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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-7455/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-7455/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-7455/2016
Datum:02.10.2019
Leitsatz/Stichwort:Freiwillige Versicherung
Schlagwörter : Einsprache; Vorinstanz; SAK-act; E-Mail; Richt; Zahlung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Versicherung; Verfügung; Ausschluss; Entscheid; BVGer; Beitrags; Einspracheentscheid; Frist; Eingabe; BVGer-act; Verfahren; Schweiz; SAKact; Beiträge; Zahlungen; Begründung; Parteien; Beschwerdeführers
Rechtsnorm: Art. 34 ATSG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 VwVG ;
Referenz BGE:115 V 426; 119 V 350; 122 V 36; 125 III 259; 126 V 313; 127 II 264; 128 II 145; 130 V 1; 130 V 329; 133 II 30; 134 V 315; 145 V 90
Kommentar:
-, ATSG- 3. Aufl., Zürich, Art. 52 ATSG, 2015

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7455/2016

U r t e i l  v o m  2.  O k t o b e r  2 0 1 9

Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Beat Weber,

Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber David Schneeberger.

Parteien A. , (Brasilien),

ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Ausschluss;

Einspracheentscheid der SAK vom 3. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.

A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am ( ) 1962, ist Auslandschweizer mit Wohnsitz in Brasilien. Er trat per 1. April 1993 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) bei (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: SAK-act.] 4 f.). Am 1. Februar 1994 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (SAK-act. 5).

B.

  1. Mit Verfügung vom 21. August 1995 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. November 1994 zu (BVGer-Urteil C-1068/2013). Zugleich wurden für seine Ehefrau eine Zusatzrente und für seine drei Kinder Kinderrenten gesprochen.

    1. Mit Verfügung vom 27. August 2004 wurde die ganze Invalidenrente per 1. November 2004 durch eine Dreiviertelsrente ersetzt (SAK-act. 42).

    2. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 legte die SAK den Beitrag des Beschwerdeführers an die freiwillige AHV/IV für das Jahr 2010 auf Fr. 936.60 fest (SAK-act. 118). Nach Ablauf der Zahlungsfrist und zwei erfolglosen Mahnungen erfolgte am 19. Januar 2012 der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung (SAK-act. 121).

    3. Die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht wurde gutgeheissen, da die SAK nicht beweisen konnte, ob und gegebenenfalls wann die Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 dem Beschwerdeführer eröffnet worden war. Die Vorinstanz konnte zudem die Zustellung der ersten und zweiten Mahnung nicht nachweisen. Aufgrund der bestehenden Aktenlage war zu Gunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, dass er erst durch das Schreiben der Vorinstanz vom 25. September 2012 vom Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfahren hatte. Er reagierte in der Folge innert vernünftiger Frist und erhob Einsprache gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Die Vorinstanz sei daher verpflichtet gewesen, einen materiellen Entscheid zu fällen. Die Sache wurde zur Fällung eines materiellen Entscheides an die Vorinstanz zurückgewiesen (BVGer-Urteil C-1068/2013 vom 4. Mai 2014, E. 8).

    4. Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 4. Mai 2014 stellte die SAK am

      14. Mai 2014 dem Beschwerdeführer eine Beitragsrechnung über Fr. 936.60, zahlbar bis 13. Juli 2014, zu. Zudem ersuchte die Vorinstanz um Zusendung der Einkommensund Vermögenserklärungen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 (SAK-act. 145).

    5. Am 12. Juli 2014 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz per E-Mail darüber, dass er die Zahlung des Beitrags für das Jahr 2014 ausgeführt habe (SAK-act. 156).

    6. Die SAK mahnte am 28. Juli 2014 den Beschwerdeführer zur Einsendung der angeforderten Einkommensund Vermögenserklärungen (SAKact. 152-154). Am 27. August 2014 bestätigte sie in einem E-Mail an den Beschwerdeführer, dass sie diese (SAK-act. 147-149) erhalten habe (SAKact. 157). Am 2. September 2014 erliess die Vorinstanz die Beitragsverfügungen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 (SAK-act. 161, S. 1, 5 und 9).

    7. Am 28. November 2014 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Beiträge für die Beitragsjahre 2011, 2012 und 2013 und setzte ihm hierzu eine Frist von 30 Tagen. In den entsprechenden Anhängen wurden die bisherigen Zahlungen und offenen Beträge chronologisch aufgelistet. Auch wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die verspätete Bezahlung Verzugszinsen sowie den Ausschluss von der freiwilligen Versicherung zur Folge haben könne (SAK-act. 165-167). Mangels Zahlung der Beiträge erfolgte am 28. Januar 2015 eine zweite Mahnung für die Beitragsjahre 2011, 2012 und 2013 (SAK-act. 168-170).

