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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1119/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-1119/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1119/2019
Datum:28.05.2019
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Akten; Anhörung; Verfahren; Quot;; Verfügung; Eingabe; Schweiz; Verfahrens; Asylgesuch; Gesuch; Beschwerdeführers; Person; Aufenthalt; Beistand; Verfahren; Behörde; Bundesverwaltungsgericht; Anhörungstermin; Recht; Aufenthalts; Aktenlage; Gefängnis; Medikamente; Vorinstanz; Wegweisung; Entscheid; Gericht
Rechtsnorm: Art. 115 AIG ;Art. 29 BV ;Art. 33 VwVG ;Art. 393 ZGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1119/2019

U r t e i l  v o m  2 8.  M a i  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,

mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien A. , geboren am ( ), Marokko,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts zum abgeschlossenen Beschwerdeverfahren C-178/2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

  • ein Staatsangehöriger von Marokko - am ( ) 2008 in seiner Heimat eine dort ansässige Schweizer Bürgerin geheiratet hatte. Ein Jahr später, am ( ) 2009, verliess er Marokko und reiste mit seiner Ehefrau zwecks Wohnsitznahme in die Schweiz ein. Von der zuständigen kantonalen Behörde wurde ihm daraufhin eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche später verlängert wurde. Nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes ( ) 2010 kam es im Frühjahr 2011 zu einer Trennung der Ehegatten. Die zuständige kantonale Behörde war trotz dieses Umstandes zu einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereit. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) verweigerte hingegen seine Zustimmung zu einer Verlängerung und ordnete mit Verfügung vom 28. November 2012 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worauf das obgenannte Verfahren eröffnet wurde. Nachdem die kantonale Behörde während des Verfahrens ihre Bereitschaft zur Aufenthaltsregelung des Beschwerdeführers widerrufen hatte, wurde die Beschwerde vom Gericht als gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. BVGer-Urteil C-178/2013 vom 27. August 2013). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer schon in diesem Verfahren vorgebracht hatte, wenn auch nur am Rande, er habe seine Heimat ( ) 2009 vor dem Hintergrund einer akuten Gefährdungslage verlassen.

    B.

    In den vorinstanzlichen Akten zum vorliegenden Verfahren befindet sich als erstes Aktenstück ein Rapport der Schweizerischen Grenzwache vom

    13. Februar 2016. Diesem zufolge war der Beschwerdeführer an jenem Tag ( ) angehalten worden, weil er von Frankreich kommend rechtswidrig ohne gültiges Reisedokument und ohne Visum in die Schweiz eingereist war (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG [SR 142.20]). Gemäss dem Rapport gab er damals an, er habe sich nur für einen Spaziergang ( ) in Frankreich aufgehalten, er sei weiterhin in C. wohnhaft, er arbeite beim kantonalen Tiefbauamt, seine Aufenthaltsbewilligung sei zurzeit bei den kantonalen Behörden in Bearbeitung und er habe einen neuen marokkanischen Pass beantragt, welchen er aber noch nicht bekommen habe. Nach Rücksprache mit der kantonalen Migrationsbehörde

    wurde dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Schweiz bewilligt (vgl. act. A1: "GWK-Rapport").

    Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der letzten Jahre nicht nur mehrere Beschwerdeverfahren wegen der Frage seines Aufenthalts in der Schweiz angestrengt hatte, sondern dass er daneben auch in zwei Strafverfahren verwickelt war. Vom Bundesgericht wurde am 1. Dezember 2017 in letzter Instanz eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 18 Monate bedingt, einer Geldstrafe und einer Busse bestätigt (Urteil 6B_634/2017). Einen Monat zuvor, am 2. November 2017, hatte das Bundesgericht letztinstanzlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe (Urteil 2C_788/2017).

    C.

    Gemäss Aktenlage sprach der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2017 beim ( ) SEM ( ) vor, wo er eine schriftliche Eingabe mit Titel "Antrag auf Asylverfahren und Asyluntersuchungsverfahren" einreichte. Diese wurde vom SEM mit einem Eingangsstempel versehen. Ein Verfahren wurden hingegen nicht eröffnet und die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zurückgegeben. Der Beschwerdeführer hält dafür, er habe schon damals ein Asylgesuch eingereicht. Das SEM stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe damals von einer Gesuchseinreichung Abstand genommen, weshalb kein Verfahren eröffnet worden sei (vgl. zum Ganzen die die Akten).

