Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-7463/2018 |
Datum: | 25.07.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Rentenanspruch |
Schlagwörter : | B-act; Zwischenverfügung; Bundesverwaltungsgericht; Zwnj;; Bundesgericht; Kostenvorschuss; Frist; Verfahren; Vorinstanz; Rechtspflege; Kostenvorschusses; IVSTA; Leistung; Beweismittel; Gesuch; Akten; Verfahrens; Urteil; Entscheid; Schweiz; Verfügung; Rückschein; Einschreiben; Einzelrichter; Weber; Gerichtsschreiberin; Susanne; Flückiger; Kroatien |
Rechtsnorm: | Art. 103 BGG ; Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Waldmann, Weissenberger, Praxis VwVG, Art. 63 VwVG, 2007 |
Abteilung III C-7463/2018
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
P arteien A. , (Kroatien), Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente, Anordnung der Begutachtung; Zwischenverfügung der IVSTA vom 3. Dezember 2018.
dass A.
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
10. Dezember 2018 (Poststempel) die Zwischenverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 3. Dezember 2018 - betreffend die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung in der Schweiz - beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- innert 30 Tagen nach Empfang der Zwischenverfügung zu leisten (B-act. 7),
dass die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 1. März 2019 beim Bundesgericht angefochten hat (B-act. 11.1),
dass das Bundesgericht diese Eingabe am 12. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete und ausführte, das sinngemässe Ersuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei zunächst vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen (B-act. 11),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 die Zwischenverfügung vom 1. März 2019 (betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses) aufhob und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, bis am 29. April 2019 das der Verfügung beigelegte Formular
«Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, und weiter ausführte, dass bei Nichteinreichen der verlangten Unterlagen oder Beweismittel über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf Grund der Akten entschieden werde (B-act. 12),
dass die Beschwerdeführerin replikweise am 15. März 2019 (Postaufgabe) zusammen mit verschiedenen medizinischen Akten und Belegen (B-act. 14.2-19), eine Zahlungsanweisung über HRK 23'608.87 - entsprechend: Fr. 3'612.5374 - zahlbar bis 15.03.2019, ausgestellt von der Steuerverwaltung des Finanzministeriums der Republik Kroatien ("Porezna uprava") für die Beschwerdeführerin (als Schuldnerin; vgl. B-act. 14.9) einreichte (B-act. 14),
dass sich die Beschwerdeführerin zur Zwischenverfügung vom 14. März 2019 (betreffend die Einreichung der Unterlagen zum gestellten Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege), zugestellt am 19. März 2019 (Rückschein, vgl. B-act. 15), nicht vernehmen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. März 2019 mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2019 mangels genügendem Nachweis der Bedürftigkeit während des laufenden Verfahrens abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 11. Juni 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, dies unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Fristversäumnis (B-act. 17),
dass die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 10. Mai 2019 am 15. Mai 2019 beim Bundesgericht angefochten hat (B-act. 20),
dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_334/2019 vom 4. Juli 2019 nicht auf das Begehren vom 15. Mai 2019 eingetreten ist (B-act. 22),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 11. Juni 2019 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass ihr diese Zwischenverfügung am 14. Mai 2019 zugestellt wurde (Rückschein, B-act. 18),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (B-act. 21),
dass eine Beschwerde gegen die (die) unentgeltliche Rechtspflege abweisende Zwischenverfügung gemäss Art. 103 Abs. 1 und 2 BGG keine aufschiebende Wirkung von Amtes wegen hat (vgl. MARCEL MAILLARD in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Art. 63 Rz. 43 [Fn 65] mit Verweis auf Urteil des BGer 2C_128/2007 vom
17. Oktober 2007 E. 3; vgl. auch Urteil BGer 1C_597/2015 vom 12. Juli
2016 E. 2.3),
dass gemäss den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht (Verfahren 8C_334/2019) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinsichtlich des im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren C-7463/2018 zu leistenden Kostenvorschusses beantragt hätte (vgl. B-act. 20.1, 22),
dass die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht kein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Leistung des Kostenvorschusses wegen des laufenden Verfahrens vor Bundesgericht gestellt hat,
dass die angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht erstreckt wurde und demnach gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtes unbenutzt ablief,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (B-act. 21),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde vom 10. Dezember 2018 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass der Vorinstanz zur Vervollständigung ihrer Akten die Replik vom
15. März 2019 inkl. Beilagen (je in Kopie; vgl. B-act. 14) zuzustellen ist.Er-
wägungen
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben, Beilage: B-act. 14 inkl. Beilagen, je in Kopie)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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