    8. Am 2. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Berechnung der Beiträge für die Jahre 2011, 2012 und 2013 und bat um eine Neuberechnung (SAK-act. 172). Die Vorinstanz trat mit Entscheid vom 27. Mai 2015 auf die Einsprache nicht ein, da mehr als 30 Tage seit Erlass der Beitragsverfügungen vergangen seien. Überdies handle es sich bei den verfügten Jahresbeiträgen bereits um Mindestbeiträge, die nicht mehr tiefer ausfallen könnten (SAK-act. 174).

    9. Am 17. März 2015 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung der Einkommensund Vermögenserklärung 2014 (SAKact. 171), welche er am 1. Mai 2015 versandte (SAK-act. 179). Diese Dokumente trafen am 6. Juli 2015 bei der Vorinstanz ein (SAK-act. 179).

      Am 26. Juni 2015 erfolgte eine amtliche Einschätzung für die Beitragsverfügung 2014 (SAK-act. 178). Am 15. Juli 2015 informierte die SAK den Beschwerdeführer darüber, dass sie mittlerweile seine Dokumente erhalten habe, die „amtliche Betragsverfügung“ vom 26. Juni 2015 jedoch nicht mehr angepasst werden könne (SAK-act. 180).

    10. Am 28. August 2015 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Beiträge für das Beitragsjahr 2014 (SAK-act. 181). Am

      17. August 2015 tätigte der Beschwerdeführer eine Einzahlung über Fr. 1‘029.26 (SAK-act. 183), welche von der Vorinstanz mit der Forderung für das Jahr 2011 verrechnet wurde (SAK-act. 206, S. 1). Am 18. September 2015 bestätigte die Vorinstanz den Erhalt der Zahlung und sandte dem Beschwerdeführer einen aktuellen Kontostand, der seine Zahlungen ausweisen sollte (SAK-act. 184).

    11. Am 28. Oktober 2015 erfolgte eine zweite Mahnung für die Beiträge 2014, unter Beilage eines Kontoauszuges, der eine Beitragsschuld von Fr. 3'039.74 auswies (SAK-act. 185).

    12. Am 3. September 2015 erliess die Vorinstanz für das Jahr 2011 eine Verzugszinsverfügung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 24. August 2015 über Fr. 181.90 (SAK-act. 182, S. 1).

    13. Am 28. November 2015 erfolgte eine Mahnung für diese Verzugszinsen (SAK-act. 190), woraufhin diese Rechnung am 15. Dezember 2015 beglichen wurde (SAK-act. 206, S. 1).

    14. Die am 31. Dezember 2015 unterzeichnete Einkommensund Vermögenserklärung 2015 ging am 4. April 2016 bei der Vorinstanz ein (SAKact. 200, S. 1).

    15. Am 12. Januar 2016 schloss die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit einer Ausschlussverfügung für das Nichtbezahlen der Beiträge an die freiwillige AHV/IV 2014 von der freiwilligen Versicherung aus (SAK-act. 197, 185, 181 und 178).

    16. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2016 handschriftlich Einsprache (SAK-act. 199, S. 1), deren Erhalt die Vorinstanz am 7. April 2016 bestätigte (SAK-act. 201).

    17. In der E-Mail vom 14. Juni 2016 nahm die SAK dazu Stellung (SAKact. 206, S. 1) und führte aus, der Beschwerdeführer habe im Anschluss an das Gerichtsurteil vom 5. April 2014 die Beitragsverfügungen für die Jahre 2011-2014 erhalten. Seither habe er am 24. August 2015 (Fr. 1‘029.26) sowie am 15. Dezember 2015 (Fr. 181.90) Zahlungen geleistet. Er sei am 12. Januar 2016 ausgeschlossen worden, mangels Zahlung der Beträge:

      • 2012 von Fr. 869.14 vom 2. September 2014 (= Mindestbeitrag)

      • 2013 von Fr. 959.70 vom 2. September 2014 (= Mindestbeitrag)

      • 2014 von Fr. 1‘029.- vom 26. Juni 2015 (= amtlich verfügt)

        Insgesamt seien Fr. 2‘857.84 am 31. Dezember 2015 noch ausstehend gewesen. Zudem sei das Schreiben vom 22. März 2016 unlesbar und inhaltlich unverständlich. Mit E-Mail vom 14. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer daher aufgefordert, der Vorinstanz per E-Mail mitzuteilen, ob es sich um eine Einsprache handle und falls ja, gegen welche Verfügung sie sich richte und aus welchen Gründen Einsprache erhoben werde. Dazu wurde ihm eine Frist bis zum 24. Juni 2016 angesetzt, wobei bei dessen ungenutztem Verstreichen auf das Schreiben vom 22. März 2016 nicht als Einsprache eingetreten würde (SAK-act. 206, S. 1 f.).