    D.

    Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss Aktenlage seit über einem Jahr im Strafvollzug, wobei er als Strafgefangener in der Person von

    D.

    über einen Begleitund Vertretungsbeistand im Sinne von

    Art. 393 und Art. 394 ZGB verfügt. Am 27. November 2018 gelangte dieser mit einer Eingabe unter dem Titel "Asylbegründung Herr A. , geb. ( )" ans SEM, in welcher der Vorinstanz Kenntnis vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Strafvollzug und von seiner Funktion als dessen Beistand gab. Gleichzeitig führte er aus, den Angaben seines Mandanten zufolge habe dieser am 9. Dezember 2017 beim SEM persönlich einen Antrag auf Asyl gestellt. Da sich sein Mandant seit dem ( ) 2018 im Haft befinde, habe er ihn darum gebeten, dem SEM seine im Gefängnis verfasste Begründung zuzusenden. Die mit dieser Eingabe eingereichte Begründung umfasst 52 handschriftliche Seiten und 32 Beilagen (vgl. act. A3

    und A4: "Schriftliches Gesuch" und "Beilagen zu Asylgesuch"). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer diese Begründungsschrift gemäss deren Titel erst als ersten Teil seiner Gesuchsbegründung verstanden haben wollte. Für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesuchsgründe kann an dieser Stelle auf die Akten verwiesen werden.

    E.

    Nach Eingang dieser Eingabe wandte sich das SEM am 7. Dezember 2018 per E-Mail an D. , wobei es einleitend festhielt, zwar habe sich sein Mandant im vergangenen Jahr beim SEM gemeldet, auf die Stellung eines Asylgesuches habe er jedoch verzichtet, nachdem er vom SEM diesbezüglich beraten worden sei. Da bisher noch kein Asylgesuch eingereicht worden sei, werde nunmehr die schriftliche Eingabe aus der Haft als solches registriert und das Verfahren aufgenommen. Gleichzeitig wurde D. im Rahmen dieser E-Mail zur Mitteilung aufgefordert, ob er den Beschwerdeführer im Asylverfahren rechtlich vertrete.

    Unter Bezugnahme darauf teilte D. dem SEM am 11. Dezember 2018 ebenfalls per E-Mail mit, als Beistand begleite er den Beschwerdeführer in administrativen Angelegenheiten, insbesondere im Verkehr mit den Behörden und Ämtern. Im Asylverfahren fungiere er aber nicht als dessen Verfahrensvertreter. Am 18. Dezember 2018 nahm auch der Beschwerdeführer mittels eigenhändiger Eingabe zur Frage der Vertretung Stellung. Dabei bestätigte er zum einen, dass er in allen administrativen Belangen von seinem Vertretungsbeistand unterstützt werde. Gleichzeitig teilte er unter namentlicher Benennung eines Anwalts aus der Region mit, dass er sich im Asylverfahren vertreten lassen wolle.

    F.

    Am 2. Januar 2019 gelangte das SEM per E-Mail mit dem Ersuchen ( [an die Strafvollzugsbehörde]) des Kantons ( ), den Beschwerdeführer am 8. Januar 2019 ins Gefängnis E. zu überstellen, damit er dort ab 9:00 Uhr zu seinen Gesuchsgründen angehört werden könne. Gleichzeitig ersuchte das SEM die kantonale Strafvollzugsbehörde um Auskunft darüber, wie lange sich der Beschwerdeführer noch in Haft befinden werde. Soweit ersichtlich wurde diese Anfrage von der kantonalen Behörde telefonisch beantwortet. In den Akten findet sich allerdings keine entsprechende Aktennotiz, sondern bloss eine per E-Mail erfolgte Rückbestätigung des SEM vom 3. Januar 2019. Am gleichen Tag sandte das SEM eine Raumreservation für den Termin ans Gefängnis E. .

