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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1114/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-1114/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1114/2019
Datum:07.06.2019
Leitsatz/Stichwort:Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Schlagwörter : Flüchtling; Regime; Syrien; Behörde; Brasilien; Beschwerdeführers; Behörden; Schweiz; Person; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Juden; Israel; Über; Vorinstanz; Radio; Quot;; Wegweisung; Asylgesuch; Internet; Verfahren; Recht; Urteil; Personen; Bezug; Kontakt
Rechtsnorm: Art. 44 BV ;Art. 50 or;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1114/2019

vao

U r t e i l  v o m  7.  J u n i  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,

mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien A. , geboren am ( ), Syrien,

vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);

Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus Damaskus, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am ( ) Mai 2014 mit seinem eigenen Reisepass und einem Visum für Brasilien. Dort hielt er sich in der Folge bis am 24./25. Dezember 2015 auf. Über die Türkei, Griechenland und weitere Länder gelangte er am 11. Januar 2016 illegal in die Schweiz, wo er am 13. Januar 2016 ein Asylgesuch einreichte. Am 18. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 6. Januar 2017 führte das SEM die Anhörung durch.

Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in Damaskus an der Universität ( ) studiert sowie in B. einen ( ) absolviert. Während des Studiums habe er den Militärdienst geleistet. Nach Abschluss des Studiums im Herbst ( ) habe er während drei oder vier Jahren in einer ( ) und danach während zwei Jahren für eine ( ) gearbeitet. Nach der Besetzung der ( ) durch Kämpfer sei er etwa ein oder zwei Jahre arbeitslos gewesen. Danach habe er während eines Jahres ( ) erledigt. Sein Vater sei früher Armeeoffizier gewesen, und seine noch lebenden Geschwister hätten als ( ) gearbeitet. Sie alle und er selber seien Mitglieder der BaathPartei gewesen. Sein im Jahr 2013/2014 nach Deutschland geflohener Bruder habe dort eine dreijährige Aufenthaltsgenehmigung bekommen. Aufgrund des Krieges habe er nicht länger in Syrien bleiben können. Ein oder zwei Mal sei er an einem Checkpoint angehalten worden und habe Angst gehabt, in den Reservedienst eingezogen zu werden. Er sei jedoch nicht bereit, jemanden zu töten oder selber getötet zu werden. Ausserdem habe er sich vor einer Verhaftung gefürchtet. Er sei weder für das Regime noch für die Opposition. Da es für ihn in Syrien aber keine Zukunft mehr gebe, sei er nach Brasilien ausgereist, wo er im Juni 2014 ein Asylgesuch gestellt habe, welches positiv entschieden worden sei. Anschliessend habe er in C. als ( ) gearbeitet. Aufgrund der hohen Kriminalität sei es immer wieder zu Überfällen und Erpressungen gekommen, wobei es zwecklos gewesen sei, die Polizei einzuschalten. Auch habe er keine staatliche Hilfe bekommen und sein ganzes Geld aufgebraucht. Ein palästinensischer Kollege habe von seinen guten Beziehungen zu Juden und zur katholischen Kirche erfahren und ihn daraufhin bei der arabischen und islamischen Gemeinschaft verleumdet, worauf er aus diesen Kreisen ausgeschlossen und diskriminiert worden sei. Unter diesen Umständen habe er nicht länger in Brasilien bleiben wollen und das Land wieder verlassen.

In Ergänzung zu den bisherigen Vorbringen brachte er anlässlich der Anhörung zusätzlich vor, er habe in Syrien im Jahr 2012 zwei oder drei Mal an Demonstrationen teilgenommen und in Brasilien in einem später ausgestrahlten Interview gegen das syrische Regime und über die Situation in Syrien gesprochen. Ausserdem habe er während seines Aufenthaltes in D. seinen schwerkranken Vater nicht kontaktieren dürfen und später erfahren, dass er infolge unzureichender medizinischer Versorgung in Syrien verstorben sei. In der Schweiz habe er ebenfalls jüdische Freunde, auch solche aus Israel. Anlässlich eines Treffens der ( ) habe er am ( ) August 2017 in E. eine kurze Ansprache gehalten und dabei die syrische Regierung scharf dafür kritisiert, dass sie ein falsches Bild über die Juden verbreite. Auch an der Veranstaltung „( )“ vom ( ) 2018 für Juden, Christen und Muslime habe er teilgenommen. Dort habe er Flyer verteilt und mit Passanten gesprochen.

Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Identitätsdokumente, darunter seinen syrischen Reisepass und seinen brasilianischen Ausländerpass sowie verschiedene weitere Beweismittel, darunter einen Zeitungsbericht, einen Arztbericht, die Kopie eines Registerauszugs, Fotos, Facebook-Ausdrucke, einen USB-Stick mit einem Radiobericht des Radiosenders ( ) und dessen Übersetzung, eine Postkarte und Bestätigungsschreiben zu den Akten.

B.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 - eröffnet am 5. Februar 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und wies ihn aus der Schweiz weg. Infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet.

C.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und eine Fürsorgebestätigung vom 19. Februar 2019 bei.

D.

Am 7. März 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.

E.

Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.

F.

Der Kostenvorschuss wurde am 27. März 2019 bezahlt.

G.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichte Ausdrucke aus dem Internet, Kopien seiner Ausweise und eines Protokolls ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

    2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

    1. In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten.

    2. In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft argumentierte das SEM wie folgt:

      1. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei wegen des Krieges, der Waffen und Panzer sowie der mehrmaligen Anhaltung an Checkpoints aus dem Heimatland ausgereist, stellten eine Folge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien dar. Folglich seien sie flüchtlingsrechtlich nicht bedeutsam.

      2. Die Furcht des Beschwerdeführers, in den Reservedienst eingezogen zu werden, sei nicht begründet, weil die syrischen Behörden bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten seien und er mehrmals militärische Checkpoints habe passieren können, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn er für den Reservedienst vorgesehen gewesen wäre. Substanziierte Hinweise darauf, dass er im Zeitpunkt der Ausreise in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden wäre, würden somit fehlen. Eine Dienstverweigerung oder Desertion liege nicht vor.

      3. Auch wegen der zweioder dreimaligen Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2013 liege keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung vor, zumal dem Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen deswegen nichts passiert sei und er überdies legal ausgereist sei.

      4. Bei den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten handle es sich um unbelegte Behauptungen. Zudem sei es nicht wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden ein Treffen mit einer ( ) in der Schweiz überwacht hätten. Aus den Schreiben des Beschwerdeführers gehe auch hervor, dass er sich zum Schutz seiner in Syrien verbliebenen Familie nicht exponieren wolle, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich bei den angegebenen exilpolitischen Tätigkeiten zurückgehalten habe. Auch die geltend gemachte Teilnahme an einer Kundgebung wegen der Situation in Aleppo könne keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründen, da die syrischen Sicherheitskräfte im Ausland insbesondere Personen erfassten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten und als potentielle Bedrohung wahrgenommen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Gleiches gelte auch

für den Zeitungsbericht vom 25. Februar 2016, da er nur anonym erfolgt sei und sich auf die allgemeine Kriegssituation in Syrien beziehe.

    1. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit stellte das SEM Folgendes fest:

      1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Leben wegen seiner Kontakte zu in Israel und in anderen Staaten lebenden Juden in Gefahr sei, er aus diesem Grund in Brasilien von der arabischen Gemeinschaft angeschwärzt geworden und es zu einem Mordaufruf gekommen sei, könnten nicht geglaubt werden. So habe er zuerst ausgesagt, er wisse nicht, wie sein palästinensischer Bekannter von den Kontakten erfahren habe, um kurz darauf darzulegen, dieser habe es herausgefunden, weil sein jüdischer Freund eine Halskette mit dem Davidstern getragen habe. Ausserdem habe er die Morddrohung gegen seine Person erst anlässlich der Anhörung erstmals erwähnt, obwohl es sich um den gravierendsten Vorfall handle. Das Vorbringen sei somit nachgeschoben. Darüber hinaus habe er die Frage nach jüdischen Feiertagen damit beantwortet, dass er lediglich am Sonntag dorthin gegangen sei, um zu beten. Der zentrale Gebetstag der Juden sei indessen nicht der Sonntag. Ferner habe er angege-

        ben, die grösste Synagoge der Juden in C.