        Diese E-Mail vom 14. Juni 2016 wurde gleichentags zusätzlich per Brief eingeschrieben an den Beschwerdeführer geschickt. Dabei wurde erneut erwähnt, dass ihm eine Frist bis zum 24. Juni 2016 gesetzt werde, ansonsten das Schreiben vom 22. März 2016 nicht als Einsprache behandelt werde. Zudem wurde der Kontoauszug per 31. Dezember 2015 und die

        „Einsprache“ vom 22. März 2016 als Kopie beigelegt (SAK-act. 204).

    18. Am 18. Juni 2016 sandte der Beschwerdeführer als Reaktion auf die E-Mail vom 14. Juni 2016 eine E-Mail an die Vorinstanz. Er akzeptiere den

      Ausschluss nicht und „möchte weiterhin AHV beizutragen“. Er verstehe nicht, weswegen die „AHS“ nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Zeitraum bis 2013 übernehme, gemäss welcher er eine einmalige Zahlung von Fr. 936.60 machen sollte. Diese habe er durchgeführt. Diese „Sammlung dieses Jahres 2012 und 2013“ habe er aus diesem Grund nicht gemeldet oder bezahlt. Er verstehe nicht, woher dieser Beitrag „erscheine“, weswegen er sowohl eine Klärung als auch eine erneute Prüfung forderte (SAK-act. 229, S. 14). Die SAK behauptet hingegen, die E-Mail nicht bekommen zu haben.

    19. Am 3. Oktober 2016 entschied die Vorinstanz, dass sie nicht auf die Eingabe vom 22. März 2016 eintreten werde (SAK-act. 211). Dies habe sie bereits mit Schreiben vom 14. Juni 2016 angedroht, falls der Beschwerdeführer die Unterlagen nicht innert der gesetzten Frist übermitteln würde.

C.

    1. Am 1. November 2016 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss und in portugiesischer Sprache Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 3. Oktober 2016. Er beantragte, seine „Mitgliedschaft“ bei der AHV nicht zu kündigen, da die zuständige Mitarbeiterin seine Mitteilungen nicht bearbeitet habe und er seine Zahlungsverpflichtungen bisher erfüllt sowie die an ihn gerichteten Anträge ausgefüllt habe (BVGer-act. 1, ad. 1). Das Bundesverwaltungsgericht habe ihn „seit Jahren von Zahlungen entbunden“, die AHV habe diese Entscheidung jedoch

      „nicht akzeptiert“ und weiterhin „rückdatierte Zahlungen gemacht“. Die Zahlungsaufforderung vom 14. Juni 2016 habe er sofort beglichen. Dasselbe gelte für die Aufforderung zur Zahlung von Fr. 181.90, welche er per E-Mail am 14. Juni 2016 erhalten habe. Dies habe er sofort bezahlt. Auf die E-Mail habe er handschriftlich reagiert. Da die Vorinstanz sein Schreiben nicht verstanden habe, habe er „mit der Maschine“ geschrieben. Die verlangte Zahlung von Fr. 2‘857.34 sei die gleiche, die er bereits gezahlt habe. Seit dem Jahr 2007 sei er wegen seines Gesundheitszustandes („ICD-10 G60“) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.

    2. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, ein Zustelldomizil zu bezeichnen (BVGer-act. 7).

    3. In der Vernehmlassung vom 19. Juni 2017 (BVGer-act. 14) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer sei bis zum 2. Oktober

      2016 untätig geblieben, weshalb sie androhungsgemäss am 3. Oktober 2016 nicht auf seine Einsprache eingetreten sei. Die der Beschwerde beigelegte E-Mail vom 18. Juni 2016 sei bei der SAK nicht angekommen. Letztlich führe der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen auf noch habe er Belege beigelegt, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würde.

    4. Am 4. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt zur Einreichung einer Replik bis zum 11. August 2017 aufgefordert (BVGer-act. 15). Diese Frist lief ungenutzt ab.

    5. Am 18. August 2017 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 18)

    6. Am 17. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer bis zum 16. November 2018 zur Einreichung der in der Beschwerde fehlenden Beilagen 2 und 3a mit Notifikation im Bundesblatt aufgefordert (BVGer-act. 21). Auch diese Frist lief ungenutzt ab.