    Gemäss Aktenlage wurde weder der Beschwerdeführer, noch sein Beistand, noch der vom Beschwerdeführer bezeichnete Anwalt über den anstehenden Anhörungstermin informiert.

    G.

    Am 8. Januar 2019, um 09:00 Uhr, leitete das SEM mit dem Beschwerdeführer die Anhörung zu seinen Gesuchsgründen ein. Dieser erklärte jedoch schon zu Beginn der Einleitung, er fühle sich überrumpelt, weil er über den heutigen Anhörungstermin nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, er habe seine Medikamente noch nicht bekommen und er fühle sich nicht in der Lage, die Anhörung durchzuführen. Im weiteren Verlauf machte er zudem geltend, er habe auch keine Zeit gehabt, seinen Beistand oder einen Rechtsanwalt zur Anhörung beizuziehen. Nach langer Diskussion zu diesen Einwänden, an welcher sich auch die anwesende Hilfswerkvertretung beteiligte, wurde die Anhörung vom SEM abgebrochen. Darauf wird - soweit wesentlich - nachfolgend zurückgekommen.

    H.

    Nach dem faktisch gescheiterten Anhörungstermin vom 8. Januar 2019 wurde vom SEM weder ein neuer Anhörungstermin angesetzt noch anderweitige Instruktionsmassnahmen an die Hand genommen.

    I.

    Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (eröffnet am 4. Februar 2019) stellte das SEM aufgrund der bestehenden Aktenlage fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird

  • soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen.

J.

Mit dem vorgenannten Entscheid hatte das SEM dem Beschwerdeführer die laut Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zugestellt, will heissen die Aktenstücke A6 ("Korrespondenz mit Beistand"), A11 ("Anhörung") und A12 ("Unterschriftenblatt HWV"), zumal es alle weiteren Aktenstücke als der Geheimhaltung unterliegend, intern oder dem Beschwerdeführer bereits bekannt erklärt hatte. Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge am

11. Februar 2019 mit einem Akteneinsichtsgesuch ans SEM, in welchem er zum einen geltend machte, die Verfügung vom 1. Februar 2019 sei ohne rechtliches Gehör erlassen worden, und er zum anderen ausdrücklich um

Gewährung vollständiger Akteneinsicht ersuchte. Das Akteneinsichtsgesuch wurde vom SEM nicht beantwortet.

K.

Am 27. Februar 2019 stellte eine Rechtsberatungsstelle dem SEM eine Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers datierend vom 18. Februar 2019 zu. Zu weiteren Eingaben von dieser Seite kam es in der Folge aber nicht.

L.

Am 4. März 2019 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Asylund Wegweisungsentscheid eine eigenhändig verfasste Beschwerde ein. Diese umfasst 67 handschriftliche Seiten, zuzüglich 37 von insgesamt 60 erwähnten Beilagen. Vom Beschwerdeführer wird zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, verbunden mit der Anweisung an das SEM, ihn in Anwesenheit einer Begleitung und ohne Anwesenheit eines Dolmetschers aus seiner Heimat zu seinen Gesuchsgründen anzuhören (vgl. Antrag 1). Daneben bringt er eine ganze Serie von prozessualen Begehren ein (vgl. Anträge 2-13). Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen.

M.

Nachdem die vorgenannte Eingabe zwar umfangreich war, sie jedoch an keiner Stelle eine Unterschrift des Beschwerdeführers oder einer von ihm bevollmächtigen Person trug, wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. März 2019 aufgefordert, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. dazu die Akten).

N.

Die einverlangte Beschwerdeverbesserung wurde vom Beschwerdeführer am 14. März 2019 (Poststempel) - und damit fristgerecht - nachgereicht, indem er eine persönlich unterzeichnete und ab Seite 66 neu formulierte Fassung seiner Beschwerdeschrift zu den Akten reichte, welche nunmehr insgesamt 87 handschriftliche Seiten umfasst (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Gleichzeitig reichte er im Rahmen eines separaten Schreibens ein revidiertes Beilagenverzeichnis zu seiner Beschwerde nach, in welchem auf 103 Beschwerdebeilagen verwiesen wird, wovon er 54 noch nachreichen werde. Für den weiteren Inhalt der Eingabe vom 14. März 2019 kann an dieser Stelle auf die Akten verwiesen werden.