        mit dem Namen

        F. besucht zu haben, was sich mit den allgemein zugänglichen Informationen, wonach dort ein Gotteshaus der ( ) mit diesem Namen errichtet worden sei, nicht vereinbaren lasse. Auch sei seine Aussage, einige Männer in der Synagoge hätten die Kopfbedeckung ausgezogen, nicht mit der grundsätzlichen jüdischen Pflicht, in der Synagoge den Kopf zu bedecken, vereinbar.

      2. In Bezug auf das dem Radiosender ( ) gegebene Interview stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer zwar ausgesagt habe, gegen das syrische Regime gesprochen zu haben, was auch der nachgereichten Übersetzung entnommen werden könne. Indessen ergebe sich aus dem beigefügten Radiobericht des Journalisten, dass der Beschwerdeführer weder für das Regime noch für die Rebellen Partei ergriffen habe. Dies decke sich auch mit seinen Angaben im Asylverfahren, wonach er weder mit dem Regime noch mit der Opposition gewesen sei.

      3. Auch wenn der Beschwerdeführer einige Facebook-Seiten mit Bezug zu Israel gelikt habe, fehle ein politisches Engagement von seiner Seite, weshalb der Eindruck entstanden sei, er habe die erwähnten Seiten aus asyltaktischen Gründen gesammelt und zusammengestellt. Es sei nicht er-

sichtlich, dass er mit denjenigen Personen in einem engen Kontakt gestanden sei, welche er gelikt habe. Zudem vermöchten die Facebook-Auszüge nicht zu belegen, dass er den Staat Israel aktiv unterstützt habe, weshalb keine Gefährdung ersichtlich sei. Mit dem auf Facebook verwendeten und in Syrien gebräuchlichen Profil „( )“ sei er ohnehin nicht identifizierbar. Schliesslich zeige das Verhalten des Beschwerdeführers, der gleich zu Beginn der Anhörung seine Kontakte zu Juden und zu Israel herausgestrichen und deswegen eine Aufenthaltsbewilligung gefordert habe, dass er mit seinen konstruierten Angaben versuche, auf eine Asylgewährung hinzuwirken.

6.

In der Beschwerde wurde Folgendes eingewendet:

    1. Das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, weil der Beschwerdeführer in Brasilien als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei. Er habe sein Travel Dokument, ein spezielles Reisedokument für anerkannte Flüchtlinge, im Original eingereicht. Es stelle sich dadurch die Frage, ob sein Asylgesuch nicht unter Art. 50 AsylG zu subsumieren sei, da er seit dem 13. Januar 2016 ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz wohnhaft sei.

    2. Ferner werde die (materielle) Einschätzung des SEM nicht geteilt. Aufgrund des in Syrien herrschenden Ausnahmezustandes würden Reservisten nicht mehr immer einzeln und schriftlich einberufen, sondern einer Altersgruppe zugewiesen und durch eine Verfügung oder Anordnung zum Dienst aufgerufen. Nur vor 1981 geborene Männer seien vom Dienst befreit, was für den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Er müsse damit rechnen, bei irgendeinem Behördenkontakt - beispielsweise an einem Checkpoint - festgenommen und zwangsweise rekrutiert zu werden. Im Fall eines Entzugs vom Dienst müsse er mit einer Bestrafung rechnen. Die syrischen Behörden würden mit grösster Brutalität gegen Dienstverweigerer vorgehen. Auch eine blosse Gefängnisstrafe stelle eine asylrelevante Verfolgung dar, weil sie unverhältnismässig sei. In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten habe sich das SEM mit seiner Argumentation widersprochen. Zudem treffe die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer im Radio-Interview in Brasilien gesagt habe, er habe weder für das Regime noch für die Rebellen Partei ergriffen, gemäss der eingereichten Übersetzung nicht zu. Er habe klar gegen die syrische Regierung gesprochen. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass er sich - wie das SEM argumentiert habe - nicht intensiv mit dem Judentum und der