    7. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

    1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

      20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl.

      auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.

    3. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer eingeschrieben an seine Adresse in Brasilien zugestellt (BVGer-act. 211). Die Beschwerde vom 1. November 2016 (Poststempel 11. November 2016) ging am 29. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde unbestrittenermassen innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids und somit fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG). Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Die Ausfertigung des angefochtenen Einspracheentscheids und weitere Beweismittel wurden beigelegt. Die Beschwerde erfolgte damit formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

    1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

    2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E.

2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

3.

In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.

2.3).

    1. Das Sozialversicherungsverfahren der Verwaltung richtet sich nach Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis VwVG i.V. mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG).

    2. Da zwischen der Schweiz und Brasilien (Wohnsitz des Beschwerdeführers) kein Abkommen im Bereich des Sozialversicherungsrechts besteht und der Beschwerdeführer schweizerischer Staatsangehöriger ist, kommt das schweizerische Recht zur Anwendung.

4.

Der Anfechtungsgegenstand und damit die Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vorliegend ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2016 (SAK-act. 211), mit welchem die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Ausschlussverfügung vom 12. Januar 2016 (SAK-act. 197) nicht eingetreten ist. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die

handschriftliche Eingabe vom 22. März 2016 (SAK-act. 199, S. 1) bzw. die vom Beschwerdeführer versandte E-Mail vom 18. Juni 2016 (SAKact. 229, S. 14) nicht als Einsprache behandelte und daher den Nichteintretensentscheid fällte. Nicht zum Streitgegenstand gehört demgegenüber die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. Soweit der Beschwerdeführer die Fortführung der freiwilligen Versicherung beantragt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.

5.

    1. Die Vorschriften bezüglich der Form von Einsprachen gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern sind in Art. 52 ATSG sowie Art. 10 Abs. 2, 3 und 4 ATSV festgelegt. Art. 10 Abs. 2 ATSV regelt die Fälle, in denen die Einsprache zwingend schriftlich zu erheben ist. Da die vorliegend zu beurteilende Einsprache nicht unter diese Bestimmung fällt, konnte sie wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Eine Einsprache per E-Mail ist aus Beweisgründen nicht vorgesehen. Da im vorliegenden Fall eine persönliche Vorsprache nicht erfolgt ist, war die Einsprache schriftlich zu erheben.

    2. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 erster Satz ATSV). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Eingabe selber unterschrieben (SAK-act. 199).

    3. Des Weiteren müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Diese Elemente müssen offen verstanden werden, denn für die Annahme einer Einsprache reicht aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren. Eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich dabei nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (vgl. BGE 115 V 426; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015,

      Art. 52 Rz. 36).

    4. Da im Einspracheverfahren das Rügeprinzip gilt (vgl. BGE 119 V 350 f.), sind in formeller Hinsicht an die Einsprache nur minimale Anforderungen zu stellen. Dies bringt häufig die Notwendigkeit mit sich, zur Feststellung der geäusserten Rügen eine Auslegung der Einsprache vorzunehmen. Steht der Wille des Einsprechers fest, die angefochtene Verfügung

      nicht hinnehmen zu wollen, gilt diese als insgesamt angefochten (derselbe, Art. 52 Rz. 37).

    5. Die Vorinstanz machte hinsichtlich der Eingabe vom 22. März 2016 (SAK-act. 199, S. 1) geltend, dass diese unlesbar und inhaltlich unverständlich sei (SAK-act. 206, S. 1; SAK-act. 205). Das Schreiben ist in der Tat schwer lesbar, doch zumindest kann ihm entnommen werden, dass der Beschwerdeführer um Klärung des Grundes des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung wegen einer angeblich fehlenden Zahlung bat, da seiner Ansicht nach alle Rechnungen beglichen worden seien und er mit dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung nicht einverstanden war, da er doch stets alle Zahlungen entrichtet habe. Das Rechtsbegehren ergibt sich somit konkludent.

Es kann indes offenbleiben, ob die Vorinstanz diese Eingabe bereits als genügende Einsprache hätte entgegennehmen müssen und folglich weitere Abklärungen bzw. die Aufforderung zur Ergänzung der Eingabe hätten unterbleiben können. Denn auch nach der Ergänzung wäre die Vorinstanz entgegen ihrer Auffassung gehalten gewesen, auf die Einsprache einzutreten, wie im Folgenden zu zeigen ist:

6.

