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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-6318/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-6318/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-6318/2017
Datum:24.06.2019
Leitsatz/Stichwort:Rentenanspruch
Schlagwörter : Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; BVGer-act; Schweiz; Verfahren; Frist; Zustelldomizil; IVSTA; Bundesblatt; Parteien; Serbien; Vorinstanz; Behörde; Verfahrenskosten; Ausland; Invalidenversicherung; Beilage; BVGeract; Verfügungen; Publikation; Zwischenverfügung; Entscheid; IV-Stelle; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Veranlassung; Leistungen; Begehren; Veröffentlichung
Rechtsnorm: Art. 11b VwVG ;Art. 36 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6318/2017

U r t e i l  v o m  2 4.  J u n i  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber David Schneeberger.

Parteien A. , (Serbien),

ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 2. Oktober 2017.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 A. (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter) eine ordentliche halbe Invalidenrente vom 1. bis 31. August 2013 zusprach (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage),

dass der in Serbien wohnhafte Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 31. Oktober 2017 bei der IVSTA sinngemäss Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 1) und die IVSTA die Eingabe mit Schreiben vom 8. November 2017 zur weiteren Veranlassung dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (Beilage 1 zu BVGer-act. 1),

dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2018 bei der Vorinstanz zum Verfahrensstand informieren wollte (Beilage zu BVGeract. 2), welche die Eingabe mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 zur weiteren Veranlassung dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (BVGeract. 2),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet,

dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,

dass Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben und, wenn sie im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, zwischenstaatliche Vereinbarungen gestatten der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG),

dass die Behörde ihre Verfügungen gegenüber einer Partei, die entgegen Art. 11b Abs. 1 VwVG kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat,

durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen kann (vgl. Art. 36 Bst. b VwVG),

dass die Schweiz mit Serbien kein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, welches eine direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten vorsieht,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2018 ersucht wurde, dem Bundesverwaltungsgericht baldmöglichst bzw. bis zum

21. Dezember 2018 eine schweizerische Korrespondenzadresse (Adresse von Freunden, Verwandten des Beschwerdeführers etc.) bekannt zu geben, damit zukünftige Korrespondenz an diese Adresse geschickt werden kann, ansonsten dem Beschwerdeführer eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg zugestellt werde (BVGer-act. 3),

dass der Beschwerdeführer innert Frist kein Zustelldomizil bezeichnet hat, dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 17. Ja-

nuar 2019 auf diplomatischem Weg aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab

Erhalt dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, welches wöchentlich in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form erscheint, wobei die elektronische Version des Bundesblattes unter der Internet-Adresse http://www.admin.ch/d/ff/index.html einsehbar ist (BVGer-act. 4 und 5),

dass diese Verfügung gemäss der von der Schweizerischen Botschaft in Belgrad/Serbien eingereichten (unleserlichen) Empfangsbestätigung dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist (BVGer-act. 6),

dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG

i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen

Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 7),

dass die Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 durch Publikation im Bundesblatt vom 14. Mai 2019 eröffnet wurde und die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses daher am 13. Juni 2019 abgelaufen ist (vgl. BVGeract. 8 und 9),

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 10),

dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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