Mit Eingabe vom 19. März 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die in Aussicht gestellten Beilagen zwar kopieren, dem Gericht aber noch nicht zusenden können, weil er im Gefängnis erst nächste Woche ein grosses Couvert bekommen werde.

O.

Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer der fristgerechte Eingang der einverlangten Beschwerdeverbesserung bestätigt und festgehalten, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann (vgl. Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Auf das Nachfordern der in Aussicht gestellten Beschwerdebeilagen wurde verzichtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, auf seine Beschwerde werde nach Prüfung der umfangreichen Aktenlage zurückgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

    3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

    4. Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten. Im vorliegenden Verfahren gilt jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten Änderung).

    5. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er hat seine Beschwerde fristgereicht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde erweist sich nach fristgerechtem Eingang der einverlangten Verbesserung auch als formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

    6. Die Beschwerde ist sodann - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet zu erkennen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wird. Dementsprechend ist über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf einen Schriftenwechsel ist zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

    1. Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde namentlich geltend, das SEM habe in schwerwiegender Weise seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, da es ihn seiner Verfahrensrechte beraubt und darüber hinaus den entscheidrelevanten Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erhoben habe. Diese Rügen erweisen sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als klar berechtigt, weshalb an dieser Stelle auf eine detaillierte Wiedergabe der umfangreichen und teilweise eher weitschweifigen Beschwerdevorbringen verzichtet werden kann.

    2. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung hält das SEM einleitend fest, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung vom 8. Januar 2019 Aussagen zu seinen Gesuchsgründen mit der Begründung verweigert, er habe keine schriftliche Vorladung bekommen, er fühle sich überrumpelt, er habe keine Zeit gehabt, eine Vertrauensperson beizuziehen, und er habe auch keine Gelegenheit gehabt, seine tägliche Medikamentendosis einzunehmen. Stattdessen habe er beantragt, man möge einen neuen Anhörungstermin ansetzen, ihm [vorgängig] eine schriftliche Vorladung zustellen, seinen Beistand als eventuelle Begleitperson informieren, ihm Zeit für die Verfassung des zweiten Teils seines schriftlichen Asylgesuches einräumen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewähren und ihm das Ergebnis der Daktyloskopie zustellen.

      Nach der damit erfolgten, ausdrücklichen Kenntnisnahme seiner Einwände und Anträge hält das SEM dem Beschwerdeführer entgegen, nach der Einreichung seines schriftlichen Asylgesuches am 7. Dezember 2018 habe er davon ausgehen müssen, [jederzeit] zu seinen Asylgesuchsgründen befragt zu werden. Schliesslich würden Asylgesuchstellenden mit Aufenthalt in einem Untersuchungsoder Ausschaffungsgefängnis keine speziellen

      Vorladungen für die Anhörung zugestellt, da sie ja davon ausgehen müssten, jederzeit für eine Befragung zur Verfügung stehen zu können. Insofern seien seine Anträge nach einer Verschiebung der Anhörung, einer schriftlichen Vorladung, der Information seines Beistandes und einer angemessenen Vorbereitungszeit als unbegründet abzuweisen. Darüber hinaus hält das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung dafür, nachdem der Beschwerdeführer sein Asylgesuch erst nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz eingereicht habe, habe er gerade mit seiner unkooperativen Art und Weise in der Anhörung, mithin seiner mangelnden Mitwirkung ausgewiesen, dass seine Asylgründe nicht glaubwürdig seien.

    3. Nachdem der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der weder ihm noch seinem Beistand angekündigten Anhörung vorgebracht hatte, er sei im Moment weder organisatorisch noch gesundheitlich zu einer Anhörung in der Lage, und er darüber hinaus in der Folge auch noch mehrfach ausdrücklich nach der Anwesenheit seines der Vorinstanz bekannten Beistandes oder des von ihm namentlich bezeichneten Anwalts verlangt hatte, hätte das SEM die Anhörung vom 8. Januar 2019 abbrechen und einen neuen Anhörungstermin ansetzen müssen. Mit dem Festhalten an dem unangekündigten Termin verletzte es den gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Teilnahme einer ihm vertrauten Person, mithin eines Vertreters oder einer Vertreterin und einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers seiner Wahl gemäss der klaren Bestimmung von aArt. 29 Abs. 3 AsylG.