      jüdischen Religion befasst habe. Er sei in der Schweiz und in Brasilien mit Juden in Kontakt gekommen, habe sich mit einigen Juden befreundet sowie an deren Festen teilgenommen und sei in die Synagoge gegangen. Dort habe er festgestellt, dass die syrische Regierung ein falsches Bild von den Juden habe. Deshalb sei er in Brasilien von Moslems getadelt, bedroht und angegriffen worden. Angesichts der allgemein bekannten Überwachung der Aktivitäten der syrischen Staatsbürger im Ausland durch den syrischen Geheimdienst sei der Beschwerdeführer infolge seiner aktiven medialen Stellungnahmen gegen das syrische Regime in Radio und Zeitungen sowie seiner Teilnahme an Veranstaltungen ins Visier der syrischen Behörden gelangt. Er werde mit gezielter staatlicher Verfolgung und ernsthaften Nachteilen rechnen müssen.

    3. In der Eingabe vom 16. Mai 2019 wurde zusätzlich geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den letzten Kontakt mit seiner Familie in Syrien von den syrischen Behörden zuhause gesucht worden sei. Die Behörden hätten den Eltern einen Haftbefehl vorgelegt, jedoch keine Kopie abgegeben. Sie hätten insbesondere auf die Fotos und den veröffentlichten Bericht im Internet aufmerksam gemacht. Die Recherche mit dem Namen des Beschwerdeführers führe zum besagten Bericht und dem Foto. Aufgrund der anlässlich der Anhörung abgegebenen Ausweise im Original aus Syrien und Brasilien würden zudem - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - Beweise für seine Anerkennung als Flüchtling vorliegen. Dies sei auch aus dem ebenfalls beigelegten Formular für die Bestellung eines Reisepasses für Flüchtlinge ersichtlich.

7.

    1. Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nur unvollständig ermittelt, weil der in Brasilien als Flüchtling anerkannte Beschwerdeführer sein Travel Dokument, ein spezielles Reisedokument für anerkannte Flüchtlinge, im Original eingereicht habe und somit zu prüfen gewesen wäre, ob sein Asylgesuch nicht unter Art. 50 AsylG zu subsumieren sei, erweist sich als unbegründet. Zwar hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen Ausweis für Ausländer im Kreditkartenformat, einen Reisepass für Ausländer und ein Arbeitsbüchlein zu den Akten gegeben, was darauf schliessen lässt, dass er sich in Brasilien als Ausländer aufgehalten hat. Indessen kann keines dieser Dokumente als Reiseausweis für Flüchtlinge betrachtet werden; vielmehr handelt es sich um Ausweise, welche generell für ausländische Personen bestimmt sind. Folglich ist aus diesen Dokumenten nicht zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in Brasilien als Flüchtling anerkannt wurde. Ein solcher Schluss kann überdies auch nicht

      aus den zahlreichen übrigen Beweismitteln gezogen werden. Folglich kann ihm aufgrund der Aktenlage nicht geglaubt werden, dass er in Brasilien als Flüchtling anerkannt war, weshalb das SEM zu Recht keine Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 50 AsylG vorgenommen hat. An dieser Einschätzung vermögen die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Kopien von Zeitungsartikeln aus dem Internet und die Kopie eines Formulars mit dem Titel „Protocolo de Solicitação de Documento de Viagem“ vom 18. Mai 2015 nichts zu ändern. Bei Letzterem handelt es sich um den Antrag auf ein Reisedokument, aus welchem indessen in keiner Weise hervorgeht, dass der Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling sei. Auch wenn der Beschwerdeführer in den Internetartikeln namentlich erwähnt und teilweise mit Foto ersichtlich ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, er sei anerkannter Flüchtling in Brasilien.

      Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Zweitasyl nach Art. 50 AsylG einen ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt. Dabei gilt der Aufenthalt nur dann als ordnungsgemäss im Sinne dieser Bestimmung, wenn er auf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung beruht. Der gesetzlich erlaubte Aufenthalt als Asylsuchender zählt jedoch nicht dazu (vgl. Urteile des BVGer E-4852/2014 vom 23. September 2014

      E. 5 f.; D-4742/2014 vom 17. November 2014 E. 5.5). Vorliegend lassen sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit mindestens zwei Jahren mit einer entsprechenden Bewilligung in der Schweiz aufgehalten hätte. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen von Art. 50 AsylG offensichtlich nicht gegeben, weshalb sich eine nähere Prüfung durch das SEM erübrigte und in dieser Hinsicht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

    2. Im Übrigen ist - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und auf diejenigen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2019 zu verweisen.

      1. Angesichts der dort zitierten geltenden Praxis besteht vorliegend keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Tatsache, dass er Reservist der syrischen Armee sei. Der Hinweis auf allgemeine Bekanntmachungen der syrischen Behörden bezüglich der Militärdienstpflicht von Reservisten erweist sich als unbehelflich. Den Akten können keine konkreten Vorkehrungen des Beschwerdeführers oder der syrischen Behörden in Bezug auf einen allfälligen Einzug in den Reservedienst entnommen werden. Somit handelt es

        sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Dienstverweigerer oder Deserteur - was für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft ohnehin noch nicht zu begründen vermöchte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6) - sondern allenfalls um einen noch nicht einberufenen Reservisten. Dies reicht jedoch nicht aus, um als Flüchtling anerkannt zu werden (vgl. Urteil des BVGer E- 2758/2018 vom 27. Juni 2018 E. 7.1).

      2. Auch hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist nicht vom Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen eines Koordinationsentscheids ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt, bei deren Vorliegen eine Person als Flüchtling vorläufig aufzunehmen wäre (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Dabei kam es zum Schluss, dass hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, welche darauf schliessen lassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Die Rechtsprechung geht in dieser Hinsicht davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2, vgl. statt vieler auch Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-3600/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.3.2).

      3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich in den Medien öffentlich gegen den syrischen Staat geäussert. Wie anhand eines Abhörens des nach wie vor im Internet verfügbaren Berichts des Radiosenders ( ) ersichtlich wird, hat er sich in diesem aber gerade nicht gegen das syrische Regime ausgesprochen. Entgegen der eingereichten englischen Transkription des Interviews sowie deren deutschen Übersetzung führte der Journalist nicht aus, dass der Beschwerdeführer gegen das Regime sei. Vielmehr lautet die betreffende Passage wie folgt: "Not wanting to side with either Bashar al-Assad's government or rebel forces, G. escaped by traveling overland to Lebanon" (vgl. [ ]). Eine regimekritische Haltung geht daraus nicht hervor. Eine solche lässt sich auch aus der ebenfalls vorhandenen Aussage, der Beschwerdeführer sei über das fehlende

        Engagement der internationalen Gemeinschaft in Syrien enttäuscht, da sowohl die USA als auch England den Krieg stoppen könnten, nicht ableiten. Sodann ist den Angaben des Beschwerdeführers in den Befragungen zu entnehmen, dass er politisch neutral sei und sich weder auf die Seite des Regimes noch auf jene der Opposition gestellt habe (vgl. A7, Ziff. 7.01 und A20, F50). Auch in den Zeitungsberichten äussert er sich nicht konkret gegen das syrische Regime, sondern tritt einfach als syrischer Flüchtling in Erscheinung. Auch wenn er teilweise namentlich erwähnt wird, lassen die vorgelegten Berichte nicht darauf schliessen, dass er von den syrischen Behörden aufgrund seiner medialen Auftritte als Regimegegner angesehen werden könnte. Hinsichtlich der einzelnen Teilnahme an einer "stillen" Demonstration in der Schweiz für Zivilisten in Aleppo (vgl. A20, F53) ist festzuhalten, dass diese als massentypische und geringprofilierte Form des politischen Protests anzusehen ist.

