedrohungslage seien als insgesamt unglaubhaft zu erkennen,
dass es dabei im Rahmen einer ausführlichen Auseinandersetzung nicht nur auf deutliche Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers verweist, sondern gerade auch darauf, dass dessen Schilderungen praktisch keine Substanz aufweisen,
dass der Beschwerdeführer den detaillierten Erwägungen des SEM zur Mangelhaftigkeit seiner Sachverhaltsangaben und -schilderungen - auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - nichts Konkretes und Substanzielles entgegenzuhalten vermag, zumal die blosse Bekräftigung seiner Vorbringen nicht geeignet ist, die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse im Resultat zu erschüttern,
dass zwar nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer auf die Frage zum letzten Aufenthalt, denjenigen vor dem Beginn seiner Probleme mit der Familie angab, zumal er im gleichen Fragenkatalog bereits erwähnte, innerhalb Algeriens drei Mal geflohen zu sein (vgl. A24, F46),
dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die konkreten Probleme mit dem Vater aber tatsächlich an einer nachvollziehbaren Substanz und Schlüssigkeit mangelt, obwohl ihm im Rahmen der Anhörung viel Raum geboten wurde, sich zu seinen Gesuchsgründen umfassend zu äussern,
dass insbesondere das Treffen zwischen den Familien vom Beschwerdeführer nur äusserst vage und ohne jegliche Details oder Realkennzeichen geschildert worden ist, was nicht nachvollziehbar erscheint,
dass in diesem Zusammenhang auch erstaunt, dass das Thema der Religion vorgängig offenbar kein Thema gewesen sein soll,
dass schliesslich auch die zwei Angriffe auf den Beschwerdeführer oder die Versöhnungsversuche über ältere Personen aus der Moschee nicht überzeugend und ohne jegliche Details dargelegt wurden,
dass die Gesuchsvorbringen demnach mit dem SEM insgesamt als unglaubhaft zu erkennen sind, weshalb auf eine Auseinandersetzung mit der Frage nach deren Asylrelevanz verzichtet werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]), noch konkrete Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die Algerien herrschenden Verhältnisse noch individuelle Umstände gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen,
dass in Algerien zunächst keine Lage der allgemeinen Gewalt herrscht, auch wenn es dort jüngst zu einer ganzen Serie von grossen Demonstrationen gekommen ist, welche sich gegen eine Fortsetzung der Herrschaft von Präsident Bouteflika gerichtet und zu dessen Rücktritt geführt haben,
dass sich beim Beschwerdeführer sodann um einen bald ( )-jährigen Mann mit guter Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung handelt, welcher in der Heimat auch weiterhin über verschiedenste persönliche und familiäre Anknüpfungspunkte verfügen dürfte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht hat, er leide an einer Erkrankung im Genitalbereich, an psychischen Problemen und an Asthma,
dass jedoch aufgrund der Aktenlage keinem der vorgebrachten Leiden eine rechtserhebliche Bedeutung zuzumessen ist (vgl. dazu den Inhalt der vorerwähnten Berichten vom 13. März 2019 und 12. April 2019) und im Übrigen davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer könne diese auch in seiner Heimat behandeln lassen,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer an der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten das SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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