    4. Das SEM hält zwar dafür, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erhobenen Einwände gingen fehl, weil von einer in Haft befindlichen Person erwartet werden dürfe, dass sie zu einer Anhörung jederzeit bereit sei. Es ist indes von vornherein nicht einsichtig, weshalb einer in Haft befindlichen Person der Anhörungstermin nicht vorgängig mitgeteilt werden sollte. Ohne Mitteilung wird der in Haft befindlichen Person die Möglichkeit genommen, sich gebührend vorzubereiten, wozu gerade auch die Möglichkeit des Beizugs von Personen nach aArt. 29 Abs. 3 bzw. nach Art. 29 Abs. 2 AsylG gehört.

    5. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer von der kantonalen Vollzugsbehörde offenbar in den frühen Morgenstunden des 8. Januar 2018 vom Gefängnis F. in das Gefängnis E. überstellt worden war. Vom Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang in insgesamt plausibler Weise beschrieben, er sei direkt aus dem Bett geholt worden und er habe die von ihm benötigten Medikamente noch nicht einnehmen können, weil ihm diese vor seiner Verlegung nicht abgegeben worden seien. Gleichzeitig brachte er ausdrücklich vor, wegen der fehlenden Medikamente schwitze er an seinen Händen, habe er Angst und habe er zudem den Eindruck, dass er in seiner Denkfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. Protokoll, S. 2 oben). Die befragende Person des SEM unterliess es an dieser Stelle oder später nachzufragen, auf welche Art von Medikamenten er angewiesen sei. Bei den Medikamenten handelt es sich gemäss Aktenlage um ein Antiepileptikum in beachtlicher Dosierung, welches bei Patienten mit bipolaren Störungen als Antidepressivum zur Dämpfung von Stimmungsschwankungen eingesetzt wird. Bei dieser Ausgangslage ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch aus gesundheitlichen Gründen nicht befragungsfähig war.

    6. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM im Rahmen der Anhörung vom 8. Januar 2019 die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Die Anhörung hätte abgebrochen und anlässlich eines neu angesetzten Termins wiederholt werden müssen. Vorhalte im Sinne einer Mitwirkungspflichtverletzung sind dem Beschwerdeführer nicht zu machen. Da er einen Anspruch auf eine ordnungsgemässe Anhörung hat (aArt. 29 AsylG), und eine solche noch nicht stattgefunden hat, ist die angefochtenen Verfügung mit einem nicht heilbaren Mangel behaftet. In diesem Zusammenhang bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers das SEM keinesfalls davon entbinden, diesen umfassend anzuhören. Zwar sind die Eingaben umfangreich, es mangelt ihnen jedoch an der notwendigen Struktur und Vertiefung, welche nur durch eine einlässliche Anhörung hergestellt werden kann. Von seiner Plicht zur Feststellung und Würdigung des Sachverhalts wird das SEM im Übrigen auch nicht durch den Umstand entbunden, dass sich der Beschwerdeführer schon seit bald zehn Jahren in der Schweiz aufhält.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ans SEM zurückzuweisen.

4.

Da die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ans SEM zurückzuweisen ist, kann an dieser Stelle auf

eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen prozessualen Anträgen des Beschwerdeführers und seinen Vorbringen zur Frage der materiellen Begründetheit seines Asylgesuches verzichtet werden. Nach erfolgter Rückweisung der Sache sind die prozessualen Anträge und materiellen Vorbringen vorab vom SEM zu prüfen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist. Von der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung (nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG) gegenstandslos. Über sein Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird das SEM zu befinden haben. Dem Beschwerdeführer ist schliesslich trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen, da insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, ihm wären durch die Beschwerdeerhebung in relevantem Umfang Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird - im Sinne der Erwägungen - gutgeheissen.

2.

Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ans SEM zurückgewiesen

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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