      4. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in seiner Heimat gefährdet, weil der mit Israel sympathisiere. Er habe mehrere jüdische Freunde und in der Schweiz im August 2017 an einem Treffen der ( ) sowie an einer Veranstaltung mit dem Titel "( )" teilgenommen. Diese niederschwelligen Aktivitäten sind jedoch nicht geeignet, um dem Beschwerdeführer - der sich selbst als politisch neutral ansieht, in seiner Heimat nur in geringem Ausmass politisch aktiv gewesen ist und deswegen keine Probleme gehabt habe (vgl. A20, F50 und F57 ff.) - ein Profil zu verleihen, welches ihn als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liesse. Vielmehr handelt es sich dabei in erster Linie um private Freundschaften zu jüdischen Personen. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, erweisen sich die angeblichen Morddrohungen in Brasilien aufgrund seiner Bekanntschaft mit einer jüdischen Person als unglaubhaft. Nach Aussen in Erscheinung getreten ist der Beschwerdeführer mit seiner behaupteten Sympathie für Israel in erster Linie dadurch, dass er auf Facebook zahlreiche Seiten mit einem Bezug zu Israel gelikt hat. Weder geht daraus ein besonders grosses exilpolitisches Engagement hervor noch lassen sich daraus enge Verbindungen zu Israel oder gar eine aktive Unterstützung Israels ableiten, welche darauf schliessen lassen würde, dass er von den syrischen Behörden als gewichtiger Regimekritiker angesehen würde respektive in diesem Zusammenhang eine Verfolgung zu befürchten hätte. Angesichts der zahlreichen regimekritischen politischen Äusserungen von im Ausland lebenden Syrern auf Internetplattformen erscheint es auch wenig wahrscheinlich, dass er durch "Likes" von Facebook-Seiten mit Israel-Bezug die Aufmerksamkeit des syrischen Geheimdienstes auf sich

        gezogen hat. Zusammenfassend lässt sich aus den eingereichten Beweismitteln nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer ein besonderes politisches oder religiöses Profil aufweisen oder den Eindruck erwecken würde, er werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.

      5. Zu keiner anderen Einschätzung vermag auch die unbelegte Behauptung in der Eingabe vom 16. Mai 2019 zu führen, er sei kürzlich zu Hause von den syrischen Behörden gesucht worden, wobei seine Eltern mit einem Haftbefehl konfrontiert worden seien. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers bereits verstorben ist (vgl. A20, F14), könnte ein allfälliger Haftbefehl höchstens seiner Mutter vorgelegt worden sein. In der Eingabe wird jedoch insbesondere auf die namentliche Erwähnung des Beschwerdeführers in einem Zeitungsartikel verwiesen, der bereits im September 2015 erschienen ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die syrischen Behörden den Beschwerdeführer deswegen nun - dreieinhalb Jahre später - suchen sollten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er sich in dem betreffenden Artikel zwar als syrischen Flüchtling zu erkennen gibt, sich jedoch nicht mit einem Wort kritisch über das syrische Regime oder die heimatlichen Behörden äussert. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang tatsächlich ein Haftbefehl ausgestellt worden ist.

      6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von einem besonders ausgeprägten und exponierten exilpolitischen Engagement ausgegangen werden kann. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr infolge seiner Freundschaft zu jüdischen Personen, seinen Auftritten in Zeitungsund Radioberichten sowie seinen Internetaktivitäten oder aufgrund der Teilnahme an jüdischen Veranstaltungen bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist daher zu verneinen.

7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

    2. Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 31. Januar 2019 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Demnach erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. März 2019 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:

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