    1. Die Vorinstanz beschloss nach Konsultation einer sprachenkundigen Person, weitere Abklärungen zu treffen (SAK-act. 205) und forderte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Juni 2016 (und gleichzeitigem eingeschriebenen Schreiben vom 14. Juni 2016; SAK-act. 207) auf, er solle ihr mitteilen, ob es sich um eine Einsprache handle (SAK-act. 206). Falls ja, solle er mitteilen, gegen welche Verfügung sich diese Einsprache richte und aus welchen Gründen er diese erhebe. Sie fügte dabei an „Sollten wir nicht bis zum 24.6.2016 im Besitze Ihrer Antwort (per E-Mail) sein, würden wir auf Ihr Schreiben vom 22.3.2016 nicht als Einsprache eintreten.»

    2. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail vom 18. Juni 2016 auf, adressiert Frau B. (E-Mail-Adresse: B. @zas.admin.ch). Darin stellte er klar, dass sich seine Einsprache gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung der AHV richte. Sinngemäss beantragte er dabei, weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt zu sein und forderte eine entsprechende Überprüfung der Entscheidung der Vorinstanz. Als Grund führte er auf, dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden haben soll, dass eine einmalige Zahlung

von Fr. 936.60 bis zum Jahr 2013 notwendig sei, welche er auch geleistet habe. Deswegen habe er auch nicht die Rechnungen für die Jahre 2012 und 2013 beglichen (Anhang 6 zu BVGer-act. 1).

7.

    1. Diese Eingabe erfüllt für sich alleine betrachtet alle inhaltlichen Voraussetzungen einer Einsprache. Die Vorinstanz macht jedoch geltend, sie habe diese E-Mail und damit die unter Androhung des Nichteintretens geforderte Einspracheergänzung nie erhalten. Es ist deshalb zu prüfen, wie diese nun aufgelegte E-Mail beweismässig zu würdigen ist.

    2. Grundsätzlich ist im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen im Sozialversicherungsrecht die elektronische Übermittlung von Schriftstücken nicht ausdrücklich vorgesehen. Gemäss Praxis des Bundesgerichts sind per E-Mail erhobene Einsprachen gegen Entscheide von Sozialversicherungsträgern nicht zulässig. Indes hat das Bundesgericht in BGE 145 V 90

      E. 6.2.2 jüngst festgehalten, dass der Nachweis von Arbeitsbemühungen an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum anders als eine Einsprache keine Verfahrenshandlung darstellt und deshalb die Übermittlung per E- Mail zulässig ist. Jedoch hat der Absender mit Blick auf die mangelnde Zuverlässigkeit des elektronischen Verkehrs im Allgemeinen und die Schwierigkeiten beim Nachweis des Eingangs eines E-Mails im Besonderen zu beweisen, dass die Nachricht fristgerecht bei der Amtsstelle eingetroffen ist bzw. hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Im konkreten Fall erachtete es das Bundesgericht als erforderlich, dass sich der Absender den Empfang des elektronisch verschickten Nachweises seiner Arbeitsbemühungen bestätigen liess - und im Fall des Ausbleibens der Bestätigung

      • den postalischen Weg nutzte.

    3. Anders als im zitierten BGE handelt es sich bei der Einsprache bzw. bei der vorliegend in Frage stehenden Ergänzung und Vervollständigung der Einsprache um eine Verfahrenshandlung, von welcher die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers abhängen - wurde ihm doch bei Nichtvornahme dieser Handlung das Nichteintreten angedroht - und deren Übermittlung per E-Mail so nicht zulässig ist. Gleichwohl hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, per E-Mail zu antworten und somit die Einspracheergänzung per E-Mail vorzunehmen. Unter diesen besonderen Umständen hat gestützt auf das Vertrauensprinzip (BGE 126 V 313 E. 3 mit Hinweis auf BGE 125 III 259 E. 5.1) die vorgelegte E-Mail als

      rechtsgenüglich zu gelten, auch wenn Verfahrenshandlungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Schriftlichkeit verlangen.

    4. Die E-Mail vom 18. Juni 2016 ist somit als konform eingereichte Einspracheergänzung zur Eingabe vom 22. März 2016 zu qualifizieren, weswegen spätestens zu diesem Zeitpunkt alle materiellen und formellen Voraussetzungen für eine Einsprache erfüllt gewesen wären.

    5. Die Vorinstanz hat daher auf die Einsprache vom 22. März 2016 in Berücksichtigung der Einspracheergänzung vom 18. Juni 2016 einzutreten. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen hat die Vorinstanz einen neuen Einspracheentscheid zu erlassen.

8.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als begründet erweist und der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben ist.

9.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG). Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2016 wird aufgehoben.

3.

Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Notifikation im Bundesblatt)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein David Schneeberger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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